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Document 52003PC0767

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

/* KOM/2003/0767 endg. - COD 2003/0291 */

52003PC0767

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft /* KOM/2003/0767 endg. - COD 2003/0291 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und die Verhütung von Meeresverschmutzung (,ISM-Code") wurde von der Internationalen See schifffahrtsorganisation (IMO) [1] angenommen, um den Schifffahrtsunternehmen ein Konzept für Verwaltung und Betrieb ihrer Flotten an die Hand zu geben und die Entwicklung einer umfassenden Sicherheitskultur und des Umweltbewusstseins in der Seefahrt zu fördern. Indem die Verantwortlichkeit der Unternehmen für die Sicherheit festgelegt und außerdem sichergestellt wird, dass die Unternehmensleitung leichter zur Rechenschaft gezogen werden kann, soll der Code gewährleisten, dass der Sicherheit oberste Priorität zukommt.

[1] durch die Entschließung der Versammlung A.741 (18) vom 4. November 1993

Bei Annahme des Codes waren dessen Bestimmungen nicht verbindlich; die Staaten wurden jedoch nachdrücklich ersucht, den ISM-Code so bald wie möglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 1998 auf einzelstaatlicher Ebene umzusetzen. Da diesem Ersuchen nur in begrenztem Umfang entsprochen wurde, hat die IMO im Mai 1994 beschlossen, den Code verbindlich zu machen. Seit dem 1. Juli 1998 ist im Rahmen der ersten Phase der ISM-Umsetzung die Einhaltung des Codes für Tankschiffe, Passagierschiffe und Massengutfrachter verbindlich. Seit dem 1. Juli 2002 müssen alle anderen Schiffe, die unter das SOLAS-Übereinkommen fallen, welches alle internationalen Handelsschiffe mit Ausnahme der kleinsten erfasst, die Bestimmungen des Codes einhalten.

Der ISM-Code ist Teil von Kapitel IX des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS). Der ISM-Code ist für die Vertragsparteien des SOLAS-Übereinkommens für alle Arten von Schiffen verbindlich, gilt also für alle Mitglied staaten und Beitrittsländer sowie aufgrund des EWR-Abkommens für Norwegen und Island.

Als Reaktion auf das Estonia-Unglück wurde auf Gemeinschaftsebene entschieden, die Umsetzung des ISM-Codes für im In- und Auslandverkehr eingesetzte Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe vorzuziehen. Der Rat hat daher die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen verabschiedet, die am 1. Juli 1996 in Kraft trat.

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 ist es, die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, den sicheren Betrieb und die Verhütung von Meeresverschmutzung bei allen Ro-Ro-Fahrgast fährschiffen, die im Linienverkehr Häfen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anlaufen oder verlassen, zu verbessern, indem sichergestellt wird, dass die Betreiber von Ro-Ro-Fähren den ISM-Code einhalten, und zwar unterschiedslos auf Inlandfahrt wie auf Auslandfahrt.

Diese Verordnung wurde im Ausschussverfahren zwei Mal geändert:

- Durch die Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission vom 23. Januar 1998 zur Einführung von Bestimmungen für die Ausstellung vorläufiger Dokumente und Zeugnisse sowie bezüglich der IMO-Formulare der ISM-Dokumente und -Zeugnisse. Gleichzeitig wurden einschlägige Leitlinien für die Regierungen auf der Grundlage der IMO-Richtlinien aufgenommen, die durch die Entschließung der Versammlung A.788 (19) vom 23. November 1995 angenommen wurden Diese Änderungen wurden eingeführt, um eine einheitliche Umsetzung der Bestimmungen des ISM-Codes für die in Europa verkehrenden Fährschiffe sicherzustellen, die mit den global geltenden ISM-Regeln im Einklang steht.

- Durch die Verordnung (EG) Nr. 1970/2002 der Kommission zur Aktualisierung der Verordnung unter Berücksichtigung der auf Ebene der IMO beschlossenen Änderungen des Codes. Einerseits Änderungen des Codes selbst, angenommen am 5. Dezember 2000 vom Schiffs sicherheits ausschuss (MSC) der IMO durch Entschließung MSC.104 (73), und andererseits Änderungen der IMO-Leitlinien, angenommen am 29. November 2000 durch die Entschließung der Versammlung A.913 (22) vom 29. November 2001. Durch diese Änderungen wurden alle ISM-Zeugnisse zusammen mit einigen Teilen der IMO-Leitlinien in den Code aufgenommen. Diese Änderungen traten am 1. Juli 2002 in Kraft. Die Verordnung der Kommission ist am 26. November 2002 in Kraft getreten.

2. Begründung des neuen Vorschlags

Dem ISM-Code liegt ein globaler Ansatz zugrunde und er gilt für alle Arten von Schiffen. Die Beschränkung auf Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe im EU-Recht war aus historischen Gründen gerechtfertigt, die jetzt überholt sind. Es ist nunmehr angezeigt, den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 durch die Verabschiedung einer neuen Verordnung zu erweitern, und in dieser Verordnung zumindest dieselben Unternehmen und Schiffe zu erfassen, die durch Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens erfasst werden.

Als Vertragsparteien des SOLAS-Übereinkommens haben alle Mitgliedstaaten den ISM-Code akzeptiert und sind verpflichtet, diesen Code auf ihre Schiffe auf Auslandfahrt anzuwenden. Es gibt jedoch keine gewichtigen Gründe gegen eine Anwendung des ISM-Konzepts auf Schiffe und Unternehmen im Binnenverkehr innerhalb der Gemeinschaft.

Allgemeine Orientierung für die Verwaltungen der Flaggenstaaten bei der Umsetzung des ISM-Codes bietet die Entschließung A.788 (19), die bereits in die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 aufgenommen wurde.

Während die Anwendung des Hauptteils der ISM-Leitlinien auf Fährschiffe, die im Linienverkehr mit einem europäischen Hafen eingesetzt werden, in der EU obligatorisch ist, liegt die Anwendung der Leitlinien auf alle anderen Schiffe vollständig im Ermessen der nationalen Verwaltungen. Außerdem stützen sich die Verwaltungen für bestimmte Schiffstypen, insbesondere Frachtschiffe, bei der Erteilung von ISM-Zeugnissen weitgehend auf von ihnen anerkannte Organisationen. In diesen Fällen prüfen die einzelstaatlichen Verwaltungen selten selbst die Einhaltung der Regeln durch die betreffenden Gesellschaften und Schiffe.

Bei der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 erklärten die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament, dass die Anwendung des ISM-Codes auf Ro-Ro-Fahrgast fährschiffe vorrangig sei, aber lediglich die erste einer Reihe fortlaufender Initiativen zur Erhöhung der Sicherheit auf See darstelle.

Eine der wesentlichen Initiativen, die in diesem Zusammenhang zu ergreifen sind, ist die harmonisierte und wirksame Umsetzung der vereinbarten internationalen Anforderungen in der Gemeinschaft.

Um dies zu gewährleisten, schlägt die Kommission vor, eine neue Verordnung allgemeinerer Art zu erlassen, die die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 ersetzt. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, die einschlägigen IMO-Leitlinien für die Verwaltung für alle Schiffe verbindlich zu machen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen.

Die Aufnahme des vollständigen ISM-Codes und eines kohärenten Vorschriftenwerks zum Bescheinigungsverfahren in das Gemeinschaftsrecht zur Sicherheit auf See bietet eine Reihe von Vorteilen:

- Durch die Aufnahme des ISM-Codes in das Gemeinschaftsrecht wird eine Rechtsgrundlage für die Beaufsichtigung seiner Umsetzung geschaffen.

- Im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle wird der Umsetzung des ISM-Codes einige Bedeutung zugemessen; dabei wurde eine umfangreiche Inspektionskampagne (Concentrated Inspection Campaign, CIC) durchgeführt, um die Umsetzung des Codes an Bord von Schiffen zu überwachen. Diese Kampagne ergab, dass die ordnungsgemäße Umsetzung des ISM-Codes verbessert werden muss [2].

[2] Aus den Statistiken der Pariser Vereinbarung und vorläufigen Ergebnissen der CIS-Inspektionskampagne zum ISM-Code, die zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 30. September 2002 durchgeführt wurden, geht eindeutig hervor, dass es erforderlich ist, den Code strenger anzuwenden und durchzusetzen.

- Durch die unmittelbare Bezugnahme auf den ISM-Code stärkt dieser Vorschlag die Umsetzung des ISM-Codes im Rahmen von Inspektionen, die nach der Richtlinie 95/21/EG des Rates über die Hafenkontrolle (in ihrer geänderten Fassung) durchgeführt werden.

- Die Richtlinie 94/57/EG über die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften in der EU gilt für alle bei der Erteilung von ISM-Zeugnissen im Auftrag von Flaggenstaaten wahrgenommenen Aufgaben. Auf diese Richtlinie wird unmittelbar Bezug genommen, um den Begriff ,anerkannte Organisation" zu bestimmen und die Kriterien heranzuziehen, die solche Organisationen erfuellen müssen, um im Auftrag der Mitgliedstaaten ISM-Audits durchzuführen und Zeugnisse auszustellen.

Die vorgeschlagene Verordnung erleichtert eine ordnungsgemäße, strenge und harmonisierte Umsetzung des Codes in allen Mitgliedstaaten und Beitrittsländern.

Die vorgeschlagene Verordnung wird es auch der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs erleichtern, Maßnahmen zur technischen Zusammenarbeit im ISM-Bereich durchzuführen, wenn dieser Code Teil des Gemeinschaftsrechts ist.

3. Inhalt des Vorschlags

Zweck der Verordnung ist es, bei den nachfolgend genannten Schiffstypen die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, sicheren Betrieb und Umweltschutz besser zu gewährleisten:

- Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowohl auf Inlandfahrt als auch auf Auslandfahrt;

- Fahrgastschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, auf Auslandfahrt;

- Fahrgastschiffe auf Inlandfahrt in Seegebieten der Klassen A und B im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG, unabhängig von der geführten Flagge;

- Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe im Linienverkehr mit einem Gemeinschaftshafen, unabhängig von der geführten Flagge;

- Frachtschiffe im Kabotage-Zubringerverkehr mit einem Gemeinschaftshafen, unabhängig von der geführten Flagge.

Durch diese Verordnung sollen die bestehenden ISM-Regeln der EU für Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe im Linienverkehr mit einem Gemeinschaftshafen, unabhängig von der geführten Flagge parallel beibehalten werden.

Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung basiert auf Kapitel IX der SOLAS-Bestimmungen und gilt (mit Einschränkungen bezüglich der Tonnage der betreffenden Schiffe) für alle vom SOLAS-Übereinkommen erfassten und die Flagge eines Mitgliedstaats führenden Schiffe, auch wenn diese im Inlandverkehr eingesetzt werden. Für die im Inlandverkehr eingesetzten Fahrgastschiffe gelten die Bestimmungen jedoch nur, sofern die Fahrgastschiffe weiter als 5 Meilen von der Küstenlinie entfernt verkehren; diese Bestimmungen gelten aber für alle Flaggen.

Alle Unternehmen, die eines oder mehrere der oben genannten Schiffe betreiben, müssen die Verordnung einhalten.

Bei Schiffen, die die Flagge eines Drittstaats führen und nicht im Binnenverkehr innerhalb der Gemeinschaft eingesetzt sind, sowie bei den sie betreibenden Unternehmen, die die Anforderungen von Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens bereits anwenden, wird die Einhaltung des SOLAS-Übereinkommens mittels der Regelung für die Hafenstaatkontrolle geprüft, die durch die Richtlinie 95/21/EG in der geänderten Fassung erstellt wurde.

4. Einzelerwägungen

Die Artikel folgen der gleichen Logik wie Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens. Der ISM-Code wird in Titel I des Anhangs zur Verordnung ausführlich wiedergegeben, während für die Leitlinien für Verwaltungen die durch die geänderte Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 eingeführte Struktur beibehalten und in Titel II des Anhangs wiedergegeben wurde. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates in ihrer geänderten Fassung aufgehoben.

Artikel 1

Angabe des Zwecks der Verordnung: Sicherheitsmanagement auf See und die auf dieses Ziel gerichtete Kontrolle.

Artikel 2

Definition der wesentlichen Begriffe der Verordnung. Die Begriffsbestimmungen beruhen auf dem SOLAS-Übereinkommen der IMO (Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See), auf der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 in ihrer geänderten Fassung sowie auf der Richtlinie 97/54/EG in ihrer geänderten Fassung.

Artikel 3

Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie der Ausnahmen, insbesondere Fahrgastschiffe (mit Bezug auf die Richtlinie 98/18/EG in ihrer geänderten Fassung), und Frachtschiffe.

Artikel 4

Verpflichtung der Unternehmen, die Anforderungen an die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs zu erfuellen.

Artikel 5

Verpflichtung der Mitgliedstaaten, insbesondere bezüglich der Erteilung von Zeugnissen (Zeugnis über die Erfuellung der Vorschriften, Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen) und Möglichkeit, auf anerkannte Organisationen zurück zu greifen, unter Bezugnahme auf bestimmte, verbindliche Bestimmungen des ISM-Codes (Titel II des Anhangs bezüglich Teil B des ISM-Codes).

Artikel 6

Verfahren der Überprüfung durch die Verwaltung.

Artikel 7

Dieser Artikel betrifft das bereits bestehende Verfahren bei Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ro-Ro-Fahrgastfährschiffsdienste (Verordnung (EG) Nr. 3051/95). Es wird ein Aussetzungsverfahren bei Sicherheitsrisiken, einschließlich Umweltrisiken, eingeführt.

Artikel 8

Dieser Artikel betrifft die Überwachung der Durchführung der Verordnung und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein System von Sanktionen festzulegen.

Artikel 9

Festlegung der Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung.

Artikel 10

Durch diesen Artikel wird das Recht begründet, die Verordnung zu ändern, um internationalen Entwicklungen auf Ebene der IMO und Änderungen der in Artikel 2 des Verordnungsvorschlags genannten völkerrechtlichen Instrumente Rechnung zu tragen.

Artikel 11

Dieser Artikel betrifft den Ausschuss (COSS) zur Unterstützung der Kommission bei der Auslegung und Durchführung der Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002.

Artikel 12

Zur Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts wird durch diesen Artikel die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates in ihrer durch die Verordnungen (EG) Nr. 179/98 und (EG) Nr. 1970/2002 der Kommission geänderten Fassung aufgehoben. Anstatt die meisten Artikel der Verordnung zu ändern, wird diese durch die neu vorgeschlagene Verordnung ersetzt. Den Bestimmungen dieses Artikels gemäß bleiben daneben die von Verwaltungen und anerkannten Organisationen vor dem 1. Juli 1998 ausgestellten Zeugnisse über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bis zu ihrem Ablauf gültig.

Anhang

Titel I

Einführung des ISM-Codes und der auf IMO-Ebene angenommenen Zeugnisse.

Titel II

Einführung der verbindlichen Bestimmungen für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung des ISM-Codes und zu den Zeugnissen unter besonderer Bezugnahme auf den ISM-Code und die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung.

2003/0291 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [5],

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [6],

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und die Verhütung von Meeresverschmutzung, nachfolgend ,ISM-Code", wurde durch die Entschließung der Versammlung A.741 (18) vom 4. November 1993 von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) angenommen. Dieser Code wurde durch die Aufnahme des am 24. Mai 1994 angenommenen Kapitels IX zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs in das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) von 1974 für die meisten Schiffe auf Auslandfahrt schrittweise verbindlich.

(2) Der ISM-Code wurde durch die am 5. Dezember 2000 angenommene Entschließung MSC.104 (73) von der IMO geändert.

(3) Leitlinien für die Umsetzung des ISM-Codes durch Verwaltungen wurden mit der IMO-Entschließung A.788 (19) vom 23. November 1995 angenommen. Diese Leitlinien wurden durch die Entschließung A.913 (22), die am 29. November 2001 angenommen wurde, geändert.

(4) Am 1. Juli 1996 wurde der ISM-Code aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen [7] für alle Fahrgastfährschiffe, die im Linienverkehr mit Gemeinschaftshäfen auf Inland- oder Auslandfahrt eingesetzt werden, ungeachtet der geführten Flagge verbindlich. Dies war ein erster Schritt zur Gewährleistung einer einheitlichen und schlüssigen Umsetzung des ISM-Codes in allen Mitgliedstaaten.

[7] ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 14.

(5) Am 1. Juli 1998 wurde der ISM-Code nach den Bestimmungen von Kapitel IX des SOLAS-Übereinkommens verbindlich für Unternehmen, die Fahrgastschiffe, Hochgeschwindigkeitsfahrgastschiffe, Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe, Gastankschiffe, Massengutschiffe oder Hochgeschwindigkeitsfrachtschiffe von 500 BRZ und darüber auf Auslandfahrt betreiben.

(6) Am 1. Juli 2002 wurde der ISM-Code verbindlich für Unternehmen, die sonstige Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten von 500 BRZ und darüber auf Auslandfahrt betreiben.

(7) Der Schutz des menschlichen Lebens auf See und der Umweltschutz können durch strenge und obligatorische Anwendung des ISM-Codes wirksam verbessert werden.

(8) Die Verabschiedung einer neuen, unmittelbar anzuwendenden Verordnung wird die Durchsetzung des ISM-Codes gewährleisten.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 ist daher aufzuheben.

(10) Der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden [8] muss Rechnung getragen werden, um anerkannte Organisationen für die Zwecke dieser Verordnung zu definieren; ebenso ist die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe [9] zu berücksichtigen, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung in Bezug auf Fahrgastschiffe auf Inlandfahrt festzulegen.

[8] ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1.

[9] ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1.

(11) Der Richtlinie 95/21/EG des Rates über die Hafenstaatkontrolle (in ihrer geänderten Fassung) muss Rechnung getragen werden.

(12) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [10] verabschiedet -

[10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 26.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Zweck

Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, den sicheren Betrieb und die Verhütung von Meeresverschmutzung bei Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie bei allen im Linienverkehr mit Gemeinschaftshäfen eingesetzten Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen zu verbessern, indem folgende Maßnahmen sichergestellt wird, dass Unternehmen, die solche Schiffe betreiben, den ISM-Code einhalten:

- Errichtung und Instandhaltung von Systemen zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen an Bord und an Land durch die Unternehmen;

- Kontrolle derselben durch die Flaggen- und Hafenstaatverwaltungen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

(1) ,ISM-Code" den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und die Verhütung von Meeresverschmutzung, der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) durch die Entschließung der Versammlung A.741 (18) vom 4. November 1993 angenommen und durch die Entschließung MSC.104 (73) vom 5. Dezember 2000 geändert wurde und dieser Verordnung als Anhang beigefügt ist;

(2) ,Anerkannte Organisation" eine Stelle, die gemäß der Richtlinie 94/57/EG in ihrer geänderten Fassung anerkannt ist;

(3) ,Unternehmen" den Schiffseigner oder jede andere Organisation oder Person, wie beispielsweise den Manager oder Bareboat-Charterer, die die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes vom Schiffseigner übernommen und durch die Übernahme dieser Verantwortung eingewilligt hat, sämtliche dem Unternehmen durch den ISM-Code auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen;

(4) ,Fahrgastschiff" ein Schiff oder Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;

(5) ,Fahrgast" jede Person mit Ausnahme

(a) des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, sowie

(b) von Kindern unter einem Jahr;

(6) ,Frachtschiff" ein Schiff oder Hochgeschwindigkeitsfahrzeug von 500 BRZ und darüber, das kein Fahrgastschiff ist;

(7) ,Auslandfahrt" eine Fahrt von einem Mitgliedstaat oder Drittstaat zu einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt;

(8) ,Inlandfahrt" eine Fahrt in Seegebieten von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu demselben oder einem anderen Hafen innerhalb desselben Mitgliedstaats;

(9) ,Linienverkehr von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen" eine Abfolge von Ro-Ro-Fährfahrten, durch die zwei oder mehr Punkte miteinander verbunden werden, entweder

(a) nach einem veröffentlichten Fahrplan oder

(b) so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;

(10) ,Ro-Ro-Fahrgastfährschiff" ein im Seeverkehr eingesetztes Fahrgastfährschiff, das so gestaltet ist, dass Straßen- oder Schienenfahrzeuge unmittelbar an und von Bord fahren können, und das mehr als 12 Fahrgäste befördern kann.

Artikel 3 Anwendung

1. Die Verordnung gilt für

(a) Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowohl auf Inlandfahrt als auch auf Auslandfahrt;

(b) Fahrgastschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, auf Auslandfahrt;

(c) Fahrgastschiffe auf Inlandfahrt in Seegebieten der Klassen A und B im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG, unabhängig von der geführten Flagge;

(d) Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe im Linienverkehr mit einem Gemeinschaftshafen, unabhängig von der geführten Flagge;

(e) Frachtschiffe im Kabotage-Zubringerverkehr mit einem Gemeinschaftshafen, unabhängig von der geführten Flagge.

2. Diese Verordnung gilt nicht für

(a) Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe,

(b) Vergnügungsjachten und Sportfahrzeuge, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,

(c) Fischereifahrzeuge.

Artikel 4 Anforderungen an die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

Das Unternehmen und das Schiff halten die Anforderungen des ISM-Codes ein.

Das System zur Organisation von Sicherheitsmassnahmen ist im Einklang mit den Bestimmungen des ISM-Codes zu unterhalten.

Artikel 5 Zeugnisse

1. Die Mitgliedstaaten halten die Bestimmungen von Teil B des ISM-Codes und von Titel II des Anhangs dieser Verordnung ein.

2. Jedem Unternehmen, das die Anforderungen des ISM-Codes erfuellt, wird ein Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften erteilt. Dieses Zeugnis ist von der Verwaltung eines Mitgliedstaats oder einer in ihrem Auftrag tätigen anerkannten Organisation auszustellen.

3. Das Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften gilt für eine Dauer von fünf Jahren ab Ausstellung, sofern das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einmal jährlich auf ordnungsgemäßes Funktionieren überprüft wird, um sicherzustellen, dass alle Änderungen seit der letzten Überprüfung den Bestimmungen des ISM-Codes entsprechen.

4. Ein Mitgliedstaat darf ein Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften nur Unternehmen erteilen, die ihren Hauptsitz in seinem Hoheitsgebiet haben. Vor der Erteilung konsultieren die Mitgliedstaaten die Verwaltung der Staaten, deren Flagge die verschiedenen Arten von Schiffen des betreffenden Unternehmens führen dürfen, falls dies nicht die Verwaltung des erteilenden Mitgliedstaats ist.

5. Eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften ist an Bord des Schiffes mitzuführen, damit es vom Kapitän auf Verlangen zur Überprüfung vorgelegt werden kann.

6. Für jedes Schiff wird von der Verwaltung eines Mitgliedstaats oder einer in ihrem Auftrag tätigen anerkannten Organisation ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ausgestellt. Die Verwaltung oder die anerkannte Organisation hat sich vor der Erteilung des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen zu vergewissern, dass die Tätigkeit des Unternehmen und seiner Verwaltungsorgane an Bord dem genehmigten System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen entspricht.

7. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen gilt für eine Dauer von fünf Jahren ab Ausstellung, sofern das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen im Abstand von höchstens 30 Monaten einer Zwischenprüfung auf ordnungsgemäßes Funktionieren unterzogen wird, um sicherzustellen, dass alle Änderungen seit der letzten Überprüfung den Bestimmungen des ISM-Codes entsprechen.

8. Für die Zwecke dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 6, hat jeder Mitgliedstaat Zeugnisse über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen anzuerkennen, die von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats oder einer in ihrem Auftrag tätigen anerkannten Organisation ausgestellt wurden.

9. Ein Mitgliedstaat erkennt Zeugnisse über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen an, die von der Verwaltung eines Drittstaates ausgestellt wurden, wenn er sich davon überzeugt hat, dass sie die Erfuellung der Bestimmungen dieser Verordnung belegen.

Im Auftrag von Verwaltungen von Drittländern ausgestellte Zeugnisse über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen werden nur anerkannt, wenn sie von einer anerkannten Organisation ausgestellt wurden.

Artikel 6 Überprüfung

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass alle Unternehmen, die unter diese Verordnung fallende Schiffe einsetzen, die Bestimmungen dieser Verordnung erfuellen.

Der an der Erteilung der Zeugnisse beteiligte Mitgliedstaat, ein auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats handelnder Mitgliedstaat oder eine im Auftrag handelnde anerkannte Organisation prüfen regelmäßig das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen des Schiffs.

Artikel 7 Verfahren bei Schutzmaßnahmen

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Unternehmen, obwohl es über ein Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften verfügt, ein unter diese Verordnung fallendes Fahrgastschiff für einen Verkehrsdienst mit einem Gemeinschaftshafen nicht einsetzen kann, weil eine ernsthafte Gefahr für Menschenleben, Sachwerte oder die Umwelt besteht, kann der Betrieb ausgesetzt werden, bis die Gefahr beseitigt ist.

In einem solchen Fall findet das folgende Verfahren Anwendung:

(a) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von seiner Entscheidung und nennt hierfür triftige Gründe.

(b) Die Kommission prüft, ob die Aussetzung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt gerechtfertigt ist.

(c) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 2 wird entschieden, ob die Entscheidung des Mitgliedstaats zur zeitweiligen Aussetzung des betreffenden Dienstes wegen einer ernsthaften Gefahr für Menschenleben, Sachwerte oder die Umwelt gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, so wird der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert, die Aussetzung rückgängig zu machen.

Artikel 8 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln über die Sanktionen fest, die bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen die für ihre Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 9 Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alljährlich einen Bericht über die Umsetzung des ISM-Codes vor.

Die Kommission erstellt für diese Berichte ein harmonisiertes Musterformat.

Mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs erstellt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen konsolidierten Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, gegebenenfalls mit Vorschlägen für Maßnahmen.

Artikel 10 Änderungen

Um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der IMO, Rechnung zu tragen, können

(a) die Begriffsbestimmung des ISM-Codes in Artikel 2

(b) die Geltungsdauer des Zeugnisses über die Erfuellung einschlägiger Vorschriften und/oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und die Häufigkeit der diesbezüglichen Überprüfung gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 7

(c) der Anhang

(d) die Bestimmung des Begriffs ,anerkannte Organisation" in Artikel 2

gemäß dem Verfahren von Artikel 11 Absatz 2 geändert werden, um insbesondere die Bestimmungen für die Verwaltungen hinsichtlich der Umsetzung des ISM-Codes zu aktualisieren.

Artikel 11 Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzt wurde.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen , so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [11] unter Beachtung von dessen Artikel 8.

[11] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates wird am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] aufgehoben.

Die von Verwaltungen und anerkannten Organisationen vor diesem Datum ausgestellten Zeugnisse über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bleiben weiterhin gültig.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Für Frachtschiffe und Passagierschiffe, die ausschließlich im Inlandverkehr eingesetzt werden, gilt diese Verordnung erst ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...]

ANHANG

1. Titel I

2. Inhaltsverzeichnis

Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code)

Teil A - Umsetzung

1. Allgemeines

1.1. Begriffsbestimmungen

1.2. Zielsetzungen

1.3. Antragstellung

1.4. Betriebliche Anforderungen an ein System zur Organisation von Sicherheitsmassnahmen (SMS)

2. Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz

3. Verantwortung und Weisungsbefugnis innerhalb des Unternehmens

4. Durchführungsbeauftragte(r)

5. Verantwortung und Weisungsbefugnisse des Kapitäns

6. Materielle und personelle Voraussetzungen

7. Erarbeitung von Plänen für den Betriebsablauf an Bord

8. Vorbereitung auf Notfallsituationen

9. Berichterstattung über Abweichungen von einschlägigen Vorschriften, Unfälle und gefährliche Vorkommnisse sowie Analyse dieser Ereignisse

10. Instandhaltung von Schiff und Ausrüstung

11. Unterlagen

12. Überwachung der Einhaltung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmassnahmen sowie Überprüfung und Auswertung durch das Unternehmen

Teil B -Zeugniserteilung, -überprüfung und kontrolle

13. Zeugniserteilung und regelmässige überprüfung

14. Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses

15. Überprüfung

16. Zeugnisformulare

Anlage

1. Titel II Vorschriften für die Verwaltungen zur Umsetzung des Internationalen Codes für Massnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code)

Teil A Allgemeines

Teil B Zeugniserteilung und Normen

1. Annahme und Anerkennung von vorläufigen Zeugnissen über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

2. Zeugniserteilung

3. Managementstandards

4. Kompetenzstandards

5. Form der Zeugnisse über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

Titel I

Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-CODE)

Teil A - Umsetzung

1. ALLGEMEINES

1.1 Begriffsbestimmungen

Für die Teile A und B dieses Codes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1.1. "Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation einer sicheren Schiffsbetriebsführung (ISM-Code)" ist der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs zur Verhütung der Meeresverschmutzung in der von der IMO-Vollversammlung angenommenen und gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung.

1.1.2. "Unternehmen" ist der Eigner des Schiffes oder jede sonstige Organisation oder Person (wie z. B. den Geschäftsführer oder der Charterer), die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code dem Schiffseigner auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

1.1.3. "Verwaltung" ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist.

1.1.4 "System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS)" ist ein gegliedertes und schriftlich festgelegtes System, durch das die Beschäftigten eines Unternehmens in die Lage versetzt werden, die Unternehmenspolitik hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz in wirksamer Weise umzusetzen.

1.1.5 "Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften" ist ein Dokument, das einem Unternehmen ausgestellt wird, das die Vorschriften dieses Codes erfuellt.

1.1.6 "Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen" ist ein einem Schiff ausgestelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das betreffende Schiff im Einklang mit dem genehmigten System zur die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben.

1.1.7 "Objektiver Nachweis" sind quantitative oder qualitative Angaben, Aufzeichnungen oder Darstellungen eines Sachverhalts in bezug auf die Sicherheit oder auf das Vorhandensein und die Umsetzung eines oder mehrerer Elemente des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen; ein objektiver Nachweis beruht auf Beobachtungen, Messungen oder Prüfungen und ist nachprüfbar.

1.1.8 "Beobachtung" ist eine im Rahmen des Audits der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen verfasste Darstellung eines Sachverhalts, die durch objektive Nachweise belegt ist.

1.1.9 "Nichterfuellung" ist eine beobachtete Situation, bei der ein objektiver Nachweis dafür vorliegt, dass eine bestimmte Anforderung nicht erfuellt wird.

1.1.10 "Schwerwiegende Nichterfuellung" ist eine erkennbare Abweichung, die eine ernste Bedrohung für die Sicherheit der Beschäftigten oder des Schiffes oder aber eine große Gefahr für die Umwelt darstellt und sofortige Gegenmaßnahmen erfordert; außerdem fällt unter diesen Begriff auch das Fehlen der wirksamen und systematischen Umsetzung einer Vorschrift dieses Codes.

1.1.11 "Jahrestag" ist das Datum (Tag und Monat) eines Jahres, an dem die Gültigkeit des betreffenden Dokuments oder Zeugnisses erlischt.

1.1.12 "Übereinkommen" ist das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung.

1.2. Zielsetzungen

1.2.1. Die Zielsetzung des Codes liegt darin, die Sicherheit auf See zu gewährleisten, Menschen vor Schaden an Leib und Leben zu bewahren sowie Umweltschäden - insbesondere Schäden an der Meeresumwelt - und Schäden an Vermögenswerten zu verhüten.

1.2.2. Zur Gewährleistung einer sicheren Schiffsbetriebsführung soll das Unternehmen unter anderem folgende Ziele verfolgen:

1.2.2.1. Einführung sicherer Verfahrensweisen für den Schiffsbetrieb und Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz;

1.2.2.2. Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen gegen sämtliche erkannten Risiken; und

1.2.2.3. eine kontinuierliche Verbesserung der Fähigkeiten der Mitarbeiter an Land und an Bord zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen; hierzu gehört die Vorbereitung auf Notfallsituationen in den Bereichen Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz.

1.2.3. Das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll sicherstellen,

1.2.3.1. dass die verbindlichen Regeln und Rechtsvorschriften eingehalten werden und

1.2.3.2. dass die einschlägigen Codes, Richtlinien und Normen berücksichtigt werden, die von der Organisation, von Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlen worden sind.

1.3. Anwendungsbereich

Die Vorschriften des ISM-Codes können auf alle Schiffe angewandt werden.

1.4. Betriebliche Anforderungen an ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

Jedes Unternehmen soll ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Safety Management System, SMS) ausarbeiten, einführen und aufrechterhalten; die inhaltlichen Anforderungen an dieses Konzept umfassen unter anderem folgende Punkte:

1.4.1. Ein Konzept des Unternehmens in bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz;

1.4.2. Anweisungen und Verfahren zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und des Schutzes der Meeresumwelt nach Maßgabe sowohl internationaler als auch nach dem Recht des Flaggenstaats einschlägiger Vorschriften;

1.4.3. Definition der Zuständigkeitsbereiche des landseitigen und des bordseitigen Personals sowie Festlegung der Nachrichtenübermittlungswege zwischen den beiden und innerhalb jedes der beiden Betriebsteile;

1.4.4. Verfahren für das Melden von Unfällen und von Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden ISM-Codes;

1.4.5. Verfahren für die Vorbereitung auf und das Verhalten in Notfallsituationen; und

1.4.6. Verfahren für die innerbetrieblich durchzuführende Kontrolle auf Einhaltung des Konzepts und für die Überprüfung der Organisationsstruktur.

2. KONZEPT DES UNTERNEHMENS IN BEZUG AUF SCHIFFSSICHERHEIT UND MEERESUMWELTSCHUTZ

2.1. Das Unternehmen soll ein Konzept für Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz einführen, aus dem hervorgeht, wie die in Punkt 1.2 genannten Ziele erreicht werden sollen.

2.2. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass dieses Konzept auf allen Hierarchieebenen sowie im landseitigen als auch im bordseitigen Betriebsteil in die Tat umgesetzt und eingehalten wird.

3. ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE UND WEISUNGSBEFUGNISSE INNERHALB DES UNTERNEHMENS

3.1. Ist eine andere Stelle als der Eigner für den Betrieb des Schiffes zuständig, so hat der Eigner die vollständige Bezeichnung sowie nähere Angaben über diese Stelle der Verwaltung mitzuteilen.

3.2. Das Unternehmen soll die Verantwortung, die Weisungsbefugnisse und die gegenseitige Zuordnung aller Personen schriftlich festlegen, die Tätigkeiten mit Bezug oder mit Auswirkungen auf die Schiffssicherheit und die Verschmutzungsverhütung anordnen, ausführen oder überwachen.

3.3. Das Unternehmen trägt die Verantwortung dafür sicherzustellen, dass ausreichende materielle Voraussetzungen gegeben sind und landseitige Unterstützung bereitgestellt wird, um dem/der/den Durchführungsbeauftragten die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

4. DURCHFÜHRUNGSBEAUFTRAGTE(R)

Jedes Unternehmen soll zur Gewährleistung des sicheren Betriebes jedes seiner Schiffe und als Verbindungsstelle zwischen dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern an Bord eine oder mehrere Person(en) im landseitigen Betriebsteil mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der Unternehmensspitze als Durchführungsbeauftragte(n) benennen. Der Zuständigkeitsbereich und die Weisungsbefugnis des (der) Durchführungsbeauftragten sollen sich insbesondere auf die Überwachung der auf die Schiffssicherheit und die Verhütung der Meeresverschmutzung bezogenen Aspekte des Betriebes jedes einzelnen Schiffes erstrecken; dazu gehört auch, dass die Bereitstellung einer ausreichenden materiellen Unterstützung durch den landseitigen Betriebsteil sichergestellt wird.

5. ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE UND WEISUNGSBEFUGNISSE DES KAPITÄNS

5.1. Das Unternehmen soll unmissverständlich die Zuständigkeit des Kapitäns für folgende Angelegenheiten schriftlich festlegen:

5.1.1. Umsetzung des Konzepts des Unternehmens in bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz an Bord;

5.1.2. Motivierung der Besatzungsmitglieder zur Beachtung dieses Konzepts;

5.1.3. Erteilung sachdienlicher Anordnungen und Anweisungen in einfacher, unmissverständlicher Formulierung;

5.1.4. Überwachung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen; und

5.1.5. Überprüfung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf einen möglichen Änderungs- und Ergänzungsbedarf dieses Systems einschließlich der Meldung eventueller Mängel an die landseitige Betriebsleitung.

5.2. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass in den schriftlichen Ausführungen zum System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eine unmissverständliche Aussage enthalten ist, die mit dem gebotenen Nachdruck die Weisungsbefugnisse des Kapitäns betont. Das Unternehmen soll dabei zum Ausdruck bringen, dass der Kapitän die alleinige Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit und Verhütung der Meeresverschmutzung sowie gegebenenfalls für die Anforderung von Unterstützung durch das Unternehmen besitzt.

6. MATERIELLE UND PERSONELLE VORAUSSETZUNGEN

6.1. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass der Kapitän

6.1.1. zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben an Bord befähigt ist;

6.1.2. mit allen Punkten des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vertraut ist; und

6.1.3. die erforderliche Unterstützung erhält, so dass er seine Pflichten sicher wahrnehmen kann.

6.2. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass jedes seiner Schiffe mit Seeleuten besetzt ist, die nach Maßgabe der internationalen und nach dem Recht des Flaggenstaats einschlägigen Vorschriften die erforderliche Befähigung und körperliche Tauglichkeit sowie die entsprechenden Zeugnisse besitzen.

6.3. Das Unternehmen soll Verfahren einführen, durch die sichergestellt wird, dass neueingestellte Mitarbeiter und Mitarbeiter, die mit neuen Aufgaben betraut werden, die im Bezug zur Schiffssicherheit und dem Meeresumweltschutz stehen, in ihren Aufgabenbereich ordnungsgemäß eingewiesen werden.

Diejenigen Anweisungen, die auf jeden Fall vor dem Auslaufen des Schiffes zu geben sind, sollen identifiziert, dokumentiert und auch vor dem Auslaufen des Schiffes gegeben werden.

6.4. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen befasst sind, Sinn und Inhalt der einschlägigen Vorschriften, Regeln, Codes und Richtlinien in ausreichendem Maße kennen und verstehen.

6.5. Das Unternehmen soll Verfahren einführen bzw. weiterhin anwenden und aufrechterhalten, mittels deren festgestellt werden kann, welche Ausbildungsinhalte zur Unterstützung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vermittelt werden müssen, und soll sicherstellen, dass diese Inhalte allen in Betracht kommenden Mitarbeitern vermittelt werden.

6.6. Das Unternehmen soll Verfahren einführen, mittels deren die Mitarbeiter an Bord alles für sie Wissenswerte über das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in einer oder mehreren Arbeitssprachen erfahren, die sie auch tatsächlich verstehen.

6.7. Das Unternehmen soll sicherstellen dass die Mitarbeiter an Bord in der Lage sind, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen untereinander richtig zu verständigen.

7 ERARBEITUNG VON PLÄNEN FÜR DEN BETRIEBSABLAUF AN BORD

Das Unternehmen soll, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Prüflisten, Verfahren für die Erarbeitung von Plänen und Anweisungen für wichtige Betriebsabläufe an Bord hinsichtlich der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung einführen. Die verschiedenen dabei anfallenden Aufgaben sollen festgelegt und solchen Mitarbeitern zugewiesen werden, die zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben befähigt sind.

8. VORBEREITUNG AUF NOTFALLSITUATIONEN

8.1. Das Unternehmen soll Verfahren für das richtige Erkennen und die Beschreibung von möglicherweise eintretenden Notfallsituationen an Bord sowie für das richtige Reagieren darauf einführen.

8.2. Das Unternehmen soll Programme für praktische und theoretische Übungen zur Vorbereitung auf das Verhalten in Notfallsituationen einführen.

8.3. Im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Maßnahmen vorgesehen sein, mit denen sichergestellt wird, dass die in Betracht kommenden Stellen des Unternehmens jederzeit auf Gefahren-, Unfall- und sonstige Notfallsituationen reagieren können, in die Schiffe des Unternehmens geraten können.

9. BERICHTERSTATTUNG ÜBER ABWEICHUNGEN VON EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN, UNFÄLLE UND GEFÄHRLICHE VORKOMMNISSE SOWIE ANALYSE DIESER EREIGNISSE

9.1. Zum System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Verfahren gehören, durch die sichergestellt wird, dass Unfälle, gefährliche Situationen und Fälle der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften dem Unternehmen gemeldet, untersucht und analysiert werden mit dem Ziel, Verbesserungen bei der Schiffssicherheit und bei der Verhütung der Meeresverschmutzung zu erreichen.

9.2. Das Unternehmen soll Verfahren für die Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen erarbeiten.

10. INSTANDHALTUNG VON SCHIFF UND AUSRÜSTUNG

10.1. Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, durch die sichergestellt wird, dass das Schiff nach Maßgabe der einschlägigen Regeln und Vorschriften sowie möglicherweise zusätzlich vom Unternehmen aufgestellter Anforderungen instandgehalten wird.

10.2. Zur Erfuellung dieser Anforderungen soll das Unternehmen sicherstellen, dass

10.2.1. in angemessenen Zeitabständen Besichtigungen durchgeführt werden;

10.2.2. jede Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften samt der möglichen Ursache dafür (sofern bekannt) gemeldet wird;

10.2.3. geeignete Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen getroffen werden; und

10.2.4. Aufzeichnungen über alle diesbezüglichen Tätigkeiten geführt werden.

10.3. Das Unternehmen soll im Rahmen des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen Verfahren erarbeiten, mittels deren festgestellt werden kann, bei welchen Ausrüstungen und technischen Einrichtungen ein plötzlicher Funktionsausfall zu gefährlichen Situationen führen kann. Im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Zuverlässigkeit dieser Ausrüstungen und technischen Einrichtungen aufgeführt sein. Zu diesen Maßnahmen soll gehören, dass in Reserve gehaltene Vorrichtungen sowie Ausrüstungen und technische Einrichtungen, die nicht ständig in Gebrauch sind, regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.

10.4. Die Besichtigungen nach Punkt 10.2 wie auch die Maßnahmen nach Punkt 10.3 sollen in den Instandhaltungsplan für das jeweilige Schiff aufgenommen werden.

11. UNTERLAGEN

11.1. Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, einführen und aufrechterhalten, mittels deren der Zugriff auf alle schriftlich und elektronisch gespeicherten Daten und Dokumentationen möglich ist, die für das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von Belang sind.

11.2. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass

11.2.1. gültige Dokumente an allen in Betracht kommenden Örtlichkeiten bereitliegen;

11.2.2. Änderungen von Dokumenten durch entsprechend ermächtigte Personen geprüft und genehmigt werden; und

11.2.3. nicht mehr gültige Dokumente unverzüglich entfernt werden.

11.3. Die Unterlagen, die der Darstellung und Umsetzung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen dienen, können zu einem "Handbuch für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen" zusammengefasst werden. Die Unterlagen sollen so aufgemacht werden, wie es dem Unternehmen am zweckmäßigsten erscheint. Jedes Schiff soll alle Unterlagen von Belang für das betreffende Schiff an Bord mitführen.

12. ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DES SYSTEMS ZUR ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN SOWIE ÜBERPRÜFUNG UND AUSWERTUNG DURCH DAS UNTERNEHMEN

12.1. Das Unternehmen soll eine Überprüfung seiner Sicherheitsmaßnahmen vornehmen, um festzustellen, ob seine Maßnahmen zur Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung noch mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen übereinstimmen.

12.2. Das Unternehmen soll in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe der hierfür vom Unternehmen erarbeiteten Verfahren die Wirksamkeit des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einer kritischen Bewertung unterziehen und erforderlichenfalls auf Änderungs- und Ergänzungsbedarf hin überprüfen.

12.3. Die Überprüfungen und die daraufhin unter Umständen durchzuführenden Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen sollen nach Maßgabe schriftlich festgelegter Verfahren erfolgen.

12.4. Mitarbeiter, die betriebsinterne Überprüfungen durchführen, sollen von den zu überprüfenden Unternehmensbereichen unabhängig sein, sofern Personalstärke und Geschäftszweck des Unternehmens dies gestatten.

12.5. Die Ergebnisse der Überprüfungen sollen allen verantwortlichen Mitarbeitern in dem betreffenden Unternehmensbereich zur Kenntnis gebracht werden.

12.6. Die Mitarbeiter in der Geschäftsführung des Unternehmens, die für den betreffenden Unternehmensbereich zuständig sind, sollen rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel und Schwachstellen treffen.

TEIL B - ZEUGNISERTEILUNG, ÜBERPRÜFUNG UND KONTROLLE

13. ZEUGNISERTEILUNG UND REGELMÄSSIGE ÜBERPRÜFUNG

13.1 Das Schiff soll von einem Unternehmen betrieben werden, dem ein für dieses Schiff geltendes Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften oder ein Vorläufiges Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften nach Punkt 14.1 ausgestellt worden ist.

13.2 Das Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung des Übereinkommens jedem Unternehmen ausgestellt werden, das die Vorschriften des Codes erfuellt; die Geltungsdauer des Zeugnisses ist von der Verwaltung festzulegen und soll fünf Jahre nicht überschreiten. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis darüber anerkannt werden, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Vorschriften des ISM-Codes zu erfuellen.

13.3 Das Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften gilt nur für die Schiffstypen, die im Zeugnis ausdrücklich angegeben sind. Diese Angabe soll auf der Grundlage derjenigen Schiffstypen erfolgen, für welche die erstmalige Überprüfung durchgeführt worden ist. Weitere Schiffstypen sollen nur hinzugefügt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen in der Lage ist, diejenigen Vorschriften dieses Codes zu erfuellen, die für diese Schiffstypen gelten. In diesem Zusammenhang sind unter Schiffstypen die in Regel IX/1 des Übereinkommens genannten Typen zu verstehen.

13.4 Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften soll nur vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung des Übereinkommens in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis drei Monate nach dem Jahrestag verlängert werden.

13.5 Das Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung oder auf ihr Ersuchen von der Vertragsregierung, die das Zeugnis ausgestellt hat, eingezogen werden, wenn die nach Punkt 13.4 vorgeschriebene Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Nachweise für eine schwerwiegende Nichterfuellung des Codes vorliegen.

13.5.1 Wird das Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften eingezogen, so sollen auch alle damit zusammenhängenden Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und/oder Vorläufigen Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eingezogen werden.

13.6 Eine Abschrift des Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften soll an Bord mitgeführt werden, so dass sie der Kapitän auf Verlangen zur Überprüfung durch die Verwaltung oder durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder aber zum Zwecke der Kontrolle im Sinne von Regel IX/6.2 des Übereinkommens vorlegen kann. Diese Abschrift bedarf keiner Echtheitserklärung oder Beglaubigung.

13.7 Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung einem Schiff für einen Zeitraum ausgestellt werden, der fünf Jahre nicht überschreitet. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll erst ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das Schiff in Übereinstimmung mit dem genehmigten System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis dafür anerkannt werden, dass das Schiff die Vorschriften dieses Codes erfuellt.

13.8 Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll nur unter dem Vorbehalt mindestens einer Zwischen-Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung verlängert werden. Ist nur eine einzige Zwischen-Überprüfung vorgesehen und beträgt die Geltungsdauer des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen fünf Jahre, so soll diese Überprüfung zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen stattfinden.

13.9 Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.5.1 gilt, dass das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von der Verwaltung oder auf ihr Ersuchen von der Vertragsregierung, die das Zeugnis ausgestellt hat, eingezogen werden soll, wenn die nach Punkt 13.8 vorgeschriebene Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Nachweise für eine schwerwiegende Nichterfuellung des Codes vorliegen.

13.10 Wird die Erneuerungsprüfung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll ungeachtet der Vorschriften nach den Punkten 13.2 und 13.7 die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre ab dem Erlöschen der Gültigkeit des bisherigen Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betragen.

13.11 Wird die Erneuerungsprüfung mehr als drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung betragen.

14. ERTEILUNG EINES VORLÄUFIGEN ZEUGNISSES

14.1 Um in der Anfangsphase die Umsetzung des Codes zu erleichtern, kann ein Vorläufiges Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften erteilt werden,

1) wenn ein Unternehmen neugegründet wird oder

2) wenn in einem Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften neue Schiffstypen hinzugefügt werden,

jedoch erst nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen über ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen verfügt, das die Ziele von Punkt 1.2.3 dieses Codes erfuellt, und unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen Pläne für die Umsetzung eines Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vorlegt, durch das die Vorschriften dieses Codes innerhalb der Geltungsdauer des Vorläufigen Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften in vollem Umfang erfuellt werden. Ein solches Vorläufiges Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung für einen Zeitraum ausgestellt werden, der 12 Monate nicht überschreitet. Eine Abschrift des Vorläufigen Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften soll an Bord mitgeführt werden, so dass sie der Kapitän auf Verlangen zur Überprüfung durch die Verwaltung oder durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder aber zum Zwecke der Kontrolle im Sinne von Regel IX/6.2 des Übereinkommens vorlegen kann. Diese Abschrift bedarf keiner Echtheitserklärung oder Beglaubigung.

14.2 Ein Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen kann ausgestellt werden:

1) für neue Schiffe bei Ablieferung;

2) wenn ein Unternehmen die Zuständigkeit für den Betrieb eines Schiffes übernimmt, das für dieses Unternehmen neu ist; oder

3) wenn ein Schiff die Flagge wechselt.

Ein solches Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung für einen Zeitraum ausgestellt werden, der 6 Monate nicht überschreitet.

14.3 In besonderen Fällen kann eine Verwaltung oder auf Ersuchen der Verwaltung eine andere Vertragsregierung die Geltungsdauer eines Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für einen Zeitraum verlängern, der sechs Monate ab dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer nicht überschreitet.

14.4 Ein Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen kann ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass

1) sich das Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften beziehungsweise das Vorläufige Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften auf das betreffende Schiff bezieht;

2) das von dem Unternehmen für das betreffende Schiff vorgesehene System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die wichtigsten Elemente dieses Codes enthält und im Rahmen des Audit zwecks Ausstellung eines Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften bewertet worden ist, oder dass Pläne für die Umsetzung eines solchen Systems zwecks Ausstellung eines Vorläufigen Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften vorgelegt worden sind;

3) das Unternehmen die Durchführung des Audit für das Schiff innerhalb von drei Monate geplant hat;

4) der Kapitän und die Schiffsoffiziere mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und mit den geplanten Vorkehrungen für dessen Umsetzung vertraut sind;

5) die Anweisungen, die als wesentlich eingestuft worden sind, vor dem Antritt der Reise gegeben werden, und

6) die wichtigen Informationen über das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in einer beziehungsweise mehreren Arbeitssprachen weitergegeben worden sind, die von den an Bord Beschäftigten verstanden wird beziehungsweise verstanden werden.

15. ÜBERPRÜFUNG

15.1 Alle nach diesem Code vorgeschriebenen Überprüfungen sollen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien [12] nach Verfahren durchgeführt werden, die für die Verwaltung annehmbar sind.

[12] Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.788(19) angenommenen "Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen" verwiesen.

16 ZEUGNISFORMULARE

16.1 Für Zeugnisse über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, Vorläufige Zeugnisse über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und Vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen die im Anhang zu diesem Code abgedruckten Muster verwendet werden. Ist die dabei verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch, so soll eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.

16.2 Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.3 gilt, dass die im Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und im Vorläufigen Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften enthaltenen Angaben der Schiffstypen mit Vermerken versehen werden können, aus denen etwaige Beschränkungen in der Betriebsweise der im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen beschriebenen Schiffe hervorgehen.

Anlage

Muster des Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften, des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, des Vorläufigen Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und des Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN

(Amtliches Siegel) (Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen des

INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung

im Namen der Regierung von

(Bezeichnung des Staates)

durch

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name und Anschrift des Unternehmens:

(siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und dass es die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für die nachstehend aufgeführten Schiffstypen erfuellt (nichtzutreffende Schiffstypen streichen):

Fahrgastschiff

Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff

Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff

Massengutschiff

Öltankschiff

Chemikalientankschiff

Gastankschiff

bewegliche Offshore-Bohreinheit

sonstiges Frachtschiff

Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung bis zum ........................ .

Ausgestellt in ..............................................................

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung ..............................................................................................

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Zeugnis Nr.

VERMERK ÜBER DIE JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.4 des ISM-Codes festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfuellt.

1. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: ..........................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .............................................................................

Datum: ........................................................................

2. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: ..........................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ............................................................................

Datum: ........................................................................

3. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: ..........................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .............................................................................

Datum: ........................................................................

4. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: ..........................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .............................................................................

Datum: ........................................................................

ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

(Amtliches Siegel) (Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen des

INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung

im Namen der Regierung von

(Bezeichnung des Staates)

durch

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name des Schiffes:

Unterscheidungssignal:

Heimathafen:

Schiffstyp [13]

[13] Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff.

Bruttoraumgehalt:

IMO-Nummer:

Name und Anschrift des Unternehmens:

(siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS nach einer Überprüfung festgestellt worden ist, dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften für diesen Schiffstyp gilt sowie dass das System des Schiffes zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) erfuellt:

Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung sowie unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften gültig bleibt, bis zum ............................................. .

Ausgestellt in ..............................................................

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Zeugnis Nr.

VERMERK ÜBER ZWISCHEN-ÜBERPRÜFUNGEN UND

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNGEN (SOFERN VORGESCHRIEBEN)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.8 des ISM-Codes festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfuellt.

ZWISCHEN-ÜBERPRÜFUNG gez.: ..........................................................

(zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag durchzuführen) // (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort:

Datum: ....................................................................

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: ..........................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort:

Datum

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG* gez.: ..........................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort:

Datum

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG* gez.: ..........................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort:

Datum

* Sofern zutreffend. Es wird auf Punkt 3.2.3 der Leitlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen (Entschließung A.788(19)) verwiesen.

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ERFLLUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN

(Amtliches Siegel) (Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen des

INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung

im Namen der Regierung von

(Bezeichnung des Staates)

durch

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name und Anschrift des Unternehmens

(siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS anerkannt worden ist, dass das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen den Zielen von Punkt 1.2.3 des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für den (die) nachstehend aufgeführten Schiffstyp(en) erfuellt (nichtzutreffende Schiffstypen streichen):

Fahrgastschiff

Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff

Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff

Massengutschiff

Öltankschiff

Chemikalientankschiff

Gastankschiff

bewegliche Offshore-Bohreinheit

sonstiges Frachtschiff

Dieses Vorläufige Zeugnis gilt bis zum ............................................. .

Ausgestellt in ..............................................................

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung ........................................................

........................................................................................

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMAßNAHMEN

(Amtliches Siegel) Staat)

Zeugnis Nr.

Ausgestellt nach den Bestimmungen des

INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung

im Namen der Regierung von

(Bezeichnung des Staates)

durch

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name des Schiffes: ....................................................................................................................

Unterscheidungssignal: ..........................................................................................................

Heimathafen: ............................................................................................................................

Schiffstyp*: .............................................................................................................................

Bruttoraumgehalt: ....................................................................................................................

IMO-Nummer: ..........................................................................................................................

Name und Anschrift des Unternehmens: ............................................................................

.............................................................................................................................

(siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS die Vorschriften von Punkt 14.4 des ISM-Codes erfuellt worden sind und dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften / Vorläufige Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften** sich auf dieses Schiff bezieht.

Dieses Vorläufige Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften / Vorläufige Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften** gültig bleibt, bis zum ...................................................... .

Ausgestellt in ...................................................................................

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

Datum der Ausstellung ......................................................................

........................................................................................................

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

Zeugnis Nr.

Die Geltungsdauer dieses Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen wird verlängert bis zum ................................................................... .

Datum der Verlängerung ...........................................................

.......................................................................................

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)

* Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff.

** Nichtzutreffendes streichen.

Titel II

Vorschriften für die Verwaltungen zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code)

TEIL A - Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Mitgliedstaaten führen die gemäß dem ISM-Code für die unter diese Verordnung fallenden Schiffe vorgeschriebenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung und -überprüfung entsprechend den in Teil B dieses Titels festgelegten Anforderungen und Normen durch.

1.2 Weiter tragen die Mitgliedstaaten den geänderten Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen Rechnung, die von der IMO durch die Entschließung A.913(22) vom 29. November 2001 verabschiedet worden sind, sofern sie nicht in Teil B dieses Titels enthalten sind.

Teil B -Zeugniserteilung und Normen

1. Annahme und Anerkennung von vorläufigen Zeugnissen über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

1.1. Vorläufige Zeugnisse über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die dieser Verordnung entsprechen und von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats oder von einer in ihrem Namen handelnden anerkannten Organisation ausgestellt worden sind, werden von jedem Mitgliedstaat akzeptiert.

1.2. Vorläufige Zeugnisse über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von der Verwaltung eines Drittstaats oder in ihrem Namen ausgestellt worden sind, werden von einem Mitgliedstaat anerkannt, wenn er sich vergewissert hat, dass sie die Einhaltung dieser Verordnung belegen.

2. ZEUGNISERTEILUNG

2.1. Bei der Ausstellung eines Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften für ein Unternehmen oder eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für eine Ro-Ro-Fähre sind die nachstehenden Bestimmungen zu beachten.

2.2. Für die Zeugniserteilung sind in der Regel folgende Schritte erforderlich:

1. erstmalige Prüfung,

2. jährliche oder Zwischen-Überprüfung;

3. Erneuerungsprüfung; und

4. zusätzliche Prüfung.

Diese Prüfungen werden durchgeführt, wenn das Unternehmen sie bei der Verwaltung oder bei der im Namen der Verwaltung handelnden anerkannten Organisation beantragt.

2.3. Die Prüfungen schließen ein Audit der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ein.

2.4. Zur Durchführung des Audits werden ein leitender Auditor und gegebenenfalls ein Auditteam ernannt.

2.5. Der leitende Auditor hält Verbindung mit dem Unternehmen und stellt einen Auditplan auf.

2.6. Auf Anweisung des leitenden Auditors, der für die Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich ist, wird ein Auditbericht angefertigt.

2.7. Zu dem Auditbericht gehören der Auditplan, die Angabe der einzelnen Mitglieder des Auditteams, Daten und Name des Unternehmens, Aufzeichnungen über Bemerkungen und Nichteinhaltungen sowie Bemerkungen darüber, wieweit ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die angegebenen Ziele erreicht.

3. MANAGEMENTSTANDARDS

3.1. Der Auditor oder das Auditteam, der bzw. das die Einhaltung des ISM-Codes prüft, muss auf folgenden Gebieten kompetent sein:

1. Feststellung der Einhaltung von Regeln und Rechtsvorschriften für die von dem Unternehmen betriebenen Schiffe, einschließlich derjenigen für die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute,

2. Genehmigung, Besichtigung und Zertifizierung, soweit sie für die Ausstellung von Zeugnissen in der Seefahrt von Bedeutung sind,

3. Aufgabenbereich, der gemäß dem ISM-Code bei dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden muss, und ferner

4. praktische Erfahrung im Schiffsbetrieb.

3.2. Bei Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes muss sichergestellt werden, dass es zwischen den Mitgliedern der Beratungsdienste und dem von der Zertifizierung betroffenen Personal keinerlei Abhängigkeit gibt.

4. KOMPETENZSTANDARDS

4.1. Für die Prüfung erforderliche Grundkompetenz

4.1.1. Das Personal, das an der Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes mitwirken soll, muss die Mindestkriterien erfuellen, die in Anhang VII Nummer 2 der Richtlinie 95/21/EG [14] für Besichtiger vorgeschrieben sind.

[14] ABl. L 157 vom 7. 7. 1995, S. 1

4.1.2. Es muss so ausgebildet sein, dass es über die nötige Kompetenz für die Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes verfügt, insbesondere was folgendes betrifft:

1. Kenntnis und Verständnis des ISM-Codes,

2. verbindliche Regeln und Rechtsvorschriften,

3. Aufgabenbereich, den die Unternehmen gemäß dem ISM-Code zu berücksichtigen haben,

4. Beurteilungsverfahren (Untersuchung, Umfrage, Bewertung und Berichterstattung),

5. technische oder betriebliche Aspekte der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen,

6. Grundlagenkenntnisse des Schiffs- und Bordbetriebs, und

7. Teilnahme an mindestens einem Audit eines Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in der Seefahrt.

4.2. Kompetenz für die erstmalige Prüfung und die Erneuerungsprüfung

4.2.1. Um feststellen zu können, ob das Unternehmen oder die Ro-Ro-Fähre die Vorschriften des ISM-Codes erfuellt, muss das Personal, das die erstmalige Prüfung oder eine Erneuerungsprüfung für ein Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften oder für ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen durchführt, neben der obengenannten Grundkompetenz über die nötige Kompetenz verfügen, um folgendes durchzuführen:

1. Feststellung, ob die SMS-Elemente die Anforderungen des ISM-Codes erfuellen,

2. Feststellung, ob das SMS des Unternehmens oder der Ro-Ro-Fähre so wirksam ist, dass es die Einhaltung der Regeln und Vorschriften sicherstellt, die in den gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen und den Aufzeichnungen über die Klassifikationsbesichtigung bescheinigt wird,

3. Beurteilung der Effizienz von SMS in bezug auf die Einhaltung anderer Regeln und Rechtsvorschriften, die nicht die gesetzlichen und die Klassifikationsbesichtigungen betreffen, sowie in bezug auf die Prüfung der Einhaltung dieser Regeln und Rechtsvorschriften, und

4. Beurteilung, ob die von der IMO, von den Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlenen sicheren Verfahrensweisen berücksichtigt wurden.

4.2.2. Diese Kompetenzanforderungen können von einem Team erfuellt werden, das zusammen über die gesamte erforderliche Kompetenz verfügt.

5. FORM DER ZEUGNISSE ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN UND ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMAßNAHMEN

Werden Ro-Ro-Fähren nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt, verwenden die Mitgliedstaaten entweder die Formulare des ISM-Codes oder die folgenden Muster für das Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften, das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, das Vorläufige Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften und das Vorläufige Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen.

ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN

(Amtliches Siegel) (Staat)

Ausgestellt nach den Bestimmungen [des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung und] [15] der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen

[15] Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

im Namen der Regierung von : ..............................................................................

(Bezeichnung des Staates)

durch : .............................................

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name und Anschrift des Unternehmens: ..................................................................................

.......................................................................................................................................................

(siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und dass es die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für die nachstehend aufgeführten Schiffstypen erfuellt (nichtzutreffende Schiffstypen streichen):

Fahrgastschiff

Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff

Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff

Massengutschiff

Öltankschiff

Chemikalientankschiff

Gastankschiff

bewegliche Offshore-Bohreinheit

sonstiges Frachtschiff

Ro-Ro-Fahrgastfährschiff (Ro-Ro-Fähre)

Dieses Dokument gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung bis zum ................

Ausgestellt in ..............................................................

(Ort der Ausstellung des Dokuments)

Datum der Ausstellung: ........................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde).................................................

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Dokument ausstellt)

VERMERK ÜBER DIE JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach [Regel 6 des Kapitels IX des Übereinkommens und] [16] Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfuellt.

[16] Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

1. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: ..........................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ......................................................................

Datum: .................................................................

2. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: ..........................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .....................................................................

Datum: ................................................................

3. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: ..........................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: .....................................................................

Datum: ................................................................

4. Jährliche Überprüfung gez.: ..........................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ......................................................................

Datum: .................................................................

ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN

(Amtliches Siegel) (Staat)

Ausgestellt nach den Bestimmungen [des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung und] [17] der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen

[17] Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

im Namen der Regierung von: ..............................................................................

(Bezeichnung des Staates)

durch : .............................................

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name des Schiffes: .............................

Unterscheidungssignal:

Heimathafen: ......................................

Schiffstyp [18]: ...................................

[18] Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff; Ro-Ro-Fahrgastfährschiff (Ro-Ro-Fähre).

Bruttoraumgehalt: ..........................

IMO-Nummer: .............................

Name und Anschrift des Unternehmens: .....................................................

..........................................................................................................................

(siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS nach einer Überprüfung festgestellt worden ist, dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften für diesen Schiffstyp gilt sowie dass das System des Schiffes zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) erfuellt.

Dieses Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen gilt

unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung und der Gültigkeit des Zeugnisses über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften bis zum ............................................. .

Ausgestellt in ..............................................................

(Ort der Ausstellung des Dokuments)

Datum der Ausstellung: ........................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) ............................................................

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

VERMERK ÜBER REGELMÄSSIGE UND ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNGEN

(sofern vorgeschrieben)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach [Regel 6 des Kapitels IX des Übereinkommens und] [19] Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfuellt.

[19] Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

ZWISCHEN [20]-ÜBERPRÜFUNG (zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag durchzuführen) // gez.: ..........................................................

[20] * Sofern zutreffend. Es wird auf Punkt 13.8 ISM-Code verwiesen.

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort:......................................................................

Datum:................................................................

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG* gez.: ....................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ..................................................................

Datum: ..............................................................

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG* gez.: ....................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ..................................................................

Datum: ...............................................................

ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG* gez.: .....................................................................

(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort: ....................................................................

Datum: .................................................................

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN

(Amtliches Siegel) (Staat)

Ausgestellt nach den Bestimmungen [des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung und] [21] der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen

[21] Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

im Namen der Regierung von : ..............................................................................

(Bezeichnung des Staates)

durch : .............................................

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name und Anschrift des Unternehmens: ..........................................................

..........................................................................................................................

(siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS anerkannt worden ist, dass das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen den Zielen von Punkt 1.2.3 des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für den (die) nachstehend aufgeführten Schiffstyp(en) erfuellt (nichtzutreffende Schiffstypen streichen):

Fahrgastschiff

Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff

Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff

Massengutschiff

Öltankschiff

Chemikalientankschiff

Gastankschiff

bewegliche Offshore-Bohreinheit

sonstiges Frachtschiff

Ro-Ro-Fahrgastfährschiff (Ro-Ro-Fähre)

Dieses Vorläufige Zeugnis über die über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften gilt bis zum ............................................................

Ausgestellt in: ..............................................................

(Ort der Ausstellung des Dokuments)

Datum der Ausstellung: ........................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) ...............................................

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Dokument ausstellt)

VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMAßNAHMEN

(Amtliches Siegel) (Staat)

Ausgestellt nach den Bestimmungen [des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung und] [22] der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen

[22] Kann bei Schiffen gestrichen werden, die nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.

im Namen der Regierung von : ..............................................................................

(Bezeichnung des Staates)

durch : .............................................

(ermächtigte Person oder Organisation)

Name des Schiffes: .............................

Unterscheidungssignal:

Heimathafen: ......................................

Schiffstyp [23]: ...................................

[23] Hier ist der in Betracht kommende Schiffstyp aus der nachstehenden Aufzählung einzusetzen: Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff; Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff; Massengutschiff; Öltankschiff; Chemikalientankschiff; Gastankschiff; bewegliche Offshore-Bohreinheit; sonstiges Frachtschiff; Ro-Ro-Fahrgastfährschiff (Ro-Ro-Fähre).

Bruttoraumgehalt: ..........................

IMO-Nummer: .............................

Name und Anschrift des Unternehmens: .......................................................................................

..........................................................................................................................

(siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes)

HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS die Vorschriften von Punkt 14.4 des ISM-Codes erfuellt worden sind und dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften / Vorläufige Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften [24] sich auf dieses Schiff bezieht.

[24] Nichtzutreffendes streichen.

Dieses Vorläufige Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften / Vorläufige Zeugnis über die Erfuellung der einschlägigen Vorschriften*** gültig bleibt, bis zum ...................................................... .

Ausgestellt in: ..............................................................

(Ort der Ausstellung des Dokuments)

Datum der Ausstellung ........................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) ...............................................

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Dokument ausstellt)

Die Geltungsdauer dieses Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen wird verlängert bis zum .............................................................

Datum der Verlängerung: ..................................................................................................

(Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde).................................................

(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Dokument ausstellt)

FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

Politikbereich(e): Sicherheit auf See

Tätigkeit(en): Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs in der Gemeinschaft

Titel der Massnahme: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Massnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs in der Gemeinschaft

Die vorgeschlagene Massnahme hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

ENTFÄLLT

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Massnahme (Teil B): Mio. EUR (VE)

ENTFÄLLT

2.2. Laufzeit:

ENTFÄLLT

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

ENTFÄLLT

(a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich.

Der Vorschlag macht ggf. eine Anwendung der interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [25]

[25] Weitere Informationen sind den beigefügten Erläuterungen zu entnehmen.

[X] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung der Maßnahme).

ODER

Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

- N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

in Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt).

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

ENTFÄLLT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [26]

[26] Weitere Informationen sind den beigefügten Erläuterungen zu entnehmen.

5.1.1. Ziele

Die Aufnahme des vollständigen ISM-Codes und eines kohärenten Vorschriftenwerks zum Bescheinigungsverfahren in das Gemeinschaftsrecht zur Sicherheit auf See wird die Sicherheit des Seeverkehrs, der Umwelt und der Seeleute erhöhen.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

entfällt

5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

entfällt

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

entfällt

5.3. Durchführungsmodalitäten

Direkte Verwaltung durch die Kommission unter Einsatz von (bereits vorhandenem) Statutspersonal

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

Keine finanziellen Auswirkungen - Ziffern 6.1.1 bis 6.2: entfällt

6.1.1. Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [27]

[27] Weitere Informationen sind den beigefügten Erläuterungen zu entnehmen.

(Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, so sind zu den hierfür erforderlichen Einzelaktionen hinreichend detaillierte Angaben zu machen, um eine Schätzung von Umfang und Kosten der verschiedenen Teilergebnisse (Outputs) zu gestatten.)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

Keine Auswirkungen auf die Personalkosten. Verwaltung erfolgt durch vorhandenes Personal. Ziffern 7.1 und 7.2 entfallen.

Keine besonderen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten. 7.3.: Entfällt.

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

(1)Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1. Überwachung

und

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Die Mitgliedstaaten sollen der Kommission ,jährliche zusammenfassende Berichte" übermitteln (Artikel 10).

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Entfällt.

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS AUF UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG KLEINER UND MITTLERER UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen rechtsakts

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) in der Gemeinschaft

Dokumentennummer:

KOM(2003)XXXX

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Notwendigkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich und wichtigste Ziele

Zweck dieser Verordnung ist es, angesichts der mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 für Ro-Ro-Fahrgastfährschiffe gemachten Erfahrungen die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, den sicheren Betrieb und den Umweltschutz bei Schiffen aller Art, die auf Auslandfahrt eingesetzt werden, zu verbessern. Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 wird aufgehoben und durch eine neue Rechtsvorschriften ersetzt. Die Verordnung bezweckt die Einführung der Änderungen des ISM-Codes, die die Bestimmungen bezüglich der Gültigkeit von Zeugnissen der Einhaltung der Bestimmungen, der vorläufigen Zeugnisse und der Form der Zeugnisse vervollständigen.

Auswirkungen auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein?

- Welche Wirtschaftssektoren?

- Schifffahrtsunternehmen, die vom ISM-Code betroffene Schiffe betreiben, die auf Ausland- und Inlandfahrt eingesetzt werden.

- Unternehmensgrößen (Anteil kleiner, mittlerer und großer Unternehmen)

- Unter den betroffenen Unternehmen reicht die Bandbreite von Betrieben mit nur einem Schiff bis zu Großreedereien mit Flotten von erheblicher Größe.

- bestimmte geografische Gebiete

- Alle EU-Mitgliedstaaten, da alle nationalen Verwaltungen in ihrer Rolle als Flaggenstaaten betroffen sind.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen?

Es sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich. Die Verordnung soll die Sicherheit auf See erhöhen und Unfälle sowie Umwelt verschmutzung innerhalb der Gemeinschaft verhindern.

4. Voraussichtliche wirtschaftliche Folgen der Richtlinie

Entfällt

5. Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (geringere oder unterschiedliche Anforderungen u.ä.)

keine

Konsultation

6. Auflistung der Organisationen, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und deren wichtigste Auffassungen

Die folgenden Organisationen wurden eingeladen und haben an der Konsultations sitzung teilgenommen:

- Verband der EG-Reeder (ECSA)

- Europäischer Transportarbeiter-Verband (ETF)

- Internationaler Verband der Klassifikationsgesellschaften (IACS)

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