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Document 52003PC0737

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig (kodifizierte Fassung)

/* KOM/2003/0737 endg. - CNS 2003/0288 */

52003PC0737

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig (kodifizierte Fassung) /* KOM/2003/0737 endg. - CNS 2003/0288 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig (kodifizierte Fassung)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschafts vorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

[1] KOM(87) 868 PV.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schluss folgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizie rung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig [3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang I dieses Vorschlags.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsoli dierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbei tungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

2003/0288 (CNS)

1221/97 (angepasst)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION --

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5],

[5] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [6],

[6] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig [7] ist in wesentlichen Punkten geändert worden [8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

[7] ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2070/98 (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 1).

[8] Siehe Anhang I.

1221/97 Erwägungsgrund (1) (angepasst)

(2) Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die Lage der europäischen Bienenhaltung unter besonderer Berücksichtigung seiner Schwierigkeiten vorlegen .

1221/97 Erwägungsgrund (2)

(3) Die Bienenzucht ist ein Sektor der Landwirtschaft, dessen wichtigste Funktionen die Wirtschaftstätigkeit und die Entwicklung des ländlichen Raums, die Erzeugung von Honig und anderen Bienenstockerzeugnissen und der Beitrag zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind.

1221/97 Erwägungsgrund (3)

(4) Dieser Sektor zeichnet sich aus durch eine Vielfalt von Erzeugungs- und Ertrags bedingungen sowie durch die Heterogenität und verstreute Einzellage sowohl der Produktions- als auch der Vermarktungsbetriebe. Der Honigmarkt in der Gemeinschaft weist ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf.

1221/97 Erwägungsgrund (4)

(5) Angesichts der Ausbreitung der Varroatose in mehreren Mitgliedstaaten im Laufe der letzten Jahre und der Probleme, die diese Krankheit und die mit ihr verbundenen Krankheiten für die Honigerzeugung aufwerfen, sind Maßnahmen auf Gemein schaftsebene angezeigt.

1221/97 Erwägungsgrund (5) (angepasst)

(6) Unter diesen Bedingungen müssen zur Verbesserung der Honigerzeugung und -vermarktung in der Gemeinschaft für die Bestimmungen über Honig siehe Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig [9] jedes Jahr nationale Programme aufgestellt werden, die Maßnahmen zur technischen Hilfe, zur Bekämpfung der Varroatose und der mit ihr verbundenen Krankheiten, zur Rationalisierung der Bienenwanderung, zur Verwaltung von regionalen Bienenzucht zentren und zur Zusammenarbeit bei Forschungsvorhaben über die Verbesserung der Honigqualität umfassen.

[9] ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.

1221/97 Erwägungsgrund (6) (angepasst)

(7) Um die statistischen Angaben über den Honigsektor zu vervollständigen, sollten die Mitgliedstaaten eine Strukturstudie durchführen, die sich sowohl auf die Erzeugung als auch auf die Vermarktung und die Preisbildung in diesem Sektor bezieht.

1221/97 Erwägungsgrund (7) (angepasst)

(8) Die von den Mitgliedstaaten zur Erfuellung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung übernommenen Ausgaben gehen gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik [10] zu Lasten der Gemeinschaft --

[10] ABl. Ö L 160 vom 16.6.1999, S. 103 Õ .

1221/97

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1221/97 (angepasst)

1. In der vorliegenden Verordnung werden die Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Honig im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/110/EG festgelegt . Hierfür können die Mitgliedstaaten für jedes Jahr nationale Programme erstellen.

2. Folgende Maßnahmen können in die jährlichen nationalen Programme gemäß Absatz 1 aufgenommen werden:

1221/97

1 Berichtigung, ABl. L 314 vom 18.11.1997, S. 35

a) technische Hilfe für die Bienenzüchter und die Packstellen der Bienenzüchter verbände zur Verbesserung der Bedingungen der Honigerzeugung und -gewinnung;

b) Bekämpfung der Varroatose 1 und ihr verbundener Krankheiten : Ver besserung der Bedingungen der Bienenstockbehandlung;

c) Rationalisierung der Bienenwanderung;

d) Maßnahmen zur Förderung der Analyse physikalisch-chemischer Merkmale des Honigs durch Labors;

e) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Forschungsprogrammen zur Verbesserung der Qualität des Honigs spezialisiert sind.

1221/97 (angepasst)

3. Artikel 4 der Verordnung Nr. 26 des Rates [11] gilt für staatliche Beihilfen weiter, die nicht in die nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genehmigten jährlichen nationalen Programme aufgenommen wurden.

[11] ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62.

Artikel 2

Um die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehene Kofinanzierung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Struktur des Honigsektors in ihrem Gebiet bezüglich der Erzeugung und der Vermarktung durchführen.

Artikel 3

1. Die gemäß der vorliegenden Verordnung getätigten Aufwendungen gelten als Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 .

2. Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der jährlichen nationalen Programme gemäß Artikel 1 Absatz 1 bis zu 50 v. H. der Aufwendungen, die die Mitgliedstaaten für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten, in das nationale Programm aufgenommenen Maßnahmen getätigt haben.

2070/98 Art. 1 (angepasst)

3. Die Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten jährlichen nationalen Programme müssen von den Mitgliedstaaten spätestens am 15. Oktober des jeweiligen Jahres getätigt worden sein.

1221/97 (angepasst)

Artikel 4

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten jährlichen nationalen Programme werden in enger Zusammenarbeit mit den repräsentativen Bienenzuchtverbänden und -genossenschaften erstellt. Sie werden der Kommission mitgeteilt, die über ihre Annahme nach dem in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates [12] genannten Verfahren beschließt.

[12] ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

Ausgenommen von diesem Programm sind in den Operationellen Programmen vorgesehene Maßnahmen für Ziel-1- und Ziel -2- Gebiete.

1221/97

Artikel 5

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere über die Kontrollmaß nahmen, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erlassen.

1221/97 (angepasst)

Artikel 6

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.

1221/97 Art. 7 (angepasst)

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...]

ANHANG I

Aufgehobene Verordnung und ihre Änderung

Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates // (ABl. L 173 vom 1.7.1997, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2070/98 des Rates // (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 1)

_____________

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1221/97 // Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

_____

Artikel 7

_____

_____ // Artikel 1 und 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Anhang I

Anhang II

_____________

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