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Document 52003PC0467
Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the approximation of the laws of the Member States on extraction solvents used in the production of foodstuffs and food ingredients (Codified version)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (kodifizierte Fassung)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (kodifizierte Fassung)
/* KOM/2003/0467 endg. - COD 2003/0181 */
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (kodifizierte Fassung) /* KOM/2003/0467 endg. - COD 2003/0181 */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (kodifizierte Fassung) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschafts vorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zustän digkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. [1] KOM(87) 868 PV. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechts sicherheit biete. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebens mittelzutaten verwendet werden [3], kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [4] Siehe Anhang II dieses Vorschlags. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidier ten Fassung der Richtlinie 88/344/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausge arbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffent lichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungs systems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt. 2003/0181 (COD) 88/344/EWG (angepasst) Vorschlag für eine RICHTLINIE .../.../EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom [...] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION P gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [5], [5] ABl. C gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [6], [6] Bl. C in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden [7], ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren. [7] ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 3.12.1997, S. 7). [8] Siehe Anhang II Teil A. 88/344/EWG Erwägungsgrund (1) (angepasst) (2) Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Extraktions lösungsmittel behindern den freien Verkehr von Lebensmitteln und können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen; sie wirken sich daher unmittelbar auf das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus. 88/344/EWG Erwägungsgrund (2) (3) Um den freien Verkehr von Lebensmitteln zu ermöglichen, ist die Angleichung dieser Rechtsvorschriften erforderlich. 88/344/EWG Erwägungsgrund (3) (4) Die Rechtsvorschriften über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, müssen in erster Linie den Erfordernissen der menschlichen Gesundheit, aber innerhalb der Grenzen des Gesundheitsschutzes auch wirtschaftlichen und technischen Anforderungen Rechnung tragen. 88/344/EWG Erwägungsgrund (4) (5) Eine derartige Angleichung erfordert die Erstellung eines einheitlichen Verzeichnisses der Extraktionslösungsmittel, die zur Herstellung von Lebensmitteln oder Lebens mittelzutaten verwendet werden; ferner sollten allgemeine Reinheitskriterien fest gelegt werden. 88/344/EWG Erwägungsgrund (5) (6) Bei einer Verwendung von Extraktionslösungsmitteln nach redlichem Hersteller brauch sollte sichergestellt sein, dass daraus nur Lebensmittel oder Lebensmittel zutaten hervorgehen, aus denen Lösungsmittelrückstände vollständig oder größtenteils entfernt werden. 88/344/EWG Erwägungsgrund (6) (7) Dennoch kann es technisch unvermeidbar sein, dass in den fertigen Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten unbeabsichtigte Rückstände oder Derivate dieser Lösungs mittel verbleiben. 88/344/EWG Erwägungsgrund (7) (angepasst) (8) Besondere Hoechstwerte, die zwar im allgemeinen nützlich sind, brauchen für Stoffe, die in Teil I des Anhangs I aufgeführt sind, nicht festgelegt zu werden, da diese Stoffe unter dem Gesichtspunkt der Verbrauchersicherheit unbedenklich sind, wenn sie nach gutem Herstellerbrauch verwendet werden. 88/344/EWG Erwägungsgrund (8) (angepasst) (9) Zum Schutze der Volksgesundheit sind die Bedingungen für die Verwendung sonstiger Extraktionslösungsmittel, die in den Teilen II und III des Anhangs I aufgeführt sind, und die Hoechstwerte für deren Rückstände in Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten festzulegen. 88/344/EWG Erwägungsgrund (9) (10) Solange die Gemeinschaftsregelung über Stoffe, die zur Verdünnung und Auflösung von Aromen verwendet werden, über die gegenwärtig beraten wird, noch aussteht, sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sein, für bestimmte Aromen Stoffe, die zur Verdünnung und Lösung von Aromen verwendet werden, als Extraktions lösungsmittel zuzulassen. 88/344/EWG Erwägungsgrund (10) (11) Die Vorschriften betreffend bestimmte Extraktionslösungsmittel müssten nach einiger Zeit anhand der Fortschritte der wissenschaftlichen und technischen Forschung auf die Annehmbarkeit dieser Stoffe und die entsprechenden Verwendungsbedingungen hin überprüft werden. 88/344/EWG Erwägungsgrund (11) (12) Es müssen spezifische Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel sowie Verfahren für die Analyse und die Entnahme von Extraktionslösungsmittelproben in und an Lebensmitteln festgelegt werden. 88/344/EWG Erwägungsgrund (12) (13) Sollte sich aufgrund neuer Erkenntnisse herausstellen, dass die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, eine Gefährdung der Gesundheit darstellt, müssen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Verwendung dieser Stoffe einstweilen zu untersagen oder einzuschränken oder die vorgesehenen Hoechstwerte solange herabzusetzen, wie eine gemeinschaftliche Regelung noch aussteht. 88/344/EWG Erwägungsgrund (13) (angepasst) (14) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungs befugnisse [9] erlassen werden. [9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (15) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien und deren Umsetzungsfristen unberührt lassen -- HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: 88/344/EWG (angepasst) Artikel 1 1. Diese Richtlinie betrifft Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen. Sie betrifft nicht Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebens mittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen verwendet werden, sofern die Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine und sonstigen Nährzusatzstoffe nicht in einer der Listen in Anhang I aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten wachen jedoch darüber, dass die Verwendung von Lebensmittel zusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen nicht dazu führt, dass die Nahrungsmittel einen Gehalt an Lösungsmittelrückständen aufweisen, der die menschliche Gesundheit gefährdet. 92/115/EWG Art. 1 Nr. 1 Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Vorschriften, die im Rahmen speziellerer Gemeinschaftsregelungen gelten. 88/344/EWG (angepasst) 2. Im Sinne dieser Richtlinie sind a) "Lösungsmittel" Stoffe, mit denen Lebensmittel oder Bestandteile von Lebensmitteln aufgelöst werden können, einschließlich jedes in oder auf diesen Lebensmitteln vorhandenen Verunreinigungsstoffes; b) "Extraktionslösungsmittel" Lösungsmittel, die in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstands derivate in den Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten hinterlassen können. Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass die in Anhang I aufgeführten Stoffe unter den dort genannten Verwendungsbedingungen und unter Einhaltung der dort gegebenenfalls genannten Rückstandshöchstwerte bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten als Extraktionslösungsmittel verwendet werden. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder Lebens mittelzutaten nicht aus Gründen im Zusammenhang mit den verwendeten Extraktionslösungsmitteln oder ihren Rückständen verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. 2. Die Mitgliedstaaten verbieten, dass andere Stoffe als die in Anhang I genannten Extraktionslösungsmittel als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, und dehnen die Verwendungsbedingungen und die Rückstandshöchstwerte nicht über die in Anhang I festgelegten Bedingungen und Werte aus. 88/344/EWG 3. Solange die Gemeinschaft keine Vorschriften über Stoffe erlassen hat, die zur Verdünnung und Auflösung von Aromen verwendet werden, dürfen die Mitglied staaten in ihrem Gebiet die Verwendung von Stoffen, die zur Verdünnung oder Auflösung von Aromen verwendet werden, als Lösungsmittel zur Extraktion von Aromen aus natürlichen Ausgangsstoffen gestatten. 88/344/EWG Corrigendum [...] 4. Wasser, dem gegebenenfalls Stoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität beigemischt sind, andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben und Ethanol sind bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten als Extraktionslösungsmittel zugelassen. 88/344/EWG (angepasst) Artikel 3 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforerlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang I als Extraktionslösungsmittel aufgeführten Stoffe nachstehenden Reinheitskriterien entsprechen: a) Sie dürfen keine toxikologisch gefährliche Menge irgendeines Elements oder Stoffes enthalten; b) sie dürfen - abgesehen von Ausnahmen aufgrund der spezifischen Reinheitskriterien nach Buchstabe c) - nicht mehr als 1 mg/kg Arsen und nicht mehr als 1 mg/kg Blei enthalten; c) sie müssen den aufgrund von Artikel 4 Buchstabe d) festgelegten spezifi schen Reinheitskriterien entsprechen. Artikel 4 Nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 werden festgelegt: 97/60/EG Art. 1 Nr. 1 (angepasst) a) die erforderlichen Änderungen des Anhangs I unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts im Bereich der Verwendung von Lösungsmitteln, der Bedingungen ihrer Verwendung und der Rückstandshöchst werte; 88/344/EWG (angepasst) 1 97/60/EG Art. 1 Nr. 1 1 b) die erforderlichen Analysemethoden zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Reinheitskriterien; 1 c) das Probenahmeverfahren und die Methoden der qualitativen und quantitativen Analyse der in Anhang I aufgeführten und in Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendeten Extraktionslösungsmittel; 1 d) falls erforderlich, die spezifischen Reinheitskriterien für die in Anhang I aufgeführten Extraktionslösungsmittel, insbesondere Hoechstwerte für den Gehalt an Quecksilber und Cadmium in Extraktionslösungsmitteln. Artikel 5 1. Führt ein Mitgliedstaat nach Erlass dieser Richtlinie aufgrund neuer Informationen oder einer Neubewertung bereits vorhandener Informationen triftige Gründe dafür an, dass die Verwendung eines in Anhang I aufgeführten Stoffes in Lebensmitteln oder das Vorhandensein eines oder mehrerer der in Artikel 3 genannten Bestandteile in solchen Stoffen die menschliche Gesundheit gefährden kann, obwohl sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, so darf er die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet einstweilen aussetzen oder beschränken. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über solche Maßnahmen und die Gründe dafür. 2. Die Kommission prüft unverzüglich die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Gründe und hört den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuss; danach gibt sie umgehend ihre Stellungnahme ab und trifft die erforderlichen Maßnahmen, die an die Stelle der in Absatz 1 genannten Maßnahmen treten können. 3. Ist die Kommission der Auffassung, dass zur Lösung der in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten und zum Schutz der menschlichen Gesundheit Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind, so nimmt sie diese Änderungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 an ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der bereits Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten der Änderungen in seinem Gebiet beibehalten. Artikel 6 1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [10] eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, nachstehend "Ausschuss" genannt, unterstützt. [10] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG, unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 7 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang I aufgeführten und zur Verwendung als Extraktions lösungsmittel in Lebensmitteln bestimmten Stoffe nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Verpackung, ihr Behältnis oder ihr Etikett nachstehende Angaben, die leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein müssen, aufweist: a) die in Anhang I aufgeführte Verkehrsbezeichnung; b) einen deutlichen Hinweis darauf, dass das Material qualitätsmäßig für die Extraktion von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten geeignet ist; c) eine Angabe zur Identifizierung der Partie; d) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers; e) die in Volumeneinheiten ausgedrückte Nettomenge; f) erforderlichenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung. 2. Abweichend von Absatz 1 brauchen die in Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) vorgesehenen Angaben nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Begleit papieren zu der Partie gemacht zu werden. 3. Gemeinschaftsbestimmungen über Maße oder Gewichte, über die Klassifizierung oder über die Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die eine eingehendere oder weitergehendere Regelung enthalten, werden von diesem Artikel nicht berührt. 4. Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in diesem Artikel genannten Angaben anzubringen sind, genauer zu regeln, als dies darin vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, dass der Verkauf von Extraktions lösungsmitteln in ihrem Gebiet verboten wird, wenn die in diesem Artikel festgelegten Angaben nicht in einer dem Käufer leicht verständlichen Sprache gemacht sind, es sei denn, dass die Unterrichtung des Käufers durch andere Maßnahmen gewährleistet ist. Die Angaben dürfen jedoch in mehreren Sprachen abgefasst werden. Artikel 8 1. Diese Richtlinie gilt auch für in die Gemeinschaft eingeführte Extraktionslösungs mittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten ver wendet werden oder verwendet werden sollen. 2. Diese Richtlinie gilt nicht für Extraktionslösungsmittel und Lebensmittel, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind. Artikel 9 Die Richtlinie 88/344/EWG in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinie wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Artikel 10 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 88/344/EWG Artikel 10 (angepasst) Artikel 11 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...] In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [...] [...] 88/344/EWG Anhang ANHANG I EXTRAKTIONSLÖSUNGSMITTEL, DIE BEI DER BEARBEITUNG VON ROHSTOFFEN, LEBENSMITTELN, LEBENSMITTELBESTANDTEILEN ODER LEBENSMITTELZUTATEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN TEIL I Extraktionslösungsmittel, die unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch für sämtliche Verwendungszwecke üblichen Verfahren verwendet werden dürfen [11] [11] Die nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren gelten als eingehalten, wenn die Verwendung eines Extraktionslösungsmittels lediglich zu Folge hat, dass Rückstände oder Derivate in technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bezeichnung: Propan Butan 88/344/EWG 1 92/115/EWG Art. 1 Nr. 3 2 97/60/EG Art. 1 Nr. 2 3 94/52/EG Art. 1 Ethylacetat Ethanol Kohlendioxyd Aceton1 [12] [12] Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden. Distickstoffmonoxid TEIL II Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstands höchstwerten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL III Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen Bezeichnung // Hoechstgehalte an Rückständen im Lebensmittel aufgrund der Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung der Aromen aus natürlichen Aromaträgern Diethylether // 2 mg/kg Hexan1 [13] // 1 mg/kg [13] è1 Die gleichzeitige Verwendung dieser beiden Lösungsmittel ist untersagt. ç 3 Cyclohexan // 3 1 mg/kg Methylacetat // 1 mg/kg Butan-1-ol // 1 mg/kg Butan-2-ol // 1 mg/kg Ethylmethylketon1 1 // 1 mg/kg Dichlormethan // 1 0,02 mg/kg 1 Propan-1-ol // 1 1 mg/kg 2 1,1,1,2-Tetrafluorethan // 2 0,02 mg/kg ANHANG II Teil A Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 9) Richtlinie 88/344/EWG des Rates // (ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28) Richtlinie 92/115/EWG des Rates // (ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 31) Richtlinie 94/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates // (ABl. L 331 vom 21.12.1994, S. 10) Richtlinie 97/60/EC Europäischen Parlaments und des Rates // (ABl. L 331 vom 3.12.1997, S. 7) Teil B Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 9) Richtlinie // Endgültiges Datum der Umsetzung Richtlinie 88/344/EWG // 13. Juni 1991 Richtlinie 92/115/EWG // a) 1. Juli 1993 // b) 1. Januar 1994 [14] [14] Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/115/EWG: Richtlinie 94/52/EG // 7. Dezember 1995 Richtlinie 97/60/EG // a) 27. Oktober 1998 // b) 27. April 1999 [15] [15] Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/60/EG: ANHANG III ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 88/344/EWG // Vorliegende Richtlinie Artikel 1 Absatz 1 // Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 3 // Artikel 1 Absatz 2 Artikel 2 // Artikel 2 Artikel 3 // Artikel 3 Artikel 4 // Artikel 4 Artikel 5 // Artikel 5 Artikel 6 // Artikel 6 Artikel 7 // Artikel 7 Artikel 8 // Artikel 8 Artikel 9 // - - // Artikel 9 - // Artikel 10 Artikel 10 // Artikel 11 Anhang // Anhang I - // Anhang II - // Anhang III