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Document 52003PC0452

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

/* KOM/2003/0452 endg. - COD 2003/0167 */

52003PC0452

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften /* KOM/2003/0452 endg. - COD 2003/0167 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Punkt 1 (Artikel 4 Absatz 14)

Mit dieser Änderung soll zweierlei deutlich gemacht werden:

- zum einen, dass die Zollkontrollen die ordnungsgemäße Anwendung nicht nur des Zollrechts, sondern auch anderer die Einfuhr und Ausfuhr von Waren betreffender Rechtsvorschriften sicherstellen sollen;

- zum anderen, dass die Beteiligung anderer Behörden (z.B. Veterinärämter, Polizei) an diesen Kontrollen eine enge Koordinierung erfordert, wofür letztendlich der Grundsatz der einzigen Anlaufstelle (,Ein-Fenster"-Konzept oder ,one stop shop") umgesetzt werden muss, damit sich die Ein- und Ausführer für ein- und denselben Vorgang nicht länger an mehrere verschiedene Stellen zu wenden brauchen.

Punkt 2 (Artikel 4 Nummern 25 - 27)

Im Zollkodex der Gemeinschaften spielen die Begriffe ,Risiko", ,Risikomanagement" und ,zugelassene Beteiligte" zurzeit keine Rolle. Alle an der Lieferkette des internationalen Handels beteiligten Parteien, also auch Einführer, Ausführer und Zollspediteure, werden mit dem Begriff ,Beteiligter" bezeichnet. Alle Mitgliedstaaten wenden diese Konzepte an, allerdings unter Zugrundelegung nationaler Kriterien, was zu Verzerrungen im Binnenmarkt und Sicherheitsschlupflöchern führt. Mit diesen neuen Bestimmungen sollen gemeinsame, EU-weit geltende Kriterien eingeführt werden. Diese Begriffsbestimmungen ergänzen den geänderten Artikel 13 (siehe Punkt 3).

Punkt 3 (Artikel 13)

Mit dieser Änderung werden die Mitgliedstaaten zur Verwendung von Risikoanalysetechniken verpflichtet. Solange hierfür keine gemeinschaftlichen oder internationalen Kriterien bestehen, werden nationale Kriterien zugrunde gelegt (wie es bisher der Fall ist). Die Änderung verlangt von der Kommission, dass sie im Wege des Ausschussverfahrens einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement schafft. Dazu werden miteinander koordinierte und verbundene automatisierte Systeme gebraucht. Die Verfolgung von Straftaten, die unter die dritte Säule fallen, ist davon nicht betroffen, da hierfür andere Vorschriften gelten. Die einzelstaatlichen Risikoanalysesysteme werden weiter bestehen und können auch weiter nach nationalen oder lokalen Kriterien betrieben werden. Die Geschäfte zugelassener Beteiligter gelten in der Regel als weniger ,riskant" und werden weniger gründlich kontrolliert. Außerdem wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, Zollkontrollen auch in einem Drittland durchzuführen, sofern dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur für Ausnahmefälle, da der Zoll und die übrigen betroffenen Behörden grundsätzlich für die Kontrolle der Waren auf ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind und falls erforderlich, wie in internationalen Abkommen festgelegt, entsprechende Informationen mit den Behörden in den anderen Ländern austauschen (siehe Punkt 4).

Punkt 4 (Artikel 15)

Abgesehen vom Datenaustausch im Rahmen von Gerichtsverfahren ist in Artikel 15 derzeit nicht aufgeführt, in welchen Fällen der Austausch vertraulicher Daten, die die Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder die Kommission in Ausübung ihrer Pflichten im Einklang mit den Zollvorschriften erhalten haben, zulässig ist. Ziel dieser Änderung ist es daher, den Austausch vertraulicher Daten über Ausfuhr- und Einfuhrvorgänge (einschließlich Vorgänge im Nichterhebungsverfahren wie Versandverfahren und Freizonen) zwischen folgenden Instanzen zuzulassen:

- zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten,

- zwischen diesen Zollbehörden und der Kommission,

- zwischen den Zoll- und den Steuerbehörden desselben Mitgliedstaats oder verschiedener Mitgliedstaaten (z.B. für die Zwecke einer MwSt- oder Verbrauchsteuererstattung bei der Ausfuhr),

- zwischen den Zollbehörden und anderen Behörden (z.B. Veterinärämter, Polizei) desselben Mitgliedstaats oder verschiedener Mitgliedstaaten (z.B. um vor möglicherweise gefährlichen Waren zu warnen),

- zwischen den Zollbehörden und anderen Behörden (z.B. Sicherheitsbehörden) in Drittländern, sofern ein solcher Informationsaustausch in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.

Selbstverständlich finden die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene geltenden Datenschutzbestimmungen weiterhin Anwendung.

Punkt 5 (Artikel 36a und 36b)

Dies ist die wichtigste Neuerung des Vorschlags: Während gegenwärtig die summarische Anmeldung oder die Zollanmeldung erst bei der Gestellung der Waren abzugeben ist, wird nunmehr vorgeschlagen, dass die Anmeldung vor dem Eintreffen der Waren vorgelegt werden muss. So ist eine Vorabkontrolle der Ladung und gegebenenfalls die frühzeitige Einleitung entsprechender Maßnahmen möglich. Solche Vorab-Anmeldungen werden bereits von manchen Mitgliedstaaten und einigen der wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft verlangt. Die Erfahrungen dieser Länder mit ihrer neuen Vorgehensweise haben gezeigt, dass sowohl die Industrie als auch die verschiedenen anderen beteiligten Stellen im Stande sind, die erforderliche Änderungen vorzunehmen. Die Hauptprobleme, die es dabei zu bewältigen gilt, sind:

- die Organisations des Datenflusses,

- der Aufbau kompatibler IT-Systeme,

- Lieferungen in letzter Minute ohne ausreichende Vorab-Ankündigungen.

Der Zollkodex der Gemeinschaft kann nur den allgemeinen Rahmen vorgeben; wie diese Vorab-Anmeldungen im Einzelnen durchgeführt werden, muss in den Durchführungsvorschriften und von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden, um das richtige Gleichgewicht zwischen mehr Sicherheit und Erleichterungen für den Handel zu wahren.

Daher wird vorgeschlagen, dass die Vorab-Anmeldung grundsätzlich 24 Stunden vor der Gestellung der Waren bei den Zollbehörden erfolgen muss. Wird in einem internationalen Abkommen ein anderer Zeitrahmen vorgegeben, so müsste dies in den Durchführungsbestimmungen festgehalten werden. In den Durchführungsvorschriften wird außerdem festgelegt, dass für eine solche Vorab-Anmeldung dieselben Kriterien in Bezug auf die erforderlichen Angaben und die Richtigkeit gelten wie für eine herkömmliche Zollanmeldung. Besondere Regelungen sind u.a. vorgesehen für

- von Reisenden mitgeführte Waren (Freistellung),

- Kleinsendungen (Freistellung), solange es noch keine elektronischen Systeme zum Aufspüren und Verfolgen der Sendungen und keine Schnittstellen auf der Ebene Behörde/Beteiligter gibt,

- Beförderungen auf dem Land- und auf dem Luftweg sowie Beförderungen auf dem Seeweg, wenn die Fahrt weniger als 24 Stunden beträgt (kürzere Fristen),

- just-in-time-Lieferungen durch zugelassene Beteiligte (kürzere Fristen).

Während der Übergangszeit, in der es weder auf EU-Ebene noch auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten gemeinsame Schnittstellen gibt, müssen weniger strenge Regeln angewendet werden. So lange auf der Ebene Behörde/Beteiligter keine Schnittstelle für Vorab-Informationen vorhanden ist, können die Mitgliedstaaten - sofern in einem internationalen Abkommen nichts anderes festgelegt ist - von dieser Verpflichtung absehen oder einen Nachweis in Papierform verlangen. Außerdem sind flexible Regelungen in den Fällen nötig, in denen die Vorab-Anmeldung bei einer Eingangszollstelle abgegeben wird, die Waren aber bei einer anderen Zollstelle eintreffen und zwischen diesen beiden Zollstellen noch keine Schnittstelle besteht.

Darüber hinaus muss bedacht werden, dass die Abgabe einer summarischen Anmeldung (z.B. eines Manifests), einer unvollständigen oder vereinfachten Anmeldung oder einer vollständigen Zollanmeldung bei Gestellung der Waren nach ihrem Verbringen in das Zollgebiet nicht zu einer Ablehnung dieser Anmeldung führen wird. Die Bearbeitung solcher Anmeldungen wird einfach nur länger dauern, so dass die Überlassung der Waren später erfolgt als es der Fall wäre, wenn die Frist eingehalten wird. Einem Beteiligten, der stets die Fristen versäumt oder falsche Angaben macht, kann eine Verwaltungssanktion auferlegt oder der Status als zugelassener Beteiligter abgesprochen werden (siehe Punkte 2 und 3). Ist einem Beteiligten bei Ankunft der Waren nicht bekannt, zu welchem Zweck sie eingeführt wurden (was nur in Ausnahmefällen passieren dürfte), so kann er sie auf der Grundlage der Transportangaben in die vorübergehende Verwahrung bringen oder in das Zolllagerverfahren überführen. Den Vorschlägen in der Mitteilung ,Ein vereinfachtes, papierloses Umfeld für Zoll und Handel" zufolge sollen diese beiden Regelungen (mit den anderen Nichterhebungsverfahren) zusammengelegt werden.

Punkte 6 - 8 (Titel III Kapitel 3, Artikel 40 und Artikel 43 - 45)

Für die Zwecke der Vorab-Anmeldungen wurden die Bestimmungen über die summarische Anmeldung (bisher Artikel 43 bis 45) in die Artikel 36a und 36b verschoben. Titel III Kapitel 3 muss daher entsprechend geändert und die Artikel 43 bis 45 müssen gestrichen werden.

Mit dem derzeitigen Wortlaut des Artikels 40 werden Freizonen insofern bevorteilt, als in bestimmten Fällen weder eine Gestellung der Waren noch eine summarische Anmeldung erforderlich ist. Die vorgeschlagene Änderung soll dieses Schlupfloch stopfen. Zugelassene Beteiligte können jedoch von der vorgeschriebenen Gestellung der Waren bei den Zollbehörden befreit werden, vorausgesetzt, sie haben die in den Artikeln 36a und 36b vorgesehene Anmeldung vorgelegt.

Punkte 9 und 10 (Artikel 170 Absatz 2 und 176 Absatz 2)

Der in Artikel 170 Absatz 2 hinzugefügte Buchstabe d) bringt die Freizonenbestimmungen mit dem neuen Wortlaut des Artikels 40 in Einklang. Mit der Änderung des Artikels 176 Absatz 2 wird die Verpflichtung zur Vorlage einer Vorab-Anmeldung beim Eingang und beim Abgang, wie in den Artikeln 40, 182 a und 182 b vorgesehen, auch für Waren eingeführt, die unmittelbar in eine Freizone oder aus einer Freizone verbracht werden (siehe Punkte 8 und 13).

Punkt 11 (Artikel 81)

In Artikel 181 wurde auf Titel V verwiesen, damit auch die neuen Artikel 182a und 182b abgedeckt sind.

Punkt 12 (Artikel 182 Absatz 3)

Da in allen Fällen der Wiederausfuhr eine Vorab-Anmeldung (vor Abgang) verlangt wird (außer in den Fällen, in denen eine Befreiung von dieser Verpflichtung vorgesehen ist), ist die derzeit gemäß Artikel 182 Absatz 3 erforderliche Mitteilung nicht mehr nötig, so dass diese gestrichen werden kann.

Punkt 13 (Artikel 182a und 182b)

Die Artikel 182a und 182b entsprechen den Artikeln 36a und 36b.

Der wichtigste Unterschied ist:

- Die erste Zollstelle, die bei der Einfuhr mit den Waren konfrontiert wird, ist die Eingangszollstelle (d.h. die erste Zollstelle, die passiert wird, nachdem die Waren die Gemeinschaftsgrenze überschritten haben); die Vorab-Anmeldung (vor Ankunft) muss daher an diese Zollstelle gehen, damit sie entscheiden kann, ob Sicherheitskontrollen erforderlich sind oder nicht.

- Die erste Zollstelle, die bei der Ausfuhr mit den Waren konfrontiert wird, ist die Ausfuhrzollstelle (d.h. die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden (Artikel 161 Absatz5)). Die Vorab-Anmeldung vor Abgang (in der Regel eine unvollständige, vereinfachte oder vollständige Zollanmeldung) muss daher an diese Zollstelle gehen, damit sie entscheiden kann, ob Sicherheitskontrollen erforderlich sind oder nicht.

Artikel 2 (Inkrafttreten)

Dieser Artikel sieht vor, dass die Änderungen am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. In Bezug auf die Begriffsbestimmungen (Artikel 4), das Risikomanagement an sich (Artikel 13), den Informationsaustausch (Artikel 15) und die Ausdehnung der normalen Regelungen auf die Freizonen (Artikel 170, 176, 181) dürfte dies keine Probleme mit sich bringen. Die Implementierung von Systemen für die Bearbeitungen der Vorab-Anmeldungen und der Aufbau miteinander koordinierter und verbundener Systeme für das Risikomanagement dürfte in einigen Mitgliedstaaten, die noch nicht über derartige Systeme verfügen, einige Zeit dauern. Daher wird vorgeschlagen, dass die Artikel 13, 36a, 36b, 182a und 182b, soweit für deren Umsetzung elektronische Systeme erforderlich sind, zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden.

2003/0167 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 26, 95, 133 und 135,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 [4], enthält die Vorschriften für die zollrechtliche Behandlung von Waren bei der Einfuhr und der Ausfuhr.

[3] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

[4] ABl. L 311 vom 12.12.2000. S. 1.

(2) Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Angaben, die die Wirtschaftsbeteiligten den Zollbehörden machen, anderen Behörden desselben Mitgliedstaates, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission oder Behörden in Drittländern zugänglich gemacht werden dürfen.

(3) In der Gemeinschaft ist für die Zollkontrollen überall das gleiche Niveau zu schaffen und ihre Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Es ist darauf hinzuweisen, dass hauptsächlich die Mitgliedstaaten für solche Kontrollen zuständig sind. Diese Kontrollen müssen auf gemeinsam vereinbarten Normen und Risikokriterien für die Auswahl der zu kontrollierenden Waren und Wirtschaftsbeteiligten basieren, um die Risiken für die Gemeinschaft und ihre Bürger zu minimieren. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten daher zur Unterstützung eines gemeinsamen Ansatzes einen Rahmen für das Risikomanagement in der EU schaffen, so dass wirksame Prioritäten gesetzt und die entsprechenden Mittel effizient zugewiesen werden können und damit letztlich das richtige Gleichgewicht zwischen Zollkontrollen und Erleichterungen für den rechtmäßigen Handel gewahrt bleibt. Dazu gehören auch gemeinsame Kriterien und einheitliche Anforderungen an die zugelassenen Beteiligten sowie die einheitliche Anwendung derselben. Die Einführung eines gemeinsamen Risikomanagements sollte die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, Waren stichprobenweise zu prüfen.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission müssen einander ihre Informationen über risikobehaftete Einfuhr- und Ausfuhrwaren mitteilen. Dabei handelt es sich um allgemeine Kontrollangaben über die Waren und nicht über den Beteiligten oder die Sendung. Zu diesem Zweck muss ein sicheres System aufgebaut werden, das den zuständigen Behörden rechtzeitig und effizient den Zugriff auf diese Informationen, ihre Übermittlung und ihren Austausch ermöglicht. Diese Informationen können auch an Drittländer weitergeleitet werden, sofern ein internationales Abkommen dies vorsieht.

(5) Um wirklich risikobezogene Kontrollen zu ermöglichen, müssen für alle Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, Vorab-Angaben gemacht werden; ausgenommen sind durchgehende Beförderungen durch dieses Gebiet auf dem Luftweg oder auf dem Seeweg. Diese Angaben sollten vorliegen, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen oder dieses verlassen. Je nach Waren, Beförderungsmittel und Wirtschaftsbeteiligten können unterschiedliche Zeitrahmen und Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften müssen auch für Waren gelten, die in eine oder aus einer Freizone verbracht werden, damit keine Sicherheitsschlupflöcher entstehen.

(6) Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 14 erhält folgende Fassung:

"(14) ,Zollkontrollen": besondere von den Zollbehörden durchgeführte oder mit ihnen koordinierte Amtshandlungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr von Waren wie Beschau der Waren, Überprüfung des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen, Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, Kontrolle der Beförderungsmittel und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, Durchführung von behördlichen Nachforschungen und ähnlichen Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Zollvorschriften und gegebenenfalls die sonstigen für Waren unter zollamtlichter Überwachung geltenden Vorschriften eingehalten werden.

2. Dem Artikel 4 werden folgende Absätze angefügt:

"(25) ,Risiko": Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Vorfalls im Zusammenhang mit dem internationalen Transport oder Handel von Waren, welche die Sicherheit der Gemeinschaft gefährden, indem sie die öffentliche Gesundheit, die Umwelt oder die Verbraucher gefährden; dies schließt Vorfälle ein, welche die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Maßnahmen für Waren, die in die Gemeinschaft eingeführt oder aus ihr ausgeführt werden, verhindern.

(26) ,Risikomanagement": die systematische Festlegung und Anwendung aller zur Begrenzung des Risikos erforderlicher Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieser Tätigkeiten und ihrer Ergebnisse nach internationalen, gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Quellen und Strategien.

(27) ,zugelassener Wirtschaftsbeteiligter": eine von den Zollbehörden zugelassene Person in der Handelskette, die die im Ausschussverfahren festgelegten Kriterien erfuellt, wozu auch die nachweisliche Einhaltung der Zollvorschriften, eine zufriedenstellende Buchführung und geeignete physische Sicherungsmaßnahmen gehören. Der zugelassene Beteiligte bietet alle für die ordnungsgemäße und sichere Abwicklung der Vorgänge erforderlichen Garantien und darf daher unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Vereinfachungen in Anspruch nehmen. Der Status eines zugelassenen Wirtschaftbeteiligten wird für einen bestimmten Zeitraum gewährt und regelmäßig überprüft."

3. Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

,Die Zollkontrollen stützen sich auf eine Risikoanalyse, damit die Risiken erkannt und quantifiziert und die zur Bewertung der Risiken nach nationalen und gegebenenfalls gemeinschaftlichen oder internationalen Kriterien erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Im Wege des Ausschussverfahrens ist ein gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement zu schaffen, der den organisatorischen Rahmen und das Verfahren für die Festlegung der gemeinsamen Kriterien und prioritären Kontrollbereiche bestimmt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission richten miteinander koordinierte und verbundene automatisierte Systeme für die Implementierung des Risikomanagements ein. Zollkontrollen können im Interesse einer korrekten Anwendung des Gemeinschaftsrechts auch in einem Drittland durchgeführt werden, wenn dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist."

4. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

1. Alle Informationen, die vertraulichen Charakter haben oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von den zuständigen Behörden ohne ausdrückliche Genehmigung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, nicht offengelegt werden. Die Weitergabe ist jedoch zulässig, wenn die zuständige Behörde im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Datenschutzes oder im Rahmen von Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder befugt ist.

2. Die Zoll-, Steuer- und anderen zuständigen Behörden können die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhaltenen Daten einander, den Mitgliedstaaten und der Kommission übermitteln, sofern dies für die Zwecke des betreffenden Verfahrens, zum Schutz der Bürger und Unternehmen oder zur Aufdeckung oder Verhinderung von Unregelmäßigkeiten erforderlich ist. Die Übermittlung vertraulicher Daten an Verwaltungen von Drittländern ist nur im Rahmen eines internationalen Abkommens zulässig."

5. Unter Kapitel I (Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft) werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 36a

1. Bevor Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist bei der Eingangszollstelle eine summarische Anmeldung abzugeben. Unbeschadet der Pflicht des Anmelders, eine Zollanmeldung abzugeben, kann die Abgabe der summarischen Anmeldung durch eine entsprechende Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der summarischen Anmeldung über das System des Beteiligten ersetzt werden. Geht eine solche Anmeldung bei einer anderen Zollstelle als der Eingangszollstelle ein, so muss diese sie der Eingangszollstelle unverzüglich auf elektronischem Weg übermitteln.

2. Ist nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Zollanmeldung erforderlich, so tritt die elektronische Zollanmeldung an die Stelle der summarischen Anmeldung, sofern sie innerhalb der für die summarische Anmeldung geltenden Frist abgegeben wird. Unvollständige oder vereinfachte Anmeldungen müssen die erforderlichen Daten enthalten.

3. Die übliche Frist für die Abgabe einer summarischen Anmeldung beträgt 24 Stunden vor der Gestellung der Waren bei den Zollbehörden, es sei denn, die Beförderungsdauer ist kürzer, oder ein internationales Abkommen sieht einen anderen Zeitraum vor. Im Ausschussverfahren wird folgendes festgelegt:

- ein gemeinsamer Datenbestand und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung, soweit möglich unter Nutzung internationaler Normen;

- besondere Fristen für bestimmte Beförderungsmittel und Wirtschaftsbeteiligte, und

- die Voraussetzungen, unter denen insbesondere im Hinblick auf die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von dieser Vorschrift abgesehen werden kann.

4. Ein Überlassen der Waren vor Abgabe der summarischen Anmeldung oder der Zollanmeldung ist nicht möglich.

Artikel 36b

1. Die summarische Anmeldung erfolgt elektronisch gemäß den im Ausschussverfahren festgelegten Spezifikationen. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Daten enthalten. In Ausnahmefällen können die Zollbehörden und nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftliche summarische Anmeldungen annehmen.

2. Die summarische Zollanmeldung ist abzugeben von

(a) der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, oder der Person, die nach dem Verbringen die Beförderung der Waren übernimmt; oder

(b) der Person, in deren Namen die Personen nach Buchstabe a) handeln; oder

(c) einem Vertreter im Sinne von Artikel 5 einer der Personen nach Buchstabe a) oder b)".

6. Titel III Kapitel 3 erhält die Überschrift ,Abladen der gestellten Waren".

7. Artikel 40 erhält folgende Fassung:

"Artikel 40

Waren sind beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können von der Gestellungspflicht entbunden werden, sofern sie die summarische Anmeldung oder Zollanmeldung gemäß Artikel 36a und 36b abgegeben haben."

8. Die Artikel 43 bis 45 werden gestrichen.

9. Artikel 170 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Folgende Waren sind den Zollbehörden zu gestellen und unterliegen den für sie geltenden Zollförmlichkeiten:

(a) Waren, die sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihr Verbringen in eine Freizone oder das Freilager beendet wird; die Gestellung ist jedoch nicht erforderlich, wenn sie im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens von der Gestellungspflicht befreit werden können;

(b) Waren, die aufgrund einer Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in eine Freizone oder ein Freilager verbracht wurden;

(c) Waren, auf die die in Artikel 166 Buchstabe b) genannten Maßnahmen anwendbar sind;

(d) Waren, die von außerhalb der Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, es sei denn, der Beteiligte wurde von der Gestellungspflicht befreit und hat die summarische Anmeldung oder Zollanmeldung gemäß Artikel 36a und 36b abgegeben."

10. Artikel 176 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Im Falle der Umladung von Waren innerhalb einer Freizone müssen die entsprechenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung.

Für Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unmittelbar in eine Freizone oder aus einer Freizone heraus unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist in Einklang mit den Artikeln 36a und 36b beziehungsweise 182a und 182b eine summarische Anmeldung abzugeben."

11. Artikel 181 erhält folgende Fassung:

"Artikel 181

Die Zollbehörden überzeugen sich davon, dass die Vorschriften über die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr sowie die Bestimmungen des Titels V erfuellt sind, wenn die Waren aus einer Freizone oder einem Freilager ausgeführt bzw. wiederausgeführt werden."

12. In Artikel 182 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,die Wiederausfuhr oder" gestrichen.

13. Unter Titel V (Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ) werden folgende Artikel eingefügt:

,Artikel 182a

1. Vor dem Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ist 24 Stunden vor der Gestellung der Waren bei der Ausfuhrzollstelle eine summarische Anmeldung abzugeben, es sei denn, ein internationales Abkommen sieht einen anderen Zeitrahmen vor. Unbeschadet der Pflicht des Anmelders, eine Zollanmeldung abzugeben, kann die Abgabe der summarischen Zollanmeldung ersetzt werden durch eine entsprechende Mitteilung und den Zugang zu den Angaben der Anmeldung über das EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten.

2. Ist für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Waren eine Zollanmeldung erforderlich, so tritt die elektronische Zollanmeldung an die Stelle der summarischen Anmeldung, sofern sie innerhalb der für die summarische Anmeldung geltenden Frist abgegeben wird. Unvollständige oder vereinfachte Anmeldungen müssen die erforderlichen Daten enthalten.

3. Im Ausschussverfahren wird folgendes festgelegt:

- ein gemeinsamer Datenbestand und ein gemeinsames Format für die summarische Anmeldung, soweit möglich unter Nutzung internationaler Normen;

- besondere Fristen für bestimmte Beförderungsmittel und zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, und

- die Bedingungen für die Abgabe und die Voraussetzungen, unter denen insbesondere im Hinblick auf zugelassene Wirtschaftsbeteiligte von dieser Vorschrift abgesehen werden kann.

Artikel 182b

1. Die summarische Anmeldung erfolgt elektronisch gemäß den im Ausschussverfahren festgelegten Spezifikationen. Die Zollbehörden können schriftliche summarische Anmeldungen unter besonderen Umständen und nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung annehmen. Es kann auch auf Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben oder das EDV-System des Beteiligten zurückgegriffen werden, sofern sie die erforderlichen Daten enthalten.

2. Wenn keine Zollanmeldung erfolgt, ist eine summarische Anmeldung abzugeben von

(a) der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, oder der Person, die die Beförderung der Waren übernimmt; oder

(b) der Person, in deren Namen die Personen nach Buchstabe a) handeln; oder

(c) einem Vertreter einer der Personen nach Buchstabe a) oder b)".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Systeme für die elektronische Anmeldung und das automatisierte Risikomanagement, die in den Artikeln 13, 36a, 36b, 182a und 182b vorgesehen sind, sowie Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung müssen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt sein.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts:

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Vorlage der Kommission)

Dokumentennummer:

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Die Kommission hat die ausschließliche Kompetenz für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion. Angesichts der gegenwärtigen politischen Lage, der Bedrohung durch Terrorismus und den daraus resultierenden stärkeren Sicherheitsbedürfnissen im Welthandel sowie angesichts der Aussicht, die Verhandlungen mit den USA über die Containersicherheitsinitiative zu einem zufriedenstellenden Abschluss zu bringen, müssen in den Zollkodex neue rechtliche Verpflichtungen für die Beteiligten eingeführt werden. Im gleichen Zug wird somit auch eine glaubwürdige Basis für die Verhandlungen mit den USA über die Containersicherheitsinitiative geschaffen.

Auch wenn die Kommission, wie in der Mitteilung über die e-Zoll-Initiative angekündigt, eine umfassende Überarbeitung des Zollkodex plant, müssen angesichts der gegenwärtigen politischen Lage (und der Gefahr terroristischer Anschläge) bereits jetzt schon dringend Maßnahmen getroffen werden, um den Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden. Gleichzeitig kann die Kommission so eine Rechtsgrundlage für die Ausarbeitung eines Risikomanagement-Systems auf Gemeinschaftsebene schaffen, um in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Maß an Zollkontrollen zu gewährleisten.

Diese Maßnahmen sind heute bereits dringend erforderlich, gewinnen jedoch angesichts der bevorstehenden Erweiterung noch mehr an Bedeutung, da die Sicherheitskontrollen in großen Häfen wie Antwerpen und Rotterdam auch von der Qualität und der Wirksamkeit der Zollkontrollen in den Mitgliedstaaten abhängen, in denen die Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt werden. Wenn wir jetzt nicht handeln, besteht die Gefahr, dass der Handel durch negative Begleiterscheinungen für die Wirtschaftsbeteiligten und Bürger innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt wird.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein?

Unternehmen, die Ein- und Ausfuhrgeschäfte mit Drittländern betreiben;

- welche Wirtschaftszweige? Einführer, Ausführer, Frachtunternehmen, Zollspediteure.

- welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)? Schätzungen zufolge haben über 30% der KMU internationale Geschäftsbeziehungen.

- befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten? in allen Mitgliedstaaten.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen?

Dem Zoll vor der Einfuhr oder Ausfuhr der Waren innerhalb einer bestimmten Frist Vorab-Angaben machen.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben?

- für die Beschäftigung? keine

- für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen? keine

- für die Wettbewerbsposition der Unternehmen?

Dadurch, dass bei zugelassenen Beteiligten die Überlassung der Waren schneller erfolgt, verringern sich die zeitlichen Verzögerungen durch Zollförmlichkeiten. Allerdings werden von den Wirtschaftsbeteiligten bereits vor der Einfuhr/Ausfuhr genauere Angaben gefordert, was für sie mit mehr Aufwand verbunden sein dürfte. Daher ist eine Übergangsphase vorgesehen.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)?

Erleichterungen hängen von der Rechtstreue ab, KMU können Dienstleistungsunternehmen in Anspruch nehmen.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Über die für Konsultationszwecke eingerichtete Wirtschaftskontaktgruppe wurden die folgenden Verbände zu Rate gezogen:

- FTA (Außenhandelsverband)

- UNICE

- EUROCOMMERCE

- EUROCHAMBERS

- EUROPEAN SMALL BUSINESS ALLIANCE

- CLECAT

- OCEAN (organisation des Communautés Européenne des Avitailleurs de Navires)

- amerikanische Handelskammer

- Vertreter von Fluglinien

Sie lehnten den Vorschlag zwar nicht grundsätzlich ab, äußerten aber Bedenken wegen der Fristen für die Vorab-Anmeldungen und beantragten Freistellungen für bestimmte Beförderungsmittel und Wirtschaftsbeteiligte. Die Diskussion ist noch nicht abgeschlossen, und auf der Ebene der Durchführungsvorschriften sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.

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