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Document 52003PC0378

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren

    /* KOM/2003/0378 endg. - COD 2003/0138 */

    52003PC0378

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren /* KOM/2003/0378 endg. - COD 2003/0138 */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. EINLEITUNG

    Auf seiner Tagung am 15. und 16. März 2002 hat der Europäische Rat in Barcelona beschlossen, dass die gegenwärtig zur Inanspruchnahme von Leistungen im Krankheitsfalle in einem anderen Mitgliedstaat benötigten Vordrucke durch eine europäische Krankenversicherungskarte ersetzt werden. Er forderte die Kommission auf, dem Europäischen Rat im Frühjahr 2003 einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen. Durch eine derartige Karte sollten die Verfahren vereinfacht, bestehende Rechte und Pflichten jedoch unverändert beibehalten werden.

    Daher hat die Kommission am 17. Februar 2003 eine Mitteilung über die Einführung einer europäischen Krankenversicherungskarte [1] (im Folgenden ,europäische Karte" genannt), vorgelegt, in der ein Drei-Phasen-Szenario vorgeschlagen wird, um schrittweise die Vordrucke zu ersetzen, die derzeit bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat für die medizinische Versorgung erforderlich sind.

    [1] KOM(2003) 73 endgültig.

    Um die Vordrucke durch die europäische Karte ersetzen zu können und durch die Einführung der Karte eine Vereinfachung der Verfahren zu erreichen, bieten sich zwei Maßnahmen an.

    Einerseits sollten die Ansprüche aller Versichertengruppen bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat angeglichen werden, indem alle Personen im Geltungsbereich der Verordnung die Sachleistungen in Anspruch nehmen können, die sich bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als medizinisch notwendig erweisen.

    Andererseits sollten für Patienten, die im Aufenthaltsstaat medizinische Versorgung benötigen, die Verfahren vereinfacht werden, indem insbesondere die häufig auferlegte Verpflichtung abgeschafft wird, zuerst die örtlichen Träger der sozialen Sicherheit einzuschalten, ehe man sich an einen Leistungserbringer wenden kann, und somit die Leistungserbringer direkt aufgesucht werden können.

    Schließlich bedarf es noch einer Vorschrift über die Beziehungen zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit einerseits und den Nutzern andererseits.

    2. KOMMENTARE ZU DEN ARTIKELN

    2.1. Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

    2.1.1. Änderung des Artikels 22

    Derzeit sehen die Bestimmungen der Verordnung bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat unterschiedliche Sachleistungsansprüche vor, je nachdem, welcher Gruppe die Versicherten angehören. Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihre Familienangehörige haben während ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf die unverzüglich erforderlichen Sachleistungen. Rentner und ihre Familienangehörigen haben bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen, Anspruch auf die erforderlichen Sachleistungen (ohne, dass diese unverzüglich erforderlich sein müssen). Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat arbeiten und leben (entsandte Arbeitnehmer, im Verkehrswesen Beschäftigte, ...) sowie ihre Familienangehörigen erhalten die erforderlichen Sachleistungen im Staat ihrer Erwerbstätigkeit. Arbeitslose, die sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben, haben dort Anspruch auf die erforderlichen Sachleistungen.

    Es wurden unterschiedliche Vordrucke erstellt, damit die einzelnen Versichertengruppen während des vorübergehenden Aufenthalts Sachleistungen in Anspruch nehmen können.

    Um die Gleichbehandlung aller Versichertengruppen zu gewährleisten und das Ersetzen der Vordrucke durch die Karte zu vereinfachen, müssen die Ansprüche aller Personengruppen im Geltungsbereich der Verordnung angeglichen werden.

    Daher muss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a geändert werden, damit Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf die medizinisch erforderlichen Sachleistungen erhalten.

    Für bestimmte Sachleistungen, zum Beispiel Dialysebehandlungen, ist es für Patienten von entscheidender Bedeutung, dass ihre Behandlung während des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat kontinuierlich gewährleistet ist. Daher wird in Artikel 22 ein neuer Absatz 1a aufgenommen, wonach die in Artikel 80 der Verordnung genannte Verwaltungskommission eine Liste der Sachleistungen aufstellt, die aus praktischen Gründen einer vorherigen Absprache zwischen der betroffenen Person und der die Leistungen anbietenden Einrichtung bedürfen, damit diese Leistungen während des Aufenthalts erbracht werden können.

    2.1.2. Streichung des Artikels 22b

    Aufgrund von Artikel 22b haben Personen, die eine Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben (oder an Bord eines Schiffes, das die Flagge eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats führt) und sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen (oder dessen Flagge das Schiff führt, auf dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben), sowie ihre Familienangehörigen Anspruch auf die während des Aufenthalts erforderlichen Sachleistungen.

    Da wegen der Änderung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a die Arbeitnehmer und Selbständigen Anspruch auf die während eines Aufenthalts in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat medizinisch erforderlichen Sachleistungen haben, wird Artikel 22b hinfällig und kann gestrichen werden.

    2.1.3. Änderung der Artikel 25 und 31

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und damit klar ist, dass der Umfang der Sachleistungsansprüche bei einem vorübergehenden Aufenthalt für alle Personengruppen im Geltungsbereich der Verordnung gleich ist, muss der Wortlaut der Artikel 25 (Arbeitslose) und 31 (Rentner) an denjenigen von Artikel 22 angepasst werden.

    2.1.4. Streichung des Artikels 34b

    Gemäß Artikel 34b der Verordnung gilt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a für Studierende entsprechend: die Studierenden haben somit Anspruch auf die während des Aufenthalts in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat unverzüglich erforderlichen Sachleistungen. Durch den jetzigen Artikel 34b wird den Studierenden, die sich zu Studienzwecken in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, und ihren Familienangehörigen Anspruch auf die während des Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Sach leistungen (nicht nur auf die unverzüglich erforderlichen Sachleistungen) eingeräumt.

    Nach der Änderung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a (auf den in Artikel 34a verwiesen wird) haben die Studierenden künftig Anspruch auf die während des Aufenthalts in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat medizinisch erforderlichen Sachleistungen. Artikel 34b wird damit hinfällig und kann gestrichen werden.

    2.1.5. Einfügung des Artikels 84a

    Um die Durchführung der Verordnung wirksamer zu gestalten, bedarf es einer klaren Regelung der Beziehungen zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit einerseits und den Personen im Geltungsbereich der Verordnung andererseits. Eine loyale Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten verbessert nämlich nicht nur die wirksame Durchführung der Verordnung, sondern gewährleistet auch, dass die geschützten Personen die ihnen durch die Verordnung eingeräumten Rechte im vollen Umfang wahrnehmen können. Eine solche Zusammenarbeit erlaubt eine ausgewogenere Gestaltung der Beziehungen zwischen beiden Seiten.

    Daher ist vorzusehen, dass sich die Träger und die geschützten Personen gegenseitig von jeder Änderung unterrichten, durch die sich die Leistungsansprüche ändern könnten. So müssten die Träger etwa über jede Änderung der Rechtsvorschriften informieren, die sich auf die Rechtsstellung der Versicherten auswirken könnte, und die Versicherten über die Aufgabe oder Änderung der Erwerbstätigkeit (als Arbeitnehmer oder Selbständige), die Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsorts der Versicherten selbst oder von Familienangehörigen und die Änderung der Familienverhältnisse. Die Verletzung dieser Informationspflicht durch die Betreffenden kann Sanktionen nach sich ziehen. Die Mitgliedstaaten bestimmen diese Sanktionen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen, nach ihrem innerstaatlichen Recht. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 22.2.2001 in den verbundenen Rechtssachen C-52/99 und C-53/99 (Camarotto und Vignone) müssen diese Sanktionen denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der innerstaatlichen Rechtsordnung gelten, und sie dürfen die Ausübung der den Betreffenden durch die Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

    Damit die betreffenden Personen die Vorteile, die ihnen die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bietet, voll ausschöpfen können, sind die Träger ihrerseits gehalten, ihnen die notwendige Unterstützung zu gewähren. Wenn die Anwendung der Verordnungsvorschriften Schwierigkeiten aufwirft, kann der betreffende Träger über seinen Regierungsvertreter die Verwaltungskommission befassen.

    2.2. Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

    2.2.1. Änderung der Artikel 2 und 117

    Artikel 2 Absatz 1 behandelt die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung erforderlich sind. Um es der Verwaltungskommission zu ermöglichen, mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten, empfiehlt es sich, diese Aufzählung durch den Begriff ,Dokumente" im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu ersetzen, dessen Definition wie folgt lautet: ,Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material)[..]". Dieser Begriff gestattet es, E-Vordrucke durch Karten mit sichtbaren Daten und durch Speicherkarten jeglicher Art zu ersetzen.

    Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 gestrichen werden. Sinn und Zweck der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist es ja gerade, im Rahmen der Freizügigkeit den Wechsel von einem solchen System zu einem anderen zu erleichtern. Daher ist wichtig, dass die im Hinblick auf einen solchen Wechsel vorgelegten Dokumente durch ihr einheitliches Muster sofort zu erkennen sind. Die Mitgliedstaaten können allerdings ohne Änderung des entsprechenden Musters untereinander vereinbaren, dass nicht alle vorgesehenen Felder ausgefuellt werden müssen. Dafür ist keine Stellungnahme der Verwaltungskommission erforderlich.

    Entsprechend sollte Artikel 117 geändert werden, indem der Passus ,Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Unterlagen" durch den Begriff ,Dokumente" ersetzt wird.

    2.2.2. Änderung des Artikels 17

    Aus Gründen der Vereinfachung sollte Artikel 17 Absatz 6, wonach bei Krankenhaus aufenthalt der Träger des Wohnorts den zuständigen Träger von dem Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und von der voraussichtlichen Dauer des Krankenhaus aufenthalts unterrichtet, gestrichen werden. Die Meldung von Krankenhausaufenthalten hat keinen Sinn und wird immer seltener praktiziert.

    Ebenfalls aus Gründen der Vereinfachung kann Artikel 17 Absatz 7, wonach der Träger des Wohnorts den zuständigen Träger von jeder Entscheidung unterrichtet, die sich auf die Gewährung von Sachleistungen größeren Umfangs bezieht, gestrichen werden.

    Wegen der Streichung des Artikels 17 Absätze 6 und 7 müssen Artikel 19a Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 2 angepasst werden.

    2.2.3. Streichung des Artikels 20 und Änderung der Artikel 21, 26 und 31

    Nach Einführung der europäischen Karte und Angleichung der Ansprüche aller Versicherten gruppen erübrigt sich Artikel 20, der ausschließlich die Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen betrifft; er kann gestrichen werden. Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen werden über eine vom zuständigen Träger ausgestellte europäische Karte verfügen, die ihnen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - unabhängig vom Zweck des Aufenthalts - den Anspruch auf die erforderlichen Sachleistungen erschließt.

    Nach den Artikeln 21, 26 und 31 haben die Betreffenden dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung über ihren Sachleistungsanspruch vorzulegen.

    Die Verpflichtung, beim Träger des Aufenthaltsorts vorzusprechen, bevor man sich an einen Leistungserbringer wenden kann, erscheint vor allem bei kurzzeitigem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat unrealistisch und unverhältnismäßig und könnte eine wirkliche Behinderung der Freizügigkeit darstellen, zumal Versicherten, die nicht zuvor dem Träger des Aufenthaltsorts den erforderlichen Vordruck vorgelegt hätten, Sachleistungen verweigert werden könnten. Außerdem wissen die Versicherten häufig nichts von dieser Verpflichtung und nehmen guten Glaubens an, dass schon der Besitz eines Vordrucks den Anspruch auf Sachleistungen gewährleistet. Ohnehin ziehen viele Mitgliedstaaten keine Konsequenzen mehr, wenn dieses Verfahren nicht eingehalten wird.

    Der Gerichtshof hat sich dazu in seinem Urteil vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00 (IKA, noch nicht veröffentlicht) wie folgt geäußert: ,Allerdings ist festzustellen, dass es keine entscheidenden Folgen haben kann, wenn eine solche spontane Vorlage nicht erfolgt sein sollte." (Randnr. 47).

    Im Zusammenhang mit der Einführung der europäischen Karte hat der Europäische Rat in Barcelona vom 15. und 16. März 2002 außerdem beschlossen, dass die Verfahren vereinfacht werden sollen, um den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu vereinfachen.

    Daher sollten Titel und Absatz 1 des Artikels 21, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1 neu formuliert werden, damit die Betreffenden gegen Vorlage eines ihre Ansprüche bescheinigenden Dokuments - der europäischen Karte - Sachleistungen direkt von den Leistungserbringern erhalten können. Wenn der Versicherte die europäische Karte verloren oder vergessen hat, muss ihm allerdings die Möglichkeit eingeräumt werden, sich an den Träger des Aufenthaltsorts zu wenden, damit dieser vom zuständigen Träger eine entsprechende Bescheinigung anfordert.

    Da die europäische Karte nur für Sachleistungen gilt, wird für Geldleistungen weiterhin das bisherige Verfahren angewandt. Daher wird in Artikel 26 ein neuer Absatz 1a eingefügt.

    2.3. Artikel 3

    Gegenstand des Artikels 3 ist das Inkrafttreten der Verordnung.

    3. ANWENDUNG IN DEN LÄNDERN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS UND IN DER SCHWEIZ

    Die Freizügigkeit ist eines der Ziele und Grundsätze des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist [2]. In Kapitel 1 des Teils III über Freizügigkeit, freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sind die Artikel 28, 29 und 30 der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Selbständigen gewidmet. Insbesondere werden in Artikel 29 die Grundsätze des Artikels 42 EG-Vertrag über die soziale Sicherheit der innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandernden Personen aufgegriffen. Bei Annahme dieses Vorschlags gilt die Verordnung demzufolge auch im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

    [2] ABl. L 1 vom 3.1.1994 in der durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21.3.1994 (ABl. L 160 vom 28.6.1994) geänderten Fassung.

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten [3] und enthält in Artikel 8 die Grundsätze aus Artikel 42 EG-Vertrag für die soziale Sicherheit der in der Gemeinschaft zu- und abwandernden Personen. Bei Annahme dieses Vorschlags gilt die Verordnung demzufolge auch im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft.

    [3] ABl. L 114 vom 30.4.2002.

    2003/0138 (COD)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zwecks Angleichung der Ansprüche und Vereinfachung der Verfahren

    (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

    auf Vorschlag der Kommission [4],

    [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

    [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6],

    [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [7],

    [7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Auf seiner Tagung am 15. und 16. März 2002 hat der Europäische Rat in Barcelona beschlossen, dass ,eine Europäische Krankenversicherungskarte die derzeit für die medizinische Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat erforderlichen Formulare ersetzen wird; die Kommission vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates im Jahr 2003 einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreiten soll; durch eine derartige Karte die Verfahren vereinfacht, bestehende Rechte und Pflichten jedoch unverändert beibehalten werden".

    (2) Um dieses Ziel zu ereichen und durch Optimierung der Vorteile, die die europäische Karte den Versicherten bietet, sogar zu übertreffen, bedarf es gewisser Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in der Gemeinschaft zu- und abwandern [8].

    [8] ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 118/97 des Rates (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1) aktualisiert und zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 1) geändert.

    (3) Derzeit sehen die Vorschriften der Verordnung bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat unterschiedliche Sachleistungsansprüche vor, je nachdem, welcher Gruppe die Versicherten angehören, wobei zwischen ,unverzüglich erforderlichen Sachleistungen" und ,erforderlichen Sachleistungen" unterschieden wird. Für einen verstärkten Schutz der Versicherten müssen die Sachleistungsansprüche aller Versicherten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, wo sie versichert sind oder wohnen, angeglichen werden.

    (4) Bei bestimmten Dauerbehandlungen wie der Dialyse, für die besondere Einrichtungen benötigt werden, ist für Patienten von entscheidender Bedeutung, dass die Behandlung während ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat verfügbar ist. Im Hinblick darauf stellt die Verwaltungskommission eine Liste der Sachleistungen auf, die aus praktischen Gründen einer vorherigen Absprache zwischen Versicherten und der diese Behandlungen anbietenden Einrichtung bedürfen; so soll die Verfügbarkeit der Leistungen gewährleistet und die Freiheit der Versicherten begünstigt werden, sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten.

    (5) Der Sachleistungsanspruch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat basiert grundsätzlich auf der Vorlage des betreffenden Vordrucks gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [9]. Manche Mitgliedstaaten verlangen noch - wenn nicht in der Praxis, so doch zumindest dem Wortlaut der Vorschriften nach - weitere Formalitäten bei der Ankunft in ihrem Gebiet. Diese Voraussetzungen, insbesondere die Verpflichtung, zunächst systematisch dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung zum Nachweis des Sachleistungs anspruchs vorzulegen, erscheinen mittlerweile unnötig aufwendig und als Behinderung der Freizügigkeit.

    [9] ABl. L 74 vom 27.3.1971, S. 1. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates (ABl. L 176 vom 4.7.1997, S. 1) aktualisiert und zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 1) geändert.

    (6) Für eine wirksame und ausgewogene Durchführung der Verordnung ist eine loyale Zusammenarbeit zwischen den Trägern und den Personen im Geltungsbereich der Verordnung von ausschlaggebender Bedeutung. Diese Zusammenarbeit setzt sowohl seitens der Träger als auch seitens der Versicherten eine vollständige Unterrichtung über jede Änderung der Gegebenheiten voraus, die sich auf die Leistungsansprüche auswirken könnte, zum Beispiel Aufgabe oder Änderung der Erwerbstätigkeit (als Arbeitnehmer oder Selbständige), Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsorts der Versicherten selbst oder von Familienangehörigen, Änderung der Familienverhältnisse oder Änderung der Vorschriften.

    (7) Angesicht der Komplexität mancher persönlicher Verhältnisse, die sich aus der Freizügigkeit ergeben, ist ein Mechanismus vorzusehen, der es den Trägern ermöglicht, Einzelfälle zu regeln, in denen divergierende Auslegungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung die Rechte der Betreffenden in Frage stellen. Falls keine Lösung gefunden wird, die die Gesamtheit der Rechte der betreffenden Person wahrt, muss die Verwaltungskommission befasst werden können.

    (8) Um die Verordnung auf den Stand der Technik in der Datenverarbeitung zu bringen - dabei spielt die europäische Karte eine zentrale Rolle, da sie längerfristig zu einem in allen Mitgliedstaaten lesbaren elektronischen Datenträger werden soll -, ist der Wortlaut der Artikel 2 und 117 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 so anzupassen, dass er sich auf den Begriff ,Dokument" im Sinne von ,Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material)" bezieht -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

    1) Artikel 22 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    ,a) für den sich Sachleistungen während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen."

    b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

    ,1a. Aus praktischen Gründen bedürfen manche Sachleistungen, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können, einer vorherigen Absprache zwischen der betreffenden Person und der die Behandlung anbietenden Einrichtung. Die Verwaltungs kommission erstellt die Liste dieser Leistungen."

    c) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    ,Die Absätze 1, 1a und 2 finden entsprechend für die Familienangehörigen von Arbeitnehmern oder Selbständigen Anwendung."

    2) Artikel 22b wird gestrichen.

    3) Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    ,1. Während des in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Zeitraums erhält ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, auf den Artikel 69 Absatz 1 oder Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i Satz 2 Anwendung findet und der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Sach- und Geldleistungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfuellt:

    a) Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts in dem Mitgliedstaat, in dem er eine Beschäftigung sucht, unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig für ihn erweisen. Die Sachleistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Mitgliedstaats der Arbeitssuche nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob der Betreffende bei diesem Träger versichert wäre;

    b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht, können diese Leistungen jedoch vom letztgenannten Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 69 Absatz 1 werden während des Bezugs der Geldleistungen nicht gewährt."

    4) Artikel 31 erhält folgende Fassung:

    ,Artikel 31

    Aufenthalt von Rentnern und/oder ihren Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem, in dem sie wohnen

    Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhält während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als seines Wohnstaats

    a) Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch erforderlich erweisen. Die Sachleistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Wohnortträgers des Rentners oder der Familienangehörigen erbracht;

    b) Geldleistungen, gegebenenfalls von dem gemäß Artikel 27 oder 28 Absatz 2 bestimmten zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch auch von Träger des Aufenthaltsorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden."

    5) Artikel 34b wird gestrichen.

    6) Der folgende Artikel 84a wird eingefügt:

    ,Artikel 84a

    Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung.

    1. Die Träger und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung zu gewährleisten.

    Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist. Sie unterrichten die betroffenen Personen, damit diese die ihnen durch die Verordnung gewährten Rechte wahrnehmen können.

    Die betroffenen Personen unterrichten die zuständigen Träger unverzüglich über jegliche Änderung ihrer persönlichen oder familiären Verhältnisse.

    2. Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 kann durch angemessene Sanktionen nach dem einzelstaatlichen Recht geahndet werden. Die Sanktionen müssen denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der innerstaatlichen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Betreffenden durch die Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

    3. Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des Wohnstaats mit dem Träger des anderen beteiligten Mitgliedstaats oder mit den Trägern der anderen beteiligten Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so kann die Verwaltungs kommission befasst werden."

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

    1) Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    ,1. Die Muster für Dokumente, die zur Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich sind, werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

    Diese Dokumente können zwischen den Trägern, entweder mittels Papiervordrucken oder in Form von genormten elektronischen Nachrichten über Telematikdienste gemäß den Bestimmungen des Titels VIa übermittelt werden. Der Informationsaustausch durch Telematikdienste unterliegt einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Absendermitgliedstaats und des Empfängermitgliedstaats."

    2) In Artikel 17 werden die Absätze 6 und 7 gestrichen.

    3) Artikel 19a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    ,2. Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend."

    4) Artikel 20 wird gestrichen.

    5) Artikel 21 erhält folgende Fassung:

    ,Artikel 21

    Sachleistungen bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat

    1. Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seinen Sachleistungsanspruch bescheinigt. Das Dokument wird gemäß Artikel 2 ausgestellt. Kann der Betreffende das Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung über den Sachleistungs anspruch des Betreffenden anfordert.

    2. Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend."

    6) Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    ,2. Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend."

    7) Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    ,Jedoch gelten in den in Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Fällen für die Anwendung der Artikel 21 und 22 der Durchführungsverordnung der Träger des Wohnorts als zuständiger Träger und die Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Familienangehörigen als Rechtsvorschriften des zuständigen Staates."

    8) Artikel 26 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    ,1. Ein Arbeitsloser oder ein sie begleitender Familienangehörige hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument vorzulegen, das seine Sachleistungsanspruch bescheinigt. Das Dokument wird gemäß Artikel 2 ausgestellt. Kann der Betreffende das Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Ortes, an den er sich begeben hat, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung über den Sachleistungs anspruch des Betreffenden anfordert."

    b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

    ,1a. Ein Arbeitsloser hat für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung für sich selbst und seine Familienangehörigen dem Krankenversicherungsträger des Ortes, an den er sich begeben hat, eine Bescheinigung vorzulegen, die vor seiner Abreise beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen ist. Legt der Arbeitslose die genannte Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Ortes, an den der Arbeitslose sich begeben hat, sie beim zuständigen Träger an. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung für den Anspruch auf die genannten Leistungen erfuellt sind, für welche Zeit dieser Anspruch unter Berücksichtigung des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung besteht und in welcher Höhe Geldleistungen während des genannten Zeitraums gegebenenfalls im Rahmen der Krankenversicherung im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausaufenthalt zu gewähren sind."

    c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    ,3. Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend."

    9) Artikel 31 erhält folgende Fassung:

    ,Artikel 31

    Sachleistungen an Rentner und deren Familienangehörige bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Wohnort haben

    (1) Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 31 der Verordnung dem Leistungserbringer ein vom zuständigen Träger ausgestelltes Dokument darüber vorzulegen, daß er Anspruch auf Sachleistungen hat. Das Dokument wird gemäß Artikel 2 ausgestellt. Kann der Betreffende das Dokument nicht vorlegen, so wendet er sich an den Träger des Aufenthaltsorts, der beim zuständigen Träger eine Bescheinigung über den Sachleistungs anspruch des Betreffenden anfordert.

    (2) Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung von Sachleistungen an die in Artikel 31 der Verordnung genannten Familienangehörigen.Wohnen die Familien angehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Rentner, so wird ihnen das in Absatz 1 genannte Dokument vom Träger ihres Wohnorts ausgestellt."

    10) Artikel 117 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    ,1. Die Verwaltungskommission legt auf der Grundlage von Untersuchungen und Vorschlägen des Fachausschusses nach Artikel 117c der Durchführungsverordnung die Abstimmungen auf Datenverarbeitung bei den Mustern für Dokumente sowie die Verkehrswege und Verfahren für die Übermittlung der zur Durchführung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten fest."

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

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