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Document 52003PC0352

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds (kodifizierte Fassung)

/* KOM/2003/0352 endg. - AVC 2003/0129 */

52003PC0352

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds (kodifizierte Fassung) /* KOM/2003/0352 endg. - AVC 2003/0129 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Errichtung des Kohäsionsfonds (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschafts vorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

[1] KOM(1987) 868 PV.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schluss folgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechts sicherheit biete.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 über die Errichtung des Kohäsionsfonds [3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang III dieses Vorschlags.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsoli dierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbei tungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang IV der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

1164/94 (angepaßt)

2003/0129 (AVC)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Errichtung des Kohäsionsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161 ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments [5],

[5] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [6],

[6] ABl. C

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [7],

[7] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 über die Errichtung des Kohäsionsfonds [8] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [9]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

[8] ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62).

[9] Siehe Anhang III.

1164/94 Erwägungsgrund (1)

(2) Nach Artikel 2 EG-Vertrag hat die Gemeinschaft die Aufgabe, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten als wesentliche Ziele für die Entwicklung und den Erfolg der Gemeinschaft zu fördern. Die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist in Artikel 3 Buchstabe k) EG-Vertrag als eine der Tätigkeiten der Gemeinschaft zur Erfuellung der in Artikel 2 EG-Vertrag bezeichneten Aufgaben genannt.

1164/94 Erwägungsgrund (2) (angepaßt)

(3) Nach Artikel 158 EG-Vertrag entwickelt und verfolgt die Gemeinschaft weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Gemeinschaftliche Maßnahmen, die mit Hilfe des Kohäsionsfonds (nachstehend "Fonds" genannt) ergriffen werden, sollten dazu beitragen, die in Artikel 158 EG-Vertrag genannten Ziele zu erreichen.

1164/94 Erwägungsgrund (3) (angepasst)

(4) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. und 27. Juni 1992 in Lissabon und vom 11. und 12. Dezember 1992 in Edinburgh wurden die Leitlinien für die Errichtung eines Fonds aufgestellt.

1164/94 Erwägungsgrund (4) (angepaßt)

(5) Zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist es erforderlich, daß der Fonds zusätzlich zu den Aktionen der Strukturfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen Finanzinstrumente in den Bereichen Umweltschutz und Verkehrsinfrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse tätig wird.

1164/94 Erwägungsgrund (5) (angepaßt)

(6) Im Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt im Anhang zum Vertrag wird bekräftigt, dass eine der Aufgaben der Gemeinschaft in der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten besteht; ferner wird dort festgelegt, dass der Fonds einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze in den Mitgliedstaaten unter zwei Voraussetzungen bereitstellt: erstens, dass sie über ein Pro-Kopf- Bruttosozialprodukt (BSP) von weniger als 90 v. H. des Gemeinschafts durchschnitts verfügen, und zweitens, dass sie ein Programm zur Erfuellung der in Artikel 104 EG-Vertrag genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen. Der relative Wohlstand der Mitgliedstaaten lässt sich am besten auf der Grundlage des Pro-Kopf-BSP, das in Kaufkraftparitäten gemessen wird, bewerten.

1164/94 Erwägungsgrund (6) (angepaßt)

(7) Die Erfuellung der Konvergenzkriterien als Voraussetzung für die Einleitung der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erfordert ein fortlaufendes und entschlossenes Vorgehen der Empfängermitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang legt jeder Empfängermitgliedstaat dem Rat ein Konvergenzprogramm oder ein Stabilitätsprogramm vor, das diesem Ziel und der Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite dient.

1264/1999 Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a)

(8) Im Hinblick auf das Kriterium der wirtschaftlichen Konvergenz finden die derzeitigen Bestimmungen über die makroökonomische Konditionalität weiterhin Anwendung. Dementsprechend finanziert der Fonds in einem Mitgliedstaat keine neuen Vorhaben oder Vorhabenphasen, falls der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission befindet, dass der Mitgliedstaat den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht eingehalten hat.

1264/1999 Art. 1 Nr. 1 Buchstabe b)

(9) Die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, mit denen übermäßige staatliche Defizite vermieden werden und, falls sie doch eintreten, umgehend korrigiert werden sollen, wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates [10] festgelegt.

[10] ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

1264/1999 Art. 1 Nr. 1 Buchstabe d)

(10) Es ist eine Form einer bedingten Finanzierungsgewährung in Verbindung mit der Erfuellung der Bestimmungen über die wirtschaftliche Konvergenz im Sinne des Artikels 104 EG-Vertrag und mit dem Erfordernis einer vernünftigen Verschuldungs politik des Staates vorzusehen. In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob den aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entsprochen wird, auch unter gebühren der Berücksichtigung der in der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 zum Stabilitäts- und Wachstumspakt [11] angenommenen Leitlinien zu beurteilen. Das Konzept des übermäßigen Defizits ist im Lichte dieser Entschließung auszulegen. Die makroökonomische Konditionalität sollte bei jedem teilnehmenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Verantwortung des betreffenden Mitglied staats für die Stabilität des Euro beurteilt werden.

[11] ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.

1164/94 Erwägungsgrund (7) (angepaßt)

(11) Gemäß Artikel 161 Absatz 2 EG-Vertrag soll ein vom Rat errichteter Fonds zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell beitragen.

1164/94 Erwägungsgrund (8) (angepaßt)

(12) Nach Artikel 155 Absatz 1 EG-Vertrag kann die Gemeinschaft über den Fonds zu spezifischen Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell bei tragen, wobei die potentielle wirtschaftliche Durchführbarkeit der Vorhaben zu berücksichtigen ist. Aus dem Fonds finanzierte Vorhaben sollen den vom Rat angenommenen Leitlinien für transeuropäische Netze entsprechen einschließlich derjenigen, die in vor Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union vom Rat verabschiedete Pläne für transeuropäische Netze eingebettet sind. Bis der Rat die entsprechenden Leitlinien festgelegt hat, können jedoch andere Verkehrsinfrastruktur vorhaben finanziert werden, die zur Erreichung der Ziele von Artikel 154 EG-Vertrag beitragen.

1164/94 Erwägungsgrund (9) (angepaßt)

(13) In Artikel 174 EG-Vertrag sind die Ziele und Grundsätze der gemeinschaftlichen Umweltpolitik festgelegt. Die Gemeinschaft kann über den Fonds zu Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen. Gemäß Artikel 175 Absatz 5 EG-Vertrag kann der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips über eine Unterstützung durch den Fonds beschließen, wenn eine auf Absatz 1 dieses Artikels beruhende Maßnahme mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden ist.

1164/94 Erwägungsgrund (10)

(14) Die Grundsätze und Ziele einer dauerhaften Entwicklung sind in dem Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung festgelegt, so wie in der Entschließung des Rates vom 1. Februar 1993 [12] vorgesehen.

[12] ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1.

1164/94 Erwägungsgrund (11)

(15) Es ist notwendig, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Finanzierung von Vorhaben auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur und von Vorhaben im Umweltbereich zu gewährleisten.

1164/94 Erwägungsgrund (12)

(16) Im Grünbuch der Kommission zu den Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt [13] wird in Anbetracht der Notwendigkeit einer dauerhaften und umweltverträglichen Entwicklung in den Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit der Entwicklung eines umweltfreundlicheren Verkehrswegenetzes hingewiesen.

[13] KOM(92) 46 endgültig.

1164/94 Erwägungsgrund (13)

(17) Die Berechnung der Kosten der Verkehrsinfrastrukturvorhaben muss die Umwelt kosten einschließen.

1164/94 Erwägungsgrund (14) (angepaßt)

(18) Da die betreffenden Mitgliedstaaten zugesagt haben, ihren Investitionsaufwand in den Bereichen Umweltschutz und Verkehrsinfrastruktur nicht zu verringern, gilt die Zusätzlichkeitsregel im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [14] nicht für den Fonds.

[14] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1).

1164/94 Erwägungsgrund (15) (angepaßt)

(19) In Übereinstimmung mit Artikel 267 EG-Vertrag sollte die EIB die Finan zierung von Investitionen in Verbindung mit der Unterstützung aus den anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft erleichtern.

1164/94 Erwägungsgrund (16) (angepaßt)

(20) Es ist notwendig, die Aktionen, die mit Hilfe des Fonds, der Strukturfonds, der EIB und der anderen Finanzinstrumente in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur durchgeführt werden, zu koordinieren, um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsmaßnahmen zu erhöhen.

1164/94 Erwägungsgrund (17)

(21) Um den Mitgliedstaaten insbesondere bei der Ausarbeitung ihrer Vorhaben zu helfen, sollte die Kommission gewährleisten können, dass sie die notwendige technische Hilfe zur Ausarbeitung und Durchführung einschließlich der Begleitung und Bewertung von Vorhaben erhalten.

1164/94 Erwägungsgrund (18)

(22) Um vor allem ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten, sollte vor der Bindung der Gemeinschaftsmittel eine sorgfältige Vorabbewertung durchge führt werden, damit sichergestellt ist, dass sie einen sozioökonomischen Nutzen erbringen, der den eingesetzten Mitteln entspricht.

1264/1999 Erwägungsgrund (11)

(23) Das Prinzip eines hohen Unterstützungssatzes gilt zwar nach wie vor, doch sollte die Kommission die Inanspruchnahme anderer Finanzierungsquellen fördern, insbeson dere die Bemühungen der begünstigten Mitgliedstaaten, die Hebelwirkung der Fondsmittel dadurch zu maximieren, dass sie zu einem verstärkten Rückgriff auf private Finanzierungsquellen ermutigen. Die Unterstützungssätze sind abzustufen, um die Hebelwirkung der Fondsmittel zu verstärken und der Rentabilität der Vorhaben besser Rechnung zu tragen. Die Anwendung des Verursacherprinzips gemäß Artikel 174 EG-Vertrag ist im Rahmen der vom Fonds finanzierten Aktionen zu beachten.

1164/94 Erwägungsgrund (19) (angepasst)

(24) Die Maßnahmen des Fonds müssen mit den Gemeinschaftspolitiken einschließlich der Politiken in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang stehen. Im Hinblick auf den Umweltschutz ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

1164/94 Erwägungsgrund (20)

(25) Um die Planung von Vorhaben zu erleichtern, sollte eine indikative Aufteilung der insgesamt für eine Mittelbindung verfügbaren Mittel auf die Mitgliedstaaten erfolgen.

1264/1999 Art. 1 Nr. 1 Buchstabe c) (angepasst)

(26) Der Gesamtbetrag, den ein Mitgliedstaat pro Jahr vom Fonds im Rahmen dieser Verordnung - kombiniert mit den Interventionen im Rahmen der Strukturfonds - erhält, sollte einer von der Aufnahmefähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats abhängi gen allgemeinen Begrenzung unterliegen.

1264/1999 Erwägungsgrund (9) (angepaßt)

(27) Die vorläufigen Daten und die engültigen Statistiken für den Finanzierungsbedarf des Staates (Defizit), das BIP und das BSP sind entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates [15] festgelegten Regeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung auszuarbeiten.

[15] ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1).

1164/94 Erwägungsgrund (22)

(28) Angesichts der Erfordernisse des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist ein hoher Unterstützungssatz vorzusehen.

1164/94 Erwägungsgrund (23) (angepasst)

(29) Um die Verwaltung der Beteiligung des Fonds zu erleichtern, sollten technisch und finanziell getrennte Vorhabenstadien bestimmt werden können. Bei Bedarf sollte eine Zusammenfassung der Vorhaben möglich sein.

1164/94 Erwägungsgrund (24) (angepasst)

(30) Es sollte die Möglichkeit bestehen, die Mittelbindung der gewährten Beteiligung des Fonds in Jahrestranchen vorzunehmen oder den für das Vorhaben gewährten Gesamtbetrag zu binden. Gemäß dem vom Europäischen Rat in Edinburgh am 11. und 12. Dezember 1992 aufgestellten Grundsatz sollen sich die nach einem ersten Vorschuß geleisteten Zahlungen eng und klar ersichtlich nach den bei der Durchführung der Vorhaben gemachten Fortschritten richten.

1164/94 Erwägungsgrund (25)

(31) Es sind die jeweiligen Befugnisse und Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Finanzkontrolle der Fondsmaßnahmen festzulegen.

1265/1999 Erwägungsgrund (5)

(32) Die Kommission und der Mitgliedstaat sollten ihre Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Vorhaben verstärken. Diese Zusammenarbeit sollte systematisch erfolgen.

1164/94 Erwägungsgrund (26) (angepasst)

(33) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Fonds bedarf es wirksamer Methoden zur Bewertung, Begleitung und Kontrolle der Gemeinschaftsaktionen, wobei die Grundsätze bei der Bewertung der Vorhaben festzulegen sowie die Art und die Modalitäten der Begleitung der Vorhaben zu regeln sind und vorzusehen ist, welche Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten oder bei Nichterfuellung von für die Gewährung der Fondsbeteiligung geltenden Bedingungen zu treffen sind.

1265/1999 Erwägungsgrund (6)

(34) Für den Fall von Unregelmäßigkeiten sollte ein System von Finanzkorrekturen eingeführt werden, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen.

1164/94 Erwägungsgrund (27)

(35) Es sollte eine angemessene Information unter anderem in Form eines Jahresberichts erfolgen.

1164/94 Erwägungsgrund (28) (angepasst)

(36) Auch ist für eine angemessene Publizität der durch den Fonds geleisteten Gemein schaftsunterstützung zu sorgen.

1164/94 Erwägungsgrund (29)

(37) Bei Ausschreibungen von öffentlichen Aufträgen für Vorhaben, die einen Zuschuß aus dem Fonds erhalten, ist dies bei der entsprechenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu erwähnen.

1164/94 Erwägungsgrund (30)

(38) Zur leichteren Anwendung dieser Verordnung sollten in Anhang II Durchführungs vorschriften festgelegt werden. Um diese hinreichend flexibel zu halten, muss der Rat die Möglichkeit haben, sie bei Bedarf mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission unter Zugrundelegung der gewonnenen Erfahrungen zu ändern -

1164/94

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmung und Zielsetzung

1. Es wird ein Kohäsionsfonds, nachstehend "Fonds" genannt, errichtet.

2. Der Fonds trägt zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft bei und wird gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung tätig.

3. Ein Finanzierungsbeitrag aus dem Fonds ist möglich bei

a) Vorhaben oder

b) technisch und finanziell voneinander unabhängigen Vorhabenphasen oder

c) mit einer deutlich erkennbaren Strategie verbundenen Gruppen von Vorhaben, die ein geschlossenes Ganzes bilden.

1164/94 (angepaßt)

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Der Fonds leistet einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben, die zur Erreichung der im Vertrag über die Europäische Union festgesetzten Ziele beitragen, in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetze in den Mitgliedstaaten mit einem in Kaufkraft-Parität gemessenen Pro-Kopf- Bruttosozialprodukt (BSP) von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts, die ein Programm zur Erfuellung der in Artikel 104 EG-Vertrag genannten Bedingungen der wirtschaft lichen Konvergenz aufgestellt haben.

2. Die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Mitgliedstaaten können im Hinblick auf das BSP-Kriterium nach Absatz 1 weiterhin eine Unterstützung aus dem Fonds erhalten, sofern ihr BSP nach einer Halbzeitprüfung vor Ende des Jahres 2003 auf der Grundlage des Pro-Kopf-BSP, das anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeit raum 2000-2002 ermittelt wird , weiterhin unterhalb 90 v. H. des Gemeinschafts durchschnitts liegt. Jeder dieser Mitgliedstaaten, dessen BSP zu diesem Zeitpunkt den Grenzwert von 90 v. H. überschreitet, verliert den Anspruch auf eine Unter stützung des Fonds für neue Vorhaben oder, im Falle größerer Vorhaben, die mehrere technisch und finanziell voneinander unabhängige Vorhabenphasen umfassen, für neue Vorhabenphasen.

1264/1999 Art. 1 Nr. 2 (angepasst)

3. Um eine Unterstützung des Fonds ab 1. Januar 2000 erhalten zu können, müssen die begünstigten Mitgliedstaaten ein Programm nach Artikel 3 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates [16] aufgestellt haben.

[16] ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

Die vier Mitgliedstaaten, die das BSP-Kriterium nach Absatz 1 erfuellen, sind Spanien, Griechenland, Portugal und Irland.

1164/94 (angepaßt)

Artikel 3

Förderungswürdige Maßnahmen

1. Der Fonds kann folgende Vorhaben unterstützen:

a) Umweltvorhaben, die zur Erreichung der Ziele von Artikel 174 EG-Vertrag beitragen, einschließlich Vorhaben, die sich aus den gemäß Artikel 175 EG-Vertrag beschlossenen Maßnahmen ergeben, und insbesondere Vorhaben, die gemäß dem Aktionsprogramm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" zu den Prioritäten der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zählen;

1264/1999 Art. 1 Nr. 3

b) Verkehrsinfrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse, die von den Mitgliedstaaten unterstützt und im Rahmen der Leitlinien bestimmt werden, die mit der Entscheidung (EG) Nr. 1692/96 des Europäischen Parlaments und des Rates [17] aufgestellt wurden.

[17] ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

1164/94

1264/1999 Art. 1 Nr. 3

2. Der Fonds kann ebenfalls unterstützen:

a) Vorstudien, die sich auf förderungswürdige Vorhaben beziehen, einschließlich derjenigen, die zu ihrer Durchführung notwendig sind;

b) Maßnahmen der technischen Hilfe einschließlich Informations- und Publizitätsmaßnahmen, insbesondere

i) horizontale Maßnahmen wie Vergleichsstudien zur Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftshilfe;

ii) Maßnahmen und Studien, die zur Beurteilung, Begleitung , Kon trolle oder Bewertung beitragen und die Koordinierung und Kohärenz zwischen den Vorhaben, insbesondere ihre Übereinstimmung mit den übrigen Gemeinschaftspolitiken, verstärken und sicherstellen können;

iii) Maßnahmen und Studien, die zu den notwendigen Anpassungen im Rahmen der Durchführung der Vorhaben beitragen können.

Artikel 4

Finanzielle Mittel

1264/1999 Art. 1 Nr. 4

Für den Fonds beläuft sich der Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung ab 1. Januar 2000 im Zeitraum 2000 bis 2006 auf 18 Mrd. EUR zu Preisen von 1999.

Die für die einzelnen Jahre des genannten Zeitraums vorgesehenen Mittel für Verpflichtungs ermächtigungen belaufen sich auf:

- 2000: 2,615 Mrd. EUR,

- 2001: 2,615 Mrd. EUR,

- 2002: 2,615 Mrd. EUR,

- 2003: 2,615 Mrd. EUR,

- 2004: 2,515 Mrd. EUR,

- 2005: 2,515 Mrd. EUR,

- 2006: 2,510 Mrd. EUR.

Verliert ein Mitgliedstaat seine Förderungswürdigkeit, werden die Mittel für den Fonds entsprechend gekürzt.

1264/1999 Art. 1 Nr. 5 (angepaßt)

Artikel 5

Indikative Mittelaufteilung

Die indikative Aufteilung der Gesamtmittel des Fonds erfolgt nach präzisen und objektiven Kriterien, d. h. hauptsächlich Bevölkerung und Pro-Kopf-BSP, wobei die Steigerung des nationalen Wohlstands im voraufgehenden Zeitraum berücksichtigt wird, sowie Grundfläche; berücksichtigt werden aber auch andere sozioökonomische Faktoren, wie beispielsweise eine unzureichende Verkehrsinfrastruktur.

Aus der Anwendung dieser Kriterien ergibt sich die in Anhang I wiedergegebene indikative Aufteilung der Gesamtmittel.

Die jährlichen Gesamteinnahmen aus dem Fonds gemäß dieser Verordnung - in Verbindung mit der Unterstützung im Rahmen der Strukturfonds - sollten 4 v. H. des Nationalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht überschreiten.

1264/1999 Art. 1 Nr. 6

Artikel 6

Bedingte Unterstützung

1. Aus dem Fonds werden keine neuen Vorhaben oder, im Fall bedeutender Vorhaben, keine neuen Vorhabenphasen in einem Mitgliedstaat finanziert, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission feststellt, dass der Mitgliedstaat bei der Anwendung dieser Verordnung das Programm nach Artikel 2 Absatz 3 nicht derart durchgeführt hat, dass ein übermäßiges öffentliches Defizit vermieden wird.

Die Aussetzung der Finanzierung endet, wenn der Rat nach denselben Verfahren feststellt, dass der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen getroffen hat, um das Programm derart durchzuführen, dass ein übermäßiges öffentliches Defizit ver mieden wird.

2. In Ausnahmefällen kann der Rat bei Vorhaben, die mehr als ein Mitgliedstaat betreffen, mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission beschließen, die Aussetzung der Finanzierung aufzuschieben.

1164/94

Artikel 7

Satz der finanziellen Unterstützung

1. Der Satz der Gemeinschaftsunterstützung aus dem Fonds beläuft sich auf 80 bis 85 v. H. der öffentlichen oder gleichgestellten Ausgaben, einschließlich der Aus gaben von Einrichtungen, die aufgrund des administrativen oder rechtlichen Rahmens ihrer Tätigkeiten mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts gleichzusetzen sind.

1264/1999 Art. 1 Nr. 7 (angepasst)

Dieser Satz kann jedoch verringert werden, um in Zusammenarbeit mit dem betreffen den Mitgliedstaat den durch die einzelnen Vorhaben voraussichtlich entstehenden Einnahmen und der Anwendung des Verursacherprinzips Rechnung zu tragen.

Zu diesem Zweck unterstützt die Kommission die Bemühungen der begünstigten Mitgliedstaaten, die Hebelwirkung der Fondsmittel dadurch zu maximieren, dass sie den verstärkten Rückgriff auf private Finanzierungsquellen fördern.

1164/94

2. Wird die Unterstützung für ein Vorhaben gewährt, das Einnahmen erzielt, so legt die Kommission unter Berücksichtigung der Einnahmen, soweit es sich um erhebliche Nettoeinnahmen für die Projektträger handelt, und in enger Abstimmung mit dem begünstigten Mitgliedstaat den Betrag der Fondsbeteiligung fest.

Einnahmen schaffende Vorhaben sind:

a) Infrastrukturen, für deren Nutzung direkte Abgaben erhoben werden;

b) Anlageinvestitionen im Bereich des Umweltschutzes.

3. Die begünstigten Mitgliedstaaten können Vorschläge für Vorstudien und Maßnah men der technischen Hilfe vorlegen.

4. Vorstudien und Maßnahmen der technischen Hilfe können ausnahmsweise bis zu 100 v. H. der Gesamtkosten finanziert werden, und zwar auch, wenn sie auf Veranlassung der Kommission durchgeführt werden.

Die Gesamtausgaben aufgrund dieses Absatzes dürfen 0,5 v. H. der Gesamtaus stattung des Fonds nicht übersteigen.

1164/94 (angepaßt)

Artikel 8

Koordinierung und Vereinbarkeit mit Gemeinschaftspolitiken

1. Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben müssen in Einklang stehen mit den Be stimmungen der Verträge, den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten und den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Politiken in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge.

2. Die Kommission sorgt für die Koordinierung und Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Vorhaben und denjenigen Maßnahmen, die mit Bei trägen aus dem Gemeinschaftshaushalt, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden.

1164/94

Artikel 9

Kumulierung und Überschneidung

1. Ein Ausgabenposten darf nicht gleichzeitig aus dem Fonds und aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei gefördert werden.

2. Die kumulierte Unterstützung eines Vorhabens aus dem Fonds und anderen Zuschüssen der Gemeinschaft darf 90 v. H. der Gesamtausgaben, bezogen auf dieses Vorhaben, nicht übersteigen.

1164/94 (angepaßt)

Artikel 10

Genehmigung der Vorhaben

1. Die Kommission legt im Einvernehmen mit dem begünstigten Mitgliedstaat die im Rahmen des Fonds zu finanzierenden Vorhaben fest.

2. Es muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Umweltvorhaben und den Verkehrsinfrastrukturvorhaben bestehen. Dieses Gleichgewicht ist unter Berück sichtigung von Artikel 175 Absatz 5 EG-Vertrag herzustellen.

1164/94

1264/1999 Art. 1 Nr. 8

3. Die Anträge auf finanzielle Unterstützung eines Vorhabens gemäß Artikel 3 Absatz 1 sind vom begünstigten Mitgliedstaat zu stellen. Die Vorhaben, einschließlich Gruppen zusammenhängender Vorhaben, müssen groß genug angelegt sein, um sich in nachhaltiger Weise auf den Umweltschutz oder die Verbesserung der transeuropäischen Netze im Bereich der Verkehrsinfrastruktur auszuwirken. Auf jeden Fall dürfen die Gesamtkosten eines Vorhabens oder einer Gruppe zusammen hängender Vorhaben prinzipiell nicht weniger als 10 Millionen Eurobetragen. In gebührend begründeten Fällen können Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben, deren Kosten diesen Schwellenwert nicht erreichen, genehmigt werden.

4. Die Anträge enthalten folgende Angaben: für die Durchführung zuständige Stelle, Art der Investition und Beschreibung, Kosten und Standort, einschließlich - in geeigneten Fällen - der Angabe der auf ein und derselben Verkehrsachse gelegenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, Zeitplan für die Ausführung der Arbeiten, Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich der direkten und indirekten Auswirkungen auf die Beschäftigung, Angaben, anhand deren sich Folgen für die Umwelt beurteilen lassen, Angaben zum öffentlichen Auftragswesen, Finanzierungsplan, möglichst mit Angaben zur volkswirtschaftlichen Rentabilität des Vorhabens, und gesamter Finanzierungsbeitrag, um den der Mitgliedstaat aus dem Fonds und jeder anderen Gemeinschaftsquelle nachgesucht hat.

Sie enthalten ferner alle erforderlichen Angaben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Vorhaben im Einklang mit dieser Verordnung und mit den Kriterien von Absatz 5 stehen, und zwar insbesondere in Bezug auf den sich unter Berücksichtigung der bereitgestellten Mittel mittelfristig ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Nutzen.

5. Zur Gewährleistung der Qualität der Vorhaben werden folgende Kriterien angewandt:

a) mittelfristiger wirtschaftlicher und sozialer Nutzen, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgewendeten Mitteln stehen muss; dies ist mit Hilfe einer Kosten-Nutzen-Analyse zu bewerten;

b) Prioritäten, die von den begünstigten Mitgliedstaaten aufgestellt worden sind;

c) möglicher Beitrag der Vorhaben zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Umwelt einschließlich des Verursacherprinzips und transeuropäische Netze;

d) Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Gemeinschaftspolitiken und ihr logischer Zusammenhang mit anderen strukturellen Maßnahmen der Gemeinschaft;

e) angemessenes Gleichgewicht zwischen den Bereichen Umwelt und Verkehrs infrastruktur.

6. Sind die Bedingungen dieses Artikels erfuellt, so entscheidet die Kommission vorbe haltlich des Artikels 6 und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel für Verpflichtungs ermächtigungen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Fonds. In den Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung der Vorhaben, Vorhabenphasen oder Gruppen zusammenhängender Vorhaben werden die Höhe der finanziellen Unterstützung, der Finanzierungsplan sowie die für die Durchführung der Vorhaben notwendigen Bestimmungen und Bedingungen festgelegt.

7. Die wichtigsten Punkte der Kommissionsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

1164/94

1264/1999 Art. 1 Nr. 9

Artikel 11

Finanzbestimmungen

1. Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel für Verpflichtungsermächtigungen werden auf der Grundlage der Entscheidungen über die Genehmigung der betreffenden Aktionen gemäß Artikel 10 bewilligt.

2. Mittelbindungen für Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 werden in der Regel in Jahrestranchen vorgenommen. Die Kommission kann jedoch bei ihrer Entscheidung über die Gewährung einer Unterstützung in geeigneten Fällen die Mittelbindung in Höhe des Gesamtbetrags der Unterstützung vornehmen.

3. Ausgaben im Sinne von Artikel 7 Absatz 1, die von dem begünstigten Mitgliedstaat vor Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt wurden, kommen für eine Beteiligung des Fonds nicht in Betracht.

4. Die nach dem ersten Vorschuss geleisteten Zahlungen müssen sich eng und klar ersichtlich nach den bei der Durchführung der Vorhaben erzielten Fortschritten richten.

5. Die Zahlungen erfolgen in Euro und unterliegen den besonderen Bestimmun gen des Anhangs II.

Artikel 12

Finanzkontrolle

1264/1999 Art. 1 Nr. 10

1. Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Haus haltsplans der Gemeinschaft übernehmen in erster Linie die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Finanzkontrolle der Vorhaben. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten unter anderem folgende Maßnahmen:

a) Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollregelungen eingeführt worden sind und derart angewandt werden, dass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

b) Sie legen der Kommission eine Beschreibung dieser Regelungen vor.

c) Sie stellen sicher, dass die Vorhaben in Übereinstimmung mit allen geltenden Gemeinschaftsvorschriften verwaltet und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nach dem Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden.

d) Sie bescheinigen, dass die der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen korrekt sind und gewährleisten, dass sie auf Buchführungssystemen beruhen, die sich auf überprüfbare Belege stützen.

e) Sie beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf, unterrichten die Kommission hierüber in Übereinstimmung mit den geltenden Rechts vorschriften und halten die Kommission über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden. Dabei treffen die Mitgliedstaaten und die Kommission die notwendigen Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen zu wahren.

f) Sie legen der Kommission beim Abschluss einer jeden Vorhabensstufe, eines jeden Vorhabens oder jeder Vorhabensgruppe einen Vermerk vor, der von einer in ihrer Funktion von der benannten Behörde unabhängigen Person oder Stelle erstellt worden ist. Der Vermerk enthält einen Überblick über die Ergebnisse der in den vorangegangenen Jahren durchgeführten Kontrollen sowie eine Schlussfolgerung zur Gültigkeit des Auszahlungsantrags für den Restbetrag und zur Rechtmäßigkeit und zur Ordnungsmäßigkeit der durch die endgültige Erklärung erfassten Ausgaben. Die Mitgliedstaaten fügen diesem Vermerk gegebenenfalls ihre Stellungnahme bei.

g) Sie arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushalts führung verwendet werden.

h) Sie fordern die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit verlorenge gangenen Beträge zurück und erheben gegebenenfalls Verzugszinsen.

2. Die Kommission vergewissert sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinschaft, dass in den Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, so dass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist.

Zu diesem Zweck können - unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen - Beamte oder Bedienstete der Kommission gemäß den mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit im Sinne des Artikels G Absatz 1 des Anhangs II vereinbarten Regelungen vor Ort die Vorhaben, die aus dem Fonds finanziert werden, und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme unter anderem im Stichproben verfahren kontrollieren, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens einen Arbeits tag beträgt. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat von den Kontrollen in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer oder mehrerer Transaktionen eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder Bedienstete der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

1265/1999 Art. 1 Nr. 7

Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die sie vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung getroffen werden. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, dass er eine Kontrolle vor Ort vornimmt, um die Ordnungsmäßigkeit des Zahlungsantrags zu überprüfen. An solchen Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission teilnehmen; sie müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es verlangt.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden, damit es nicht zu wiederholten Kontrollen wegen ein und desselben Grundes innerhalb des gleichen Zeitraums kommt. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich alle sachdien lichen Informationen über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.

1164/94 (angepaßt)

1264/1999 Art. 10 Nr. 10

3. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle geeigneten nationalen Prüfberichte zu den betreffenden Vorhaben zur Verfügung.

4. Die Kommission legt ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel fest und teilt sie dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung mit.

Artikel 13

Beurteilung, Begleitung und Bewertung

1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass den aufgrund dieser Verordnung von der Gemeinschaft geförderten Vorhaben tatsächlich eine Begleitung und Bewertung zuteil wird. Die Vorhaben sind entsprechend den Ergebnissen der Begleitung und Bewertung anzupassen.

2. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsunterstützung zu gewährleisten, nehmen die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammen arbeit mit der EIB , eine systematische Beurteilung und Bewertung der Vorhaben vor.

3. Nach Eingang eines Antrags auf Unterstützung und vor Genehmigung des Vorhabens nimmt die Kommission eine umfassende Beurteilung des Vorhabens vor, um seine Übereinstimmung mit den Kriterien des Artikels 10 Absatz 5 zu bewerten. Die Kommission fordert erforderlichenfalls die EIB auf, sich an der Bewertung der Vorhaben zu beteiligen.

4. Während der Durchführung der Vorhaben und nach ihrem Abschluss bewerten die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten die Durchführung der Vorhaben sowie deren mögliche und tatsächliche Auswirkungen, um zu beurteilen, ob die anfänglich vorgesehenen Ziele erreicht werden können oder erreicht worden sind. Diese Bewertung soll unter anderem die Auswirkungen der Vorhaben auf die Umwelt umfassen, wobei die geltenden Gemeinschaftsbestimmungen zu beachten sind.

5. Bei der Prüfung der einzelnen Unterstützungsanträge trägt die Kommission den Ergebnissen der gemäß diesem Artikel durchgeführten Beurteilungen und Bewertun gen Rechnung.

6. Die Modalitäten der Begleitung und Bewertung, wie in Absatz 4 vorgesehen, werden in den Entscheidungen über die Genehmigung der Vorhaben festgelegt.

Artikel 14

Information und Publizität

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds zur Prüfung und Stellungnahme vor.

Das Europäische Parlament äußert sich binnen kürzester Frist zu diesem Bericht. Die Kommission teilt mit, inwieweit sie die Stellungnahme des Europäischen Parlaments im einzelnen berücksichtigt hat.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Mitgliedstaaten über die Tätigkeit des Fonds unterrichtet werden.

2. Die Mitgliedstaaten, die für die Durchführung einer finanziell durch den Fonds unterstützten Aktion verantwortlich sind, haben für eine angemessene Publizität der Aktion zu sorgen, um

a) die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Aktion aufmerksam zu machen;

b) die potentiellen Begünstigten und die Wirtschaftsverbände auf die durch die Aktion gebotenen Möglichkeiten hinzuweisen.

Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass an deutlich sichtbarer Stelle Hinweistafeln aufgestellt werden, auf denen in Verbindung mit dem Gemein schaftsemblem der von der Gemeinschaft finanzierte Anteil der Gesamtkosten des jeweiligen Vorhabens angegeben ist, und dass Vertreter der Europäischen Institutionen zu den wichtigsten öffentlichen Veranstaltungen, die den Fonds angehen, hinzugezogen werden.

Sie unterrichten die Kommission über die nach diesem Absatz unternommenen Schritte.

3. Die Kommission erlässt ausführliche Bestimmungen zur Information und Publizität, teilt sie dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union.

1164/94

Artikel 15

Durchführung

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sind in Anhang II festgelegt.

1164/94 (angepaßt)

1264/1999 Art. 1 Nr. 11

Artikel 16

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Spätestens am 31. Dezember 2006 überprüft der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 161 EG-Vertrag.

Ö 2. Diese Verordnung beeinträchtigt nicht die Fortführung der Maßnahmen, die von der Kommission auf der Grundlage der - vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 anwendbaren - Verordnung (EWG) Nr. 792/93 genehmigt worden sind. Die vorliegende Verordnung findet somit ab ihrem Inkrafttreten auf solche Maßnahmen Anwendung.

3. Anträge, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 792/93 gestellt wurden, bleiben gültig.

Artikel 17

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1164/94 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

1164/94 (angepaßt)

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

1264/1999 Art. 1 Nr. 12 (angepasst)

ANHANG I

Indikative Aufteilung der Gesamtmittel des Kohäsionsfonds auf die begünstigten Mitglied staaten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1164/94

ANHANG II

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1265/1999 Art. 1 Nr. 1 (angepaßt)

Artikel A

Bestimmung von Vorhaben, Vorhabensphasen oder -gruppen

1. Die Kommission kann im Einvernehmen mit dem begünstigten Mitgliedstaat Vorhaben zusammenfassen und zwecks Gewährung der Beteiligung technisch und finanzierungsmäßig unabhängige Phasen eines Vorhabens bestimmen.

2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Vorhaben" eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten, die eine genaue technische Funktion erfuellen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen, so dass beurteilt werden kann, ob dieses Vorhaben das Kriterium nach Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a) erfuellt,

b) "technische und finanzierungsmäßig unabhängige Phase" eine Phase, deren operationeller Charakter bestimmt werden kann.

3. Eine Phase kann auch Vorstudien, Durchführbarkeitsstudien und technische Studien umfassen, die für die Verwirklichung eines Vorhabens notwendig sind.

4. Um dem Kriterium nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) zu entsprechen, können die Vorhaben zusammengefasst werden, die folgende drei Bedingungen erfuellen:

a) Sie sind im selben Gebiet lokalisiert oder liegen auf derselben Verkehrsachse;

b) sie werden nach einem für dieses Gebiet oder diese Achse erstellten Gesamt plan mit klar ausgewiesenen Zielen gemäß Artikel 1 Absatz 3 durchgeführt;

c) sie werden von einer mit der Koordinierung und Kontrolle der Gruppe von Vorhaben beauftragten Stelle überwacht, falls die Vorhaben von verschiedenen zuständigen Behörden durchgeführt werden.

1164/94

1265/1999 Art. 1 Nr. 2

1265/1999 Art. 1 Nr. 3

Artikel B

Bewertung

1. Die Kommission prüft die Anträge auf Beteiligung, um insbesondere festzustellen, ob die Verwaltungs- und Finanzmechanismen angemessen sind, die wirksame Durchführung des Vorhabens sicherzustellen.

2. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 prüft die Kommission die Vorhaben, um ihre erwarteten und mit Hilfe geeigneter Indikatoren quantifizierten Auswirkungen im Hinblick auf die Ziele des Fonds zu beurteilen. Die begünstigten Mitgliedstaaten machen alle notwendigen Angaben, wie in Artikel 10 Absatz 4 vorgesehen, einschließlich der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien und der Vorabbewertungen. Damit diese Bewertung so effektiv wie möglich ist, unterbreiten die Mitgliedstaaten auch die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Gemeinschafts vorschriften und ihrer Einbeziehung in eine allgemeine Umwelt- oder Verkehrs strategie auf räumlicher oder sektoraler Ebene sowie gegebenenfalls Angaben über

a) etwaige nicht gewählte Alternativen und

b) die Verknüpfung mit den auf derselben Verkehrsachse gelegenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse.

Artikel C

Mittelbindungen

1. Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der Kommissionsentscheidungen über die Genehmigung der betreffenden Aktionen (Vorhaben, Vorhabenphase, Gruppe von Vorhaben, Studie oder Maßnahme der technischen Hilfe) vorgenommen. Sie gelten für einen Zeitraum, der sich nach der Art der betreffenden Aktion und den besonderen Bedingungen ihrer Durchführung richtet.

2. Die Mittelbindungen den für Vorhaben, Vorhabenphasen oder Gruppen von Vorhaben gewährten Beteiligungen werden nach einer der beiden folgenden Modalitäten vorgenommen:

a) die Mittelbindungen für Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 1, die innerhalb von zwei oder mehr Jahren durchgeführt werden sollen, werden vorbehaltlich des Buchstabens b) im Allgemeinen in Jahrestranchen vorgenommen.

Die erste Jahrestranche wird gebunden, wenn die Kommission die Entschei dung zur Gewährung der Gemeinschaftsbeteiligung erlässt. è2 Die darauf folgenden Jahrestranchen werden entsprechend dem ursprünglichen oder dem geänderten Finanzplan des Vorhabens grundsätzlich zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres und in der Regel bis zum 30. April eines jeden Jahres entsprechend den Vorausschätzungen für die Angaben für das Vorhaben in diesem laufenden Jahr gebunden.

1265/1999 Art. 1 Nr. 3

b) bei Vorhaben, die innerhalb von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden sollen, oder bei einer Gemeinschaftsbeteiligung von weniger als 50 Millionen EUR kann eine erste Mittelbindung von 80 v. H. der gewährten Beteiligung vorgenommen werden, wenn die Kommission ihre Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung erlässt.

Der Restbetrag der Beteiligung wird entsprechend dem Stand der Durch führung des Vorhabens gebunden.

1164/94

3. Bei Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird der Betrag der Beteiligung gebunden, wenn die Kommission die betreffende Aktion genehmigt.

4. Die Modalitäten der Mittelbindung werden in den Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung der betreffenden Aktionen festgelegt.

1265/1999 Art. 1 Nr. 3

5. Die für ein Vorhaben, eine Vorhabensgruppe oder -phase gewährten Beteiligungen werden außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen gestrichen, wenn die Arbeiten innerhalb von zwei Jahren nach dem in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Arbeiten bzw. nach dem in dieser Entscheidung vorgesehenen Zeitpunkt für die Genehmigung der Arbeiten, sofern dieser Zeitpunkt später liegt, nicht angelaufen sind.

In jedem Fall unterrichtet die Kommission rechtzeitig die Mitgliedstaaten und die benannte Behörde, wenn die Gefahr einer Streichung besteht.

1164/94

1265/1999 Art. 1 Nr. 4

Artikel D

Zahlungen

1. Die Zahlungen für finanzielle Beteiligungen werden in Übereinstimmung mit den Mittelbindungen an die Behörde oder die Einrichtung geleistet, die in dem Antrag des begünstigten Mitgliedstaats zu diesem Zweck benannt worden ist. Die Zahlungen können in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen oder Restzahlun gen geleistet werden. Die Zwischenzahlungen und Restzahlungen betreffen die tatsächlich getätigten Ausgaben, die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsunterlagen zu belegen sind.

1265/1999 Art. 1 Nr. 4

2. Die Zahlungen werden nach folgenden Modalitäten geleistet:

a) Ein einziger Vorschuss von 20 v. H. der anfänglich gewährten Beteiligung des Fonds wird nach der Entscheidung zur Gewährung der Gemeinschafts beteiligung und, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, nach der Unterzeichnung der Verträge für öffentliche Aufträge geleistet.

Der Vorschuss wird von der nach Absatz 1 benannten Behörde oder Einrich tung vollständig oder teilweise zurückgezahlt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt der Zahlung des Vorschusses kein Zahlungsantrag bei der Kommission eingereicht worden ist.

b) Zwischenzahlungen können geleistet werden, wenn das Vorhaben zufrieden stellend fortschreitet und sie zur Erstattung der bescheinigten und tatsächlich getätigten Ausgaben geleistet werden; sie sind an folgende Bedingungen gebunden:

i) Einreichung eines Antrags durch den Mitgliedstaat, der Angaben zu dem Fortgang des Vorhabens, gemessen mit Hilfe materieller und finanzieller Indikatoren, sowie zu seiner Übereinstimmung mit der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung, einschließlich der gegebenenfalls in diese Entscheidung aufgenommenen besonderen Bedingungen, enthält;

ii) Weiterbehandlung der Bemerkungen und Empfehlungen der nationalen und/oder gemeinschaftlichen Kontrollbehörden, insbesondere die Korrektur der festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten;

iii) Angabe der wichtigsten technischen, finanziellen und rechtlichen Probleme und der getroffenen Korrekturmaßnahmen;

iv) Analyse der Abweichungen vom ursprünglichen Finanzierungsplan;

v) Angabe der getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Publizität des Vorhabens.

Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten unverzüglich in Kenntnis, wenn eine der vorgenannten Bedingungen nicht erfuellt ist.

c) Der kumulierte Betrag der unter den Buchstaben a) und b) genannten Zahlungen darf 80 v. H. der gewährten Gesamtbeteiligung nicht übersteigen. Für große Vorhaben mit Beträgen, die in Jahrestranchen gebunden werden, und in begründeten Fällen kann dieser Satz auf 90 v. H. erhöht werden.

d) Der auf der Grundlage der bescheinigten und tatsächlich getätigten Ausgaben berechnete Restbetrag der Beteiligung wird gezahlt, wenn

i) das Vorhaben, die Vorhabensphase oder die Gruppe von Vorhaben entsprechend den Zielvorgaben abgeschlossen ist;

ii) die benannte Behörde oder Einrichtung gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf der in der Entscheidung über die Gewährung der Beteiligung angegebenen Frist für den Abschluss der Arbeiten und der Zahlungen des Vorhabens, der Vorhabensphase oder der Gruppe von Vorhaben bei der Kommission einen Antrag auf Auszahlung stellt;

iii) der Kommission der in Artikel F Absatz 4 genannte Schlussbericht vorgelegt worden ist;

iv) der Mitgliedstaat der Kommission eine Bescheinigung übersendet, mit der die im Auszahlungsantrag und im Bericht enthaltenen Angaben bestätigt werden;

v) der Mitgliedstaat der Kommission die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Erklärung übersendet;

vi) alle von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 beschlossenen Informations- und Publizitätsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

3. Wenn der Schlussbericht gemäß Absatz 2 der Kommission nicht innerhalb von 18 Monaten nach der in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung genannten Frist für den Abschluss der Arbeiten und der Zahlungen vorgelegt worden ist, wird der Teil der Beteiligung annulliert, der dem Restbetrag für das Vorhaben entspricht.

1164/94

4. Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die zur Ausstellung der in Absatz 2 Buchstabe d) genannten Bescheinigungen befugt sind.

1265/1999 Art. 1 Nr. 4

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Auszahlungsanträge in der Regel dreimal jährlich, spätestens am 1. März, am 1. Juli und am 1. November, bei der Kommission eingereicht werden.

1164/94

1265/1999 Art. 1 Nr. 4

6. Die Zahlungen werden an die von den Mitgliedstaaten benannte Behörde oder Einrichtung geleistet und erfolgen in der Regel spätestens zwei Monate nach Eingang eines zulässigen Antrages soweit noch Haushaltsmittel vorhanden sind.

7. Bei Studien und den anderen Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmt die Kommission die entsprechenden Zahlungsverfahren.

1265/1999 Art. 1 Nr. 4

8. Die Kommission legt gemeinsame Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben fest.

1164/94

1265/1999 Art. 1 Nr. 5

Artikel E

Verwendung des Euro

1. Die der Kommission eingereichten Anträge auf Beteiligungen, einschließlich der entsprechenden Finanzierungspläne, lauten auf Euro.

2. Die von der Kommission genehmigten Beträge der Beteiligung und der entsprechenden Finanzierungspläne lauten auf Euro.

3. Die Ausgabenmeldungen, die als Belege mit den entsprechenden Zahlungsanträgen eingereicht werden, lauten auf Euro.

4. Die von der Kommission geleiteten Zahlungen der finanziellen Beteiligung erfolgen in Euro und werden der Behörde zugeleitet, die vom Mitgliedstaat als Empfänger der Zahlung benannt worden ist.

1265/1999 Art. 1 Nr. 5

5. Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Buchungskurs der Kommission als Umrechnungskurs verwendet.

1164/94 (angepaßt)

Artikel F

Begleitung

1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für eine wirksame Begleitung bei der Durchführung der vom Fonds mitfinanzierten Gemeinschaftsvorhaben. Diese Begleitung erfolgt durch Berichte, die nach einvernehmlich festgelegten Verfahren erstellt werden, durch Stichprobenkontrollen und durch hierfür eingesetzte Ausschüsse.

2. Die Begleitung erfolgt auf der Grundlage materieller und finanzieller Indikatoren. Diese Indikatoren beziehen sich auf den spezifischen Charakter des Vorhabens und auf seine Ziele. Die Indikatoren sind so angelegt, dass sie Folgendes verdeutlichen:

a) den Stand der Durchführung des Vorhabens bezogen auf den betreffenden Plan und die ursprünglich aufgestellten Ziele;

b) den verwaltungsmäßigen Ablauf und etwaige in diesem Zusammenhang aufgetretene Probleme.

3. Begleitausschüsse werden im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Mitglied staat und der Kommission eingesetzt.

Die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden oder Einrichtungen, die Kommission und gegebenenfalls die EIB sind in diesen Ausschüssen vertreten.

Wenn die regionalen und lokalen Behörden für die Durchführung eines Vorhabens zuständig sind, und - gegebenenfalls - wenn sie von einem Vorhaben inmittelbar betroffen sind, sind sie ebenfalls in diesen Ausschüssen vertreten.

4. Für jedes Vorhaben wird der Kommission von der zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat benannten Behörde oder Einrichtung innerhalb von drei Monaten nach Ende jedes vollen Durchführungsjahres ein Lagebericht vorgelegt. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens oder der Vorhabenphase wird der Kommission ein Schlussbericht vorgelegt.

1265/1999 Art. 1 Nr. 6

Dieser Bericht umfasst Folgendes:

a) Beschreibung der durchgeführten Arbeiten mit Angabe der materiellen Indikatoren, Quantifizierung der Ausgaben nach Art der Arbeiten und Angabe der gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den besonderen Klauseln in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung;

b) Informationen über sämtliche Publizitätsmaßnahmen;

c) Bescheinigung der Übereinstimmung der Arbeiten mit der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung;

d) eine erste Bewertung gemäß Artikel 13 Absatz 4, um zu beurteilen, ob die erwarteten Ergebnisse erreicht werden können, insbesondere:

i) Angabe des tatsächlichen Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Vorhabens;

ii) Angabe zur Art der vorgesehenen Verwaltung des Vorhabens nach dessen Fertigstellung;

iii) gegebenenfalls Bestätigung der Vorausschätzungen der finanziellen Analyse, vor allem bezüglich der operationellen Kosten und der erwarteten Erträge;

iv) Bestätigung der Vorausschätzungen der sozioökonomischen Analyse, insbesondere der Kosten und des erwarteten Nutzens;

v) Angabe der zur Sicherstellung des Umweltschutzes getroffenen Maßnahmen und ihrer Kosten, einschließlich der Beachtung des Verursacherprinzips.

1164/94

5. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleitung und unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Begleitausschusses passt die Kommission - gegebenenfalls auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaats - das ursprünglich genehmigte Volumen und die ursprünglich genehmigten Modalitäten für die Gewährung der Finanzbeteiligung sowie den vorgesehenen Finanzierungsplan an.

1265/1999 Art. 1 Nr. 6

Die geeigneten Modalitäten des Verfahrens für diese Änderungen, die nach ihrer Art und ihrer Bedeutung zu differenzieren sind, werden in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung festgelegt.

1164/94

6. Zwecks größerer Effektivität des Fonds trägt die Kommission dafür Sorge, dass der Transparenz der Bewirtschaftung des genannten Fonds besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

7. Die Modalitäten der Begleitung werden in den Entscheidungen der Kommission zur Genehmigung der Vorhaben festgelegt.

Artikel G

Kontrolle

1265/1999 Art. 1 Nr. 7

1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten auf der Grundlage zweiseitiger Verwaltungsvereinbarungen zusammen, um die Pläne, die Methodik und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren und damit deren Nutzeffekt zu optimieren. Sie übermitteln einander unverzüglich die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. Mindestens einmal jährlich ist Folgendes zu prüfen und zu bewerten:

a) die Ergebnisse der von dem Mitgliedstaat und der Kommission durchgeführten Kontrollen;

b) die etwaigen Feststellungen der anderen nationalen oder gemeinschaftlichen Kontrolleinrichtungen oder -organe;

c) die finanziellen Auswirkungen der festgestellten Unregelmäßigkeiten, die bereits getroffenen oder noch erforderlichen Abhilfemaßnahmen und gegebenenfalls die Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

Aufgrund dieser Prüfung und Bewertung und unbeschadet der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel H unmittelbar zu treffenden Maßnahmen kann die Kommission Feststellungen treffen, insbesondere bezüglich der finanziellen Auswirkungen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten. Diese Feststellungen werden dem Mitgliedstaat und der für das betreffende Vorhaben benannten Behörde übermittelt. Die Feststellungen werden gegebenenfalls durch Aufforderungen zu Abhilfe maßnahmen ergänzt, mit denen die Unzulänglichkeiten der Verwaltung zu beseitigen und die aufgedeckten und noch nicht korrigierten Unregelmäßigkeiten zu berichtigen sind. Der Mitgliedstaat erhält Gelegenheit, zu diesen Feststellungen Bemerkungen zu unterbreiten.

Wenn die Kommission nach dem Eingang oder dem Ausbleiben von Bemerkungen des Mitgliedstaats Schlussfolgerungen angenommen hat, unternimmt der Mitglied staat innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Schritte, um den Aufforderungen der Kommission nachzukommen, und unterrichtet die Kommission über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

2. Unbeschadet dieses Artikels kann die Kommission eine Zwischenzahlung ganz oder teilweise aussetzen, wenn sie zu der Feststellung gelangt, daß die betreffenden Ausgaben mit einer ernstlichen Unregelmäßigkeit im Zusammenhang stehen. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die getroffenen Maßnahmen und begründet diese.

3. Die zuständigen Einrichtungen und Behörden bewahren, nachdem die Kommission den Restbetrag für ein Vorhaben ausgezahlt hat, drei Jahre lang alle Belege für die im Rahmen des betreffenden Vorhabens getätigten Ausgaben und durchgeführten Kontrollen (entweder in Urschrift oder als beglaubigte Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern) zur Einsicht durch die Kommission auf, es sei denn, in den zweiseitigen Verwaltungsvereinbarungen wird etwas anderes bestimmt.

Diese Frist wird im Fall von Gerichtsverfahren oder auf einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag der Kommission ausgesetzt.

1164/94

Artikel H

1265/1999 Art. 1 Nr. 8

Finanzkorrekturen

1. Wenn die Kommission nach Abschluss der notwendigen Überprüfungen zu dem Schluss gelangt, dass

a) die Durchführung eines Vorhabens die gewährte Beteiligung weder ganz noch teilweise rechtfertigt, wobei auch die Nichterfuellung einer der in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung genannten Bedingungen und insbesondere jede erhebliche Änderung der Art des Vorhabens oder seiner Durchführungsbedingungen, für die nicht um die Zustimmung der Kommission nachgesucht wurde, als Grund in Frage kommt, oder

b) Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Beteiligung des Fonds vor liegen und der betreffende Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Korrektur maßnahmen ergriffen hat,

so setzt die Kommission die Beteiligung des Fonds an dem betreffenden Vorhaben aus und fordert den Mitgliedstaat unter Angabe von Gründen auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die Bemerkungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten bemüht sind, zu einer Einigung über die Bemerkung und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen.

2. Bei Ablauf des von der Kommission festgelegten Zeitraums fasst die Kommission, wenn innerhalb von drei Monaten kein Einvernehmen erzielt worden ist, unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens und unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats den Beschluss,

a) den Vorschuss gemäß Artikel D Absatz 2 zu kürzen oder

b) die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen. Dies bedeutet, daß die Fondsbeteiligung für das betreffende Vorhaben ganz oder teilweise gestrichen wird.

Diese Beschlüsse werden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefasst. Die Kommission setzt den Betrag einer Korrektur unter Berücksichtigung der Art der Unregelmäßigkeit oder der Änderung sowie des Umfangs der möglichen finanziellen Auswirkungen etwaiger Mängel der Verwaltungs- oder Kontrollsysteme fest. Bei Kürzung oder Streichung der Beteiligung werden die gezahlten Beträge wiedereingezogen.

1164/94

1265/1999 Art. 1 Nr. 8

3. Zu Unrecht erhaltene und wieder einzuziehende Beträge werden an die Kommission zurückgezahlt. Nach den von der Kommission festzulegenden Regeln werden Verzugszinsen erhoben.

1265/1999 Art. 1 Nr. 8

4. Die Kommission legt die ausführlichen Durchführungsbestimmungen für die Absätze 1 bis 3 fest und teilt sie den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mit.

1164/94

1265/1999 Art. 1 Nr. 9

Artikel I

Öffentliche Aufträge

Die zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bestimmten Mitteilungen müssen gemäß den Gemeinschaftsregeln über die öffentliche Auftragsvergabe genaue Angaben über die Vorhaben enthalten, für die ein Gemeinschaftsbeitrag beantragt oder beschlossen wurde.

Artikel J

Information

Die im Jahresbericht gemäß Artikel 14 zu erteilenden Informationen sind in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt.

Es ist Sache der Kommission, alle sechs Monate eine Informationssitzung mit den Mitgliedstaaten zu veranstalten. In dieser Sitzung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten vor allem über die für den Jahresbericht relevanten Inhalte und über die Maßnahmen und Entscheidungen, die sie getroffen hat. Entsprechende Unterlagen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission rechtzeitig vor der Sitzung übermittelt.

Artikel K

Überprüfung

Der Rat kann bei Bedarf mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Bestimmungen dieses Anhangs aufgrund der gewonnenen Erfahrungen ändern.

Anlage zu Anhang II

Der Jahresbericht enthält folgende Informationen:

1. Gebundene und aus dem Fonds gezahlte finanzielle Unterstützung, mit einer jährlichen Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten und Kategorien von Vorhaben (Umwelt und Verkehr).

1265/1999 Art. 1 Nr. 10

2. Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen des Fonds in den Mitgliedstaaten sowie auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Gemeinschaft ein schließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung.

1164/94 (angepaßt)

3. Zusammenfassende Angaben zu den Konvergenzprogrammen, die die begünstigten Mitgliedstaaten zur Erfuellung der Bedingungen von Artikel 104 des Vertrages durchführen, sowie zur Anwendung von Artikel 6 dieser Verordnung.

4. Informationen über die Folgerungen, die die Kommission angesichts der Aussetzung der Finanzierung aus den in Artikel 6 genannten Beschlüssen des Rates zieht.

5. Geleisteter Beitrag des Fonds zu den Anstrengungen der begünstigten Mitgliedstaaten zur Durchführung der gemeinschaftlichen Umweltschutzpolitik und zum Ausbau der transeuropäischen Verkehrsinfrastrukturnetze; Gleichgewicht zwischen Umweltschutzvorhaben und Verkehrsinfrastrukturvorhaben.

6. Bewertung der Vereinbarkeit der Tätigkeiten des Fonds mit den Gemeinschafts politiken, einschließlich der Politik in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge.

7. Informationen über Maßnahmen zur Koordinierung und Abstimmung von Vorhaben, die aus dem Fonds finanziert werden, und Maßnahmen, die mit Beiträgen aus dem Gemeinschaftshaushalt, der EIB und der anderen Finanzinstrumente der Gemeinschaft durchgeführt werden.

8. Informationen über den Investitionsaufwand der begünstigten Mitgliedstaaten in den Bereichen Umweltschutz und Verkehrsinfrastruktur.

9. Informationen über durchgeführte Vorstudien und finanzierte Maßnahmen der technischen Hilfe, einschließlich näherer Angaben zur Art dieser Studien und Maßnahmen.

10. Informationen über die Ergebnisse der Beurteilung, Begleitung und Bewertung der Vorhaben, einschließlich Angaben zu etwaigen Anpassungen der Vorhaben aufgrund dieser Ergebnisse.

11. Informationen über den Beitrag der EIB zur Bewertung der Vorhaben.

12. Zusammenfassende Angaben zu den Ergebnissen der durchgeführten Kontrollen, den festgestellten Unregelmäßigkeiten und den laufenden Verwaltungs- und Gerichts verfahren.

ANHANG III

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates // (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 des Rates // (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 57)

Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates // (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62)

ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1164/94 // Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2 // Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3 erster Gedankenstrich // Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a)

Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich // Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b)

Artikel 1 Absatz 3 dritter Gedankenstrich // Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c)

Artikel 2 Absatz 1 // Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 // -

Artikel 2 Absatz 3 // Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 // Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3 // -

Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich // Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich // Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich // Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich // Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe a) // Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i)

Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b) // Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii)

Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe c) // Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii)

Artikel 4 Unterabsatz 1 // -

Artikel 4 Unterabsatz 2 // -

Artikel 4 Unterabsatz 3 // Artikel 4 Unterabsatz 1

Artikel 4 Unterabsatz 4 // Artikel 4 Unterabsatz 2

Artikel 4 Unterabsatz 5 // Artikel 4 Unterabsatz 3

Artikel 5 und 6 // Artikel 5 und 6

Artikel 7 Absatz 1 // Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich // Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich // Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 7 Absätze 3 und 4 // Artikel 7 Absätze 3 und 4

Artikel 8 und 9 // Artikel 8 und 9

Artikel 10 Absätze 1 - 4 // Artikel 10 Absätze 1 - 4

Artikel 10 Absatz 5 erster Gedankenstrich // Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a)

Artikel 10 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich // Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b)

Artikel 10 Absatz 5 dritter Gedankenstrich // Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe c)

Artikel 10 Absatz 5 vierter Gedankenstrich // Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe d)

Artikel 10 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich // Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe e)

Artikel 10 Absätze 6 und 7 // Artikel 10 Absätze 6 und 7

Artikel 11 - 13 // Artikel 11 - 13

Artikel 14 Absatz 1 // Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 erster Gedankenstrich // Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich // Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 14 Absatz 3 // Artikel 14 Absatz 3

Artikel 15 // Artikel 15

Artikel 16 Absatz 1 // Artikel 16 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2 // -

Artikel 16 Absatz 3 // Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 4 // Artikel 16 Absatz 3

- // Artikel 17

Artikel 17 // Artikel 18

Anhang I // Anhang I

Anhang II // Anhang II

Artikel A // Artikel A

Artikel B Absatz 1 // Artikel B Absatz 1

Artikel B Absatz 2 erster Gedankenstrich // Artikel B Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel B Absatz 2 zweiter Gedankenstrich // Artikel B Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel C // Artikel C

Artikel D Absatz 1 // Artikel D Absatz 1

Artikel D Absatz 2 Buchstabe a) // Artikel D Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel D Absatz 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich // Artikel D Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i)

Artikel D Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich // Artikel D Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii)

Artikel D Absatz 2 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich // Artikel D Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii)

Artikel D Absatz 2 Buchstabe b) vierter Gedankenstrich // Artikel D Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iv)

Artikel D Absatz 2 Buchstabe b) fünfter Gedankenstrich // Artikel D Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer v)

Artikel D Absatz 2 Buchstabe c) // Artikel D Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel D Absatz 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich // Artikel D Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer i)

Artikel D Absatz 2 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich // Artikel D Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer ii)

Artikel D Absatz 2 Buchstabe d)dritter Gedankenstrich // Artikel D Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer iii)

Artikel D Absatz 2 Buchstabe d) vierter Gedankenstrich // Artikel D Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer iv)

Artikel D Absatz 2 Buchstabe d) fünfter Gedankenstrich // Artikel D Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer v)

Artikel D Absatz 2 Buchstabe d) sechster Gedankenstrich // Artikel D Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer vi)

Artikel D Absätze 3 und 4 // Artikel D Absätze 3 und 4

Artikel D Absatz 4a // Artikel D Absatz 5

Artikel D Absatz 5 // Artikel D Absatz 6

Artikel D Absatz 6 // Artikel D Absatz 7

Artikel D Absatz 7 // Artikel D Absatz 8

Artikel E // Artikel E

Artikel F Absatz 1 // Artikel F Absatz 1

Artikel F Absatz 2 erster Gedankenstrich // Artikel F Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel F Absatz 2 zweiter Gedankenstrich // Artikel F Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel F Absatz 3 // Artikel F Absatz 3

Artikel F Absatz 4 Buchstabe a) - c) // Artikel F Absatz 4 Buchstabe a) - c)

Artikel F Absatz 4 Buchstabe d) erster Gedankenstrich // Artikel F Absatz 4 Buchstabe d) Ziffer i)

Artikel F Absatz 4 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich // Artikel F Absatz 4 Buchstabe d) Ziffer ii)

Artikel F Absatz 4 Buchstabe d) dritter Gedankenstrich // Artikel F Absatz 4 Buchstabe d) Ziffer iii)

Artikel F Absatz 4 Buchstabe d) vierter Gedankenstrich // Artikel F Absatz 4 Buchstabe d) Ziffer iv)

Artikel F Absatz 4 Buchstabe d) fünfter Gedankenstrich // Artikel F Absatz 4 Buchstabe d) Ziffer v)

Artikel F Absatz 5 - 7 // Artikel F Absatz 5 - 7

Artikel G - K // Artikel G - K

Anlage zu Anhang II // Anlage zu Anhang II

- // Anhang III

- // Anhang IV

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