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Document 52003PC0296

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

    /* KOM/2003/0296 endg. - COD 2001/0033 */

    52003PC0296

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2003/0296 endg. - COD 2001/0033 */


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

    2001/0033 (COD)

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates

    1. Einführung

    Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nimmt die Kommission zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen Stellung.

    Daher gibt die Kommission folgende Stellungnahme zu den Abänderungen des Parlaments ab.

    2. Hintergrund

    a) Am 02.02.2001 übermittelte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament ihren Richtlinienvorschlag (KOM (2001) 56 - COD 2001/0033 vom 02.02.2001).

    b) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 11.07.2001 ab.

    c) Der Ausschuss der Regionen verzichtete auf sein Recht zur Stellungnahme (Schreiben vom 15.10.2001).

    d) Am 17.01.2002 nahm das Europäische Parlament in erster Lesung Stellung und nahm einige Abänderungen am Vorschlag der Kommission vor.

    e) Am 26.09.2002 (KOM (2002) 541 endgültig) verabschiedete die Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EGV einen geänderten Vorschlag, in den sie zahlreiche Abänderungen des Parlaments ganz oder teilweise übernahm.

    f) Der Rat legte seinen gemeinsamen Standpunkt am 05.12.2002 fest.

    g) Am 08.04.2003 verabschiedete das Europäische Parlament in zweiter Lesung eine Entschließung mit vier Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt.

    3. Ziel des Vorschlags

    Ziel des Richtlinienvorschlags ist die Einführung einer obligatorischen Grundqualifikation und Weiterbildung für Berufskraftfahrer. Nach dem derzeitigen Gemeinschaftsrecht brauchen nur bestimmte Kategorien - d.h. eine relativ geringe Anzahl - von Fahrern einen Befähigungsnachweis im Sinne der Bestimmungen über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr. Andererseits schreiben nur wenige Mitgliedstaaten eine obligatorische Fahrerausbildung vor. Generell übt die Mehrzahl der Berufskraftfahrer in den Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit nach wie vor lediglich aufgrund ihres Führerscheins aus.

    4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

    Das Parlament nahm in zweiter Lesung vier Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates vor.

    Die Kommission stimmt allen Änderungsvorschlägen des Parlaments zu.

    4.1 Abänderung 1: Verdeutlichung der Erwägung 12, Ausbildungsstätten

    Die Kommission stimmt der Verdeutlichung in Erwägung 12 zu, die der Zielsetzung des Vorschlags gerecht wird. Demzufolge müssen die Zulassungskriterien für Ausbildungsstätten eine ,fundierte fachliche Qualifikation" gewährleisten.

    4.2 Abänderung 2: Verdeutlichung von Artikel 13, Evaluierungsbericht

    Die Kommission kann dem Zusatz in Artikel 13 zustimmen, der sinnvoll ist, da sich die Mitgliedstaaten für unterschiedliche Grundqualifikationssysteme entscheiden können. Es empfiehlt sich, die Effizienz dieser Systeme festzustellen und über sie zu berichten.

    4.3. Abänderung 3: Aufnahme eines neuen Aspekts in Anhang I Abschnitt 1 Ziffer 3.2

    Die Einbeziehung der Verbrechensvorbeugung ist sinnvoll und entspricht der Zielsetzung des Richtlinienvorschlags. Die Kommission kann diesem Zusatz in Anhang I Abschnitt 1 Ziffer 3.2 zustimmen.

    4.4. Abänderung 4: Möglichkeit des Einsatzes bestimmter Simulatoren während der Ausbildung

    Diese Abänderung stützt sich auf den Wortlaut in Anhang I Abschnitt 2 und stellt somit eine sinnvolle Verdeutlichung dar, der die Kommission zustimmen kann. Es wird erläutert, dass auch während der obligatorischen Weiterbildung leistungsfähige Simulatoren eingesetzt werden können. Da der Einsatz von Simulatoren fakultativ und bereits bei der Grundqualifikation vorgesehen ist, empfiehlt sich dieser Zusatz, der dem Richtlinienvorschlag entspricht.

    5. Schlussfolgerung

    Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission hiermit ihren Vorschlag im Sinne der Ergebnisse der zweiten Lesung im Parlament, wie vorstehend erläutert.

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