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Document 52003PC0220

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95/EG des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

    /* KOM/2003/0220 endg. - COD 2003/0086 */

    52003PC0220

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95/EG des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze /* KOM/2003/0220 endg. - COD 2003/0086 */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95/EG des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Anhebung des Hoechstbeitrags der Gemeinschaft für Projekte zur Einführung von eTEN-Telekommunikationsdiensten

    1. eTEN als Kernstück des Aktionsplans eEurope 2005

    eEurope ist wesentlicher Bestandteil der Lissabonner Strategie, die die Europäische Union bis 2010 in den wissensgestützten Wirtschaftsraum mit der höchsten Wettbewerbsfähigkeit und Dynamik der Welt verwandeln soll. Der Aktionsplan eEurope 2005 [1] soll Dienste, Anwendungen und Inhalte in den Bereichen elektronische Behördendienste, Online-Gesundheitsfürsorge, elektronisches Lernen und elektronischer Geschäftsverkehr fördern. Er befasst sich ferner mit der zugrundeliegenden Breitband-Infrastruktur und Sicherheitsfragen. Das neu ausgerichtete Programm eTEN wird in erster Linie die Einführung der Dienste fördern, die ausdrücklich im Aktionsplan eEurope 2005 vorgesehen sind.

    [1] KOM (2002) 263.

    Der Aktionsplan eEurope 2005 wurde im Juni 2002 vom Europäischen Rat in Sevilla befürwortet und gab den gemeinsamen Rahmen für die von den betreffenden Programmen, insbesondere eTEN [2], IDA [3] und eContent, geförderten Aktionen vor. Er verpflichtete die Kommission, Vorschläge zur Änderung der Rechtsakte zu diesen Programmen zu erstellen, um sie auf die Ziele und Aktionen von eEurope 2005 auszurichten.

    [2] eTEN ist das ehemalige Programm TEN-Telekom.

    [3] Interchange of Data between Administrations - Datenaustausch zwischen Verwaltungen.

    Der Telekommunikationsrat vom Dezember 2002 begrüßte die Absicht der Kommission, sicher zu stellen, dass die zugewiesenen Gemeinschaftsmittel zur Erreichung der Ziele des Aktionsplans eEurope beitragen.

    eTEN wurde neu ausgerichtet, um eines der wichtigsten Instrumente für eEurope 2005 werden; der Schwerpunkt liegt daher auf der praktischen Realisierung der eEurope-Dienste im Interesse der Allgemeinheit. Diese globale Neuausrichtung auf eEurope 2005 und die Anforderung, dafür zu sorgen, dass die Mittel zur Verwirklichung der Ziele beitragen, finden ihren Niederschlag in diesem Vorschlag der Kommission zur Anhebung der Obergrenze für die Finanzierung der Projekte von 10 % auf 30 %.

    2. Hintergrund

    eTEN gehört zu den im EG-Vertrag vorgesehenen trans-europäischen Netzen [4], die den Bürgern der Union, den Wirtschaftsteilnehmern sowie regionalen und lokalen Gebietskörper schaften die Vorteile des Binnenmarktes in vollem Umfang vermitteln sollen. Alle TEN-Programme müssen die Wettbewerbsregeln uneingeschränkt beachten, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die sich aus den Finanzhilfen ergeben könnten.

    [4] Artikel 154.

    Um private Investitionen in Telekommunikationsnetze zu fördern, werden zwei Ansätze verfolgt, um Unsicher heits faktoren für Investoren abzubauen:

    - durch Schaffung investitionsfördernder rechtlicher Bedingungen für die Angebotsseite,

    - durch Maßnahmen zur Förderung der Nachfrage.

    eTEN leistet einen Beitrag zum letztgenannten Ansatz, da es sich auf die Einführung von Diensten konzentriert, die sich einer grundlegenden Infrastruktur, vorzugsweise in Form von Breitbandkommunikation und sicheren Netzen, bedienen.

    - Bereits 1999 hatte das Programm TEN-Telekom eine Neuausrichtung in Angriff genommen, indem der Schwerpunkt verstärkt auf Telekommunika tions dienste und weniger auf die Infrastruktur gelegt wurde.

    - Der überarbeitete Anhang I der Leitlinien des Programms eTEN [5] von 2002 schloss diesen Vorgang ab und richtet eTEN eng an den Zielen von eEurope 2005 aus, indem Dienste von öffentlichem Interesse in den Brennpunkt rücken. eTEN wird zu einem der Hauptinstrumente zur Verwirklichung der Ziele von eEurope 2005, die insgesamt der Beschleunigung des Aufbaus von Anwendungen und Diensten für die Bereiche elektronische Behördendienste, Online-Gesundheitsfürsorge, digitale Integration, elektronisches Lernen und elektronischer Geschäftsverkehr dienen.

    [5] Entscheidung Nr. 1376/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002, ABl. L 200 vom 30.07.2002, S. 1.

    3. Finanzierungsregelung: Derzeitige Engpässe und geplante Lösungen

    Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates legt die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze fest. Sie begrenzt den Hoechstbetrag der Gemeinschaftszuschüsse auf insgesamt 10 % der gesamten Investitionskosten [6].

    [6] Sie gestattet jedoch eine Finanzierung in Höhe von 50 % der Gesamtkosten von Projektstudien.

    Die Erfahrung zeigt jedoch, dass dieser Finanzierungsanteil eindeutig unzureichend ist, um die Einführung von Diensten zu fördern:

    - Trotz der bisherigen Maßnahmen ist das Verhältnis zwischen dem Anteil der Marktvalidierungs- (oder Studien-) Projekte und dem der Markteinführungs projekte im Projektportefeuille sehr unausgeglichen (ca. 95 % gegenüber 5 %). Die Kommission sucht bis Ende 2004 diese Tendenz mindestens auf 50 % Validierung und 50 % Einführung zu korrigieren, wenn nicht gar umzukehren.

    - eTEN unterstützt nach wie vor Validierungsstudien in Bereichen, die für den Erfolg von eEurope 2005 ausschlaggebend sind:

    * Projekte im Bereich der elektronischen Behördendienste umfassen europaweite Dienste zur Ermittlung regionaler wirtschaftlicher Indikatoren, vorbildliche Verfahren bei neuartigen elektronischen Diensten, die von den Gemeinden für die Bürger und KMU bereitgestellt werden, sowie die Einführung der digitalen Signatur bei kommunalen Dienstleistungen.

    * Beispiele für Online-Gesundheitsfürsorge sind Teleradiologienetze, der Einsatz von Prozessorkarten im Gesundheitswesen und ein europaweiter Dienst für Organbanken.

    * Im Bereich der digitalen Integration werden Untersuchungen gefördert, die Dienste für häusliche Gesundheitsversorgung betrachten, und ein umfassendes Portal, das Informationen über Reise- und Sportveranstaltungen für Menschen mit spezifischen Bedürfnissen liefert und entsprechende Transaktionen ermöglicht.

    * Was elektronisches Lernen und Kulturzugang betrifft, wird der Europäische Computerführerschein unterstützt. Ferner werden mehrere Dienste geprüft, die in ländlichen Gebieten den Zugang zur Kunst über elektronische Dienste erleichtern sollen.

    - Die Unterstützung durch eTEN ermöglichte die Prüfung und Validierung dieser Dienste. Aufgrund der bescheidenen finanziellen Unterstützung erfolgte die Einführung bislang nur in äußerst geringem Umfang. Dies ist in erster Linie dadurch bedingt, dass sich Projekte zur Einführung transeuropäischer Dienste für die Allgemeinheit mit wesentlichen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert sehen. Dazu gehören vor allem:

    * die Notwendigkeit der Anpassung an vielfache sprachliche, kulturelle, rechtliche und administrative Umfelder,

    * die Begrenzungen der Haushalte öffentlicher Stellen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene,

    * die Schwierigkeiten, privates Kapital für Investitionen in Telekommunikationsdienste aufzutreiben, insbesondere auf kleineren Märkten,

    * die Komplexität innovativer Anwendungen und Dienste,

    * die zusätzlichen Gemeinkosten, die bei der Verwaltung eines europaweiten Konsortiums anfallen.

    - Eine im Jahr 2000 anlässlich der Zwischenbewertung des Programms durchgeführte Studie [7] ergab, dass bei mindestens 40 % der Projekte ein Einführungspotenzial vorhanden ist. Die derzeitige Hoechstgrenze der Unterstützung reicht jedoch nicht aus, um einen echten Anreiz für die Fortführung in diese Phase zu bieten.

    [7] Zwischenbewertung der Aktion TEN-Telekom, Schlussbericht, November 2001.

    Daher schlägt die Kommission vor, die Obergrenze für die Finanzierung der Projekte von 10 % auf 30 % anzuheben.

    Diese Erhöhung gilt nur für Projekte zur Einführung von Diensten und Anwendungen. Damit dürften die Projekte ihren Schwerpunkt verlagern und zwei Drittel ihres Budgets für die Einführungsphase aufwenden. Dies wird zu greifbareren Auswirkungen des Programmbudgets führen und im Rahmen des bereits festgelegten Haushalts geschehen. Es ist keine Gesamterhöhung der Finanzierung für das Programm vorgesehen, daher wird es künftig weniger, aber gezieltere Projekte mit stärkeren Auswirkungen geben.

    Kurz, das Ergebnis der vorgeschlagenen Änderung dürfte ein Programm mit stärkerer Gesamtpräsenz und deutlicheren, messbaren Auswirkungen sein.

    4. Weitere Überlegungen

    4.1. Erfahrungen und Kohärenz

    Wie die Erfahrung mit der Finanzierung vergleichbarer Pilotprojekte zur Einführung von Diensten - z.B. der TIG-,Einführungsprojekte" des 5. Rahmenprogramms zeigt, ist die Obergrenze der Förderung bei 30-40 % anzusetzen, um die Beteiligung echter Akteure der Branche zu fördern - was der Schlüssel zum Erfolg auf längere Sicht ist. Der vorrangige Themenbereich TIG des 6. Rahmenprogramm konzentriert sich verstärkt auf langfristige Forschungsgebiete; Demonstration und Betrieb gibt es im 6. Rahmenprogramm nur in größeren integrierten Projekten. Das neu ausgerichtete Programm eTEN wird organische Ergänzung dieser Aktionen, indem es die Europäisierung kleinerer, lokalisierter oder äußerst gezielter Telekommunikationsdienste für die Allgemeinheit unterstützt.

    Dieses Konzept entspricht der neueren Entwicklung in der allgemeinen Programmpolitik der Kommission (,integrierte Projekte" und ,strategische Ziele" im vorrangigen Themenbereich TIG des 6. RP), die sich im Wesentlichen auf den effizienteren Einsatz von Gemeinschaftsmitteln konzentriert. Es trägt ferner den Grundsätzen der neuen Haushaltsordnung Rechnung, in der systematisch eine Bewertung der Auswirkungen vorgenommen wird.

    Neben Schwerpunkten und Auswirkungen fördert die vorgeschlagene Neuausrichtung auch eine kritische Masse nicht nur bei der Zusammensetzung der Konsortien (für die Diensteanbieter gewonnen werden müssen), sondern auch hinsichtlich des Umfangs der Projekte, der realistische Aussichten auf wirtschaftliche Tragfähigkeit nach dem Ende des Förderungszeitraums bieten muss.

    4.2. eTEN und Erweiterung

    Die Einbindung der Beitrittsländer in die europäische Informationsgesellschaft wird durch Nachahmung und Verbreitung empfehlenswerter Verfahren erleichtert, die durch beschleunigte Einführung und Lokalisierung realer, marktvalidierter Dienste und Anwendungen bewirkt werden. Durch gezielte Gemeinschaftszuschüsse werden nicht nur Einrichtungen der neuen Mitgliedstaaten für die Inangriffnahme derartiger Projekte motiviert, sondern auch die derzeitigen Mitgliedstaaten veranlasst, ihre Erfahrungen und empfehlenswerten Verfahren mit den Beitrittsländern auszutauschen. Auf diese Weise wird die Einführung innovativer öffentlicher Dienste beschleunigt und die Modernisierung der Verwaltungsstrukturen gefördert.

    eTEN wird bei der Förderung des Aufbaus von Diensten und Anwendungen eine wichtige Rolle spielen. Das Programm muss gewährleisten, dass Dienste und Anwendungen nach erfolgreicher Validierung eingeführt werden.

    4.3. eTEN und Randgebiete

    Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) leistet einen Beitrag ,zur Errichtung und Entwicklung der transeuropäischen Netze", wobei ,der Notwendigkeit der Anbindung der Regionen, die aufgrund ihrer Insel-, Binnen- oder Randlage benachteiligt sind, an die zentralen Regionen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen" ist [8]. Im Mittelpunkt des neu gestalteten Programm eTEN wird der Betrieb der Dienste über Telekommunikationsinfrastrukturen in diesen Gebieten stehen, der ,zum Wachstum des Wirtschaftspotentials, zur Entwicklung, zur Strukturanpassung und zur Schaffung oder Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze in diesen Regionen beitragen" wird (Ziel 1).

    [8] Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, Artikel 2.

    4.4. Schlussfolgerungen

    Da eTEN eine zentrale Rolle spielen muss, wenn die Ziele von eEurope 2005 erreicht werden sollen, ist das Programm nach dem Vorbild anderer politischer Bereiche, die sich auf gezieltere und verstärkt ergebnisorientierte Programme verlegen, neu auszurichten. Eng verknüpft mit der gezielten und ergebnisorientierten Ausrichtung ist der Bedarf an einer ,kritischen Masse", was sowohl das Profil der Teilnehmer (insbesondere der ,Diensteanbieter") als auch den geeigneten Projektumfang betrifft, um spürbare Auswirkungen auf den Markt zu gewährleisten.

    Die Neuausrichtung des eigentlichen Programminhalts ist nun durch eine Revision der Finanzierungsstruktur zu ergänzen, bei der die Wirkung im Vordergrund steht. Die Überarbeitung bewirkt:

    - keine Veränderung des Gesamtfinanzierungsrahmens für eTEN;

    - die Finanzierung einer geringeren Zahl, aber gezielter ausgerichteter Projekte mit größerer Sichtbarkeit und spürbareren Auswirkungen, die aufgrund ihres realen Markt potenzials ausgewählt und deren Tätigkeiten zur Einführung von Diensten in Höhe von 30 % unterstützt werden.

    Die Revision der Finanzierungsstruktur rechtfertigt sich durch folgende Erwägungen:

    * Stellung von eTEN im Brennpunkt der Diensteinführungstätigkeiten: Erfah rungen sowohl mit eTEN selbst als auch mit vergleichbaren Programmen belegen, dass Telekommunikationsdienste ohne einen Finanzbeitrag in Höhe von 30 %-40 % die Einführungsphase nicht erreichen. Dieses Problem verschärft sich, wenn die Dienste eine europaweite Dimension aufweisen müssen.

    * Eine Analyse laufender eTEN-Projekte ergibt ein hohes, latentes Nutzungspotenzial, das mit den derzeitigen Finanzierungssätzen nicht realisierbar ist.

    * Die erfolgreiche Förderung von Diensteinführungsprojekten setzt eine gezielte Ausrichtung auf Schwerpunkte und eine kritische Masse voraus; beide werden durch die vorgeschlagene finanzielle Umstellung begünstigt.

    * Da sich der vorrangige Themenbereich IST des 6. Rahmenprogramms verstärkt auf langfristige Forschungsgebiete konzentriert, ist das neu ausgerichtete Programm eTEN natürliche Ergänzung dieser Aktionen und unterstützt die Europäisierung kleinerer, lokalisierter oder äußerst gezielt ausgelegter Telekommunikationsdienste.

    * Die erfolgreiche Einführung von Telekommunikationsdiensten, die durch eTEN finanziert werden, begünstigt sowohl den Beitrittsprozess als auch die Regionalentwicklung.

    2003/0086 (COD)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95/EG des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission [9],

    [9] ABl. C , S.

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [10],

    [10] ABl. C , S.

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [11],

    [11] ABl. C , S.

    gemäß dem Verfahren in Artikel 251 EG-Vertrag,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95/EG [12] sieht u.a. die Kofinanzierung von Studien im Zusammenhang mit Projekten von gemeinsamem Interesse mit einem Betrag vor, der in der Regel 50 % der Gesamtkosten nicht übersteigt, während der Zuschuss zu Telekommunikationsprojekten höchstens 10 % der gesamten Investitionskosten beträgt.

    [12] ABl. L 228 vom 23.9.95, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 1999 (ABl. L 197 vom 29.7.1997, S. 1).

    (2) In der Entscheidung Nr. 1336/1997/EG über Leitlinien für transeuropäische Telekommunika tions netze [13] sind Projekte von gemeinsamem Interesse festgelegt. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Entscheidung haben gezeigt, dass weniger 5 % der Projekte die Einführung eines Dienstes beinhalten und die übrigen in Einführungsstudien bestehen. Infolgedessen sind die unmittelbaren Auswirkungen der Beihilfen für transeuropäische Telekommunikationsnetze begrenzt.

    [13] ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12. Zuletzt geändert durch Entscheidung Nr. 1376/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.07.2002 (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 1).

    (3) Die Kosten der Einführung eines transeuropäischen Dienstes, der auf elektronischen Datenkommunikationsnetzen basiert, sind aufgrund sprachlicher, kultureller, rechtlicher und administrativer Barrieren wesentlich höher als die eines vergleichbaren Dienstes in einem einzelnen Mitgliedstaat.

    (4) Die Kosten einer Vorstudie für einen Telekommunikationsdienst erwiesen sich als hoher Anteil der erforderlichen Gesamtinvestition zur Einführung des Dienstes; daher wird der nach der Verordnung Nr. (EG) 2236/95 zulässige Hoechstbetrag für derartige Studien aufgewendet, was die Gewährung eines Zuschusses für die Einführung von Diensten ausschließt. Infolgedessen hat sich die Gewährung von Zuschüssen gemäß dieser Verordnung kaum unmittelbar auf die Einführung von Diensten ausgewirkt.

    (5) Gemeinschaftszuschüsse sollten vorzugsweise für Projekte gewährt werden, die der Förderung der Einführung von Diensten dienen und damit den größten Beitrag zur Entwicklung der Informationsgesellschaft leisten. Daher ist der Hoechstbeitrag proportional zu den Ist-Kosten anzugeben, die sich aus der europaweiten Dimension eines Dienstes ergeben. Der Gemeinschaftsbeitrag sollte jedoch nur bei Diensten im Interesse der Allgemeinheit angehoben werden, die dem Abbau sprachlicher, kultureller, rechtlicher und administrativer Barrieren dienen -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wird wie folgt geändert:

    In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

    ,Bei Projekten von gemeinsamem Interesse gemäß Anhang I der Entscheidung 1336/97/EG [14] kann der nach dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftszuschuss insgesamt 30 % der Gesamtinvestitionskosten betragen.

    [14] ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12. Zuletzt geändert durch Entscheidung Nr. 1376/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.07.2002 (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 1).

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    FINANZBOGEN

    1. Bezeichnung der Massnahme

    Transeuropäische Telekommunikationsnetze (eTEN).

    Revision der TEN-Haushaltsordnung zur Anhebung des Hoechstbetrags des Gemeinschaftszuschusses für Telekommunikationsprojekte auf 30 % der Gesamt investitions kosten (Entscheidung 1336/97/EG, geändert durch die Entscheidung 1376/2002/EG).

    2. Haushaltslinien

    B5-720

    3. Rechtsgrundlage

    Verordnung (EWG) Nr. 2236/95, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 .

    4. Beschreibung der Massnahme

    4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

    Hauptziel dieser Maßnahme ist es, Gemeinschaftszuschüsse für Projekte von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze zu gewähren.

    Ziel der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung ist es, den Hoechstbeitrag für Projekte von derzeit 10 % auf 30 % der Gesamtinvestitionskosten des Projekts anzuheben.

    4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

    In Artikel 18 der Verordnung (Haushaltsmittel) wird ein Finanzrahmen für den Zeitraum 2000-2006 festgelegt. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (Revisionsklausel) muss die Kommission bis Ende 2006 Vorschläge zur Fortführung oder Änderung der Verordnung vorlegen.

    5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen

    NOA/GM

    6. Art der Ausgaben / Einnahmen

    - Kofinanzierung von Projektstudien, wobei der Gemeinschaftszuschuss 50 % der Gesamtkosten der Studie nicht überschreiten darf.

    - Beihilfe zur gemeinsamen Projektfinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Finanzierungsquellen, wobei der Gemeinschaftszuschuss diesem Vorschlag entsprechend bis zu 30 % der Gesamtinvestitionskosten betragen kann.

    - Zinsvergünstigung.

    - Beitrag zu den Gebühren für Anleihebürgschaften.

    - Eine Rückerstattung des Gemeinschaftsbeitrags durch erfolgreiche Projekte ist nicht vorgesehen.

    7. Finanzielle Belastung

    7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

    Die Kosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführbarkeits- oder Einführungsphase der Projekte, die von der Maßnahme betroffen sind. Diese Projekte entsprechen der Entscheidung Nr. 1336/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12), geändert durch die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG, und dienen in erster Linie der Entwicklung neuer Telekommunikationsdienste und -anwendungen.

    7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

    Diese Maßnahme verursacht über die in der finanziellen Vorausschau 2002-2006 vorgesehenen hinaus keine zusätzlichen Kosten. Abschnitt 7.4 enthält eine Aufschlüsselung der Mittelbindungen und entsprechenden Auslagen.

    7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

    Diese Maßnahme sieht keine zusätzlichen Ausgaben vor.

    7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

    in Mio. Euro

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

    Die Verwendung der Mittel ist Finanzkontrollen sowie einer effizienten Überwachung und Bewertung zu unterziehen.

    - Der zuständige technische Dienst der Kommission überwacht die technischen Fortschritte des Projekts anhand der regelmäßig mit dem Projektbericht gelieferten Informationen, aus denen die bisherigen Ergebnisse, die behandelten Fragen und die Maßnahmen zur vertragsgemäßen Durchführung des Projekts hervorgehen.

    - Insbesondere finden während der Durchführung dieser Maßnahmen jährliche Überprüfungen statt, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse mit den im Technischen Anhang des Vertrags festgelegten Zielen übereinstimmen. Die jährliche Überprüfung der Projekte kann unter Hinzuziehung unabhängiger technischer Sachverständiger erfolgen. Diese prüfen die Ergebnisse der einzelnen Projekte und empfehlen die notwendigen Maßnahmen, falls die technische Leistung den vertraglichen Verpflichtungen nicht entspricht.

    - Die zuständigen Dienststellen der GD INFSO sorgen für eine angemessene Überwachung und Kontrolle. Die Kontrollen werden von den für diese ersten Maßnahmen zuständigen Dienstellen der Kommission vorgenommen, die bei Bedarf unabhängige Sachverständige hinzuziehen können.

    - Ferner kann von den Kommissionsdienststellen oder vom Rechnungshof eine interne oder externe Revision gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrags durchgeführt werden.

    9. Kosten-Wirksamkeits-Analyse

    9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

    Die Maßnahme dient der Förderung von Projekten zum Aufbau von Diensten (Einführungsprojekten) anstelle von Durchführbarkeitsstudien, wie sie in dem Programm in seiner früheren Form als TEN-Telekom vorherrschten. Zielgruppen sind Einrichtungen oder Unternehmen, die in den Mitgliedstaaten Telekommunika tions dienste für die Allgemeinheit bereitstellen.

    Das kurzfristige Ziel besteht in der Verdoppelung des Anteils der Einführungs projekte. Längerfristig soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Durchführbar keits studien und Einführungsprojekten hergestellt werden.

    9.2 Begründung der Maßnahme

    - Transeuropäische Telekommunikationsnetze weichen, wenngleich in einigen Mitgliedstaaten bereits vorhanden, noch immer in ihrer Realisierung erheblich voneinander ab und verringern damit die Möglichkeit, die Vorteile des Binnenmarktes europäischen Unternehmen und Bürgern zu vermitteln. Wesentliche Lücken gibt es im Aufbau einer voll interoperablen durchgehenden Umgebung für Telematikanwendungen und bei den Investitionsbedingungen für die Entwicklung neuer Anwendungen.

    - Die bisherigen Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze dienen der Förderung von Investitionen in neue multimediale Anwendungen und Basisdienste in Bereichen, die für die Allgemeinheit relevant sind, sowie der Entwicklung weltweiter Netze zur Bereitstellung dieser Dienste. eTEN soll die Bemühungen des privaten und des öffentlichen Sektors unterstützen, die Märkte zu erweitern, die Kluft zwischen denen, die über Informationen verfügen und denen, die sie entbehren, zu verringern und die Voraussetzungen für einen leichteren Zugang zu Informationen und deren verbesserte Nutzung zu schaffen.

    - In diesem Zusammenhang dienen die hier vorgesehenen Maßnahmen auf europäischer Ebene der Förderung des Zugangs, der Nutzung, Zusammen schaltung und Interoperabilität transeuropäischer Telekommunika tions netze und -dienste für die mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer. Sie sollen den betreffenden Marktteilnehmern (Nutzern, Netzbetreibern, Telekom-Herstellern, Diensteanbietern u.a.) die Möglichkeit bieten, zusammen mit Partnern in den Mitgliedstaaten spezifische und wirtschaftlich tragfähige Projekte mit gemeinsamen Zielen zu entwickeln.

    - Der Hoechstbeitrag ist anzuheben, da die derzeitige Obergrenze keine Unterstützung von Diensten gestattet, die einer Studie zufolge tragfähig sind und der Allgemeinheit dienen, aber aufgrund kurzfristiger finanzieller Hindernisse nicht in Betrieb genommen werden können.

    9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

    Die Durchführung der Maßnahme wird von den zuständigen Dienststellen der Kommission und dem nach Artikel 8 der Entscheidung 1336/97 eingesetzten Ausschuss regelmäßig überwacht.

    Die Bewertung erfolgt gemäß Artikel 14 der Entscheidung 1336/97.

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Januar 2005 einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung im Zeitraum Juli 2000 bis Juni 2004 vor.

    Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Ergebnisse, die im Hinblick auf die Gesamtziele mit Unterstützung der Gemeinschaft in den verschiedenen Projektbereichen erzielt wurden, sowie eine Bewertung der sozialen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Bereitstellung der Anwendungen nach ihrer Einführung.

    10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushalts plans)

    10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

    Die Zahl der zur Durchführung des Programms eTEN benötigten Planstellen wird von dieser Maßnahme nicht beeinflusst.

    10.2 Finanzielle Auswirkungen durch zusätzliches Personal

    Es wird kein zusätzliches Personal benötigt.

    10.3 Zusätzliche Verwaltungsausgaben infolge der Maßnahme

    Keine.

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