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Document 52003PC0095

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation

    /* KOM/2003/0095 endg. - CNS 2003/0041 */

    52003PC0095

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation /* KOM/2003/0095 endg. - CNS 2003/0041 */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Mit seinem Beschluss vom 16. November 2000 hat der Rat dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation (nachstehend ,Russland") über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zugestimmt [1] Das Abkommen ist am 10. Mai 2001 in Kraft getreten.

    [1] ABl. L 299 vom 28.11.2000, S. 14.

    Artikel 12 Absatz b des Abkommens lautet: ,Dieses Abkommen wird zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden."

    2. Anlässlich des Gipfeltreffens EU-Russland am 29. Mai 2002 wurde bestätigt, dass durch das derzeitige Abkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Russland solide Grundlagen für eine langfristige Zusammenarbeit in diesem Bereich geschaffen wurden. Anlässlich des Gipfeltreffens wurde ferner die Bedeutung des beschlossenen Aktionsplans hervorgehoben, durch den der Dialog zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Russland im Bereich Wissenschaft und Technologie strukturiert wird. Die Durchführung des Plans wird einen Beitrag zur Einrichtung von integrierten Wissenschaftsnetzen leisten, ebenso zur Entwicklung gemeinsamer Forschungsprojekte. Somit wird durch den Aktionsplan die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Russland vor dem Hintergrund des Europäischen Forschungsraums gefördert.

    3. Mit Verbalnote vom 19. September 2002 bat das Außenministerium der Russischen Föderation um Verlängerung des genannten Abkommens um weitere fünf Jahre. Die russische Regierung wünscht vor allem eine rasche Verlängerung ohne Änderung des Wortlauts des Abkommens, damit die Kontinuität der Beziehungen im wissenschaftlich-technischen Bereich zwischen Russland und der Europäischen Gemeinschaft erhalten bleibt. Eine rasche Verlängerung ist im Interesse beider Parteien.

    4. Da der Inhalt des Abkommens, dessen Laufzeit vor kurzem zu Ende gegangen ist, unverändert bleiben soll, werden die Verfahren zur Aushandlung einer Verlängerung (Artikel 300 Absatz 1 EG-Vertrag ) hinfällig. Im übrigen wird angesichts der Vorteile, die eine rasche Verlängerung für beide Parteien mit sich bringen würde, ein einstufiges Verfahren vorgeschlagen (ein Verfahren und ein Rechtsakt zur Unterzeichung und zum Abschluss des Abkommens).

    Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor,

    - nach Anhörung des Europäischen Parlaments im Namen der Gemeinschaft den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation zu genehmigen und

    - den Ratsvorsitzenden zu ermächtigen, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    2003/0041 (CNS)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz, sowie Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [2],

    [2] ABl. C

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

    [3]

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit seinem Beschluss vom 16. November 2000 [4] hat der Rat dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation (nachstehend ,Russland") über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zugestimmt. Das Abkommen trat am 10. Mai 2001 in Kraft.

    [4] ABl. L 299 vom 28.11.2000, S.14

    (2) Artikel 12 Absatz b des Abkommens lautet: ,Dieses Abkommen wird zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden."

    (3) Mit Verbalnote vom 19. September 2002 bat das Außenministerium der Russischen Föderation um Verlängerung des genannten Abkommens um weitere fünf Jahre. Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt eine rasche Verlängerung des Abkommens im beiderseitigen Interesse.

    (4) Der Inhalt des verlängerten Abkommens soll mit dem Inhalt des Abkommens, dessen Laufzeit gerade abgelaufen ist, identisch sein.

    (5) Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation ist im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen.

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation um weitere fünf Jahre wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ABKOMMEN ZUR VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION ÜBER WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend "Gemeinschaft" genannt), einerseits,

    und

    DIE REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION , andererseits,

    nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

    IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

    UNTER ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Gemeinschaft und die Russische Föderation derzeit in mehreren Bereichen von gemeinsamem Interesse wissenschaftliche und technologische Aktivitäten durchführen, und dass eine Beteiligung beider Seiten an den jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für beide Seiten von Nutzen sein wird,

    GESTÜTZT auf das Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation, das am 16. November 2000 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 31. Dezember 2002 abgelaufen ist,

    IN DEM WUNSCH, ihre wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit in dem durch dieses Abkommen geschaffenen formellen Rahmen fortzusetzen,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation, das am 16. November 2000 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 31. Dezember 2002 abgelaufen ist, wird für weitere fünf Jahre verlängert.

    Artikel 2

    Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 3

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Für die Europäische Gemeinschaft Für die Regierung der Russischen Föderation

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereich(e): FTE

    Tätigkeit(en): internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

    Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation

    1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG)

    1.1. Haushaltslinie(n)

    Die Kosten im Zusammenhang mit der Begleitung und Durchführung des Abkommens gehen zu Lasten der spezifischen Haushaltslinien der Programme innerhalb des FTE-Rahmenprogramms der Gemeinschaft (Kapitel B6-6013).

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Voranschlag)

    a. Vorbereitende Arbeiten, Erfolgskontrolle der Zusammenarbeit: Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses Gemeinschaft-Russland, Informationsaustausch, Besuche von Bediensteten und Sachverständigen in Russland 50 000 EUR

    b. Wissenschaftliche und technische Workshops/Tagungen 60 000 EUR

    INSGESAMT: 110 000 EUR/Jahr

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    - Mit Rechtsgrundlage. [Mehrjahresprogramm - Mitentscheidung (mit besonderer finanzieller Bezugnahme)].

    4.1. Titel und Bezugnahme

    - Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz, sowie Absatz 3 Unterabsatz 1.

    - Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002 bis 2006).

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

    Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt sind notwendig, da die geplante Zusammenarbeit unter die Umsetzung der Rahmenprogramme fällt, auch hinsichtlich des haushaltstechnischen Aspekts: Beteiligung Russlands an bestimmten spezifischen Programmen und Verwaltungsausgaben auf europäischer Seite (Reisen von Bediensteten der Gemeinschaft, Veranstaltung von Seminaren in der Gemeinschaft und in Russland).

    5.1.1. Ziele

    Grundlegendes Ziel ist die Förderung der FTE-Zusammenarbeit zwischen der EG und Russland in den unter die Rahmenprogramme fallenden Bereichen.

    - Mit dem Abkommen soll für die Gemeinschaft und Russland die Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Grundsatz des beiderseitigen Nutzens vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie in ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen; dies erfolgt über die Beteiligung der russischen Wissenschaftsgemeinschaft und der russischen Industrie an den Forschungsprojekten der Gemeinschaft und über die unabhängige und nicht bezuschusste Beteiligung von Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an russischen Forschungsprojekten.

    - Die Kooperation kommt in der Gemeinschaft und in Russland direkt oder indirekt den Wissenschaftlern, der Industrie und der Allgemeinheit zugute.

    5.1.2. Dauer

    Das Abkommen wird um fünf Jahre verlängert und kann im gegenseitigen Einvernehmen jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.

    5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    5.2.1. Art der Ausgaben

    Finanzierung zu 100 % (Reisen von Kommissionsbediensteten und Sachverständigen nach Russland; Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in Europa und in Russland).

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1. Operationelle Ausgaben administrativer und technischer Art für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    6.1.1. Ausgaben für die Verwaltung des Beschlusses (Voranschlag)

    Vorläufige Aufschlüsselung, Beträge (in Mio. Euro)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    7.1. Überwachung

    Das Abkommen über die Zusammenarbeit wird in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Kommissionsdienststellen bewertet.

    Die Bewertung betrifft folgende Punkte:

    a. Einholen von Informationen: anhand von Angaben in den spezifischen Programmen der Rahmenprogramme;

    b. Gesamtbewertung der Maßnahme: sämtliche Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens werden jeweils zum Jahresende von den Kommissionsdienststellen bewertet.

    8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    In jeder Phase der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens sind zahlreiche Verwaltungs- und Finanzkontrollen vorgesehen. Sie betreffen insbesondere

    - Überprüfungen der Kostennachweise auf verschiedenen Ebenen vor Zahlung;

    - interne Buchprüfung durch den Auditdienst;

    - Prüfung durch den Rechnungshof.

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