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Document 52003PC0094

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

    /* KOM/2003/0094 endg. - COD 2003/0044 */

    52003PC0094

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten /* KOM/2003/0094 endg. - COD 2003/0044 */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

    (von der Kommission vorgeleg)

    2003/0044 (COD)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

    [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

    [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge zu diesen Abkommen sowie weitere bilaterale und multilaterale Vereinbarungen geregelt.

    (2) Gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-469/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 ist ausschließlich die Gemeinschaft zuständig für die Aushandlung, Unterzeichnung und den Abschluss bestimmter Aspekte derartiger Abkommen.

    (3) Der Gerichtshof bekräftigte außerdem das Recht der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die Vorteile des Niederlassungsrechts in der Gemeinschaft zu nutzen, einschließlich ihres Rechts auf diskriminierungsfreien Marktzugang zu Strecken zwischen allen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

    (4) Stellt es sich heraus, dass der Gegenstand einer Übereinkunft teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teilweise in die der Mitgliedstaaten fällt, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen erforderlich, sowohl bei der Aushandlung und dem Abschluss solcher Übereinkünfte wie auch bei der Erfuellung der übernommenen Verpflichtungen. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus der Notwendigkeit einer geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Gemeinschaft. Die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten sollten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um diesbezüglich die bestmögliche Zusammenarbeit sicherzustellen.

    (5) Alle bestehenden bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten, müssen durch Abkommen ersetzt werden, die gänzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

    (6) Die Gemeinschaft sollte eine Änderung der Bestandteile bestehender bilateraler Abkommen herbeiführen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen.

    (7) Unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags und insbesondere seines Artikels 300 können die Mitgliedstaaten bestehende Abkommen ändern und ihre Durchführung gewährleisten, bis ein von der Gemeinschaft geschlossenes Abkommen in Kraft tritt.

    (8) Es muss sichergestellt sein, dass Mitgliedstaaten bei Verhandlungen das Gemeinschaftsrecht, umfassendere Gemeinschaftsinteressen und laufende Verhandlungen der Gemeinschaft berücksichtigen. Dazu sollte ein effizientes und transparentes Verifizierungsverfahren eingerichtet werden.

    (9) Falls Mitgliedstaaten Luftfahrtunternehmen in den Verhandlungsprozess einzubinden wünschen, sollten alle Luftfahrtunternehmen mit einer Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gleich behandelt werden.

    (10) Um zu gewährleisten, dass die Rechte von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nicht unangemessen beschränkt werden, sollten keine Klauseln in bilateralen Luftverkehrsabkommen neu eingeführt werden, die verhindern, dass mehr als ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Zugang zu einem bestimmten Markt erhält, oder die die Frequenz oder Kapazität der Dienstleistungen stark begrenzen.

    (11) Die Mitgliedstaaten sollten diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für die Verteilung von Verkehrsrechten unter Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einrichten. Unter bestimmten Umständen können nach einem Abkommen gewährte Verkehrsrechte ausreichen, um allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die von ihnen beabsichtigte Bedienung des betreffenden Marktes zu ermöglichen.

    (12) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses erlassen werden.

    (13) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahmen, nämlich die Koordinierung der Verhandlungen mit Drittstaaten im Hinblick auf den Abschluss von Luftverkehrsabkommen, die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes bei der Durchführung der Abkommen und die Sicherstellung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch solche Abkommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des gemeinschaftsweiten Anwendungsbereichs dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Unterrichtung der Kommission

    (1) Solange keine Verhandlungen auf Gemeinschaftsebene mit Drittstaaten geführt werden oder wenn ein bestehendes gemeinschaftliches Abkommen nur eine begrenzte Zahl von Aspekten abdeckt, kann ein Mitgliedstaat unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten Verhandlungen mit einem Drittstaat über ein neues Abkommen oder die Änderung oder Anwendung eines bestehenden Luftverkehrsabkommens, seine Anhänge oder sonstige damit verbundene bilaterale oder multilaterale Regelungen aufnehmen. Wenn ein Mitgliedstaat dies beschließt, unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten schriftlich von seiner Absicht.

    (2) Bei dieser Unterrichtung wird auch eine Kopie des betreffenden Abkommens übermittelt und angegeben, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein sollen, ferner die Ziele der Verhandlungen und sonstige relevante Informationen. Die Übermittlung erfolgt mindestens einen Kalendermonat vor der Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Drittstaat.

    (3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können gegenüber dem Mitgliedstaat, der die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäss Paragraph 1 von seinen Absichten unterrichtet hat, Kommentare abgeben. Der Mitgliedstaat soll im Laufe der Verhandlungen mit dem betreffenden Drittstaat auf derartige Kommentare so weit wie möglich Rücksicht nehmen.

    Artikel 2 Konsultation der interessierten Kreise und Beteiligung an den Verhandlungen

    Sofern Luftfahrtunternehmen in die in Artikel 1 genannten Verhandlungen einbezogen werden sollen, behandeln die Mitgliedstaaten alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag Anwendung findet, gleich.

    Artikel 3 Verbot der Einführung weitergehender Beschänkungen

    Die Mitgliedstaaten treffen keine Regelungen, die verhindern, dass mehr als ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Dienste zwischen seinem Hoheitsgebiet und einem Drittstaat anbietet, sowohl im Hinblick auf den gesamten Luftverkehrsmarkt zwischen den beiden Parteien als auch im Hinblick auf bestimmte Städteverbindungen.

    Artikel 4 Abschluss der Verhandlungen

    (1) Bei Abschluss der Verhandlungen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über den Entwurf des Abkommens und alle anderen einschlägigen Dokumente.

    (2) Nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1 prüft die Kommission, ob der Entwurf des Abkommens mit dem Gemeinschaftsrecht und den Zielen der Gemeinschaft auf diesem Gebiet vereinbar ist. Falls die Kommission beabsichtigt, Einwände gegen den Abschluss des Abkommens zu erheben, trifft sie eine entsprechende Entscheidung gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und Artikel 8.

    (3) Die Kommission wird von dem nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    Artikel 5 Verteilung der Verkehrsrechte

    Schließt ein Mitgliedstaat ein Abkommen ab oder vereinbart er Änderungen zu einem Abkommen oder seinen Anhängen, die die Zahl der Verkehrsrechte oder der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die für eine Nutzung der Verkehrsrechte in Frage kommen, begrenzen, gewährleistet dieser Mitgliedstaat die Verteilung der verfügbaren Verkehrsrechte unter den in Frage kommenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auf der Grundlage eines diskriminierungsfreien und transparenten Verfahrens.

    Artikel 6 Notifizierung der Verfahren

    Die Einzelheiten der Verfahren, die die Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 2 und Artikel 5 anwenden, sind der Kommission zu notifizieren. Alle späteren Änderungen an den Verfahren sind der Kommission mindestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten zu notifizieren. Alle diesbezüglichen Notifizierungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 7 Vertraulichkeit

    Bei der Unterrichtung der Kommission über Verhandlungen und ihr Ergebnis gemäß Artikel 1 und Artikel 4 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unmissverständlich mit, wenn Informationen als vertraulich zu behandeln sind. Die Kommission gewährleistet unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 [4], dass die als vertraulich eingestuften Informationen entsprechend gekennzeichnet und behandelt werden.

    [4] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    Artikel 8 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dreissigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    [...]

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