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Document 52003PC0054

    Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der zweiten Phase (2004-2008) des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II)

    /* KOM/2003/0054 endg. - COD 2003/0025 */

    52003PC0054

    Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der zweiten Phase (2004-2008) des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) /* KOM/2003/0054 endg. - COD 2003/0025 */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Durchführung der zweiten Phase (2004-2008) des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. EINLEITUNG

    Am 31. Dezember 2003 läuft das Programm DAPHNE (2000-2003) [1] zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen aus.

    [1] Beschluss 293/2000/EG, ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.

    Die Mittelausstattung für dieses Programm belief sich auf 20 Mio. EUR. Für jedes Durchführungsjahr wurde ein Jahresarbeitsplan mit Zielen und Schwerpunktthemen sowie eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angenommen, in der die einschlägigen Organisationen und Einrichtungen gebeten wurden, Vorschläge für etwaige Kofinanzierungsprojekte zu unterbreiten. Das Budget ermöglichte die Kofinanzierung von 140 Projekten.

    Jährlich wurden aufgrund von Projektbesuchen externe Bewertungen vorgenommen. In zusammenfassenden Jahresberichten werden die Ergebnisse und Auswirkungen der finanzierten Projekte erläutert; ferner wird auf die schrittweise aufgebauten soliden und langfristig angelegten Netze, die entwickelten Methoden und die vor Ort geleistete Arbeit zugunsten der Opfer von Gewalt eingegangen.

    Das Programm DAPHNE mit den geförderten Projekten und ihren Ergebnissen gilt in Europa und darüber hinaus als wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Gewalt und als beispielhaft für bewährte Verfahren zur Verknüpfung regionalpolitscher Konzepte und Rahmenbedingungen mit regionalen Kooperationsmaßnahmen. Dies wurde unter anderem auf dem zweiten Weltkongress zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken, der im Dezember 2001 in Yokohama stattfand, eindeutig zum Ausdruck gebracht.

    Im April 2002 [2] erstattete die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung des Programms in den ersten beiden Jahren seiner Laufzeit. Dieser Bericht basierte auf jährlichen Kontrollen und Ex-post-Bewertungen der Ergebnisse und Auswirkungen der finanzierten Projekte. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, werden die Programmziele erreicht und wird - in Ergänzung der einzelstaatlichen Maßnahmen - ein zusätzlicher Nutzen auf europäischer Ebene bewirkt.

    [2] KOM(2002) 169 endg., SEK(2002) 338.

    Im September 2002 forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung [3] zum DAPHNE-Bericht der Kommission, dass das Programm nach 2003 mit einer aufgestockten Mittelausstattung fortgesetzt wird.

    [3] A5-0233/2002 endg.

    Im Juni 2002 legte der spanische Ratsvorsitz auf der Tagung in Sevilla einen Leitfaden bewährter Methoden zur Linderung der Folgen von Gewalt gegen Frauen und zur Überwindung dieses Problems vor, in dem das Programm DAPHNE als positives Beispiel für die Vernetzung von NRO erwähnt und auf die guten Ergebnisse, die es hervorgebracht hat, hingewiesen wird. Der Rat forderte, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auf europäischer Ebene fortgeführt werden.

    Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff Gesundheit als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen. Diese Definition wird auch in folgenden Dokumenten anerkannt: in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und dem zugehörigen Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, dem Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1999 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, der Wiener Erklärung von 1993 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, der Erklärung und Aktionsplattform, die auf der vierten Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking verabschiedet wurden, und den Schlussfolgerungen des Rates von 2002 zur Prüfung der Umsetzung der Pekinger Aktionsplattform durch die Mitgliedstaaten und die EU-Organe [4], der Erklärung und dem Aktionsplan gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, die 1996 auf dem ersten Weltkongress in Stockholm angenommen und durch die auf dem zweiten Weltkongress 2001 verabschiedete Globale Verpflichtung von Yokohama ergänzt wurden, der Erklärung und dem Aktionsplan der Regionalen Vorbereitungskonferenz Europa/Zentralasien zum Kongress von Yokohama (Budapest, November 2001), der Lissaboner Erklärung der Weltkonferenz der Jugendminister von 1998 über Jugendpolitik und Jugendprogramme und dem VN-Protokoll gegen den Menschenhandel, insbesondere den Frauen- und Kinderhandel, das das VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ergänzt.

    [4] Dok. 14074/02, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    Das Europäische Parlament hat die Kommission unter anderem in seinen Entschließungen vom 18. Januar 1996 zum Menschenhandel [5], vom 19. September 1996 zu minderjährigen Opfern von Gewaltverbrechen [6], vom 12. Dezember 1996 zum Schutz von Minderjährigen in der Europäischen Union [7], vom 16. Dezember 1997 zum Thema Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung [8], vom 2. Mai 2000 [9] zur Kommissionsmitteilung Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels [10] und vom 20. September 2001 über Genitalverstümmelungen bei Frauen [11] aufgefordert, Aktionsprogramme zur Bekämpfung dieser Gewalttaten auszuarbeiten und durchzuführen.

    [5] ABl. C 32 vom 5.2.1996, S. 88.

    [6] ABl. C 320 vom 28.10.1996, S. 190.

    [7] ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 170.

    [8] ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 39.

    [9] A5-0127/2000, ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 307

    [10] KOM(1998) 726.

    [11] 2001/2035(INI), ABl. C 77E vom 28.3.2002, S. 22-126.

    Hierbei bedarf es unbedingt eines koordinierten, bereichsübergreifenden Ansatzes, der eine Beteiligung der verschiedenen einschlägig tätigen Stellen auf Unionsebene vorsieht. Die Schaffung eines Rahmens für Schulungs- und Informations maßnahmen, Studien und den Austausch bewährter Praktiken für die Personen, die für die Bekämpfung von Gewalt in jeglicher Form zuständig sind, dürfte eine wirksamere Gewaltprävention und -bekämpfung ermöglichen.

    2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES - ENTWICKLUNGEN

    Der Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die zweite Phase des Programms DAPHNE stützt sich auf die Erfahrungen, die während der Durchführung des laufenden Programms gesammelt wurden. Von der Struktur her ähnelt dieser Vorschlag dem für das ursprüngliche Programm DAPHNE im Jahr 2000. Es wird nicht beabsichtigt, den Anwendungsbereich zu ändern.

    Alle Aspekte der Gewalt (häusliche Gewalt, Gewalt in Schulen, in Institutionen, am Arbeitsplatz, sexuelle Ausbeutung zu kommerziellen Zwecken, Genitalverstümmelung, Gesundheitsschädigung, geschlechtsspezifische Gewalt, Menschenhandel, Behandlung von Straftätern usw.) sind weiterhin relevant und sollten Gegenstand von Projekten sein. Im Bereich der Opferhilfe tätige Organisationen sind nach wie vor am besten dazu in der Lage, die Begünstigten dieser Maßnahmen zu erreichen und ihnen zu helfen. Daneben kommen Ausbildungseinrichtungen, Hochschulen, Forschungs zentren, gemeinnützige Organisationen und lokale Behörden wie Kommunalverwaltungen für eine Förderung im Rahmen des Programms in Frage.

    Das Programm wird zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels beitragen, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Schutz vor Gewalt, einschließlich des Schutzes der körperlichen und psychischen Gesundheit, zu bieten. Es stellt darauf ab, jegliche Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen zu verhindern und zu bekämpfen. Auf diese Weise trägt es zur Gesundheit und zum sozialen Wohlergehen bei.

    Folgende Maßnahmen werden vorgeschlagen:

    * Ermittlung und Austausch von bewährten Praktiken und Erfahrungen;

    * vergleichende Erhebungen und Studien sowie Forschungsarbeiten;

    * Arbeit vor Ort unter Einbeziehung der Begünstigten;

    * Errichtung langfristig angelegter multidisziplinärer Netze;

    * Schulungsmaßnahmen und Ausarbeitung von didaktischen Instrumenten;

    * Entwicklung und Durchführung von Therapieprogrammen für Aggressoren einerseits und für Opfer andererseits;

    * Ausarbeitung und Umsetzung von Sensibilisierungsmaßnahmen für bestimmte Personengruppen; Konzeption von Material zur Ergänzung des bereits vorhandenen bzw. Anpassung und Nutzung schon bestehenden Materials in anderen geographischen Gebieten oder für andere Zielgruppen;

    * Verbreitung der im Rahmen des Programms DAPHNE erzielten Ergebnisse: Anpassung, Weiterleitung und Nutzung dieser Ergebnisse durch andere Begünstigte oder in anderen geographischen Gebieten.

    Die vorgeschlagene Struktur trägt auch den Forderungen der Entschließung des Europäischen Parlaments Rechnung und stützt sich auf Initiativen des spanischen und des dänischen Ratsvorsitzes sowie auf die Erkenntnisse, die die Kommission bei der Durchführung des laufenden DAPHNE-Programms gewonnen hat. Daher wurden einige neue Begriffe und Kategorien von Maßnahmen eingeführt:

    * In dem Vorschlag wird angeregt, dass ein gewisser Anteil der jährlichen Mittelausstattung für Großprojekte bereitgehalten wird, die umfassendere Partnerschaften zur Durchführung erweiterter Tätigkeiten ermöglichen. Die für diese Projekte vorgesehene Hoechst finanzierung durch die Gemeinschaft könnte auf 250.000 EUR (im Vergleich zu derzeit 125.000 EUR) aufgestockt werden;

    * in dem Vorschlag werden ergänzende Maßnahmen eingeführt wie Studien, Entwicklung von Indikatoren, Sammlung von Daten, Verbreitung der Ergebnisse, Seminare, Sachverständigensitzungen oder sonstige Aktivitäten zur Festigung der Wissensgrundlage des Programms und zur Verbreitung der im Rahmen des Programms erlangten Informationen und erzielten Ergebnisse.

    Es wird vorgeschlagen, die Kofinanzierung auf 80 % der gesamten Projektkosten zu begrenzen.

    Angesichts des großen Interesses am Vorläuferprogramm und des bevorstehenden Beitritts neuer Länder wird ein höherer finanzieller Bezugsrahmen für das Programm vorgeschlagen. So wird der Finanzrahmen auf 65 Mio. EUR festgesetzt. Diese Aufstockung ist zum einen gerechtfertigt, weil im Rahmen des bisherigen DAPHNE-Programms lediglich 13 % der eingegangenen Vorschläge finanziert werden können, aber mindestens doppelt so viele Projekte realisierungswürdig sind. Zum anderen wird sich die Nachfrage infolge des EU-Beitritts von zehn Staaten erhöhen. Die eher bevölkerungsschwachen Beitrittsländer haben schwerwiegende Gewaltprobleme. Daher besteht dort akuter Bedarf an entsprechenden Maßnahmen.

    Mitunter decken die der Kommission vorgelegten Projektvorschläge die Schwerpunktthemen der Jahresarbeitspläne nur unzureichend ab, wie die externen Bewertungen ergaben, denen das auslaufende Programm unterzogen wurde. Daher wird vorgeschlagen, dass im Jahresarbeitsplan einige spezielle Maßnahmen festgelegt werden, wobei jeweils die Art der Maßnahme (Informationskampagne, Studie, Erforschung bestimmter Gewaltbereiche usw.), genau definierte Themen und Ziele anzugeben sind. Dies wird dazu beitragen, dass gezieltere Maßnahmen mit einer stärkeren Wirkung durchgeführt werden können.

    Nach der bisherigen Erfahrung, aber auch den Empfehlungen der Entschließung des Europäischen Parlaments zufolge, wurde es für sinnvoll erachtet, dass das Programm ergänzende Maßnahmen vorsieht, damit die Programmziele wirksamer erreicht, d. h. die Ergebnisse entsprechend verbreitet und Erkenntnisse über die verschiedenen Erscheinungsformen der Gewalt gewonnen werden können. Die Kommission könnte im Jahresarbeitsplan Themen vorgeben, hinsichtlich deren sie die Durchführung direkter Maßnahmen wünscht: zum Beispiel Entwicklung von Gewaltindikatoren, Einführung eines Verfahrens für das regelmäßige und langfristig angelegte Sammeln von Daten, politische Schlussfolgerungen und entsprechende Maßnahmen aufgrund der Arbeit im Rahmen der finanzierten Projekte oder Verbreitung bewährter Praktiken, die auf die geförderten Projekte zurückgehen. Diese Maßnahmen sind von unmittelbarem Interesse für die Kommission; daher sollten die technischen Vorgaben für die Maßnahmen von der Kommission festgelegt werden und nicht auf externen Vorschlägen basieren. Diese Tätigkeiten werden dazu beitragen, dass die Wissensgrundlage des Programms gefestigt und die bewährten Praktiken verbreitet werden, worauf das Programm letztendlich abzielt. Die Kofinanzierung der Maßnahmen kann sich auf bis zu 100 % belaufen. Allerdings wird der Anteil der jährlichen Mittel, die für die ergänzenden Maßnahmen aufgewendet werden dürfen, auf 15 % begrenzt.

    Wie beim vorangegangenen DAPHNE-Programm orientiert sich das vorgeschlagene Ausschussverfahren für die Durchführung des Programms an dem Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [12]. Es wird vorgeschlagen, die Maßnahmen zur Durchführung des Programms im Beratungsverfahren anzunehmen.

    [12] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23-26.

    3. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES - ARTIKEL

    Artikel 1

    In Artikel 1 wird die zweite Phase des Programms DAPHNE festgelegt, das vom 1. Januar 2004 an um fünf Jahre verlängert wird.

    Artikel 2

    In Artikel 2 werden die Programmziele angegeben. Anschließend werden die im Rahmen des Programms durchzuführenden Maßnahmen, nämlich grenzübergreifende und ergänzende Maßnahmen, festgelegt. Erstere basieren auf Projektvorschlägen, die nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden; letztere werden auf Initiative der Kommission durchgeführt.

    Artikel 3

    Artikel 3 gibt darüber Auskunft, welche Arten von Organisationen und Einrichtungen aus welchem geographischen Gebiet sich an dem Programm beteiligen können. Außerdem werden die Mindestbedingungen für die Förderfähigkeit der Projekte wie Mindestzahl der Partner und Laufzeit genannt.

    Artikel 4

    In Artikel 4 sind die Programmmaßnahmen aufgeführt, die im Anhang näher erläutert werden.

    Artikel 5

    Der erste Absatz bezieht sich auf die Mittelausstattung des Programms, während die nachfolgenden Absätze die wichtigsten Grundsätze für die Finanzierung der Maßnahmen enthalten.

    Artikel 6

    Artikel 6 befasst sich mit der Durchführung des Programms. Gemäß Absatz 1 führt die Kommission das Programm durch. Die beiden nachfolgenden Absätze enthalten grundlegende Regeln, die bei der Auswahl der Projekte einzuhalten sind. Absatz 4 sieht vor, dass die Programmdurchführung gemäß den Bestimmungen betreffend die Unterstützung seitens eines Ausschusses erfolgt.

    Artikel 7

    Absatz 1 bestimmt, dass die Kommission bei der Durchführung des Programms von einem aus jeweils einem Vertreter pro Mitgliedstaat bestehenden Ausschuss unterstützt wird. Absatz 2 sieht vor, dass bei der Programmdurchführung das Beratungsverfahren nach Maßgabe des Ratsbeschlusses Nr. 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 anzuwenden ist.

    Artikel 8

    Nach Artikel 8 ist die Kommission gehalten, das Programm zu überwachen und zu bewerten. Außerdem ist sie verpflichtet, zur Halbzeit und nach Abschluss des Programms dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht zu erstatten.

    Artikel 9

    Gemäß Artikel 9 tritt der Beschluss zur Festlegung des Programms 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    2003/0025 (COD)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Durchführung der zweiten Phase (2004-2008) des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

    auf Vorschlag der Kommission, [13]

    [13] ABl. C vom , S. .

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, [14]

    [14] ABl. C vom , S. .

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, [15]

    [15] ABl. C vom , S. .

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Körperliche, sexuelle und psychische Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen ist eine Verletzung ihres Rechts auf Leben, Sicherheit, Freiheit, Würde und körperliche und emotionale Unversehrtheit sowie eine ernsthafte Bedrohung für die körperliche und psychische Gesundheit der Opfer solcher Gewalt. Die Folgen dieser Gewalt sind so weit in der Gemeinschaft verbreitet, dass sie eine schwerwiegende Gesundheits gefährdung darstellen und die Ausübung der Staatsbürgerschaft in Sicherheit, Freiheit und Gerechtigkeit behindern.

    2. Es muss anerkannt werden, dass Gewalttaten schwerwiegende sofortige und langfristige Auswirkungen auf die Gesundheit, die psychische und soziale Entwicklung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften sowie auf die Chancengleichheit der Betroffenen haben und für die Gesellschaft als Ganzes hohe soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringen.

    3. Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff Gesundheit als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen. Laut einer Resolution [16], die 1996 von der 49. Weltgesundheitsversammlung in Genf verabschiedet wurde, gehört Gewalt weltweit zu den Hauptproblemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Im World report on violence and health, den die Weltgesundheitsorganisation am 3. Oktober 2002 in Brüssel vorlegte, wird empfohlen, dass primäre Präventionsmaßnahmen gefördert, die Maßnahmen für Gewaltopfer verstärkt sowie die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch auf dem Gebiet der Gewaltprävention intensiviert werden sollten.

    [16] Resolution WHA49.25.

    4. Diese Grundsätze werden in zahlreichen Übereinkommen, Erklärungen und Protokollen der wichtigsten internationalen Organisationen und Foren wie der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltfrauenkonferenz und des Weltkongresses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken anerkannt. Diese wichtigen Arbeiten der internationalen Organisationen müssen durch Maßnahmen der Europäischen Union ergänzt werden. So sieht Artikel 3 Buchstabe p EG-Vertrag vor, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfasst.

    5. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird unter anderem das Recht auf Menschenwürde, Gleichheit und Solidarität bekräftigt [17]. Sie enthält eine Reihe spezieller Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit, zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen, zu den Rechten des Kindes und zur Nichtdiskriminierung sowie zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, der Sklaverei und der Zwangsarbeit sowie der Kinderarbeit.

    [17] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

    6. Das Europäische Parlament hat die Kommission unter anderem in seinen Entschließungen vom 2. Mai 2000 [18] zur Kommissionsmitteilung Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Frauenhandels [19] und vom 20. September 2001 über Genitalverstümmelungen bei Frauen [20] aufgefordert, Aktionsprogramme zur Bekämpfung dieser Gewalttaten auszuarbeiten und durchzuführen.

    [18] A5-0127/2000, ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 307.

    [19] KOM(1998) 726.

    [20] 2001/2035(INI), ABl. C 77E vom 28.3.2002, S. 22-126.

    7. Das Aktionsprogramm, das durch den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen [21] aufgestellt wurde, hat in der Europäischen Union zu einer stärkeren Sensibilisierung für die betreffende Problematik und einer engeren und solideren Zusammenarbeit der Organisationen und Einrichtungen, die in den Mitgliedstaaten im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind, beigetragen.

    [21] ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.

    8. Das Interesse am Programm DAPHNE (2000-2003) ist überwältigend, was zeigt, dass das Programm eindeutig einem akuten Bedarf gemeinnütziger Organisationen und Einrichtungen gerecht wird. Die finanzierten Projekte haben schon erste Multiplikatoreffekte auf die Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen und relevanten Einrichtungen in Europa. In der ersten Durchführungsphase hat dieses Programm bereits entscheidend dazu beigetragen, mit Auswirkungen weit über die Grenzen der Europäischen Union hinaus die EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt, Menschenhandel, sexuellem Missbrauch und Pornographie weiterzuentwickeln, wie auch im Halbzeitbericht über das Programm DAPHNE erwähnt wird.

    9. In der Entschließung vom 4. September 2002 [22] zur Halbzeitüberprüfung des DAPHNE-Programms (2000-2003) [23] betont das Europäische Parlament, dass das Programm einem dringenden Bedarf an wirksamen Strategien zur Bekämpfung der Gewalt entspricht und dass es nach 2003 fortgesetzt werden muss; es ersucht die Kommission deshalb, einen Vorschlag für ein neues Aktionsprogramm vorzulegen, das die seit 1997 gesammelten Erfahrungen berücksichtigt und mit angemessenen finanziellen Mitteln ausgestattet wird.

    [22] 2001/2265(INI).

    [23] KOM(2002) 169 endg., SEK(2002) 338.

    10. Es gilt, die Kontinuität der im Rahmen des Programms DAPHNE (2000-2003) geförderten Projekte zu gewährleisten, auf den bisherigen Erfahrungen aufzubauen und Möglichkeiten für einen permanenten europäischen Mehrwert auf der Grundlage dieser Erfahrungen zu schaffen; daher sollte das Programm um eine zweite Phase verlängert werden.

    11. Die Gemeinschaft kann den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, zur Verhinderung ihres Missbrauchs und ihrer sexuellen Ausbeutung sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen durch die Verbreitung und den Austausch von Informationen und Erfahrungen, die Förderung eines innovativen Ansatzes, die gemeinsame Festlegung von Prioritäten, gegebenenfalls den Ausbau von Netzen, die Auswahl gemeinschaftsweiter Projekte sowie die Motivierung und Mobilisierung aller Beteiligten einen Mehrwert verleihen. Sie kann außerdem bewährte Praktiken ermitteln und fördern.

    12. Dieses Programm kann durch Ermittlung und Unterstützung bewährter Praktiken, durch Förderung von Innovation und durch Austausch einschlägiger Erfahrungen betreffend die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen, einschließlich eines Informations austauschs über die verschiedenen Rechtsvorschriften und die bisher erzielten Ergebnisse, einen Mehrwert erbringen. Zur Erreichung der Programmziele und im Interesse eines möglichst effizienten Einsatzes der verfügbaren Ressourcen müssen die Aktionsbereiche sorgfältig bestimmt werden durch die Auswahl von Projekten, die einen größeren Mehrwert auf Gemeinschaftsebene bieten und den Weg zur Erprobung und Verbreitung innovativer Ideen im Hinblick auf die Verhütung von Gewalt im Rahmen eines multidisziplinären Ansatzes aufzeigen.

    13. Nach den in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme (Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen) daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, da es eines koordinierten und multidisziplinären Ansatzes bedarf, der die Schaffung eines transnationalen Rahmens für Schulungs- und Informationsmaßnahmen, Studien, den Austausch bewährter Praktiken und die Auswahl gemeinschaftsweiter Projekte begünstigt. Der Beschluss beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Minimum und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus.

    14. Diese Phase des Programms sollte sich auf fünf Jahre belaufen, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Maßnahmen so durchzuführen, dass die festgelegten Ziele erreicht sowie Erkenntnisse und Erfahrungen gesammelt werden und unionsweit in bewährte Praktiken Eingang finden können.

    15. Im Einklang mit Artikel 2 des Ratsbeschlusses 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [24] sollten die Maßnahmen für die Durchführung dieses Beschlusses nach dem in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Beratungsverfahren erlassen werden.

    [24] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    16. In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [25] bildet -

    [25] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    Hiermit wird die zweite Phase des Programms DAPHNE zur Verhütung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (nachstehend "das Programm" genannt) für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt; das Programm ist verlängerbar.

    Für die Zwecke dieses Programms gelten im Einklang mit den internationalen Rechtsakten betreffend die Rechte des Kindes als "Kinder" auch Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren.

    Allerdings werden Projektaktivitäten, die speziell auf Begünstigtengruppen wie Teenager (13 bis 19 Jahre alt) oder Personen im Alter von 12 bis 25 Jahren ausgerichtet sind, als Maßnahmen für die Zielgruppe "Jugendliche" betrachtet.

    Artikel 2

    Programmziele

    1. Das Programm wird zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels beitragen, den Bürgern ein hohes Maß an Schutz vor Gewalt, einschließlich des Schutzes der körperlichen und psychischen Gesundheit, zu bieten.

    Es stellt darauf ab, jegliche Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen durch Präventionsmaßnahmen und durch Unterstützung der Opfer zu verhüten und zu bekämpfen und insbesondere zu verhindern, dass diese erneut Gewalt ausgesetzt sind, sowie in diesem Bereich tätige Nichtregierungsorganisationen und andere Organisationen und Einrichtungen zu unterstützen und zu fördern.

    2. Mit den im Rahmen des Programms durchzuführenden Maßnahmen, die im Anhang erläutert sind, sollen

    (a) grenzübergreifende Maßnahmen gefördert werden, die folgenden Zwecken dienen:

    (i) Errichtung multidisziplinärer Netze, insbesondere zum Schutz von Gewaltopfern und gefährdeten Gruppen;

    (ii) Erweiterung der Wissensgrundlage, Informationsaustausch sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken, unter anderem durch Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personal austausch;

    (iii) Sensibilisierung der Zielgruppen (zum Beispiel Angehörige bestimmter Berufe, zuständige Behörden und gewisse Kreise der breiten Öffentlichkeit) im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Problematik und die Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung der Opfer und des Anzeigens von Gewalttaten bei den zuständigen Behörden;

    (iv) Untersuchung von Gewaltphänomenen sowie Erforschung und Bekämpfung der Ursachen von Gewalt auf allen Ebenen der Gesellschaft;

    (b) auf Initiative der Europäischen Kommission ergänzende Maßnahmen durchgeführt werden wie Studien, Festlegung von Indikatoren, Sammlung von Daten, Seminare und Sachverständigensitzungen oder sonstige Aktivitäten zur Festigung der Wissensgrundlage des Programms und zur Verbreitung der im Rahmen des Programms erlangten Informationen.

    Artikel 3

    Zugang zum Programm

    1. An dem Programm beteiligen können sich öffentliche oder private Organisationen und Einrichtungen (lokale Behörden auf kommunaler Ebene, Hochschulfakultäten und Forschungszentren), die im Bereich der Verhütung von und des Schutzes vor Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie im Bereich der Unterstützung von Opfern tätig sind.

    2. Das Programm steht folgenden Ländern zur Beteiligung offen:

    (a) den EWR-Ländern nach den im EWR-Abkommen festgelegten Voraussetzungen,

    (b) den assoziierten mittel- und osteuropäischen Ländern nach den in den Europa-Abkommen, ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Voraussetzungen,

    (c) Zypern, Malta und der Türkei auf der Grundlage von mit diesen Ländern abzuschließenden bilateralen Abkommen.

    3. Für eine Förderung im Rahmen des Programms kommen ausschließlich Projekte in Frage, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, deren Laufzeit höchstens zwei Jahre beträgt und die auf die in Artikel 2 genannten Ziele ausgerichtet sind.

    Artikel 4

    Programmmaßnahmen

    Das Programm umfasst folgende Kategorien von Maßnahmen:

    (a) Ermittlung und Austausch von bewährten Praktiken und Erfahrungen;

    (b) vergleichende Erhebungen und Studien sowie Forschungsarbeiten;

    (c) Arbeit vor Ort unter Einbeziehung der Begünstigten, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, in allen Phasen der Konzeption, Durchführung und Bewertung des Projekts;

    (d) Errichtung langfristig angelegter multidisziplinärer Netze;

    (e) Schulungsmaßnahmen und Ausarbeitung von didaktischen Instrumenten;

    (f) Entwicklung und Durchführung von Therapieprogrammen für Aggressoren einerseits und für Opfer andererseits;

    (g) Entwicklung und Umsetzung von Sensibilisierungsmaßnahmen für bestimmte Personengruppen sowie Konzeption von Material zur Ergänzung des bereits vorhandenen bzw. Anpassung und Nutzung schon bestehenden Materials in anderen geographischen Gebieten oder für andere Zielgruppen;

    (h) Verbreitung der im Rahmen des Programms DAPHNE erzielten Ergebnisse einschließlich ihrer Anpassung, Weiterleitung und Nutzung durch andere Begünstigte oder in anderen geographischen Gebieten.

    Artikel 5

    Budget

    1. Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms im Zeitraum 2004-2008 wird auf 41 Mio. EUR festgesetzt.

    2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    3. Auf der Grundlage der Finanzierungsbeschlüsse werden Finanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission und den Begünstigen der Finanzhilfe geschlossen.

    4. Die Förderung aus dem Gemeinschaftshaushalt darf 80 % der Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen.

    Allerdings können die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b bis zu einem Satz von 100 % finanziert werden, sofern 15 % der gesamten jährlichen Mittelausstattung des Programms nicht überschritten werden.

    Artikel 6

    Programmdurchführung

    1. Die Kommission ist für die Verwaltung und Durchführung des Programms verantwortlich.

    2. Die Kommission sorgt bei der Programmdurchführung für eine ausgewogene Berücksichtigung der drei Zielgruppen Kinder, Jugendliche und Frauen.

    3. Die Kommission sorgt in Bezug auf den Umfang der Projekte für einen ausgewogenen Ansatz, indem sie einen gewissen Anteil des Jahresbudgets für Großprojekte bereithält und somit umfassendere Partnerschaften zur Durchführung erweiterter Tätigkeiten ermöglicht.

    4. Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Beratungsverfahren des Artikels 7 Absatz 2 zu erlassen.

    Artikel 7

    Ausschuss

    1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und dessen Artikel 8 anzuwenden.

    Artikel 8

    Überwachung und Bewertung

    1. Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung und laufenden Bewertung des Programms unter Berücksichtigung der in Artikel 1 und im Anhang genannten allgemeinen und spezifischen Ziele.

    2. Zur Halbzeit legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, in dem sie die Relevanz, den Nutzen, die langfristige Ausrichtung, die Wirkung und die Effizienz der bisherigen Tätigkeiten im Rahmen von DAPHNE II beurteilt. Dieser Bericht wird im Hinblick auf die Unterstützung etwaiger künftiger Maßnahmen eine Ex-ante-Bewertung umfassen.

    3. Nach Abschluss des Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Schlussbericht vor.

    4. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichte werden auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG

    SPEZIFISCHE ZIELE UND MASSNAHMEN

    I. GRENZÜBERGREIFENDE MASSNAHMEN

    1. Ermittlung und Austausch von bewährten Praktiken und Erfahrungen

    Ziel: Unterstützung und Förderung des Austauschs, der Anpassung und der Nutzung bewährter Praktiken im Hinblick auf ihre Anwendung in anderen Zusammenhängen oder geographischen Gebieten

    Anregung und Förderung des Austauschs bewährter Praktiken auf Gemeinschaftsebene zur Unterstützung und zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen - Opfern oder gefährdeten Gruppen - unter besonderer Berücksichtigung folgender Bereiche:

    a) Prävention (allgemein oder auf bestimmte Personengruppen ausgerichtet);

    b) Schutz und Unterstützung von Opfern (psychische und medizinische Hilfe, Schulung sowie gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung);

    c) Mittel und Wege zur Sicherung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und Frauen, die Opfer von Gewalttaten wurden;

    d) Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen der verschiedenen Arten von Gewalt in Europa auf die Opfer und die Gesellschaft, um in geeigneter Weise reagieren zu können.

    2. Vergleichende Erhebungen und Studien sowie Forschungsarbeiten

    Ziel: Untersuchung von Gewaltphänomenen

    Unterstützung von Forschungsarbeiten, Studien und vergleichenden Erhebungen zur Gewaltproblematik, die unter anderem ausgerichtet sind auf:

    a) die Erforschung und Bewertung der verschiedenen Ursachen, Umstände und Mechanismen des Entstehens und der Zunahme von Gewalt;

    b) die Analyse und den Vergleich der bestehenden Präventions- und Schutzmodelle;

    c) die Entwicklung von Präventions- und Schutzmaßnahmen;

    d) die Bewertung der - unter anderem gesundheitlichen - Auswirkungen von Gewalt für die Opfer und die Gesellschaft insgesamt, einschließlich der wirtschaftlichen Kosten.

    3. Arbeit vor Ort unter Einbeziehung der Begünstigten

    Ziel: aktive Anwendung bewährter Methoden zur Verhütung von und zum Schutz vor Gewalt

    Förderung der Umsetzung von Methoden, Schulungsmodulen und Unterstützungs maßnahmen (psychische und medizinische Hilfe, rechtlicher Beistand, Wiedereingliederung) unter direkter Beteiligung der Begünstigten.

    4. Errichtung langfristig angelegter multidisziplinärer Netze

    Ziel: Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen Organisationen und Einrichtungen, einschließlich lokaler Behörden (auf kommunaler Ebene), die im Bereich der Gewaltbekämpfung tätig sind, und Ermutigung dieser Organisationen und Stellen zur ZusammenarbeitUnterstützung der Errichtung und des Ausbaus multidisziplinärer Netze sowie Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen NRO und den verschiedenen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, um zu einem besseren beiderseitigen Kenntnisstand und Verständnis in Bezug auf die jeweiligen Aufgaben beizutragen, und Bereitstellung umfassender bereichsüber greifender Hilfe für Opfer von Gewalt und gefährdete Personen.

    Die Netze führen insbesondere Tätigkeiten zur Bewältigung der Gewaltproblematik durch:

    a) Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Analyse von Gewalt, einschließlich der Definition der verschiedenen Arten von Gewalt, der Ursachen von Gewalt und ihrer Auswirkungen sowie für die Umsetzung geeigneter bereichsübergreifender Maßnahmen;

    b) Bewertung der Arten von Maßnahmen und Methoden und ihrer Effizienz zur Verhütung und Aufdeckung von Gewalt sowie zur Unterstützung von Gewaltopfern, um insbesondere sicherzustellen, dass diese nie wieder Gewalt ausgesetzt sind;

    c) Förderung von Tätigkeiten zur Bekämpfung dieses Problems auf internationaler und nationaler Ebene.

    5. Schulungsmassnahmen und Ausarbeitung von didaktischen Instrumenten

    Ziel: Entwicklung von didaktischen Instrumenten zur Verhütung von Gewalt

    Ausarbeitung und Erprobung von in Schulen und Erwachsenenbildungseinrichtungen zu verwendenden didaktischen Instrumenten zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Konfliktmanagement.

    6. Entwicklung und Durchführung von Therapieprogrammen

    Ziel: Entwicklung und Durchführung von Therapiemaßnahmen (mit dem Ziel der Gewaltverhütung) für Aggressoren einerseits und für Opfer andererseits

    Ermittlung möglicher Ursachen, Umstände und Mechanismen des Entstehens und der Zunahme von Gewalt einschließlich der Charaktereigenschaften und Beweggründe von Gewalttätern und Personen, die für die Anwendung von Gewalt zu kommerziellen Zwecken wie die sexuelle Ausbeutung verantwortlich sind;

    Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von Therapiemöglichkeiten auf der Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse.

    7. Sensibilisierungsmassnahmen für bestimmte Personengruppen

    Ziel: Sensibilisierung und Erzielen eines besseren Verständnisses in Bezug auf die Problematik der Gewalt und der Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen mit dem Ziel der Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung von Opfern und gefährdeten Gruppen sowie der Anzeige von Gewalttaten

    Förderfähig sind unter anderem folgende Arten von Maßnahmen:

    a) Entwicklung und Durchführung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Kinder, Jugendliche und Frauen, insbesondere bezüglich potenzieller Gewaltrisiken und der Möglichkeiten, diese zu vermeiden; weitere Zielgruppen könnten auch bestimmte Berufszweige wie Lehrer, Erzieher, Ärzte, Sozialarbeiter, Rechtsanwälte und Polizeibeamte sein;

    b) Ausbau gemeinschaftsweiter Informationsquellen, um NRO und öffentliche Einrichtungen zu unterstützen und sie über öffentlich zugängliche Informationen über die Gewaltproblematik, die Möglichkeiten zur Verhütung von Gewalt und die Rehabilitation von Opfern zu unterrichten, die von staatlichen Stellen, NRO, Hochschuleinrichtungen und sonstigen Stellen zusammengetragen werden; dadurch dürften die Informationen in alle einschlägigen Informationssysteme einbezogen werden können;

    c) Förderung der Einführung von Maßnahmen zur Erleichterung der Anzeige von Gewalttaten gegenüber Kindern, Jugendlichen und Frauen sowie der verschiedenen Formen des Frauen- und Kinderhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung bei den Behörden.

    Die Konzeption von Material zur Ergänzung des bereits vorhandenen bzw. dessen Anpassung im Hinblick auf die Nutzung in anderen geographischen Gebieten oder für andere Zielgruppen wird gefördert.

    II. ERGÄNZENDE MASSNAHMEN

    Damit gewährleistet ist, dass alle Programmbereiche auch bei Ausbleiben von Vorschlägen - oder von geeigneten Vorschlägen - in einem bestimmten Bereich vollständig abgedeckt werden, wird die Kommission proaktivere Tätigkeiten durchführen, um etwaige Lücken zu schließen.

    Daher werden im Rahmen des Programms auf Initiative der Kommission unter anderem in folgenden Bereichen ergänzende Maßnahmen finanziert:

    a. Entwicklung von Gewaltindikatoren, damit die konkreten Auswirkungen von politischen Maßnahmen und von Projekten gemessen werden können;

    b. Einführung eines Verfahrens für das regelmäßige und langfristig angelegte Sammeln von Daten, vorzugsweise mit Unterstützung von EUROSTAT, damit Gewalt in der Union genauer quantifiziert werden kann;

    c. soweit möglich Formulierung politischer Schlussfolgerungen und Einleitung entsprechender Maßnahmen aufgrund der Arbeit im Rahmen der finanzierten Projekte, mit dem Ziel, eine gemeinsame Politik zur Bekämpfung von Gewalt auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen und die justiziellen Verfahren zu verstärken;

    d. Verbreitung bewährter Praktiken, die auf geförderte Projekte zurückgehen, auf europäischer Ebene; dies lässt sich durch folgende Maßnahmen erreichen:

    (1) Herstellung und Verbreitung von Schriftmaterial, CD-ROMs, Videofilmen und Websites;

    (2) Entsendung oder Austausch von erfahrenem Personal einer Organisation oder Einrichtung, das einer anderen Organisation bzw. Einrichtung bei der Umsetzung neuer Lösungen oder Verfahren hilft, die sich woanders als wirksam erwiesen haben;

    (3) Befähigung einer NRO, DAPHNE-Ergebnisse auf einen anderen Bereich der Union oder eine andere Begünstigtengruppe anzuwenden, entsprechend anzupassen oder zu übertragen;

    e. Veranstaltung von Seminaren für alle Beteiligten von finanzierten Projekten zur Verbesserung der Management- und Vernetzungsfähigkeiten und zur Förderung des Informationsaustauschs;

    f. Durchführung von Studien und Veranstaltung von Sachverständigensitzungen und Seminaren, die in direktem Zusammenhang mit der Verwirklichung der Maßnahme stehen, deren Bestandteil sie sind.

    Zudem kann die Kommission bei der Durchführung des Programms auf Einrichtungen zur technischen Unterstützung zurückgreifen, deren Finanzierung im Rahmen der gesamten Mittelausstattung des Programms abgedeckt wird; unter denselben Bedingungen kann sie Sachverständige in Anspruch nehmen.

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereich(e): Zuwanderung, Asyl, Visa; freier Personenverkehr; Zivilrecht; Staatsbürgerschaft und Grundrechte.

    Tätigkeit(en): 45.40: Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen

    Bezeichnung der Massnahme: Programm DAPHNE (zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen)

    1. HAUSHALTSLINIE(N) (Nummer und Bezeichnung)

    B5-802

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Mio. EUR (VE)

    38 Mio. EUR (nähere Angaben sind dem Anhang zu entnehmen)

    Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 (ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1), insbesondere Abschnitt E Nummer 33, kann der vorstehende Betrag nach dem Beitritt der neuer Mitgliedstaaten im Jahr 2004 angepasst werden.

    2.2. Laufzeit:

    1.1.2004 - 31.12.2008

    2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

    (a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1.)

    in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2.)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2. und 7.3.)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    [X] Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

    sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

    2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [26]

    [26] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

    Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme).

    ODER

    [X] Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    Beitrag von EFTA/EWR-Staaten: 2,128 % (Zahlen von 2002)

    in Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 152 EGV

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

    5.1.1. Ziele

    Das Programm wird zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels beitragen, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Schutz, einschließlich des Schutzes der körperlichen und psychischen Gesundheit, zu bieten. Vor diesem Hintergrund stellt es darauf ab, jegliche Form von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen durch Präventionsmaßnahmen und durch Unterstützung der Opfer von Gewalttaten zu verhüten und zu bekämpfen, um insbesondere zu verhindern, dass diese erneut Gewalt ausgesetzt sind. Ferner zielt es darauf ab, in diesem Bereich tätige NRO und andere Organisationen und Einrichtungen zu unterstützen und zu fördern. Damit wird das Programm zum sozialen Wohlergehen beitragen.

    Mit den im Rahmen des Programms durchzuführenden Maßnahmen, die im Anhang erläutert sind, sollen

    a) grenzübergreifende Maßnahmen gefördert werden, die folgenden Zwecken dienen:

    i. Errichtung multidisziplinärer Netze, insbesondere zum Schutz von Gewaltopfern und gefährdeten Gruppen;

    ii. Informationsaustausch sowie Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken, unter anderem durch Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personal austausch;

    iii. Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit sowie bestimmter Personengruppen, Berufszweige und Behörden im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Problematik und die Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung der Opfer und des Anzeigens von Gewalttaten bei den zuständigen Behörden;

    iv. Untersuchung von Gewaltphänomenen;

    b) auf Initiative der Europäischen Kommission ergänzende Maßnahmen durchgeführt werden wie Studien, Entwicklung von Indikatoren, Sammlung von Daten, Seminare, Sachverständigensitzungen oder sonstige Aktivitäten zur Festigung der Wissensgrundlage des Programms und zur Verbreitung der im Rahmen des Programms erlangten Informationen.

    5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

    Mit diesem Beschluss soll das vorangegangene DAPHNE-Programm fortgeführt werden. Dieses Programm wurde zur Halbzeit einer Bewertung unterzogen, wobei Ex-ante-Aspekte ausdrücklich Berücksichtigung fanden. Im Rahmen der Halbzeitbewertung sollte unter anderem beurteilt werden, ob das Programm angesichts des bestehenden Bedarfs weiterhin von Bedeutung ist. Die Ergebnisse der Bewertung waren bei der Ausarbeitung des Beschlusses zur Verlängerung des Programms über 2003 hinaus zu berücksichtigen.

    Die Bewertung fand im letzten Quartal des Jahres 2001 statt; ihre Ergebnisse wurden im März 2002 (KOM(2002) 169 endg., SEK(2002) 338) veröffentlicht. Es handelte sich dabei um eine von externen Sachverständigen vorgenommene interne Bewertung auf der Grundlage eines speziellen Projektüberwachungssystems. Dieses System umfasst zwei Vor-Ort-Besuche für alle Projekte, die zu verschiedenen Zeitpunkten des Projektzyklus stattfinden: Der erste Besuch, in dessen Mittelpunkt Verfahrensfragen stehen, erfolgt während der Projekt durchführung. Der zweite Besuch, bei dem die Bewertung der Ergebnisse und Kontakte mit den Endbegünstigten im Vordergrund stehen, wird sechs Monate nach Projektabschluss abgestattet. Bei der Halbzeitbewertung des Programms wurden vor allem die so erlangten Erkenntnisse zugrunde gelegt. Der Bericht wurde der GD Haushalt am 25. September 2002 übermittelt und kann auch über die DAPHNE-Website abgerufen werden.

    Die Ex-ante-Aspekte der Halbzeitbewertung wurden im Programmausschuss, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, erörtert. Sie wurden auch im Rahmen der Diskussion des Europäischen Parlaments über die Notwendigkeit der Verlängerung des Programms berücksichtigt, die zu der Entschließung A5-0233 (2002) führte. Die wichtigsten Erkenntnisse lauten wie folgt:

    Wie die überwältigende Resonanz auf das Programm DAPHNE gezeigt hat, besteht weiterhin Bedarf an einem Programm zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (siehe Anhang 1). An dem ersten DAPHNE-Programm haben sich über 1000 NRO und sonstige einschlägig tätige Organisationen und Einrichtungen in Europa beteiligt, die wiederum Zehntausende direkter Begünstigter (Kinder, Jugendliche und Frauen) erreicht haben. Die Zielgruppen, die im Rahmen des Programms DAPHNE II begünstigt werden, entsprechen denen des Programms DAPHNE, nämlich Kinder, Jugendliche und Frauen.

    Allgemein stellt das Programm auf die Bekämpfung von Gewalt gegen diese Zielgruppen ab. Dieses allgemeine Ziel ist weiterhin relevant. Zu den spezifischeren Zielen gehört die Errichtung multidisziplinärer Netze von Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der Gewaltbekämpfung, insbesondere der Unterstützung von Gewaltopfern und gefährdeten Gruppen, tätig sind. Diese Netze dienen dem Informationsaustausch sowie der Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken, unter anderem durch Schulungsmaßnahmen, Studienbesuche und Personal austausch. Außerdem tragen sie zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit sowie bestimmter Personengruppen, Berufszweige und Behörden im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Problematik und die Förderung der vollständigen Ächtung der Gewalt, der Unterstützung der Opfer und des Anzeigens von Gewalttaten bei den zuständigen Behörden bei. Und schließlich dienen sie der Untersuchung von Gewaltphänomenen.

    Im Rahmen der Halbzeitbewertung wurden auch nützliche Programmindikatoren empfohlen, die im Programm DAPHNE II Berücksichtigung finden werden, zum Beispiel die Zahl der errichteten Netze, die Zahl der Opfer innerhalb der verschiedenen Zielgruppen, denen geholfen wurde, die Zahl der durchgeführten Informationskampagnen, die Zahl der bewährten Verfahren, die in anderen geographischen Bereichen und in Bezug auf andere Zielgruppen angewandt bzw. entsprechend angepasst wurden, die Zahl der entwickelten Informations- und Sensibilisierungsinstrumente (CD-ROMs, Videofilme, Poster, Broschüren) usw.

    Eine der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung lautete, dass der Mehrwert auf europäischer Ebene eng mit den geschaffenen transnationalen Netzen verknüpft war. Hierbei bedarf es unbedingt eines koordinierten, bereichsübergreifenden Ansatzes, der eine Beteiligung der verschiedenen einschlägig tätigen Stellen auf Unionsebene vorsieht. Die Schaffung eines Rahmens für Schulungs- und Informations maßnahmen, Studien und den Austausch bewährter Praktiken für die Personen, die für die Bekämpfung von Gewalt in jeglicher Form zuständig sind, dürfte eine wirksamere Gewaltprävention und -bekämpfung ermöglichen. Diese Annahme gilt auch für DAPHNE II.

    Die Halbzeitbewertung hat außerdem ergeben, dass die betreffenden Gemeinschafts maßnahmen den Gewaltopfern direkt zugute kommen und die legislativen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen. Ferner wurde im Zeitraum 2000-2002 festgestellt, dass im Rahmen des Programms DAPHNE finanzierte Projekte mit Unterstützung der nationalen Behörden durch Bereitstellung finanzieller Mittel oder durch konkrete politische Maßnahmen fortgeführt wurden. Die DAPHNE-Fördermittel haben somit als "Anschub finanzierung" gedient und können Synergieeffekte bewirken.

    Im Rahmen der Halbzeitbewertung von DAPHNE I wurden einige Schwachstellen des Programms ermittelt: Beispielsweise muss bestimmten Aktionsbereichen stärker Rechnung getragen werden, die erzielten Ergebnisse sind besser zu verbreiten, und es muss ein detaillierterer Leitfaden für die Antragsteller ausgearbeitet werden. Diese Aspekte wurden im Hinblick auf die Verbesserung des laufenden Programms erwogen und bei den nachfolgenden Programmmaßnahmen bereits berücksichtigt.

    Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Halbzeitbewertung des Programms DAPHNE I wird das oben erläuterte Überwachungssystem für DAPHNE II verbessert. Im Rahmen von DAPHNE II werden sämtliche Projekte weiterhin umfassend überwacht; unter anderem werden die Projektergebnisse sechs Monate nach Projektabschluss bewertet. Die Überwachungsmaßnahmen werden durch einen Bewertungsmechanismus auf Programm ebene verstärkt. Außerdem sollen Indikatoren entwickelt und Daten gesammelt werden, damit die verschiedenen Programmergebnisse quantifiziert und die erreichten Personengruppen ermittelt werden können.

    5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

    Die Ex-post-Bewertung des Programms DAPHNE I hat noch nicht stattgefunden, da das Programm bis Ende 2003 läuft.

    Für diesen Zeitpunkt ist eine Abschlussbewertung geplant, mit der bereits 2003 begonnen werden soll. Sie wird auch eine Ex-post-Bewertung der im Rahmen der vorbereitenden Maßnahmen für DAPHNE I, d. h. in den Jahren 1998 und 1999, finanzierten Projekte umfassen.

    5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushalts

    Die Zielgruppen des Beschlusses sind Kinder, Jugendliche und Frauen sowie Gewaltopfer und gewaltgefährdete Gruppen.

    Bei den konkreten Maßnahmen, die zur Durchführung des Programms zu treffen sind, handelt es sich, wie in 5.1.1. angegeben, um grenzübergreifende Maßnahmen und ergänzende Maßnahmen.

    Diese Maßnahmen werden zu einer stärkeren Vernetzung der betreffenden Organisationen und Einrichtungen, zur Sensibilisierung und besseren Information der breiten Öffentlichkeit und bestimmter Personengruppen (medizinisches Personal, Polizeibeamte, Journalisten, Erzieher usw.) sowie zu einer besseren Verbreitung und Anwendung bewährter Verfahren zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen beitragen.

    Bei grenzübergreifenden Maßnahmen ist die Förderung aus dem Gemeinschaftshaushalt auf 80 % der Gesamtkosten des Projekts begrenzt; bei ergänzenden Maßnahmen kann sie bis zu 100 % betragen.

    5.3. Durchführungsmodalitäten

    Es gelten folgende Durchführungsmodalitäten:

    - Alle Aufgaben der öffentlichen Hand (politische Fragen, Jahresarbeitsplan, vertragliche und finanzielle Angelegenheiten (Verpflichtungs- und Zahlungs ermächtigungen) usw.) werden von Beamten der Kommission ausgeführt;

    - die logistischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Akten (Sichtung von Vorschlägen, Eingabe in eine Datenbank, Wartung der Datenbank, Kopierarbeiten, Erstellung von Listen usw.) werden einer Stelle für technische und administrative Hilfe übertragen;

    - für die Durchführung von Kontrollbesuchen und die Bewertung der Projektfortschritte werden externe Sachverständige herangezogen.

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    (Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist durch die Aufschlüsselung in Tabelle 6.2. zu erläutern.)

    6.1.1. Finanzielle Intervention

    VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.2. Berechnung der Kosten für jede zulasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)

    VE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

    7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (Bei Abschätzung der für die Maßnahme erforderlichen Humanressourcen und Verwaltungs-mittel müssen sich die GD/Dienste an die Beschlüsse halten, die die Kommission bei der Grundsatzdebatte/APS und der Annahme des Haushaltsvorentwurfs (HVE) gefasst hat, d. h., sie müssen erklären, dass die für die Maßnahme erforderlichen Humanressourcen im Rahmen der vorläufigen Vorabzuweisung, die bei Annahme des HVE festgelegt wurde, aufgebracht werden können.

    Wenn geplante Maßnahmen bei Aufstellung des HVE noch nicht vorhersehbar waren, muss ausnahmsweise die Kommission eingeschaltet werden, um zu entscheiden, ob und auf welche Weise (durch Anpassung der vorläufigen Vorabzuweisung, durch eine Ad-hoc-Umschichtung, durch einen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan oder ein Berichtigungsschreiben zum HVE) die vorgeschlagene Maßnahme trotzdem durchgeführt werden kann.)

    8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    8.1. Überwachung

    Zur Überwachung und Kontrolle der geförderten Maßnahmen wird weiterhin von den im Rahmen des vorangegangenen DAPHNE-Programms bereits geschaffenen Mechanismen Gebrauch gemacht. Während der Durchführungsphase der Projekte finden Kontrollbesuche statt, in deren Rahmen die erzielten Fortschritte und erreichten Ergebnisse überprüft sowie Ratschläge im Hinblick auf ein gutes Gelingen der Projekte erteilt werden.

    8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    Die Kommission führt jährliche Ex-post-Bewertungen durch. Alle finanzierten Projekte werden analysiert; außerdem finden nach Projektabschluss Kontrollbesuche statt, um zu bewerten, wie das jeweilige Projekt insgesamt abgewickelt wurde, welche Ergebnisse erzielt wurden, wie es sich auf die Begünstigten (Zielgruppen) ausgewirkt hat bzw. welche Auswirkungen zu erwarten sind, inwieweit es zur Verwirklichung der allgemeinen Programmziele beigetragen hat und wie sich das Kosten/Nutzen-Verhältnis darstellt. Diese Bewertungen werden in einem Jahresbericht zusammengefasst, der einen allgemeinen Überblick darüber liefert, was in den verschiedenen Programmbereichen erreicht wurde.

    Auf der Grundlage dieser Daten werden ein Halbzeitbericht und ein Schlussbericht über das Programm vorgelegt.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    In den Finanzhilfe-Antragsformularen werden Angaben über die Identität des Antragstellers und die Art der potenziell begünstigten Organisation oder Einrichtung verlangt, so dass deren Zuverlässigkeit vorab beurteilt werden kann.

    Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Kontrollen, Zwischenberichte, Schlussbericht) sind Teil der Vereinbarungen bzw. Verträge zwischen der Kommission und den Begünstigten. Die Kommission wird die Berichte prüfen und sich vergewissern, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, bevor sie Teil- und Restzahlungen veranlasst.

    Darüber hinaus führt die Kommission Kontrollen vor Ort durch, um zu prüfen, wie die Mittel verwendet worden sind.

    Anhang zum Finanzbogen

    In Bezug auf das Programm DAPHNE I ergibt sich folgende Situation:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    1. Als "annehmbar" gilt ein Vorschlag, der den Qualitätskriterien genügt und somit - bei Verfügbarkeit der entsprechenden Haushaltsmittel - finanziert werden könnte. Wie der Tabelle zu entnehmen ist, belaufen sich die verfügbaren Fördermittel auf etwa ein Viertel (23 %) der Mittel, die vergeben werden müssten, wenn alle den Qualitätskriterien genügenden Projektvorschläge ausgewählt würden.

    Daher wird vorgeschlagen, das Budget um 45 % zu erhöhen, so dass 30 % (anstatt 23 %) der im Rahmen annehmbarer Projektvorschläge beantragten Mittel zugesprochen werden könnten.

    2. Außerdem ist ab 2004 die umfassende Beteiligung der Beitrittsländer zu gewährleisten. Die zehn neuen Länder haben eine Bevölkerung von 100 Millionen Menschen (damit ergibt sich ein Zuwachs der EU-Bevölkerung um 25 %); die Gewaltprobleme in den Beitrittsländern sind besonders stark ausgeprägt. Zudem benötigen die NRO dieser Länder ein höheres Maß an organisatorischer Unterstützung und an Hilfe im Managementbereich.

    Daher wird vorgeschlagen, dass zusätzliche Mittel in Höhe von 6,3 Mio. EUR (also 22 % des für die derzeitigen 15 Mitgliedstaaten vorgesehenen Betrags) bereitgestellt werden.

    3. Seit Beginn des Programms DAPHNE (2000-2003) wurden eine Vielzahl internationaler Rechtsvorschriften und europäischer Rechtsakte, die den Rahmen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt, insbesondere gegen Kinder, verstärkt haben, erlassen und gleichzeitig mehr abgestimmte, multidisziplinäre, grenzübergreifende Maßnahmen gefordert. [27] Darüber hinaus wird in den jährlichen Bewertungen des Programms DAPHNE immer wieder eine bessere Verbreitung der Projektergebnisse und die Berücksichtigung von Gewaltbereichen gefordert, die von den im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingehenden Projektvorschlägen von NRO und sonstigen Organisationen und Einrichtungen nicht abgedeckt werden. Schließlich werden in der Entschließung A5-0233(2002) des Europäischen Parlaments zum Programm DAPHNE Maßnahmen zur Entwicklung von Gewaltindikatoren und zur Sammlung entsprechender Daten in Europa gefordert.

    [27] Hierzu gehören das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; das IAO-Übereinkommen Nr. 182 (und die Empfehlung Nr. 190) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit; das VN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und das dieses Übereinkommen ergänzende Protokoll gegen den Menschenhandel; die Abschlussdokumente des zweiten Weltkongresses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu kommerziellen Zwecken (Yokohama, 2001), der Regionalen Konsultation (Budapest) und der Sondersitzung der VN-Generalversammlung (New York, 2002).

    Daher wird vorgeschlagen, weitere 5,7 Mio. EUR (14 % des Gesamtbudgets von DAPHNE II) für diese Maßnahmen bereitzustellen.

    Insgesamt werden folgende Mittel angefordert:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Folgende finanzielle Intervention wird vorgeschlagen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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