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Document 52003PC0011

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

/* KOM/2003/0011 endg. - COD 2001/0165 */

52003PC0011

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2003/0011 endg. - COD 2001/0165 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für einer RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

2001/0165 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für einer RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

1. HINTERGRUND

Am 20. Juli 2002 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den oben genannten Vorschlag für eine Richtlinie auf der Grundlage des Artikels 137 Absatz 2 übermittelt.

Am 21. Februar 2002 hat der Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme abgegeben.

Am 11. April 2002 hat das Europäische Parlament in erster Lesung eine Stellungnahme angenommen.

Die Kommission hat einigen dieser Änderungen des Parlaments zugestimmt. Sie hat dem Rat am 16. Mai 2002 einen geänderten Vorschlag vorgelegt, in dem diese Änderungen berücksichtigt sind.

Am 23. September 2002 hat der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt einstimmig festgelegt.

Am 17. Dezember 2002 hat das Europäische Parlament in zweiter Lesung drei Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates angenommen.

Die vorliegende Stellungnahme gibt gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c den Standpunkt der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments wieder.

2. ZWECK DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Der ursprüngliche Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 137 Absatz 2 EG-Vertrag hat die Form einer Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 83/477/EWG.

Ziel ist es, die Arbeitnehmer besser vor der Gefährdung durch Asbest zu schützen.

Zentrales Anliegen ist dabei die Einführung eines einzigen Grenzwerts für die Exposition von Arbeitnehmern anstelle der zwei Grenzwerte in der ursprünglichen Richtlinie.

Der Vorschlag gilt auch für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt, was bei der ursprünglichen Richtlinie nicht der Fall war. Mit dem Vorschlag werden die Bestimmungen über begrenzte Expositionen vereinfacht und er sieht eine Methode zur Messung des Asbestgehalts der Luft und zum Nachweis von Asbest sowie Bestimmungen über die Ausbildung der Arbeitnehmer vor.

Der Vorschlag berücksichtigt und ergänzt das ab 1. Januar 2005 geltende Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Chrysotilasbest gemäß Richtlinie 76/769/EWG [1] des Rates in der durch die Richtlinie 1999/77/EG [2] der Kommission geänderten Fassung.

[1] ABL. L 262 VOM 27.9.1976, S. 201, ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE DER KOMMISSION 1999/77/EG (ABL. L 207 VOM 6.8.1999, S. 18).

[2] ABL. L 207 VOM 6.8.1999, S. 18.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

3.1. Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission

Die Kommission sieht sich in der Lage, die drei Abänderungen des Europäischen Parlaments vollständig anzunehmen. Ihrer Ansicht nach ergänzen und verbessern diese Abänderungen den Text des gemeinsamen Standpunkts.

3.2. Abänderungen des Parlaments in zweiter Lesung

3.2.1. Angenommene Abänderungen

3.2.1.1. Abänderung 1 (Leitlinien für gelegentliche Expositionen von geringer Höhe)

Die Abänderung zielt darauf ab, in Artikel 1 des gemeinsamen Standpunkts einen neuen Absatz 3a darüber einzufügen, dass die Mitgliedstaaten praktische Leitlinien für die Bestimmung gelegentlicher Expositionen von geringer Höhe gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie festlegen.

Die Kommission stimmt dieser Abänderung zu, da sie den Text verbessert und die Anwendung der Richtlinie erleichtert

3.2.1.2. Abänderung 2 (Ruhepausen beim Tragen individueller Atemschutzgeräte) (Artikel 1 Absatz 10 des gemeinsamen Standpunkts)

Mit dieser Abänderung wird der Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 83/477/EWG durch die Vorschrift ergänzt, dass für die asbestexponierten Arbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit mit persönlicher Atemschutzausrüstung Ruhepausen vorgesehen werden müssen. Diese Abänderung greift in leicht geänderter Form die vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommene Abänderung 22 auf, die von der Kommission gutgeheißen und in ihren geänderten Vorschlag übernommen worden war.

Die Kommission stimmt dieser Abänderung zu, da durch sie die praktische Anwendung der Richtlinie im Hinblick auf einen verstärkten Schutz der Arbeitnehmer erleichtert wird.

3.2.1.3. Abänderung 3 (Sanktionen bei Verstößen) (Artikel 1 Absatz 18 Buchstabe a des gemeinsamen Standpunkts (neu) (Artikel 16 Buchstabe a (neu) der Richtlinie 83/477/EWG)

Gemäß dieser Abänderung sollen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall von Verstößen vorsehen.

Die Kommission stimmt dieser Abänderung im Rahmen einer generellen Einigung zu, da es sich um eine Standardformulierung handelt, die in vielen Richtlinien enthalten ist.

4. FAZIT

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag im Sinne der obigen Ausführungen.

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