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Document 52003AR0307

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)

    ABl. C 121 vom 30.4.2004, p. 10–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    30.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 121/10


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum „Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)“

    (2004/C 121/03)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

    gestützt auf den „Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)“ (KOM (2003) 796 endg. — 2003/0307 COD);

    aufgrund des Ratsbeschlusses vom 14. Januar 2004, ihn gemäß Artikel 265, 149 und 150 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen;

    aufgrund des Beschlusses seines Präsidenten vom 26. September 2003, die Fachkommission für Kultur und Bildung mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu befassen;

    aufgrund der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Lissabon vom März 2000 über die größere Transparenz der Befähigungsnachweise;

    aufgrund des Aktionsplans für Mobilität, der vom Europäischen Rat in Nizza im Dezember 2000 verabschiedet wurde;

    aufgrund der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona vom März 2002 über die Transparenz der Diplome und Befähigungsnachweise;

    gestützt auf die Mitteilung der Kommission zum Thema „Einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens schaffen“ vom 21. November 2001;

    gestützt auf die Empfehlung 2001/613/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Förderung und Verbreitung transparenter Dokumente zur Schaffung eines europäischen Raums der Qualifikationen;

    gestützt auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2002 zum „Aktionsplan der Kommission für Qualifikation und Mobilität“;

    aufgrund der Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über Qualifikation und Mobilität;

    aufgrund der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 über lebenslanges Lernen;

    aufgrund der Erklärung von Kopenhagen vom 30. November 2002 und der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Förderung stärkerer europäischer Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung;

    gestützt auf seine Stellungnahme zur „Förderung von dualen europäischen Berufsbildungswegen einschließlich der Lehrlingsausbildung“ (CdR 431/97 fin) (1) und seiner Stellungnahme zu den neuen Programmen Socrates, Leonardo Da Vinci und JUGEND (CdR 226/98 fin) (2);

    gestützt auf seinen am 19. Februar 2004 von der Fachkommission für Kultur und Bildung angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 307/2003 rev. 1) (Berichterstatter: Herr FLORIO, Gemeinderatsmitglied von Asti (IT/EVP)).

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    1.

    Die mangelnde Transparenz der Qualifikationen und Kompetenzen ist einer der Hauptfaktoren, welche die Mobilität der Personen und insbesondere der jungen Menschen in der EU immer noch behindern.

    2.

    Die Lösung dieses Problems ist daher eine wesentliche Voraussetzung für die Förderung des lebenslangen Lernens durch Mobilität und trägt zur Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung bei.

    3.

    Die in den letzten Jahren in der EU eingeleitete Entwicklung zur Verbesserung der Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung durch Förderung der Transparenz erfordert einen qualitativen Sprung, der zur Zusammenlegung der vorhandenen Instrumente in einem einheitlichen Rahmen führt.

    4.

    Es scheint unerlässlich, die Rechtsetzungsinitiativen durch geeignete Flankierungsmaßnahmen zu ergänzen, um die Kenntnis, Verbreitung und Anwendung der neuen Vorschriften zu fördern.

    5.

    Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen eine wesentliche Rolle in der europäischen Politik der allgemeinen und beruflichen Bildung, weil sie selbst für dieses Thema zuständig sind und/oder direkteren Kontakt zu den Bürgern haben;

    verabschiedete auf seiner 54. Plenartagung am 21./22. April 2004 (Sitzung vom 21. April) folgende Stellungnahme.

    1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

    1.1

    der AdR befürwortet die Zielsetzung der Kommission, „ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen“ zu schaffen, wie es in der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Förderung stärkerer europäischer Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche Bildung gefordert wurde;

    1.2

    der AdR hat bereits bei früheren Anlässen hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Transparenz in diesen Bereichen zu verstärken, um die der Mobilität von Studenten und Arbeitnehmern in der EU noch im Weg stehenden Hindernisse zu beseitigen, wobei Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

    1.3

    der Ausschuss erinnert daran, dass alle den europäischen Bürgern bereits zur Verfügung stehenden Instrumente — wie das gemeinsame europäische Muster für Lebensläufe, der Diplomzusatz, das Dokument „Europass Berufsbildung“, Zusätze zu Qualifikationsnachweisen und das europäische Sprachenportfolio, das derzeit von den nationalen Behörden erarbeitet wird — den Mangel aufweisen, dass sie bestimmten einzelnen Erfordernissen entsprechen, im Rahmen verschiedener Initiativen geschaffen wurden und im allgemeinen getrennt voneinander gehandhabt werden. Dadurch ist dem Einzelnen vielleicht das eine oder andere dieser Instrumente bekannt, andere wiederum jedoch nicht, was vor allem den Bewerbern schadet, aber auch hinderlich für die Personen ist, welche die Bewerbungen zu prüfen haben;

    1.4

    der Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass eine Rationalisierung und Vereinfachung durch eine EU-Rechtsetzungsinitiative mit dem Ziel der Koordinierung und Zusammenlegung der verschiedenen Instrumente deren Wert erheblich erhöhen kann. Dies zeigen auch die in einigen Ländern erzielten Ergebnisse, in denen die koordinierte Förderung dieser Instrumente ihren Bekanntheitsgrad, ihre Zugänglichkeit und ihre Wirksamkeit erhöht hat;

    1.5

    der Ausschuss teilt das Ziel der Kommission, das durch die Entscheidung 1999/51/EG eingeführte Dokument „Europass Berufsbildung“ durch ein analoges, aber weitreichenderes Dokument zu ersetzen, in dem alle, bestimmten Qualitätskriterien genügenden Zeitabschnitte einer grenzüberschreitenden Mobilität für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in ganz Europa, eingetragen werden können;

    1.6

    der Ausschuss unterstützt die Ansicht der Kommission, dass in jedem Mitgliedstaat eine landesweit zuständige einheitliche Stelle zur Koordinierung aller Aktivitäten im Zusammenhang mit dem „Europass“ eingerichtet werden sollte;

    1.7

    der Ausschuss fordert die Kommission auf, Formen der Einbeziehung der Gebietskörperschaften vorzusehen, die bei der allgemeinen und beruflichen Bildung eine wichtige Rolle spielen und deren direkter Kontakt zu den Bürgern ausschlaggebend für den Erfolg des Vorschlags sein kann.

    2.   Empfehlungen des AdR

    Empfehlung 1

    Erwägungsgrund 3

    von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    Dieser Rahmen sollte aus einem Portfolio von Dokumenten mit einem gemeinsamen Markennamen und einem gemeinsamen Logo bestehen, dem weitere Schriftstücke beigefügt werden können, die mit seinem Zweck vereinbar sind, und sollte von geeigneten Informationssystemen flankiert und durch eine nachhaltige Werbeaktion auf europäischer und nationaler Ebene bekannt gemacht werden.

    Dieser Rahmen sollte aus einem Portfolio von Dokumenten mit einem gemeinsamen Markennamen und einem gemeinsamen Logo bestehen, dem weitere Schriftstücke beigefügt werden können, die mit seinem Zweck vereinbar sind, und sollte von geeigneten Informationssystemen flankiert und durch eine nachhaltige Werbeaktion auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bekannt gemacht werden.

    Begründung

    Dieser Änderungsvorschlag berücksichtigt die ausschlaggebende Rolle, welche die Gebietskörperschaften bei der Förderung des „Europass“ spielen können.

    Empfehlung 2

    Erwägungsgrund 6

    von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    Es ist daher erforderlich, für die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen zu sorgen, die in Ausführung dieser Entscheidung und anderer relevanter Politiken, Instrumente und Maßnahmen realisiert werden.

    Es ist daher erforderlich, für die Kohärenz und Komplementarität der Maßnahmen zu sorgen, die in Ausführung dieser Entscheidung und anderer relevanter Politiken, Instrumente und Maßnahmen realisiert werden, und dabei ihre Vereinfachung anzustreben.

    Begründung

    Dieser Änderungsvorschlag betrifft die Verwaltungsvereinfachung, die notwendig ist, um die Verwendung des neuen Instruments zu erleichtern.

    Empfehlung 3

    Nach Erwägungsgrund 10 folgenden neuen Erwägungsgrund einfügen:

    von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

     

    11.

    Im Rahmen dieser Initiative muss der Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, da sie für die allgemeine und berufliche Bildung zuständig sind und/oder direkten Kontakt zu den Bürgern haben.

    Begründung

    Dieser Änderungsvorschlag berücksichtigt den föderalen Aufbau verschiedener Mitgliedstaaten und die wesentliche Rolle der Gebietskörperschaften in der allgemeinen und beruflichen Bildung.

    Empfehlung 4

    Artikel 2 Absatz 2

    von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    Die Europass-Dokumente tragen das Europass-Logo.

    Die Europass-Dokumente tragen das Europass-Logo und die Abbildung der Flagge der EU.

    Begründung

    Durch diesen Änderungsvorschlag wird hervorgehoben, dass die EU-Flagge auf jedem amtlichen EU-Dokument abgebildet sein sollte, um die Erkennbarkeit des vorgeschlagenen Instruments zu erleichtern.

    Empfehlung 5

    Artikel 8 Absatz 1

    von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    In Durchführung dieser Entscheidung arbeiten die Kommission und die relevanten nationalen Behörden zusammen, um ein internetbasiertes Europass-Informationssystem einzurichten, das teilweise auf europäischer und teilweise auf nationaler Ebene verwaltet wird.

    In Durchführung dieser Entscheidung arbeiten die Kommission und die relevanten nationalen, regionalen und lokalen Behörden zusammen, um ein internetbasiertes System — oder ggf. andere Medien, die Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Europass-Informationen ermöglichen, einzurichten. Dieses System wird teilweise auf europäischer und teilweise auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verwaltet. Der Zugang zu Informationen über den Europass muss gewährleistet sein.

    Begründung

    Dieser Änderungsvorschlag berücksichtigt den föderalen Aufbau verschiedener Mitgliedstaaten und die wesentliche Rolle der Gebietskörperschaften in der allgemeinen und beruflichen Bildung.

    Empfehlung 6

    Artikel 9 Absatz 2 a)

    von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    Sie gewährleisten in Zusammenarbeit mit den relevanten nationalen Stellen die Koordinierung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Bereitstellung oder Ausgabe der Europass-Dokumente oder führen erforderlichenfalls diese Tätigkeiten durch;

    Sie gewährleisten in Zusammenarbeit mit den relevanten nationalen, regionalen und lokalen Stellen die Koordinierung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Bereitstellung oder Ausgabe der Europass-Dokumente oder führen erforderlichenfalls diese Tätigkeiten durch;

    Begründung

    Dieser Änderungsvorschlag berücksichtigt den föderalen Aufbau verschiedener Mitgliedstaaten und die wesentliche Rolle der Gebietskörperschaften in der allgemeinen und beruflichen Bildung.

    Empfehlung 7

    Artikel 10 Absatz 1 a)

    von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

    Änderungsvorschlag des AdR

    Sie stellen sicher, dass auf europäischer und nationaler Ebene geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen durchgeführt werden, wobei sie erforderlichenfalls die Tätigkeit der ENA unterstützen und integrieren;

    Sie stellen sicher, dass auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen durchgeführt werden — auch dadurch, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Verbreitung der Informationen unmittelbar an die Bürger eine Rolle spielen, wobei sie erforderlichenfalls die Tätigkeit der ENA unterstützen und integrieren;

    Begründung

    Dieser Änderungsvorschlag berücksichtigt die ausschlaggebende Rolle, welche die Gebietskörperschaften bei der Förderung des „Europass“ spielen können. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten in die vorgesehenen Maßnahmen und Informationskampagnen einbezogen werden.

    Brüssel, den 21. April 2004

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Peter STRAUB


    (1)  ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 43.

    (2)  ABl. C 51 vom 22.9.1999, S. 77.


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