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Document 52003AR0277

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten und dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den vorläufigen Landaußengrenzen zwischen Mitgliedstaaten

    ABl. C 109 vom 30.4.2004, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    30.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 109/1


    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten“ und dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den ‚vorläufigen Landaußengrenzen‘ zwischen Mitgliedstaaten“

    (2004/C 109/01)

    DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

    Gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten und den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den „vorläufigen Landaußengrenzen“ zwischen Mitgliedstaaten (KOM(2003) 502 endg. — 2003/0193 (CNS); 2003/0194 (CNS));

    aufgrund des Beschlusses des Rates vom 18. September 2003, ihn gemäß Artikel 265 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um eine Stellungnahme zu ersuchen;

    aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 19. Juni 2003, die Fachkommission für Außenbeziehungen mit der Erarbeitung einer Stellungnahme zu diesem Thema zu befassen;

    gestützt auf Artikel 61 und 62 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1);

    gestützt auf das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union;

    gestützt auf das Protokoll zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen;

    gestützt auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit (KOM(2001) 386 endg. vom 11. Juli 2001);

    gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Die Auswirkungen der Erweiterung für die an Beitrittsländer angrenzenden Regionen“ (KOM(2001) 437 endg. vom 25. Juli 2001);

    gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten“ (KOM(2002) 233 endg. vom 7. Mai 2002);

    gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Weiterentwicklung des Besitzstands im Bereich des kleinen Grenzverkehrs“ (SEK(2002) 947 vom 9. September 2002);

    gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Größeres Europa - Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (KOM(2003) 104 endg. vom 11. März 2003);

    gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Schaffung der Voraussetzungen für ein neues Nachbarschaftsinstrument“ (KOM(2003) 393 endg. vom 1. Juli 2003);

    gestützt auf den „Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, (Europäischer Rat JAI) vom 13. Juni 2002;

    gestützt auf seine Stellungnahme vom 13. März 2002 zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit“ (KOM(2001) 386 endg. — 2001/0154 (CNS)) und dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die Voraussetzungen, unter denen Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen, und die Einführung einer besonderen Reisegenehmigung unter Festlegung der Voraussetzungen, unter denen Drittstaatsangehörige einreisen dürfen, um sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während höchstens sechs Monaten frei zu bewegen“ (KOM(2001) 388 endg. – 2001/0155 (CNS), (CdR 386/2001 fin (2));

    gestützt auf seine Stellungnahme vom 16. Mai 2002 zur Einwanderungspolitik: „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der illegalen Einwanderung“ (KOM(2001) 672 endg.), „Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO)“ (KOM(2001) 567 endg. – 2001/0230 (CNS)), „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Offener Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik der Gemeinschaft“ (KOM(2001) 387 endg.) und zur Asylpolitik: „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen“ (KOM(2001) 510 endg. – 2001/0207 (CNS)), „Arbeitsdokument der Kommission – Das Verhältnis zwischen der Gewährleistung der inneren Sicherheit und der Erfüllung der Anforderungen aus internationalen Schutzverpflichtungen und den diesbezüglichen Instrumenten“ (KOM(2001) 743 endg.), „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die gemeinsame Asylpolitik – Einführung eines offenen Koordinierungsmechanismus“ (KOM(2001) 710 endg.) (CdR 93/2002 fin (3));

    gestützt auf seine Stellungnahme vom 13. Februar 2003 zu dem Dokument „Auf dem Weg zur erweiterten Union: Strategiepapier und Bericht der Europäischen Kommission über die Fortschritte jedes Bewerberlandes auf dem Weg zum Beitritt“ (KOM(2002) 700 endg. und SEK(2002) 1400 – 1412) und dem „Bericht der Kommission an den Rat - Erläuterungen zur Erweiterung Europas“ (KOM(2002) 281 endg.), (CdR 325/2002 fin (4));

    gestützt auf seine Stellungnahme vom 9. April 2003 zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes“ (KOM(2002) 548 endg. – 2002/0242 CNS), (CdR 2/2003 fin (5));

    gestützt auf seine Stellungnahme vom 13. März 2002 zum Thema „Strategien für die Förderung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit in einem erweiterten Europa - ein grundlegendes und zukunftsweisendes Dokument“, (CdR 181/2000 fin (6));

    gestützt auf seine Stellungnahme zum Thema „Zweiter Aktionsplan für die Nördliche Dimension 2004-2006“ (KOM(2003) 343 endg.) (CdR 102/2003 fin (7));

    unter Bezugnahme auf Art. III-166 des Entwurfes eines Vertrags über eine Verfassung für Europa, der durch den Konvent dem Präsidenten des Europäischen Rates am 18. Juni 2003 in Rom überreicht wurde, CONV 850/03 (8);

    gestützt auf seinen von der Fachgruppe für Außenbeziehungen am 27. November 2003 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 277/2003 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Karsten NEUMANN, Mitglied des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (DE/SPE).

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    „Nicht ein Europa der Mauern kann sich über Grenzen hinweg versöhnen, sondern ein Kontinent, der seinen Grenzen das Trennende nimmt.“

    (Richard von Weizsäcker, ehem. Bundespräsident Deutschlands)

    1)

    Der Ausschuss der Regionen begrüßt die vorgeschlagenen Regelungen zur europaweiten Initiierung von bilateralen Übereinkommen über den Kleinen Grenzverkehr vor dem Hintergrund der bevorstehenden Erweiterung, da Grenzübertritte zwischen heutigen und künftigen Mitgliedstaaten einerseits, zwischen den künftigen und unseren zukünftigen Nachbarn andererseits sehr häufig und oft von regionaler Bedeutung sind.

    2)

    Der Ausschuss der Regionen betont, dass diese flankierende Maßnahme mit der anstehenden Erweiterung sicherstellen kann, dass die neu entstandenen und entstehenden Grenzen zwischen den neuen Mitgliedsländern und ihren Nachbarn kein übermäßiges Hemmnis für den Handel, den sozialen und kulturellen Austausch oder die regionale Zusammenarbeit insbesondere für die Bewohner der Grenzregionen darstellen.

    3)

    Der Ausschuss der Regionen hebt hervor, dass die kommunalen, regionalen und lokalen Behörden in den Grenzregionen immer die Vorreiter der Verständigung und Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg waren und sein werden, da die mit der Trennung verbundenen Probleme und Risiken in erster Linie kommunale Probleme darstellen und durch eine enge kommunale Zusammenarbeit abgebaut oder zumindest verringert werden können. Die regionalen Interessen und Probleme können dabei sehr vielschichtig sein, oftmals auf lokaler Ebene unproblematisch gelöst werden aber auch die Beziehungen zwischen den Nachbarstaaten nachhaltig negativ beeinflussen und einer guten Nachbarschaft im Wege sein.

    4)

    Der Ausschuss der Regionen stützt seine positive Überzeugung mit den vorliegenden vielfältigen und durchgehend positiven Erfahrungen mit dem Kleinen Grenzverkehr in denjenigen Grenzregionen Europas, die eine solche Regelung bereits teilweise seit Jahrzehnten erfolgreich anwenden.

    5)

    Der Ausschuss der Regionen begrüßt die bisher praktizierte Einbeziehung der Beitrittsländer bei der Erarbeitung des Kommissionsvorschlages und betont die Notwendigkeit der Fortführung des Dialoges mit diesen in Bezug auf die Regelungen des grenzüberschreitenden Grenzverkehrs.

    6)

    Es wäre wünschenswert, wenn für die Zukunft der europäischen Integration unter besonderer Berücksichtigung der Erweiterung eine kohärente Strategie zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fortgeschrieben wird und die vorliegenden Verordnungsempfehlungen hierfür einen wichtigen Impuls geben könnten, indem die Regelungen durch die Beitrittsländer und die Mitgliedstaaten mit Grenzen zu diesen voll umfänglich genutzt werden, soweit dies bisher nicht durch bilaterale Übereinkommen bereits erfolgte.

    verabschiedete auf seiner 53. Plenartagung am 11. /12. Februar 2004 (Sitzung vom 11. Februar) einstimmig folgende Stellungnahme:

    1.   Standpunkte des Ausschusses der Regionen

    Der Ausschuss der Regionen

    1.1

    begrüßt den Vorschlag der Kommission, in zwei Verordnungsvorschlägen, die zweckmäßigerweise gemeinsam erörtert werden, einen kohärenten Rahmen visarechtlicher Bestimmungen um die vorgesehenen Erleichterungen für Grenzbewohner im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs für die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht genau bestimmbare Übergangsfrist bis zur vollständigen Anwendung des Schengen-Besitzstandes in den beitretenden Kandidatenländern zu ergänzen, gleichzeitig für diese Übergangszeit diese so flexibel wie möglich zu gestalten und damit vorausschauend eine schrittweise flexible Anpassung der Regelungen je nach Umsetzungsstand des Schengen-Besitzstandes in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen;

    1.2

    stellt zu seiner Zufriedenheit fest, dass die Dokumente, die Gegenstand dieser Stellungnahme sind, zu einem Bündel von Maßnahmen gehören, die aufgrund der Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union mit dem Vertrag von Amsterdam und der damit konstituierten allgemeinen Zuständigkeit für „Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten“ gemäß Artikel 62 Absatz 2 aufgrund von Artikel 61 zu jenen Maßnahmen gehören, die als flankierende Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 (ex-Artikel 7a) innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erlassen werden;

    1.3

    weist auf seine Stellungnahme zur “Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Außengrenzen und Rückführung illegal aufhältiger Personen„ (KOM(2003) 323 endg., CdR 250/2003 fin), hin und betont die große Bedeutung einer gut durchdachten Visapolitik zur Prävention illegaler Einwanderung, Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel, insbesondere den menschenunwürdigen Frauenhandel, die sich auf ein effizientes Informationssystem und ein effizientes integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen stützen muss;

    1.4

    teilt die Auffassung der Kommission in ihrer Mitteilung “Schaffung der Voraussetzungen für ein neues Nachbarschaftsinstrument„, dass eine wirksame Grenzkontrolle eine wesentliche Voraussetzung für Wohlstand und Sicherheit auf beiden Seiten, und die Erleichterung des Handels und des Grenzverkehrs bei gleichzeitiger Sicherung der Grenzen ist;

    1.5

    erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Gewährleistung von Stabilität und Sicherheit gerade im Grenzgebiet in der ersten Reihe stehen;

    1.6

    teilt die Auffassung der Kommission, dass es angesichts der seit langem bestehenden sozialen und kulturellen Bindungen über die Außengrenzen der Union hinweg wichtig ist, dass die neuen EU-Außengrenzen nicht als Hürde für bestehende Kontakte und Kooperationsmaßnahmen auf lokaler Ebene empfunden werden und weist darauf hin, dass diese vielmehr für die Gestaltung friedlicher und gut nachbarschaftlicher Beziehungen der EU zu ihren neuen Nachbarn nutzbar gemacht werden können;

    1.7

    betont, dass die regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit kommunaler, lokaler und regionaler Behörden bei der langfristigen Bewältigung dieser komplexen Herausforderungen von entscheidender Bedeutung ist, wenngleich auf nationaler Ebene gehandelt werden muss;

    1.8

    ist der Ansicht, dass sich tatsächliche Fortschritte in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit überall dort schneller etablieren, wo ambitionierte und dringend fortzusetzende finanzielle Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beispielsweise über INTERREG III A an die enge Zusammenarbeit lokaler und regionaler Akteure in den Grenzregionen geknüpft wird, die über die Förderung hinaus fortbesteht;

    1.9

    ersucht erneut darum, den Grenzregionen weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu schenken und sie entsprechend dem Ansatz der „Gemeinschaftsaktion für die Grenzregion“ aufgrund ihrer peripheren Lage weiterhin mit angemessenen Mittel und Instrumenten auszustatten;

    1.10

    ist überzeugt, dass für die reibungsfreie Zusammenarbeit zwischen den lokalen Akteuren in den Grenzregionen, ob Verwaltungen oder Organisationen, die erleichterten Möglichkeiten des Grenzübertritts im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs einen Beitrag geleistet haben und auf Basis der Verordnungsvorschläge weiterhin leisten können;

    1.11

    möchte deshalb anregen, dass das erfolgreiche Modell der EuRegios auch an den künftigen Außengrenzen seine Fortsetzung findet und dort wie an den vorläufigen Außengrenzen die Möglichkeiten des Kleinen Grenzverkehrs zumindest für die Bewohner derjenigen Gemeinden vereinbart werden sollten, die in den von den spezifischen Fördermaßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten umfassten Gemeindegebieten ansässig sind, um den Mehrwert aus den gemeinschaftlich finanzierten Projekten zu festigen und die Zusammenarbeit in diesen zu erleichtern;

    1.12

    regt deshalb an zu prüfen, ob die Festlegung eines räumlichen Geltungsbereiches, auch wenn es nur um eine maximale Ausdehnung geht, durch die Richtlinien tatsächlich zur Umsetzung der Ziele erforderlich, also verhältnismäßig, ist oder es nicht vielmehr der Entscheidung der Mitgliedstaaten in Kenntnis der konkreten örtlichen Bedingungen, der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verflechtungsräume im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips überlassen bleiben sollte, den räumlichen Geltungsbereich bilateral festzulegen, zumal hiervon zusätzliche Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitgliedstaaten nicht zu befürchten sind;

    1.13

    betont, dass der Kleine Grenzverkehr wie alle Maßnahmen zum Abbau von Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens nach Maßgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien auszugestalten ist;

    1.14

    betont aus diesem Grund, dass die Kontrolle jedes Grenzübertritts trotz der vorgeschlagenen Erleichterungen des Grenzübertritts gewährleistet sein muss, da die eingeschränkte territoriale und zeitliche Geltung der Visa ohne Sichtvermerke ohne Kontrolle an der Grenze nicht effektiv geprüft werden kann;

    1.15

    betont, dass bei Einführung des speziellen Kurzzeitvisums „L“ alle Bedingungen wie für die Erteilung von Visa für Kurzaufenthalte erfüllt werden müssen, dieses im Unterschied zu den Kurzzeitvisa allerdings nur zum Aufenthalt im Grenzgebiet berechtigt;

    1.16

    bittet zu prüfen, wie bei dem geplanten Sondervisum und dem in Artikel 16 vorgesehenen Verzicht auf Einreise- und Ausreisestempel die Einhaltung der zeitlichen Regelungen des Artikel 9 des Vorschlages überprüft werden soll und inwieweit eine solche Überprüfung zur Erreichung des Verordnungszieles erforderlich und zweckmäßig zu gestalten ist;

    1.17

    stellt fest, dass die Zusammenarbeit der Konsulate auf örtlicher Ebene, die durch die Gemeinsame Konsularische Instruktion geregelt ist, und die Visumpolitik auch zum Schutz der Außengrenzen beitragen müssen;

    1.18

    weist darauf hin, dass die Verordnungen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende Rechtsakte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte sind und somit von allen Beitrittskandidaten vollständig zu übernehmen sind, auch solange und soweit diese nicht unmittelbar mit dem Beitritt zur Europäischen Union in das System einbezogen werden;

    1.19

    weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Einführung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr zu einem großen Teil auch von lokalen Bedingungen abhängig sein werden, weshalb trotz der nationalstaatlichen Zuständigkeit eine vorherige und eine begleitende Konsultation mit den lokalen und regionalen Behörden in den Grenzregionen unabdingbar für einen Erfolg der beabsichtigten Maßnahmen ist;

    1.20

    betont, dass parallel zu den vorgeschlagenen Maßnahmen eine Reihe praktischer Vorkehrungen zum Ausbau der Grenzübergangsstellen erforderlich sind, um den Grenzübertritt an den Außengrenzen effizienter und reibungsloser zu gestalten und damit gleichzeitig die Kräfte zur Gewährleistung der Sicherheit an den Außengrenzen konzentrieren zu können;

    1.21

    weist darauf hin, dass solche Maßnahmen auch an den „vorläufigen Außengrenzen“ im Hinblick auf den Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen nicht entbehrlich sind, sondern vielmehr als Lückenschluss im regionalen grenzüberschreitenden Verkehrsnetz gute Bedingungen für die Nutzung der wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Chancen der Erweiterung der EU schaffen können;

    1.22

    begrüßt die Anwendbarkeit auch für die Grenze zum Kaliningrader Gebiet und regt an, eine entsprechende Regelung als begrüßenswerte Ergänzung zu den Transitregelungen zwischen den Beitrittsländern, der EU und Russland in Anlehnung an die gefundenen Kompromisse alsbald zu initiieren;

    1.23

    regt an, eine Harmonisierung der visarechtlichen Bestimmungen über den Kleinen Grenzverkehr mit den korrespondierenden Zollbestimmungen, insbesondere zur Einfuhrabgabenbefreiung, alsbald zu initiieren;

    1.24

    stellt fest, dass die Kommission im Ergebnis der angekündigten Prüfung von ihrem in der Mitteilung “Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten„ angekündigten Ansinnen Abstand genommen hat, zwischen der Gemeinschaft und den angrenzenden Drittstaaten Übereinkommen zu schließen, diese vielmehr zu schließenden bilateralen Übereinkommen den Nachbarstaaten überlässt und damit die Berücksichtigung der vielfältigen lokalen und regionalen Interessen in den Grenzregionen unter Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten ermöglicht und

    1.25

    würde es begrüßen, wenn die Beteiligung der kommunalen, regionalen und lokalen Behörden an der Aushandlung dieser bilateralen Übereinkommen genauso selbstverständlich sichergestellt würde, wie die Einbeziehung des Ausschusses der Regionen bei der Weiterentwicklung des europäischen Besitzstandes bezüglich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

    2.   Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

    2.1   zur Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten (2003/0193 (CNS))

    Empfehlung 1

    zu Artikel 3 (b)

    von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderung durch den AdR

    b)

    „Grenzgebiet“: Eine in Luftlinie höchstens 50 km breite Zone, gerechnet ab der Grenze. Die betreffenden Staaten können präzisieren, welche lokalen Verwaltungsbezirke als dem Grenzgebiet zugehörig zu betrachten sind.

    b)

    „Grenzgebiet“: Eine in Luftlinie höchstens 50 km breite Zone, gerechnet ab der Grenze. Die betreffenden Staaten können präzisieren festlegen, welche lokalen Verwaltungsbezirke als dem Grenzgebiet zugehörig zu betrachten sind, wobei diese in der Regel zumindest teilweise innerhalb einer Zone von nicht mehr als 50 km von der Grenze liegen sollen.

    Begründung

    Die Festlegung einer Höchstgrenze erscheint zur Erreichung des Zieles der Verordnung nicht erforderlich, ist somit nicht verhältnismäßig. Es sollte der Entscheidung der Mitgliedstaaten in Kenntnis der konkreten örtlichen Bedingungen, der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verflechtungsräume im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips überlassen bleiben, den räumlichen Geltungsbereich bilateral festzulegen, zumal hiervon zusätzliche Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitgliedstaaten nicht zu befürchten sind. Zur Erreichung der Ziele der Verordnung dürfte eine Regel-Bestimmung in der empfohlenen Form ausreichend sein. Dies könnte insbesondere in peripheren Gebieten sinnvoll sein, wo größere Gemeinden erst in einer Entfernung von mehr als 50 km zur Landgrenze liegen, jedoch eine enge wirtschaftliche Verflechtung in das benachbarte Grenzgebiet aufweisen und beispielsweise über eine EuRegio seitens der Kommission als Grenzregion gefördert werden, so zum Beispiel in der Euroregion Pomerania die Insel Rügen (D) und das Ballungszentrum Stettin (PL) bei einer Entfernung von rund 200 km. Zumindest ist die besondere Situation von Insellagen bei der Entfernungsberechnung zu den Landgrenzen zu berücksichtigen, wenn „50 km Luftlinie ab der Grenze“ wegen Artikel 1 an die nächstgelegene Landgrenze anknüpft.

    Empfehlung 2

    zu Artikel 18 c)

    von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderung durch den AdR

    c)

    den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

    c)

    den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

    Begründung

    Der Vorschlag erweckt den Eindruck, als soll die Überschreitung der Außengrenzen ohne eine Kontrolle der besonderen Berechtigung ermöglicht werden. Grundsätzlich kann die Einführung dieses Verfahrens an Binnengrenzen ohne nennenswerte „Kriminalitätsbelastung“ sinnvoll sein. Allerdings birgt es die Gefahr des Missbrauchs der Regelung, soweit eine Grenzkontrolle nicht sichergestellt ist und Kontrollen im Landesinneren die Durchsetzung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen der Aufenthaltsgestattung nicht sicherstellen können. Dieser Gefahr ist selbst durch höhere Anforderungen an die Visaerteilung vor allem im Hinblick auf die gewollt große Anzahl solcher Visaerteilungen im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs nicht zu begegnen. Durch Erleichterungen wie in Punkt a) und b) vorgesehen kann der Grenzübertritt bereits in einem Maße erleichtert werden, welches im Einklang mit den Erfordernissen der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität und illegaler Einwanderung steht.

    Soweit die Kommission zur Begründung anführt, dass diese Möglichkeit bereits in Artikel 3 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens und in Teil I Nr. 1.3 des Gemeinsamen Handbuchs vorgesehen ist, verzichtet sie auf einen Hinweis auf die Streichung von Teilen der Regelung durch die Entscheidung 2002/352/EG des Rates vom 9. Mai 2002, womit diese Möglichkeit seit dem 1. Juni 2002 nur noch für Personen eröffnet wird, „für die in bilateralen Abkommen über den ‚Kleinen Grenzverkehr‘ – in Italien ‚Kleiner Grenzverkehr‘ oder ‚Ausflugsverkehr‘ genannt – entsprechende Berechtigungen vereinbart sind“ und für „Seeleute, die gemäß Punkt 6.5.2 auf Landurlaub gehen“. Zudem ist von dieser Kann-Bestimmung durch den Exekutivausschuss wohl mit gutem Grund kein Gebrauch gemacht worden, womit hieraus keinerlei Begründung für die nunmehr vorgesehene Nutzung der Ermächtigung abgeleitet werden kann.

    2.2   zur Verordnung des Rates zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr an den „vorläufigen Landaußengrenzen“ zwischen Mitgliedstaaten (2003/0194 (CNS))

    Empfehlung 3

    (zu Artikel 5 Nr. 2. c)

    von der Kommission vorgeschlagener Text

    Änderung durch den AdR

    c)

    den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

    c)

    den Grenzbewohnern gestatten, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten.

    Begründung

    siehe Begründung zu Empfehlung 2

    Solange die zweite Phase des Schengen-Systems nicht umgesetzt wurde, gilt auch hier das unter Begründung zu Empfehlung 2 Gesagte.

    Brüssel, den 11. Februar 2004

    Der Präsident

    des Ausschusses der Regionen

    Peter STRAUB


    (1)  ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 57.

    (2)  ABl. C 192 vom 12.8.2002, S. 20.

    (3)  ABl. C 278 vom 14.11.2002, S. 44.

    (4)  ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 56.

    (5)  Bulletin 6 (2003) 1.4.7.

    (6)  ABl. C 192 vom 12.08.2002, S. 37.

    (7)  ABl. C vom 27.1.2004, S. 27.

    (8)  ABl. C 169 vom 18.7.2003, S. 58.


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