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Document 52003AG0019

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 19/2003 vom 6. März 2003, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 107E vom 6.5.2003, p. 26–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52003AG0019

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 19/2003 vom 6. März 2003, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 107 E vom 06/05/2003 S. 0026 - 0039


    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 19/2003

    vom Rat vorgelegt am 6. März 2003

    im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr.Ž…/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom...für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)

    (2003/C 107 E/03)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Damit sie ihren Aufgaben insbesondere im Anschluss an die Tagungen des Europäischen Rates in Lissabon, Nizza, Stockholm und Laeken im März bzw. Dezember 2000 und im März bzw. Dezember 2001 gerecht werden kann, sollte die Kommission über die Einkommensverteilung, den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung in den Mitgliedstaaten auf dem Laufenden gehalten werden.

    (2) Die neue offene Koordinierungsmethode im Bereich der sozialen Eingliederung und die für den jährlichen Synthesebericht zu erstellenden Strukturindikatoren erhöhen den Bedarf an vergleichbaren aktuellen Quer- und Längsschnittdaten über die Einkommensverteilung sowie den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung, damit sich zuverlässige und aussagekräftige Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten anstellen lassen.

    (3) Mit dem Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung(4) wurden unter Aktion 1.2 des Bereichs 1 betreffend die Analyse der sozialen Ausgrenzung die notwendigen Voraussetzungen für eine Finanzierung der Maßnahmen zur Erfassung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken und insbesondere zur Verbesserung der Untersuchungen und der Analyse von Armut und sozialer Ausgrenzung geschaffen.

    (4) Das beste Verfahren, den Stand von Einkommen, Armut und sozialer Ausgrenzung zu ermitteln, besteht darin, Gemeinschaftsstatistiken unter Verwendung harmonisierter Verfahren und Definitionen zu erstellen. Einige Mitgliedstaaten werden einen zusätzlichen Zeitraum benötigen, um ihre Systeme an diese harmonisierten Verfahren und Definitionen anzupassen.

    (5) Die Statistiken können die Veränderungen in der Einkommensverteilung, im Umfang und in der Zusammensetzung der Armut und sozialen Ausgrenzung nur widerspiegeln, wenn sie jährlich aktualisiert werden.

    (6) Um wichtige Aspekte von sozialer Bedeutung, insbesondere neue Aspekte, die spezifische Forschungsarbeiten erforderlich machen, untersuchen zu können, benötigt die Kommission Querschnitt- und Längsschnitt-Mikrodaten auf Haushalts- und Personenebene.

    (7) Das vorrangige Ziel ist die Erstellung aktueller und vergleichbarer jährlicher Querschnittdaten über Einkommen, Armut und soziale Ausgrenzung.

    (8) Es empfiehlt sich, bei den Datenquellen flexibel zu sein und insbesondere vorhandene nationale Datenquellen aus Erhebungen oder Registern zu verwenden, nationale Stichprobenpläne aufzustellen und die neue(n) Quelle(n) in bestehende nationale statistische Systeme zu integrieren.

    (9) Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken - Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke -(5) wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Gewinnung statistischer Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt wird, die der Gemeinschaftsdienststelle übermittelt wurden.

    (10) Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(6).

    (11) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

    (12) Der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG/Euratom des Rates gehört(8) -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ziel

    Ziel dieser Verordnung ist es, einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen zu schaffen (nachstehend "EU-SILC" genannt), der vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und europäischer Ebene bietet.

    Die Vergleichbarkeit der Daten der verschiedenen Mitgliedstaaten ist ein grundlegendes Ziel und wird im Rahmen von EU-SILC von Anfang an im Wege der Durchführung methodologischer Untersuchungen angestrebt, bei denen die Mitgliedstaaten und Eurostat eng zusammenarbeiten.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) "Gemeinschaftsstatistiken" ist im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 zu verstehen.

    b) "Erstellung von Statistiken" ist im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 zu verstehen.

    c) "Erhebungsjahr" ist das Jahr, in dem die Erhebung der Daten oder der größte Teil davon durchgeführt wird.

    d) "Feldarbeitzeit" ist der Zeitraum, in dem die Erhebungskomponente erfasst wird.

    e) "Bezugszeitraum" ist der Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Angabe bezieht.

    f) "Privater Haushalt" ist eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung zusammenleben und sich die Ausgaben, insbesondere für den lebensnotwendigen Bedarf, teilen.

    g) "Querschnittdaten" sind einschlägige Daten, die sich auf einen bestimmten Zeitpunkt oder bestimmten Zeitraum beziehen. Die Querschnittdaten können entweder aus einer Querschnitt-Stichprobenerhebung mit oder ohne Rotationsstichprobe oder aus einer reinen Panelstichprobenerhebung stammen (sofern die Repräsentativität der Querschnittdaten garantiert ist); solche Daten können mit Registerdaten (Daten über Personen, Haushalte oder Wohnungen, die aus einem Verwaltungs- oder Statistikregister auf der Ebene der Einheit gewonnen werden) kombiniert werden.

    h) "Längsschnittdaten" sind einschlägige Daten auf der Ebene von Einzelpersonen, die sich mit der Zeit verändern und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beobachtet werden. Die Längsschnittdaten können entweder aus einer Querschnitterhebung mit Rotationsstichproben stammen, bei der einmal ausgewählte Personen weiterbefragt werden, oder aus einer reinen Panelerhebung; sie können mit Registerdaten kombiniert werden.

    i) "Stichprobenpersonen" sind die Personen, die bei der ersten Welle eines Längsschnittpanels in die Stichprobenauswahl kommen. Dabei kann es sich um alle Mitglieder von Haushalten in der Anfangsstichprobe oder eine repräsentative Stichprobe von Einzelpersonen im Falle einer Personenerhebung handeln.

    j) "Primäre Zielgebiete" sind Themenbereiche, für die eine Datenerhebung auf jährlicher Basis stattfindet.

    k) "Sekundäre Zielgebiete" sind Themenbereiche, für die eine Datenerhebung alle vier Jahre oder seltener stattfindet.

    l) "Bruttoeinkommen" ist das monetäre und nichtmonetäre Gesamteinkommen des Haushalts innerhalb eines bestimmten "Einkommensbezugszeitraums" vor Abzug von Einkommensteuern, regulären Vermögensteuern und Pflichtbeiträgen von Arbeitnehmern, Selbstständigen und Arbeitslosen (soweit anwendbar) zur Sozialversicherung sowie von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitgeber, jedoch nach Einbeziehung eingenommener Transfers zwischen Haushalten.

    m) "Verfügbares Einkommen" ist das Bruttoeinkommen abzüglich der Einkommensteuern, der regulären Vermögensteuern, der Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern, Selbstständigen und Arbeitslosen (soweit anwendbar) zur Sozialversicherung sowie der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der geleisteten Transfers zwischen Haushalten.

    Artikel 3

    Erfassungsbereich

    EU-SILC erfasst Querschnittdaten über Einkommen, Armut, soziale Ausgrenzung und sonstige Lebensbedingungen sowie Längsschnittdaten, die auf Einkommen, Erwerbstätigkeit und eine begrenzte Zahl von nichtmonetären Indikatoren der sozialen Ausgrenzung beschränkt sind.

    Artikel 4

    Zeitplan

    (1) Die Querschnitt- und Längsschnittdaten werden von 2004 an jährlich erstellt. In jedem Mitgliedstaat wird von einem Jahr zum anderen möglichst an demselben Zeitplan für die Erhebung festgehalten.

    (2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich mit der jährlichen Querschnitt- und Längsschnitterhebung erst 2005 zu beginnen. Voraussetzung hierfür ist, dass jene Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 vergleichbare, aus dem EU-SILC-Instrument herleitbare Daten für die gemeinsamen Querschnittindikatoren der Europäischen Union liefern, die vom Rat im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode vor dem 1. Januar 2003 festgelegt wurden.

    (3) Der Einkommensbezugszeitraum ist ein Zeitraum von zwölf Monaten. Dabei kann es sich um einen bestimmten zwölfmonatigen Zeitraum (wie das vorhergehende Kalender- oder Steuerjahr) oder einen gleitenden zwölfmonatigen Zeitraum (z. B. die zwölf Monate vor dem Interview) oder einen vergleichbaren Bezugszeitraum handeln.

    (4) Wird ein bestimmter Einkommensbezugszeitraum benutzt, so wird die Feldarbeit für die Erhebungskomponente während eines begrenzten Zeitraums so nahe wie möglich am Einkommensbezugszeitraum oder am Zeitpunkt der Steuererklärung durchgeführt, damit die Zeitspanne zwischen dem Einkommen und den aktuellen Variablen möglichst kurz ist.

    Artikel 5

    Datenmerkmale

    (1) Damit mehrdimensionale Analysen auf der Ebene von Haushalten und Einzelpersonen durchgeführt und insbesondere wichtige Aspekte von sozialer Bedeutung untersucht werden können, die neu sind und spezifische Forschungsarbeiten erforderlich machen, müssen alle Haushalts- und Personendaten der Querschnittkomponente miteinander verknüpfbar sein.

    Analog dazu müssen die Haushalts- und Personendaten der Längsschnittkomponente miteinander verknüpfbar sein.

    Die Längsschnitt-Mikrodaten brauchen nicht mit den Querschnitt-Mikrodaten verknüpfbar zu sein.

    Die Längsschnittkomponente deckt mindestens vier Jahre ab.

    (2) Um den Befragungsaufwand zu verringern, die Verfahren zur Veranschlagung des unterstellten Einkommens zu verbessern und die Datenqualität zu prüfen, haben die einzelstaatlichen Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 Zugang zu einschlägigen Verwaltungsdatenbeständen.

    Artikel 6

    Benötigte Daten

    (1) Die primären Zielgebiete und entsprechenden Bezugszeiträume, die von der Querschnitt- und der Längsschnittkomponente abgedeckt werden, sind in Anhang I festgelegt.

    (2) Sekundäre Zielgebiete werden ab 2005 jedes Jahr ausschließlich in die Querschnittkomponente einbezogen. Sie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Jedes Jahr wird ein sekundäres Zielgebiet erfasst.

    Artikel 7

    Erhebungseinheit

    (1) Die Bezugsbevölkerung für EU-SILC besteht aus allen Privathaushalten und ihren Mitgliedern, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates ansässig sind.

    (2) Die wichtigsten zu erhebenden Angaben beziehen sich auf

    a) private Haushalte, einschließlich Daten über die Haushaltsgröße und -zusammensetzung sowie die Grundmerkmale seiner Mitglieder zum Erhebungszeitpunkt, und

    b) Personen ab 16 Jahren.

    (3) Die Erhebungseinheit sowie der Erfassungsmodus für die Haushalts- und Personendaten sind in Anhang I festgelegt.

    Artikel 8

    Regeln für Stichprobenauswahl und Weiterbefragung

    (1) Die Querschnittdaten und die Längsschnittdaten stammen aus national repräsentativen Wahrscheinlichkeitsstichproben.

    (2) Abweichend von Absatz 1 übermittelt Deutschland erstmals für das Jahr 2008 Querschnittdaten, die auf einer national repräsentativen Wahrscheinlichkeitsstichprobe beruhen. Für das Jahr 2005 übermittelt Deutschland Daten, bei denen 25 % auf Wahrscheinlichkeitsstichproben und 75 % auf Quoten-Stichproben beruhen, wobei die Quoten-Stichprobe schrittweise durch eine Zufallsauswahl ersetzt wird, so dass ab 2008 ausschließlich die repräsentative Wahrscheinlichkeitsstichprobe verwendet wird.

    Was die Längsschnittkomponente betrifft, so übermittelt Deutschland für das Jahr 2006 Längsschnittdaten (für die Jahre 2005 und 2006), die zu einem Drittel auf Wahrscheinlichkeitsstichproben und zu zwei Dritteln auf Quoten-Stichproben beruhen. Für das Jahr 2007 übermittelt Deutschland Längsschnittdaten für die Jahre 2005, 2006 und 2007, die zur Hälfte auf Wahrscheinlichkeitsstichproben und zur Hälfte auf Quoten-Stichproben beruhen. Nach 2007 beruhen sämtliche Längsschnittdaten auf Wahrscheinlichkeitsstichproben.

    (3) Bei der Längsschnittkomponente werden die in der Anfangsstichprobe enthaltenen Einzelpersonen, d. h. die Stichprobenpersonen, während der gesamten Dauer der Panelerhebung weiterbefragt. Jede Stichprobenperson, die in einen privaten Haushalt innerhalb der Landesgrenzen verzogen ist, wird an ihrem neuen Wohnort nach Weiterbefragungsregeln und -verfahren weiterbefragt, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

    Artikel 9

    Stichprobengrößen

    (1) Die auf der Grundlage verschiedener statistischer und praktischer Überlegungen und der Anforderungen an die Genauigkeit der bedeutsamsten Variablen zu erreichende effektive Mindeststichprobengröße ist der Tabelle in Anhang II zu entnehmen.

    (2) Die Stichprobengröße für die Längsschnittkomponente entspricht der Zahl der Haushalte, die im ersten Jahr von jeweils zwei beliebigen, aufeinander folgenden Jahren erfolgreich befragt worden sind; eine erfolgreiche Befragung liegt vor, wenn alle oder zumindest die meisten Haushaltsmitglieder ab 16 Jahren erfolgreich in beiden Jahren befragt worden sind.

    (3) Mitgliedstaaten, die die Einkommensangaben und andere Daten aus Registern entnehmen, können für die Befragungs-Erhebung Personenstichproben anstelle von Stichproben gesamter Haushalte verwenden. Die effektive Mindeststichprobengröße, ausgedrückt als Zahl der ausführlich befragten Personen ab 16 Jahren, beträgt für die Querschnitt- und die Längsschnittkomponente jeweils 75 % der in den Spalten 3 und 4 der Tabelle in Anhang II ausgewiesenen Größen.

    Informationen zu Einkommen und andere Daten werden für den Haushalt jeder ausgewählten Person und für alle Haushaltsmitglieder erhoben.

    Artikel 10

    Datenübermittlung

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vollständig überprüfte, aufbereitete und gewichtete Querschnitt- und Längsschnittdaten in Form von Mikrodatensätzen, mit imputierten Einkommensdaten.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in elektronischer Form in einem geeigneten technischen Format, das nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen ist.

    (2) Für die Querschnittkomponente übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Mikrodatensätze für das Erhebungsjahr N, und zwar vorzugsweise innerhalb von elf Monaten nach Beendigung der Datenerhebung. Für Mitgliedstaaten, die ihre Daten zum Ende des Jahres N oder anhand kontinuierlicher Erhebungen bzw. anhand von Registern ermitteln, gilt als letzter Termin für die Übermittlung der Mikrodaten an Eurostat der 30. November (N+1), für die übrigen Mitgliedstaaten der 1. Oktober (N+1).

    Die Mitgliedstaaten übermitteln zusammen mit den Mikrodatensätzen die Indikatoren zum sozialen Zusammenhalt auf der Grundlage der Querschnittstichprobe zum Jahr N, die in den jährlichen Frühjahrsbericht des Jahres (N+2) an den Europäischen Rat aufgenommen werden.

    Die Zeitpunkte für die Übermittlung der Daten gelten auch für die Übermittlung der vergleichbaren Daten für die gemeinsamen Querschnittindikatoren der Europäischen Union derjenigen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 mit der jährlichen Datenerhebung nach 2004 beginnen.

    (3) Für die Längsschnittkomponente übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Mikrodatensätze bis zum Jahr N vorzugsweise innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss der Feldarbeit. Vom zweiten Jahr ab dem Beginn von EU-SILC an ist der verbindliche Schlusstermin für die Übermittlung von Mikrodaten an Eurostat Ende März jeden Jahres (N+2).

    Die erste Datenübermittlung mit verknüpften Längsschnittdaten erfolgt

    - für die Erhebungsjahre 2004 und 2005 bei Mitgliedstaaten, die mit der jährlichen Datenerhebung 2004 beginnen, bis Ende März 2007 und

    - für die Erhebungsjahre 2005 und 2006 bei Mitgliedstaaten, die mit der jährlichen Datenerhebung 2005 beginnen, bis Ende März 2008.

    Die nächste Übermittlung betrifft die ersten drei Erhebungsjahre 2004-2006 (2005-2007) und erfolgt bis Ende März 2008 bzw. 2009.

    Danach werden jedes Jahr Längsschnittdaten für die vorhergehenden vier Erhebungsjahre (gegebenenfalls als überarbeitete Daten aus früheren Übermittlungen) vorgelegt.

    Artikel 11

    Veröffentlichung

    Für die Querschnittkomponente veröffentlicht die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der im Jahr N erfassten Daten bis Ende Juni N+2 einen jährlichen Querschnittsbericht auf Gemeinschaftsebene.

    Bei denjenigen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 mit der jährlichen Datenerhebung nach 2004 beginnen, schließt der Querschnittsbericht für 2004 die gemeinsamen Querschnittindikatoren der Europäischen Union ein.

    Ab 2006 enthält der Querschnittsbericht auch die verfügbaren Ergebnisse der methodologischen Untersuchungen gemäß Artikel 16.

    Artikel 12

    Zugang zu vertraulichen EU-SILC-Daten für wissenschaftliche Zwecke

    (1) Unter den in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 vorgesehenen Bedingungen kann die Gemeinschaftsdienststelle (Eurostat) für wissenschaftliche Zwecke in ihren Räumen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren oder anonymisierte Mikrodatensätze aus dem EU-SILC-Bestand freigeben.

    (2) Für die Querschnittkomponente werden die Mikrodatensätze der im Jahr N erfassten Daten auf Gemeinschaftsebene bis Ende Februar N+2 für wissenschaftliche Zwecke zugänglich gemacht.

    (3) Für die Längsschnittkomponente werden die Mikrodatensätze der bis zum Jahr N erfassten Daten auf Gemeinschaftsebene bis Ende Juli N+2 für wissenschaftliche Zwecke zugänglich gemacht.

    Die erste Ausgabe der Längsschnitt-Mikrodatensätze für die Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2004 beginnen, deckt die Jahre 2004 und 2005 ab und erscheint Ende Juli 2007.

    Die zweite Ausgabe im Juli 2008 deckt für die Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2004 beginnen, die Jahre 2004-2006 und für die Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2005 beginnen, die Jahre 2005 und 2006 ab.

    Die dritte Ausgabe im Juli 2009 deckt für die Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2004 beginnen, die Jahre 2004-2007 und für die Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2005 beginnen, die Jahre 2005-2007 ab.

    Danach deckt jede Juli-Ausgabe die Längsschnittdaten auf Gemeinschaftsebene für die jeweils zurückliegenden vier Jahre ab, für die Daten verfügbar sind.

    (4) Berichte aus Kreisen der Wissenschaft, die auf Querschnitt-Mikrodatensätzen der im Jahr N erfassten Daten beruhen, werden nicht vor Juli N+2 verbreitet.

    Berichte aus Kreisen der Wissenschaft, die auf Längsschnitt-Mikrodatensätzen in Bezug auf das Erhebungsjahr N beruhen, werden nicht vor Juli N+3 verbreitet.

    Artikel 13

    Finanzierung

    (1) Für die jeweils ersten vier Jahre der Datenerhebung eines Mitgliedstaats erhält dieser Mitgliedstaat einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Kosten der betreffenden Arbeiten.

    (2) Der Betrag der jährlich für den Finanzbeitrag nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

    (3) Die Haushaltsbehörde bewilligt die in den einzelnen Jahren jeweils zur Verfügung stehenden Mittel.

    Artikel 14

    Ausschuss

    (1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG/Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 15

    Durchführungsmaßnahmen

    (1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, werden mindestens zwölf Monate vor Beginn des Erhebungsjahres gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

    (2) Diese Maßnahmen betreffen

    a) die Festlegung des Verzeichnisses der primären Zielvariablen, die für jeden Bereich der Querschnittkomponente aufzunehmen sind, und des Verzeichnisses der Zielvariablen für die Längsschnittkomponente, einschließlich der Spezifikation der Variablencodes sowie des technischen Formats für die Datenübermittlung an Eurostat;

    b) den detaillierten Inhalt der Qualitätsberichte (Zwischenbericht und Abschlussbericht);

    c) die Festlegung und die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen, insbesondere die Umsetzung der Einkommensdefinitionen nach Artikel 2 Buchstaben l) und m) (einschließlich des Zeitplans für die Einbeziehung der verschiedenen Komponenten);

    d) die Stichprobenaspekte, einschließlich der Regeln für die Weiterbefragung;

    e) die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren;

    f) das Verzeichnis der sekundären Zielgebiete und -variablen.

    (3) Ausnahmsweise betreffen die für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Datenerhebung für 2004 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, nur Absatz 2 Buchstaben a) bis e); diese Maßnahmen werden mindestens sechs Monate vor Beginn des Erhebungsjahres getroffen.

    (4) Die Dauer der Befragung in jedem Mitgliedstaat zu den primären und sekundären Zielvariablen der Querschnittkomponente beträgt einschließlich der Haushalts- und der Einzelpersonenbefragung insgesamt durchschnittlich nicht mehr als eine Stunde.

    Artikel 16

    Berichte und Untersuchungen

    (1) Die Mitgliedstaaten legen bis Ende des Jahres N+1 in Bezug auf die gemeinsamen Querschnittindikatoren der Europäischen Union auf der Grundlage der Querschnittkomponente des Jahres N einen Qualitätsbericht als Zwischenbericht vor.

    Die Mitgliedstaaten legen bis Ende des Jahres N+2 Qualitätsberichte als Abschlussberichte vor, die sowohl die Querschnitt- als auch die Längsschnittkomponenten für das Erhebungsjahr N abdecken und schwerpunktmäßig die interne Genauigkeit behandeln. Ausnahmsweise decken der Bericht für das Jahr 2004 (bei Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2004 beginnen) und der Bericht für das Jahr 2005 (bei Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2005 beginnen) nur die Querschnittkomponente ab.

    Kleinere Abweichungen von den gemeinsamen Begriffsbestimmungen, beispielsweise für den privaten Haushalt und den Bezugszeitraum für das Einkommen, sind zulässig, sofern sie die Vergleichbarkeit nur geringfügig berühren. Die Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit werden in den Qualitätsberichten dargelegt.

    (2) Die Kommission (Eurostat) legt bis Ende Juni N+2 einen vergleichenden Qualitätsbericht als Zwischenbericht vor, der sich auf die gemeinsamen Querschnittindikatoren der Europäischen Union des Jahres N bezieht.

    Die Kommission (Eurostat) legt bis zum 30. Juni des Jahres N+3 einen vergleichenden Qualitätsbericht als Abschlussbericht vor, der sowohl die Querschnitt- als auch die Längsschnittkomponenten für das Erhebungsjahr N abdeckt. Ausnahmsweise decken der Bericht für das Jahr 2004 (bei den Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2004 beginnen) und der Bericht für das Jahr 2005 (bei den Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2005 beginnen) nur die Querschnittkomponente ab.

    (3) Spätestens am 31. Dezember 2007 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Arbeiten vor.

    (4) Die Kommission (Eurostat) führt ab 2004 methodologische Untersuchungen durch, um die Auswirkungen der einzelstaatlichen Datenquellen auf die Vergleichbarkeit zu beurteilen und vorbildliche Verfahren zu ermitteln. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in dem Bericht gemäß Absatz 3 dargelegt.

    Artikel 17

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu...

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 198, und geänderter Vorschlag vom 15. November 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. C 149 vom 21.6.2002, S. 24.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. März 2003 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom...(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1.

    (5) ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

    (6) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

    (7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (8) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    ANHANG I

    IN DER QUERSCHNITTKOMPONENTE ERFASSTE PRIMÄRBEREICHE UND IN DER LÄNGSSCHNITTKOMPONENTE ERFASSTE BEREICHE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    EFFEKTIVE MINDESTSTICHPROBENGRÖSSEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkung:

    Die Bezugsgröße ist die effektive Stichprobengröße, d. h. die Größe, die erforderlich wäre, wenn die Erhebung auf einer einfachen Zufallsstichprobe beruhen würde (Designeffekt in Bezug auf die Variable "Armutsgefährdungsquote" = 1,0). Die tatsächlichen Stichprobengrößen müssen umso größer sein, in je höherem Maße die Designeffekte 1,0 überschreiten und um Antwortausfällen jeder Art Rechnung zu tragen. Außerdem bezieht sich die Stichprobengröße auf die Zahl der gültigen Haushalte, nämlich die Haushalte, für die bzw. für deren Mitglieder alle (oder nahezu alle) erforderlichen Daten eingeholt wurden.

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    1. Am 13. Dezember 2001 hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) zugeleitet.

    2. Der vorgenannte Vorschlag stützt sich auf Artikel 285 des Vertrags, wonach das Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags zur Anwendung kommt.

    3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 24. April 2002 Stellung genommen.

    4. Das Europäische Parlament hat seine Abänderungen an dem Vorschlag am 14. Mai 2002 angenommen.

    5. Die Kommission hat dem Rat am 15. November 2002 gemäß Artikel 250 Absatz 2 EGV einen geänderten Vorschlag vorgelegt, in dem alle Abänderungen des Europäischen Parlaments enthalten sind.

    6. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags am 6. März 2003 festgelegt.

    II. ZIEL DES VORSCHLAGS

    Ziel des Vorschlags ist es, einen gemeinsamen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen zu schaffen, um so eine Referenzquelle für vergleichbare Statistiken über Einkommensverteilung und soziale Ausgrenzung auf EU-Ebene zur Verfügung zu stellen. Einer solchen statistischen Referenzquelle bedarf es, um die Gemeinschaftsziele der Verbesserung der Lebensbedingungen und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung wirksamer verfolgen zu können.

    III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

    Der Gemeinsame Standpunkt des Rates lehnt sich eng an den Vorschlag der Kommission, die Abänderungen durch das Parlament und den geänderten Vorschlag an, mit dem die Kommission auf diese Abänderungen reagiert hat; er enthält zugleich eine Reihe von Anpassungen, mit denen den Anliegen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

    Folgende Änderungen hat der Rat vorgenommen:

    In Erwägungsgrund 1 hat der Rat die Reihe der Tagungen des Europäischen Rates, auf denen der Bedarf an Daten über Armut und soziale Ausgrenzung festgestellt wurde, vervollständigt: Die Tagungen von Stockholm und Laeken sind hinzugefügt worden.

    In Erwägungsgrund 2 ist Abänderung 1 des Europäischen Parlaments übernommen worden.

    In Erwägungsgrund 11 und Artikel 14 Absätze 2 und 3 betreffend das Ausschusswesen hat der Rat statt des Verwaltungsverfahrens das Regelungsverfahren gewählt, da letzteres sich seines Erachtens besser für die Art der hier notwendigen Durchführungsmaßnahmen eignet.

    In Artikel 1 hat der Rat als zusätzliches Ziel die Datenvergleichbarkeit eingefügt, die im Wege der Durchführung methodologischer Untersuchungen angestrebt werden soll. Dies erscheint notwendig, um sicherzustellen, dass die gesammelten Daten ein hinreichend klares vergleichendes Bild für die gesamte Union vermitteln und damit gezieltere politische Entscheidungen in den Bereichen Armut und soziale Ausgrenzung ermöglichen.

    In Artikel 2 Buchstabe c) hat der Rat die Formulierung "survey-data collection" (Erhebung der Daten) gewählt, um die Begriffsbestimmung zu präzisieren.

    In Artikel 2 Buchstabe f) hat der Rat den zweiten und den dritten Unterabsatz gestrichen. Stattdessen hat er die Bestimmung über kleinere Abweichungen von der Begriffsbestimmung in dem die Qualitätsberichte betreffenden Artikel 16 untergebracht. Der Artikel über Begriffsbestimmungen sollte sich nach Auffassung des Rates strikt auf eben diese beschränken, und Abweichungen können sachgemäßer im Artikel über die Berichte behandelt werden.

    In Artikel 2 Buchstabe l) hat der Rat die vom Parlament vorgeschlagene Abänderung in der durch die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag angeregten Weise eingefügt, d. h. er übernimmt den Ausdruck "monetäres und nichtmonetäres Einkommen" und fügt im Falle der Abzüge "Selbstständige und Arbeitslose" hinzu, so dass ein vollständiges Bild von den Pflichtbeiträgen entsteht. Der Rat hat ebenfalls klargestellt, dass entsprechend den Empfehlungen des Handbuchs der Canberra-Gruppe nur "erhaltene Transfers zwischen Haushalten" in die Berechnung einfließen sollten. Die vom Parlament in seiner Abänderung vorgeschlagenen Zusätze "ersparte Mieten" und "Einkommen in Form von Sachleistungen aus unselbstständiger oder selbstständiger Beschäftigung" sind in die Fußnote zu Anhang I eingearbeitet worden, in der die Gliederungstiefe der Variablen festgelegt ist: es erscheint zweckmäßiger, die Komponenten an dieser Stelle zu behandeln.

    In Artikel 2 Buchstabe m) hat der Rat wiederum die von "Selbstständigen und Arbeitslosen" gezahlten Beiträge eingefügt, damit ein vollständiges Bild von den Pflichtbeiträgen gegeben werden kann.

    Der Rat hat auch klargestellt, dass nach Maßgabe des Handbuchs der Canberra-Gruppe geleistete Transfers zwischen Haushalten vom Bruttoeinkommen abgezogen werden müssen, um das verfügbare Einkommen zu erhalten.

    In Artikel 3 hat der Rat die Worte "vergleichbare und aktuelle" gestrichen, da diese Aspekte mit dem Erfassungsbereich eigentlich nichts zu tun haben und in anderen Artikeln, die die benötigten Daten und den Zeitplan für die Übermittlung betreffen, behandelt werden.

    In Artikel 4 Absatz 1 hat der Rat das Wort "produziert" verwendet, um alle geeigneten Verfahren zu erfassen, mit denen die Mitgliedstaaten die benötigten Daten erstellen oder schätzen können. Für das erste Produktionsjahr ist die Jahreszahl in 2004 umgeändert worden, was den frühesten realistischen Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung darstellt. In der gesamten Verordnung sind die Daten entsprechend angepasst worden (so in den Artikeln 6 Absatz 2 und 15 Absatz 3).

    In Artikel 4 Absatz 2 sind die Ausnahmeregelungen für Frankreich und Italien gestrichen worden, da diese Länder in der Lage sein werden, die Daten ab 2004 zur Verfügung zu stellen. Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich benötigen noch eine Ausnahmeregelung bis 2005; diese Ausnahme wird ihnen unter der Bedingung gewährt, dass sie Daten für die Querschnittsindikatoren im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zur Verfügung stellen. Die Formulierung dieses Absatzes ist geändert worden, um die genauen Anforderungen an solche Daten wiederzugeben.

    In Artikel 4 Absatz 3 ist die Möglichkeit, Daten auf einen vergleichbaren Bezugszeitraum zu stützen, in den ersten Unterabsatz aufgenommen worden, wodurch der zweite Unterabsatz gestrichen werden konnte. Der dritte Unterabsatz ist ebenfalls gestrichen worden, da er inhaltlich von Artikel 16 voll abgedeckt wird.

    In Artikel 8 ist vom Rat ein neuer Absatz 2 eingefügt worden, um Deutschland Übergangszeiten einzuräumen, in denen es zur systematischen Anwendung von Wahrscheinlichkeitsstichproben sowohl für Quer- als auch für Längsschnittdaten übergeht. Die Fristen beruhen auf dem frühest möglichen Zeitpunkt für die Durchführung der technischen Änderungen, die nötig sind, um alle Daten vollständig aufgrund von Wahrscheinlichkeitsstichproben zur Verfügung zu stellen.

    In Artikel 9 Absatz 3 hat der Rat präzisiert, dass nur "Personen ab 16 Jahren" ausführlich befragt werden dürfen.

    In Artikel 10 Absatz 1 hat der Rat eine Bestimmung eingefügt, der zufolge das technische Format für die elektronische Übermittlung der Daten vom Komitologie-Ausschuss und nicht von der Kommission festgelegt wird; damit soll sichergestellt werden, dass die technischen Kapazitäten und Präferenzen der Mitgliedstaaten respektiert werden.

    In Artikel 10 Absatz 2 hat der Rat die Fristen für die Übermittlung der Daten um einen Monat verlängert, da die von der Kommission vorgeschlagenen Fristen nach Ansicht des Rates zu hohe Anforderungen stellen, um von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden zu können. Absatz 2 hat der Rat gestrichen, da die Verordnung nicht mehr auf 2003 anwendbar ist. Der Rat hat auch eine Bezugnahme auf die Länder aufgenommen, für die eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 gilt, so dass alle Fälle erfasst werden.

    Die Daten in Artikel 10 Absatz 3 sind ebenfalls angepasst worden, um dem späteren Zeitpunkt der Durchführung der Verordnung und den bestimmten Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmen Rechnung zu tragen.

    Artikel 11 ist angepasst worden, um der Ausnahmeregelung für bestimmte Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 2 und der Durchführung der methodologischen Untersuchungen nach Artikel 16 Rechnung zu tragen; nach Ansicht des Rates ist es wichtig, diese beiden Elemente in die Berichte aufzunehmen, um im Laufe der Zeit eine uneingeschränkte und kohärente Anwendung der Verordnung sicherzustellen.

    Artikel 12 Absatz 1 ist an den Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 vom 17. Mai 2002 über den Zugang zu Daten für wissenschaftliche Zwecke angepasst worden; diese Verordnung wurde während der Beratung der vorgeschlagenen EU-SILC-Verordnung angenommen, und ihre Formulierung gibt die für den Zugang zu Daten geltenden Bedingungen präziser wieder.

    Der zweite Unterabsatz des Artikels 12 Absatz 2 ist gestrichen worden, da die Verordnung das Jahr 2003 nicht mehr erfasst.

    Die Daten in Artikel 12 Absatz 3 sind angepasst worden, um dem späteren Datum für die Durchführung der Verordnung und den bestimmten Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmen Rechnung zu tragen.

    In Artikel 12 ist ein neuer Absatz 4 angefügt worden, wonach Berichte, die auf Querschnitt-Mikrodatensätzen der im Jahr N erfassten Daten beruhen, nicht vor Ende Juli N+2 verbreitet werden dürfen: Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass wissenschaftliche Berichte die Daten nicht vor der Veröffentlichung des Querschnittsberichts der Kommission freigeben (Nach Artikel 11 wird dieser Bericht bis Ende Juni N+2 veröffentlicht). Berichte aus Kreisen der Wissenschaft, die auf Längsschnitt-Mikrodatensätzen in Bezug auf das Erhebungsjahr N beruhen, dürfen nicht vor Juli N+3 verbreitet werden, was darauf beruht, dass ein weiteres Jahr notwendig ist, um Längsschnitt-Vergleichszahlen aufzuarbeiten.

    Artikel 13 Absatz 1 ist dahingehend geändert worden, dass er sich auf "die ersten vier Jahre, in denen Daten in allen Ländern erhoben werden" bezieht, so dass allen Mitgliedstaaten, auch denen, die aufgrund von Ausnahmeregelungen später als die anderen mit der Erhebung der Daten beginnen können, eine vierjährige Finanzierung gewährt wird.

    In Artikel 13 Absatz 3 ist vermerkt worden, dass die Haushaltsbehörde die zur Verfügung stehenden Mittel tatsächlich bewilligt und nicht nur feststellt.

    Wie zuvor angeführt, ist Artikel 14 dahingehend angepasst worden, dass statt eines Verwaltungsverfahrens ein Regelungsverfahren vorgesehen wird.

    In Artikel 15 Absatz 1 hat der Rat einen Mindestzeitraum von zwölf statt neun Monaten zwischen der Annahme der Durchführungsmaßnahmen und ihrer Anwendung bei der Erhebung festgelegt, damit die Mitgliedstaaten über genügend Zeit verfügen, um die notwendigen technischen Änderungen vorzunehmen.

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b) ist aufgrund der Einführung eines Zwischenberichts in Artikel 16 Absatz 1 entsprechend angepasst worden und bezieht sich jetzt sowohl auf Zwischenberichte als auch auf Abschlussberichte.

    Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c) ist geändert worden und sieht jetzt nicht nur die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen, sondern auch deren Festlegung vor, denn auch die ersten Begriffsbestimmungen müssen vom Ausschuss festgelegt werden.

    Eine Bezugnahme auf Imputationsverfahren hat der Rat in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e) entsprechend der Bestimmung des Artikels 4 eingefügt, wonach nicht alle Daten durch Feldarbeit erhoben werden müssen; der Ausschuss muss dort, wo ihre Anwendung vorgesehen ist, die jeweils sachgerechten Imputationsverfahren festlegen.

    Artikel 15 und 16 sind zum Zwecke größerer Klarheit ebenfalls neu geordnet und in je vier Absätze unterteilt worden; die Formulierung des neuen Absatzes 3 in Artikel 15 spiegelt dies wider.

    Der neue Absatz 1 in Artikel 16 enthält einen neuen Unterabsatz 1, in dem ein Qualitätszwischenbericht vorgesehen ist, um entsprechende Fortschritte in Bezug auf die Erreichung hochwertiger vergleichbarer Indikatoren sicherzustellen. In diesem frühen Stadium kann der Bericht sich nur auf Querschnittindikatoren beziehen. Die Daten in Unterabsatz 2 sind an den revidierten Zeitplan für die Durchführung der Verordnung angepasst worden. Ein Unterabsatz 3 betreffend Abweichungen von den gemeinsamen Begriffsbestimmungen ist eingefügt worden; dieser Punkt war zuvor in die Definitionen in Artikel 2 Buchstabe f) und Artikel 4 Absatz 3 einbezogen; es ist aber richtiger, ihn im Zusammenhang mit den Berichten zu behandeln, in denen ja alle Abweichungen begründet werden müssen.

    Der neue Artikel 16 Absatz 2 führt ebenfalls einen neuen Unterabsatz ein, der einen Qualitätszwischenbericht der Kommission vorsieht.

    Der neue Artikel 16 Absatz 4 sieht methodologische Untersuchungen vor, mit denen beurteilt werden soll, wie sich der Umstand, dass die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Datenquellen nutzen, auf die Vergleichbarkeit auswirkt; die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden wo nötig der Verbesserung der Vergleichbarkeit dienen.

    In Anhang I hat der Rat im Allgemeinen die vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen eingefügt, soweit die Erhebung der Daten technisch machbar und nicht unverhältnismäßig kostspielig ist.

    Unter "Erfassungsmodus" hat der Rat die Formulierung geändert, um auch die nicht auf mündlicher Befragung beruhenden Erhebungsmethoden, die in einigen Mitgliedstaaten gehandhabt werden, zu erfassen.

    Aufgrund der Abänderung 3 des Europäischen Parlaments und der hierauf erfolgten Reaktion der Kommission hat der Rat im Bereich "Grunddaten des Haushalts" die Worte "einschließlich Grad der Verstädterung" angefügt. Die vom Parlament angeregte Formulierung erschien zu vage, um in einer Weise angewandt werden zu können, die zu aussagekräftigen und vergleichbaren Daten führt.

    Abänderung 4 des Europäischen Parlaments, die sich auf die Frage der Zusammensetzung des Bruttoeinkommens bezieht, hat der Rat in die Fußnote zum Bereich "Haushaltseinkommen insgesamt" aufgenommen. Nach Auffassung des Rates ist dies die deutlichste Art und Weise, die anzuwendenden Konzepte in den Rechtstext einzuarbeiten. Die Fußnote vermerkt auch, dass die Einbeziehung bestimmter nichtmonetärer Bestandteile bis 2007 fakultativ ist (und dass Sozialversicherungsbeiträge nur dann ab 2007 einbezogen werden, wenn die Durchführbarkeitsstudien zu positiven Ergebnissen gelangen). Dies ist darauf zurückzuführen, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten große Schwierigkeiten mit der praktischen Erhebung solcher Daten hat und daher ein Übergangszeitraum für die Entwicklung sachgerechter Erhebungsmethoden notwendig ist. Hingegen sind die für die Berechnung von unterstellten Mieten notwendigen Variablen ab dem ersten Erhebungsjahr zwingend vorgeschrieben.

    Abänderung 5 des Europäischen Parlaments ist in der von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag angeregten Formulierung eingearbeitet worden: "Wohnungsbezogene und sonstige Zahlungsrückstände". Nach Ansicht des Rates ist dies der klarste Weg, um einerseits eine globale Zahl für Zahlungsrückstände zu erhalten (statt einer Zahl für den Schuldenstand, die keinen verlässlichen Indikator für soziale Ausgrenzung darstellt) und andererseits zwischen wohnungsbezogenen und sonstigen Zahlungsrückständen zu unterscheiden.

    Abänderung 6 des Europäischen Parlaments ist wiederum in der von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag angeregten Formulierung eingearbeitet worden, da letztere dem allgemein üblichen Standardausdruck für die Beschreibung der Mangelindikatoren entspricht.

    Abänderung 7 des Europäischen Parlaments ist nicht eingearbeitet worden, da nach Auffassung der Mitgliedstaaten eine Spezifizierung der Elemente, die die Daten zum physischen und sozialen Umfeld ausmachen, in der Verordnung nicht notwendig ist und jeder Definitionsversuch dazu führen könnte, dass zu sehr auf Elemente abgestellt wird, die nicht notwendigerweise die Schlüsselprobleme des physischen und sozialen Umfelds in bestimmten Bereichen darstellen. Unter "Daten über Erwerbstätigkeit" hat der Rat einen Bereich "Kinderbetreuung" eingefügt, da die Verfügbarkeit bzw. das Fehlen eines Kinderbetreuungsangebots als Schlüsselfaktor für den Ausschluss vom Arbeitsmarkt angesehen wird.

    Abänderung 8 des Europäischen Parlaments ist eingearbeitet worden.

    Abänderung 9 des Europäischen Parlaments ist eingearbeitet worden, soweit sie die höchste erreichte ISCED-Stufe der ausgewählten Person, nicht aber von deren Eltern betrifft; dies entspricht der Reaktion der Kommission auf die Abänderung des Europäischen Parlaments.

    Entsprechend den Abänderungen 10 und 11 des Europäischen Parlaments hat der Rat die Bereiche unter "Daten über Erwerbstätigkeit" weiter aufgefächert, so dass jetzt auf Daten über den "derzeitigen Beschäftigungsstatus und die derzeitige Haupttätigkeit, bei Arbeitslosen Daten über die letzte Haupttätigkeit" sowie den "Beschäftigungsstatus im Einkommensbezugszeitraum" Bezug genommen wird und ein Bereich über weitere Tätigkeiten hinzugekommen ist. Was die weiteren Tätigkeiten betrifft, ist der Rat der Auffassung, dass genaue Daten über Zweit- und weitere Tätigkeiten in geleisteten Arbeitsstunden erfasst werden müssen, um ein klareres Gesamtbild von den Beschäftigungsmustern zu erhalten.

    Abänderung 12 des Europäischen Parlaments zum Bereich Gesundheit ist eingearbeitet worden.

    In Anhang II hat der Rat die Überschrift der zweiten Spalte der Tabelle geändert, um auszudrücken, dass die mündliche Befragung Personen über 16 Jahre betrifft. Die effektiven Mindeststichprobengrößen für Island und Norwegen und eine diese beiden Länder einschließende neue Gesamtzahl sind ebenfalls hinzugefügt worden. Der Rat hat ferner klargestellt, dass der Designeffekt = 1,0 sich auf die Variable "Armutsrisikoquote" bezieht.

    IV. FAZIT

    Der Rat ist der Auffassung, dass die eingefügten Änderungen dem Ziel der vorgeschlagenen Verordnung völlig entsprechen. Seiner Meinung nach verbessern diese Änderungen den Rechtsakt auch im Hinblick auf seine Durchführbarkeit, die Fristen für die Durchführung durch die Mitgliedstaaten, den Übergangszeitraum für Machbarkeitsstudien vor der obligatorischen Erhebung bestimmter Daten über nichtmonetäres Einkommen und die genaue Beschreibung der zu erhebenden Daten.

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