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Document 52002XX0925(01)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/36.264 — Mercedes, erstellt gemäß Artikel 15 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

ABl. C 228 vom 25.9.2002, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002XX0925(01)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/36.264 — Mercedes, erstellt gemäß Artikel 15 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

Amtsblatt Nr. C 228 vom 25/09/2002 S. 0010 - 0010


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/36.264 - Mercedes, erstellt gemäß Artikel 15 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2002/C 228/03)

Der Entscheidungsentwurf gibt bezüglich des Rechts auf Anhörung Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Das Verfahren verlief unproblematisch. Die Beschwerdepunkte wurden dem betroffenen Unternehmen, der DaimlerChrysler AG, am 31. März 1999 übermittelt. Diese nahm hierzu mit Schreiben vom 14. Juni 1999 Stellung. Die mündliche Anhörung fand am 29. Juni 1999 statt.

Die vergleichsweise lange Dauer des Verfahrens ist vor allem darauf zurückzuführen, dass dem betroffenen Unternehmen auch nach der mündlichen Anhörung noch mehrfach Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben wurde. So reichte die DaimlerChrysler AG am 7. Dezember 1999 ein Sachverständigen-Gutachten ein, das sich mit dem Zentralproblem des Falles, der Anwendung von Artikel 81 auf den Kraftfahrzeugvertrieb über ein Netz von Handelsvertretern, ausführlich auseinandersetzte. Eine weitere schriftliche Eingabe des Unternehmens erhielt die Kommission am 4. September 2000 im Anschluss an das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in Sachen Volkswagen AG. Der dem Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen vorzulegende Entscheidungsentwurf wurde nach Auswertung sämtlicher Äußerungen der DaimlerChrysler AG um die Mitte des Jahres 2001 fertiggestellt.

Aus den obigen Bemerkungen ergibt sich, dass die Rechte der Verteidigung in vollem Umfang gewahrt worden sind. Der Entscheidungsentwurf enthält keine Beschwerdepunkte, zu denen das betroffene Unternehmen sich nicht hätte äußern können.

Brüssel, den 4. September 2001.

Helmuth Schröter

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