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Document 52002XX0116(01)
United Kingdom Government notice concerning Directive 94/22/EC of the European Parliament and Council of 30 May 1994 on the conditions for granting and using authorisations for the prospection, exploration and production of hydrocarbons (Text with EEA relevance)
Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreiches bezüglich der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Text von Bedeutung für den EWR)
Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreiches bezüglich der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 12 vom 16.1.2002, p. 2–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreiches bezüglich der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. C 012 vom 16/01/2002 S. 0002 - 0004
Bekanntmachung der Regierung des Vereinigten Königreiches bezüglich der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (2002/C 12/03) (Text von Bedeutung für den EWR) DEPARTMENT OF TRADE AND INDUSTRY (MINISTERIUM FÜR HANDEL UND INDUSTRIE) THE PETROLEUM (PRODUCTION) (SEAWARD AREAS) REGULATIONS 1988 20. OFFSHORE-LIZENSIERUNGSRUNDE 1. Der Minister für Handel und Industrie fordert interessierte Personen auf, im Einklang mit den Petroleum (Production) (Seaward Areas) Regulations 1988 (S.I. 1988, Nr. 1213) mit späteren Änderungen ("the 1988 Regulations") sowie den Hydrocarbons Licensing Directive Regulations 1995 (S.I. 1995, Nr. 1434) Erdölförderungslizenzen für die Blöcke und Blockteile zu beantragen, die in der Aufstellung enthalten sind, die dieser Bekanntmachung beiliegt, und für die zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung keine Erdölförderungslizenz existierte. Die endgültige Liste unlizensierter Blöcke ist auf Karten dargestellt, die in der Bibliothek des Department of Trade and Industry hinterlegt sind. Diese Karten können bis zum 16. April 2002 (nachfolgend als "der Bewerbungstag" bezeichnet) nach vorheriger Absprache (Kontaktdetails siehe unten) montags bis freitags zwischen 9.15 und 16.45 Uhr eingesehen werden. Die Karten sind außerdem auf der Website des Oil & Gas Directorate zu finden. 2. Lizenzen, die aufgrund dieser Ausschreibung vergeben werden, schließen Klauseln ein, die, vorbehaltlich gewisser Modifikationen und zusätzlicher Bestimmungen, im Wesentlichen auf den Modellklauseln in Anhang 4 der Petroleum (Production) (Seaward Areas) Regulations 1988 basieren (mit späteren Änderungen, mit der Ausnahme, dass die Änderungen an den Modelklauseln in den Paragraphen a) ii) und c) bis h) der Bestimmung 8 der Petroleum (Production) (Seaward Areas) (Amendment) Regulations 1996 (S.I. 1996 Nr. 2946) nicht zutreffen). 3. Das Ministerium für Handel und Industrie hat eine strategische Umweltbeurteilung des Gebiets, einschließlich aller in der Liste aufgeführten Blöcke, in Übereinstimmung mit der in der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verlangten Norm durchgeführt. Die Beurteilung hat ergeben, dass es keine vorrangigen Gründe gibt, weshalb dieses Gebiet nicht für eine Öl- und Gaslizenzvergabe in Betracht gezogen werden sollte. Einzelheiten der Beurteilung und Anweisungen für den Erhalt von Kopien sind im Internet unter http://www.habitats-directive.org/sea2/index.cgi erhältlich. Lizenzanträge 4. Anträge sind auf dem Antragsformular für Seaward Production Licences (seebezogene Produktionslizenzen) zu stellen, das auf der Website des Oil & Gas Directorate zu finden ist oder von der Oil & Gas Licence Administration (Kontaktdetails siehe unten) bezogen werden kann. 5. Die Anträge sind an das Department of Trade and Industry, 1 Victoria Street, London SW1H 0ET zusammen mit einer Gebühr von 2,820 GBP pro Antrag zu schicken. Anträge werden zwischen 9.30 und 13.00 Uhr am Bewerbungstag entgegengenommen. Nach 13.00 an diesem Tag werden keine Anträge mehr akzeptiert. 6. Bezieht sich der Antrag auf mehr als einen Block, dann ist anzugeben, welche Blöcke bevorzugt werden. 7. Der vorgeschlagene Betreiber innerhalb jeder Antragstellergruppe (einschließlich jedes Unternehmens, das der alleinige Antragsteller ist) muss eine Erklärung über seine allgemeine Umweltpolitik für die Durchführung lizensierter Aktivitäten in den Seegebieten vorlegen. 8. Weitere Hinweise über Unterlagen, mit denen Antragsteller ihre Anträge untermauern können, sind in den "Notes for Applicants" (Mitteilungen für Antragsteller) enthalten, die von der Licence Administration und der Website des Oil & Gas Directorate bezogen werden können (Kontaktdetails siehe unten). 9. Die Anträge werden anhand des fortbestehenden Bedarfs an rascher, gründlicher, effizienter und sicherer Erkundung von Öl- und Gasressourcen im Kontinentalschelf des Vereinigten Königreichs unter angemessener Berücksichtigung von Umweltaspekten beurteilt. Die Anträge werden anhand der folgenden Kriterien beurteilt: a) die finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers zur Durchführung des vereinbarten Initial Term Work Programme (Arbeitsprogramm für die erste Laufzeit); b) die technischen Fähigkeiten des Antragstellers zur Durchführung des vereinbarten Initial Term Work Programme und bei Bedarf aller anderen Aktivitäten, die unter der Lizenz zulässig sind (unter Berücksichtigung der Qualität der geologischen Analyse und des Innovationsgrades); c) irgendein Mangel an Effizienz und Verantwortlichkeit seitens des Antragsteller im Zusammenhang mit irgendeiner anderen Lizenz, die unter dem Petroleum Act 1998 oder früheren Gesetzen mit ähnlicher Wirkung vergeben wurde. 10. Dieses Angebot unterliegt einer weiteren Konsultation durch das Ministerium für Handel und Industrie bezüglich der präzisen anzubietenden Betriebsfläche, einschließlich einer Beurteilung potentieller Auswirkungen von Aktivitäten, die im Rahmen der Lizenz an irgendeinem Einsatzort möglicherweise durchgeführt werden, der laut Habitatsrichtlinie (92/43/EG) als besonderes Naturschutzgebiet oder laut Vogelrichtlinie (79/409/EG) als besonderes Schutzgebiet vorgeschlagen ist. Dies kann dazu führen, dass einer oder mehrere der aufgeführten Blöcke aus dieser Ausschreibung herausgenommen oder den Lizenzen zusätzliche Bedingungen hinzugefügt werden, die über die in den Bestimmungen dargelegten Modellklauseln hinausgehen. Zusätzliche Bedingungen werden in jedem Lizenzangebot dargelegt. 11. Nach der Prüfung aller Anträge wählt der Minister die Antragsteller aus, denen er eine Lizenz zu erteilen bereit ist. Sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Bewerbungstag benachrichtigt. In allen Fällen, bei denen der Minister bereit ist, eine Lizenz zu erteilen, arbeitet das Ministerium für Handel und Industrie eine Entwurfslizenz aus und sendet sie an den ausgewählten Antragsteller, der dann die Möglichkeit hat, diesen Entwurf anzuerkennen, indem er ihn von allen Mitgliedern der Antragstellergruppe unterschrieben an das Ministerium für Handel und Industrie zurücksendet. Abgelehnte Antragsteller werden schriftlich benachrichtigt. Ihnen wird auf eine schriftliche Anfrage hin der Grund für die Ablehnung mitgeteilt. 12. Die Regierung übernimmt keine Kosten, die dem Antragsteller bei der Erwägung und Durchführung seines Antrags entstehen. Lizenzbedingungen und Zahlungen 13. Unter Zugrundelegung von Nachfolgendem hat jede Lizenz eine erste Laufzeit von vier Jahren und kann auf eine zweite Laufzeit von vier Jahren und eine dritte Laufzeit von 18 Jahren verlängert werden. 14. Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit, die Lizenz unter der Voraussetzung auf die zweite Laufzeit auszudehnen, dass er seine Absicht mindestens 3 Monate vor Ablauf der ersten Laufzeit ankündigt und dass er zuvor ein vereinbartes Arbeitsprogramm abgeschlossen und einen Teil seines lizensierten Bereichs abgetreten hat. Der maximale Bereich, der behalten werden darf: a) umfasst nicht mehr als die Hälfte der ursprünglichen Zahl von Abschnitten, die von der Lizenz erfasst sind, wenn die Lizenz ursprünglich 60 Abschnitte oder mehr erfasste; oder b) 30 Abschnitte, wenn die Lizenz ursprünglich mehr als 30, aber weniger als 60 Abschnitte erfasste. Der behaltene Bereich muss der Modellklausel 8 in Anhang 4 der Bestimmungen von 1988 vor der Änderung durch die Petroleum (Production) (Seaward Areas) (Amendment) Regulations 1996 entsprechen und in der besagten Ankündigung beschrieben werden. Ein "Abschnitt" ist ein Teil eines Blocks, der einen Bereich umfasst, der durch Längen- und Breitengradlinien abgegrenzt wird, die jeweils eine Minute voneinander entfernt sind. 15. Die gesamte von der Lizenz erfasste Betriebsfläche, die nicht Gegenstand eines genehmigten Entwicklungsplans am Ende der zweiten Laufzeit ist, muss zu diesem Zeitpunkt abgetreten werden. 16. Jede im Rahmen dieser Ausschreibung vergebene Lizenz unterliegt einer Verwaltungsgebühr gemäß den in den Modellklauseln und Anhängen der Lizenz dargelegten Bestimmungen, die sich zusammengefasst wie folgt zusammensetzt: a) vier jährliche Zahlungen, beginnend bei Lizenzaufnahme, von 150 GBP für jeden erfassten Quadratkilometer; b) eine nachfolgende jährliche Zahlung von 300 GBP für jeden erfassten Quadratkilometer, die um jährliche Erhöhungen von 900 GBP auf maximal 7500 GBP pro Quadratkilometer steigt (diese Zahlung wird alle zwei Jahre in Übereinstimmung mit Bewegungen des Preisindexes für das von Raffinerien gekaufte Rohöl überprüft, die im Digest of UK Energy Statistics veröffentlicht werden); und c) eine Lizenzgebühr von 12,5 %, die für das gewonnene und aufbewahrte Erdöl aus jedem Teil eines Gebietes fällig wird, für das eine Entwicklungsgenehmigung vor dem 1. April 1982 erteilt wurde. Vertraulichkeit 17. Unterlagen, die zur Unterlegung von Anträgen mitgeliefert werden, werden gemäß dem Verfahrenskodex in Verbindung mit dem Zugriff auf Regierungsinformationen behandelt. 18. Jede in dieser Runde erteilte Lizenz ist an eine Änderung der Modellklausel 34 gebunden, die zum Inhalt hat, dass der Minister das Recht hat, bestimmte Daten zu veröffentlichen, sobald die Lizenz außer Kraft tritt (ob infolge von Zeitablauf, "Abtretung" oder Aufhebung), sofern dies vor Ablauf des derzeit in der Klausel angegebenen Zeitraums geschieht, der selbst von fünf auf drei Jahre abgeändert wird. Ausnahmen 19. Die Bedingungen, Bestimmungen, Zahlungen und anderen Details in Verbindung mit jeder Lizenz entsprechen normalerweise den oben genannten, der Minister behält sich jedoch das Recht vor, sie in einigen Fällen entsprechend den jeweiligen Umständen zu ändern (z. B. Lizenzen, die stillgelegte Gebiete erfassen). Kontaktdetails Licence Administration: Oil and Gas Directorate, Department of Trade and Industry, 1 Victoria Street, London SW1H 0ET (Tel. (44-207) 215 51 11, Fax (44-207) 215 50 70). Department of Trade and Industry Library: 1 Victoria Street, London SW1H 0ET (Tel. (44-207) 215 50 06/7, Fax (44-207) 215 56 65). Website des Oil & Gas Directorate: www.og.dti.gov.uk AUFSTELLUNG Anträge werden für nachfolgend aufgeführte Blöcke und Teilblöcke erbeten, die zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung an keine existierende Seaward Production Licence gebunden waren. Einige Blöcke werden infolge weiterer Konsultationen möglicherweise aus diesem Angebot genommen. Die endgültige Liste der verfügbaren Betriebsfläche kann in der Bibliothek des Department of Trade & Industry und auf der Website des Oil & Gas Directorate eingesehen oder bei der Licence Administration angefordert werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>