EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52002XC1123(03)

Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine

ABl. C 288 vom 23.11.2002, p. 11–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002XC1123(03)

Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine

Amtsblatt Nr. C 288 vom 23/11/2002 S. 0011 - 0014


Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine

(2002/C 288/04)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates(2) ("Grundverordnung"), der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine.

1. Überprüfungsantrag

Die Überprüfung wurde vom "Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union" (nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern beantragt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 75 %, der gesamten Produktion bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in der Gemeinschaft entfällt.

2. Ware

Die Überprüfung betrifft

a) nahtlose Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, mit einem äußeren Durchmesser bis 406,4 mm,

b) nahtlose Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt, andere als Präzisionsstahlrohre,

c) andere Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, andere als Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde), mit einem äußeren Durchmesser bis 406,4 mm,

mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine (nachstehend "betroffene Ware" genannt), die derzeit den KN-Codes ex 7304 10 10, ex 7304 10 30, 7304 31 99, 7304 39 91 und 7304 39 93 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3. Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2002 des Rates(4), eingeführten endgültigen Antidumpingzoll und um Verpflichtungen für Kroatien, die mit Beschluss 2000/137/EG der Kommission(5) angenommen wurden.

4. Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller behauptet, das Dumping und die Schädigung durch Kroatien und die Ukraine hätten angehalten und die geltenden Maßnahmen reichten zur Beseitigung des schädigenden Dumpings nicht länger aus.

Für Kroatien stützt sich die Behauptung, das Dumping habe angehalten, auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Der Antragsteller stützte seine Dumpingbehauptung für die Ukraine gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d)) mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Aus diesem Vergleich ergeben sich für beide betroffenen Ausfuhrländer erhebliche Dumpingspannen.

Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware aus Kroatien und der Ukraine in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil gestiegen sind.

Ferner wurde geltend gemacht, dass sich die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung, die finanzielle Lage und die Beschäftigungssituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst haben.

Zudem ist die Form der Maßnahmen nach Auffassung des Antragstellers nicht geeignet, um das die Schädigung verursachende Dumping zu beseitigen.

5. Verfahren

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung ein.

5.1 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung

Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, ob ein Anhalten oder Wiederauftreten von Dumping und Schädigung wahrscheinlich ist und ob die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten, aufzuheben oder zu ändern sind.

a) Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i) Stichprobenverfahren: Einführer

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

- Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer sowie Ansprechpartner,

- Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 erzielt wurde,

- Gesamtzahl der Beschäftigten,

- genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der betroffenen Ware,

- Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002,

- Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen(6), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

- sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten,

- Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch im Betrieb zuzustimmen.

Ferner wird die Kommission mit allen ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

ii) Endgültige Auswahl der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den betroffenen Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit trifft die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

b) Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in Kroatien und der Ukraine, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen Einführerverbänden, die im Antrag genannt sind oder an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Alle Parteien sollten umgehend per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Fristen einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzte Frist für alle betroffenen Parteien gilt.

c) Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle betroffenen Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die betroffenen Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu beantragen.

d) Wahl des Marktwirtschaftslands

In der vorausgegangenen Untersuchung war Kroatien als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Ukraine herangezogen worden. Die Kommission beabsichtigt, Kroatien erneut zu diesem Zweck heranzuziehen. Die betroffenen Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c) gesetzten Frist zu der Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

e) Marktwirtschaftsstatus

Für die Ausführer/Hersteller in der Ukraine, die unter Vorlage von ausreichenden Beweisen geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. dass sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfuellen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d) gesetzten Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission wird allen im Antrag genannten Ausführern/Herstellern in der Ukraine und den ukrainischen Behörden Antragsformulare zusenden.

5.2 Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollte sich herausstellen, dass ein Anhalten von Dumping und Schädigung wahrscheinlich ist, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten allgemeinen Frist melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfuellen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6. Fristen

a) Allgemeine Fristen

i) Anforderung eines Fragebogens oder Antragsformulars

Alle betroffenen Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen Fragebogen oder Antragsformulare anfordern.

ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstigen Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle betroffenen Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist übermitteln.

iii) Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i) Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren.

ii) Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer ii) genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen.

iii) Die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Kroatiens (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d)) als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Ukraine angemessen ist. Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen.

d) Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe e) genannten ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung oder einer anderen von der Kommission gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der betroffenen Partei einzureichen.

Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEU B 21877.

8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

(3) ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 1.

(4) ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 8.

(5) ABl. L 46 vom 18.2.2000, S. 34. Zuletzt geändert mit Beschluss Nr. 2002/669/EG der Kommission vom 5. August 2002 (ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 20).

(6) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für den Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs "verbundene Unternehmen".

Top