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Document 52002XC1019(01)
Notice under Article 19(3) of Council Regulation No 17 — Case COMP/A.35.470/D3 — ARA — Case COMP/A.35.473/D3 — ARGEV, ARO (Text with EEA relevance)
Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates — Sache COMP/A.35.470/D3 — ARA — Sache COMP/A.35.473/D3 — ARGEV, ARO (Text von Bedeutung für den EWR)
Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates — Sache COMP/A.35.470/D3 — ARA — Sache COMP/A.35.473/D3 — ARGEV, ARO (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 252 vom 19.10.2002, p. 2–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates — Sache COMP/A.35.470/D3 — ARA — Sache COMP/A.35.473/D3 — ARGEV, ARO (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. C 252 vom 19/10/2002 S. 0002 - 0016
Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates(1) Sache COMP/A.35.470/D3 - ARA Sache COMP/A.35.473/D3 - ARGEV, ARO (2002/C 252/02) (Text von Bedeutung für den EWR) 1. ANMELDUNGEN UND BESCHWERDEN 1. Am 30. Juni 1994 meldeten die Altstoff Recycling Austria AG (nachstehend "ARA") und die ARGEV Verpackungsverwertungs-Ges.m.b.H. (nachstehend "ARGEV"), beide mit Sitz in Wien, Österreich, einige Vereinbarungen bei der EFTA-Überwachungsbehörde an und beantragten ein Negativattest oder hilfsweise eine Entscheidung über die Freistellung vom Kartellverbot. 2. Mit Schreiben vom 21. März 1995 übertrug die EFTA die Zuständigkeit für die Prüfung der angemeldeten Vereinbarungen auf die Europäische Kommission. 3. ARA organisiert in Österreich ein flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen. Das System dient der Erfuellung der Vorgaben der österreichischen Verpackungsverordnung. Zu diesem Zweck schließt ARA Entsorgungsverträge mit so genannten Branchenrecyclinggesellschaften (BRG), denen dadurch die Organisation der Sammlung, der Sortierung, des Transports und der Verwertung der Verpackungen übertragen wird. Die BRG, zu denen auch ARGEV zählt, sind jeweils für bestimmte Packstoffe oder Packstoffgruppen zuständig. Sie schließen ihrerseits Verträge mit Unternehmen oder Gebietskörperschaften, welche die tatsächliche Sammlung, Sortierung, den Transport und die Verwertung leisten. ARA und die BRG bilden zusammen das ARA-System. 4. Mit Schreiben vom 28. August 2001 meldete ARA weitere Vereinbarungen bei der Europäischen Kommission an, mit dem Ziel, ein Negativattest oder hilfsweise eine Entscheidung über die Freistellung vom Kartellverbot zu erlangen. Zudem beantragten ARA und ARGEV die Zusammenlegung ihrer Anmeldeverfahren. Gleichzeitig teilte die Altpapier-Recycling-Organisations GmbH (nachfolgend "ARO") mit, dass sie als Anmelderin von Vereinbarungen der Notifikation beitrete. 5. Die Anmeldung betrifft Vereinbarungen, die sämtlich der Funktionsweise des ARA-Systems zugrunde liegen. 6. Am 8. Mai 1996 brachte die FRS Folien-Rücknahme-Service GmbH & Co. KG sowie die Raiffeisen Umweltgesellschaft m.b.H eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein (COMP/A.36.011/D3) im Hinblick auf die geplante Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum Aufbau eines Sammel- und Verwertungssystems für Verpackungen. Diese Beschwerde wurde jedoch in der Folgezeit von den ursprünglichen Beschwerdeführerinnen nicht weiter betrieben, da sie ihre gemeinsamen Beteiligungsabsichten am Aufbau des Systems aufgegeben hatten. Mit Schreiben vom 27. April 2000 hat EVA Erfassen und Verwerten von Altstoffen GmbH mit Sitz in Wien ("EVA"), das inzwischen gegründete Gemeinschaftsunternehmen, als neue Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die schon von den früheren Beschwerdeführerinnen genannten Aspekte die Beschwerde gegen die Gesellschaften des ARA-Systems wiederaufgenommen und ergänzt. EVA ist nunmehr eine 100%ige Tochtergesellschaft der Interseroh-Aktiengesellschaft zur Verwertung von Sekundärrohstoffen mit Sitz in Köln. 7. Ferner hat sich die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mit Beschwerde vom 24. März 1994 an die EFTA-Überwachungsbehörde sowie - nach Abtretung des Verfahrens an die Europäische Kommission - mit auf die genannte Beschwerde Bezug nehmenden Schreiben vom 19. Februar 1996 an die Europäische Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, gewandt und eine Stellungnahme zu dem ARA-System abgegeben, die sie insbesondere im Schreiben vom 22. März 2002 noch weiter ausführte. 2. DIE ÖSTERREICHISCHE VERPACKUNGSVERORDNUNG 8. Am 1. Dezember 1996 trat in Österreich die "Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen"(2) (nachfolgend "VerpackVO") in Kraft. Die Verordnung basiert auf dem österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (nachfolgend "AWG") und dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(3). Bei der VerpackVO handelt es sich um die novellierte Fassung der im Oktober 1993 in Kraft getretenen ersten Verpackungsverordnung(4). 9. Die VerpackVO bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen und Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Gemäß § 1 Abs. 1 VerpackVO unterliegen der VerpackVO Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber sowie Letztverbraucher. Gemäß § 3 VerpackVO sind Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einem allenfalls vorgelagerten Verpflichteten zurückzugeben, oder wiederzuverwenden, oder nach dem Stand der Technik zu verwerten. 10. Gemäß § 12 VerpackVO sind auch die Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen dazu verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen, für die sie nicht Letztverbraucher sind, nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen und einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben, oder wiederzuverwenden, oder nach dem Stand der Technik zu verwerten. Der Verpflichtete kann sich zur Erfuellung seiner Pflichten eines Dritten bedienen. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen vom Letztvertreiber auf allen Vertriebsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur. Umverpackungen können vom Letztverbraucher beim Erwerb der verpackten Ware in oder im Bereich der Abgabestelle zurückgelassen werden. Lässt der Letztverbraucher die Umverpackung nicht zurück, so gelten die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend. 11. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind nach § 3 Abs. 3 VerpackVO verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen im Bereich der Abgabestelle unentgeltlich zurückzunehmen, wobei sich diese Verpflichtung auf Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe von Waren und Gütern beschränkt, die jeweils in Verkehr gesetzt werden. 12. Inhaber von Betriebsstätten, bei denen bestimmte Mindestmengen von Verpackungen anfallen, können die Eintragung in ein Großanfallstellenregister beantragen, welches zur Folge hat, dass sie die innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der Verpackungen gewährleisten müssen (§ 8 VerpackVO). Man spricht in diesem Zusammenhang üblicherweise von einer "Entpflichtung" der Hersteller, Importeure und Abpacker durch den Systembetreiber. 13. Nach § 3 Abs. 5 VerpackVO gehen in dem Umfang, in dem Hersteller, Importeure und Abpacker an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, die Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Transport- und Verkaufsverpackungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. Gleiches gilt gemäß § 4 VerpackVO für Vertreiber, welche Transport- und Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgeben (Letztvertreiber). 14. Gemäß § 11 VerpackVO soll ein solches Sammel- und Verwertungssystem für Transport- und Verkaufsverpackungen die Sammlung und Verwertung von denjenigen Packstoffen sicherstellen, für die Verträge mit den Verpflichteten abgeschlossen wurden. 15. Eine gesetzliche Pflicht zur Beteiligung an einem solchermaßen eingerichteten System besteht grundsätzlich nicht (vgl. aber unten Rn. 18). Unternehmen, die sich nicht beteiligen, unterliegen grundsätzlich weiterhin der individuellen Rücknahmepflicht. Die Sammel- und Verwertungssysteme sind allerdings verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies vom jeweiligen Verpflichteten gewünscht wird und sachlich gerechtfertigt ist. Der Wirkungsbereich der Sammel- und Verwertungssysteme erfasst in privaten Haushalten sowie im gewerblichen und industriellen Bereich anfallende Verpackungen. Es besteht keine Verpflichtung zur gesonderten Kennzeichnung der an dem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmenden Verpackungen. 16. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen bedarf gemäß § 7a Abs. 1 AWG einer Genehmigung des zuständigen Bundesministers. Gemäß § 7e AWG unterliegen Systeme, für die der zuständige Bundesminister eine monopolartige Stellung hinsichtlich der Übernahme von Pflichten zur Sammlung und Verwertung von in Haushalten und in ähnlichen Bereichen anfallenden Abfällen festgestellt hat, einem gesonderten Verfahren. 17. Sowohl die zur Rücknahme Verpflichteten im Falle der Nichtteilnahme an einem System als auch Sammel- und Verwertungssysteme müssen bestimmte Erfassungs- und Verwertungsquoten erreichen. Gemäß § 11 Abs. 7 VerpackVO sind, soweit es den Erfordernissen des Umweltschutzes und der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit dient und angemessen ist, im Genehmigungsbescheid für Sammel- und Verwertungssysteme bestimmte Erfassungs- und Verwertungsquoten festzulegen. Nach § 3 Abs. 6 VerpackVO bestehen hinsichtlich der Rücknahme und Verwertung für Hersteller, Importeure und Abpacker i. S. d. § 3 Abs. 4 VerpackVO sowie Letztvertreiber i. S. d. § 4 VerpackVO und alle nachfolgenden Vertriebsstufen für die Verpackungen, die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen oder für die keine Ausnahme nach § 7 VerpackVO vorliegt, bestimmte Nachweispflichten sowie verpackungsspezifische Rücknahme- und Verwertungsquoten. 18. Gemäß § 3 Abs. 9 VerpackVO ist eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem verpflichtend, wenn die Nachweise bezüglich der Rücknahmeverpflichtungen aus § 3 Abs. 6 VerpackVO nicht erbracht werden. 3. DAS VOM ARA-SYSTEM BETRIEBENE SAMMEL- UND VERWERTUNGSSYSTEM 19. Das ARA-System wurde 1993 auf Initiative der österreichischen Wirtschaft zur Umsetzung der Verpackungsverordnung geschaffen. Es ist ein flächendeckendes System in ganz Österreich für die Sammlung und Verwertung sämtlicher Packstoffe und Verpackungen (mit Ausnahme von biogenen Packstoffen) aus Haushalt, Gewerbe und Industrie, soweit diese der Verpackungsordnung unterliegen. Das nicht Gewinn orientierte ARA-System besteht aus ARA und acht wirtschaftlich selbständigen BRG. 20. ARA organisiert und koordiniert gemeinsam mit den BRG die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Transport- und Verkaufsverpackungen in Österreich. Sie bietet ihre Serviceleistungen allen österreichischen und ausländischen Unternehmen an, die von der Verpackungsverordnung unmittelbar betroffen sind. 3.1 Die ARA 21. ARA ist eine privatwirtschaftlich geführte Aktiengesellschaft, die 1993 gegründet wurde. Eigentümer und Alleinaktionär von ARA ist der Altstoff Recycling Austria Verein (nachfolgend "ARA-Verein"). Mitglied des Vereins kann jedes Unternehmen werden, das direkt von der Verpackungsverordnung betroffen ist, sowie Verbände solcher Unternehmen. Hierzu zählen Unternehmen aus dem Bereich der Verpackungsindustrie, der abfuellenden und abpackenden Wirtschaft sowie des Handels. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind Unternehmen der Entsorgungs- und Recyclingbranche von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Der ARA-Verein setzt sich - entsprechend den Interessengruppen der von der Verpackungsverordnung betroffenen Unternehmen - aus drei Kurien zusammen, nämlich Abfueller/Abpacker/Importeure, Handel und Verpackungswirtschaft. Die Kurien sind zu gleichen Teilen im Vereinsvorstand vertreten, der gleichzeitig den Aufsichtsrat der ARA bildet. Derzeit hat der ARA-Verein rund 240 Mitglieder. 3.2 Die BRG 22. ARA nimmt die gebrauchten Verpackungen nicht selbst zurück und führt sie auch nicht selbst einer Verwertung zu. Vielmehr bedient sie sich hierfür der BRG, mit denen sie so genannte Entsorgungsverträge abgeschlossen hat. Durch diese Entsorgungsverträge werden die BRG zur Übernahme der Sammlung, Sortierung und/oder Verwertung der gebrauchten Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung verpflichtet. 23. Die folgenden Gesellschaften des ARA-Systems treten gegenüber dem zuständigen österreichischen Bundesministerium als Systembetreiber gemäß § 45 Abs. 11 AWG bzw. § 7a AWG auf: ARGEV für Verpackungen aus Metall (Ferro, Alu) und für so genannten Leichtverpackungen (Holz, Keramik, Kunststoffe, Materialverbunde, textile Faserstoffe), die Österreichischer Kunststoff Kreislauf AG (ÖKK) für Verpackungen aus Kunststoff und textilen Faserstoffen, die Altpapier-Recycling-Organisationsgesellschaft m.b.H (ARO) für Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe und die Austria Glas Recycling GmbH (AGR) für Verpackungen aus Glas. 24. Das zuständige österreichische Bundesministerium hat für ARO, ÖKK, ARGEV und AGR sowie für die mit dem ARA-System kooperierende Öko-Box Sammel GmbH das Bestehen eines Monopols bzw. einer monopolartigen Stellung per Bescheid gemäß § 7e AWG festgestellt. 25. Der Betrieb des Sammel- und Verwertungssystems ermöglicht den Lizenzpartnern der ARA für die kontrahierten Verpackungen die "Entpflichtung" gemäß § 3 Abs. 5 VerpackVO. Die Rechte des Lizenzpartners gegenüber den BRG werden von ARA als Treuhänderin wahrgenommen. 26. Auch die BRG nehmen ihre Sammel- und Verwertungsaufgaben nicht unmittelbar wahr, sondern schließen zur Erfuellung ihrer Aufgaben für alle österreichischen Regionen, d. h. politischen Bezirke, Verträge mit privaten Unternehmen (sog. Regionalpartnern), welche die tatsächliche Entsorgung übernehmen. Die Regionalpartner können zur Erfuellung ihrer Aufgaben Subunternehmen einschalten. Vereinzelt, vor allem in größeren Städten, treten als Regionalpartner auch Kommunen auf. BRGs sind: ARGEV Arbeitsgemeinschaft Verpackungsverwertungs-Ges.m.b.H 27. ARGEV ist zuständig für die Sammlung, Sortierung und Konditionierung von Verpackungen aus Kunststoff, Metall, Holz, textilen Faserstoffen, Keramik und Materialverbunden. Gesellschafter der ARGEV ist ARA (Anteil 11 %) und der ARGEV-Verein. Der ARGEV-Verein umfasst rund 110 Mitglieder aus vier Mitgliedergruppen (Hersteller/Importeure, Handel, Verpackungswirtschaft/BRG, Entsorger/Verwerter). Die Entsorgungswirtschaft verfügt über kein Stimmrecht in den Vereinsorganen (Vorstand, Hauptversammlung). 28. Die Sammelsysteme der ARGEV umfassen ein Haushaltssystem für Leichtverpackungen, ein Haushaltssystem für Metallverpackungen und ein Gewerbesystem für Leicht- und Metallverpackungen. 29. Im Jahr 2000 betrieben 57 Regionalpartner - Entsorgungsunternehmen, kommunale Betriebe und Arbeitsgemeinschaften - die Sammelsysteme im Auftrag der ARGEV. Regional waren 144 private und kommunale Entsorgungsunternehmen als Sammler und 47 Sortieranlagen und Shredder-Betriebe in die Leistungserbringung eingebunden. Seit 2002 beträgt die Zahl der Regionalpartner 64. 30. Die ARGEV hat Kooperationsverträge mit den folgenden für die Verwertung zuständigen BRG geschlossen: Alurec, AVM, FerroPack, ÖKK sowie VHP. ÖKK Österreichischer Kunststoff Kreislauf AG 31. ÖKK ist zuständig für die Verwertung von Kunststoff- und Textilverpackungen. Die Anteile der ÖKK werden zu 11 % von ARA gehalten. Die übrigen 89 % der Anteile hält der Verein "Österreichischer Kunststoffkreislauf". Am 31. Dezember 2000 hatte der Verein insgesamt 51 Mitglieder. Die Mitglieder des Vereins sind in Kurien für Kunststoffhersteller und -vertreiber, Kunststoffwarenhersteller und -vertreiber, Verwender von Kunststoffverpackungen, Systempartner (konkret ARGEV), Organisationen und Unternehmen der Kunststoffverwertungswirtschaft sowie Organisationen und Unternehmen der Entsorgungswirtschaft geteilt. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen sind Organisationen und Unternehmen der Kunststoffverwertungswirtschaft und der Entsorgungswirtschaft (die zum Teil in Geschäftsbeziehung zur ÖKK stehen) im Vereinsausschuss nicht stimmberechtigt und von der Teilnahme an Sitzungen, bei denen es um Rechtsgeschäfte zwischen Vereinsmitgliedern und der ÖKK geht, gänzlich ausgeschlossen. 32. Zur Durchführung der Verwertung hat die ÖKK Verträge mit Verwertungsbetrieben und Transportunternehmen abgeschlossen. Im Jahre 2001 gab es in Österreich 16 Verwertungsunternehmen für sortierte Kunststoffe und 8 Verwertungsunternehmen für Mischkunststoffe. Aluminium-Recycling GmbH 33. Alurec ist zuständig für die Verwertung der von ARGEV gesammelten Aluminiumverpackungen. Gesellschafter der Alurec sind die Aluminiumproduzenten Austria Metall AG (AMAG) und die Salzburger Aluminium AG (SAG). Die übrigen Gesellschafter sind Verpackungshersteller. 34. Die Verwertung der Aluminiumverpackungen erfolgt in den beiden einzigen österreichischen Verwertungsbetrieben von AMAG und SAG. Die Aluminiumerlöse werden jährlich neu verhandelt und sind über einen Prozentschlüssel an die Sekundärnotierung für Aluminium der London Metall Exchange gebunden. Arbeitsgemeinschaft Verbundmaterialien GmbH 35. AVM ist zuständig für die Verwertung von Verpackungen aus Materialverbunden mit Ausnahme von Getränkeverbundkartons. Die Gesellschafter sind zu je 50 % ARO und ÖKK. Die Organisation der Verwertung der Materialien führt die AVM in enger Zusammenarbeit mit der ÖKK durch. Verein für Holzpackmittel 36. VHP ist zuständig für die Verwertung, teilweise auch Sammlung, von Verpackungen aus Holz. Der Verein hat derzeit 16 Mitglieder. Dabei handelt es sich um österreichische Holzpackmittelhersteller und -händler. FerroPack Recycling GmbH 37. FerroPack ist zuständig für die Verwertung der von ARGEV gesammelten Verpackungen aus Ferro-Metallen, also Weißblech und Stahl. Alleiniger Gesellschafter der FerroPack ist der "Verein für Metallrecycling FerroPack". Der Verein hat derzeit sechs Mitglieder, bei denen es sich um die österreichischen Hersteller von Packmitteln aus Weißblech und Stahl handelt. Altpapier-Recycling-Organisationsgesellschaft m.b.H. 38. ARO ist zuständig für Sammlung und Verwertung von Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe. Die Anteile der ARO werden zu 11 % von ARA gehalten. Die übrigen Gesellschaftsanteile befinden sich zu ca. 28 % im Eigentum von Papier erzeugenden Unternehmen, zu 27 % im Eigentum von Deinking-Verwertern und zu rund 34 % im Eigentum der Papier verarbeitenden Industrie. Die insgesamt 17 Gesellschafter der ARO sind jeweils mit weniger als 17 % an dieser beteiligt. 39. ARO hat über das gesamte österreichische Bundesgebiet Vereinbarungen mit 538 Gebietskörperschaften betreffend die haushaltsnahe Sammlung und mit 79 Entsorgungsunternehmen für alle Leistungen betreffend die Sammlung aus Handel, Gewerbe und Industrie geschlossen. Austria Glas Recycling GmbH 40. AGR ist zuständig für die Sammlung und Verwertung von Verpackungen aus Glas Die Anteile der AGR werden zu 11 % von ARA gehalten. Die übrigen 89 % werden je zur Hälfte von den beiden österreichischen Glasproduzenten Vetropack Austria GmbH und Stölzle Oberglas GmbH gehalten. 41. Das flächendeckende Sammelsystem der AGR ist überwiegend als Bringsystem mit Großbehältern auf zentralen Standorten eingerichtet. Die AGR arbeitet eng mit Gemeinden und über 30 privaten Entsorgungsunternehmen zusammen. 3.3 Wirtschaftliche Eckdaten 42. Das ARA-System finanziert sich über die Entgelte, welche die dem System angeschlossenen Unternehmen (die so genannten "Lizenzpartner") entrichten. Die Beteiligung am ARA-System erfolgt durch Abschluss der Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung, wodurch das Vertragsunternehmen seine Verpflichtung aus der Verpackungsverordnung gegen Zahlung eines Entgelts auf das ARA-System überträgt und auf diese Weise "entpflichtet" wird. 43. Die Anzahl der Lizenzpartner betrug 1997 10994, 1998 11479, 1999 12027 und 2000 12295. Die Lizenzeinnahmen der ARA beliefen sich 1997 auf 2608,1 Mio. ATS 189,6 Mio. EUR, 1998 auf 2673,0 Mio. ATS 194,2 Mio. EUR, 1999 auf 2694,2 Mio. ATS 195,8 Mio. EUR und 2000 auf 2543,3 Mio. ATS 184,8 Mio. EUR. 3.4 Marktsituation 44. Das ARA-System stellt das einzige flächendeckende und alle Materialfraktionen (außer Getränkeverbundkartons) umfassende Sammel- und Verwertungssystem im Bereich der haushaltsnahen Verpackungen in Österreich dar. Daneben betreibt die ÖKO-BOX Sammelges.m.b.H. ein flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem für gebrauchte Getränkeleichtverpackungen und kooperiert dabei mit der ARGEV, um eine flächendeckende Sammlung gewährleisten zu können. Außerdem betreibt die Bonus Holsystem für Verpackungen GmbH & Co. KG ein Entsorgungssystem für Verpackungen, die im Baubereich auf Rohbauten beim privaten Letztverbraucher und im Agrarbereich beim Landwirt verbleiben. 45. Im Haushaltsbereich werden Selbstentsorgerlösungen nach § 3 Abs. 6 VerpackVO nicht in nennenswertem Umfang betrieben. 46. Im Bereich der gewerblichen und industriellen Verpackungen hat das ARA-System einige Mitbewerber, die allerdings hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht mit dem ARA-System vergleichbar sind. Hierbei handelt es sich um: - "EVA Erfassen und Verwerten von Altstoffen GmbH", eine Tochter der Interseroh-Gruppe in Deutschland, zuständig für die Entsorgung von Metall, Kunststoff, Papier, Holz, Verbunde, - die "Bonus Holsystem für Verpackungen GmbH & Co. KG" (frühere FRS Folien-Rücknahme-Service GmbH & Co. KG), Kufstein, zuständig für die Entsorgung von Verpackungen aus Metall, Kunststoff, Papier, Holz und textile Verpackungen, allerdings eingeschränkt auf Verpackungen, die bei einem gewerblichen Letztverbraucher (im Baubereich auch auf Rohbauten beim privaten Letztverbraucher und im Agrarbereich auch beim Landwirt) verbleiben, - die "RUG Raiffeisen Umweltgesellschaft m.b.H.", Kornneuburg, zuständig für die Entsorgung von wiederverwendbaren Weinflaschen und von Agrarfolien, - die "GUT Dr. Klaus Galle Umwelttechnik & Ökoconsulting", Klosterneuburg, zuständig für die Entsorgung von Metall, Kunststoff, Papier, Holz, Verbunde, biogenen Verpackungen, - die "Pape Entsorgung GmbH & Co. KG", Hannover, Deutschland, zuständig für die Entsorgung von KFZ- Markenersatzteilverpackungen. 47. Nur die Unternehmen EVA, BONUS und GUT verfügen über eine Systemgenehmigung für den gesamten gewerblichen Bereich. 48. Es gibt daneben Selbstentsorgerlösungen, unter anderem für so genannte Großanfallstellen. 4. ANGEMELDETE VEREINBARUNGEN 49. Gegenstand der vorliegenden Mitteilung sind: - die Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarungen zwischen ARA und den aus der Verpackungsverordnung verpflichteten Unternehmen (ohne Tarifblatt), - der Entsorgungsvertrag zwischen ARA und ARGEV als Muster-Entsorgungsvertrag, der zwischen ARA und den folgenden im Anhang der Anmeldung aufgelisteten BRG abgeschlossen wurde: ARGEV, AVM, ARO, AGR, Alurec, Verein für Holzpackmittel, FerroPack, ÖKK, - der Entsorgungs- bzw. Kooperationsvertrag zwischen ARGEV und ÖKK sowie zwischen ARGEV und Alurec, als Musterverträge von ARGEV mit ÖKK, Alurec, FerroPack und VHP geschlossenen Verträge, - die Verträge der ARGEV und der ARO mit ihren jeweiligen regionalen Entsorgungspartnern. 4.1 Die Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarungen 50. Die Rechtsbeziehungen zwischen ARA und den dem System angeschlossenen Unternehmen werden in einem Standardvertrag, der "Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung" geregelt. Es gibt folgende Varianten des Standardvertrags: - eine Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung für Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen ("ELV") und - eine Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung für Serviceverpackungen ("ELVS"). 51. Lizenzpartner mit geringem Jahreslizenzentgelt können die "Zusatzvereinbarung für geringe Verpackungsmengen" abschließen. Unternehmen, die ihren Firmensitz in EU-Staaten haben, können durch den Abschluss einer "Zusatzvereinbarung für ausländische Lizenzpartner aus EU-Staaten" Lizenzpartner der ARA werden. 4.1.1 Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung für Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen ("ELV") 52. Die ELV legt in Abs. I Ziffer 1 die Rolle der ARA als Treuhänderin des Lizenzpartners fest, welche die Interessen des Lizenzpartners gegenüber den BRG wahrnimmt. Die Lizenzpartner beauftragen und ermächtigen die ARA, in ihrem Interesse möglichst kostengünstige Entsorgungsverträge mit den BRG abzuschließen. In den Entsorgungsverträgen sind die BRG zu einer sach- und fachgerechten sowie der Verpackungsverordnung entsprechenden Sammlung und/oder Verwertung (je nach BRG) aller Verpackungen, für welche Sammel- und/oder Verwertungsgarantien vorliegen, zu verpflichten. Rechte des Lizenzpartners gegenüber den BRG werden ausschließlich von der ARA als Treuhänderin im eigenen Namen aber auf Rechnung und im Interesse des Lizenzpartners wahrgenommen. Leistungen der BRG empfängt ARA als Vertragspartnerin der BRG zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung und im Interesse des Lizenzpartners. 53. Der Lizenzpartner ist gemäß Abs. I Ziffer 2 verpflichtet, während der Vertragslaufzeit mit allen Verpackungen, auf die die Verpackungsverordnung Anwendung findet und für welche Sammel- und Verwertungsgarantien vorliegen, an den Sammel- und Verwertungssystemen des ARA-Systems teilzunehmen. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich für solche Verpackungen, für die bereits nachweislich auf einer anderen Wirtschaftsstufe eine Entpflichtung vorgenommen wurde oder für die vom Lizenzpartner selbst oder durch von ihm beauftragte befugte Personen nachweislich eine gesetzeskonforme Erfassung und Verwertung ohne direkte oder indirekte Inanspruchnahme des ARA-Systems erfolgt. 54. ARA hat mitgeteilt, dass als Nachweis der Inanspruchnahme eines parallelen Befreiungssystems eine Entpflichtungsbestätigung, die entsprechend § 3 Abs. 5 VerpackVO vom Betreiber genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme den Lizenzpartnern auszustellen ist, ausreichend ist. Hinsichtlich selbstentsorgter Verpackungen genügt ARA die Vorlage des entsprechend § 3 Abs. 6 Ziffer 2 VerpackVO vom Selbstentsorger auszustellenden Rücknahmenachweises zur Vorlage beim Umweltministerium. 55. Nach Abs. I Ziffer 4 räumt die ARA dem Lizenzpartner während der Vertragslaufzeit das Recht ein, das als Marke für die Duale System Deutschland AG ("DSD") geschützte Zeichen "Der Grüne Punkt" als Zeichen der Teilnahme an den Sammel- und Verwertungssystemen des ARA-Systems zu verwenden. Das Recht auf die Benutzung des Zeichens ist von ARA jederzeit widerruflich, räumlich auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt und nicht übertragbar. Die Kennzeichnung der Verpackungen muss in nicht irreführender Weise erfolgen. Die Nutzung hat stets in einer den Markeninteressen Rechnung tragenden Weise zu erfolgen. Der Lizenzpartner hat zur Kenntnis zu nehmen, dass die Benutzung der Marke im Ausland von der Zustimmung eines dort Berechtigten abhängig sein kann. Die Zahlung von Lizenzentgelten an die ARA bedeutet nicht die Zustimmung der DSD oder eines ausländischen Berechtigten zur Nutzung der Marke. Es besteht keine Verpflichtung zur Anbringung des Zeichens "Der Grüne Punkt" auf den am ARA-System teilnehmenden Verpackungen. 56. Abs. II regelt die Bemessung und Erbringung des Lizenzentgeltes. Nach Ziffer 1 bemisst sich das von dem Lizenzpartner zu leistende Entgelt nach den von diesem im Inland in Verkehr gebrachten Verpackungen (vgl. Abs. I Ziffer 2, s. o.). Der Lizenzpartner verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Verpackungen packstoffspezifisch zu ermitteln und diese Werte zur Berechnung des von ihm zu leistenden Lizenzentgeltes zu verwenden. Die Berechnung der Lizenzentgelte erfolgt unter Anwendung der von der ARA jeweils veröffentlichten Lizenzentgeltsätze, welche gemäß Ziffer 5 von der ARA höchstens einmal jährlich unter Einhaltung einer dreimonatigen vorherigen Bekanntgabefrist geändert werden können. Im Falle einer maßgeblichen Änderung der Kostensituation oder der Grundlagen für die Planannahmen für die Berechnung der Höhe der Lizenzentgelte sind außerordentliche Lizenzentgeltanpassungen möglich. Nach Ziffer 10 erhält der Lizenzpartner bis spätestens zum 1. März eines jeden Jahres eine Jahresabschlussmeldung von ARA, in der alle vom Lizenzpartner im vergangenen Kalenderjahr gemeldeten Verpackungen packstoffspezifisch dargestellt sind. Der Lizenzpartner hat das Recht, eine rückwirkende Korrektur seiner Meldungen für das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen und eine entsprechende Lizenzentgeltverrechnung zu beantragen. ARA hat dazu erklärt, die Jahresabschlussmeldung gebe dem Lizenzpartner damit die Möglichkeit, nachträglich eine Anpassung seiner Meldungen an den Ist-Stand seiner Selbstentsorgung vorzunehmen. Die ARA behält sich ihrerseits das Recht vor, eine Lizenzentgeltverrechnung nur gegen Beibringung entsprechender Belege hinsichtlich der Korrekturen des Jahresabschlusses vorzunehmen. 57. Nach Angaben von ARA war die Zahlungsverpflichtung der Lizenzpartner in Abs. II nie als Zeichennutzungsentgelt konzipiert (also als Gegenleistung für das Recht zur Nutzung des "Grünen Punktes" auf Verpackungen), sondern immer als Entgelt für die vom System vermittelte Befreiungsleistung. Dementsprechend sei Abs. II Ziffer 1 so zu verstehen und werde so gehandhabt, dass das Lizenzentgelt nur für jene Verpackungen zu leisten ist, für die die Lizenzpartner eine Entpflichtung durch das System anstreben. Dieses Prinzip werde dadurch umgesetzt, dass die Lizenzpartner ARA monatlich oder quartalsweise lediglich jene Verpackungen gemäß Abs. II Ziffer 4 melden, für die sie weder eine Selbstentsorgerlösung praktizieren noch an einem parallelen Befreiungssystem teilnehmen. Dies gehe soweit, dass es bei ARA auch "Leermeldungen" gibt, also Unternehmen, die ihre ELV aufrechthalten, jedoch in einem bestimmten Zeitraum mit keinen Verpackungen am ARA-System teilnehmen wollen und in ihren Meldungen bei den in Verkehr gebrachten lizenzierten Verpackungen "Null" angeben. 58. Ferner hat ARA mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht kein Einwand bestehe, wenn der "Grüne Punkt" auf nicht ARA-lizenzierten Verpackungen angebracht ist, solange diese Verpackungen nachweislich verordnungskonform erfasst und verwertet werden und ARA dies entsprechend kontrollieren kann. ARA hat dazu die unter Ziffer 5 genannte Zusage 2 abgegeben. Der Vertrag gilt nach Abs. III als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Lizenzpartner besitzt ein Recht zur ordentlichen Kündigung zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. Die ARA verzichtet auf ein ordentliches Kündigungsrecht. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien. 59. Abs. IV sieht Auskunfts- und Kontrollrechte bzw. Pflichten der ARA vor. Die ARA überwacht die Entpflichtung des Lizenzpartners durch die BRG und deren Entsorgungspartner. Sie kann die Richtigkeit der Meldungen der Lizenzpartner überprüfen, so z. B. durch Einsichtnahme in die diesbezüglichen Geschäftsdokumente. 4.1.2 Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung für Serviceverpackungen ("ELVS") 60. Die Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung für Serviceverpackungen unterscheidet sich von der Standardvereinbarung für Transport- und Verkaufsverpackungen insoweit, als Abs. I Ziff. 2 ELVS vorsieht, dass der Lizenzpartner verpflichtet ist, mit all jenen der VerpackVO unterfallenden Verpackungen, für welche zum einen Sammel- und/oder Verwertungsgarantien der BRG vorliegen und zum anderen seine Kunden eine Entpflichtung durch ihn wünschen, am ARA-System teilzunehmen. Der Lizenzpartner kann daher je nach Wunsch seiner Kunden auch nur für Teile seiner Serviceverpackungen eine Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung abschließen, ohne für Verpackungen, die bereits auf einer anderen Wirtschaftsstufe entpflichtet wurden oder für die eine gesetzeskonforme Erfassung und Verwertung ohne Inanspruchnahme des ARA-Systems erfolgt, einen Nachweis entsprechend Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 ELV vorlegen zu müssen. 4.1.3 Zusatzvereinbarung für geringe Verpackungsmengen 61. Sofern ARA und der Lizenzpartner erwarten, dass das Jahreslizenzentgelt des Lizenzpartners gemäß Abs. II ELV weniger als ATS 25000 (ohne USt.) beträgt, kann die "Zusatzvereinbarung für geringe Verpackungsmengen" abgeschlossen werden. Hierdurch wird eine Vereinfachung der administrativen Abläufe hinsichtlich Modalitäten der Meldung von Verpackungsmengen und der Zahlung des Lizenzentgelts vereinbart. 4.1.4 Zusatzvereinbarung für ausländische EU-Lizenzpartner 62. Nach Abs. 5 der Zusatzvereinbarung steht ein Recht zur ordentlichen Kündigung der ELV (Abs. III 1 ELV) auch der ARA zu. Als Begründung hierfür führt ARA die erschwerten Kontrollmöglichkeiten der Lizenzpartnerprüfungen im Ausland an. Darüber hinaus sei auch die Rechtsdurchsetzung im Ausland erschwert. Die ordentliche Kündigung diene als Behelf für jene Fälle, in denen ARA einen konkreten Anlass für die Vermutung hat, dass der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfuellt, dies jedoch aufgrund der Beweisschwierigkeiten im Ausland nicht so stringent nachgewiesen werden kann, wie es für eine außerordentliche Vertragskündigung gemäß ELV erforderlich wäre. 4.2 Die Entsorgungsverträge 4.2.1 Verhältnis ARA - BRG 63. Zwischen ARA und sämtlichen BRG wurde zwischen dem 25. August 1993 und dem 30. September 1993 jeweils ein Entsorgungsvertrag abgeschlossen, der das gesamte österreichische Bundesgebiet umfasst. Als Muster wurde der Vertrag mit der ARGEV notifiziert. 64. Vertragsgegenstand ist gemäß § 1 (1) die Entsorgung der für jede BRG in den Garantieerklärungen (Anlage 2 des Entsorgungsvertrags) aufgelisteten Verpackungen. Dabei erfasst die Entsorgungsleistung die Sammlung, den Transport sowie die Sortierung und Konditionierung nach Maßgabe der Verpackungsverordnung und unter Bedachtnahme auf die Rahmenvereinbarung, die zwischen der ARA und den Gebietskörperschaften abgeschlossen wurde (Anlage 3 des Vertrags); insbesondere sind - mindestens - die in den Verpackungsverordnungen angegebenen Ziele und Quoten anteilig zu erreichen. Die ARA empfängt die Entsorgungsleistungen der BRG gemäß § 1 (3) im eigenen Namen, aber im Interesse und auf Rechnung der Lizenznehmer; sie agiert somit als Treuhänderin der Lizenznehmer. Die BRG sind nach § 1 (5) zur unentgeltlichen Rück- bzw. Übernahme aller Verpackungen, für die ein Vertrag zwischen der ARA und Lizenznehmern vorliegt, verpflichtet. Als Glaubhaftmachung für die Entrichtung der Lizenzgebühr gilt das von ARA vergebene, als Marke geschützte Kennzeichen "Der Grüne Punkt". ARA erklärt hierzu klarstellend, § 1 (5) habe keine praktische Bedeutung. Insbesondere verwendeten die Gesellschaften des ARA-Systems ganz andere Abgrenzungsmethoden als den "Grünen Punkt", um darüber zu entscheiden, ob eine Verpackung in das ARA-System eingebracht werden dürfe oder nicht. Rechtliche Konsequenzen seien an die Bestimmung nicht geknüpft. 65. Sofern sich die BRG zur Erfuellung ihrer Entsorgungsdienstleistungen der Dienste von Subunternehmern bedient, hat sie diese gemäß § 4 zu verpflichten, die diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtungen der BRG zu erfuellen. Neue Aufträge an Subunternehmer sind von der BRG nach den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und unter Einhaltung wirtschaftlich nachvollziehbarer Kriterien zu vergeben. Dabei sind jedoch die Bestimmungen der von der ARA mit den Gebietskörperschaften abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen über die Auswahl des Sammlers/Sortierers zu berücksichtigen. Zudem hat die BRG neue Aufträge an Subunternehmer nach vorheriger Ausschreibung zu vergeben. ARA steht ein Einsichtsrecht in die Ausschreibungsunterlagen und Angebote zu. 66. Gemäß § 5 genießt die BRG für die Dauer des Vertrags auf dem Vertragsgebiet, nämlich dem gesamten österreichischen Bundesgebiet, Exklusivität. Die BRG verpflichtet sich, außerhalb des ARA-Systems kein anderes Sammel- oder Verwertungssystem im Sinne der Verpackungsverordnung zu errichten, zu betreiben oder daran teilzunehmen sowie keine aktiven Entsorgungsleistungen zu erbringen, die in die Zuständigkeit anderer BRG fallen. Die BRG erkennt die Rolle der ARA als ausschließliche Mittlerin zwischen der BRG und den Lizenznehmern an, wird dadurch jedoch nicht gehindert, mit den Lizenznehmern direkte Gespräche zu führen und Verträge abzuschließen soweit dies für die Erfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen notwendig ist; die BRG darf keine Verträge mit Lizenznehmern schließen, welche zu einer Entpflichtung des Lizenznehmers führen. 67. Gemäß § 6 besteht das Entgelt für die Entsorgungsleistungen der BRG in dem für ihre Leistungen kostengerecht von der ARA enthobenen Anteil an den Lizenzgebühren abzüglich eines der ARA zustehenden Aufschlags. Materiell bemisst sich das Entgelt nach den Kosten, die bei der Entsorgung des gebrauchten Verpackungsmaterials notwendigerweise anfallen. Nach § 6 Abs. 4 darf es dabei nicht zu Quersubventionen zwischen den BRG und der ARA in der packstoffspezifischen Kalkulation kommen. Quersubventionen werden definiert als eine nicht den wahren Kosten entsprechende Festlegung des Entgelts, die dazu führt, dass ein Packstoff im Vergleich zu einem anderen Packstoff begünstigt oder benachteiligt wird (§ 6 Abs. 4). Das Entgelt wird im Voraus auf Vorschlag der BRG von der ARA grundsätzlich für jeweils ein Kalenderjahr festgelegt. § 6 (13) enthält eine so genannte Meistbegünstigungsklausel, wonach die BRG der ARA eine Meistbegünstigung in der Form einräumt, als sie mit den vertraglichen Entsorgungsleistungen vergleichbare Leistungen oder Teile solcher vergleichbarer Leistungen einem Dritten gegenüber nicht zu günstigeren Bedingungen anbieten oder durchführen wird als für die ARA bzw. deren Lizenznehmer. 68. Die Verträge zwischen ARA und der BRG werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die BRG ist verpflichtet, die vertraglichen Entsorgungsleistung ab dem 1. Dezember 1993 zu erbringen. Das Vertragsverhältnis kann gemäß § 7B von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das ordentliche Kündigungsrecht der Parteien gilt erst ab dem 31. Dezember 2000. Für den Fall, dass ein anderes Unternehmen der ARA preisgünstigere Leistungen anbietet, bestand für ARA ein Kündigungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor dem 31. Dezember 2000. 69. Mit Vereinbarung vom 23. Januar 2001 hat ARA sowohl mit der ARGEV als auch mit der ARO vereinbart, dass die mit den beiden BRG zwischen dem 24. August 1993 und dem 30. September 1993 abgeschlossenen Entsorgungsverträge nicht vor dem 31. Dezember 2003 ordentlich kündbar sind. § 7C sieht das Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vor. Der Vertrag endet unter anderem fristlos, wenn der Vertrag oder das ARA-System eine notwendige kartellrechtliche Genehmigung nicht erhält. 70. Gemäß § 11 werden der ARA nach vorheriger Anmeldung Einsichtsrechte in die Sammel- und Entsorgungsstellen oder andere vertragsgegenständliche Betriebsstätten der BRG während der regulären Betriebszeiten eingeräumt. Derartige Einsichtsrechte bestehen auch gegenüber den Subunternehmen der BRG. Ein Einsichtsrecht besteht nach vorheriger Anmeldung auch in die Geschäftspapiere der BRG, sofern ARA dies zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung durch die BRG für notwendig erachtet. Gemäß § 12 bestehen auch auf Seiten der BRG Informations- und Einsichtsrechte. 71. § 13 sieht gegenseitige Meldepflichten der Vertragsparteien vor: die BRG haben der ARA Quartals- sowie Jahresmeldungen über ihre Entsorgungsleistungen zu erstatten; die ARA ist verpflichtet, der BRG laufende Meldungen über Anzahl und Umfang der mit den Lizenznehmern abgeschlossenen Verträge sowie die von den Lizenznehmern in Verkehr gesetzte Verpackungsmenge zu erstatten. 72. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien entscheidet gemäß § 14 ein Schiedsgutachter bzw. ein Schiedsgericht. 73. Nach § 15 soll die Verwertung der Verpackungen durch die für die Verwertung der jeweiligen Materialfraktion zuständigen BRG erfolgen. Zu diesem Zweck ist ARA verpflichtet, mit jeder dieser BRG einen im Wesentlichen inhaltsgleichen Entsorgungsvertrag zu schließen, der als Entsorgungsleistung der BRG die Verwertung der genannten Verpackungen festlegt. Zudem ist vorgesehen, dass zwischen ARGEV und der für die Verwertung jeweils zuständigen BRG ein Vertrag abgeschlossen wird, der das Verhältnis der beiden Gesellschaften zueinander regelt, und zwar im Hinblick auf die der von ARGEV einerseits und der zuständigen BRG andererseits der ARA gegenüber geschuldeten Entsorgungsleistungen. Durch diesen Vertrag soll insbesondere sichergestellt werden, dass ARGEV und die BRG insgesamt eine vollständige Entsorgung - von der Sammlung über Transport und Sortierung bis zur Verwertung - gewährleisten und dass zwischen ARGEV und der BRG keine Lücken in der Entsorgung entstehen. 4.2.2 Verhältnis BRG - BRG 74. Da die ARGEV nur für die Organisation der Sammlung und Sortierung zuständig ist, hat sie Kooperationsverträge mit anderen BRG (ÖKK, Alurec, FerroPack, AVM und VHP) abgeschlossen, die für die Organisation der Verwertung zuständig sind. Als Musterverträge wurden die Verträge der ARGEV mit ÖKK und Alurec notifiziert. 4.2.2.1 Kooperationsvertrag zwischen ARGEV und ÖKK 75. Der am 9. März 1994 abgeschlossene Vertrag regelt das Verhältnis zwischen ARGEV und ÖKK im Hinblick auf die Abgrenzung und lückenlose Durchführung der von der ARGEV einerseits und der ÖKK andererseits der ARA geschuldeten Entsorgungsleistung. 76. Gemäß Abs. 1 Ziff. 1.2 organisiert die ARGEV den Aufbau und kontinuierlichen Betrieb eines flächendeckenden Sammel-, Sortier- und Konditioniersystems für Verpackungen; sie verpflichtet sich gegenüber der ÖKK zur laufenden Bereitstellung sämtlicher sortierter Verpackungen, die im Rahmen des ARGEV-Sammelsystems gesammelt werden. Die ÖKK organisiert ausreichende und geeignete Verwertungskapazitäten bzw. Zwischenlagerungsmöglichkeiten sowie den Transport zwischen dem jeweiligen ARGEV-Partner und dem Verwerter bzw. Zwischenlager. 77. Die ÖKK garantiert der ARGEV gemäß Abs. 2 die Abnahme der von der ARGEV bzw. deren Vertragspartnern vereinbarungsgemäß bereitgestellten Verpackungen. Vertragsgegenstand sind weiter Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung und Übernahme von Altstoffen und die Qualität der Verpackungen, den Lizenzierungsnachweis, die Grundlagen der Kalkulation der ARA-Lizenzentgelte, eine Informations- und Schweigepflicht sowie eine Vereinbarung über die Schiedsgerichtsbarkeit. 78. In Abs. 4 wird festgestellt, dass die ARGEV Eigentum an den durch ihr System gesammelten Verpackungen erwirbt. Mit der Abnahme der spezifikationsgerechten Verpackungen durch das Zwischenlager oder den Verwerter geht das Eigentum an den Verpackungen auf die ÖKK über. 79. Gemäß Abs. 15 verpflichten sich die Vertragspartner, während der Dauer des Vertrags außerhalb des ARA-Systems kein anderes Sammel- und Verwertungssystem im Sinne der Verpackungsverordnung zu errichten, zu betreiben oder daran teilzunehmen, es sei denn mit ausdrücklicher Genehmigung des anderen Vertragspartners. Die ARGEV verpflichtet sich überdies, während der Vertragsdauer die Verpackungen ohne Zustimmung von ÖKK nicht an einen Dritten weiterzugeben. Entsprechend verpflichtet sich die ÖKK, von einem Dritten Verpackungen nicht ohne Zustimmung von ARGEV entgegenzunehmen. Von dieser Ausschließlichkeit ausdrücklich ausgenommen sind wechselseitige Vereinbarungen mit so genannten Selbstentpflichtern, sofern dies im Einklang mit den mit ARA abgeschlossenen Entsorgungsverträgen steht. Überdies verpflichten sich die Vertragspartner, keine aktiven Entsorgungsleistungen zu erbringen, die in den Zuständigkeitsbereich des jeweils anderen Vertragspartners fallen. 80. Gemäß Abs. 16 läuft der Vertrag ab dem 1. Oktober 1993 auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nicht vor dem 31. Dezember 2000 möglich. Nach Abs. 17 ist eine Vertragsauflösung aus wichtigem Grund möglich. 4.2.2.2 Vereinbarung zwischen ARGEV und Alurec 81. Der am 20. Januar 1994 geschlossene Vertrag regelt die Erfuellung der vertraglichen Pflichten der ARGEV und der Alurec gegenüber der ARA. Er stimmt hinsichtlich Vertragsgegenstand und Vertragsdauer im Wesentlichen mit dem Vertrag zwischen ARGEV und der ÖKK überein. 82. Nach Abs. II verpflichtet sich ARGEV, sämtliche von ihr oder ihrem Subunternehmen gesammelten Verpackungen zur Verfügung zu stellen. Alurec verpflichtet sich nach Abs. III, die von ARGEV bzw. den Sortierbetrieben übernommenen Verpackungen einer ordnungsgemäßen Wiederverwertung zuzuführen. 83. Nach Abs. V verpflichtet sich ARGEV, während der Dauer des Vertrags sämtliche von ihr oder ihren Subunternehmern gesammelten gegenständlichen Verpackungen ausschließlich an die Alurec zu übergeben. Die Alurec verpflichtet sich ihrerseits, ausschließlich von der ARGEV bzw. ihren Subunternehmern die gesammelten gegenständlichen Verpackungen abzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. 84. Hinsichtlich der Eigentumsregelung gilt - auch wenn dies im Vertrag zwischen ARGEV und Alurec nicht ausdrücklich geregelt ist - das Gleiche wie im Kooperationsvertrag ARGEV - ARO. Zunächst erwirbt ARGEV Eigentum an der Sammelware, welches dann mit der Übergabe der Ware an Alurec auf letztere übergeht. 85. Gemäß Abs. VI läuft der Vertrag ab dem 1. Oktober 1993 auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nicht vor dem 31. Dezember 2000 möglich. Nach Abs. VII ist eine Vertragsauflösung aus wichtigem Grund möglich. 4.2.3 Verhältnis BRG - Regionalpartner 86. Hierbei handelt es sich um die Verträge zwischen der ARGEV und der ARO mit den regionalen Entsorgungsunternehmen oder Gebietskörperschaften. Gegenstand der Verträge ist die Regelung der tatsächlichen Durchführung der Entsorgung der gebrauchten Verpackungen. 4.2.3.1 Vereinbarung der ARGEV 87. In der ursprünglichen Fassung der Vereinbarung von ARGEV mit dem Regionalpartner (so genannte Partner-Vereinbarung) aus dem Jahr 1994 verpflichtet sich der Regionalpartner in Abs. 2.2, ein Sammel-, Sortier- und Konditionierungssystem nach Maßgabe der Vereinbarung aufzubauen. Pro Sammelregion wird nur ein Regionalpartner beauftragt. 88. Die Sammlung von Verpackungsabfällen aus Haushalten und aus Einrichtungen mit einem vergleichbaren Verpackungsaufkommen wird vom Regionalpartner in Abstimmung mit der Gebietskörperschaft aufgebaut. Eine Beauftragung von Subunternehmen ist gemäß Abs. 2.3 im Einverständnis mit der ARGEV möglich. Die Sammlung erfolgt gemäß Abs. 2.7 in Sammelbehältern, die entweder vom Regionalpartner oder von der Gebietskörperschaft bereitzustellen sind. Nach Abs. 3 werden die Kosten für die Sammelbehälter sowie für die Errichtung einer Sammelinfrastruktur durch die Leistung eines Entgelts durch die ARGEV ausgeglichen. 89. In Abs. 2.10 wird festgestellt, dass der Regionalpartner die Altstoffe für die ARGEV sammelt und daher an den Altstoffen durch die Sammlung Eigentum ausschließlich für die ARGEV erwirbt. Der Regionalpartner darf aus diesem Grund mit den Altstoffen auf keine andere Weise als der in der Vereinbarung vorgesehenen verfahren, widrigenfalls liegt ein wichtiger Grund für die ARGEV für eine fristlose Vertragsauflösung vor. 90. Nach Abs. 2.16 garantiert die ARGEV dem Regionalpartner über die bilateralen Verträge mit den Verwertungsgarantiegebern die Abnahme der von ihm vereinbarungsgemäß bereitgestellten Altstoffe. Der Regionalpartner hat die Altstoffe in seinem Lager zur Abnahme bereitzuhalten und der ARGEV und/oder dem jeweils von der ARGEV oder dem zuständigen Verwertungsgarantiegeber benannten Verwerter die Übergabebereitschaft unverzüglich anzuzeigen. 91. Nach Abs. 2.18 ist das Einvernehmen mit der zuständigen Gebietskörperschaft zu pflegen; bei Meinungsverschiedenheiten ist nach Abs. 2.21 ein Schiedsgutachter heranzuziehen. 92. Der Vertrag wird erstmals 1994 und zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung war zu einem Termin vor dem 31. Dezember 2000 nicht möglich. Für den Fall, dass ein anderes Unternehmen der ARGEV die gleiche Leistung preisgünstiger anbot, war die ARGEV unter bestimmten Voraussetzungen zu einer ordentlichen Kündigung vor dem 31. Dezember 2000 berechtigt. Abs. 4.2 regelt das Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. 93. Sämtliche unter Abs. C der Präambel aufgezählten gesetzlichen sowie vertraglichen Verpflichtungen der ARGEV gelten auch für den Regionalpartner. 94. ARGEV hatte im Rahmen von Ergänzungs- bzw. Nachtragsvereinbarungen zu den bestehenden Entsorgungsverträgen Meistbegünstigungsklauseln mit praktisch allen Entsorgungsunternehmen vereinbart, mit denen sie vertragliche Beziehungen unterhält. Mit der unter Ziffer 5 aufgeführten Zusage 1 hat ARGEV ab dem 29. November 2000 auf die Anwendung dieser Meistbegünstigungsklauseln verzichtet. 95. In der neuen Fassung der Vereinbarungen zur Regelung des Verhältnisses zu den Entsorgern wird nunmehr zwischen Sortier- und Sammelpartnern unterschieden; es existiert jeweils ein gesonderter Standardvertrag. Die beiden Vereinbarungen gleichen weitgehend der ursprünglichen Vereinbarung, sind jedoch detaillierter gefasst. 96. Beide Standardverträge sind am 1. Januar 2002 in Kraft getreten, mit Ausnahme der Verträge mit drei Kommunen (Wien, Linz und Salzburg), die bereits vor diesem Datum in Kraft getreten sind und mit den Musterverträgen materiell in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Die Verträge aus dem Jahr 1993/94 sind nicht mehr in Kraft. 97. Die Vereinbarung mit den Sammelpartnern regelt den konkreten Leistungsaustausch zwischen der ARGEV und dem Sammelpartner bei der Umsetzung der Verpackungsordnung für die Teilbereiche "Sammlung", "Umladung" und "Betriebliche Individualentsorgung". Pro Sammelregion wird nur ein Sammelpartner beauftragt. 98. Gegenstand der Vereinbarung ist nach Abs. 1.2 der Aufbau und störungsfreie Betrieb eines Sammelsystems für gebrauchte Verpackungen in einer bestimmten Sammelregion. Die ARGEV behält sich nach Abs. 1.6 vor, innerhalb des Sammelsystems auch Abfälle mitzusammeln, die keine Verpackungsabfälle sind; die Vertragsbestimmungen finden hierauf sinngemäße Anwendung. 99. Abfälle aus dem Haushaltsbereich werden gem. Abs. 2.2 gemeinsam mit Abfällen aus Einrichtungen mit vergleichbarem Verpackungsaufkommen gesammelt. Einrichtungen mit vergleichbarem Verpackungsaufkommen können gewerbliche oder institutionelle Anfallstellen sein; sie haben sich jährlich zur Sammlung anzumelden und dabei die 100%ige ARA-Lizenzierung der einzubringenden Verpackungen nachzuweisen; bei weniger als einer 100 % Lizensierung hat eine Entsorgung als Gewerbeabfall zu erfolgen. 100. Nach Abs. 2.2.3 vereinbart ARGEV in einer gesonderten Vereinbarung mit der Gebietskörperschaft die Bereitstellung erforderlicher Standplätze. Die Sammelbehälter und -säcke werden vom Sammelpartner oder der Gebietskörperschaft in Absprache mit ARGEV bereitgestellt. Die Kosten hierfür trägt die ARGEV gemäß Abs. 2.2.4 nur hinsichtlich der Behältnisse für den Haushaltsbereich, nicht jedoch für die Einrichtungen mit vergleichbarem Verpackungsaufkommen. 101. Die Leistung der Sammlung umfasst nach Abs. 2.2.5 die planmäßige Entleerung der Sammelbehälter und Abholung der Sammelsäcke, sowie den Transport der Sammelware zur festgelegten Sortieranlage oder einer Umladestation im Einzugsbereich des Vertragsgebiets. Die Bereitstellung des Sammelvolumens durch den Sammelpartner erfolgt bedarfsorientiert, d. h. entsprechend dem Sammelverhalten der Bevölkerung bzw. Anfallstelle unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Auslastung der Sammelbehälter und -säcke von 80 % und einem maximalen Fehlwurfanteil von 20 Masse-%. Im Falle der Mitsammlung von gewerblichen Verpackungen im Rahmen der Haushaltssammlung sind diese entsprechend den Vorgaben der ARGEV (Anlage 2) abzugrenzen. 102. Für den Gewerbebereich erfolgt eine betriebliche Individualentsorgung. Der Sammelpartner betreibt gemäß Abs. 2.4.1 in diesem Bereich eine regionale Übernahmestelle für die unentgeltliche Rücknahme von ARGEV-Verpackungen aus dem Gewerbe, der kontrollierten Übernahme aus Recyclinghöfen und der Problemstoffsammlung. Vor allem in gewerbeintensiven Regionen bietet der Sammelpartner nach Abs. 2.4.2 über die Basisinfrastruktur der regionalen Übernahmestellen hinaus Holsysteme für die Erfassung lizenzierter Verpackungen ab der Anfallstelle an. 103. Nach Abs. 2.5.1 bedarf die Beauftragung Dritter mit Teilleistungen gemäß dieser Vereinbarungen der vorherigen Zustimmung durch ARGEV. 104. Abs. 2.5.2 stellt klar, dass der Sammelpartner die Verpackungen für die ARGEV übernimmt und deshalb an ihnen zu keinem Zeitpunkt Eigentum erwirbt. Der Sammelpartner darf daher mit ARGEV-Sammelware bzw. ARGEV-Verpackungen auf keine andere als die in der Vereinbarung vorgesehenen Weise verfahren, widrigenfalls liegt ein wichtiger Grund für die ARGEV für eine fristlose Vertragsauflösung vor. 105. Der Sammelpartner erhält nach Abs. 3.1 für die von ihm beigestellten und dokumentierten Sammelbehälter und -säcke ein quartalsweises Entgelt nach Behälter-/Sackgrößen. Für die Entleerung der Sammelbehälter und Einsammlung der Sammelsäcke aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen sowie den Transport und die Entleerung der Sammelware bei einer Sortieranlage oder Umladestation und für das Berichtswesen erhält der Sammelpartner ein mengenabhängiges Entgelt. Für die Umladung von Sammelware aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen aus dem Vertragsgebiet und für das Berichtswesen erhält der Sammelpartner ein mengenabhängiges Entgelt. Die mit der ARGEV jährlich verrechenbaren Leistungen der Sammlung und der Umladung sind durch einen Maximalwert je Sammelregion und Sammelfraktion begrenzt. Der Mengenrahmen für die Jahre 2002 bis inklusive 2004 wurde auf Basis der prognostizierten Bruttosammelmengen 2001 aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen berechnet. Für die Übernahme und Sammlung von betrieblich anfallenden Verpackungen einschließlich Inputkontrolle, Nachsortierung, Konditionierung, Zwischenlagerung, Bereitstellung, Verladung etc. von vom Verwerter übernommenen Fraktionen aus gewerblichen, industriellen und institutionellen Anfallstellen sowie aus kontrollierten Übernahmen und Problemstoffsammlungen erhält der Sammelpartner mengenabhängige Output-Entgelte. 106. Gemäß Abs. 3.5 garantiert die ARGEV dem Regionalpartner im Wege der bilateralen Verträge mit den Verwertungsgarantiegebern die Abnahme aller von ihm vereinbarungsgemäß bereitgestellten Altstoffe. 107. Nach Abs. 5.1 beginnt das Vereinbarungsverhältnis am 1. Januar 2002. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vereinbarungspartei mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden. Daneben existiert das Recht zur beiderseitigen außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; ein solcher wichtiger Grund ist z. B. gegeben bei einer groben Verletzung der Abgrenzungspflicht von Gewerbemengen in Haushaltssammelware. 108. Zur Vertragslaufzeit hat ARGEV die unter Ziffer 5 genannte Zusage 4 abgegeben. 109. Ferner hat ARGEV mitgeteilt, dass die Sammelpartnervereinbarungen keine Exklusivitätsverpflichtungen der Entsorger, und zwar weder im haushaltsnahen noch im gewerblichen Bereich enthalten. Die Entsorgungsunternehmen sind frei, vergleichsweise Leistungen auch für andere Befreiungssysteme oder im Rahmen von Selbstentsorgerlösungen zu erbringen. Hinsichtlich der Mitbenutzung der Sammelgefäße hat ARGEV die unter Ziffer 5 aufgeführte Zusage 3 abgegeben. 110. Die Standardvereinbarung für den Sortierpartner entspricht weitestgehend der Vereinbarung für den Sammelpartner. 111. Nach Abs. 1.5 beauftragt ARGEV bundesweit in definierten Sammelregionen (in der Regel politischer Bezirk oder Statuarstadt) jeweils zuständige Sammelpartner mit dem Betrieb von Sammelsystemen für Leicht- und Metallverpackungen aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen. Die von den Sammelpartnern gesammelten Mengen werden direkt oder unter Einschaltung eines Transporteurs an den Sortierpartner übergeben. Pro Sammelregion wird nur ein Sortierpartner beauftragt. 112. Nach Abs. 1.6 werden zum Zweck der Optimierung des Systems von Sammel-, Sortier- und Transportleistungen die Sammelmengen von bestimmten Sammelpartnern bzw. aus bestimmten Sammelregionen bestimmten Sortierpartnern bzw. bestimmten Sortieranlagen zugewiesen. Durch entsprechende Bestimmungen in den separaten Sammelpartnervereinbarungen wird ARGEV sicherstellen, dass die in bestimmten Sammelregionen (nach Anlage 5 der Vereinbarung) von den Sammelpartnern gesammelten Verpackungen aus Haushalt und vergleichbaren Einrichtungen ausschließlich in der Sortieranlage des Sortierpartners sortiert werden. 113. Der Sortierpartner ist nach Abs. 2.1.1 zur Übernahme und Sortierung des gesamten von dem(n) Sammelpartner(n) in den Sammelregionen bereitgestellten bzw. abgeholten Sammelmengen von Verpackungen aus Haushalt (Modul 1) und vergleichbaren Einrichtungen (Modul 2) verpflichtet. Der Sortierpartner übernimmt unsortierte Sammelware aus Modul 1/2 - Sammlung der ARGEV nur von Sammelpartnern bzw. aus Sammelregionen laut Anlage 5. Nach Abs. 2.2 betreibt der Sortierpartner am Sitz der Sortieranlage eine regionale Übernahmestelle, in welcher er Verpackungen aus Gewerbe (Modul 3), aus der Übernahme auf Recyclinghöfen (Modul 4) und der Problemstoffsammlung (Modul 5) unentgeltlich übernimmt. 114. Nach Abs. 2.4.2 übernimmt der Sortierpartner die Verpackungen für die ARGEV und erwirbt deshalb zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den Verpackungen. Der Sortierpartner darf daher mit den Verpackungen auf keine andere als die in dieser Vereinbarung vorgesehene Weise verfahren, widrigenfalls ein wichtiger Grund für die ARGEV für eine fristlose Vertragsauflösung gemäß Abs. 5.5.2 a) vorliegt. 115. Die Regelungen zu Beauftragung eines Subunternehmers (Abs. 2.4.1) und der Laufzeit/Beendigung des Vertrags (Abs. 5) entsprechen denjenigen in der Sammelpartnervereinbarung. 116. Der Sortierpartner erhält nach Abs. 3.1 jeweils innerhalb der angegebenen Mengenbandbreiten die in Anlage 6 dieses Vertrags angeführten Input-Entgelte. Die Input-Entgelte stellen das Entgelt für die Übernahme der Sammelwaren aus dem Haushaltssystem und dem haushaltsnahen System der ARGEV, die Inputkontrolle, die anteiligen Fixkosten der Anlage, bezogen auf die vereinbarten Jahresinputmengen, die Befreiung der Sammelware von Störstoffen, und deren ordnungsgemäße Entsorgung, sowie die Konditionierung, Zwischenlagerung, Bereitstellung und Verladung sämtlicher störstoffbefreiten bzw. positivsortierten Outputfraktionen dar. Die mit der ARGEV jährlich verrechenbare Sortierinputmenge ist mit der Summe der Haushaltssammelmengen aus bestimmten Sammelregionen begrenzt. Für die Positivsortierung von Outputfraktionen aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen erhält der Sortierpartner materialspezifische Entgelte. Diese Output-Entgelte gelten auch für die Übernahme von Anlieferungen, Inputkontrolle, Nachsortierung, Konditionierung, Zwischenlagerung, Bereitstellung, Verladung etc. spezifizierter Fraktionen von betrieblichen Anfallstellen, Recyclinghöfen und aus der Problemstoffsammlung. 117. ARGEV hat mitgeteilt, dass die Sortierpartnervereinbarungen keine Exklusivitätsverpflichtungen der Sortierpartner enthalten. Die Entsorgungsunternehmen sind frei, vergleichsweise Leistungen auch für andere Befreiungssysteme oder im Rahmen von Selbstentsorgerlösungen zu erbringen. Ferner hat ARGEV die unter Ziffer 5 aufgeführte Zusage 3 abgegeben. 4.2.3.2 Vereinbarung der ARO ARO-Sammelpartner 118. Gegenstand der Vereinbarung ist der Betrieb eines Sammelsystems für Papierverpackungen zur Erfuellung der Verpflichtungen aus AWG, Verpackungsverordnung, dem Entsorgungsvertrag ARA/ARO sowie den Genehmigungsbescheiden. Pro Sammelregion wird nur ein Sammelpartner beauftragt. 119. Nicht Gegenstand der Vereinbarung ist gemäß Abs. 1.1 die Sammlung von Altpapier und Papierverpackungen aus Haushalten und Einrichtungen mit einem vergleichbaren Aufkommen. Vielmehr bezieht sich die Vereinbarung auf die Geschäftsstraßenentsorgung (Abs. 2.4), den Abtransport von Verpackungen aus Recyclinghöfen (Abs. 2.5) sowie die betriebliche Individualentsorgung (Abs. 2.6). 120. Nach Abs. 1.5 ist die Rücknahmepflicht der ARO auf die bei der ARA lizenzierte Menge an Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe beschränkt. Allerdings ist die ARO bereit, die dem Sammel- und Verwertungssystem angediente Menge an Verpackungen zur Gänze zu übernehmen. Sofern dadurch die Verpflichtungen aus dem Genehmigungsbescheid, nämlich die Bereitstellung einer ausreichenden Übernahmekapazität von Papierverpackungen mit einer Erfassungsquote von 90 % im Gewerbe- und von 80 % im Haushaltsbereich sowie eine Verwertungsquote von 85 % im Gewerbe- und 75 % im Haushaltsbereich überstiegen wird und dies nicht den wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Lizenzpartner entspricht, behält sich ARO vor, ihre Abnahmegarantie sowie die entsprechenden Entgeltzahlungen wieder an die Anforderungen der Genehmigungsbescheide anzugleichen; die Sammelpartner werden hiervon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. 121. Die Geschäftsstraßenentsorgung dient der Entsorgung von sortenreinen Papierverpackungen bei kleingewerblichen Anfallstellen. Die so genannten Einrichtungen zur Übernahme unter Aufsicht (Recyclinghöfe, Altstoffsammelzentren etc.) werden von der Gebietskörperschaft betrieben und nehmen Verpackungen von privaten Verpackungsbesitzern sowie gewerblichen Kleinanfallstellen entgegen. Der Sammelpartner der ARO übernimmt die Verpackungen von den Recyclinghöfen und führt den Abtransport durch. Zur betrieblichen Individualentsorgung betreibt der Entsorgungspartner der ARO so genannte ARO-Übernahmestellen, an denen betriebliche Anfallstellen ihre Verpackungen unentgeltlich in das Sammel- und Verwertungssystem einbringen können. 122. Nach Abs. 2.7 ist der Sammelpartner zur Übernahme aller vereinbarungsgegenständlichen Papierverpackungen an den ARO-Übernahmestellen verpflichtet. Die Lizenzierung der übergebenen Verpackungen bei ARA ist von der betrieblichen Anfallstelle gemäß Abs. 2.7.4 in geeigneter Weise zu bestätigen. Zusätzliche Übernahmestellen bedürfen einer Genehmigung der ARO. 123. Nach Abs. 2.8 entscheidet die ARO über das Verwertungsunternehmen und die Modalitäten des Transports der Verpackungen. Der Partner hat daher diesbezüglich das schriftliche Einvernehmen mit der ARO herzustellen. Der Sammelpartner garantiert gegenüber der ARO eine gewisse Mindestqualität der Papierverpackungen bei Anlieferung zum Verwerter (Abs. 2.9). 124. In Abs. 2.10 wird festgestellt, dass der Partner die Papierverpackungen für die ARO sammelt und daher die Sammelware ausschließlich im Eigentum der ARO steht. Aus diesem Grund ist über die Sammelware nur in der von ARO vorgeschriebenen Weise zu verfügen; widrigenfalls liegt ein wichtiger Grund für die ARO für eine fristlose Vertragsauflösung vor. 125. Die ARO garantiert gemäß Abs. 2.15 dem Sammelpartner über die bilateralen Verträge mit den Verwertern die Abnahme und verpackungsverordnungskonforme Verwertung der bereitgestellten Papierverpackungen. Sofern die Verwertungsgarantien gegenüber der ARO zurückgezogen wurden, hat diese für einen entsprechenden Ersatz an Verwertungsunternehmen zu sorgen. 126. Nach Abs. 4 beginnt das Vereinbarungsverhältnis mit dem 1. Januar 2002 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Bei Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist ist es erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 kündbar. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine fristlose Vertragsauflösung möglich. 127. Zur Vertragslaufzeit hat ARO die unter Ziffer 5 genannte Zusage 4 abgegeben. 128. Ferner hat ARO mitgeteilt, dass die Vereinbarungen mit den Sammelpartnern keine Exklusivitätsverpflichtungen der Entsorger enthalten. Die Sammelpartner sind frei, vergleichbare Leistungen auch für andere Befreiungssysteme oder im Rahmen von Selbstentsorgerlösungen zu erbringen. ARO-Gebietskörperschaft 129. Gegenstand der Vereinbarung ist die Kooperation zwischen ARO und der Gebietskörperschaft beim Betrieb der kommunalen Altpapiersysteme für den Bereich der Papierverpackungen aus Haushalten und Einrichtungen mit einem vergleichbaren Verpackungsabfallaufkommen im Vereinbarungsgebiet. Dabei wird Bezug genommen auf die Verpflichtungen aus dem AWG, der Verpackungsverordnung, dem Entsorgungsvertrag ARA-ARO sowie aus den Genehmigungsbescheiden. 130. Nach Abs. 2.1 ist die Rücknahmepflicht der ARO gemäß der Verpackungsverordnung auf die bei ARA lizenzierten Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe beschränkt. Die ARO ist bereit, die dem System angedienten Verpackungsmengen zur Gänze zu übernehmen, allerdings unter Vorbehalt einer nachträglichen Wiederanpassung an die Verpflichtungen des Genehmigungsbescheides, worüber die Gebietskörperschaften rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. 131. In der von der Gebietskörperschaft betriebenen kommunalen Altpapiersammlung werden gemäß Abs. 2.2 planmäßig Verpackungen zusammen mit stoffgleichen Nichtverpackungen (Zeitungen, Illustrierten, Kataloge etc.) gesammelt. Die anteiligen Kosten für die Sammlung der Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe trägt die ARO; die übrigen Kosten der kommunalen Altpapiersammlung trägt die Gebietskörperschaft. 132. Nach Abs. 2.4 sind grundlegende Veränderungen des im Sammelkonzept beschriebenen Sammelsystems (z. B. Umstellung von Bring- auf Holsystem) einvernehmlich zwischen der Gebietskörperschaft und der ARO festzulegen, sofern sich daraus wesentliche Kostenerhöhungen für die ARO ergeben. Die Gebietskörperschaft übernimmt die Ausschreibung bzw. Neuverhandlung der Sammelleistungen unter vorheriger Absprache mit der ARO. Die Auswahl des Entsorgers (Sammlers) obliegt der Gebietskörperschaft. 133. Folgende Leistungen sind von der Gebietskörperschaft zu erbringen: die Sammlung der Papierverpackungen im Rahmen der kommunalen Altpapiersammlung (Abs. 3.1); die Bereitstellung von Standplätzen für die Sammelbehälter samt der erforderlichen Genehmigungen (Abs. 3.2); die Bereitstellung und Unterhaltung von Sammelbehältern (Abs. 3.3); die Übernahme der Verpackungen im Wege beaufsichtigter Recyclinghöfe, Altstoffzentren etc. (Abs. 3.4); die Qualitätsgarantie der Verpackungen verbunden mit der Tragung der Kostenlast bei notwendiger Nachsortierung der in den Recyclinghöfen übernommenen Verpackungen (Abs. 3.5). Die ARO ihrerseits übernimmt im Wege der bilateralen Verträge mit den Verwertern die Garantie der Verwertung nach den Vorgaben der Verpackungsverordnung (Abs. 3.6). 134. Abs. 3.7 regelt den Eigentumsübergang der Verpackungen: Was die Sammlung aus Haushalten und Einrichtungen mit vergleichbarem Verpackungsaufkommen betrifft, so geht das Eigentum daran bei Abgabe der Verpackungen bei der ARO-Übernahmestelle von der Gebietskörperschaft auf die ARO über. Das Eigentum an den in den Recyclinghöfen, Altstoffzentren etc. unter Aufsicht gesammelten Materialien geht mit Abholung durch den ARO-Entsorgungspartner auf die ARO über; falls der Transport durch die Gebietskörperschaft erfolgt, geht das Eigentum von der Gebietskörperschaft erst mit Übernahme an der ARO-Übernahmestelle auf die ARO über. 135. Die Gebietskörperschaft darf daher über die Papierverpackungen auf keine andere als die von ARO bestimmte Weise verfügen, widrigenfalls ein wichtiger Grund für ARO für eine fristlose Vertragsauflösung vorliegt. Die Papierverpackungen können von den stoffgleichen Nichtverpackungen getrennt oder mit diesen gemischt verwertet werden. 136. Die Laufzeit des Vertrags beginnt gemäß Abs. 5.1 am 1. Januar 2002; das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist bei Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 kündbar. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine fristlose Vertragsauflösung möglich. 137. Der Vertrag enthält keine Bestimmung, die es ausschließt, dass ein anderes Sammel- und Verwertungssystem die Gefäße der kommunalen Altpapiersammlung ebenfalls mitbenutzt. ARO hat erklärt, im Bereich der haushaltsnahen Papiersammlung kaufe die ARO im Grunde nur Mengen der kommunalen Sammlung ein. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Gebietskörperschaften nicht gleichartige Vereinbarungen mit anderen Befreiungssystemen abschließen sollten. 5. ABGEGEBENE ZUSAGEN 138. Im Hinblick auf einige Bestandteile der angemeldeten Verträge hatte die Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken mitgeteilt. Im Verlauf des Verfahrens haben die Parteien der Kommission folgende Zusagen erteilt: - (Zusage 1) ARGEV und ARO verzichten ab dem 29. November 2000 auf die Anwendung der Meistbegünstigungsklauseln, die im Rahmen von Ergänzungs- bzw. Nachtragsvereinbarungen zu den Entsorgungsverträgen mit den Entsorgungsunternehmen, mit denen die jeweilige Gesellschaft vertragliche Beziehungen unterhält, vereinbart worden waren. - (Zusage 2) ARA verpflichtet sich, ihre Lizenzrechte an der Marke "Der Grüne Punkt" (im Folgenden der "Punkt") nicht gegen Unternehmen geltend zu machen, die innerhalb oder außerhalb Österreichs a) mit den gekennzeichneten oder artgleichen Verpackungen an Sammel- und Verwertungssystemen im Sinne der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle teilnehmen, die die Verwendung des "Punktes" vorschreiben, oder b) den "Punkt" aus regulatorischen Gründen auf den Verpackungen anbringen müssen. Diese Verpflichtung gilt unter der Voraussetzung, dass das betreffende Unternehmen die mit dem "Punkt" gekennzeichneten Verpackungen in Österreich nachweislich in Übereinstimmung mit der Verpackungsverordnung (Verordnung BGBl. 648/1996 idgF) sammelt und verwertet (sei es im Wege einer Selbstentsorgerlösung im Sinne der Verpackungsverordnung oder durch Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem) und der ARA vertraglich entsprechende Kontrollrechte einräumt. Die Kontrollrechte dürfen nicht über die Kontrollbefugnisse aus dem ARA-Standardvertrag hinausgehen. ARA wird bei Ausübung dieser Kontrollrechte keine strengeren Anforderungen an den Nachweis der verordnungskonformen Sammlung und Verwertung stellen, als dies den Nachweispflichten des betreffenden Unternehmens gegenüber den mit der Vollziehung der Verpackungsverordnung befassten Behörden entspricht. - (Zusage 3) ARGEV hindert Gebietskörperschaften und/oder Entsorgungsunternehmen nicht daran, für Wettbewerber des ARA-Systems tätig zu werden. Darüber hinaus wird ARGEV Gebietskörperschaften und/oder Entsorgungsunternehmen nicht daran hindern, mit Wettbewerbern des ARA-Systems Verträge über die Mitbenutzung von Behältern oder sonstigen Einrichtungen zur Sammlung und/oder Sortierung gebrauchter Verpackungen aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen abzuschließen und zu erfuellen. Diese Zusage schränkt das Recht der ARGEV nicht ein, ihre vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten für das mitbenutzte Sammel- und Verwertungssystem durchzusetzen, und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre gesetzlichen und bescheidmäßigen Verpflichtungen als Sammel- und Verwertungssystem trotz der Mitbenutzung erfuellen zu können. Darüber hinaus gilt die Zusage nur für den Fall, dass a) sich die Gebietskörperschaften und/oder Entsorger bereit erklären, die von ARGEV für die Bereitstellung und den Betrieb von Einrichtungen zur Sammlung/Sortierung und/oder für die Sammlung/Sortierung zu zahlenden Entgelte anteilig - entsprechend der Nutzung der Behälter und sonstigen Einrichtungen - zu verringern und ARGEV die direkt der Sammlung/Sortierung zurechenbaren sonstigen Kosten (das sind die Kosten für das laufende Engineering und das Management des mitbenutzten Sammelsystems, Kosten für Abfallberater, Kosten für F & E etc.) anteilig zu ersetzen; über die Höhe und Zurechenbarkeit der verrechneten Kosten wird ARGEV das Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers beibringen; b) sich die Gebietskörperschaften und/oder Entsorger bereit erklären, ARGEV jene zusätzlichen Kosten zu ersetzen, die den Gesellschaften des ARA-Systems und/oder deren Vertragspartnern infolge der Mitbenutzung entstehen (etwa zusätzliche Analysekosten oder Sortierkosten zur Bewahrung der Qualität der im Auftrag der ARGEV gesammelten und zur Verwertung übergebenen Verpackungen). Über die Höhe und Zurechenbarkeit der verrechneten Kosten wird ARGEV das Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers beibringen. Zusätzliche Kosten, die den Gesellschaften des ARA-Systems und/oder deren Vertragspartnern bloß aufgrund von Rückgängen der Lizenzmenge erwachsen, werden nicht berücksichtigt. Die Umsetzung dieser Zusage erfolgt anlassbezogen durch Zusatzvereinbarungen zum jeweiligen Leistungsvertrag. - (Zusage 4) ARGEV und ARO werden ihre Verträge mit den Entsorgungspartnern zum Ablauf einer Vertragsdauer von drei Jahren kündigen, sofern sich die Vertragsparteien nicht einvernehmlich auf eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses um höchstens zwei Jahre einigen. Spätestens nach Ablauf einer Vertragsdauer von fünf Jahren werden ARGEV und ARO die Leistungsverträge erneut in einem wettbewerblichen, transparenten und objektiven Verfahren (Ausschreibungen aller Art, Angebotseinholung etc.) vergeben. 6. WEITERFÜHRUNG DES VON DER KOMMISSION EINGELEITETEN VERFAHRENS 139. Die Kommission beabsichtigt, gegen die angemeldeten Vereinbarungen keine Einwände auf der Grundlage von Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen zu erheben oder den Parteien eine Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen zu gewähren, möglicherweise verbunden mit Auflagen. Vor dem Erlass einer Entscheidung erhalten alle betroffenen Dritten Gelegenheit, sich binnen eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung zu der Angelegenheit zu äußern. Etwaige Stellungnahmen sind unter Angabe der Aktenzeichen "COMP/A.35.470/D3 - ARA" und "COMP/A.35.473/D3 - ARGEV, ARO" an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion D - Dienstleistungen B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 30 80. (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) BGBl. Nr. 648/1996. (3) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. (4) BGBl. Nr. 645/1992.