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Document 52002XC0731(02)

    Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland

    ABl. C 182 vom 31.7.2002, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002XC0731(02)

    Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland

    Amtsblatt Nr. C 182 vom 31/07/2002 S. 0005 - 0006


    Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland

    (2002/C 182/03)

    Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission(1), die gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Ratsverordnung (EG) Nr. 963/2002 vom 3. Juni 2002(2) wie Artikel 11 Absatz 3 der Ratsverordnung (EG) Nr. 384/96(3) (nachstehend "Grundentscheidung" genannt) behandelt wird.

    1. Überprüfungsantrag

    Der Antrag wurde von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "VIZ-Stal" (OOO VIZ-Stal) (nachstehend "Antragsteller" genannt), einem Ausführer in Russland gestellt.

    Der Antrag beschränkt sich auf den den Antragsteller betreffenden Teil der Dumpinguntersuchung.

    2. Ware

    Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um kornorientierte kaltgewalzte Bleche aus Silicium-Elektrostahl mit einer Breite von 500 mm oder mehr mit Ursprung in Russland (nachstehend "betroffene Ware" genannt), die derzeit den KN-Codes 7225 11 00 und 7226 11 10 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

    3. Geltende Maßnahmen

    Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Entscheidung Nr. 303/96/EGKS der Kommission(4) auf die Einfuhren bestimmter kornorientierter Elektrobleche mit Ursprung in Russland eingeführt wurde. Mit derselben Entscheidung wurden auch diesbezügliche Verpflichtungen angenommen. Ferner wurden 2001 eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und eine Interimsüberprüfung eingeleitet(5), die noch nicht abgeschlossen sind.

    4. Gründe für die Überprüfung

    Der Antragsteller übermittelte hinreichende Beweise dafür, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer derzeitigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger notwendig ist. Insbesondere legte der Antragsteller im Gegensatz zur Ausgangsuntersuchung Anscheinsbeweise dafür vor, dass er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus erfuellt. Ferner übermittelte er eine mit Beweisen belegte Dumpingberechnung, die sich auf einen Vergleich des Normalwerts mit dem bei seinen Ausfuhrgeschäften in Rechnung gestellten Ausfuhrpreis stützt. Die auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ermittelte Dumpingspanne ist dem Anschein nach wesentlich niedriger als der geltende landesweite Antidumpingzoll.

    5. Verfahren für die Dumpingermittlung

    Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundentscheidung eine Überprüfung ein.

    Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob die geltenden Maßnahmen für den einzigen Antragsteller aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

    a) Fragebogen

    Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands einen Fragebogen übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

    b) Einholung von Informationen und Anhörungen

    Die interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

    Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist zu beantragen.

    c) Wahl des Marktwirtschaftslands

    Für den Fall, dass Informationen aus einem Vergleichsland herangezogen werden müssen, beabsichtigt die Kommission, Brasilien als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für Russland heranzuziehen. Die betroffenen Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Frist zu der Eignung dieses Landes Stellung zu nehmen.

    d) Marktwirtschaftsstatus

    Falls der Antragsteller unter Vorlage von ausreichenden Beweisen geltend macht, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., dass er die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundentscheidung erfuellt, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundentscheidung ermittelt. Die Kommission wird dem Antragsteller und den russischen Behörden ein Antragsformular zusenden. Der entsprechende Antrag des Antragstellers muss innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c) gesetzten Frist gestellt werden und begründet sein.

    6. Fristen

    a) Allgemeine Fristen

    i) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstigen Informationen

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und die in Nummer 5 Buchstabe a) genannte Antwort auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

    ii) Anhörungen

    Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    b) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands

    Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Brasiliens als Vergleichsland (vgl. Nummer 5 Buchstabe c)) angemessen ist. Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen.

    c) Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus

    Der Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus (vgl. Nummer 5 Buchstabe d)) muss zusammen mit allen sachdienlichen Beweisen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen.

    7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

    Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Postanschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der betroffenen Partei einzureichen.

    Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel

    Direktion B

    J-79 5/16

    B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEU B 21877.

    8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundentscheidung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

    (1) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 11; zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 435/2001/EGKS (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 14).

    (2) ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 3.

    (3) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch Ratsverordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

    (4) ABl. L 42 vom 20.2.1996, S. 7.

    (5) Die entsprechende Bekanntmachung über die Einleitung wurde im ABl. C 53 vom 20.2.2001, S. 13, veröffentlicht.

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