This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52002XC0713(01)
Publication of an application for registration pursuant to Article 6(2) of Council Regulation (EEC) No 2081/92 on the protection of geographical indications and designations of origin
Veröffentlichung des Antrags auf Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Veröffentlichung des Antrags auf Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
ABl. C 168 vom 13.7.2002, p. 7–10
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Veröffentlichung des Antrags auf Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Amtsblatt Nr. C 168 vom 13/07/2002 S. 0007 - 0010
Bekanntmachung über das WTO-Streitbeilegungsverfahren betreffend die steuerliche Behandlung ausländischer Vertriebsgesellschaften (Foreign Sales Corporations) in den USA - Aufforderung zur Übermittlung von Stellungnahmen zum Verzeichnis der Waren, die für Gegenmaßnahmen in Betracht kommen (2002/C 217/02) 1. HINTERGRUND Am 22. September 1998 setzte das WTO-Streitbeilegungsgremium (DSB) auf Antrag der EG ein Panel zur Prüfung der steuerlichen Behandlung ausländischer Vertriebsgesellschaften (FSC) in den USA ein. Am 8. Oktober 1999 wurde der Panel-Bericht an die WTO-Mitglieder verteilt. Das Panel kam darin zu dem Schluss, dass es sich bei der FSC-Regelung um eine unzulässige Ausfuhrsubvention im Sinne des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und - soweit landwirtschaftliche Erzeugnisse betroffen sind - auch im Sinne des Übereinkommens über die Landwirtschaft handelt. In dem Bericht wurde den USA eine Frist bis zum 1. Oktober 2000 eingeräumt, um die Regelung aufzuheben. Am 26. November 1999 legten die USA beim WTO-Berufungsgremium Rechtsmittel gegen den Panelbericht ein. Am 24. Februar 2000 bestätigte das Berufungsgremium, dass die FSC-Regelung WTO-widrig ist. Am 20. März 2000 nahm das DSB sowohl den Bericht des Panels als auch den Bericht des Berufungsgremiums an. Am 29. September 2000 schlossen die EG und die USA in dieser Angelegenheit eine Verfahrensvereinbarung, die Folgendes vorsah: - Da die USA nicht in der Lage waren, die FSC-Nachfolgeregelung bis zum 1. Oktober 2000 anzunehmen, sollten sie eine Verlängerung der Frist für die Umsetzung der WTO-Entscheidung bis zum 1. November 2000 beantragen. Das DSB WTO genehmigte diese Fristverlängerung am 12. Oktober 2000. - Nach der Annahme der FSC-Nachfolgeregelung sollte die EG die Einleitung eines Panelverfahrens gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Streitbeilegungsvereinbarung beantragen, um die Vereinbarkeit der US-Rechtsvorschriften mit den WTO-Regeln prüfen zu lassen. - Die EG sollte beim DSB auch die Genehmigung zur Einführung von Gegenmaßnahmen gegenüber den USA beantragen. - Die EG sollte keine Gegenmaßnahmen gegenüber den USA einführen, bevor die WTO über die Rechtmäßigkeit der FSC-Nachfolgeregelung entschieden hat. Am 15. November 2000 unterzeichnete Präsident Clinton das Gesetz über die FSC-Nachfolgeregelung ("FSC Repeal and Extraterritorial Income Exclusion Act of 2000", US-Gesetz Nr. 106-519). Im Einklang mit der Verfahrensvereinbarung stellte die EG am 17. November 2000 sowohl einen Antrag auf Einführung von Gegenmaßnahmen und Aussetzung von Zugeständnissen gemäß Artikel 4 Absatz 10 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen bzw. gemäß Artikel 22 der Streitbeilegungsvereinbarung als auch einen Antrag auf Konsultationen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Streitbeilegungsvereinbarung. Die EG beantragte beim Streitbeilegungsgremium die Genehmigung zur Einführung angemessener Gegenmaßnahmen und zur Aussetzung von Zugeständnissen. Bei den Gegenmaßnahmen würde es sich um die Einführung von Wertzöllen auf bestimmte Waren in Höhe von bis zu 100 % zusätzlich zu den gebundenen Zöllen handeln. Die betreffenden Waren sollen aus der Liste mit den Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur in der Anlage zum Antrag der EG ausgewählt werden. Am 27. November 2000 erhoben die USA Einspruch gegen den Umfang der von der EG beantragten Gegenmaßnahmen, so dass gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Streitbeilegungsvereinbarung ein Schiedsverfahren eingeleitet wurde. Am 20. Dezember 2000 wurde das Panel zur Prüfung der WTO-Konformität eingesetzt, und am 21. Dezember 2000 stellten die beiden Streitparteien gemäß ihrer Verfahrensvereinbarung einen Antrag auf Aussetzung des Schiedsverfahrens bis zum Abschluss der Arbeiten des vorgenannten Panels. Am 29. Januar 2002 nahm das Streitbeilegungsgremium den Bericht des Panels und den Bericht des Berufungsgremiums mit der folgenden Feststellung an: "Der 'FSC Repeal and Extraterritorial Income Exclusion Act of 2000' verstößt gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) und gegen Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, gegen Artikel 8 und gegen Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft sowie gegen Artikel III Absatz 4 des GATT 1994." Gemäß der Verwaltungsvereinbarung wurde das Schiedsverfahren am 29. Januar 2002 wieder aufgenommen. Am 30. August 2002 wurde der Bericht mit dem Schiedsspruch verteilt, in dem der Umfang der Gegenmaßnahmen auf 4043 Mio. USD festgesetzt wurde. 2. ENDGÜLTIGE AUSWAHL DER WAREN Um die der WTO vorzulegende endgültige Liste von Waren, die für Gegenmaßnahmen in Betracht kommen, aufzustellen, fordert die Kommission die Unternehmen, Handelsverbände oder sonstigen betroffenen Parteien in der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "betroffene Parteien" genannt) zur Stellungnahme auf. Bei den in Anhang A zu dieser Bekanntmachung aufgeführten Waren handelt es sich um Erzeugnisse, bei denen sich der durchschnittliche Anteil der Einfuhren aus den USA in der Zeit von 1999 bis 2001 wertmäßig auf höchstens 20 % der durchschnittlichen Gesamteinfuhren in die EU belief und die die EU ausführt. 1. Die betroffenen Parteien werden aufgefordert, binnen 60 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ihren Standpunkt zu den Waren auf der Liste im Anhang A zu dieser Bekanntmachung darzulegen. Die Stellungnahmen sollten nach dem Muster in Anhang B abgegeben werden und sowohl per Brief als auch per E-Mail an die weiter unten genannte Anschrift gesandt werden. - Die schriftlichen Stellungnahmen der betroffenen Parteien müssen die folgenden Angaben umfassen: - Angaben zur betroffenen Partei, in deren Namen die Stellungnahme abgegeben wird, wie Anschrift, Telefon- und Faxnummer, Ort der Niederlassung, Aktivitäten und Tätigkeitssektor, nähere Angaben zur Kontaktperson, sowie alle übrigen Informationen, die der betroffenen Partei relevant erscheinen; - Begründung der Stellungnahmen einschließlich einer Bewertung der erwarteten wirtschaftlichen und handelspolitischen Auswirkungen der Einführung eines Wertzolls in Höhe von bis zu 100 % zusätzlich zu den gebundenen Zölle auf die Waren, die im Anhang zu dieser Bekanntmachung aufgelistet sind. Ist eine betroffene Partei der Ansicht, dass bestimmte Waren aus der Liste gestrichen werden sollten, so sollte sie insbesondere begründen, warum die Einführung des vorgenannten zusätzlichen Zolls bei ihr zu Bezugsschwierigkeiten führen könnte und warum ihr keine alternativen Bezugsquellen innerhalb der EG oder in anderen Ländern als den USA zur Verfügung stehen. - Die in den schriftlichen Stellungnahmen genannten Waren müssen durch die Angabe des achtstelligen KN-Codes(1) eindeutig gekennzeichnet werden. - Die bei der Kommission eingehenden Stellungnahmen werden als nicht vertraulich behandelt. Sollte eine betroffene Partei der Auffassung sein, dass ihre Angaben oder Teile davon wichtige Geschäftsinformationen umfassen, so können sie einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellen. In einem solchen Antrag ist zu begründen, warum die Informationen vertraulich sind. Dem Antrag ist eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der Informationen bzw. eine Begründung beizufügen, warum eine solche Zusammenfassung nicht möglich ist. Informationen werden normalerweise als vertraulich angesehen, wenn ihre Preisgabe für den Auskunftgeber oder für die Person, von der die Informationen stammen, von erheblichem Nachteil wäre. Wird die Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Auskunftgeber weder bereit die Informationen bekannt zu geben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben. Dies steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsorgane und insbesondere der Gründe für die gemäß diesem Verfahren gefassten Beschlüsse nicht entgegen. 2. Erforderlichenfalls kann die Kommission die betroffenen Parteien um zusätzliche Informationen ersuchen. Die betreffenden Antworten sind innerhalb der im Informationsersuchen gesetzten Frist zu übermitteln. 3. Zudem kann die Kommission, sofern sie es für notwendig erachtet, die Angaben der betroffenen Parteien überprüfen. Die Stellungnahmen sind an die folgende Anschrift zu richten: Hrn. Ignacio Garcia Bercero Europäische Kommission DG Handel/D/3 (CHAR 9/74) Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel Tel. (32-2) 299 56 61 Fax (32-2) 299 32 64 E-Mail: trade-d3-fsc-comments@cec.eu.int (1) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates zur zolltariflichen und statistischen Nomenklatur und zum Gemeinsamen Zolltarif (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission, ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1). ANHANG A VERZEICHNIS DER WAREN Die zweistelligen KN-Kapitel werden nur informationshalber angegeben. Im Falle der Einführung von Gegenmaßnahmen sind die achtstelligen Warencodes(1) maßgeblich. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates zur zolltariflichen und statistischen Nomenklatur und zum Gemeinsamen Zolltarif (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission, ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1). ANHANG B B - 1. Angaben zum Unternehmen >PIC FILE= "C_2002217DE.001402.TIF"> B - 2. Stellungnahmen zur möglichen Einführung eines zusätzlichen Zolls in Höhe von bis zu 100 % auf Waren in Anhang A Einschließlich der Bewertung der wirtschaftlichen und handelspolitischen Auswirkungen im Falle von Waren, deren Streichung aus der Liste Sie beantragen. B - 3. Antrag auf Streichung bestimmter Waren aus Anhang A >PIC FILE= "C_2002217DE.001501.TIF">