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Document 52002XC0606(02)

    Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung einer oder mehrerer Angaben der Spezifikation einer gemäß Artikel 6 oder Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung nach Artikel 9 derselben Verordnung

    ABl. C 135 vom 6.6.2002, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002XC0606(02)

    Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung einer oder mehrerer Angaben der Spezifikation einer gemäß Artikel 6 oder Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung nach Artikel 9 derselben Verordnung

    Amtsblatt Nr. C 135 vom 06/06/2002 S. 0007 - 0008


    Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung einer oder mehrerer Angaben der Spezifikation einer gemäß Artikel 6 oder Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung nach Artikel 9 derselben Verordnung

    (2002/C 135/05)

    Aus dieser Veröffentlichung erwächst ein Recht auf Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung. Ein Einspruch gegen einen Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats einzulegen.

    Da ein solcher Antrag eine nicht geringfügige Änderung betrifft, ist diese nach Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung zu veröffentlichen.

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

    ANTRAG AUF ÄNDERUNG EINER SPEZIFIKATION: ARTIKEL 9

    1. Eingetragene Bezeichnung: Roquefort.

    2. Zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats Institut National des Appellations d'Origine 138, avenue des Champs-Élysées F - 75008 Paris Tel.: (33-1) 53 89 80 00 Fax: (33-1) 42 25 57 97

    3. Beantragte Änderungen - Angaben der Spezifikation:

    [square ] Name

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    Beschreibung

    [square ] geografisches Gebiet

    [square ] Ursprungsnachweis

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    Herstellungsverfahren

    [square ] Zusammenhang

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    Etikettierung

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    einzelstaatliche Anforderungen

    - Änderungen:

    Beschreibung

    Der Käse hat eine Höhe von 8,5 bis 11,5 cm (statt 8,5 bis 10,5 cm), ein Gewicht von 2,5 bis 3 kg (statt 2,5 bis 2,9 kg) und einen Gehalt an Trockenmasse von mindestens 55 g/100 g gereifter Käse (statt 56 g/100 g).

    Herstellungsverfahren

    Die Milchschafrasse wird genau festgelegt: "Lacaune" und "schwarze" Milchschafe von Beständen, die den Normen der Rasse Lacaune genügen, mit einer Anpassungsfrist von fünf Jahren. Das Futter der Tiere muss -`außer in Ausnahmefällen - zu mindestens drei Vierteln aus dem Ursprungsgebiet stammen, bei täglicher Weide, sobald es die Witterungsverhältnisse erlauben.

    Genauer geregelt werden auch die Behandlung der Milch und ihre Lagerung, das Einlaben (bei einer Temperatur von 28 bis 34 °C), der Käsebruch (spätere Verarbeitung verboten) und dessen Einformung (nach Ablaufenlassen der Molke), das Abtropfen (ohne Pressung), die Kennzeichnung, die Beimpfung und das Einstechen des Käses; für das Einstechen und die Einlagerung im Reifungskeller gilt eine Frist von zwei bis höchstens vier Tagen (unter bestimmten Voraussetzungen). Die Zubereitung des Käses erfolgt in speziell dafür vorgesehenen Räumlichkeiten.

    Nach seiner Zubereitung wird der Käse einem Reifungsprozess von mindestens 90 Tagen unterzogen (einschließlich Vorreifung). Im Reifungskeller wird der Käse bis zur ausreichenden Entwicklung des Penicillium Roqueforti offen gelagert (mindestens zwei Wochen), dann im gleichen Raum mit einer Schutzumhüllung versehen und dort oder in Lagerräumen mit geregelter Temperatur langsam ausgereift.

    Reifung, Lagerung, Zerteilung, Aufmachung, Vor- und Endverpackung erfolgen wie die Zubereitung des Käses ausschließlich in der Gemeinde Roquefort-sur-Soulzon.

    Etikettierung

    Mit Ausnahme der Verbandsmarke "Brebis Rouge" und anderen Hersteller- oder Handelsmarken und Firmennamen oder -zeichen dürfen der Bezeichnung "Roquefort" keine weiteren Hinweise oder Angaben hinzugefügt werden.

    Einzelstaatliche Anforderungen

    Anstelle von: "Dekret vom 29. Dezember 1986" muss es heißen: "Dekret über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung 'Roquefort'".

    4. Eingang der vollständigen Unterlagen: 14. September 2001.

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