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Document 52002XC0517(02)

    Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs (CD-R) mit Ursprung in Indien

    ABl. C 116 vom 17.5.2002, p. 4–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002XC0517(02)

    Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs (CD-R) mit Ursprung in Indien

    Amtsblatt Nr. C 116 vom 17/05/2002 S. 0004 - 0006


    Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bespielbarer Compactdiscs (CD-R) mit Ursprung in Indien

    (2002/C 116/03)

    Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt) vor, dem zufolge die Einfuhren von CD-R mit Ursprung in Indien (nachstehend auch "betroffenes Land" genannt) subventioniert sind und dadurch eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen.

    1. Antrag

    Der Antrag wurde am 2. April 2002 vom Ausschuss der CD-R-Hersteller (CECMA, nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von CD-R entfällt.

    2. Ware

    Bei der angeblich subventionierten Ware handelt es sich um bespielbare Compactdiscs (CD-R) mit Ursprung in Indien (nachstehend "betroffene Ware" genannt). CD-R sind so genannte WORM-Discs (WORM = write once read many) zur optischen Speicherung von Daten oder Musik, die derzeit dem KN-Code ex 8523 90 00 zugewiesen werden. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

    3. Subventionsbehauptung

    Es wird behauptet, die Hersteller der betroffenen Ware aus Indien hätten von der indischen Regierung eine Reihe von Subventionen erhalten. Bei den betreffenden Regelungen handelt es sich um die "Duty Entitlement Passbook"-Regelung, Subventionen für Unternehmen in freien Exportzonen/EDV-Hardware-Technologieparks/Software-Technologieparks und für exportorientierte Betriebe, eine Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung, die "Export Promotion Capital Goods"-Regelung und die "Advance License"-Regelung.

    Es wird geltend gemacht, dass es sich bei den vorgenannten Regelungen um Subventionen handele, da die indische Regierung eine finanzielle Beihilfe leiste und den Empfängern, d. h. den Ausführern/Herstellern von CD-R, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Sie seien von der Ausfuhrleistung abhängig und folglich spezifisch und anfechtbar bzw. in anderer Hinsicht spezifisch und anfechtbar.

    4. Schadensbehauptung

    Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

    Die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf die Verkaufsmengen und das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage dieses Wirtschaftszweigs sehr nachteilig beeinflusst.

    5. Verfahren

    Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in dessen Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, und leitet hiermit eine Untersuchung gemäß Artikel 10 der Grundverordnung ein.

    5.1 Verfahren für die Subventions- und die Schadensermittlung

    Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die unter Nummer 2 beschriebene Ware mit Ursprung in Indien subventioniert ist und ob durch diese Subventionierung eine Schädigung verursacht wird.

    a) Stichprobenverfahren

    Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe auszuwählen.

    i) Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit einer Stichprobenauswahl entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, binnen der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in einer vertraulichen und einer nicht vertraulichen Fassung zu übermitteln:

    - Name, Postanschrift, E-Mail-Anschrift, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson;

    - Gesamtumsatz des Unternehmens (in EUR) in der Zeit vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002;

    - Gesamtzahl der Beschäftigten;

    - genaue Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware;

    - Volumen (in Stück) und Wert (in EUR) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt in diesem Zeitraum;

    - Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen(2), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind;

    - sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten;

    - Erklärung, ob das/die Unternehmen bereit ist/sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch in seinen/ihren Betrieben zuzustimmen.

    Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

    ii) Endgültige Auswahl der Stichprobe

    Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist zu übermitteln.

    Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden.

    Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

    Bei unzureichender Mitarbeit trifft die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

    b) Fragebogen

    Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in Indien, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

    In jedem Fall werden alle interessierten Parteien aufgefordert, umgehend, spätestens jedoch innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Frist, bei der Kommission per Fax nachzufragen, ob sie im Antrag genannt sind, und gegebenenfalls einen Fragebogen anzufordern, da für sie ebenfalls die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzte Frist gilt.

    c) Einholung von Informationen und Anhörungen

    Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

    Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu stellen.

    5.2 Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

    In dem Fall, in dem sich die Behauptungen zur Subventionierung und der dadurch verursachten Schädigung als zutreffend erweisen sollten, ist gemäß Artikel 31 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission Informationen übermitteln. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist eine Anhörung beantragen, wobei sie die besonderen Gründe für diese Anhörung darlegen müssen. Gemäß Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

    6. Fristen

    a) Allgemeine Fristen

    i) Anforderung eines Fragebogens durch die Parteien

    Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, einen Fragebogen anfordern.

    ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstiger Informationen durch die Parteien

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die interessierten Parteien binnen 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen sowie sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

    In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist übermitteln.

    iii) Anhörungen

    Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

    i) Alle für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden, binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren.

    ii) Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen binnen 37 Tagen, nachdem diese Parteien über ihre Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

    7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

    Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Postanschrift, der E-Mail-Anschrift, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen.

    Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Büro TERV - 0/13 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex COMEU B 21877.

    8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

    9. Zeitplan für die Untersuchung

    Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 13 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften abzuschließen. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einzuführen.

    (1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

    (2) Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs "verbundene Unternehmen".

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