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Document 52002XC0315(04)

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Beschluss Irlands zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Linienflugverkehr zwischen Dublin und Knock (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 66 vom 15.3.2002, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002XC0315(04)

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Beschluss Irlands zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Linienflugverkehr zwischen Dublin und Knock (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 066 vom 15/03/2002 S. 0008 - 0009


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

Beschluss Irlands zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Linienflugverkehr zwischen Dublin und Knock

(2002/C 66/06)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Irland hat beschlossen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 265 vom 15.9.2000), in der berichtigten Fassung (ABl. C 276 vom 28.9.2000 veröffentlichte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Linienflugverkehr auf der Strecke Dublin-Knock-Dublin mit Wirkung vom 22. Juli 2002 zu ändern.

2. Angaben zur gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung

2.1 Mindestfrequenzen und Sitzplatzangebot

a) Die Strecke muss an jedem Tag mit mindestens einem Hin- und Rückflug bedient werden.

b) Es sind mindestens 30 Sitze an jedem Tag von und nach Knock-Dublin (also in beide Richtungen zusammen mindestens 60 Sitze) anzubieten.

Die Anforderungen gelten ganzjährig.

2.2 Fluggerät

a) Die Flüge müssen mit Flugzeugen mit Druckausgleich und einer Mindestkapazität von 30 Passagiersitzen durchgeführt werden.

b) Die Luftfahrtunternehmen werden auf die auf den Flughäfen geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften hingewiesen. Nähere Auskünfte sind bei folgender Stelle erhältlich: Airports Division, Department of Public Enterprise, 44 Kildare Street, Dublin 2, Mr Ken Gorman, Tel. (353-1) 604 16 18, Fax (353-1) 604 16 81, E-mail: kengorman@dpe.ie

2.3 Flugzeiten

An Wochentagen, einschließlich Montag und Freitag, muss der Flugplan einen Flug von Knock nach Dublin am frühen Morgen und einen Flug von Dublin nach Knock am späten Abend vorsehen, so dass die Fluggäste, Geschäftsreisende eingeschlossen, am selben Tag hin- und zurückfliegen können. Die Anforderung gilt ganzjährig.

2.4 Tarife

a) Es können verschiedene Tarife angewandt werden, wobei folgende Bedingungen gelten:

i) Jeden Tag muss, bezogen auf höchstens 40 % des Sitzplatzangebots von und nach Knock und Dublin, ein Hin- und Rückflug zum Preis von höchstens 123 EUR angeboten werden.

ii) für mindestens 40 % des Sitzplatzangebots muss jeden Tag von und nach Knock und Dublin ein Hin- und Rückflug zum Preis von höchstens 110 EUR angeboten werden.

iii) Für die übrigen Sitze bis zur Mindestanzahl von Sitzen täglich in jede Richtung gelten keine Tarifbeschränkungen.

b) Das Luftfahrtunternehmen, für das die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gilt, muss für die der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unterliegende Strecke Interline-Abkommen mit mindestens zwei Luftfahrtunternehmen schließen, die auf Strecken vom Flughafen Dublin nach dem Vereinigten Königreich oder dem europäischen Festland tätig sind. Die diese Interline-Abkommen betreffenden Vereinbarungen müssen zu den gleichen oder äquivalenten Bedingungen gelten und für die Tarife auf der Strecke eine anteilsmäßige Flugpreisaufteilung gemäß den internationalen Vorschriften vorsehen. Das Luftfahrtunternehmen, für das die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gilt, muss ferner zu den gleichen oder äquivalenten Bedingungen Interline-Abkommen mit jedem interessierten Luftfahrtunternehmen schließen, das Strecken vom Flughafen Dublin aus bedient.

c) Die unter Buchstabe a) Ziffern i) und ii) genannten Tarife können bei einer außergewöhnlichen, unvorhersehbaren und nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnenden Steigerung der Kosten des Flugbetriebs einmal jährlich nach Zustimmung des Ministers für öffentliche Unternehmen (Minister for Public Enterprise) erhöht werden. Der/die neue(n) Tarif(e) wird/werden dem auf der Strecke tätigen Luftfahrtunternehmen mitgeteilt. Er/sie tritt/treten erst in Kraft, nachdem er/sie der Europäischen Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist/sind.

2.5 Kommerzielle Aspekte

Die Flüge müssen über mindestens ein computergestütztes Buchungssystem vertrieben werden.

2.6 Kontinuität

a) Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, pro Jahr 2 % der geplanten Flüge nicht übersteigen.

b) Die Flüge dürfen vom Luftfahrtunternehmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

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