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Document 52002XC0119(04)

    Einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Einreihung von Waren)

    ABl. C 16 vom 19.1.2002, p. 4–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002XC0119(04)

    Einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) (Einreihung von Waren)

    Amtsblatt Nr. C 016 vom 19/01/2002 S. 0004 - 0007


    Einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN)

    (Einreihung von Waren)

    (2002/C 16/05)

    Erläuterungen, die in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2433/2001 vom 6. Dezember 2001(2), erlassen werden.

    Die "Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften"(3) werden wie folgt geändert:

    Seite 15

    1. Nach dem Abschnitt "Allgemeines" wird folgender Wortlaut eingefügt: "Zusätzliche Anmerkung 2.C.

    Im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2.C. gelten für die beiden unterschiedlichen Schnitttechniken und die Begriffe 'Brustspitze', 'Fettbacke' und 'Fettbacke und Brustspitze zusammen' die nachstehenden Schaubilder:

    Gerader Schnitt parallel zum Hinterhaupt

    >PIC FILE= "C_2002016DE.000501.TIF">

    Bis zur Augenhöhe parallel zum Hinterhaupt und dann schräg nach vorne verlaufender Schnitt

    >PIC FILE= "C_2002016DE.000502.TIF">"

    Seite 19

    2.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    0206 30 31 ist zu streichen und durch 0206 30 30 zu ersetzen.

    3.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    0206 41 10 bis 0206 49 99 ist zu streichen und durch 0206 41 20 bis 0206 49 80 zu ersetzen.

    4.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    0206 49 91 ist zu streichen und durch 0206 49 20 zu ersetzen.

    Seite 25

    5. Folgender Wortlaut wird eingefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Der Begriff 'Vorderteile' ist in der Zusätzlichen Anmerkung 2.A. c) zu Kapitel 2 festgelegt."

    Seite 73

    Der folgende Wortlaut wird eingefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Seite 135

    Kapitel 30

    Nach "Allgemeines" wird folgender Text eingefügt: "Zusätzliche Anmerkung 1

    1. Pflanzliche Arzneizubereitungen sind Zubereitungen auf der Grundlage einer oder mehrerer aktiver Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen z. B. durch Trocknen, Mahlen, Extraktion oder Reinigung hergestellt wurden.

    Ein aktiver Wirkstoff ist eine chemisch definierte Substanz, eine chemisch definierte Gruppe von Substanzen (z. B. Alkaloide, Polyphenole oder Anthocyanine) oder ein Pflanzenextrakt. Diese aktiven Substanzen müssen medizinische Eigenschaften zur Verhütung oder Behandlung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome haben.

    2. Homöopathische Arzneizubereitungen werden aus Erzeugnissen, Substanzen oder Verbindungen, so genannter homöopathischer Grundstoffe (Urtinkturen) hergestellt. Der Verdünnungsfaktor (z. B. D6) muss angegeben sein.

    3. Vitamin- oder Mineralstoffzubereitungen sind Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen der Position 2936 der Kombinierten Nomenklatur, oder von Mineralstoffen, einschließlich Spurenelementen, und deren Mischungen. Sie werden zur Behandlung oder Vorbeugung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen eingesetzt. Diese Zubereitungen enthalten eine wesentlich höhere Menge an Vitaminen oder Mineralstoffen, im Allgemeinen mindestens dreimal höher als die normalerweise empfohlene Tagesdosis (RDA).

    Zu der empfohlenen Tagesdosis (RDA) bezüglich bestimmter Vitamine und Mineralstoffe, siehe z. B. die nachstehende Tabelle aus dem Anhang zur Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40):

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Nicht zu Position 3004 gehören, unter anderem, Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen. (Siehe auch Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 30)."

    (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2) ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 4.

    (3) ABl. C 199 vom 13.7.2000, S. 1.

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