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Document 52002SC0995

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

/* SEK/2002/0995 endg. - COD 2001/0095 */

52002SC0995

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates /* SEK/2002/0995 endg. - COD 2001/0095 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

2001/0095 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

1. VERFAHREN

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2001) 213 endg. - 2001/0095(COD)) [1]: // 24. April 2001

[1] ABl. C 213E vom 31.7.2001, S. 227.

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2]: // 17. Oktober 2001

[2] ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 1.

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung [3]: // 14. März 2002

[3] Bericht A5-0060/2002.

Annahme des Gemeinsamen Standpunkts [4]: // 12. September 2002

[4] 9754/3/02 Rev.3

//

2- ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Die rapide Internationalisierung und Konsolidierung auf den Finanzmärkten und die zunehmende Auflösung der Grenzen zwischen den einzelnen Finanzbranchen hat Finanzgruppen entstehen lassen, die sowohl im Bank- als auch im Versicherungs- und Anlagegeschäft tätig sind (die sog. Finanzkonglomerate). In einigen Mitgliedstaaten spielen Finanzkonglomerate eine bedeutende Rolle und zählen zum Teil bereits zu den größten Akteuren auf den Finanzmärkten. Dies erklärt, warum einige Mitgliedstaaten damit begonnen haben, auf nationaler Ebene Vorschriften zu erlassen und/oder sonstige Aufsichtsmaßnahmen einzuleiten.

Die europäischen Rechtsvorschriften haben mit dieser Marktentwicklung nicht Schritt gehalten. So betreffen die europäischen Finanzaufsichtsvorschriften in erster Linie 'homogene' Finanzgruppen (Bankengruppen, Versicherungsgruppen oder Wertpapierfirmengruppen), während umfassende Vorschriften über die Beaufsichtigung 'heterogener' Finanzgruppen, die Institute verschiedener Finanzbranchen unter ihrem Dach vereinen, fehlen. Eine angemessene Regulierung solcher Gruppen auf Konglomeratsebene ist somit nicht gegeben. Aus diesem Grund wurden Rechtsvorschriften über die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten im Aktionsplan für Finanzdienstleistungen als prioritär eingestuft.

Mit ihrem Richtlinienvorschlag will die Kommission eine große Rechtslücke im Finanzbereich schließen und ergänzend zu den bestehenden sektoralen Vorschriften für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eine zusätzliche Beaufsichtigung für Finanzkonglomerate einführen. Die Richtlinie wird dazu beitragen, die Stabilität der europäischen Finanzmärkte zu sichern und die Gefahr von Systemrisiken einzudämmen und dadurch auch die Empfehlungen des gemeinsamen Forums der G-10 zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten umsetzen.

Die Hauptziele der Richtlinie bestehen darin,

- eine angemessene Eigenkapitalausstattung für Finanzkonglomerate sicherzustellen. Die vorgeschlagene Richtlinie würde insbesondere verhindern, dass Eigenkapital doppelt ausgewiesen und gleichzeitig in verschiedenen Unternehmen der Gruppe zur Abfederung von Risiken eingesetzt wird ('Mehrfachbelegung von Eigenkapital'). Auch würde die Richtlinie die sog. 'Eigenkapitalschöpfung auf Kredit' unterbinden, bei der Mutterunternehmen Schuldtitel ausgeben und diese Einnahmen als Eigenkapital an ihre beaufsichtigten Tochterunternehmen weitergeben;

- Methoden für die Berechnung der Finanzlage auf Konglomeratsebene einzuführen;

- die Frage der gruppeninternen Transaktionen und der gruppenweiten Risikokonzentration zu regeln;

- die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung auf Konglomeratsebene sicherzustellen;

- angemessene interne Kontrollmechanismen und ein angemessenes Risikomanagement in einem Finanzkonglomerat zu gewährleisten;

- die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, dass für die Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats nur eine einzige Behörde benannt wird und die für die Beaufsichtigung der Teilbereiche zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Tätigkeiten koordinieren und angemessen Informationen austauschen;

- Mindestmaßnahmen zur Beseitigung von Unstimmigkeiten zwischen den Vorschriften für homogene Finanzgruppen und für Finanzkonglomerate einzuleiten, um für diese Gruppen ein Mindestmaß an Gleichbehandlung zu gewährleisten.

3. KOMMENTARE ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1 Allgemeine Kommentare

Der schwedische, der belgische und der spanische Vorsitz haben dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats Priorität eingeräumt. Im März 2002 forderte der Europäische Rat den Rat und das Europäische Parlament bei seinem Treffen in Barcelona auf, die Richtlinie zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch im selben Jahr anzunehmen. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 12. September 2002 festgelegt. Die Kommission kann diesen Gemeinsamen Standpunkt akzeptieren.

3.2 Kommentare zu einzelnen Bestimmungen

Zur Definition des Begriffs 'Gruppe' in Artikel 2 Nummern 11 und 12 des Richtlinienvorschlags der Kommission schlägt das Parlament vor, das von der Kommission angestrebte, weitgefasste Konzept der engen Verbindungen durch eine Beschränkung auf Mutter-/Tochterunternehmen und Beteiligungen zu ersetzen (Abänderungen 4 und 5). Diesen Abänderungen wird in Artikel 2 Nummer 12 des Gemeinsamen Standpunkts mit einer Ausnahme Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten teilten die Auffassung der Kommission, dass sich die Gruppendefinition auch auf Beziehungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG (die sog. horizontalen Strukturen) erstrecken und deren Aufnahme nicht in nationales Ermessen gestellt werden sollte. Die Aufnahme derartiger Strukturen in die Definition der 'Gruppe' hat zwei Gründe: erstens existieren derartige Strukturen auf dem Markt und müssen deshalb in aufsichtsrechtlicher Hinsicht behandelt werden, und zweitens ist ein gemeinsames Vorgehen erforderlich, um konvergente Aufsichtspraktiken und EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Aus diesem Grund werden die Abänderungen 11 und 12 des Parlaments, wonach der Verweis auf Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags nach Artikel 4 Absatz 4 verschoben und die Aufnahme damit in das Ermessen der Aufsichtsbehörden gestellt werden sollte, nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 5 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Definition der 'Gruppe' im Gemeinsamen Standpunkt einen vernünftigen Kompromiss zwischen dem Kommissionsvorschlag und den Abänderungen des Parlaments darstellt.

Auch wenn die Gruppendefinition im Gemeinsamen Standpunkt nicht mehr auf dem Begriff der 'engen Verbindungen' beruht, so wird Letzterer noch immer - wenn auch ausschließlich - zur Definition "gruppeninterner Transaktionen" (Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie) verwendet. Dies entspricht dem mit der Beaufsichtigung gruppeninterner Transaktionen verfolgten Ziel, alle Unternehmen der Gruppe zu ermitteln, deren Tätigkeiten für die Beurteilung des Risikos der Ansteckung zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats und dessen Auswirkungen auf die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen des Konglomerats von Bedeutung sind.

Um feststellen zu können, ob es sich bei einer Gruppe um ein Finanzkonglomerat im Sinne der Richtlinie handelt, wurden in Artikel 2 Absatz 13 und Artikel 3 des Kommissionsvorschlags mikroökonomische Kriterien festgelegt, anhand deren sich der Umfang der Tätigkeit einer Gruppe im Finanzsektor allgemein und in den einzelnen Finanzbranchen bestimmen lässt. Wie die Kommission in ihrer Begründung darlegt, hat sie in Anbetracht des Fehlens verlässlicher Informationen eine Typologie der Finanzkonglomerate in der EU erstellt und zu diesem Zweck Anzahl und Art der Finanzkonglomerate in der EU untersucht. Das Ergebnis hat die Notwendigkeit einer weiteren Präzisierung der 'Finanzkonglomerats'-Definition deutlich gemacht. Die Mitgliedstaaten haben dieses Thema eingehend in der Arbeitsgruppe des Rates diskutiert. Der daraus hervorgegangene Gemeinsame Standpunkt ändert die vorgeschlagene Definition in folgenden Punkten: a) der Schwellenwert, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Gruppe vorwiegend Finanzdienstleistungen erbringt, wird auf 40 % herabgesetzt (Abänderung 7 des Parlaments; Artikel 3 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts); b) für Finanzgruppen mit erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten werden absolute Zahlen festgelegt (von der Zielsetzung her Abänderung 50 des Parlaments; Artikel 3 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts); c) den Behörden wird die Möglichkeit eröffnet, ein Finanzkonglomerat von der Richtlinie auszunehmen, wenn die in diesem Konglomerat am schwächsten vertretene Branche oder dessen Marktanteil in einem Mitgliedstaat nur geringen Umfangs ist (von der Zielsetzung her Abänderung 6 des Parlaments; Artikel 3 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts); d) Einführung einer dreijährigen Berechnungsfrist für die Feststellung erheblicher branchenübergreifender Tätigkeiten (von der Zielsetzung her Abänderung 8 des Parlaments; Artikel 3 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts).

Wie oben dargelegt, trägt der Gemeinsame Standpunkt bei der Definition des Begriffs Finanzkonglomerat dem Ziel des Kommissionsvorschlags, alle Finanzgruppen mit erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten in den Geltungsbereich der Richtlinie einzubeziehen, in vollem Umfang Rechnung. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Gemeinsame Standpunkt die wesentlichen Punkte der Abänderungen 6 bis 10 und der Abänderung 50 übernimmt und in dieser Hinsicht den Absichten des Parlaments in vollem Umfang Rechnung trägt.

Die Abänderung 10, die darauf abzielt, den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten zu begrenzen, wird teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Dieser Abänderung entsprechend wird in Artikel 3 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts die Möglichkeit der zuständigen Behörden, die Schwellen zur Bestimmung eines Finanzkonglomerats herabzusetzen, beschränkt. Andererseits folgt der Gemeinsame Standpunkt in Artikel 3 Absatz 5 dem Vorschlag der Kommission, den zuständigen Behörden die Möglichkeit einzuräumen, zur Feststellung eines Finanzkonglomerats alternative Parameter heranzuziehen. Nach Auffassung des Rates sollten bei Gruppen, für die die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 festgelegten Parameter nicht angemessen sind, in Ausnahmefällen ein oder zwei genau festgelegte alternative Parameter herangezogen werden können, wenn diese für die betreffende Gruppe aussagekräftiger sind. Die jüngsten Ereignisse auf den Finanzmärkten haben nach Ansicht der Kommission die Zweckmäßigkeit einer solchen Bestimmung verdeutlicht (z.B. in Bezug auf die Bedeutung bilanzunwirksamer Transaktionen bei einigen Gruppen).

Bei der angemessenen Eigenkapitalausstattung (Artikel 5 und Anhang I des Kommissionsvorschlags; Artikel 6 und Anhang I des Gemeinsamen Standpunkts) folgt der Gemeinsame Standpunkt der Abänderung 17 und nimmt einen Verweis auf genossenschaftliche Unternehmen in die Richtlinie auf. Auch den Abänderungen 39 und 58, die Teile des Textes von Anhang I in den Korpus der Richtlinie verschieben, wird in diesem Zusammenhang Rechnung getragen. Zwar stimmt der Rat der Abänderung 17 im Kern zu, doch ist er der Auffassung, dass sie aus legislatorischen Gründen eher in Artikel 5 Absatz 4 (Geltungsbereich) aufgenommen werden sollte, da dort der Umfang der zusätzlichen Beaufsichtigung präzisiert wird.

Auch die redaktionelle Änderung in Anhang I Ziffer I Nummer 2 Ziffer ii der Richtlinie wird in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Die ursprünglich vorgeschlagene Formulierung war (vor allem in einigen Sprachfassungen) nicht ganz eindeutig. Auch das Parlament erkannte diese Gefahr und schlug die Abänderung 16 vor. Den Zielen der Kommission entsprechend lässt der Gemeinsame Standpunkt nun keinen Zweifel mehr daran, dass sektorale Risiken nur durch die in den entsprechenden sektoralen Vorschriften festgelegten Eigenkapitalbestandteile gedeckt werden können und alle zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen auf Konglomeratsebene durch Eigenkapitalbestandteile gedeckt sein sollten, die die für die betreffenden Branchen geltenden Vorschriften zulassen. Das Parlament schlägt weiter vor, diese Bestimmung in den Korpus der Richtlinie zu verschieben (Abänderungen 16 und 37). Auch wenn letzterer Vorschlag im Gemeinsamen Standpunkt nicht aufgegriffen wird, ist die Kommission doch der Auffassung, dass die mit dieser Änderung vom Parlament verfolgten Ziele durch die Übernahme der Abänderungen 3, 28, 29 und 30 umgesetzt werden.

Bei der Wahl der in Anhang I genannten Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen eines Konglomerats folgt der Gemeinsame Standpunkt den Wünschen des Parlaments nicht in vollem Umfang. Dies wollte den Finanzkonglomeraten die Möglichkeit einräumen, die Berechungsmethode vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde völlig frei zu wählen (Abänderung 52). Doch ist der Rat der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten bei Gruppen, an deren Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen steht, eine bestimmte Berechnungsmethode vorschreiben können sollten, insbesondere dann, wenn die sektoralen Vorschriften für die gruppenweite Beaufsichtigung regulierter Unternehmen in diesem Mitgliedstaat eine bestimmte Methode vorsehen und nicht zuletzt deshalb, weil nicht immer alle Methoden als gleichwertig anzusehen sind (dies ist in Anhang I der Richtlinie ausdrücklich festgelegt). Steht an der Spitze einer Gruppe jedoch kein beaufsichtigtes Unternehmen, können die Mitgliedstaaten Anhang I zufolge jede dieser Methoden zulassen.

Die Bestimmungen über Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen weichen im Gemeinsamen Standpunkt formal vom Kommissionsvorschlag ab. So wurde Artikel 6 des Kommissionsvorschlags in einen neuen Artikel 7 über Risikokonzentration und einen neuen Artikel 8 über gruppeninterne Transaktionen umgewandelt. Im Kern weicht der Gemeinsame Standpunkt aber nicht vom Kommissionsvorschlag ab.

Auch die Abänderung 18 des Parlaments wird im Wesentlichen in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. So wird die Kommission verpflichtet, die Angemessenheit der Gemeinschaftsvorschriften über Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen zu bewerten, ihre Ergebnisse in einem Bericht vorzulegen und bei Bedarf Legislativvorschläge auszuarbeiten (aus legislatorischen Gründen wurden alle Bestimmungen über künftige Berichte der Kommission in einem neuen Artikel 31 zusammengefasst). Der Rat geht in seinem Gemeinsamen Standpunkt nicht so weit wie das Parlament, das den Koordinator verpflichten wollte, dem Ausschuss für Finanzkonglomerate regelmäßig Bericht darüber zu erstatten, ob ein Finanzkonglomerat die Bestimmungen über Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen einhält. Eine solche Bestimmung stuende im Widerspruch zu den Geheimhaltungspflichten der Aufsichtsbehörde. Um Missverständnissen vorzubeugen, wurde der Gemeinsame Standpunkt um einen Erwägungsgrund erweitert, in dem ausdrücklich auf die Geheimhaltungspflichten der Aufsichtsbehörden verwiesen wird.

Die in Artikel 5 und 6 des Kommissionsvorschlags enthaltenen Bestimmungen über interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement wurden im Gemeinsamen Standpunkt in einem neuen, gesonderten Artikel 9 zusammengefasst. In Einklang mit kürzlich veröffentlichten internationalen Empfehlungen (z.B. der vom Baseler Ausschuss im August 2001 herausgegebenen Empfehlung zur Innenrevision von Banken und zu den Beziehungen zwischen Aufsichtsbehörde und Abschlussprüfern) wird darin auf die diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Prinzipien eingegangen.

Der Ablauf des Verfahrens zur Bestellung des Koordinators wurde im Gemeinsamen Standpunkt im Verhältnis zum Kommissionsvorschlag umgekehrt (Artikel 7 des Kommissionsvorschlags; Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts). Nach dem Gemeinsamen Standpunkt wird der Koordinator nunmehr automatisch nach den von der Kommission vorgeschlagenen Kriterien bestimmt und können die zuständigen Behörden diese Wahl - sollten sie sie übereinstimmend für nicht zweckmäßig halten - in der Folge nach Anhörung des Finanzkonglomerats revidieren. Darüber hinaus sieht der Gemeinsame Standpunkt die Bestellung eines einzigen Koordinators und die Unterrichtung des Finanzkonglomerats von dessen Bestellung vor (Artikel 4 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts). Der Gemeinsame Standpunkt stimmt in allen genannten Punkten gänzlich mit den Abänderungen 19, 20, 21 und 22 des Parlaments überein.

Benötigt der Koordinator Informationen, die bereits einer anderen Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, so sollte er sich nach der neuen Bestimmung in Artikel 11 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts an diese wenden, um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden. Auf diese Weise stärkt und ergänzt der Gemeinsame Standpunkt in Einklang mit den Zielen der Abänderungen 23 und 25 des Parlaments die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Kommissionsvorschlags. Der Gemeinsame Standpunkt macht die doppelte Berichterstattung nicht ausdrücklich zur Pflicht des Koordinators, da diese nach Auffassung der Mitgliedstaaten keine Aufgabe an sich darstellt und Berichtspflichten in den meisten Mitgliedstaaten nicht (die einzige) Aufgabe der Aufsichtsbehörden sind. Alles in allem ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass der Gemeinsame Standpunkt den Abänderungen 23 und 25 des Parlaments in vollem Umfang Rechnung trägt.

In Artikel 12 (Zusammenarbeit) des Gemeinsamen Standpunkts wird der Abänderung 42 des Parlaments folgend die im Kommissionsvorschlag enthaltene weitere Ausführung des Begriffs "Strategien" gestrichen. Auch der Zielsetzung der Abänderung 24 wird insofern Rechnung getragen, als die Möglichkeit der Aufsichtsbehörden, von einem Informationsaustausch abzusehen, gestrichen und die Möglichkeit, auf eine Konsultation zu verzichten, auf genau festgelegte Ausnahmefälle beschränkt wird.

Artikel 18 des Gemeinsamen Standpunkts betrifft in der EU tätige Finanzkonglomerate, deren Mutterunternehmen ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben. In Absatz 1 weicht der Gemeinsame Standpunkt von Artikel 14 Absatz 1 des Kommissionsvorschlags ab und ersetzt die Bestimmungen über die Meldung und die Erhebung von Einwänden gegen die Entscheidung eines Koordinators, die Beaufsichtigung eines Drittlands als gleichwertig anzuerkennen, durch ein obligatorisches Konsultationsverfahren, in dessen Rahmen der Koordinator etwaige Orientierungshilfen des Ausschusses für Finanzkonglomerate zu berücksichtigen hat. In Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts werden die Mitgliedstaaten darüber hinaus verpflichtet, ihren zuständigen Behörden für den Fall, dass keine Gleichwertigkeit gegeben ist, den Einsatz alternativer Methoden zu gestatten, um eine angemessene Beaufsichtigung dieser Gruppen zu gewährleisten. Damit folgt der Gemeinsame Standpunkt der Abänderung 26 des Parlaments. Die Kommission schließt sich dem Gemeinsamen Standpunkt an, da dieser zu gleichen Ergebnissen führt wie ihr ursprünglicher Vorschlag.

In Artikel 20 des Gemeinsamen Standpunkts, der die Befugnisse der Kommission nach dem Komitologieverfahren des Artikels 21 betrifft (Artikel 16 und 17 des Gemeinsamen Standpunkts), weicht der Gemeinsame Standpunkt redaktionell leicht vom Kommissionsvorschlag ab und folgt damit den Abänderungen 28 und 29 des Parlaments. Die vom Parlament in Abänderung 27 vorgeschlagene redaktionelle Änderung wird aus legislatorischen Gründen (um Wiederholungen zu vermeiden und da die Richtlinie streng genommen keine Durchführungsmaßnahmen erforderlich macht) nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Auch ergänzt der Gemeinsame Standpunkt den Kommissionsvorschlag, indem er der Kommission im Interesse konvergenterer Aufsichtspraktiken bei Risikokonzentration und gruppeninternen Transaktionen zusätzliche Befugnisse überträgt. Und schließlich verpflichtet der Gemeinsame Standpunkt die Kommission, vor der Vorlage eines Legislativvorschlags interessierte Kreise zu konsultieren und die Öffentlichkeit zu informieren. In letztgenanntem Punkt entspricht der Gemeinsame Standpunkt von seiner Zielsetzung her der Abänderung 31 des Parlaments.

In Bezug auf das in Artikel 17 des Kommissionsvorschlags (Artikel 21 des Gemeinsamen Standpunkts) festgelegte Komitologieverfahren schlägt das Europäische Parlament vor, den Kommissionsvorschlag durch die Aufnahme von zwei neuen Erwägungsgründen weiter zu präzisieren. Die Abänderung 3, in der das Parlament die Aufnahme eines neuen Erwägungsgrundes 14a vorschlägt, wird in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Dem Wunsch des Parlaments, darüber hinaus einen Erwägungsgrund aufzunehmen, der ausdrücklich auf die 'Lamfalussy'-Entschließung des Parlaments zur Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen verweist (Abänderung 2), wurde dagegen nicht entsprochen. Nach Auffassung des Rates ist ein solcher Erwägungsgrund überfluessig und könnte zu Missverständnissen führen, da die Finanzkonglomerats-Richtlinie ein 'klassisches' Komitologieverfahren vorsieht. Auch die Abänderung 30 des Parlaments wird in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen und damit das Verfahren - sofern es nicht verlängert wird - auf eine vierjährige Laufzeit begrenzt (aus legislatorischen Gründen hat es der Rat jedoch vorgezogen, nicht den Artikel über die der Kommission übertragenen Befugnisse (Artikel 20 des Gemeinsamen Standpunkts), sondern den Artikel über das Komitologieverfahren (Artikel 21 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts) zu ändern). Alles in allem ist die Kommission der Auffassung, dass der Sorge des Parlaments um seine legislative Rolle durch die Übernahme der Abänderungen 3 und 30 angemessen Rechnung getragen wurde.

Durch Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts werden die für Banken, Versicherungsgesellschaften und Wertpapierfirmen geltenden Vorschriften geändert, um die Mehrfachbelegung von Eigenkapital innerhalb einer Gruppe auszuschließen. Der Gemeinsame Standpunkt spiegelt den Kompromiss wider, der im Rat zwischen den Mitgliedstaaten, die in Bezug auf Striktheit und Harmonisierungsgrad noch über den Kommissionsvorschlag hinausgehen wollten, und den Mitgliedstaaten, die ein weniger strenges Vorgehen anstrebten, erzielt werden konnte. Zwar weicht dieser Kompromiss bei einigen der für den Abzug festgelegten Techniken und Schwellenwerten vom Kommissionsvorschlag ab, trägt dessen Zielen jedoch in vollem Umfang Rechnung (Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5 des Kommissionsvorschlags). Im Vergleich zum Kommissionsvorschlag wurden einige der Schwellenwerte für die Versicherungsbranche angehoben (im Prinzip von 10 % auf 20 %) und einige der Schwellenwerte für den Banken- und Anlagesektor heraufgesetzt (im Prinzip von 10 % auf 20 % für Beteiligungen an Versicherungsunternehmen). Darüber hinaus sollen die in Anhang I festgelegten Berechnungsmethoden für Finanzkonglomerate auch bei sektoralen Gruppen für die Berechnung des Kapitalanteils an Unternehmen einer anderen Finanzbranche angewandt werden. Nach Artikel 31 des Gemeinsamen Standpunkts muss die Kommission rechtzeitig die Initiative ergreifen, um die Richtlinie mit internationalen Vereinbarungen in Einklang zu bringen. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Gemeinsame Standpunkt in allen genannten Punkten ein ausgewogenes Vorgehen gewährleistet und der Zielsetzung der Abänderungen 34, 44, 46 und 48 des Parlaments in vollem Umfang gerecht wird.

In Artikel 29 Absatz 10 des Gemeinsamen Standpunkts wird der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Bankenvorschriften mit leichten redaktionellen Änderungen übernommen und den zuständigen Behörden dadurch die Möglichkeit gegeben, an der Nachprüfung der Informationen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen vorlegt, mitzuwirken (Artikel 25 Absatz 8 des Kommissionsvorschlags). Zwar wird die vom Parlament in seiner Abänderung 35 vorgeschlagene Formulierung nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, doch ist die Kommission der Auffassung, dass die beiden Fassungen im Wesentlichen miteinander in Einklang stehen.

In den Artikeln 32 und 33 des Gemeinsamen Standpunkts (Umsetzung und Inkrafttreten der Richtlinie) wird der Wortlaut der entsprechenden sektoralen Richtlinien übernommen. Diese Artikel, wie auch der neue Artikel 4 (Ermittlung eines Finanzkonglomerats), tragen der Zielsetzung der Abänderung 36 Rechnung.

Auch in Anhang II des Gemeinsamen Standpunkts (Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen) folgt der Rat der Abänderung 36 des Parlaments, derzufolge der Koordinator die Schwellenwerte nach Anhörung des Finanzkonglomerats festlegt.

3.3 Vom Rat eingefügte neue Bestimmungen

Im neuen Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts wird ein genaues Verfahren für die Ermittlung eines Finanzkonglomerats und die entsprechende Mitteilung festgelegt. Dieses Verfahren wird bei der Umsetzung der Richtlinie sowohl für die betreffenden Finanzkonglomerate als auch für die beteiligten Behörden für größere Transparenz sorgen.

Der neue Artikel 13 des Gemeinsamen Standpunkts bestimmt, dass die Mitglieder des Leitungsgremiums einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ausreichende Erfahrungen und einen guten Leumund mitbringen müssen. Durch diesen Artikel werden ähnliche Bestimmungen des Kommissionsvorschlags (z.B. dessen Artikel 18 Absatz 1) präzisiert.

Der neue Artikel 30 des Gemeinsamen Standpunkts hat Vermögensverwaltungsgesellschaften zum Gegenstand und ist das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Mitgliedstaaten, der darauf abzielt, diese Gesellschaften in die gruppenweite Beaufsichtigung von Finanzgruppen (ob sektorale Gruppen oder Finanzkonglomerate) einzubeziehen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften als Unternehmen des Finanzsektors zu betrachten sind. Dies ist insofern von Bedeutung, als Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Verabschiedung der Richtlinie zur Änderung der OGAW-Richtlinie (85/611/EWG) nunmehr in unmittelbarer Konkurrenz zu Wertpapierfirmen stehen, die (vor allem bei der individuellen Portfolioverwaltung) bereits einer gruppenweiten Aufsicht unterliegen. Dem Gemeinsamen Standpunkt zufolge werden die Mitgliedstaaten entscheiden, nach welchen sektoralen Vorschriften diese Vermögensverwaltungsgesellschaften in die gruppenweite Beaufsichtigung einzubeziehen sind und wird die Kommission einen Bericht über die Praktiken der Mitgliedstaaten erstellen und bei Bedarf eine weitere Harmonisierung der EU-Rechtsvorschriften vorschlagen.

Nach Artikel 31 des Gemeinsamen Standpunkts legt die Kommission innerhalb von drei Jahren nach Umsetzung der Richtlinie einen Bericht über die etwaige Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung in einer Reihe von Bereichen vor.

Die sonstigen neuen Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts sind eher technischer Art und betreffen unter anderem das für die Meldung von Risikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen zuständige Unternehmen (Artikel 7 und 8), die Einführung eines Schwellenwerts für die Feststellung erheblicher gruppeninterner Transaktionen (Artikel 8), die Liste der Bereiche, die unter die Koordinierungsvereinbarung fallen könnten (Artikel 11) und die Behörden, die Durchführungsmaßnahmen treffen könnten (diese wurden in einem neuen Artikel 16 zusammengestellt).

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission ist der Auffassung, dass der vom Rat am 12. September 2002 festgelegte Gemeinsame Standpunkt mit den Zielen und der Essenz des Kommissionsvorschlags vom 24. April 2001 übereinstimmt. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass der Gemeinsame Standpunkt den Hauptanliegen des Parlaments Rechnung trägt und seine Abänderungen in den wichtigsten Punkten übernimmt. Der Gemeinsame Standpunkt stellt nach Auffassung der Kommission ein ausgewogenes Verhältnis her. Die Kommission hofft, dass die Richtlinie dem FSAP-Zeitplan entsprechend bis Ende des Jahres verabschiedet werden kann und dadurch eine erhebliche Lücke im EU-Finanzrecht geschlossen wird.

Die Kommission empfiehlt dem Europäischen Parlament deshalb, den Gemeinsamen Standpunkt anzunehmen.

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