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Document 52002SC0835

Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. [....] des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

/* SEK/2002/0835 endg. */

Please be aware that this draft act does not constitute the final position of the institution.

52002SC0835

Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. [....] des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften /* SEK/2002/0835 endg. */


Entwurf einer VERORDNUNG DER KOMMISSION mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. [....] des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

INHALTSVERZEICHNIS

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

2. DIE FORMALEN ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3. DIE INHALTLICHEN ASPEKTE DES VORSCHLAGS

VERORDNUNG (EG) Nr. .../.. DER KOMMISSION mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. [....] des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

ERSTER TEIL GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TITEL I

GEGENSTAND

TITEL II

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Kapitel 1

Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

Kapitel 2

Grundsatz der Jährlichkeit

Kapitel 3 (Kapitel 4 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der Rechnungseinheit

Kapitel 4 (Kapitel 5 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der Gesamtdeckung

Kapitel 5 (Kapitel 6 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der Spezialität

Kapitel 6 (Kapitel 7 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Kapitel 7 (Kapitel 8 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der transparenz

TITEL III

Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans

KAPITEL 1

AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS

KAPITEL 2

GLIEDERUNG UND DARSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS

TITEL IV

HAUSHALTSVOLLZUG

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 2

ARTEN DES HAUSHALTSVOLLZUGS

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2

Sonderbestimmungen

KAPITEL 3

FINANZAKTEURE

Abschnitt 1

Rechte und Pflichten der Finanzakteure

Abschnitt 2

Der Anweisungsbefugte

Abschnitt 3

Der Rechnungsführer

Abschnitt 4

Der Zahlstellenverwalter

KAPITEL 4

VERANTWORTLICHKEIT DER FINANZAKTEURE

Abschnitt 1

Auf die bevollmächtigten und die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

KAPITEL 5

EINNAHMENVORGÄNGE

Abschnitt 1

Eigenmittel

Abschnitt 2

Forderungsvorausschätzungen

Abschnitt 3

Feststellung der Forderungen

Abschnitt 4

Anordnung der Einziehungen

Abschnitt 5

Einziehung

KAPITEL 6

Ausgabenvorgänge

Abschnitt 1

Mittelbindung

Abschnitt 2

Feststellung der Ausgaben

Abschnitt 3

Anordnung der Zahlungen

Abschnitt 4

Zahlung der Ausgaben

Abschnitt 5

Fristen für die Abwicklung der Ausgabenvorgänge

KAPITEL 7

DATENVERARBEITUNGSSYSTEME

KAPITEL 8

DER INTERNE PRÜFER

TITEL V

ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze

Abschnitt 2

Veröffentlichung

Abschnitt 3

Vergabeverfahren

Abschnitt 4

Sicherheitsleistung und Kontrolle

KAPITEL 2

BESTIMMUNGEN FÜR AUFTRAEGE, WELCHE DIE GEMEINSCHAFTSORGANE FÜR EIGENE RECHNUNG VERGEBEN

TITEL VI

FINANZHILFEN

KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH Artikel 158 Anwendungsbereich (Artikel 108 der Haushaltsordnung)

KAPITEL 2

GRUNDSÄTZE FÜR DIE GEWÄHRUNG

KAPITEL 3

GEWÄHRUNGSVERFAHREN

KAPITEL 4

Auszahlung und Kontrolle

KAPITEL 5

DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHME

TITEL VII

RECHNUNGSFÜHRUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

KAPITEL 1

RECHNUNGSLEGUNG

KAPITEL 2 (KAPITEL 3 DER HAUSHALTSORDNUNG)

RECHNUNGSFÜHRUNG

Abschnitt 1

Organisatorische Gestaltung der Rechnungsführung

Abschnitt 2

bücher

Abschnitt 3

Kontenplan

Abschnitt 4

Buchmäßige Erfassung

Abschnitt 5

Abstimmung und Überprüfung

Abschnitt 6

Haushaltsbuchführung

KAPITEL 3 (KAPITEL 4 DER HAUSHALTSORDNUNG)

BESTANDSVERZEICHNISSE ÜBER DIE ANLAGEWERTE

ZWEITER TEIL SONDERBESTIMMUNGEN

TITEL I (TITEL II DER HAUSHALTSORDNUNG)

STRUKTURFONDS

TITEL II (TITEL III DER HAUSHALTSORDNUNG)

FORSCHUNG

TITEL III

MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH (TITEL IV DER HAUSHALTSORDNUNG)

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 2

DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN

KAPITEL 3

AUFTRAGSVERGABE

KAPITEL 4

GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN

KAPITEL 5

ZAHLSTELLEN

TITEL IV (TITEL V DER HAUSHALTSORDNUNG)

EUROPÄISCHE ÄMTER

TITEL V (TITEL VI DER HAUSHALTSORDNUNG)

VERWALTUNGSMITTEL

TEIL III ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

TITEL II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

BEGRÜNDUNG

Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vom .....

1. EINLEITUNG

Die Kommission betrachtet die Reform ihrer Verwaltung und ihres Finanzmanagements als eine zentrale Priorität. Da die Haushaltsordnung Vorschriften für die Darstellung des Haushaltsplans, die Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten, die Haushaltsführung, die Kontrolle und das Audit enthält, ist ihre Neufassung integraler Bestandteil des Verwaltungsreformprozesses.

Die neugefasste Haushaltsordnung ist vom Rat am 25. Juni 2002 angenommen worden. Sie soll am 1. Januar 2003 in Kraft treten.

Diese Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung, im Folgenden "Durchführungsbestimmungen", bildet die unverzichtbare Ergänzung zur Haushaltsordnung, und zwar umso mehr, als diese weitestgehend vereinfacht wurde, so dass darin nur noch die wesentlichen Grundsätze und Definitionen enthalten sind, während für alle Klarstellungen und konkreten Umsetzungsmaßnahmen auf die Durchführungsbestimmungen verwiesen wird. Ohne ihre Durchführungsverordnung könnte die Haushaltsordnung daher nicht wirklich zum 1. Januar 2003 in Kraft treten und wirksam werden.

Als Folge dieses Vereinfachungsprinzips fällt der neue Entwurf der Durchführungsbestimmungen wesentlich ausführlicher und umfangreicher aus als die derzeit geltende Durchführungsverordnung Nr. 3418/93 vom 9. Dezember 1993. Hinzu kommt, dass in der Haushaltsordnung nunmehr auch Bereiche wie die Finanzhilfen oder die Strukturfonds, geregelt werden. Schließlich erklärt sich der größere Umfang der Durchführungsverordnung auch durch die rein redaktionelle Entscheidung, die Richtlinien zur Koordinierung der Verfahren für die öffentliche Auftragsvergabe in diese Verordnung umzusetzen.

Wie die Kommission anlässlich der Diskussion über Artikel 183 der Haushaltsordnung erklärt hat, wird sie diesen Verordnungsentwurf den übrigen Gemeinschaftsorganen zur Stellungnahme unterbreiten, bevor sie ihn endgültig annimmt.

2. DIE FORMALEN ASPEKTE DES VORSCHLAGS

A. Auswirkungen der Vereinfachung der Haushaltsordnung

In der Haushaltsordnung sind nur die essentiellen Vorschriften festgeschrieben. Sie sieht vor, dass die Kommission die unerlässlichen technischen Modalitäten und operativen Ergänzungen festlegt. Dieser Ansatz bewirkt, dass das gesamte Regelwerk verständlicher wird, außerdem lässt sich so vermeiden, dass Vorschriften sich überschneiden oder gar widersprechen.

Dieser Entwurf einer Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung umfasst daher neben zahlreichen neuen oder aus der derzeitigen Durchführungsverordnung übernommenen und angepassten Bestimmungen auch eine Reihe von Vorschriften, die derzeit in der Haushaltsordnung enthalten sind.

B. Verbesserte Darstellung und größere Klarheit

Der vorliegende Verordnungsentwurf ist in drei Teile untergliedert. Der erste Teil enthält die Gemeinsamen Bestimmungen (Haushaltsgrundsätze, Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans, Auftragsvergabe, Finanzhilfen, Rechnungsführung und Rechnungslegung), der zweite Teil die Sonderbestimmungen für die Strukturfonds, die Forschung, die Außenhilfen, die Ämter und die Verwaltungsmittel), der dritte Teil die Übergangs- und Schlussbestimmungen.

3. DIE INHALTLICHEN ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Mit dieser Verordnung werden die geltenden Durchführungsbestimmungen zu praktisch allen Bereichen geändert.

A. Bekräftigung der Haushaltsgrundsätze (Teil I, Titel I und II des Entwurfs)

A. 1. Sachverhalt

Neben dem Grundsatz der Transparenz, der zahlreichen Bestimmungen der Verträge zugrunde liegt, übernimmt die Haushaltsordnung die sieben Haushaltsgrundsätze, die im EG-Vertrag für die Aufstellung und die Ausführung des Haushalts aufgestellt sind:

a) Einheit und Wahrheit des Haushalts (Artikel 268: "Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften [...] werden [....] in den Haushaltsplan eingesetzt"); dieser Grundsatz bedeutet, dass es für die Gemeinschaften nur einen Haushalt gibt;

b) Jährlichkeit (Artikel 271 Absatz 1: "Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt");

c) Haushaltsausgleich (Artikel 268: "Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen");

d) Rechnungseinheit (Artikel 277: "Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt [...]");

e) Gesamtdeckung (Artikel 268: "Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft (...) werden in den Haushaltsplan eingesetzt."); dieser Grundsatz bedeutet, dass die Gesamtheit der Einnahmen der Deckung der Gesamtheit der Ausgaben dient;

f) Spezialität (Artikel 271 Absatz 3: "Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert [...]); soweit erforderlich, werden die Kapitel (...) unterteilt");

g) Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Artikel 274: "Die Kommission führt den Haushaltsplan [...] entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden").

Allerdings sieht der EG-Vertrag zumeist auch Ausnahmen von diesen Grundsätzen vor, außer im Fall des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der keine Ausnahmen zulässt.

In der neugefassten Haushaltsordnung werden die Haushaltsgrundsätze und ihre - restriktiv auszulegenden - Ausnahmen präzisiert. Die Durchführungsverordnung enthält dazu die entsprechenden Bestimmungen, wobei der Schwerpunkt auf den Ausnahmen liegt, deren Anwendungsbereich genau abgrenzt werden soll. Nur der Grundsatz des Haushaltsausgleichs bedarf keiner Durchführungsbestimmungen.

A. 2. Der Verordnungsentwurf

a) Grundsatz der Einheit

In Artikel 5 Absatz 4 ist vorgesehen, dass die Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Europäischen Gemeinschaften bleiben, als Einnahmen an den Gesamthaushalt zurückfließen. Die Durchführungsbestimmungen stellen in dieser Hinsicht klar, dass die in der Typologie der Zahlungen vorgesehenen Vorfinanzierungen im Prinzip Eigentum der Gemeinschaften bleiben. Das gilt allerdings nicht, wenn der Basisrechtsakt etwas anderes vorsieht, oder wenn die Mittel an die Mitgliedstaaten, das Personal oder in Ausführung eines Auftrags gezahlt werden, oder wenn es sich um gemeinsame Mittelverwaltung handelt. Daher sind in den Durchführungsbestimmungen die Behandlung der Zinsen aus Vorfinanzierungen und die Verbuchung der Vorfinanzierungen geregelt.

b) Grundsatz der Jährlichkeit

Die Mittelübertragung ist ein im EG-Vertrag anerkanntes unverzichtbares Verwaltungsinstrument. Die Kommission kann darauf gemäß Artikel 9 der Haushaltsordnung zurückgreifen.

In Artikel 6 der Durchführungsbestimmungen wird der Begriff der die Mittelbindungen "vorbereitenden Phasen", die bis zum 31. Dezember des Jahres n abgeschlossen sein müssen, präzisiert, und zwar unter Beachtung der neuen Bestimmungen über die globalen Mittelbindungen sowie der Verpflichtung, die Mittel bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres zu verwenden.

c) Grundsatz der Rechnungseinheit

Da in der Haushaltsordnung eine Ausnahme von dem Grundsatz der Rechnungseinheit für den Rechnungsführer, für einen ordnungsgemäß begründeten Kassenbedarf sowie für die Zahlstellenverwalter vorgesehen ist, werden in den Durchführungsbestimmungen die in diesen Fällen anwendbaren Umrechnungsmodalitäten präzisiert (Kurse, Verbuchung am Ende des Haushaltsjahres). Diese Vorschriften stehen der Anwendung der sektorspezifischen Regelungen, insbesondere im Bereich Landwirtschaft, jedoch nicht entgegen.

Diese Bestimmungen entsprechen den bestehenden Rechtsvorschriften, von denen einige, insbesondere über die zugrunde zu legenden Umrechnungskurse, durch sie präzisiert werden.

d) Grundsatz der Gesamtdeckung

In den Durchführungsbestimmungen wird klargestellt, wie in Bezug auf zwei Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung vorzugehen ist:

- zweckgebundene Einnahmen aus Beiträgen von Mitgliedstaaten oder EFTA-Ländern zugunsten bestimmter Gemeinschaftsprogramme und aus den Sanktionen, die Mitgliedstaaten mit einem übermäßigen Haushaltsdefizit auferlegt werden,

- Vorschriften für die haushaltsmäßige Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe von Artikel 20 der Haushaltsordnung.

e) Grundsatz der Spezialität

In den Durchführungsbestimmungen werden die Mittelübertragung und die diesbezügliche Information der Haushaltsbehörde, insbesondere im Zusammenhang mit der Soforthilfereserve, präzise geregelt.

f) Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Die Durchführungsbestimmungen bekräftigen den seit mehreren Jahren verfolgten Ansatz auf dem Gebiet der Analyse der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitik mithilfe von zwei Instrumenten:

- Bewertung der Programme während ihrer gesamten Dauer: ex ante, im Verlauf der Durchführung und ex post, um Ziele und Kosten der verschiedenen Tätigkeiten genauer bestimmen zu können; diese Arbeit dürfte durch die neue Darstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeiten (ABB) erleichtert werden ;

- Finanzbögen, die allen Legislativvorschlägen beigefügt sind: sie geben Aufschluss über alle wichtigen Aspekte des Vorschlags, einschließlich im Bereich der Prävention von Unregelmäßigkeiten und der Betrugsbekämpfung.

g) Grundsatz der Transparenz

Der Haushaltsplan wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Außerdem soll im Januar ein zusammenfassender Überblick in Zahlen veröffentlicht werden, damit die Öffentlichkeit rasch über die wichtigsten Elemente des Haushalts informiert ist.

B. Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans (Teil I, Titel III des Entwurfs)

Neben den traditionellen Präzisierungen zur Darstellung des Haushaltsplans und zu den Erläuterungen im Haushaltsplan findet sich nunmehr - mit Blick auf den Übergang zum ABB - in Artikel 26 eine neue Definition der Verwaltungsausgaben.

C. Haushaltsvollzug (Teil I, Titel IV des Entwurfs)

In den Artikeln 29 bis 31 der Durchführungsbestimmungen werden die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens, welche die besonderen Zuständigkeiten der Kommission, die Hoechstbeträge für Pilotvorhaben und vorbereitende Maßnahmen sowie die möglichen Formen von Rechtsakten betreffen, umgesetzt.

C. 1. Arten des Haushaltsvollzugs

Im Sinne der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und zwecks Abbau der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Büros für technische und administrative Unterstützung sind in der Haushaltsordnung drei mögliche Methoden zur Verwendung von Gemeinschaftsmitteln in den internen und externen Politikbereichen festgeschrieben worden:

a) die zentrale Verwaltung durch die Kommission, direkt in ihren Dienststellen oder indirekt im Wege der Befugnisübertragung auf bestimmte Arten von Einrichtungen, die besondere Verwaltungsgarantien bieten, wobei die Organe keine hoheitlichen Aufgaben übertragen dürfen, die mit einem großen Ermessensspielraum einhergehen;

b) die geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten oder die dezentrale Verwaltung mit Drittländern im Rahmen von Maßnahmen im Außenbereich;

c) die gemeinsame Verwaltung im Rahmen der Zusammenlegung von Mitteln mit internationalen Organisationen.

Die Durchführungsbestimmungen enthalten hier die unverzichtbaren Klarstellungen in Bezug auf:

a) die Kontrollen, die vor jeglicher Externalisierung des Haushaltsvollzugs vorzunehmen sind; so gilt es insbesondere, sich von der Existenz, Qualität und Funktionsfähigkeit der von den fraglichen Einrichtungen vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme insbesondere hinsichtlich des Grundsatzes der Transparenz und der Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Gemeinschaftsmittel zu überzeugen;

b) die Grundsätze, die bei geteilter oder dezentraler Mittelverwaltung für das Rechnungsabschlussverfahren maßgeblich sind, insbesondere: Ausgabenmeldungen seitens der Mitgliedstaaten oder Drittländer, Bestimmung der Ausgaben, die dem Gemeinschaftshaushalt angelastet werden (nach Prüfung durch die Kommission) und Berechnung der Finanzkorrekturen;

c) die Voraussetzungen für die gemeinsame Verwaltung, für die nur die in Artikel 41 dieses Entwurfs genannten internationalen Organisationen in Frage kommen;

d) und vor allem die Modalitäten der indirekten zentralen Verwaltung, die aufgrund von Übertragungsbeschlüssen oder Vereinbarungen, in denen die Verpflichtungen der Parteien festgelegt sind, über folgende Einrichtungen erfolgt:

- entweder über Exekutivagenturen; das sind Einrichtungen des Gemeinschaftsrechts, deren Status in einer gesonderten Verordnung festgelegt und geklärt werden soll, für die die Kommission im Zuge ihre Verwaltungsreform einen Vorschlag unterbreitet hat (KOM (2001) 808 endg. vom 28.12.2001). Diese Exekutivagenturen werden als bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission ganz oder teilweise mit der Ausführung eines Programmzyklus beauftragt, wobei die Kommission die volle Kontrolle über ihre Arbeitsweise behält und somit nach wie vor die Verantwortung für den Haushaltsvollzug übernehmen kann;

- oder über nationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen bzw. mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Einrichtungen, sofern sie gewisse Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, erfuellen und über hinlängliche finanzielle Sicherheiten verfügen;

- und schließlich - unter Einhaltung der traditionellen Vergabevorschriften - über externe privatrechtliche Einrichtungen, wenn es sich um Aufgaben, die in den Bereichen technische Beratung oder Verwaltung angesiedelt sind, oder auch um vorbereitende oder untergeordnete Verwaltungsaufgaben (technische Gutachten oder Arbeiten mit Wiederholungscharakter) handelt; davon ausgeschlossen sind hoheitliche Aufgaben und Aufgaben, die eine Ermessensbefugnis umfassen, sowie jegliche Haushaltsvollzugsaufgabe.

C. 2. Rolle der Akteure (Anweisungsbefugte und Rechnungsführer)

Die Kommission hat die Verbesserung und Modernisierung des Finanzmanagements sowie die Entwicklung einer neuen ergebnisorientierten Mittelbewirtschaftungskultur zu zentralen Elementen ihrer internen Reform gemacht.

a) Die neuen Bestimmungen der Haushaltsordnung zielen darauf ab, den Anweisungsbefugten allein die volle Verantwortung für die internen Kontrollen in ihren Dienststellen und die Finanzbeschlüsse zu übertragen, die sie im Rahmen der Ausübung ihrer Funktionen fassen.

Die Anweisungsbefugten müssen die volle Verantwortung für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit, die Effizienz und Wirksamkeit ihrer Mittelverwaltung nach Maßgabe der mit den betreffenden Vorgängen verbundenen Risiken tragen. Dies setzt voraus, dass die wahrzunehmenden Aufgaben im Vorfeld festgelegt und diese Kontrollen in den Verwaltungsprozess einbezogen werden. Hierzu werden entsprechend den Empfehlungen des Rechnungshofs in Artikel 45 der Durchführungsbestimmungen die Ziele festgelegt, die von den vom Anweisungsbefugten eingerichteten Systemen und Verfahren für die Verwaltung und interne Kontrolle zu erreichen sind.

Die Durchführungsbestimmungen ergänzen auch die Haushaltsordnung in Bezug auf die Festlegung der Aufgaben der einzelnen Finanzakteure. Für die Anweisungsbefugten ist in diesem Zusammenhang vorgesehen, dass sie die Haushaltsabläufe sowie die Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen organisieren (Artikel 44) und dem Organ, dem sie angehören, in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht darüber Rechenschaft ablegen.

In Artikel 44 werden die Begrifflichkeiten des Artikels 60 der Haushaltsordnung präzisiert: Einleitung und Überprüfung eines Vorgangs, Unabhängigkeit der mit der Ex-ante-Prüfung beauftragten Bediensteten gegenüber denjenigen, die mit der Vorbereitung von Haushaltsvollzugshandlungen betraut sind.

Alle Vorgänge im Vorfeld einer Haushaltsvollzugshandlung sind ex ante zu prüfen, insbesondere in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften sowie die Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Außerdem sind, gegebenenfalls stichprobenmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse, Ex-post-Überprüfungen durchzuführen.

Die mit den Prüfungen betrauten Bediensteten werden aufgrund ihrer Fachkenntnisse und ihrer beruflichen Fähigkeiten ausgewählt, die durch Diplome bzw. eine entsprechende Berufserfahrung nachzuweisen sind. Sie unterliegen außerdem einem spezifischen Kodex von Standesregeln, der von jedem Organ festgelegt wird (Artikel 47). Dieser Kodex bestimmt insbesondere für die Bereiche interne Kontrolle, Inspektion und Audit Folgendes:

- das von diesen Bediensteten verlangte technische und finanzielle Fachniveau, ihr Mandat und die Aufgaben, die ihnen zugewiesen werden;

- die von ihnen zu befolgenden Verhaltensregeln, insbesondere hinsichtlich der Berufsethik und der Integrität;

- die von ihnen anzuwendenden Methoden, Techniken und Kontrollnormen.

Darüber hinaus ist in den Durchführungsbestimmungen vorgesehen, dass wegen der fraglichen Risiken jährlich eine Liste der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge erstellt wird und jedes Organ die Entlastungsbehörde entsprechend unterrichtet.

b) Außerdem enthalten die Durchführungsbestimmungen Mindestvorschriften für die Einrichtung des in den Artikeln 60 und 66 der Haushaltsordnung vorgesehene Fachgremiums für finanzielle Unegelmäßigkeiten, die jedes Organ im Rahmen seiner Organisationsautonomie vornimmt.

Die Durchführungsbestimmungen präzisieren insbesondere

- unter welchen Bedingungen dieses Gremium von dem betreffenden Organ oder von einem Beamten bzw. Bediensteten mit Fällen befasst wird, in denen kein Betrugsverdacht besteht (für vermuteten Betrug ist das OLAF zuständig);

- die lediglich beratende Funktion dieses Gremiums gegenüber der Anstellungsbehörde oder je nach Fall der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde.

c) Rolle des Rechnungsführers

Im Verordnungsentwurf wird bekräftigt, dass der Rechnungsführer vom Organ unter den Beamten auf Grund seiner besonderen Sachkenntnis ausgewählt wird. Bei seinem Ausscheiden aus dem Amt wird ein Zwischenabschluss erstellt, den der neue Rechnungsführer durch seine Unterschrift akzeptiert.

Die Aufgaben des Rechnungsführers im Zusammenhang mit der Kassenmittelverwaltung, der Verwaltung der Bankkonten und der Aufbewahrung von Rechnungsführungsbelegen werden geregelt. Zahlungen können im Wege der Überweisung nur dann geleistet werden, wenn die Bankdaten des Zahlungsempfängers zuvor in einer von jedem Organ geführten gemeinsamen Datei erfasst worden sind.

Der Rechnungsführer ist zur Einrichtung und Änderung der von den Anweisungsbefugten geführten Inventarsysteme zu konsultieren. Die Einrichtung und Änderung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Finanzmanagementsysteme bedürfen seiner Zustimmung, wenn diese Systeme Rechnungsführungsdaten liefern sollen.

C. 3. Rolle des Internen Prüfers

Jedes Organ benennt einen Internen Prüfer, der für das ordnungsgemäße Funktionieren der von den zuständigen Anweisungsbefugten eingerichteten Verwaltungs-, Kontroll- und internen Auditsysteme Sorge zu tragen hat. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bestimmte Organe nur über einen bescheidenen Verwaltungshaushalt verfügen, ist vorgesehen, dass mehrere Organe gemeinsam einen Internen Prüfer benennen können.

Die Durchführungsbestimmungen sehen ferner einen Austausch bewährter Praktiken zwischen den Organen vor .

Schließlich werden die dem Internen Prüfer gebotenen Sicherheiten in Bezug auf die Unabhängigkeit seiner Funktion erläutert, nämlich die eigenständige Gestaltung seines Arbeitsprogramms, das Verbot, ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Weisungen zu erteilen oder Beschränkungen aufzuerlegen, sowie eine besondere Regelung seiner Verantwortlichkeit und die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

C. 4. Verwaltung der Einnahmen

a) Die Durchführungsbestimmungen regeln für alle Akteure die einzelnen Phasen den Einnahmenvorgänge von der Vorausschätzung einer Forderung bis zu ihrer effektiven Einziehung. Die dem Anweisungsbefugten obliegenden Einnahmenvorgänge (Forderungsvorausschätzung, Feststellung der Forderung, Ausstellung der Einziehungsanordnung, Kopie der dem Schuldner zu übermittelnden Belastungsanzeige) werden nach dem Muster der Ausgabenvorgänge dargelegt. Die dem Rechnungsführer gebotenen Einziehungsmöglichkeiten, insbesondere die Verrechnungsregeln, werden präzisiert.

b) Die Vorschriften über die Verzugszinsen werden geändert, um die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in die Geschäftsbeziehungen zwischen den Gemeinschaften und den Unternehmen im Sinne der vorgenannten Richtlinie in diesem Punkt umzusetzen.

c) Die Durchführungsbestimmungen präzisieren außerdem die Fälle, in denen ein Forderungsverzicht in Anbetracht der Einziehungskosten, des Alters der Forderung oder der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aber in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgesprochen werden kann.

Schließlich wird der Verzicht auf die Einziehung einer ordnungsgemäß festgestellten Forderung zum einen von der Annullierung einer zu Unrecht festgestellten Forderung und zum anderen von der technischen und buchmäßigen Anpassung unterschieden, durch die der effektiv einzuziehende Betrag nach oben oder unten geändert wird, was keinen Verzicht auf die zugunsten der Gemeinschaften festgestellten Ansprüche nach sich zieht.

C. 5. Verwaltung der Ausgaben

a) In der Haushaltsordnung sind nunmehr die Begriffe Mittelbindung (Vormerkung der Mittel) und rechtliche Verpflichtung (gegenüber Dritten eingegangene Verpflichtung) klarer definiert, wobei zudem zwischen globalen, Einzel- und vorläufigen Mittelbindungen unterschieden wird.

In den Durchführungsbestimmungen werden die Bedingungen für die Vornahme der globalen und vorläufigen Mittelbindungen dadurch präzisiert, dass die im Vorfeld und im Nachgang zu erlassenden Rechtsakte festgelegt werden. Insbesondere wird präzisiert, dass die globale Mittelbindung entweder im Wege einer Finanzierungsvereinbarung oder durch rechtliche Einzelverpflichtungen vorgenommen werden kann. Die vorläufige Mittelbindung wiederum erfolgt entweder durch den Abschluss rechtlicher Einzelverpflichtungen oder im Falle der Personalausgaben durch die unmittelbare Leistung der Zahlungen. Die Frist für die Annahme der globalen Mittelbindung ist nunmehr geregelt: die Mittelbindung hat spätestens vor Ergehen des Beschlusses über die Auswahl der Begünstigten oder frühestens nach Annahme des Arbeitsprogramms zu erfolgen, wenn die Mittel auf der Grundlage eines solchen Instruments in Anspruch genommen werden.

Gemäß Artikel 77 der Haushaltsordnung sieht der Entwurf der Durchführungsbestimmungen die Aufhebung von Mittelbindungen aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen vor, für die binnen drei Jahren vom Zeitpunkt der Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung an keinerlei Zahlungen geleistet wurden.

Der Verordnungsentwurf regelt ferner die Modalitäten der Erfassung der in Anwendung einer globalen Mittelbindung eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen sowie den Anwendungsbereich der vorläufigen Mittelbindungen.

In den Durchführungsbestimmungen sind außerdem die Fälle geregelt, in denen die Regel der einheitlichen Unterschrift für die Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen nicht gilt.

b) Die Durchführungsbestimmungen enthalten wichtige Klarstellungen in Bezug auf die Feststellung der Ausgaben, wobei die Verknüpfung zwischen der Feststellung der Bescheinigung der Richtigkeit ("conforme aux faits") in den Dienststellen des Anweisungsbefugten und der Anbringung des Zahlbarkeitsvermerks (« bon à payer ») durch den Anweisungsbefugten selbst aufgezeigt wird.

c) Ferner werden die Fristen für die Feststellungs-, Anordnungs- und Auszahlungsvorgänge entsprechend der Mitteilung vom 28. Juni 2000 (SEK(2000)1094) festgelegt. Diesen Vorschriften zufolge sind die Zahlungen binnen 45 Tagen vom Zeitpunkt der Registrierung eines zulässigen Zahlungsantrags an gerechnet zu leisten. Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, sofern dieser die Gläubiger unterrichtet, wenn der Betrag nicht fällig ist oder keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. Im Falle von Verträgen oder Vereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts abhängig gemacht wird, gilt der Zahlungsantrag erst dann als zulässig, wenn diese Genehmigung tatsächlich erfolgt ist. Die Frist für die Genehmigung dieses Berichts ist in den Durchführungsbestimmungen geregelt.

Nach Ablauf der vorgenannten Frist von 45 Tagen sind Verzugszinsen von dem Organ zu denselben Sätzen wie im Falle von Verzug bei der Einziehung von Forderungen zu zahlen; Forderungen gegenüber den Mitgliedstaaten sind hiervon ausgenommen.

Außerdem wird präzisiert, dass der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe des Basisrechtsakts und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in den Verträgen und Vereinbarungen die Art der Belege festlegt, auf die sich die Zahlungen stützen sollen. Es wird auch klargestellt, dass die Berichte über die Durchführung der Maßnahmen Belege sind.

Darüber hinaus sind in den Durchführungsbestimmungen die verschiedenen Arten von Zahlungen und die hierfür beizubringenden Belege festgelegt. Vorgeschrieben ist ferner, dass der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen bei Auszahlung des Restbetrags verrechnet wird.

d) Im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der verfügbaren Managementinstrumente wird in den Durchführungsbestimmungen die Inanspruchnahme der Zahlstellen strikt auf Vorgänge begrenzt, die sich auf geringe Beträge beziehen und auf haushaltstechnischem Wege nicht angemessen abgewickelt werden können.

D. Aufträge und Finanzhilfen (Teil I, Titel V und VI des Entwurfs)

D. 1. Öffentliche Aufträge

a) Bei dem Titel betreffend die Aufträge handelt es sich ergänzend zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätzen im Wesentlichen um die vollständige Umsetzung der derzeit geltenden Richtlinien zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge. Sobald der Rat und das Europäische Parlament die neue konsolidierte Richtlinie angenommen haben wird dieser Titel zu ändern sein.

Je nach den Besonderheiten und dem spezifischen Bedarf der Gemeinschaftsorgane können die so festgelegten Vorschriften allerdings über die Bestimmungen der Richtlinien, insbesondere im Bereich der Sanktionen, hinausgehen. So veranlasst der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften dazu, die Schaffung einer Datenbank für die Bieter oder Bewerber vorzusehen, die beispielsweise auf Grund von Verurteilungen wegen Betrugs, Korruption oder Geldwäsche oder auf Grund schwerer Verletzungen von Vertragsvorschriften anlässlich früherer Beziehungen zu einem Organ ausgeschlossen sind.

b) Wie in der Haushaltsordnung werden in diesem Titel zunächst sein Anwendungsbereich und sodann die für alle öffentlichen Aufträge geltenden allgemeinen Grundsätze und Verfahren (Kapitel I) festgelegt, bevor die Bestimmungen für Aufträge, die die Gemeinschaftsorgane auf eigene Rechnung vergeben, insbesondere in Bezug auf die Schwellenwerte und die Verfahrensfristen, aufgeführt werden (Kapitel II).

Der Sonderfall der Aufträge für Maßnahmen im Außenbereich wird im Rahmen der Sonderbestimmungen in Titel III des Zweiten Teils behandelt.

c) Die Leitgrundsätze der Transparenz bzw. der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung von Bietern oder Bewerbern gelten auch für nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien fallende Aufträge wie Immobilientransaktionen.

Die Durchführungsbestimmungen institutionalisieren das Verfahren der Aufforderung zur Interessenbekundung für Aufträge im Wert von mindestens 50 000 EUR und - neben der obligatorischen Information der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem besonderen Auftragsvergabeverfahren teilgenommen haben - eine gewisse Form nachträglicher Bekanntmachung für alle Aufträge der Organe.

Sie klären ferner die Rolle und Verantwortung der Anweisungsbefugten als öffentliche Auftraggeber insbesondere im Hinblick auf die Bewertungsausschüsse für Angebote und Teilnahmeanträge, die beratend Stellung nehmen.

d) Die Durchführungsbestimmungen regeln nunmehr auch Managementfazilitäten wie Rahmenverträge, deren Rechtsstellung bisher unklar war.

Im Bereich der elektronischen Auftragsvergabe sind hingegen - in Erwartung der oben erwähnten konsolidierten Richtlinie - nur geringe Verbesserungen eingeführt worden, außer im Zusammenhang mit der Bekanntmachung, der Übermittlung der Teilnahmeanträge oder der Bereitstellung der Ausschreibungsunterlagen. Die Kommissionsdienststellen prüfen derzeit die Möglichkeiten, die die neuen elektronischen Kommunikationsmittel eröffnen.

Das Gebot eines effizienten Finanzmanagements rechtfertigt es, dass zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften im Stadium der Einreichung der Angebote, bei der Zahlung von Vorfinanzierungen und als Erfuellungsgarantie Instrumente wie finanzielle Sicherheiten eingesetzt werden. Die Laufzeit dieser Sicherheiten, die vorzugsweise von Banken oder sonstigen Finanzinstituten geleistet werden, muss lang genug sein, damit sie in Anspruch genommen werden können; freigegeben werden, sobald

- der Zuschlag erteilt ist,

- die Vorfinanzierungen mit den Zwischenzahlungen verrechnet sind,

- der Auftragsgegenstands vertragsgerecht erfuellt ist

Schließlich wird im Zuge der stärkeren Einbeziehung der Anweisungsbefugten in die Verantwortung der Vergabebeirat als Instanz für die Ex-ante-Kontrolle der Haushaltsvollzugshandlungen abgeschafft.

D. 2. Finanzhilfen

Die Finanzhilfen sind schrittweise zu einem wichtigen Interventionsinstrument der Gemeinschaften sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebiets der Union geworden. Gleichwohl enthielten die Haushaltsordnung und ihre Durchführungsbestimmungen bisher keine spezifischen Bestimmungen über die Gewährung von Finanzhilfen. Diese haben sich daher ohne präzisen normativen Rahmen entwickelt, obwohl die Kommission 1998 einen Leitfaden [1] für die Dienststellen ausgearbeitet hat.

[1] Leitfaden für die Verwaltung von Finanzhilfen vom 14. Juli 1998.

Die Neufassung der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen bietet Gelegenheit, durch Einführung eines spezifischen Titels für die Finanzhilfen hier Abhilfe zu schaffen.

Dieser Titel regelt die Umsetzung der Grundsätze für die Gewährung, Kontrolle und Zahlung von Finanzhilfen, die Ausnahmen und die für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel unverzichtbaren Flexibilitätsinstrumente, wie sie in der Haushaltsordnung vorgesehen sind:

a) Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung über:

- die Jahresplanung der Arbeiten und den Rückgriff auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, außer bei Dringlichkeit, insbesondere im Bereich der humanitären Hilfe oder in hinreichend begründeten Monopolsituationen,

- die Bekanntmachung der gezahlten Finanzhilfen, außer bei Gefahr für die Sicherheit der Begünstigten oder die kommerziellen Unternehmensinteressen,

- den kollektiven Charakter der Bewertungen, allerdings mit Klarstellung der Rolle und Verantwortung der Anweisungsbefugten insbesondere in Bezug auf die Bewertungsausschüsse, die beratend Stellung nehmen,

- die Begründung der Beschlüsse über die Zuschlagserteilung und die obligatorische Unterrichtung der Antragsteller, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geantwortet haben ;

b) Bekräftigung der Grundsätze des Kumulierungsverbots, des Verbots der Gewinnerzielung und der obligatorischen Kofinanzierung im Interesse eines effizienten Finanzmanagements; allerdings wird eine ganz entscheidende Flexibilität eingeführt, um eine zu schwerfällige Abwicklung zu vermeiden, nämlich die Möglichkeit eines teilweisen oder völligen Übergangs von einem Konzept der Erstattung realer Kosten zu einem Konzept der teilweisen Pauschalübernahme der Kosten für eine Maßnahme; bei diesem Konzept stehen die Ergebnisse in Bezug auf die Gemeinschaftsziele mehr im Vordergrund als eine gründliche Überprüfung der Finanzausweise in Bezug auf die ursprünglichen Vorausschätzungen. Zudem werden die Anforderungen für externe Kofinanzierungen dahingehend gelockert, dass die Anweisungsbefugten Sachleistungen akzeptieren können;

c) Bekräftigung des Grundsatzes des Rückwirkungsverbots vorbehaltlich einer unverzichtbaren Flexibilität, beispielsweise im Bereich der humanitären Hilfe;

d) Durchsetzung derselben Ausschlusskriterien wie bei den Aufträgen, insbesondere in Fällen von Betrug oder Korruption, im Namen des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften.

Darüber werden das Verfahrens zur Gewährung von Finanzhilfen und die Instrumente präzisiert, die ein effizientes Finanzmanagement gewährleisten sollen, d.h.

a) Finanzhilfevereinbarungen, gegebenenfalls im Rahmen einer befristeten Partnerschaft,

b) vorgeschriebene externe Prüfungen der Rechnungen für die größten Finanzhilfen, um die Fähigkeit der Kommission zur vorherigen Analyse der finanziellen Solidität der potenziellen Begünstigten und zur Überprüfung der Jahresabschlüsse nach Durchführung der genehmigten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu erhöhen,

c) zu leistende Sicherheiten für Vorfinanzierungen, um die Kommission vor den schwerfälligen Verfahren einer abschließenden Einziehung, wenn der Kostenaufwand für die Maßnahme geringer ist als ursprünglich vorgesehen, ja vor den mit dem Ausfall des Begünstigten verbundenen Risiken zu schützen.

E. Rechnungsführung und Rechnungslegung (Teil I, Titel VII des Entwurfs)

Anlässlich der Neufassung der Haushaltsordnung wird die Transparenz der Wirtschafts- und Finanzinformationen, die die Gemeinschaften sowohl für die Kontrollgremien als auch für die Öffentlichkeit erstellen, dahingehend verstärkt, dass alle Informationen über die Verwendung der öffentlichen Mittel und die Vermögenslage der Organe in klarer und verständlicher Form vorliegen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechnungsführungsdaten, die den Rechnungen der Gemeinschaften zugrunde liegen, unter Anwendung international anerkannter Rechnungsführungsmethoden erstellt werden, dass alle Organe und Einrichtungen, die Rechnungen vorzulegen haben, die von der Kommission konsolidiert werden, dieselben Methoden anwenden und dass die Zusammensetzung und Struktur der Jahresabschlüsse und der Übersichten über den Haushaltsvollzug je nach den Adressaten aussagefähig sind.

Diese Harmonisierung wird vom Rechnungsführer der Kommission gewährleistet. Dies sind die Grundsätze, auf die sich der Entwurf der Durchführungsbestimmungen stützt. In den Durchführungsbestimmungen sind unter Bezugnahme auf die allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien die Grundsätze festzulegen, die der Erstellung der Jahresabschlüsse zugrunde liegen:

- der Grundsatz der Kontinuität der Tätigkeiten, der verlangt, dass die Rechnungen in der Regel ausgehend von der Annahme der Permanenz vorgelegt werden ;

- das Vorsichtsprinzip, das vorschreibt, dass die Aktiva nicht zu hoch und die Passiva nicht zu niedrig bewertet werden dürfen ;

- die Grundsätze der Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden und der Vergleichbarkeit der Informationen, die zur Folge haben, dass - außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen - unabhängig von dem Bereich dieselben Regeln angewandt werden und sie nicht von einem Haushaltsjahr auf das andere geändert werden dürfen ;

- der Grundsatz, dass die vorgelegten Informationen wahrheitsgetreu, erschöpfend, sachdienlich und verständlich sein müssen, um dem Leser ein wirklichkeitsgetreues Bild von dem Vermögen, der Finanzlage und dem Ergebnis des Haushaltsjahres zu vermitteln.

In den Durchführungsbestimmungen sind auch die Grundsätze der relativen Wesentlichkeit, des Verrechnungsverbots, der Periodenrechnung und des Vorrangs der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein festgelegt.

Die Durchführungsbestimmungen ergänzen diese Grundsätze durch Vorschriften zur Bewertung der Aktiva und Passiva und durch den Grundsatz, dass Rückstellungen gebildet werden können.

Es ist auch Sache der Durchführungsbestimmungen, den Inhalt und die Darstellung der einzelnen Dokumente zu präzisieren, die die Jahresabschlüsse bilden. Die Jahresabschlüsse umfassen die Vermögensübersicht und die Ergebnisrechnung, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands und einen Anhang. Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Ergebnisrechnung über den Haushaltsvollzug und einem Anhang.

Durchführungsbestimmungen regeln ferner das Bestandsverzeichnis über die Anlagewerte und das Verfahren bei Veräußerung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Gegenstände.

Bei den Rechnungsführungsmethoden sind die Techniken je nach der Information, die sie liefern sollen, unterschiedlich.

Hingegen ist die Finanzbuchführung, in der die Vorgänge im Hinblick auf die Erstellung der Vermögensübersicht der Gemeinschaften ausgewiesen werden, eine Buchführung nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung ("accrual accounting"), für die in den Durchführungsbestimmungen die Verfahren in Bezug auf die organisatorische Gestaltung der Rechnungsführung, den Inhalt der Bücher, den Kontenplan, die Erfassung und dann Überprüfung der Vorgänge im Einzelnen geregelt sind. Hervorzuheben ist insbesondere der Grundsatz, dass aus Gründen der Rückverfolgbarkeit bei jedem Buchungseintrag Ursprung, Inhalt und Verbuchungsstelle des jeweiligen Vorgangs sowie die Referenzdaten der entsprechenden Belege anzugeben sind.

F. Maßnahmen im Außenbereich (Teil II, Titel IV des Entwurfs)

Gemäß Artikel 162 der Haushaltsordnung finden deren erster und dritter Teil vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in dem spezifischen Titel "Maßnahmen im Außenbereich" des zweiten Teils auf die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen im Außenbereich Anwendung.

Die Durchführungsbestimmungen tragen daher - über Ausnahmebestimmungen - den operativen Besonderheiten der Maßnahmen im Außenbereich, vor allem hinsichtlich der Auftragsvergabe und der Gewährung von Finanzhilfen, Rechnung.

a) In Bezug auf die Auftragsvergabe stellen die Durchführungsbestimmungen auf die Umsetzung von Artikel 167 der Haushaltsordnung ab. Dieser Artikel sieht vor, dass in den Durchführungsbestimmungen nur zu den Schwellenwerten und Modalitäten der Auftragsvergabe besondere Vorschriften festgeschrieben werden können. Es sind daher die besonderen Bestimmungen über abweichende Schwellenwerte und bestimmte operative Auftragsvergabe-Modalitäten (insbesondere die Bekanntmachung und die Fristen) festzulegen, die auf die Maßnahmen im Außenbereich zugeschnitten sind. Dabei werden die besonderen Vorgehensweisen in diesem Bereich berücksichtigt, die in dem von der Kommission 1999 angenommenen Verfahrenshandbuch [2] niedergelegt sind. Dieses Verfahrenshandbuch wird an die mit der neugefassten Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen eingeführten Regeln angepasst werden.

[2] Beschluss der Kommission vom 10. November 1999 zur Vereinfachung der Verwaltungssysteme für die Auftragsvergabe im Rahmen der Kooperationsprogramme der für Außenbeziehungen zuständigen Generaldirektionen (SEK(1999)1801).

b) Im Bereich der Finanzhilfen ist nach Artikel 169 der Haushaltsordnung nur für die Maßnahmen im Außenbereich eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Kofinanzierung möglich: er bestimmt, dass eine Maßnahme in vollem Umfang aus Haushaltsmitteln finanziert werden kann, sofern dies sich für ihre Durchführung als unerlässlich erweist.

In Artikel 251 der Durchführungsbestimmungen sind die Maßnahmen aufgeführt, bei denen erfahrungsgemäß auf Grund ihrer Art eine Kofinanzierung äußerst schwierig, ja unmöglich ist; im Interesse eines effizienten Managements enthält dieser Artikel eine erschöpfende Liste.

Es handelt sich insbesondere um humanitäre Hilfe und Hilfe in Krisensituationen sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder der Grundrechte der betreffenden Bevölkerungsgruppen.

Für eine vollständige Finanzierung kommen ferner Maßnahmen im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen mit Drittländern oder Maßnahmen mit internationalen Organisationen in Betracht.

G. Sonstiges

G. 1 Strukturfonds (Teil II, Titel I)

Die sektorspezifischen Regelungen für Struktur- und Kohäsionsmaßnahmen enthalten Finanzvorschriften, mit denen gegenüber der durch die Haushaltsordnung festgeschriebenen allgemeinen Regelung spezifische Vorschriften eingeführt werden. Gleiches gilt insbesondere für die Rückzahlungen von Abschlagszahlungen, die Gegenstand einer Vorschrift in den Durchführungsbestimmungen sind.

G. 2. Agenturen

In den Durchführungsbestimmungen sind die Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung aufgeführt, auf die obligatorisch die Rahmenfinanzregelung für die Agenturen, die Erteilung der Entlastung durch das Parlament, die Zuständigkeit des Internen Prüfers der Kommission und die vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Rechnungsführungsnormen Anwendung finden.

G. 3. Europäische Ämter (Teil II, Titel IV)

Ein neuer Titel regelt die Arbeitsweise bestehender Ämter wie des EUR-OP oder von Ämtern wie dem Amt für Personalauswahl, deren Einrichtung bereits eingeleitet wurde.

G. 4. Teil III

Der dritte Teil (« Übergangs- und Schlussbestimmungen ») enthält eine Schlussbestimmung, wonach die verschiedenen, in der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorgesehenen Schwellenwerte und Beträge regelmäßig, im Wesentlichen durch Indexbindung an die in der Europäischen Union festgestellte Inflation, angepasst werden.

Entwurf einer

VERORDNUNG (EG) Nr. .../.. DER KOMMISSION

vom [...]

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. [....] des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung des Rates (EG) Nr. [ ... ] über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [3], insbesondere Artikel 183,

[3] ABl. L [ ... ] vom [ ... ], S. [ ... ].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Bürgerbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. [...] (im Folgenden "die Haushaltsordnung") wurde dahingehend vereinfacht, dass sie nur die wichtigsten Grundsätze und Definitionen enthält, die für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "der Haushalt) maßgeblich sind.

(2) Die nachstehenden Durchführungsbestimmungen müssen also die Haushaltsordnung ergänzen, und zwar nicht nur die Bestimmungen der Haushaltsordnung, in denen ausdrücklich auf die Durchführungsbestimmungen verwiesen wird, sondern auch die Bestimmungen, die nur dann angewandt werden können, wenn dafür vorab entsprechende Maßnahmen festgelegt worden sind.

(3) Damit die Vereinbarkeit der Sektorvorschriften mit den in der Haushaltsordnung festgeschriebenen Haushaltsgrundsätzen gewährleistet ist, müssen alle Rechtsvorschriften, die den Haushaltsvollzug betreffen, aufgelistet werden; es ist vorzusehen, dass die Kommission diese Liste erstellt und an die Haushaltsbehörde übermittelt.

(4) Zum Haushaltsgrundsatz der Einheit: Da die aus Vorfinanzierungen hervorgehenden Zinsen, die wieder in den Gesamthaushalt zurückfließen sollen, identifiziert werden müssen, müssen Vorfinanzierungsbeträge, die Eigentum der Gemeinschaften bleiben, identifiziert werden. Die Vorfinanzierungsbeträge bleiben Eigentum des Organs, es sei denn, in dem Basisrechtsakt ist etwas anderes vorgesehen und es handelt sich um Vorfinanzierungsbeträge, die in Ausführung eines Auftrags oder an das Personal oder an die Mitgliedstaaten gezahlt werden. Diese Regel ist je nach den verschiedenen Arten der Mittelverwaltung (direkte und indirekte zentrale und geteilte Verwaltung) zu präzisieren. Sie findet nicht Anwendung auf die gemeinsame Verwaltung, da in diesem Fall die Gemeinschaftsmittel mit den Mitteln der internationalen Organisation zusammengelegt werden. Vorfinanzierungsbeträge, die Eigentum des Organs bleiben, werden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf der Aktivseite der Vermögensübersicht des betreffenden Organs spätestens für das Haushaltsjahr 2005 verbucht; fallen Zinsen an, so fließen diese dem Haushalt als sonstige Einnahmen zu.

(5) Zum Grundsatz der Jährlichkeit: Es empfiehlt sich, den Begriff "Mittel des Haushaltsjahres" zu klären, das gilt auch für den Begriff der die Mittelbindung "vorbereitenden Phasen", die, wenn sie am 31. Dezember abgeschlossen sind, es erlauben, Verpflichtungsermächtigungen auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragen, wobei diese Verpflichtungsermächtigungen bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres zu verwenden sind.

(6) Zum Grundsatz der Rechnungseinheit: Es muss präzisiert werden, welche Kurse für die Umrechnung zwischen dem Euro und den anderen Landeswährungen bei der Verwaltung der Kassenmittel und der Rechnungsführung heranzuziehen sind.

(7) Zu den Ausnahmen vom Gesamtdeckungsprinzip: Es ist festzulegen, wie bestimmte zweckgebundene Einnahme haushaltstechnisch zu behandeln sind; das gilt insbesondere für die Beiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittländern zu bestimmten Gemeinschaftsprogrammen sowie für die Grenzen, die der Verrechnung von Ausgaben und Einnahmen gesetzt sind.

(8) Zum Grundsatz der Spezialität: Es muss genau festgelegt werden, wie die Prozentsätze berechnet werden, die für die Mittelübertragungen maßgeblich sind, die die Organe aufgrund ihrer Haushaltsautonomie vornehmen können; außerdem ist zu gewährleisten, dass die Haushaltsbehörde umfassend informiert wird, indem die ihr vorzulegenden Mittelübertragungen im Einzelnen begründet werden.

(9) Zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung: Es muss festgelegt werden, zu welchem Zweck und wie oft mindestens die Programme und Maßnahmen ex ante, zwischenzeitlich und ex post zu bewerten sind, und welche Informationen der einem Rechtsakt beigefügte Finanzbogen enthalten muss.

(10) Zur Aufstellung und Darstellung des Haushaltsplans: Um sicherzustellen, dass die Haushaltsbehörde umfassend informiert wird, muss geregelt werden, welche Informationen die Allgemeine Einleitung zum Haushaltsplan, die zur Begründung des Haushaltsplans vorzulegenden Arbeitsdokumente und die Erläuterungen zu den Haushaltslinien enthalten müssen. Im Rahmen der tätigkeitsbezogenen Gliederung des Haushalts nach dem ABB-System sind außerdem die Verwaltungsmittel zu definieren und zu klassifizieren.

(11) Zum Haushaltsvollzug: Zunächst gilt es zu klären, welche Formen ein Basisrechtsakt im Rahmen des erstens Pfeilers, d.h. des EG-Vertrags, und im Rahmen der beiden anderen Pfeiler der Europäischen Union annehmen kann. Auch muss geregelt werden, welche Hoechstbeträge ohne Basisrechtsakt für vorbereitende Maßnahmen und Pilotvorhaben in Anspruch genommen werden können; schließlich sollte eine Liste der Bestimmungen der Verträge, die der Kommission unmittelbar besondere Befugnisse übertragen, aufgestellt werden.

(12) Es muss festgelegt werden, welche Handlungen einen Interessenkonflikt darstellen können, und wie in solchen Fällen zu verfahren ist.

(13) Zu den verschiedenen Arten des Haushaltsvollzugs: Es ist festzuschreiben, dass, wenn die Kommission die Mittel nicht unmittelbar durch ihre Dienststellen verwalten lässt, sie sich zuvor vergewissern muss, dass die Stellen, denen sie Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen möchte, über angemessene und mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung übereinstimmende Verwaltungs-, Kontroll- und Rechnungsführungssysteme verfügen.

(14) Es ist festzulegen, wie die zentrale indirekte Mittelverwaltung, d.h. die Mittelverwaltung, die die Kommission entweder an Exekutivagenturen oder Einrichtungen des Gemeinschaftsrechts oder auch an nationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder nationale Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, überträgt, geregelt wird, und nach welchen Modalitäten sie erfolgt (aufgrund einer Befugnisübertragung oder einer Vereinbarung). Die Exekutivagenturen, über die die Kommission die Kontrolle behält, müssen den Status eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission für die Ausführung der Gemeinschaftsmittel erhalten. Die nationalen Einrichtungen müssen, soweit sie Haushaltsvollzugshandlungen vorzunehmen haben, hinreichende finanzielle Garantien bieten und anhand transparenter Kriterien sowie nach einer Kostenwirksamkeitsanalyse ausgewählt werden, die die Übertragung der Mittelbewirtschaftung auf die betreffende Einrichtung gerechtfertigt erscheinen lässt. Bevor die Kommission die Befugnisübertragung an die nationalen Einrichtungen vornimmt, ersucht sie nach Maßgabe des Basisrechtsakts, in dem die Verwendung der betreffenden Mittel vorgesehen ist, um Stellungnahme des zuständigen Ausschusses. Privatrechtliche Einrichtungen, die für Rechnung der Kommission vorbereitende oder untergeordnete Arbeiten durchführen, werden im Wege der Auftragsvergabe ausgewählt.

(15) Für die geteilte Mittelverwaltung (mit den Mitgliedstaaten) oder die dezentrale Verwaltung (mit Drittländern) sind Zweck und Ablauf des Rechnungsabschlussverfahrens unbeschadet der in den einschlägigen Sektorvorschriften enthaltenen Bestimmungen zu regeln.

(16) In Bezug auf die gemeinsame Verwaltung muss festgeschrieben werden, dass die Beiträge der einzelnen Geber nicht den einzelnen Ausgabenkategorien zugeordnet werden. Außerdem muss festgelegt werden, welche internationalen Organisationen für diese Art von Mittelverwaltung in Frage kommen.

(17) Zur Rolle der Finanzakteure: Die Reform des Finanzmanagements und die Abschaffung der zentralen Ex-ante-Kontrollen haben eine größere Verantwortung der Anweisungsbefugten bei den Einnahmen und Ausgaben, einschließlich in Bezug auf die Systeme zur internen Kontrolle, zur Folge. Daher sind ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie die von ihnen zu beachtenden Verfahrensgrundsätze festzulegen. Die Internalisierung der Ex-ante-Kontrolle erfordert eine klare Unterscheidung zwischen der Einleitung und der Überprüfung der Haushaltsvollzugshandlungen; außerdem muss jedes Organ einen berufsethischen Kodex für die mit vorherigen und nachherigen Überprüfungen beauftragten Bediensteten aufstellen. Es ist vorzusehen, dass dem Organ jährlich ein Bericht vorzulegen ist, der unter anderem Aufschluss über die Ergebnisse der nachherigen Überprüfungen gibt. Es ist zu regeln, wie die Belege der jeweiligen Operationen aufzubewahren sind. Aufgrund des Ausnahmecharakters des Verhandlungsverfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist dem betreffenden Organ und der Haushaltsbehörde ein besonderer Bericht über alle Arten von Verhandlungsverfahren vorzulegen.

(18) Zur Klärung der Verantwortlichkeiten müssen die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers in Bezug auf die Rechnungsführungssysteme, die Verwaltung der Kassenmittel, die Bankkonten und die Zahlungsempfängerdatei präzisiert werden; auch das Ausscheiden aus dem Amt des Rechnungsführers ist zu regeln.

(19) Es ist zu regeln, inwieweit auf Zahlstellen, die eine Ausnahme von den regulären Haushaltssystemen darstellen, zurückgegriffen werden kann. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Zahlstellenverwalter sowie der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer hinsichtlich der Kontrolle der Zahlstellen sind zu präzisieren.

(20) Auch wenn die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Finanzakteure festgeschrieben sind, können diese nur nach Maßgabe des Statuts für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zur Verantwortung gezogen werden. In jedem Organ wird allerdings ein Gremium geschaffen, das das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit feststellen soll. Schließlich ist noch präzisieren, wie ein Anweisungsbefugter sich eine Weisung bestätigen lassen und somit aus der Verantwortung entlassen werden kann.

(21) Im Einnahmenbereich muss - vom Sonderfall der Eigenmittel abgesehen, die unter die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Anwendung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften [4] fallen - festgelegt werden, welches die Aufgaben, einschließlich in Bezug auf die Kontrolle, des Anweisungsbefugten in den verschiedenen Etappen sind: Aufstellung der Forderungsvorausschätzung, Ausstellung der Einziehungsanordnung und Entsendung der Belastungsanzeige, mit der der Schuldner von der Feststellung der Forderung unterrichtet wird, Berechnung etwaiger Verzugszinsen und schließlich - gegebenenfalls - Forderungsverzicht nach Maßgabe von Kriterien, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten. Auch die Rolle des Rechnungsführers bei der Einziehung der Forderungen und der möglichen Einräumung einer Zahlungsfrist muss geregelt werden.

[4] ABl. L 130 vom 31.05.2000, Seite 1-12.

(22) Bei den Ausgaben gilt es zunächst, die Verknüpfung zwischen dem Finanzierungsbeschluss, der globalen Mittelbindung und der Einzelmittelbindung sowie die Merkmale dieser einzelnen Etappen zu klären. Die Unterscheidung zwischen globaler Mittelbindung und Einzelmittelbindung bestimmt sich danach, inwieweit die Empfänger und die Beträge feststehen. Vorläufige Mittelbindungen kommen nur für bestimmte laufende Verwaltungsausgaben und die Ausgaben des EAGFL in Frage. Zur Begrenzung der nicht abgewickelten Mittelbindungen ist vorzusehen, dass Mittelbindungen, für die es innerhalb von drei Jahren keine Zahlung gegeben hat, aufgehoben werden.

(23) Sodann ist die Verknüpfung zwischen der Feststellung der Ausgaben, der Zahlungsanordnung und der Zahlung einerseits und den Kontrollen andererseits zu klären, die die Anweisungsbefugten bei der Feststellung durch Anbringung des Zahlbarkeitsvermerks und bei der Zahlungsanordnung durch Überprüfung der schuldbefreienden Wirkung vornehmen müssen, wobei für letztere nunmehr allein die Anweisungsbefugten zuständig sind. Es gilt festzuschreiben, dass die Belege, die die Zahlungen untermauern, genannt werden müssen, und die Vorschriften für die Abrechnung der Vorfinanzierungen und Zwischenzahlungen festzulegen. Schließlich sind die Feststellungs- und Anordnungsfristen zu regeln.

(24) Zum internen Audit: die Benennung des Internen Prüfers ist zu regeln; seine Unabhängigkeit im Organ, das ihn benannt hat und dem er berichten muss, ist zu gewährleisten.

(25) Zur Auftragsvergabe: Die Umsetzung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, geändert durch die Richtlinie 97/52/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge [5] setzt voraus, das Folgendes geregelt wird: die verschiedenen Arten der Auftragsvergabe, die Veröffentlichung, die Fälle, in denen auf die jeweiligen Verfahren zurückgegriffen wird, und die wichtigsten Merkmale dieser Verfahren, die Auswahlkriterien, die Zuschlagsmodalitäten, den Zugang zu den Ausschreibungsunterlagen, den Informationsaustausch mit den Bietern oder Bewerbern sowie - für die Fälle, in denen die Kommission Aufträge für eigene Rechnung vergibt - die Schwellen und Modalitäten der Schätzung des Auftragswerts.

[5] ABl. L 209 vom 24.7.1992, S.1; ABl. L 199 vom 9..8.1993, S.1; ABl. L 111 vom 30.4.1994, S.115; ABl. L 328 vom 28.11.1997, S.1.

(26) Im Sinne der Transparenz der Verfahren und der Gleichbehandlung der Bewerber sowie angesichts der Tatsache, dass die Anweisungsbefugten die volle Verantwortung für die endgültige Wahl tragen, sind das Einleitungsverfahren, die Bewertung der Teilnahmeanträge und der Angebote zu regeln, und zwar von der Einsetzung des Ausschusses bis zur - begründeten und mit Belegen untermauerten - Entscheidung über die Angebote, die letztendlich vom öffentlichen Auftraggeber getroffen wird. Ebenso festzulegen sind die finanziellen Garantien, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften der Gemeinschaften gefordert werden können.

(27) Zu regeln ist die Befugnis des öffentlichen Auftraggebers, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, um zu gewährleisten, dass sie verhältnismäßig und abschreckend sind, und um Gleichbehandlung seitens der Organe und Dienststellen sicherzustellen.

(28) Der Anwendungsbereich des Titels über die Finanzhilfen muss präzisiert werden, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Arten des Haushaltsvollzugs, die Art der Maßnahmen und die Art der förderfähigen Einrichtungen. Zu präzisieren sind auch die Merkmale des jährlichen Arbeitsprogramms, der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Ausnahmen in diesem Punkt und in Bezug auf die Rückwirkung, namentlich bei der mit besonderen Zwängen konfrontierten Verwaltung von humanitärer Hilfe und Krisensituationen.

(29) Aus Gründen der Transparenz, der Gleichbehandlung der Antragsteller und der Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten ist jede Phase des Verfahrens zur Gewährung eine Finanzhilfe zu regeln, von der Antragstellung über die Bewertung des Antrags durch einen Ausschuss anhand von Auswahl- und Gewährungskriterien bis hin zur endgültigen Entscheidung durch den Anweisungsbefugten, die ordnungsgemäß mit Belegen untermauert werden muss;

(30) Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung muss die Kommission sich in diesem Bereich Garantien verschaffen: zunächst in der Phase der Antragstellung (externe Prüfungen, wenn die zu finanzierenden Kosten einen bestimmten Wert übersteigen), dann in der Phase der Auszahlung der Vorfinanzierungsbeträge (vorherige Sicherheitsleistungen) und schließlich in der letzten Auszahlungsphase (externe Prüfungen bei den risikoreichsten Anträgen). Die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung, des Gewinnverbots und der Kofinanzierung erfordern außerdem eine Regelung der Pauschalfinanzierungen. Schließlich erfordert die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auch, dass die Empfänger der Finanzhilfen selbst für den Fall, dass die Durchführung der Maßnahmen eine Auftragsvergabe erfordert, die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der potenziellen Auftragnehmer sowie den Grundsatz beachten, dass der Zuschlag dem potenziell günstigsten Angebot zu erteilen ist.

(31) Schließlich sind die Sanktionsbefugnisse in diesem Bereich auf die für die öffentliche Auftragvergabe geltenden Vorschriften abzustimmen.

(32) Zur Rechnungsführung und Rechnungslegung: abgesehen vom Grundsatz der Periodenrechnung, der aufgrund seiner Bedeutung und seines innovativen Charakters in der Haushaltsordnung selbst verankert ist, sind die allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätze zu definieren, die für die Erstellung der Jahresabschlüsse maßgeblich sind. Außerdem ist zu regeln, welche Voraussetzungen erfuellt sein müssen, damit eine Transaktion verbucht werden kann, wie die Bewertung der Aktiva und Passiva zu erfolgen hat, und wie Rückstellungen zu bilden sind.

(33) Es empfiehlt sich festzuschreiben, dass den Rechnungen der Organe ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beizufügen ist. Außerdem sind Inhalt und Form der Bestandteile der Jahresabschlüsse (Vermögensübersicht, Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, Cashflow-Tabelle, Anhang) sowie der Übersichten über den Haushaltsvollzug (Haushaltsergebnisrechnung und Anhang) zu regeln;

(34) Zur Rechnungsführung: Es sollte festgeschrieben werden, dass der Rechnungsführer die organisatorische Gestaltung und die Verfahren der Rechnungsführung in dem Organ, dem er angehört, dokumentiert; außerdem sind die für die Rechnungsführung eingesetzten DV-Systeme zu regeln.

(35) Es gilt die Grundsätze zu präzisieren, die maßgeblich sind für die Führung der Geschäftsbücher, die Kontenbilanz, die regelmäßige Abstimmung der Salden dieser Bilanz sowie für das Bestandsverzeichnis. Auch sind die Bestandteile des Kontenplans zu bestimmen, den der Rechnungsführer der Kommission aufstellt. Die Buchungsregeln, namentlich die Methode der doppelten Buchführung, die Umrechnungsregeln bei nicht auf Euro lautenden Transaktionen und die Belege, auf die sich die Buchungen stützen, sind zu präzisieren. Schließlich ist zu präzisieren, was in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen wird.

(36) Schließlich sind die Regeln für die Erstellung der Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte aufzustellen, die Verantwortlichkeiten der Rechnungsführer und Anweisungsbefugten in diesem Bereich zu präzisieren und die Regeln über die Veräußerung von Anlagewerten zu regeln.

(37) Im Zusammenhang mit den Strukturfonds ist festzuschreiben, dass die Rückzahlung der im Rahmen einer Intervention geleisteten Vorauszahlungen weder die Freigabe der entsprechenden Mittelbindungen noch eine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention bewirkt.

(38) Im Bereich Forschung muss präzisiert werden, welche Arten von direkten und indirekten Aktionen förderfähig sind.

(39) Bei den Außenhilfen sind, wie dies auch in der Haushaltsordnung der Fall ist, Ausnahmeregelungen vorzusehen, die den besonderen operativen Merkmalen dieses Tätigkeitsbereichs, insbesondere bei der Auftragsvergabe und den Finanzhilfen, Rechnung tragen.

(40) Für die Auftragsvergabe ist die Substanz des Beschlusses der Kommission von 1999 zur Vereinfachung der Verwaltungssysteme für Aufträge, die im Rahmen von Kooperationsprogrammen durch die für die Außenbeziehungen zuständigen Generaldirektionen vergeben werden [6], zu übernehmen. Damit unterscheiden sich die einschlägigen Vorschriften von den Gemeinsamen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Schwellen und der Verwaltungsmodalitäten, die den Maßnahmen in diesem Bereich angepasst sind.

[6] SEK(1999)1801.

(41) Im Zusammenhang mit den Finanzhilfen sind die Arten von Maßnahmen aufzulisten, für die von der Kofinanzierungsverpflichtung gemäß Artikel 109 der Haushaltsordnung abgewichen werden kann. Dabei handelt es sich insbesondere um die humanitäre Hilfe, die Hilfen in Notsituation sowie die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder der Grundrechte der betreffenden Bevölkerungsgruppen.

(42) Zwecks ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel müssen die Voraussetzungen für eine dezentrale Mittelverwaltung sowie die für die entsprechenden Vereinbarungen geltenden Regeln präzisiert werden; das gilt auch für den Rückgriff auf Zahlstellen.

(43) Die Bestimmungen der Haushaltsordnung über die Europäischen Ämter müssen durch spezifische Regeln für das Amt für Veröffentlichungen sowie durch Bestimmungen ergänzt werden, die es dem Rechnungsführer der Kommission ermöglichen, Bediensteten dieser Ämter bestimmte Aufgaben zu übertragen. Außerdem ist die Führung der Bankkonten zu regeln, die die Europäischen Ämter im Namen der Kommission eröffnen können.

(44) Zu den Verwaltungsmitteln: Jedes Organ muss die Haushaltsbehörde über geplante wichtige Immobilientransaktionen, d.h. Transaktionen, die eine Vergrößerung des Immobilienbestands zur Folge haben, informieren.

(45) Die Einrichtungen, die Zuschüsse zulasten des Gemeinschaftshaushalts erhalten können, und für die nach Maßgabe von Artikel 185 der Haushaltsordnung eine Rahmenregelung zu erlassen ist, sind aufzulisten.

(46) Die in dieser Verordnung genannten Schwellenwerte und Beträge sind regelmäßig nach Maßgabe der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Europäischen Union zu aktualisieren; das gilt nicht für die im Bereich der Auftragsvergabe geltenden Schwellenwerte.

(47) Die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3419/93 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan vom 21. Dezember 1977 [7], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1687/2001 [8] ist aufzuheben.

[7] ABl. L 315 vom 16.12.1993, S. 1.

[8] ABl. L 28 vom 24. 8. 2001, S 8.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ERSTER TEIL GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1 Gegenstand (Artikel 1 der Haushaltsordnung)

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen der Haushaltsordnung [...]/2002 (im Folgenden "Haushaltsordnung"), in der die Regeln für die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: "Haushalt") festgeschrieben sind.

Die Organe im Sinne dieser Verordnung sind die Organe gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

Artikel 2 Bestandsaufnahme der die Ausführung des Haushaltsplans betreffenden Rechtsakte (Artikel 2 der Haushaltsordnung)

Die Kommission führt ein Verzeichnis der in Artikel 2 der Haushalts ordnung genannten Rechtssetzungsakte. Sie bringt dieses Verzeichnis alljährlich auf den neuesten Stand und setzt die Haushaltsbehörde hiervon in Kenntnis.

TITEL II

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Kapitel 1

Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

Artikel 3 Bereich der Vorfinanzierungen, die Eigentum der Organe bleiben (Artikel 5 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

1. Die Vorfinanzierungen im Sinne von Artikel 102 bleiben Eigentum des Organs, es sei denn, dass im Basisrechtsakt etwas anderes bestimmt ist. Die Vorfinanzierungen, die in Ausführung eines Auftrags im Sinne von Artikel 88 der Haushaltsordnung, an das Personal, an die Mitgliedstaaten oder im Rahmen der agrar- und strukturpolitischen Instrumente zur Vorbereitung auf den Beitritt gezahlt werden, sind von dieser Bestimmung nicht betroffen.

Sie findet nicht Anwendung auf die gemeinsame Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 der Haushaltsordnung.

2. In den Fällen der direkten zentralen Verwaltung im Sinne von Artikel 53 der Haushaltsordnung, bei der mehrere Partner beteiligt sind, findet die in Absatz 1 genannte Regel nur auf den Hauptauftragnehmer Anwendung.

3. In den Fällen der geteilten oder dezentralen Verwaltung sowie im Falle der indirekten zentralen Verwaltung im Sinne von Artikel 53 der Haushaltsordnung findet die in Absatz 1 genannte Regel nur auf die Einheit Anwendung, die die von der Kommission gezahlten Vorfinanzierungen direkt erhält.

4. Die in Absatz 1 genannte Regel findet auf die nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen von Verträgen oder Vereinbarungen beschlossenen Vorfinanzierungen Anwendung.

Artikel 4 Budgetierung der Zinserträge aus Gemeinschaftsmitteln (Artikel 5 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

1. Die Vorfinanzierungen, die gemäß Artikel 3 Eigentum des Organs bleiben, werden auf der Aktivseite der Vermögensübersicht des Organs verbucht. Fallen bei diesen Vorfinanzierungen Zinsen oder gleichartige Vergünstigungen an, so werden diese als sonstige Einnahmen an den Haushalt abgeführt.

2. Die Anweisungsbefugten teilen dem Rechnungsführer die Angaben mit, anhand deren er die Vorfinanzierungen ermitteln kann, die gemäß Artikel 3 Eigentum des Organs bleiben. Sie tragen in den mit den Empfängern geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen dafür Sorge, dass :

a) diese Vorfinanzierungen auf Konten eingezahlt werden, welche die Identifizierung der von den Gemeinschaften gezahlten Mittel ermöglichen, und

b) die Empfänger dem zuständigen Anweisungsbefugte den Betrag der bei diesen Mitteln gegebenenfalls angefallenen Zinsen oder gleichwertigen Vergünstigungen mindestens einmal im Jahr, wenn diese Zinsen nennenswerte Beträge ausmachen, auf jeden Fall aber bei der Beantragung der Zwischenzahlung oder der Zahlung des Restbetrags mitteilen.

3. Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt gemäß Titel IV, Kapitel 5 gleich bei der Zahlung der Vorfinanzierung eine Forderungsvorausschätzung betreffend die bei dieser Vorfinanzierung gegebenenfalls angefallenen Zinsen oder gleichwertigen Vergünstigungen. Er stellt die Forderungen fest, die dem Betrag der gemäß Absatz 2 mitgeteilten Zinsen entsprechen.

Der zuständige Anweisungsbefugte stellt eine Einziehungsanordnung in Höhe des Zinsbetrags gemäß Absatz 1 unter Einhaltung der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fristen aus.

4. Bei Vorfinanzierungen, die in Ausführung ein und derselben Haushaltslinie, in Anwendung ein und desselben Basisrechtsakts und an Empfänger gezahlt werden, die Gegenstand ein und desselben Gewährungsverfahrens sind, kann der Anweisungsbefugte eine für mehrere Schuldner gemeinsame Forderungsvorausschätzung erstellen.

Kapitel 2

Grundsatz der Jährlichkeit

Artikel 5 Mittel des Haushaltsjahres (Artikel 8 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen, die in den Haushaltsplan eines Haushaltsjahres eingesetzt werden und im Laufe dieses Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden müssen, umfassen die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel. Für das Haushaltsjahr bewilligt sind:

a. die im Haushaltsplan, einschließlich im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans bereitgestellten Mittel;

b. die übertragenen Mittel;

c. die wiedereingesetzten Mittel;

d. die Mittel aus Rückzahlungen von Vorauszahlungen gemäß Artikel 229;

e. die Mittel, die aufgrund zweckgebundener Einnahmen bereitgestellt werden.

Artikel 6 Mittelübertragungen (Artikel 9 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

1. Verpflichtungsermächtigungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können nur dann übertragen werden, wenn die entsprechenden Mittelbindungen aus nicht vom Anweisungsbefugten zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig vor dem 31. Dezember des Haus haltsjahres vorgenommen werden konnten und die vorbereitenden Phasen so weit fortgeschritten sind, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Mittelbindung vor dem 31. März des Folgejahres erfolgen kann.

2. Die vorbereitenden Phasen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung, die bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sein müssten, damit die entsprechenden Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können, sind insbesondere die folgenden:

a) Bei den globalen Mittelbindungen im Sinne von Artikel 88 muss der Finanzierungsbeschluss ergangen bzw. die Konsultation der betroffenen Dienststellen innerhalb eines jeden Organs im Hinblick auf die Annahme dieses Beschlusses vor diesem Datum abgeschlossen sein;

b) bei den Einzelverpflichtungen im Sinne von Artikel 88 müssen die Vorarbeiten für die Verträge oder Vereinbarungen so weit fortgeschritten sein, dass die Phase der Auswahl der potentiellen Auftragnehmer oder Begünstigten abgeschlossen ist.

3. Übertragene Mittel gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung, die bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres nicht gebunden worden sind, werden automatisch in Abgang gestellt.

4. Übertragene Mittel gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres verwendet werden.

5. In der Rechnungsführung werden die so übertragenen Mittel unterschieden.

Kapitel 3 (Kapitel 4 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 7 Umrechnungskurs zwischen dem Euro und einer anderen Währung (Artikel 16 der Haushaltsordnung)

1. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektor spezifischer Regelungen resultieren, erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Devise zu dem in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Tageskurs des Euro.

2. Wird für die betreffende Währung kein Tageskurs des Euro im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, zieht die Kommission den in Absatz 3 genannten Buchungskurs heran.

3. Zu Zwecken der in Artikel 132 bis 137 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Buchungskurs des Euro. Dieser Kurs wird von der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Kurses festgelegt, der am vorletzten Werktag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorausgeht, für den der Kurs ermittelt wird.

Artikel 8 Für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen maßgebliche Kurse (Artikel 16 der Haushaltsordnung)

1. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektor spezifischer Regelungen resultieren, ist die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zu dem am Tag der Ausstellung der Auszahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle geltenden Kurs vorzunehmen.

2. Im Falle der Zahlstellen, die Transaktionen in Euro vornehmen, ist das Datum der Zahlungsleistung durch die Bank für den zugrunde zu legenden Kurs maßgebend.

3. Im Falle der Zahlstellen, die Transaktionen in Landeswährungen gemäß Artikel 16 der Haushaltsordnung vornehmen, ist der am Tag der Abrechnung der Zahlstelle geltende Kurs zugrunde zu legen.

4. Bei den aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben ist für den Monat "n", für den die Ausgaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission [9] gemeldet wurden, der Kurs des 10. des Monats "n+1" oder des ersten vorhergehenden Tages, für den eine allgemeine Notierung vorliegt, zugrunde zu legen.

[9] ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5-8.

Dieser Kurs wird auch für die entsprechenden Vorschüsse gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 zugrunde gelegt.

Artikel 9 Umrechnung in Euro von Ausgaben, für die die Mittel am Ende eines Haushaltsjahres gebunden wurden (Artikel 16 der Haushaltsordnung)

Für die Berechnung der bei Abschluss des Haushaltsjahres noch abzuwickelnden Verpflichtungen werden die Euro-Kurse vom Dezember zugrunde gelegt.

Artikel 10 Information über die von der Kommission zwischen den verschiedenen Währungen vorgenommenen Kassenmittelübertragungen (Artikel 16 der Haushaltsordnung)

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten vierteljährlich eine Aufstellung der zwischen den verschiedenen Währungen vorgenommenen Übertragungen.

Kapitel 4 (Kapitel 5 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 11 Beiträge der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung)

1. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter ergänzender Forschungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1150/2000 werden wie folgt eingezahlt:

a) sieben Zwölftel des im Haushaltsplan eingesetzten Betrags spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Haushaltsjahres,

b) die restlichen fünf Zwölftel spätestens bis zum 15. Juli des laufenden Haushalts jahres.

2. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge auf der Grundlage des Mittelansatzes im Haushaltsplan des vorhergehenden Haushaltsjahres eingezahlt.

3. Alle Beiträge oder von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsplans zu leistende zusätzliche Einzahlungen sind binnen 30 Tagen nach Abruf der Mittel dem Konto bzw. den Konten der Kommission gutzuschreiben.

4. Die geleisteten Zahlungen werden dem in der Verordnung (EG) Nr. 1150/2000 vorgesehenen Konto gutgeschrieben und unterliegen den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

Artikel 12 Zweckgebundene Einnahmen aus den Beteiligungen der EFTA-Staaten an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung)

1. Die Beteiligungen der EFTA-Staaten an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:

a) Im Einnahmenteil wird eine Haushaltslinie mit einem "p.m."-Vermerk geschaffen, bei der der Gesamtbetrag der Beteiligungen der EFTA-Staaten für das betreffende Haushaltsjahr verbucht werden soll. Der vorgesehene Betrag wird in den Erläuterungen zu dieser Linie angegeben;

b) im Ausgabenteil

i) wird in den Erläuterungen zu jeder Haushaltslinie betreffend Gemeinschaftstätigkeiten, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, "informationshalber" die Höhe der vorgesehenen Beteiligung vermerkt;

ii) werden in einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, sämtliche Linien betreffend Gemeinschaftstätigkeiten, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, aufgeführt.

Dieser Anhang stellt die Budgetierungsstruktur für die in Absatz 2 vorgesehene Einsetzung der diesen Beteiligungen entsprechenden Mittel sowie für die Ausführung der diesbezüglichen Ausgaben dar und ergänzt sie.

2. Gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden für die der jährlichen Beteiligung der EFTA-Staaten entsprechenden Beträge - die der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls 32 im Anhang zu dem vorgenannten Abkommen vom Gemischten EWR-Ausschuss bestätigt worden sind - gleich zu Beginn des Haushaltsjahres in voller Höhe Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingesetzt.

3. Werden die Mittel der Haushaltslinien, an denen die EFTA-Staaten beteiligt sind, im Laufe des Haushaltsjahres aufgestockt, ohne dass die EFTA-Staaten in der Lage wären, in dem betreffenden Haushaltsjahr ihre Beiträge nach Maßgabe des in Artikel 82 des EWR-Abkommens vorgesehenen "Proportionalitätsfaktors" entsprechend anzupassen, so ist die Kommission befugt, den Anteil der EFTA-Staaten ausnahmsweise vorübergehend aus Kassenmitteln vorzufinanzieren. Nach einer derartigen Aufstockung ruft die Kommission so bald wie möglich die entsprechenden Beiträge der EFTA-Staaten ab. Die Kommission teilt der Haushalts behörde alljährlich mit, welche diesbezüglichen Beschlüsse sie gefasst hat.

Die Vorfinanzierung wird so bald wie möglich im Rahmen des Haushaltsplans des folgenden Haushaltsjahres abgerechnet.

4. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung handelt es sich bei den finanziellen Beteiligungen der EFTA-Staaten um zweckgebundene Einnahmen. Der Rechnungsführer trifft geeignete Maßnahmen, damit die Verwendung sowohl der Einnahmen aus diesen Beteiligungen als auch der entsprechenden Mittel getrennt verfolgt werden kann.

Die Kommission weist im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 131 Absatz 2 der Haushalts ordnung den der Beteiligung der EFTA-Staaten entsprechenden Ausführungsstand bei den Einnahmen und Ausgaben gesondert aus.

Artikel 13 Erträge aus den Sanktionen, die Mitgliedstaaten mit einem übermäßigen Haushaltsdefizit auferlegt werden (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung)

Die Erträge aus den Sanktionen gemäß Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates [10] werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:

[10] Verordnung (EG) Nr. 1467/1997 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. der EG L 209 vom 2.8.1997, S. 6-11).

a) Im Einnahmenplan wird eine Haushaltslinie mit einem "p.m."-Vermerk geschaffen, bei der die Zinsen auf diese Beträge verbucht werden sollen;

b) unbeschadet des Artikels 74 der Haushaltsordnung führt die Verbuchung der diesen Einnahmen entsprechenden Beträge im Einnahmenteil gleichzeitig zur Einsetzung von Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bei einer Linie des Ausgabenteils. Die Ausführung dieser Mittel erfolgt gemäß Artikel 17 der vorgenannten Verordnung.

Artikel 14 Netto-Saldierung (Artikel 20 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Gemäß Artikel 20 der Haushaltsordnung können folgende Beträge von Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen abgezogen werden, die dann netto-saldiert werden:

a) die einem Vertragspartner auferlegten Vertragsstrafen;

b) zu Unrecht gezahlte Beträge, sofern ihr Ausgleich durch Verrechnung mit einer neuen Zahlung gleicher Art zugunsten desselben Begünstigten, die aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres geleistet wird, bei denen der zuviel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, und nach derselben Art von Zahlung im Sinne von Artikel 81 der Haushaltsordnung vorgenommen werden kann.

Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die von einzelnen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen in Abzug gebracht werden, werden nicht als Einnahmen der Gemeinschaften verbucht.

Artikel 15 Konten "Wieder einzuziehende Steueraufwendungen" (Artikel 20 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Eventuelle steuerliche Belastungen, die den Gemeinschaften gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Haushaltsordnung entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Mitgliedstaaten auf einem Verwahrkonto verbucht.

Kapitel 5 (Kapitel 6 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der Spezialität

Artikel 16 Regeln für die Mittelübertragungen (Artikel 23 der Haushaltsordnung)

1. Die in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung vorgesehenen Prozentsätze werden im Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung berechnet.

2. Für den Hoechstbetrag gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung ist die Summe der Mittelübertragungen zu Lasten der Haushaltslinie zu berücksichtigen, bei der die betreffenden Mittel entnommen werden und deren Betrag um die früheren Mittelübertragungen berichtigt wird.

Artikel 17 Verwaltungsausgaben (Artikel 23 der Haushaltsordnung)

Die Ausgaben im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung decken im Falle eines jeden Politikbereichs die in Artikel 26 genannten Rubriken ab.

Artikel 18 Begründung der Anträge auf Mittelübertragung (Artikel 22 und 23 der Haushaltsordnung)

Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und allen sonstigen für die Haushaltsbehörde bestimmten Informationen über Mittelübertragungen gemäß Artikel 22 und 23 der Haushaltsordnung wird eine sachdienliche, ausführliche Begründung beigegeben, die Aufschluss gibt über die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres sowohl bei den aufzustockenden Haushaltslinien als auch bei den Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden.

Artikel 19 Begründung der Anträge auf Mittelübertragungen aus der Soforthilfereserve (Artikel 26 der Haushaltsordnung)

Den Vorschlägen für Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der in Artikel 26 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Soforthilfereserve ermöglichen sollen, ist eine sachdienliche, ausführliche Begründung beigegeben, aus der Folgendes hervorgeht:

a) für die durch die Mittelübertragung aufzustockende Haushaltslinie: möglichst aktuelle Informationen über die Mittelverwendung sowie Vorausschätzungen des Mittelbedarfs bis zum Ende des Haushaltsjahres;

b) für sämtliche Haushaltslinien betreffend Maßnahmen im Außenbereich: Mittelverwendung bis zum Ende des dem Mittelübertragungsantrag vorausgehenden Monats sowie Vorausschätzungen des Mittelbedarfs bis zum Ende des Haushaltsjahres nebst einem Vergleich mit den ursprünglichen Vorausschätzungen;

c) Prüfung der Möglichkeiten einer Neuverteilung der Mittel.

Kapitel 6 (Kapitel 7 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel 20 Bewertung (Artikel 27 der Haushaltsordnung)

1. Alle Vorschläge für Programme und Maßnahmen, die Ausgaben zu Lasten des Haushaltsplans verursachen oder eine Verringerung der Haushalts einnahmen bewirken, werden einer Ex-ante-Bewertung unterzogen, in deren Rahmen Folgendes ermittelt wird:

a) kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf;

b) zu erreichende Ziele;

c) erwartete Ergebnisse und für deren Bewertung erforderliche Indikatoren;

d) durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert;

e) mit den Vorschlägen verbundene Risiken, einschließlich Betrugsrisiko, und mögliche Alternativlösungen;

f) aus ähnlichen bereits durchgeführten Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse;

g) Umfang der nach dem Kostenwirksamkeitsprinzip zuzuweisenden Haushaltsmittel, Humanressourcen und sonstigen Verwaltungsausgaben;

h) einzurichtende Überwachungssysteme.

2. Alle Programme und Maßnahmen werden sodann unter dem Gesichtspunkt der eingesetzten Humanressourcen und Finanzmittel sowie der erreichten Ergebnisse einer Zwischen- und/oder Ex-post-Bewertung unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den vorgegebenen Zielen zu überprüfen:

a) die bei der Durchführung eines Mehrjahresprogramms erzielten Ergeb nisse werden periodisch nach einem Zeitplan bewertet, der es ermöglicht, die Bewertungsergebnisse bei allen Beschlüssen über die Fortschreibung, Änderung oder Unterbrechung des Programms zu berücksichtigen;

b) die Ergebnisse von auf Jahresbasis finanzierten Maßnahmen werden mindestens alle sechs Jahre bewertet. Zur Erfuellung dieser Verpflichtung können auch die Schlussberichte der Einrichtungen, die die Maßnahme durchgeführt haben, herangezogen werden.

Artikel 21 Finanzbogen (Artikel 28 der Haushaltsordnung)

1. Alle dem Gesetzgeber vorgelegten Vorschläge für Rechtsakte, die sich auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, auswirken können, umfassen einen Finanzbogen.

Der Finanzbogen enthält finanzielle und wirtschaftliche Angaben, anhand deren der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Beteiligung der Gemeinschaft beurteilen kann. Er liefert ferner sachdienliche Informationen über die Kohärenz und eine etwaige Synergie mit anderen Finanzinstrumenten.

Bei Mehrjahresaktionen enthält der Finanzbogen den voraussichtlichen Fälligkeitsplan für den jährlichen Mittel- und Personalbedarf sowie eine Bewertung ihrer mittelfristigen Auswirkungen auf finanzieller Ebene.

2. Um der Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften vorzubeugen, werden im Finanzbogen Angaben über bestehende oder in Aussicht genommene Präventiv- und Schutzmaßnahmen gemacht.

Kapitel 7 (Kapitel 8 der Haushaltsordnung)

Grundsatz der transparenz

Artikel 22 Vorläufige Veröffentlichung des zusammenfassenden Überblicks über den Haushaltsplan (Artikel 29 der Haushaltsordnung)

Bis zur offiziellen Veröffentlichung wird auf Initiative der Kommission binnen vier Wochen nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane ein zusammenfassender Überblick über den Haushaltsplan in Zahlen veröffentlicht.

TITEL III

Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans

KAPITEL 1

AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS

Artikel 23 Allgemeine Einleitung zum Vorentwurf des Haushaltsplans (Artikel 33 der Haushaltsordnung)

Die Kommission erstellt die allgemeine Einleitung zum Vorentwurf des Haushaltsplans.

Jedem Einzelplan im Haushaltsvorentwurf wird eine von dem betreffenden Organ erstellte Einleitung vorangestellt.

Die allgemeine Einleitung umfasst:

a) Finanzübersichten für den gesamten Haushaltsplan;

b) für die Titel des Einzelplans der Kommission:

i) die die Mittelanforderungen begründenden politischen Vorgaben unter Berücksichtigung der in Artikel 27 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannten Grundsätze und Erfordernisse;

ii) eine Erläuterung der Veränderungen bei den Mittelansätzen von einem Haushaltsjahr zum anderen.

Artikel 24 Arbeitsdokumente zum Vorentwurf des Haushaltsplans (Artikel 30 und 33 der Haushaltsordnung)

Zum Vorentwurf des Haushaltsplans legt die Kommission als Arbeitsdokumente vor:

a) hinsichtlich des Personals der Organe:

i) einen Überblick über die Personalpolitik (Personal auf Dauerplanstellen und Zeitplanstellen);

ii) für jede Personalkategorie einen Stellenplan, aus dem die Planstellen und der tatsächliche Personalbestand im Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs ersichtlich sind, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppe und Verwaltungseinheit;

iii) bei Veränderungen des Personalbestands eine Begründung dieser Veränderungen;

iv) eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach Politikbereichen;

b) eine detaillierte Übersicht über die Anleihe- und Darlehenspolitik.

c) hinsichtlich der Zuschüsse für die in Artikel 32 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, dem eine von den betreffenden Einrichtungen ausgearbeitete Begründung vorangestellt ist, und für die Europäischen Schulen eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben mit einer entsprechenden Begründung.

Artikel 25 Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen (Artikel 37 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Den Vorentwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen werden Begründungen sowie die im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans des vorhergehenden und des laufenden Haushaltsjahres beigegeben.

KAPITEL 2

GLIEDERUNG UND DARSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS

Artikel 26 Verwaltungsmittel (Artikel 41 der Haushaltsordnung)

Die Verwaltungsmittel werden in gesonderten Rubriken ausgewiesen, und zwar insbesondere nach Titeln gegliedert entsprechend der folgenden Klassifikation:

a) Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal, wobei jeweils der Mittelbetrag und die Stellenzahl angegeben sind;

b) Ausgaben für externes Personal (darunter Hilfskräfte unter Leiharbeitskräfte) und sonstige Betriebsausgaben (darunter Repräsentations- und Sitzungskosten);

c) Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Mieten, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom:

d) Unterstützungsausgaben.

Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art allen Titeln gemeinsam ist, können auch in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen werden.

Artikel 27 Effektive Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres (Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung)

Für die Aufstellung des Haushaltsplans werden die effektiven Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres wie folgt ermittelt:

a) bei den Mittelbindungen: im Laufe des Haushaltsjahres erfasste Mittelbindungen zu Lasten der Mittel dieses Haushaltsjahres nach der Definition des Artikels 5;

b) bei den Zahlungen: im Laufe des Haushaltsjahres getätigte Zahlungen - d.h. bei denen die entsprechende Ausführungsanordnung der Bank übermittelt wurde - zu Lasten der Mittel des Haushaltsjahres nach der Definition des vorgenannten Artikels.

Artikel 28 Erläuterungen (Artikel 46 Absatz 1 Nummer 2 der Haushaltsordnung)

Die Erläuterungen zu den Haushaltslinien umfassen insbesondere

a) die Referenzdaten des Basisrechtsakts, soweit vorhanden;

b) sachdienliche Erklärungen zu Art und Zweckbestimmung der Mittel.

TITEL IV

HAUSHALTSVOLLZUG

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 29 Mögliche Formen der Rechtsakte (Artikel 49 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Im Gemeinschaftsbereich kann ein «Basisrechtsakt» in Form einer Verordnung, einer Richtlinie, einer Entscheidung oder eines Beschlusses erlassen werden.

2. Im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik kann ein «Basisrechtsakt» in einer der in Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 und Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Formen erlassen werden.

3. Im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen kann ein «Basisrechtsakt» in einer der in Artikel 34 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Formen erlassen werden.

Artikel 30 Hoechstbeträge für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen (Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung)

1. Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung darf 32 Mio. EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten.

2. Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung darf 30 Mio. EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen effektiv gebundenen Mittel darf 75 Mio. Euro nicht übersteigen.

Artikel 31 Besondere Zuständigkeiten der Kommission gemäß den Verträgen (Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

1. In folgenden Artikeln des EG-Vertrags werden der Kommission unmittelbar besondere Zuständigkeiten zugewiesen:

a) Artikel 138 (Sozialer Dialog);

b) Artikel 140 (Untersuchungen, Stellungnahmen und Beratungen im Sozialbereich);

c) Artikel 143 und 145 (Sonderberichte zu sozialen Fragen);

d) Artikel 152 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung im Bereich des Gesundheitsschutzes);

e) Artikel 155 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung im Bereich der transeuropäischen Netze);

f) Artikel 157 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung im industriellen Bereich);

g) Artikel 159 Absatz 2 (Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts);

h) Artikel 165 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung der Maßnahmen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung);

i) Artikel 173 (Bericht über die Tätigkeit im Bereich Forschung und technologische Entwicklung);

j) Artikel 180 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung der Politiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit).

2. In folgenden Artikeln des EAG-Vertrags werden der Kommission unmittelbar besondere Zuständigkeiten zugewiesen:

a) Artikel 70 (Finanzielle Beteiligung an Schürfungsvorhaben in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsplans der Gemeinschaften);

b) Artikel 77 und folgende (Sicherheitsüberwachung)

3. Diese Liste kann gegebenenfalls bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs um weitere Artikel mit Angabe der jeweiligen Beträge ergänzt werden.

Artikel 32 Definition des Interessenkonflikts (Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

1. Der Tatbestand des Interessenkonflikts kann unter anderem in folgenden Fällen gegeben sein:

a) Verschaffung ungerechtfertigter direkter oder indirekter Vorteile für sich selbst oder für Dritte;

b) Weigerung, einem Begünstigten Rechte oder Vorteile einzuräumen, auf die dieser Anspruch hat;

c) Ausführung von unzulässigen oder missbräuchlichen Handlungen oder Unterlassung von notwendigen Handlungen.

2. Bei der in Artikel 52 der Haushaltsordnung genannten zuständigen Stelle handelt es sich um den Dienstvorgesetzten des betreffenden Bediensteten. Dieser bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht. Ist dies der Fall, so trifft er selbst alle geeigneten Entscheidungen.

KAPITEL 2

ARTEN DES HAUSHALTSVOLLZUGS

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 33 Vorherige Kontrollen der Kommission (Artikel 53 und 56 der Haushaltsordnung)

1. Führt die Kommission den Haushalt nach dem Prinzip der geteilten, dezentralen oder indirekten dezentralen Verwaltung aus, überzeugt sie sich - im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung - durch eine vorherige Prüfung anhand von Belegen und vor Ort bei den Einrichtungen, denen sie die Verwaltung überträgt, und in Fällen einer dezentralen Verwaltung ganz oder teilweise je nach dem vereinbarten Grad der Dezentralisierung von der Existenz, Relevanz und Funktionsfähigkeit

a) der angewandten Verfahren,

b) der Kontrollsysteme,

c) der Rechnungsführungssysteme,

d) der Verfahren für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen.

2. Bei signifikanten Änderungen der Verfahren oder Systeme nimmt die Kommission die erforderlichen Überprüfungen vor, um sich zu vergewissern, dass die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nach wie vor erfuellt sind.

3. Die vorgenannten Einrichtungen übermitteln der Kommission innerhalb einer festgesetzten Frist alle von ihr angeforderten Informationen und setzen sie unverzüglich von allen signifikanten Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme in Kenntnis. Diese Verpflichtungen werden von der Kommission je nachdem in den Über tragungsverfügungen oder den mit den betreffenden Einrichtungen geschlossenen Vereinbarungen näher bestimmt.

4. Führt die Kommission den Haushalt nach dem Prinzip der gemeinsamen Verwaltung aus, finden die mit den betreffenden internationalen Organisationen beschlossenen Überprüfungsvereinbarungen Anwendung.

Abschnitt 2

Sonderbestimmungen

Artikel 34 Direkte zentrale Mittelverwaltung (Artikel 53 der Haushaltsordnung)

Führt die Kommission den Haushalt direkt zentral in ihren Dienststellen aus, so werden die Haushaltsvollzugsaufgaben von den Finanzakteuren im Sinne der Artikel 58 bis 68 der Haushaltsordnung nach Maßgabe dieser Verordnung wahrgenommen.

Artikel 35 Ausübung der Exekutivagenturen übertragenen Befugnisse (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 55 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

1. Durch die Übertragungsverfügungen sind die Exekutivagenturen als bevollmächtigte Anweisungsbefugte ermächtigt, die Mittel des Gemeinschaftsprogramms, mit deren Verwaltung sie betraut worden sind, auszuführen.

2. Die der Exekutivagentur übertragenen Befugnisse werden vom Direktor der Exekutivagentur gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Haushaltsordnung ausgeübt.

3. Die Übertragungsverfügung der Kommission beinhaltet die in Artikel 39 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen. Der Direktor erklärt im Namen der betreffenden Exekutivagentur schriftlich offiziell sein Einverständnis mit dieser Verfügung.

Artikel 36 Möglichkeit der Inanspruchnahme von innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, und Voraussetzungen für die Übertragung von Befugnissen auf diese Einrichtungen (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

1. Die Kommission kann innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, hoheitliche Aufgaben nur übertragen, wenn sie den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der beitrittswilligen Länder unterliegen, es sei denn, dass im Basisrechtsakt etwas anderes bestimmt ist.

2. Die Kommission vergewissert sich, dass diese Einrichtungen hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer staatlichen Behörde gestellt werden, insbesondere für die vollständige Wiedererlangung von der Kommission zustehenden Beträgen bieten.

3. Erwägt die Kommission, einer Einrichtung im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, zu übertragen, so führt sie eine Analyse der Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit durch. Führt diese Analyse zu dem Schluss, dass die Befugnisübertragung den Erfordernissen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gerecht wird, so holt die Kommission vor Durchführung der Befugnisübertragung die Stellungnahme des im Basisrechtsakt vorgesehenen zuständigen Ausschusses ein, der sich auch zur geplanten Anwendung der Auswahlkriterien äußern kann.

Artikel 37 Benennung von innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

1. Die innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, werden nach den für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates oder Landes geschaffen.

2. Die Auswahl dieser Einrichtungen erfolgt objektiv und transparent auf Grund einer Kosten-Wirksamkeitsanalyse und trägt dem von der Kommission ermittelten Bedarf im Bereich des Haushaltsvollzugs Rechnung. Aufgrund dieser Auswahl darf es nicht zu Diskriminierungen zwischen den einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten oder Ländern kommen.

3. Im Falle einer Verbundverwaltung, welche die Benennung von mindestens einer Einrichtung je Mitgliedstaat oder Land erforderlich macht, wird diese Benennung von dem betroffenen Mitgliedstaat oder Land gemäß den Bestimmungen der Basisrechtsakte vorgenommen.

In den übrigen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten oder Ländern gemäß den Bestimmungen der Basisrechtsakte.

Artikel 38 Einhaltung der Vorschriften für die Auftragsvergabe (Artikel 57 der Haushaltsordnung)

Beauftragt die Kommission privatrechtliche Einrichtungen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Haushaltsordnung mit der Wahrnehmung von Aufgaben, so vergibt sie einen Auftrag gemäß den Bestimmungen des ersten Teils, Titel V der Haushaltsordnung.

Artikel 39 Modalitäten der Inanspruchnahme der indirekten zentralen Mittelverwaltung (Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung)

1. Beauftragt die Kommission Agenturen oder Einrichtungen gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b und c mit der Wahrnehmung von Haushaltsvollzugsaufgaben, so schließt sie mit ihnen eine entsprechende Vereinbarung.

2. Diese Vereinbarung enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

a) Festlegung der übertragenen Aufgaben;

b) Bedingungen und Modalitäten für ihre Wahrnehmung, einschließlich der durchzuführenden Kontrollen;

c) Vorschriften für die diesbezügliche Berichterstattung an die Kommission;

d) Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung dieser Aufgaben;

e) Modalitäten der von der Kommission ausgeübten Kontrollen;

f) Bedingungen für die Benutzung getrennter Bankkonten, Bestimmung und Verwendung der Zinserträge;

g) Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme insbesondere gegenüber den übrigen Tätigkeiten der Einrichtung;

h) Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen Interessen konflikt im Sinne von Artikel 32 hervorrufen könnten.

3. Die in Absatz 1 genannten Agenturen oder Einrichtungen haben nicht die Eigenschaft von bevoll mächtigten Anweisungsbefugten.

Artikel 40 Rechnungsabschlussverfahren im Rahmen der geteilten oder dezentralen Mittelverwaltung (Artikel 53 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

1. Das in Artikel 53 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannte Rechnungs abschlussverfahren dient dazu, sich zu vergewissern, dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung oder von Drittländern im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung geleisteten Ausgaben, die dem Gemeinschafts haushalt angelastet werden können, ordnungsgemäß und ent sprechend den geltenden Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden.

2. Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen in den sektorbezogenen Regelungen umfasst das Rechnungsabschlussverfahren folgende Etappen:

a) Die Mitgliedstaaten oder Drittländer legen ihre jährlichen Ausgaben meldungen in Form von Rechnungen vor, die von einem Dienst oder einer Einrichtung beglaubigt wurden, der bzw. die von den die Ausgaben tätigenden Stellen funktionell unabhängig ist und über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügt.

b) Die Rechnungen sowie die ihnen zugrunde liegenden Vorgänge werden von der Kommission anhand von Belegen und gegebenenfalls vor Ort ohne jegliche Einschränkungen, einschließlich bei den Begünstigten, geprüft.

c) Die Kommission ermittelt im Rahmen kontradiktorischer Verfahren den Betrag der Ausgaben, die als zu Lasten des Haushalts gehend anerkannt werden; den Mitgliedstaaten und Drittländern geht eine entsprechende Mitteilung zu.

d) Aufgrund der Differenz zwischen den gemeldeten und den als zu Lasten des Haushalts gehend anerkannten Ausgaben wird eine Finanzkorrektur berechnet.

e) Der Saldo, der sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den bereits an die Mitglied staaten oder Drittländer ausgezahlten Finanzbeträgen ergibt, wird eingezogen bzw. zurückgezahlt; die Einziehung erfolgt im Wege der Verrechnung nach Maßgabe des Artikels 80.

3. Das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Rechnungsabschlussverfahren findet Anwendung entsprechend dem vereinbarten Grad der Dezentralisierung.

Artikel 41 Gemeinsame Verwaltung (Artikel 53 und 165 der Haushaltsordnung)

1. Die im Rahmen der gemeinsamen Verwaltung mit internationalen Organisationen im Sinne der Artikel 53 und 165 der Haushaltsordnung bereitgestellten Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen, deren Durch führung die Zusammenlegung der Ressourcen mehrerer Geber erfordert, wobei eine Zuordnung der Beiträge der einzelnen Geber zu den einzelnen Arten von Ausgaben nach vernünftigem Ermessen weder möglich noch sachdienlich ist.

2. Bei den internationalen Organisationen im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um folgende:

a) Organisationen des internationalen öffentlichen Rechts, die durch zwischenstaatliche Abkommen ins Leben gerufen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen;

b) Internationales Komitee vom Roten Kreuz (IKRK);

c) Internationaler Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

KAPITEL 3

FINANZAKTEURE

Abschnitt 1

Rechte und Pflichten der Finanzakteure

Artikel 42 Rechte und Pflichten der Finanzakteure (Artikel 58 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im einzelnen beschrieben sind.

Abschnitt 2

Der Anweisungsbefugte

Artikel 43 Unterstützung der bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten (Artikel 59 der Haushaltsordnung)

Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Bediensteten unterstützt werden, die beauftragt sind, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind. Um Interessenkonflikten vorzubeugen, unterliegen diese Bediensteten den Verpflichtungen gemäß Artikel 52 der Haushaltsordnung.

Artikel 44 Trennung der Funktionen der Einleitung und Überprüfung eines Vorgangs (Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

1. Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche Vorgänge zu verstehen, die von den in Artikel 43 bezeichneten Bediensteten ausgeführt werden können und der Vorbereitung von Haushaltsvollzugshandlungen der zuständigen bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten dienen.

2. Unter Ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs sind sämtliche vom zuständigen Anweisungsbefugten eingerichteten Ex-ante-Kontrollen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen.

3. Jeder Vorgang wird mindestens einer Ex-ante-Überprüfung unterzogen. Mit dieser Überprüfung soll insbesondere Folgendes festgestellt werden:

a) die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und Einnahme und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, insbesondere des Haushaltsplans und der relevanten Regelungen, sowie mit allen in Anwendung der Verträge und der ein schlägigen Regelungen erlassenen Rechtsakten und gegebenenfalls den vertraglichen Bedingungen;

b) die Anwendung der in Titel II, Kapitel 7 der Haushaltsordnung aufgeführten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

4. Die Ex-post-Überprüfungen, die anhand von Belegen und erforderlichenfalls vor Ort durchgeführt werden, dienen der Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen, insbesondere der Beachtung der in Absatz 3 genannten Kriterien. Diese Überprüfungen können auch stichprobenmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse vorgenommen werden.

5. Die mit der Durchführung der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 und 4 beauftragten Beamten und sonstigen Bediensteten unterscheiden sich von denen, die die Einleitungsfunktionen gemäß Absatz 1 wahrnehmen und sind diesen nicht unterstellt.

Artikel 45 Verfahren für die Mittelverwaltung und die interne Kontrolle (Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Die Systeme und Verfahren für die Mittelverwaltung und die interne Kontrolle sollen Folgendes ermöglichen:

a) die Verwirklichung der Ziele der Politiken, Programme und Maßnahmen des Organs nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

b) die Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der vom Organ festgelegten Mindestqualitätsnormen für die interne Kontrolle;

c) die Erhaltung der Aktiva des Organs und der Informationsdaten;

d) die Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, Irrtümern und Betrug;

e) die Ermittlung und Verhütung von Risiken bei der Mittelverwaltung;

f) die Erstellung zuverlässiger Finanz- und Verwaltungsinformationen;

g) die Aufbewahrung der Belege im Zusammenhang mit und im Anschluss an den Haushaltsvollzug und die Haushaltsvollzugshandlungen;

h) die Aufbewahrung der Unterlagen für die geforderten vorherigen Sicherheiten zugunsten des Organs und die Erstellung eines Zeitplans für eine angemessene Überwachung dieser Sicherheiten.

Artikel 46 Aufbewahrung der Belege bei den Anweisungsbefugten (Artikel 60 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Die Verwaltungssysteme und -verfahren für die Aufbewahrung der Originalbelege sehen Folgendes vor:

a) die Nummerierung der einzelnen Belege,

b) ihre Datierung,

c) die Führung von Rücksendungsregistern, anhand deren festgestellt werden kann, wo sich jeder Originalbeleg befindet,

d) die Aufbewahrung dieser Belege während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt hat, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen.

Die Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden über den in Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Zeitraum hinaus bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses dieser Vorgänge folgt.

Artikel 47 Standesregeln (Artikel 60 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

1. Die vom zuständigen Anweisungsbefugten mit der Überprüfung der Finanz vorgänge betrauten Bediensteten werden aufgrund ihrer besonderen Fach kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten ausgewählt, die durch Zeugnisse oder eine entsprechende Berufserfahrung nachzuweisen sind.

2. Jedes Organ legt einen Kodex von Standesregeln fest, der insbesondere für die Bereiche interne Kontrolle, Inspektion und Audit Folgendes bestimmt:

a) das von den in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten verlangte technische und finanzielle Fachniveau;

b) die Verpflichtung dieser Bediensteten zur Weiterbildung;

c) Mandat, Rolle und Aufgaben der betreffenden Bediensteten;

d) die von ihnen zu befolgenden Verhaltensregeln, insbesondere hinsichtlich der Berufsethik und der Integrität sowie die ihnen zuerkannten Rechte;

e) die von ihnen anzuwendenden Methoden, Techniken und Kontrollnormen.

Artikel 48 Untätigkeit des bevollmächtigten Anweisungsbefugten (Artikel 60 Absatz 6 der Haushaltsordnung)

Unter Untätigkeit des bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 60 Absatz 6 der Haushaltsordnung ist zu verstehen, dass innerhalb einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls angemessenen Frist, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat keinerlei Reaktion erfolgt ist.

Artikel 49 Ex-post-Überprüfung und jährlicher Tätigkeitsbericht (Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung)

Das Ergebnis der Ex-post-Überprüfungen wird zusammen mit anderen Aspekten im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichts präsentiert, den der bevollmächtigte Anweisungsbefugte seinem Organ vorlegt.

Artikel 50 Weiterleitung von Finanz- und Verwaltungsinformationen an den Rechnungsführer (Artikel 60 der Haushaltsordnung)

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer unter Einhaltung der von diesem festgelegten Vorschriften die Finanz- und Verwaltungsinformationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

Artikel 51 Bericht über die Verhandlungsverfahren (Artikel 60 der Haushaltsordnung)

Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfassen für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren im Sinne der Artikel 124, 125, 240, 242, 244 und 245vergebenen Aufträge. Nimmt der Anteil der Verhandlungsverfahren an der Zahl der von demselben bevollmächtigten Anweisungsbefugten vergebenen Aufträge gegenüber den früheren Haushaltsjahren beträchtlich zu oder ist dieser Anteil erheblich höher als der bei seinem Organ verzeichnete Durchschnitt, erstattet der zuständige Anweisungsbefugte dem Organ Bericht und legt die Maßnahmen dar, die gegebenenfalls zur Abschwächung dieser Tendenz getroffen wurden. Das Organ übermittelt der Entlastungsbehörde einen Bericht.

Abschnitt 3

Der Rechnungsführer

Artikel 52 Ernennung des Rechnungsführers (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Der Rechnungsführer wird von jedem Organ aus den Reihen der dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterliegenden Beamten ernannt.

Er wird vom Organ unbedingt aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt.

Artikel 53 Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

1. Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich ein Zwischenabschluss erstellt.

2. Dieser Zwischenabschluss besteht aus den im ersten Teil, Titel VII der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungen; Stichtag ist der letzte Tag des Monats, in dessen Verlauf der Rechnungsführer aus seinem Amt ausgeschieden ist.

3. Deckt sich das Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt mit dem Ende eines Haushaltsjahres, braucht kein Zwischenabschluss erstellt zu werden.

4. Der Zwischenabschluss oder in dem in Absatz 3 genannten Fall die vorläufigen Rechnungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung werden von dem ausscheidenden Rechnungsführer - oder falls dies unmöglich ist - von einem Beamten seiner Dienststellen dem neuen Rechnungsführer übermittelt, der innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat von dieser Übermittlung an gerechnet zur Erteilung seines Einverständnisses unterzeichnen muss und Vorbehalte äußern kann.

Artikel 54 Stellungnahme zu den Rechnungsführungs- und Inventarsystemen (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Liefern vom Anweisungsbefugten festgelegte Finanzverwaltungssysteme Daten an die Rechnungsführung des Organs oder werden sie zum Nachweis von Daten der Rechnungsführung herangezogen, so hat der Rechnungs führer seine Zustimmung zur Einrichtung sowie Änderung dieser Systeme zu erteilen.

Der Rechnungsführer wird ferner konsultiert, wenn die zuständigen Anweisungs befugten Systeme für die Führung der Bestandsverzeichnisse und die Bewertung der Aktiva und Passiva einrichten oder ändern.

Artikel 55 Kassenmittelverwaltung (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

1. Der Rechnungsführer sorgt dafür, dass seinem Organ ausreichende Mittel zur Deckung des Kassenbedarfs im Rahmen des Haushaltsvollzugs zur Verfügung stehen.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 richtet der Rechnungsführer Liquiditätsmanagementsysteme ein, die ihm die Erstellung von Kassenmittelvorausschätzungen gestatten.

3. Der Rechnungsführer der Kommission verteilt die verfügbaren Mittel gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1150/2000.

Artikel 56 Verwaltung der Bankkonten (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

1. Zum Zwecke der Kassenmittelverwaltung kann der Rechnungsführer im Namen des Organs bei den Finanzinstituten oder den nationalen Zentralbanken Konten einrichten bzw. einrichten lassen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann er auch auf andere Währungen als den Euro lautende Konten einrichten.

2. Der Rechnungsführer handelt gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushalts führung, der Rentabilität und des Wettbewerbs die Konditionen für die Führung der bei den Finanzinstituten eingerichteten Konten aus.

3. Spätestens alle fünf Jahre veranlasst der Rechnungsführer eine neuerliche Ausschreibung im Leistungswettbewerb für die Finanzinstitute, bei denen Konten eingerichtet sind.

4. Der Rechnungsführer sorgt für die strikte Einhaltung der Konditionen für die Führung der bei den Finanzinstituten eingerichteten Konten.

5. Der Rechnungsführer der Kommission hat die Aufgabe, nach Rücksprache mit den Rechnungsführern der anderen Organe die Konditionen für die Führung der bei den verschiedenen Finanzinstituten eingerichteten Konten zu harmonisieren.

Artikel 57 Zeichnungsvollmacht (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Die Konditionen für die Eröffnung, Führung und Verwendung der Konten enthalten eine Bestimmung, wonach für Schecks, Überweisungen und sonstige Banktransaktionen die Unterschrift eines oder mehrerer ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter erforderlich ist.

Zu diesem Zweck übermittelt jedes Organ allen Finanzinstituten, bei denen es Konten unterhält, die Namen und Unterschriftsproben der bevollmächtigten Bediensteten.

Artikel 58 Kontenverwaltung (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

1. Der Rechnungsführer vergewissert sich, dass der Saldo der Bankkonten gemäß Artikel 56 nicht wesentlich von den Kassenmittelvorausschätzungen gemäß Artikel 55 Absatz 2 abweicht und auf jeden Fall

a) keines dieser Konten einen Debetsaldo aufweist;

b) der Saldo von Devisenkonten regelmäßig in Euro umgerechnet wird.

2. Der Rechnungsführer darf auf Devisenkonten keine Salden halten, die dem Organ übermäßige Verluste aufgrund von Wechselkursschwankungen verursachen könnten.

Artikel 59 Überweisungen und Umtauschtransaktionen (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet des Artikels 66 nimmt der Rechnungsführer Überweisungen zwischen den im Namen des Organs bei Finanzinstituten eingerichteten Konten und Devisenumtauschtransaktionen vor.

Artikel 60 Zahlungsmodalitäten (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Zahlungen werden per Überweisung oder Scheck geleistet.

Artikel 61 Datei Zahlungsempfänger (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

1. Der Rechnungsführer kann Zahlungen im Wege der Überweisung nur dann veranlassen, wenn die Bankdaten des Zahlungsempfängers zuvor in einer gemeinsamen Datei je Organ erfasst worden sind.

Die Aufnahme der Bankdaten des Zahlungsempfängers in diese Datei bzw. jede Änderung dieser Daten erfolgt auf der Grundlage eines auf Papier oder in elektronischer Form erstellten Dokuments, das von der Bank des Zahlungsempfängers beglaubigt wird.

2. Im Hinblick auf eine Zahlung im Wege der Überweisung können die Anweisungsbefugten nur dann eine Verpflichtung im Namen ihres Organs gegenüber einem Dritten eingehen, wenn dieser ihnen die erforderlichen Unterlagen für die Aufnahme in die Datei übermittelt.

Die Anweisungsbefugten prüfen, ob die vom Empfänger mitgeteilten Bankangaben bei der Erteilung der einzelnen Zahlungsanordnungen nach wie vor gültig sind.

Bei den Heranführungshilfen können einzelne rechtliche Verpflichtungen mit den Behörden der beitrittswilligen Länder ohne vorherige Registrierung in der Datei der Zahlungsempfänger eingegangen werden. In diesem Fall setzt der Anweisungsbefugte alles daran, damit diese Registrierung so rasch wie möglich erfolgt . In den jeweiligen Verträgen ist vorzusehen, dass die Mitteilung der Bankangaben des Empfängers an die Kommission Voraussetzung für die erste Zahlung ist.

Artikel 62 Aufbewahrung der Belege beim Rechnungsführer (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Die Belege im Zusammenhang mit der Rechnungsführung und Rechnungslegung gemäß Artikel 121 der Haushaltsordnung werden während eines Zeitraums von fünf Jahren aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt hat, auf das sich die Belege beziehen.

Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden jedoch über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt.

Jedes Organ bestimmt, bei welcher Dienststelle die Belege aufbewahrt werden.

Abschnitt 4

Der Zahlstellenverwalter

Artikel 63 Bedingungen für die Inanspruchnahme von Zahlstellen (Artikel 63 der Haushaltsordnung)

1. Erweisen sich Zahlungen auf haushaltstechnischem Wege als materiell unmöglich oder insbesondere aufgrund der geringen Höhe der zu zahlenden Beträge als wenig rationell, so können für die Zahlung dieser Ausgaben Zahlstellen eingerichtet werden.

2. Der Zahlstellenverwalter ist befugt, auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten die vorläufige Feststellung und die Zahlung der Ausgaben vorzunehmen.

3. Die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters werden vom Rechnungsführer auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen. In diesem Beschluss wird auf die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen des Zahlstellenverwalters hingewiesen.

Änderungen der Funktionsweise einer Zahlstelle werden ebenfalls vom Rechnungsführer auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen.

Artikel 64 Bedingungen für die Einrichtung einer Zahlstelle und die Leistung von Zahlungen (Artikel 63 der Haushaltsordnung)

1. In dem Beschluss über die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters sowie in dem Beschluss zur Änderung der Funktionsweise einer Zahlstelle ist insbesondere Folgendes festgelegt:

a) Gegenstand und Hoechstbetrag des ursprünglichen Vorschusses, der gewährt werden kann;

b) gegebenenfalls Eröffnung eines Bank- oder Postscheckkontos auf den Namen des Organs;

c) Art und Hoechstbetrag jeder Ausgabe, die vom Zahlstellenverwalter an Dritte gezahlt bzw. bei ihnen eingezogen werden kann;

d) Periodizität, Modalitäten für die Vorlage der Belege und Weiterleitung dieser Belege an den Anweisungsbefugten zwecks Abrechnung;

e) Modalitäten für die etwaige Wiederauffuellung des Vorschusses;

f) die Transaktionen der Zahlstellen werden vom Anweisungsbefugte innerhalb des folgenden Monats abgerechnet, um die Abstimmung zwischen dem Kontensaldo und dem Banksaldo zu gewährleisten;

g) Geltungsdauer der dem Zahlstellenverwalter vom Rechnungsführer erteilten Vollmacht;

h) Identität des benannten Zahlstellenverwalters.

Ausgenommen bei spezifischen Zahlstellen, die im Bereich der humanitären Hilfe oder des Krisenmanagements im Sinne von Artikel 166 Absatz 2 eingerichtet wurden, darf der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Betrag keinesfalls 5.000 EUR je Ausgabe überschreiten. Für die lokalen Stellen im Sinne von Artikel 252 und die Vertretungen, die nicht Zugang zu dem zentralen DV-Rechnungsführungssystem haben, erhöht sich dieser Betrag auf 10 000 EUR und kann in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen für Ausgaben für Ausrüstungsgegenstände, Kraftfahrzeuge und Gebäudemieten nach Genehmigung des zuständigen Anweisungsbefugten auf 30.000 EUR erhöht werden.

2. Zahlungen an Dritte können vom Zahlstellenverwalter geleistet werden auf der Grundlage und im Rahmen

a) vorheriger Mittelbindungen und rechtlicher Verpflichtungen, die vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnet worden sind;

b) des positiven Restsaldos der Zahlstelle, in bar oder auf dem betreffenden Bankkonto.

3. Die Zahlungen der Zahlstellen können per Überweisung, Scheck oder im Wege anderer Zahlungsmittel geleistet werden.

4. Auf die geleisteten Zahlungen folgen vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnete förmliche Beschlüsse über die endgültige Feststellung und/oder abschließende Auszahlungsanordnungen.

Artikel 65 Auswahl der Zahlstellenverwalter (Artikel 63 der Haushaltsordnung)

Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der dem Statut unterliegenden Beamten der Laufbahngruppe A oder B oder erforderlichenfalls aus den Reihen der den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegenden Bediensteten eines diesen Laufbahngruppen entsprechenden Niveaus ausgewählt. Diese Bediensteten werden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Zeugnisse oder eine entsprechende Berufserfahrung nachzuweisen sind, ausgewählt.

Artikel 66 Dotierung der Zahlstellen (Artikel 63 der Haushaltsordnung)

1. Der Rechnungsführer führt die Zahlung zur Ausstattung der Zahlstelle mit den erforderlichen Mitteln aus und gewährleistet ihre finanzielle Überwachung sowohl bei der Einrichtung von Bankkonten und der Übertragung der Zeichnungsbefugnis als auch bei den Kontrollen vor Ort und in der zentralen Rechnungsführung Der Rechnungsführer stellt den Zahlstellen Mittel bereit. Die Vorschüsse werden auf das auf den Namen der Zahlstelle eröffnete Bankkonto eingezahlt.

Den betreffenden Zahlstellen können verschiedene lokale Einnahmen direkt zugeführt werden, so solche aus

a) Verkäufen von Material,

b) Veröffentlichungen,

c) verschiedenen Erstattungen,

d) Zinserträgen.

Die Abrechnung bei den Ausgaben und - sonstigen oder zweckgebundenen - Einnahmen erfolgt gemäß dem in Artikel 64 genannten Beschluss über die Einrichtung der Zahlstelle und den Bestimmungen der Haushaltsordnung. Die fraglichen Beträge werden vom Anweisungsbefugten bei der späteren Wiederauffuellung der Mittel derselben Zahlstelle in Abzug gebracht.

2. Um insbesondere Wechselkursverluste zu vermeiden, kann der Zahlstellenverwalter Übertragungen zwischen den verschiedenen Bankkonten ein und derselben Zahlstelle vornehmen.

Artikel 67 Kontrollen seitens der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer (Artikel 63 der Haushaltsordnung)

1. Der Zahlstellenverwalter führt nach den vom Rechnungsführer festgelegten Regeln und den von diesem erteilten Weisungen Buch über die ihm zur Verfügung stehenden Kassenmittel und Bankguthaben, über die geleisteten Zahlungen und die vereinnahmten Beträge. Die Übersichten über diese Buchführung sind dem zuständigen Anweisungsbefugten jederzeit zugänglich, und der Zahlstellenverwalter übermittelt dem Anweisungsbefugten eine monatliche Aufstellung der Transaktionen mit Belegen innerhalb des auf den jeweiligen Vorgang folgenden Monats zwecks Abrechnung der Transaktionen der Zahlstelle.

2. Der Rechnungsführer nimmt in der Regel vor Ort unvorhergesehene Kontrollen vor bzw. lässt solche von einem eigens hierzu bevollmächtigten Beamten oder sonstigen Bediensteten seiner Dienststellen oder der anweisungsbefugten Dienststellen vornehmen, um zu überprüfen, ob die den Zahlstellenverwaltern anvertrauten Mittel vorhanden sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt und die Transaktionen der Zahlstellen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgerechnet werden. Der Rechnungsführer teilt dem zuständigen Anweisungsbefugten die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.

Artikel 68 Verfahren der Auftragsvergabe (Artikel 63 der Haushaltsordnung)

Zahlungen im Rahmen der Zahlstelle können bis zu dem in Artikel 127 Absatz 4 genannten Betrag lediglich zur Begleichung von Rechnungen geleistet werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.

KAPITEL 4

VERANTWORTLICHKEIT DER FINANZAKTEURE

Abschnitt 1

Auf die bevollmächtigten und die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Artikel 69 Für Betrugsbekämpfung zuständige Stellen (Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 65 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Bei den in Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 65 Absatz 2 der Haushaltsordnung bezeichneten Behörden und Stellen handelt es sich um die Stellen, die im Statut der Beamten und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (nachstehend "Statut") sowie in den Beschlüssen der Gemeinschaftsorgane über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften bezeichnet sind.

Artikel 70 Bestätigung von Weisungen (Artikel 66 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

1. Ist ein Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine ihm erteilte Weisung eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, insbesondere weil ihre Ausführung mit den ihm zugewiesenen Ressourcen unvereinbar ist, so hat er dies der Stelle, die ihm die Befugnis übertragen bzw. weiterübertragen hat, schriftlich darzulegen. Wird die Weisung schriftlich bestätigt, erfolgt diese Bestätigung innerhalb angemessener Fristen und ist sie insofern präzis genug, als sie auf die vom bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für strittig erachteten Aspekte ausdrücklich Bezug nimmt, so ist dieser von seiner Verantwortung entbunden; er führt die Weisung aus, es sei denn, sie verstößt gegen geltende strafrechtliche Bestimmungen oder Sicherheitsnormen.

2. Gleiches gilt, wenn ein Anweisungsbefugter bei der Ausführung einer ihm erteilten Weisung erfährt, dass der betreffende Vorgang mit Unregelmäßigkeiten behaftet ist.

3. Weisungen, die nach Maßgabe des Artikels 66 Absatz 2 der Haushaltsordnung bestätigt wurden, werden vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfasst und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vermerkt.

Artikel 71 Finanzielle Unregelmäßigkeiten (Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet der Zuständigkeiten des OLAF ist das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten für alle Verstöße gegen eine Bestimmung der Haushaltsordnung oder Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Beamten oder sonstigen Bediensteten zuständig.

Artikel 72 Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten (Artikel 60 Absatz 6 und Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

1. Das in Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung bezeichnete Gremium kann von der Anstellungsbehörde oder je nach Fall von der zur Unterzeichnung von Einstellungsverträgen ermächtigten Behörde in den in Artikel 71 genannten Fällen finanzieller Unregelmäßigkeiten um Stellungnahme ersucht werden.

Wird das Gremium von der Anstellungsbehörde oder je nach Fall von der zur Unterzeichnung von Einstellungsverträgen ermächtigten Behörde befasst, gibt es eine Stellungnahme ab, in der es das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 71, ihren Schweregrad und ihre etwaigen Auswirkungen bewertet. Gelangt das Gremium auf Grund seiner Analyse zu der Auffassung, dass der Fall, mit dem es befasst ist, in die Zuständigkeit des OLAF fällt, verweist es das Dossier umgehend an die Anstellungsbehörde oder die zur Unterzeichnung von Einstellungsverträgen ermächtigten Behörde und setzt das OLAF unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Wird das in Absatz 1 genannte Gremium von einem Bediensteten gemäß Artikel 60 Absatz 6 der Haushaltsordnung direkt unterrichtet, so leitet es das Dossier an die Anstellungsbehörde oder je nach Fall an die zur Unterzeichnung von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde weiter und informiert den Bediensteten, der es mit dieser Weiterleitung befasst hat.

2. Jedes Organ regelt nach Maßgabe seiner internen Organisationsstruktur die Zusammensetzung des Fachgremiums gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung sowie dessen Arbeitsweise.

KAPITEL 5

EINNAHMENVORGÄNGE

Abschnitt 1

Eigenmittel

Artikel 73 Eigenmittelregelung (Artikel 69 der Haushaltsordnung)

Der Anweisungsbefugte erstellt einen voraussichtlichen Fälligkeitsplan, nach dem der Kommission die in dem Beschluss über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften definierten Eigenmittel zur Verfügung zu stellen sind.

Die Feststellung und die Erhebung der Eigenmittel erfolgen nach Maßgabe der Vorschriften, die in Anwendung des in Absatz 1 genannten Beschlusses erlassen werden.

Abschnitt 2

Forderungsvorausschätzungen

Artikel 74 Forderungsvorausschätzungen (Artikel 70 der Haushaltsordnung)

1. Die Forderungsvorausschätzung enthält Angaben über die Art der Einnahme und ihre Verbuchungsstelle im Haushaltsplan sowie nach Möglichkeit die Bezeichnung des Schuldners und die voraussichtliche Höhe des Forderungsbetrags.

Bei der Aufstellung der Forderungsvorausschätzung überprüft der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere

a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle;

b) die Ordnungsmäßigkeit und die Übereinstimmung der Forderungsvorausschätzung mit den geltenden Rechtsvorschriften und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

2. Der zuständige Anweisungsbefugte erfasst die Forderungsvorausschätzung im Rechnungsführungssystem. Vorbehaltlich des Artikels 161 Absatz 2 der Haushaltsordnung bewirkt die Forderungsvorausschätzung nicht die Schaffung von Verpflichtungsermächtigungen. Die Mittel können erst nach tatsächlich erfolgter Einziehung der geschuldeten Beträge durch die Gemeinschaften geschaffen werden.

Abschnitt 3

Feststellung der Forderungen

Artikel 75 Verfahren (Artikel 71 der Haushaltsordnung

1. Die Feststellung einer Forderung durch den Anweisungsbefugten ist die Anerkennung des Anspruchs der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner und die Ausstellung des Titels, mit dem von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld gefordert wird.

2. Die Einziehungsanordnung ist der Vorgang, mit dem der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, die festgestellte Forderung einzuziehen.

3. Die Belastungsanzeige ist die dem Schuldner erteilte Information, dass

a) die Gemeinschaften diese Forderung festgestellt haben;

b) die Zahlung seiner Schuld gegenüber den Gemeinschaften zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten ist (nachstehend "Fälligkeitsdatum");

c) unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften bei Ausbleiben einer Zahlung zum Fälligkeitsdatum seine Schuld zu dem in Artikel 83 genannten Satz verzinslich ist;

d) in allen Fällen, in denen dies möglich ist, das Organ nach Unterrichtung des Schuldners die Einziehung durch Verrechnung vornimmt;

e) bei Nicht-Zahlung zum Fälligkeitsdatum das Organ die Einziehung durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen vornimmt;

f) wenn nach Ablauf der vorgenannten Phasen die vollständige Einziehung nicht durchgesetzt werden konnte, das Organ die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder auf der Grundlage eines im Gerichtsverfahren erwirkten Titels vornimmt.

Die Belastungsanzeige wird dem Schuldner vom Anweisungsbefugten mit Kopie an den Rechnungsführer übermittelt.

Artikel 76 Feststellung der Forderungen (Artikel 71 der Haushaltsordnung)

Für die Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte

a) des Vorliegens des die Forderung begründenden Tatbestands;

b) der Fälligkeit der Forderung;

c) der Richtigkeit der Bezeichnung des Schuldners;

d) der Richtigkeit des einzuziehenden Betrags;

e) der Richtigkeit der Verbuchungsstelle dieses Betrags;

f) der Ordnungsmäßigkeit der Belege und

g) der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushalts führung.

Artikel 77 Belege für die Feststellung der Forderungen (Artikel 71 der Haushaltsordnung)

1. Jede Feststellung einer Forderung stützt sich auf Belege, die die Ansprüche der Gemeinschaften bescheinigen.

2. Vor Feststellung einer Forderung nimmt der zuständige Anweisungsbefugte entweder persönlich die Belegprüfung vor oder überprüft unter seiner Verantwortung, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist.

3. Die Belege werden vom Anweisungsbefugten gemäß Artikel 45 und 46 aufbewahrt.

Abschnitt 4

Anordnung der Einziehungen

Artikel 78 Ausstellung der Einziehungsanordnung (Artikel 72 der Haushaltsordnung)

1. Die Einziehungsordnung enthält folgende Angaben:

a) das Haushaltsjahr, zu dessen Lasten die Verbuchung erfolgt;

b) die Referenzdaten des Rechtsakts oder der rechtlichen Verpflichtung, der bzw. die den Forderungstatbestand darstellt und den Anspruch auf die Einziehung begründet;

c) den einschlägigen Artikel des Haushaltsplans sowie eventuell erforderliche weitere Untergliederungen, gegebenenfalls einschließlich der Referenzdaten der entsprechenden Mittelbindung;

d) den einzuziehenden Betrag, ausgedrückt in Euro;

e) den Namen und die Anschrift des Schuldners;

f) das Fälligkeitsdatum und

g) die mögliche Art der Einziehung, insbesondere einschließlich der Einziehung durch Verrechnung oder Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen.

2. Die Einziehungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet.

Abschnitt 5

Einziehung

Artikel 79 Einziehungsformalitäten (Artikel 73 der Haushaltsordnung)

1. Die Einziehung der Forderungen erfolgt im Wege der buchmäßigen Erfassung des betreffenden Betrags durch den Rechnungsführer, der seinerseits den zuständigen Anweisungsbefugten entsprechend unterrichtet.

2. Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers wird eine Quittung ausgestellt.

Artikel 80 Einziehung durch Verrechnung (Artikel 73 der Haushaltsordnung)

Der Rechnungsführer nimmt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens nach Unterrichtung des zuständigen Anweisungsbefugten und des Schuldners die Einziehung der festgestellten Forderung im Wege der Verrechnung vor, wenn der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften ebenfalls eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat.

Artikel 81 Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung (Artikel 72 und 73 der Haushaltsordnung)

1. Ist unbeschadet des Artikels 80 bei Ablauf der in der Belastungsanzeige festgesetzten Frist die vollständige Einziehung nicht erwirkt worden, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen.

2. Ist unbeschadet des Artikels 80 die in Absatz 1 genannte Art der Einziehung nicht möglich und hat der Schuldner die Zahlung auf das Fristsetzungsschreiben des Rechnungsführers hin nicht geleistet, so nimmt dieser die Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder auf der Grundlage eines im Wege eines Gerichtsverfahrens erwirkten Titels vor.

Artikel 82 Gewährung von Zahlungsfristen (Artikel 73 der Haushaltsordnung)

Zusätzliche Zahlungsfristen können vom Rechnungsführer im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten nur auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Schuldners und unter der zweifachen Voraussetzung gewährt werden,

a) dass der Schuldner sich verpflichtet, für die gesamte Dauer der gewährten Frist, gerechnet ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, Zinsen zu dem in Artikel 83 vorgesehenen Satz zu zahlen;

b) dass er zur Wahrung der Ansprüche der Gemeinschaften eine vom Rechnungsführer des Organs akzeptierte finanzielle Sicherheit leistet, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen, abdeckt. Diese Sicherheit kann durch eine vom Rechnungsführer des Organs genehmigte selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten ersetzt werden.

Artikel 83 Verzugszinsen (Artikel 71 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

1. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, sind für jede zum Fälligkeitsdatum nicht zurückgezahlte Forderung Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 zu zahlen.

2. Maßgebend für zum Fälligkeitsdatum nicht zurückgezahlte Forderungen ist der von der Europäischen Zentralbank auf ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte angewandte Zinssatz, wie er jeweils am ersten Werktag des Fälligkeitsmonats im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

a) sieben Prozentpunkte, wenn es sich bei dem forderungsbegründenden Tatbestand um die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß Titel V handelt;

b) dreieinhalb Prozentpunkte in allen übrigen Fällen.

3. Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Tag nach dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitsdatum bis zum Tag der vollständigen Rückzahlung des geschuldeten Betrags.

4. Teilrückzahlungen werden zunächst auf die gemäß den Absätzen 3 und 4 bestimmten Verzugszinsen angerechnet.

Artikel 84 Forderungsverzicht (Artikel 73 der Haushaltsordnung)

1. Der zuständige Anweisungsbefugte kann den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf eine festgestellte Forderung nur aussprechen,

a) wenn die voraussichtlichen Einziehungskosten den Betrag der einzuziehenden Forderung übersteigen und der Verzicht dem Ansehen der Gemeinschaften nicht schaden würden;

b) wenn sich die Einziehung aufgrund des Alters der Forderung oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als unmöglich erweist;

c) in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach den bei jedem Organ zuvor festgelegten Verfahren und nach Maßgabe folgender Kriterien:

i) verbindlich vorgeschriebene, in allen Fällen anwendbare Kriterien:

- Art des Tatbestands in Anbetracht des Schweregrads der Unregelmäßigkeit, die Anlass zur Feststellung der Forderung gegeben hat (Betrug, Wiederholungsfall, Vorsatz, Verletzung der Sorgfaltspflicht, Gutgläubigkeit, offensichtlicher Irrtum);

- potenzielle Folgen des Forderungsverzichts für das Funktionieren und die finanziellen Interessen der Gemeinschaften (Betrag, auf den verzichtet werden soll, Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls, Beeinträchtigung des Verbindlichkeitscharakters der Norm);

ii) zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien, die unter allen Umständen obligatorisch sind, hat der Anweisungsbefugte je nach Lage des Falls möglicherweise auch folgende zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen:

- etwaige Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Forderungsverzichts;

- wirtschaftliche und soziale Nachteile aufgrund der vollständigen Einziehung der Forderung.

2. Die Verzichtentscheidung gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird begründet und enthält Angaben über die zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt. Der Verzicht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten nach dem Verfahren des Artikels 78 ausgesprochen.

3. Die Befugnis zum Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung kann vom Organ nicht übertragen werden, wenn der Verzicht

a) entweder einen Betrag in Höhe von mindestens 1 Mio. EUR betrifft;

b) oder einen Betrag von mindestens 100 000 EUR betrifft und mindestens 25% der festgestellten Forderung ausmacht.

Liegen die Beträge unter den in Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerten , legt jedes Organ in seinen Internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zum Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung fest.

Artikel 85 Annullierung einer festgestellten Forderung (Artikel 73 der Haushaltsordnung)

1. Bei Vorliegen eines rechtlichen Fehlers annulliert der zuständige Anweisungsbefugte die festgestellte Forderung gemäß den Artikeln 77 und 78; diese Annullierung wird entsprechend begründet.

2. Jedes Organ legt in seinen Internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur Annullierung einer festgestellten Forderung fest.

Artikel 86 Technische und buchmäßige Anpassung des festgestellten Forderungsbetrags (Artikel 73 der Haushaltsordnung)

1. Der zuständige Anweisungsbefugte berichtigt den Betrag einer festgestellten Forderung nach oben oder nach unten, wenn die Feststellung eines sachlichen Fehlers die Änderung des Forderungsbetrags zur Folge hat, sofern diese Berichtigung nicht das Erlöschen des festgestellten Anspruchs zugunsten der Gemeinschaften nach sich zieht. Diese Berichtigung erfolgt gemäß den Artikeln 77 und 78 und wird entsprechend begründet.

2. Jedes Organ legt in seinen Internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur technischen und buchmäßigen Anpassung einer festgestellten Forderung fest.

KAPITEL 6

Ausgabenvorgänge

Artikel 87 Finanzierungsbeschluss (Artikel 75 der Haushaltsordnung)

Der Finanzierungsbeschluss bestimmt die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

Abschnitt 1

Mittelbindung

Artikel 88 Globale und vorläufige Mittelbindungen (Artikel 76 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

1. Die globale Mittelbindung wird entweder durch Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung - die wiederum den späteren Abschluss mehrerer rechtlicher Einzelverpflichtungen vorsieht - oder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Einzelverpflichtungen abgewickelt.

Im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen über Makro-Finanzhilfe, Budgethilfe und sonstige spezifische Formen der budgetären Unterstützung können Zahlungen ohne den Abschluss rechtlicher Einzelverpflichtungen geleistet werden.

2. Die vorläufige Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Einzelverpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, oder in Fällen im Zusammenhang mit Personalausgaben unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt.

Artikel 89 Vornahme der globalen Mittelbindung (Artikel 76 der Haushaltsordnung)

Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen. Sie erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Auswahl der Begünstigten und - wenn die Inanspruchnahme der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm erfordert - frühestens nach Annahme dieses Programm.

Artikel 90 Aufhebung der Mittelbindung bei Ausbleiben von Zahlungen binnen eines Zeitraums von drei Jahren (Artikel 77 der Haushaltsordnung)

Die Mittelbindung für eine rechtliche Verpflichtung, für die binnen eines Zeitraums von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung, keinerlei Zahlungen im Sinne von Artikel 81 der Haushaltsordnung geleistet wurden, wird in entsprechender Höhe aufgehoben.

Artikel 91 Einheitlichkeit der Unterschrift (Artikel 77 der Haushaltsordnung)

Die Regel, die besagt, dass die Mittelbindung und die ihr entsprechende rechtliche Verpflichtung von derselben Person unterzeichnet werden müssen, findet nur in folgenden Fällen keine Anwendung:

a) wenn es sich um vorläufige Mittelbindungen handelt;

b) wenn globale Mittelbindungen sich auf Finanzierungsvereinbarungen mit Drittländern beziehen;

c) wenn der Beschluss des Organs die rechtliche Verpflichtung ist;

d) wenn die globale Mittelbindung für mehrere rechtliche Verpflichtungen vorgenommen wird, für die die Zuständigkeit verschiedenen zuständigen Anweisungsbefugten übertragen ist;

e) wenn im Rahmen der im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich eingerichteten Zahlstellen rechtliche Verpflichtungen von Bediensteten der lokalen Stellen gemäß Artikel 252 unterzeichnet werden.

Artikel 92 Erfassung der rechtlichen Einzelverpflichtungen (Artikel 77 der Haushaltsordnung)

Im Falle von globalen Mittelbindungen, auf die mehrere rechtliche Einzelverpflichtungen folgen, erfasst der zuständige Anweisungsbefugte die Beträge dieser aufeinanderfolgenden rechtlichen Einzelverpflichtungen in der zentralen Rechnungsführung. Dabei vergewissert er sich, dass ihr Gesamtbetrag nicht den Betrag der entsprechenden globalen Mittelbindung übersteigt.

Bei diesen buchmäßigen Erfassungen werden die Referenzdaten der globalen Mittelbindung angegeben, auf die sie angerechnet werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt diese buchmäßige Erfassung vor, bevor er die entsprechende rechtliche Einzelverpflichtung unterzeichnet.

Artikel 93 Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden (Artikel 76 der Haushaltsordnung)

Als laufende Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden können, gelten insbesondere:

a) Ausgaben für statutäres und nichtstatutäres Personal, für sonstige Humanressourcen sowie für Versorgungsbezüge;

b) Ausgaben für die Mitglieder des Organs;

c) Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen;

d) Ausgaben für Auswahlverfahren, Personalauswahl und Einstellungen;

e) Dienstreisekosten;

f) Repräsentationskosten;

g) Sitzungskosten;

h) Ausgaben für freiberufliche Dolmetscher und/oder Übersetzer;

i) Ausgaben für den Austausch von Beamten;

j) laufende Mietkosten für bewegliche Sachen und Immobilien;

k) verschiedene Versicherungskosten;

l) Reinigungs- und Instandhaltungskosten;

m) Ausgaben im Sozialbereich;

n) Telekommunikationskosten;

o) Finanzkosten;

p) Kosten für Streitsachen;

q) Ausgaben für Schadenersatz;

r) Kosten für Arbeitsmittel;

s) Wasser-, Gas- und Stromkosten;

t) Ausgaben für periodische Veröffentlichungen auf Papier oder in elektronischer Form.

Abschnitt 2

Feststellung der Ausgaben

Artikel 94 Feststellung und Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer") (Artikel 79 der Haushaltsordnung)

1. Jede Feststellung einer Ausgabe wird durch Belege im Sinne des Artikels 101 untermauert, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, entweder aufgrund der Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder auf der Grundlage sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung.

2. Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt entweder persönlich die Belegprüfung vor oder überprüft unter seiner Verantwortung, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist, bevor er den Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe fasst.

3. Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks ("bon à payer") durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Artikel 95 Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer") bei öffentlichen Aufträgen (Artikel 79 der Haushaltsordnung)

Bei Zahlungen im Rahmen von öffentlichen Aufträgen wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks ("bon à payer") bestätigt, dass

a) eine vom Auftragnehmer ausgestellte Rechnung bei dem betreffenden Gemeinschaftsorgan eingegangen und dieser Eingang förmlich registriert worden ist;

b) ein Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ("conforme aux faits") auf der Rechnung selbst oder auf einem der eingegangenen Rechnung beigefügten internen Dokument angebracht und von einem fachlich kompetenten, vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ermächtigten Beamten oder sonstigen Bediensteten abgezeichnet worden ist;

c) die Rechnung vom zuständigen Anweisungsbefugten oder unter seiner Verantwortung in allen ihren Aspekten überprüft wurde, um insbesondere den Betrag der zu leistenden Zahlung zu ermitteln und ihre schuldbefreiende Wirkung nachzuweisen.

Mit dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ("conforme aux faits") wird bestätigt, dass die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen tatsächlich erbracht, die im Vertrag vorgesehenen Lieferungen tatsächlich erfolgt bzw. die im Vertrag vorgesehenen Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind. Bei Liefer- und Bauaufträgen stellt der fachlich kompetente Beamte oder sonstige Bedienstete zunächst eine vorläufige und nach Ablauf der im Vertrag festgesetzten Garantiefrist eine endgültige Abnahmebescheinigung aus. Diese beiden Bescheinigungen gelten als Vermerk "conforme aux faits".

Artikel 96 Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer") bei Finanzhilfen (Artikel 79 der Haushaltsordnung)

Bei Zahlungen im Rahmen von Finanzhilfen wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks ("bon à payer") bestätigt, dass

a) ein vom Begünstigten ausgestellter Zahlungsantrag bei dem Organ eingegangen und dieser Eingang förmlich registriert worden ist;

b) ein Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ("conforme aux faits") auf dem Zahlungsantrag selbst oder auf einem der eingegangenen Rechnung beigefügten internen Dokument angebracht und von einem fachlich kompetenten, vom zuständigen Anweisungsbefugten ermächtigten Beamten oder sonstigen Bediensteten abgezeichnet worden ist. Damit bestätigt er, dass die vom Begünstigten durchgeführte Maßnahme oder das von ihm abgewickelte Arbeitsprogramm in allen Punkten der Finanzhilfevereinbarung entspricht;

c) der Zahlungsantrag vom zuständigen Anweisungsbefugten oder unter seiner Verantwortung in allen seinen Aspekten überprüft worden ist, um insbesondere den Betrag der zu leistenden Zahlung zu ermitteln und ihre schuldbefreiende Wirkung nachzuweisen.

Artikel 97 Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer") bei Personalausgaben (Artikel 79 der Haushaltsordnung)

Bei Zahlungen im Rahmen der Personalausgaben wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks ("bon à payer") bestätigt, dass folgende Belege vorliegen:

a) für die monatlichen Dienstbezüge:

i) die vollständige Liste des Personals mit Angabe aller Bestandteile der Bezüge;

ii) ein Formular (Personalbogen), das auf der Grundlage der in jedem Einzelfall erlassenen Verfügungen erstellt wird und anhand dessen alle Veränderungen eines beliebigen Bestandteils der Bezüge nachvollziehbar sind;

iii) bei Einstellungen oder Ernennungen eine beglaubigte Kopie der Einstellungs- oder Ernennungsverfügung, die bei Auszahlung des ersten Gehalts beigefügt wird;

b) für sonstige Bezüge (stunden- oder tageweise besoldetes Personal): eine von dem entsprechend ermächtigten Beamten oder sonstigen Bediensteten unterzeichnete Aufstellung, aus der die Zahl der geleisteten Tage und Stunden hervorgeht;

c) für Überstunden: eine von dem entsprechend ermächtigten Beamten oder sonstigen Bediensteten unterzeichnete Aufstellung, aus der die Zahl der geleisteten Überstunden hervorgeht;

d) für Dienstreisekosten:

i) der von der zuständigen Dienststelle unterzeichnete Dienstreiseauftrag;

ii) die Reisekostenabrechnung, die von dem Dienstreisenden sowie von der entsprechend bevollmächtigten dienstlichen Instanz unterzeichnet worden ist und insbesondere Aufschluss gibt über den Zielort der Dienstreise, Datum und Uhrzeit der Abreise bzw. Ankunft, die Beförderungskosten, Aufenthaltskosten sowie sonstige ordnungsgemäß genehmigte Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen;

e) für sonstige Personalausgaben: die Belege, in denen auf die der Ausgabe zugrunde liegende Verfügung Bezug genommen wird und alle Einzelheiten der Berechnung angegeben sind.

Artikel 98 Konkretisierung des Zahlbarkeitsvermerks ("bon à payer") (Artikel 79 der Haushaltsordnung)

In einem nicht rechnergestützten Systems wird der Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer") in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten angebracht. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung - mit persönlichem Passwort - durch den zuständigen Anweisungsbefugten

Abschnitt 3

Anordnung der Zahlungen

Artikel 99 Kontrollen des Anweisungsbefugten bei den Zahlungen (Artikel 80 der Haushaltsordnung)

Bei der Ausstellung der Auszahlungsanordnung überzeugt sich der zuständige Anweisungsbefugte von:

a) der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungsanordnung: maßgeblich hierfür ist der vorherige Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe, konkretisiert durch den Zahlbarkeitsvermerk ("bon à payer"), die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers sowie die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs;

b) der Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung, auf die sie angerechnet wird;

c) der Richtigkeit der Verbuchungsstelle;

d) der Verfügbarkeit der Mittel.

Artikel 100 Vorgeschriebene Angaben und Weiterleitung der Auszahlungsanordnungen an den Rechnungsführer (Artikel 80 der Haushaltsordnung)

1. Die Auszahlungsanordnung enthält folgende Angaben:

a) das Haushaltsjahr, zu dessen Lasten die Verbuchung erfolgt;

b) den einschlägigen Artikel des Haushaltsplans sowie eventuell erforderliche weitere Untergliederungen;

c) die Referenzdaten der rechtlichen Verpflichtung, die den Zahlungsanspruch begründet;

d) die Referenzdaten der Mittelbindung, auf die sie angerechnet wird;

e) den auszuzahlenden Betrag, ausgedrückt in Euro;

f) Name, Anschrift und Bankdaten des Zahlungsempfängers;

g) den Gegenstand der Ausgabe;

h) die Zahlungsform;

i) die Eintragung der betreffenden Gegenstände in die Bestandsverzeichnisse gemäß Artikel 220.

2. Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet.

Abschnitt 4

Zahlung der Ausgaben

Artikel 101 Belege (Artikel 81 der Haushaltsordnung)

1. Die Vorfinanzierungen und die Verlängerungen von Vorfinanzierungen werden entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand derer die Übereinstimmung der finanzierten Maßnahmen mit den Bestimmungen des betreffenden Vertrags bzw. der betreffenden Vereinbarung überprüft werden kann. Die Zwischenzahlungen und die Zahlungen des Restbetrags stützen sich auf Belege, anhand deren überprüft werden kann, ob die finanzierten Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des von dem Begünstigten geschlossenen Vertrags bzw. der von ihm geschlossenen Vereinbarung oder des Basisrechtsakts durchgeführt worden sind.

2. Der zuständige Anweisungsbefugte legt gemäß dem Basisrechtsakt und den mit dem Begünstigten geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Art der in Absatz 1 genannten Belege fest. Die technischen und finanziellen Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung der Maßnahmen sind Belege im Sinne dieses Artikels.

3. Die Belege werden vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 45 und 46 aufbewahrt.

Artikel 102 Verbuchung der Vorfinanzierungen und der Zwischenzahlungen (Artikel 81 der Haushaltsordnung)

1. Mit der Vorfinanzierung sollen dem Empfänger Kassenmittel an die Hand gegeben werden. Sie kann in mehreren Teilzahlungen erfolgen.

2. Mit der Zwischenzahlung, die wiederholt werden kann, sollen die Ausgaben des Begünstigten insbesondere auf der Grundlage einer Abrechnung erstattet werden, wenn die finanzierte Maßnahme einen gewissen Ausführungsgrand erreicht. Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts kann die Vorfinanzierung damit ganz oder teilweise verrechnet werden.

3. Der Abschluss der Ausgabe erfolgt in Form einer Zahlung des Restbetrags, die nicht wiederholt werden kann und mit der die vorangegangenen Zahlungen abgerechnet werden, oder in Form einer Auszahlungsanordnung

Abschnitt 5

Fristen für die Abwicklung der Ausgabenvorgänge

Artikel 103 Zahlungsfristen und Verzugszinsen (Artikel 83 der Haushaltsordnung)

1. Die Zahlung der geschuldeten Beträge erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens fünfundvierzig Kalendertagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Registrierung eines zulässigen Zahlungsantrags bei der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten; als Zahlungsdatum gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Belastung des Kontos des Organs.

2. Im Falle von Verträgen oder Vereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts abhängig gemacht wird, gilt der Zahlungsantrag erst dann als zulässig, wenn diese Genehmigung tatsächlich erfolgt ist, entweder explizit, weil der Begünstigte hiervon in Kenntnis gesetzt wurde, oder implizit, weil die vertragliche Genehmigungsfrist verstrichen ist, ohne dass sie durch ein an den Begünstigten gerichtetes offizielles Schriftstück ausgesetzt wurde.

Die Hoechstdauer der Genehmigungsfrist wird wie folgt festgelegt:

a) zwanzig Tage bei einfachen Verträgen über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen;

b) fünfundvierzig Tage bei sonstigen Verträgen sowie bei Finanzhilfevereinbarungen;

c) sechzig Tage bei Verträgen, bei denen die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind.

3. Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn dieser den Zahlungsempfängern zu einem beliebigen Zeitpunkt im Verlauf der in Absatz 1 genannten Frist mitteilt, dass ihrem Zahlungsantrag nicht nachgekommen werden kann, weil entweder der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder weil keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Förderfähigkeit von in einem Zahlungsantrag ausgewiesenen Ausgaben zulässt, kann der Anweisungsbefugte die Zahlungsfrist aussetzen um ergänzende Prüfungen vorzunehmen, einschließlich einer Kontrolle vor Ort, mit der er sich vor der Zahlung von der Förderfähigkeit der Ausgaben überzeugt. Der Anweisungsbefugte informiert den betreffenden Empfänger so rasch wie möglich.

Die restliche Zahlungsfrist läuft weiter ab dem Datum, an dem der ordnungsgemäß erstellte Zahlungsantrag erstmals registriert worden ist.

4. Nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist kann der Zahlungsempfänger binnen zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung nach folgenden Bestimmungen Zinsen verlangen:

a) Maßgebend sind die in Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zinssätze;

b) die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

Diese Mitgliedstaaten findet nicht Anwendung auf die Mitgliedstaaten.

KAPITEL 7

DATENVERARBEITUNGSSYSTEME

Artikel 104 Beschreibung der DV-Systeme (Artikel 84 der Haushaltsordnung)

Werden bei der Abwicklung der Vorgänge des Haushaltsvollzugs rechnergestützte Systeme oder Teilsysteme verwendet, so ist eine vollständige Beschreibung eines jeden Systems oder Teilsystems erforderlich.

In jeder Beschreibung wird der Inhalt aller Datenfelder bestimmt und genau angegeben, wie das System jeden einzelnen Vorgang bearbeitet. Des Weiteren wird im einzelnen aufgezeigt, wie das System einen kompletten Prüfpfad für jeden Vorgang gewährleistet.

Artikel 105 Regelmäßige Sicherung (Artikel 84 der Haushaltsordnung)

Die Daten der rechnergestützten Systeme und Teilsysteme werden regelmäßig gesichert und an einem sicheren Ort aufbewahrt.

KAPITEL 8

DER INTERNE PRÜFER

Artikel 106 Benennung des Internen Prüfers (Artikel 85 der Haushaltsordnung)

1. Jedes Organ benennt seinen Internen Prüfer nach Modalitäten, die auf seine spezifischen Merkmale und Bedürfnisse zugeschnitten sind.

2. Jedes Organ definiert nach Maßgabe seiner spezifischen Merkmale und Bedürfnisse das Mandat des Internen Prüfers und legt die Ziele und Verfahren für die Ausübung der Funktion der internen Prüfung unter Einhaltung der geltenden internationalen Normen für das interne Audit im einzelnen fest.

3. Das Organ kann einen dem Statut unterliegenden Beamten oder sonstigen Bediensteten, der unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt wird, aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse als Internen Prüfer benennen;

4. Benennen mehrere Organe ein und denselben Internen Prüfer, so treffen sie die erforderlichen Vorkehrungen, damit er nach Maßgabe des Artikels 112 zur Verantwortung gezogen werden kann.

Artikel 107 Durchführung der Prüfungen (Artikel 86 der Haushaltsordnung)

Der Interne Prüfer nimmt seine Aufgaben gemäß den international relevanten Normen wahr. Die interne Prüftätigkeit hat die Wirksamkeit und Effizienz der bereits bestehenden oder geplanten Verwaltungs- und Kontrollsysteme zum Gegenstand.

Artikel 108 Betriebsmittel (Artikel 86 der Haushaltsordnung)

Das Organ stellt dem Internen Prüfer die zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Prüffunktion erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im einzelnen beschrieben sind.

Artikel 109 Arbeitsprogramm (Artikel 86 der Haushaltsordnung)

1. Der Interne Prüfer nimmt sein Arbeitsprogramm an und legt es dem Organ vor.

2. Das Organ kann den Internen Prüfer auffordern, Prüfungen durchzuführen, die nicht in dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm vorgesehen sind.

Artikel 110 Berichte des Internen Prüfers (Artikel 86 der Haushaltsordnung)

1. Der Interne Prüfer unterbreitet der Kommission den jährlichen Bericht über das interne Audit gemäß Artikel 86 Absatz 3 der Haushaltsordnung; darin sind Zahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angegeben.

Dieser Jahresberichtbefasst sich außerdem mit den systeminhärenten Problemen, die von dem gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingerichteten Fachgremium festgestellt wurden.

2. Der Jahresbericht wird den geprüften Dienststellen sowie den von jedem Organ benannten Instanzen zugeleitet, die dafür sorgen, dass die darin ausgesprochenen Empfehlungen von den zuständigen Dienststellen befolgt werden.

3. Jedes Organ prüft auf der Grundlage der Empfehlungen in den Berichten seines Internen Prüfers, ob diese Empfehlungen in einen Austausch bewährter Praktiken mit den übrigen Organen münden können.

Artikel 111 Unabhängigkeit (Artikel 87 der Haushaltsordnung)

Der Interne Prüfer führt seine Prüfungen in völliger Unabhängigkeit durch. Er ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm durch seine Benennung gemäß den Bestimmungen der Haushalts ordnung übertragen sind, an keinerlei Weisungen gebunden; ebenso wenig dürfen ihm dabei irgendwelche Beschränkungen auferlegt werden.

Artikel 112 Verantwortlichkeit des Internen Prüfers (Artikel 86 der Haushaltsordnung)

Der Interne Prüfer in seiner Eigenschaft als dem Statut unterliegender Beamter oder sonstiger Bediensteter kann nur von dem betreffenden Organ selbst nach Maßgabe dieses Artikels zur Verantwortung gezogen werden.

Das Organ erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einleitung einer Untersuchung. Diese Verfügung wird dem betreffenden Bediensteten mitgeteilt. Das Organ kann unter seiner unmittelbaren Verantwortung einen oder mehrere Beamte der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe als der des betreffenden Bediensteten mit der Untersuchung beauftragen. Im Verlauf dieser Untersuchung ist der Bedienstete unbedingt zu hören.

Der Untersuchungsbericht wird dem Bediensteten zugestellt, der anschließend vom Organ dazu gehört wird.

Auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung erlässt das Organ entweder eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einstellung des Verfahrens oder eine mit Gründen versehene Verfügung gemäß den Artikeln 22 und 86 bis 89 des Statuts. Die Verfügungen zur Verhängung disziplinarrechtlicher oder finanzieller Sanktionen werden dem Bediensteten mitgeteilt und den übrigen Organen, insbesondere dem Rechnungshof, zur Kenntnisnahme übermittelt.

Gegen diese Verfügungen kann der Bedienstete nach Maßgabe des Statuts vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage erheben.

Artikel 113 Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 87 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet der im Statut vorgesehenen Rechtsmittel kann der Interne Prüfer gegen jede Verfügung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Funktion als Interner Prüfer beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar Klage erheben. Diese Klage muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Mitteilung der betreffenden Verfügung, eingereicht werden.

Bei Klagen wird nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 5 des Statuts untersucht und entschieden.

TITEL V

ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze

Artikel 114 Definitionen und Anwendungsbereich (Artikel 88 der Haushaltsordnung)

1. Immobilientransaktionen umfassen Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Liegenschaften.

2. Lieferaufträge umfassen Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption. Die Lieferung von Waren kann auch Nebenarbeiten wie das Verlegen, den Einbau und die Wartung mit einschließen.

3. Gegenstand von Bauaufträgen können sein: entweder nur die Ausführung oder sowohl die Planung als auch die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauwerken sowie die Erbringung von Bauleistungen, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen. Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, die ihrem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfuellen soll.

4. Gegenstand von Dienstleistungsaufträgen können alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen sein, mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen. Diese Leistungen sind in den Anhängen IA und IB der Richtlinie 92/50/EWG aufgeführt.

5. Umfasst ein Auftrag gleichzeitig die Lieferung von Erzeugnissen und die Erbringung von Dienstleistungen, so gilt er als Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der fraglichen Dienstleistungen denjenigen der in den Auftrag einbezogenen Erzeugnisse übersteigt.

6. Die Begriffe « Lieferant », « Bauunternehmer » und « Dienstleistungserbringer » bezeichnen drei Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, natürlichen oder juristischen Personen, die Erzeugnisse, die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauwerken und Dienstleistungen anbieten. Der Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot eingereicht hat, wird als "Bieter" und derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat, als "Bewerber" bezeichnet.

7. Die Dienststellen der Gemeinschaftsorgane gelten als öffentliche Auftraggeber.

Artikel 115 Rahmenverträge (Artikel 88 der Haushaltsordnung)

1. Ein Rahmenvertrag wird zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Wirtschaftsteilnehmer abgeschlossen. Er dient der Festlegung der wesentlichen Rahmenbedingungen für eine Reihe besonderer Aufträge, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu vergeben sind, insbesondere was die Laufzeit, den Gegenstand, die Bedingungen zur Ausführung der Aufträge, die Preise und gegebenenfalls die geplanten Mengen angeht.

Der öffentliche Auftraggeber kann auch Mehrfach-Rahmenverträge abschließen; dabei handelt es sich um gesonderte Verträge, die in gleichlautender Form mit mehreren Lieferanten oder Dienstleistungserbringern geschlossen werden. In der Leistungsbeschreibung gemäß Artikel 128 ist die Hoechstzahl der Wirtschaftsteilnehmer angegeben, mit denen der öffentliche Auftraggeber einen Vertrag schließt.

Die Laufzeit dieser Verträge darf nicht mehr als vier Jahre betragen, außer in insbesondere durch den Gegenstand des Rahmenvertrags hinlänglich begründeten Ausnahmefällen.

Die öffentlichen Auftraggeber dürfen Rahmenverträge nicht missbräuchlich oder in einer Weise in Anspruch nehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt.

2. Für die aufgrund der Rahmenverträge nach Absatz 1 vergebenen besonderen Aufträge gelten die im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen.

3. Nur für besondere Aufträge, die in Anwendung der Rahmenverträge vergeben werden, wird vorher eine Mittelbindung vorgenommen.

Abschnitt 2

Veröffentlichung

Artikel 116 Maßnahmen zur Veröffentlichung von Aufträgen im Rahmen der Richtlinien über öffentliche Aufträge (Artikel 90 der Haushaltsordnung)

1. Veröffentlicht werden die Vorinformation, die Bekanntmachung des Auftrags und die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung.

2. Die Vorinformation hat nur hinweisgebenden Charakter. Die öffentlichen Auftraggeber machen auf diesem Wege das voraussichtliche Gesamtvolumen der Dienstleistungs- und Lieferaufträge, aufgeschlüsselt nach Leistungskategorien oder Warengruppen, und die wesentlichen Merkmale der Bauaufträge, die im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres vergeben werden sollen, bekannt, sofern das geschätzte Gesamtvolumen die in Artikel 155 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

Die Vorinformation für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen möglichst umgehend, auf jeden Fall bis spätestens 31. März jedes Haushaltsjahres zuzuleiten; bei Bauaufträgen erfolgt die Übermittlung möglichst umgehend nach Annahme des jeweiligen Programmbeschlusses.

3. Durch die Bekanntmachung eines Auftrags informieren die öffentlichen Auftraggeber interessierte Kreise von ihrer Absicht, ein Vergabeverfahren einzuleiten. Für Aufträge, deren geschätztes Volumen mindestens den in Artikel 156 festgesetzten Schwellenwerten entspricht, ist eine solche Bekanntmachung zwingend vorgeschrieben. Für Aufträge zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Anhang 1 B der Richtlinie 92/50/EWG ist sie nicht zwingend vorgeschrieben.

Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen Wettbewerb durchführen möchte, teilt seine Absicht in einer entsprechenden Bekanntmachung mit.

4. Durch die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung werden die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mitgeteilt. Für Aufträge, deren Volumen mindestens den in Artikel 156 festgesetzten Schwellenwerten entspricht, ist eine solche Bekanntmachung zwingend vorgeschrieben. Für besondere Aufträge, die aufgrund eines Rahmenvertrags vergeben werden, ist sie nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen spätestens 48 Kalendertage nach Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens, d.h. von der Unterzeichnung des Vertrages an gerechnet, zu übermitteln.

5. Die Bekanntmachungen werden entsprechend den Mustern im Anhang zu der Richtlinie 2001/78/EG der Kommission [11] abgefasst.

[11] Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 93/36/EWG des Rates, der Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 93/37/EWG des Rates, der Anhänge III und IV der Richtlinie 92/50/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 97/52/EG geänderten Fassung, sowie der Anhänge XII bis XV, XVII und XVIII der Richtlinie 93/38/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 98/4/EG geänderten Fassung (Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge).

Artikel 117 Maßnahmen zur Veröffentlichung von Aufträgen, die nicht unter die Richtlinien über öffentliche Aufträge fallen (Artikel 90 der Haushaltsordnung)

1. Die Aufträge, deren Wert unter den in Artikel 155 und 156 festgelegten Schwellenwerten liegt, und Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang 1.B der Richtlinie 92/50/EWG werden in einer Weise veröffentlicht, die die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb und die Objektivität der Vergabeverfahren gewährleistet. Die Veröffentlichung umfasst:

a) in Ermangelung der Bekanntmachung eines Auftrags gemäß Artikel 116 Absatz 3 einen Aufruf zur Interessenbekundung bei gleichgearteten Aufträgen, deren Wert mindestens dem in Artikel 126 festgelegten Betrag entspricht;

b) jährlich ein Verzeichnis der Auftragnehmer mit der Angabe des Gegenstands und des Volumens des erteilten Auftrags.

2. Bei Immobilientransaktionen wird jährlich gesondert ein Verzeichnis der Auftragnehmer veröffentlicht.

3. Die Informationen über Aufträge, deren Wert mindestens dem in Artikel 126 genannten Betrag entspricht, sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen zu übermitteln; im Falle der jährlichen Verzeichnisse der Auftragnehmer geschieht spätestens bis 31. März des Jahres nach Abschluss des Haushaltsjahres.

Für die übrigen Aufträge erscheinen die vorherige Auftragsbekanntmachung und die jährlichen Verzeichnisse der Auftragnehmer auf der Internet-Seite der Organe. Sie können auch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.

Artikel 118 Veröffentlichung der Bekanntmachungen (Artikel 90 der Haushaltsordnung)

1. Die in Artikel 116 und 117 genannten Bekanntmachungen werden vom Amt für amtliche Veröffentlichungen spätestens zwölf Kalendertage nach ihrer Übermittlung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Diese Frist verkürzt sich auf fünf Kalendertage bei den in Artikel 140 genannten beschleunigten Verfahren sowie im Falle der Erstellung und Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Wege.

2. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

Artikel 119 Sonstige Formen der Veröffentlichung (Artikel 90 der Haushaltsordnung)

Aufträge können außerdem auf jede andere Weise, insbesondere in elektronischer Form, bekannt gemacht werden. Eine solche Veröffentlichung bezieht sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erschienene Bekanntmachung gemäß Artikel 118 - sofern eine solche erfolgt ist- , der sie nicht vorausgehen darf und die allein verbindlich ist.

Die Veröffentlichung darf zu keiner Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern führen und keine anderen Angaben als in der vorgenannten Bekanntmachung - sofern eine solche erfolgt ist - enthalten.Abschnitt 3

Vergabeverfahren

Artikel 120 Arten der Vergabeverfahren (Artikel 91 der Haushaltsordnung)

1. Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im Wege der Ausschreibung im offenen, nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung bzw. ohne Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung, gegebenenfalls im Anschluss an einen Wettbewerb.

2. Das Verfahren ist:

a) offen, wenn alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot einreichen können;

b) nichtoffen, wenn alle Wirtschaftsteilnehmer die Teilnahme beantragen können, aber nur die Bewerber, die die in Artikel 133 genannten Auswahlkriterien erfuellen und die von den öffentlichen Auftraggebern gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufgefordert werden, ein Angebot einreichen können.

Die Auswahl kann entweder für jeden Auftrag getrennt erfolgen oder aber im Verfahren gemäß Artikel 126 mit Blick auf die Erstellung eines Verzeichnisses der in Betracht kommenden Bewerber.

3. In einem Verhandlungsverfahren spricht der öffentliche Auftraggeber die Bieter seiner Wahl an, die die Auswahlkriterien nach Artikel 133 erfuellen, und handelt mit einem oder mehreren von ihnen die Auftragsbedingungen aus.

Bei Verhandlungsverfahren nach Bekanntmachung eines Auftrags gemäß Artikel 125 werden die in Betracht gezogenen Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme an den Vertragsverhandlungen aufgefordert.

4. Wettbewerbsverfahren dienen dazu, dem öffentlichen Auftraggeber - insbesondere auf dem Gebiet der Architektur und des Ingenieurwesens oder der Datenverarbeitung - einen Plan oder ein Projekt zu verschaffen, der bzw. das von einem Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen vorgeschlagen wird.

Artikel 121 Zahl der Bewerber im nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren (Artikel 91 der Haushaltsordnung)

1. Beim nichtoffenen Verfahren, einschließlich des Verfahrens gemäß Artikel 126, darf die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber nicht weniger als fünf betragen, vorausgesetzt, genügend Bewerber erfuellen die Auswahlkriterien.

Je nach Auftragsgegenstand und nach Maßgabe objektiver, nicht diskriminierender Auswahlkriterien können vom öffentlichen Auftraggeber bis zu 20 Bewerber zugelassen werden. In diesem Fall werden die maximale Bewerberzahl und die Auswahlkriterien in der Auftragsbekanntmachung oder im Aufruf zur Interessenbekundung gemäß Artikel 116 und 117 genannt.

Die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber muss auf jeden Fall ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

2. Beim Verhandlungsverfahren muss die Zahl der zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgeforderten Bewerber mindestens drei betragen, vorausgesetzt, genügend Bewerber erfuellen die Auswahlkriterien.

Die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber muss auf jeden Fall ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

Diese Klausel gilt nicht für Aufträge von sehr geringem Wert im Sinne von Artikel 127 Absatz 3.

Artikel 122 Verhandlungsverfahren (Artikel 91 der Haushaltsordnung)

Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Unternehmen über die von ihnen eingereichten Angebote, damit diese auf die Anforderungen abgestellt werden, die in der Auftragsbekanntmachung nach Artikel 116, in den Verdingungsunterlagen und in den etwaigen zusätzlichen Unterlagen veröffentlicht wurden, und um das günstigste Angebot zu ermitteln.

Während der Verhandlung sorgt der öffentliche Auftraggeber dafür, dass alle Bieter gleich behandelt werden.

Artikel 123 Wettbewerbe (Artikel 91 des geänderten Vorschlags für die Neufassung der Haushaltsordnung)

1. Die für die Veranstaltung eines Wettbewerbs geltenden Regeln werden allen an einer Teilnahme interessierten Kreisen zur Kenntnis gebracht.

Es muss eine ausreichend große Zahl von Bewerbern zur Teilnahme aufgefordert werden, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

2. Das Preisgericht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten ernannt. Es setzt sich ausschließlich aus von den Wettbewerbsteilnehmern unabhängigen natürlichen Personen zusammen. Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb eine besondere berufliche Qualifikation verlangt, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder diese oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

Das Preisgericht handelt bei der Abgabe seiner Stellungnahmen völlig unabhängig. Es beurteilt Projekte, die ihm von den Bewerbern anonym vorgelegt werden, und stützt sich bei seinen Beschlüssen und Stellungnahmen ausschließlich auf die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Kriterien.

3. Das Preisgericht nimmt seine Vorschläge, die sich auf die Stärken eines jeden Projekts stützen, und seine Bemerkungen in ein von seinen Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll auf.

Die Anonymität der Bewerber bleibt bis zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt.

4. Der öffentliche Auftraggeber nennt sodann in einem Beschluss Name und Anschrift des ausgewählten Bewerbers und die Gründe für diese Wahl unter Berücksichtigung der in der Wettbewerbsbekanntmachung zuvor angekündigten Kriterien, insbesondere wenn er von den Vorschlägen in der Stellungnahme des Preisgerichts abweicht.

Artikel 124 Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen (Artikel 91 der Haushaltsordnung)

1. Der öffentliche Auftraggeber kann in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben:

a) wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens nach Abschluss des einleitenden Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen, wie sie in den Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 128 stehen, nicht grundlegend geändert werden;

b) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann;

c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte und auch nicht zu verantworten hat und die Interessen der Gemeinschaft gefährden könnten, es nicht zulassen, die für die anderen Verfahren geltenden, in Artikel 138, 139 und 140 vorgesehenen Fristen einzuhalten;

d) bei Dienstleistungsaufträgen, wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss. Im letzten Fall werden alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert;

e) für zusätzliche Dienstleistungen oder Bauarbeiten, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienst- oder Bauleistung erforderlich sind, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen vorliegen;

f) bei neuen Dienstleistungen oder Bauarbeiten, die in der Wiederholung gleichartiger Dienst- oder Bauleistungen bestehen, die durch den gleichen öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der im offenen oder nichtoffenen Verfahren vergeben wurde.

Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für den ersten Auftragsabschnitt angegeben werden; bei der Berechnung der Schwellen gemäß Artikel 156 wird der in Aussicht genommene Gesamtbetrag der anschließenden Aufträge zugrundegelegt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden;

g) bei Lieferaufträgen:

i) bei zusätzlichen Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder laufend genutzten Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Beschaffenheit kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten;

ii) wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;

h) bei Immobilientransaktionen nach vorheriger Erkundung des lokalen Marktes;

i) bei Aufträgen, deren Wert unter dem in Artikel 127 Absatz 2 festgesetzten Schwellenwert liegt.

2. Für zusätzliche Dienstleistungen oder Bauarbeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe e kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben, sofern der betreffende Auftrag an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, der den Hauptauftrag ausführt:

a) wenn sich diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Bauarbeiten in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen,

b) oder wenn diese Dienstleistungen oder Bauarbeiten zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind;

Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen oder Bauarbeiten darf jedoch 50 % des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten.

Artikel 125 Fälle, die das Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen (Artikel 91 der Haushaltsordnung)

Der öffentliche Auftraggeber kann in folgenden Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben:

a) wenn nach Abschluss eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens nicht ordnungsgemäße oder nach den Auswahl- bzw. Zuschlagskriterien unannehmbare Angebote vorliegen, sofern die ursprünglichen in den Ausschreibungsunterlagen nach Artikel 128 genannten Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;

Der öffentliche Auftraggeber braucht keine Bekanntmachung zu veröffentlichen, wenn er in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Bieter einbezieht, die die Auswahlkriterien erfuellen und die im Laufe des vorangegangenen Verfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprechen;

b) in Ausnahmefällen, wenn es sich um Dienstleistungen oder Bauarbeiten handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen;

c) bei Finanz- und geistig schöpferischen Dienstleistungsaufträgen, wenn die Dienstleistungen dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nichtoffene Verfahren vergeben werden kann;

d) bei Bauaufträgen, wenn es sich um Bauarbeiten handelt, die ausschließlich für Zwecke der Forschung, der Erprobung oder Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden;

e) bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang 1. B der Richtlinie 92/50/EWG.

Artikel 126 Nichtoffenes Verfahren nach Aufruf zur Interessenbekundung (Artikel 91 der Haushaltsordnung)

1. Der Aufruf zur Interessenbekundung dient der Vorauswahl der Bewerber, die im Rahmen künftiger nichtoffener Vergabeverfahren für Aufträge von mindestens 50 000 EUR zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen.

2. Das im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis hat eine Geltungsdauer von höchstens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übersendung der in Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen.

Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten Personen ihre Bewerbung einreichen.

3. Bei besonderen Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber entweder alle in dem Verzeichnis genannten Bewerber oder einzelne, aufgrund objektiver auftragsbezogener und nicht diskriminierender Kriterien ausgewählte Bewerber zur Abgabe eines Angebots auffordern.

Artikel 127 Aufträge von geringem Wert (Artikel 91 der Haushaltsordnung)

1. Aufträge im Wert von unter 50 000 EUR können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, wenn mindestens fünf Bieter ohne vorherigen Aufruf zur Interessenbekundung gehört werden.

2. Aufträge im Wert von unter 13 800 EUR können im Verhandlungsverfahren mit wenigstens drei Bietern vergeben werden.

3. Bei Aufträgen im Wert von unter 1 050 EUR ist ein einziges Angebot ausreichend.

4. Zahlstellen können Beträge von unter 200 EUR lediglich zur Begleichung einer Rechnung auszahlen, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.

Artikel 128 Ausschreibungsunterlagen (Artikel 92 der Haushaltsordnung)

1. Die Ausschreibungsunterlagen umfassen mindestens:

a) die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen;

b) die Leistungsbeschreibung, der als Anhang die Verdingungsordnung mit den allgemeinen Bedingungen für Werk- und Dienstverträge beigefügt ist;

c) den Mustervertrag.

Die Ausschreibungsunterlagen müssen gemäß Artikel 116 bis 119 auf die entsprechende Bekanntmachung verweisen.

2. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält mindestens Folgendes:

a) Einzelheiten betreffend die Abgabe und Aufmachung der Angebote, insbesondere die Einreichungsfrist, die etwaige Vorschrift, ein Standard-Antwortformblatt auszufuellen, die beizubringenden Dokumente, einschließlich Belege zur wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 133 sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden sind;

b) mit der Abgabe eines Angebots werden sowohl die Verdingungsunterlagen als auch die Verdingungsordnung gemäß Absatz 1 akzeptiert; der Bieter ist, falls er den Zuschlag erhält, während der Ausführung des Auftrags durch sein Angebot gebunden;

c) die Geltungsdauer der Angebote, während der der Bieter sämtliche Bedingungen seines Angebots aufrechterhalten muss;

d) das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter während des gesamten Verfahrens, es sei denn in Ausnahmefällen unter den in Artikel 146 genannten Voraussetzungen, sowie die genauen Bedingungen für eine etwaige Besichtigung vor Ort, falls eine solche vorgesehen ist.

3) Die Verdingungsunterlagen enthalten mindestens Folgendes:

a) die für den Auftrag geltenden Ausschluss- und Auswahlkriterien außer bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Artikel 125; in diesen Fällen stehen die betreffenden Kriterien lediglich in der Auftragsbekanntmachung oder im Aufruf zur Interessenbekundung;

b) die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung, falls dies nicht aus der Bekanntmachung hervorgeht;

c) die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 129;

d) die für Varianten geltenden Mindestanforderungen bei Verfahren, bei denen gemäß Artikel 136 Absatz 2 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält, sofern der öffentliche Auftraggeber derartige Varianten in der Auftragsbekanntmachung nicht untersagt hat;

e) die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen oder gegebenenfalls des Wiener Übereinkommens;

f) Angaben zur Art und Weise, wie der Marktzugang unter den Voraussetzungen des Artikels 157 nachgewiesen werden kann.

4. Der Mustervertrag nennt insbesondere:

a) die Strafen bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen;

b) die Angaben, die Rechnungen und Belege gemäß Artikel 95 enthalten müssen;

c) das auf den Vertrag anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten.

5. Der öffentliche Auftraggeber kann Informationen über den Teil des Auftrags verlangen, den der Bieter an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer.

Artikel 129 Technische Spezifikationen (Artikel 92 der Haushaltsordnung)

1. Die technischen Spezifikationen müssen für alle Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

2. Definiert werden durch die technischen Spezifikationen die Anforderungen an ein Erzeugnis, eine Dienstleistung oder ein Material bzw. eine Bauleistung, damit sie den durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfuellen.

Zu diesen Anforderungen gehören:

a) Qualitätsstufen;

b) Umweltleistung;

c) Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zugangs von Behinderten);

d) Konformitätsbewertungsstufen;

e) Gebrauchstauglichkeit;

f) Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich - bei Lieferaufträgen - die Verkaufsbezeichnung und Gebrauchsanleitungen, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Produktionsverfahren und -methoden;

g) bei Bauaufträgen die Verfahren zur Qualitätssicherung sowie die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

3. Die technischen Spezifikationen werden wie folgt festgelegt:

a) unter Bezugnahme auf europäische Normen, auf europäische technische Zulassungen, auf gemeinsame technische Spezifikationen, falls vorhanden, auf internationale Normen oder auf andere von den europäischen Normungsgremien erarbeitete technische Bezugsgrößen oder, falls nicht vorhanden, auf gleichwertige nationale Normen. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertige Art" zu versehen;

b) als Leistungs- und Funktionsanforderungen; dabei sind sie so genau zu formulieren, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Vergabe des Auftrags ermöglichen;

c) unter Bezugnahme auf sowohl in Buchstabe a als auch in Buchstabe b vorgesehene Angaben.

4. Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, sich auf die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu beziehen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass es diesen Spezifikationen nicht entspricht, wenn der Bieter oder der Bewerber mit jedem geeigneten Mittel den öffentlichen Auftraggeber davon überzeugen kann, dass sein Angebot den Anforderungen gleichermaßen entspricht.

5. Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Leistungs- und Funktionsanforderungen zu verweisen, so kann er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einer von den europäischen Normungsgremien erarbeiteten technischen Bezugsgröße entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Normen und Zulassungen die gleichen Leistungs- und Funktionsanforderungen erfuellen.

6. Außer in hinlänglich begründeten Ausnahmefällen dürfen diese Spezifikationen keine Hinweise auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder besondere Herstellungsverfahren enthalten. Ebenfalls untersagt ist die Angabe von Marken und Patenten sowie bestimmter Ursprungs- oder Produktionsbezeichnungen, die zur Bevorzugung oder zum Ausschluss bestimmter Erzeugnisse oder Anbieter führen würde.

Wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschreiben kann, sind derartige Verweise mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" zu versehen.

Artikel 130 Preisanpassung (Artikel 92 der Haushaltsordnung)

1. In den Ausschreibungsunterlagen wird angegeben, ob die Angebote zu Festpreisen und ohne Preisanpassungsklausel einzureichen sind.

2. Wenn nicht, sind die Bedingungen und Berechnungsweisen für eine etwaige Preisanpassung während der Laufzeit des Vertrags anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt dabei insbesondere folgende Aspekte:

a) Art des Auftrags und Wirtschaftskonjunktur;

b) Art und Dauer der Aufgaben und des Vertrages;

c) die eigenen finanziellen Interessen.

Artikel 131 Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen (Artikel 93 bis 96 und Artikel 114 der Haushaltsordnung)

1. a) Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die sich falscher Erklärungen oder der Nichterfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags schuldig gemacht haben, für eine Hoechstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, der in Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu bestätigen ist, von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt werden.

b) Gegen Bewerber oder Bieter, die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des zu vergebenden Auftrags verhängt.

Gegen Auftragnehmer, die sich der Nichterfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des fraglichen Auftrags verhängt.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz von 4 auf20 % angehoben werden.

2. In den in Artikel 93 Buchstaben a, c und d der Haushaltsordnung genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, der in Rücksprache mit dem Auftragnehmer zu bestätigen ist, von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen.

In den in Artikel 93 Buchstaben b und e der Haushaltsordnung genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren, gerechnet ab der Notifizierung des Gerichtsurteils, von der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt werden.

3. Zu den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung genannten Fällen gehören:

a) Die Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [12];

[12] ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

b) die Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind [13];

[13] ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

c) die Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JAI des Rates [14];

[14] ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1. Gemeinsame Maßnahme vom 21.12.1998 über die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

d) die Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates [15].

[15] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. Richtlinie vom 10.6.91; geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4. September 2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

Artikel 132 Nachweise (Artikel 96 der Haushaltsordnung)

1. Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass keine der in Artikel 93 Buchstaben a), b) oder e) der Haushaltsordnung genannten Fälle auf den Bewerber oder den Bieter zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder in Ermangelung eines solchen eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfuellt sind.

2. Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass der in Artikel 93 Buchstabe d) der Haushaltsordnung erwähnte Falle auf den Bewerber oder Bieter nicht zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates kürzlich ausgestellte Bescheinigung.

Wird eine solche Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche oder eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Auftragnehmer vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

Artikel 133 Auswahlkriterien (Artikel 97 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Der öffentliche Auftraggeber legt klare, nicht diskriminierende Auswahlkriterien fest.

2. Bei jedem Vergabeverfahren kommen folgende Auswahlkriterien zur Anwendung:

a) Kriterien zur Bestimmung der Zulässigkeit der Bieter oder Bewerber zu dem laufenden Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien gemäß Artikel 93 und 94 der Haushaltsordnung;

b) Kriterien zur Beurteilung ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit.

Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestanforderungen festlegen, unterhalb deren er Bewerber nicht für den Auftrag in Betracht zieht.

3. Bieter oder Bewerber können aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie nach geltendem Recht zur Erbringung der Auftragsleistung befugt sind: Eintrag in das Berufs- oder Handelsregister, Mitgliedschaft in einer einschlägigen Organisation, ausdrückliche Vollmacht, Eintrag in das Mehrwertsteuerregister.

4. Der öffentliche Auftraggeber nennt in der Bekanntmachung des Auftrags, im Aufruf zur Interessenbekundung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Referenzen, anhand deren Bieter oder Bewerber ihren Stand und ihre Rechtsfähigkeit nachweisen können.

5. Der Umfang der vom Auftraggeber verlangten Informationen, die Bewerber oder Bieter als Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorlegen müssen, muss in einem Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen und die legitimen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer insbesondere hinsichtlich des Schutzes ihrer technischen und ihrer Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

Artikel 134 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Artikel 97 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers kann durch einen oder mehrere der folgenden Nachweise belegt werden:

a) entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;

b) Bilanzen oder Bilanzauszügen mindestens der letzten beiden Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;

c) eine Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz, die im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich während eines Zeitraums erwirtschaftet wurden, der die letzten drei Geschäftsjahre umfassen kann.

2. Kann ein Bieter oder Bewerber wegen eines vom öffentlichen Auftraggeber anerkannten außergewöhnlichen Grundes die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteter Belege erbringen.

3. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen verweisen, egal welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber beweisen, dass er für die Ausführung des Auftrags über die notwendigen Mittel verfügen wird, z.B. durch Beibringung der Verpflichtungserklärung der betreffenden Unternehmen, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

Artikel 135 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Artikel 97 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer wird gemäß Absatz 2 überprüft. Bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die Verlege- oder Einbauarbeiten, Dienstleistungen und/oder Bauarbeiten erfordern, wird diese Leistungsfähigkeit insbesondere anhand der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt.

2. Der entsprechende Nachweis kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der Lieferungen, Arbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, durch folgende Unterlagen erbracht werden:

a) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleisters und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Dienstleistungen bzw. Arbeiten verantwortlichen Person oder Personen;

b) durch Vorlage einer Liste:

i) der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen oder durchgeführten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswerts, des Ausführungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;

Handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber, so sind von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigungen vorzulegen;

ii) der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistung unter Angabe des Werts, des Zeitpunkts und des Orts der Bauausführung. Für die wichtigsten Bauleistungen werden Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung vorgelegt, aus denen hervorgeht, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

c) durch Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Geräte und des Materials, die für die Ausführung eines Dienstleistungs- oder Bauauftrags verwendet werden;

d) durch Beschreibung der Maßnahmen des Lieferanten und des Dienstleistungserbringers zur Qualitätssicherung sowie ihrer Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;

e) durch Angabe der technischen Leitung oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie zum Unternehmen gehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

f) bei Lieferungen durch Vorlage von Mustern, Beschreibungen und/oder Fotografien und/oder von Bescheinigungen, die von für die Qualitätskontrolle als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse den Spezifikationen oder geltenden Normen entsprechen;

g) durch eine Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstleistungserbringers oder des Bauunternehmers und die Zahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren;

h) durch Angabe des Teils des Auftrags, den der Dienstleistungserbringer möglicherweise an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt.

Sind die zu erbringenden Dienstleistungen oder zu liefernden Waren komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereiterklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Dienstleister oder Lieferant ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Dienstleistungserbringers bzw. des Lieferanten sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

3. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen verweisen, egal welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber beweisen, dass er für die Ausführung des Auftrags über die notwendigen Mittel verfügen wird, z.B. durch Beibringung der Verpflichtungserklärung der betreffenden Unternehmen, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

Artikel 136 Zuschlagsmodalitäten und -kriterien (Artikel 97 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

1. Für die Erteilung des Zuschlags gelten folgende Kriterien:

a) bei der Vergabe im Preiswettbewerb erhält das unter allen ordnungsgemäßen und anforderungsgerechten Angeboten preisgünstigste Angebot den Zuschlag;

b) bei der Vergabe im Leistungswettbewerb erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag.

2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, das wiederum ermittelt wird anhand der folgenden Kriterien: vorgeschlagener Preis, technischer Wert, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, Umweltaspekte, Betriebskosten, Ausführungs- oder Lieferfrist, Kundendienst und technische Unterstützung.

3. Der öffentliche Auftraggeber macht in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Verdingungsunterlagen genaue Angaben zur relativen Gewichtung der Kriterien, die bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zugrundegelegt werden.

Die relative Gewichtung des Preiskriteriums gegenüber den anderen Kriterien darf nicht dazu führen, dass das Preiskriterium bei der Wahl des Auftragnehmers seine Bedeutung verliert.

Ist bedingt durch die Art des Auftrags eine solche Gewichtung aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber lediglich die Reihenfolge an, in der diese Kriterien mit abnehmender Bedeutung angewandt werden.

Artikel 137 Ungewöhnlich niedrige Angebote (Artikel 97 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

1. Scheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muss der öffentliche Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält; die anschließende kontradiktorische Prüfung dieser Einzelposten erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen.

Der öffentliche Auftraggeber muss Begründungen berücksichtigen, die Folgendes betreffen:

a) die Wirtschaftlichkeit des Herstellungsprozesses, der Leistungserbringung oder des Bauverfahrens;

b) die technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Ausführung des Auftrags verfügt;

c) die Originalität des Projekts des Bieters.

2. Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein außergewöhnlich niedriges Angebot auf die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zurückzuführen ist, so kann er dieses Angebot nur dann ablehnen, wenn der Bieter nicht binnen einer angemessenen Frist den Nachweis erbringen kann, dass diese Beihilfe aufgrund einschlägiger Gemeinschaftsverfahren und Gemeinschaftsentscheidungen endgültig gewährt wurde.

Artikel 138 Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge (Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Die Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge, die vom öffentlichen Auftraggeber in Kalendertagen festgesetzt werden, müssen so bemessen sein, dass die Interessenten über ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einreichung ihrer Angebote verfügen, wobei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Notwendigkeit, Ortsbesichtigungen vorzunehmen oder den Ausschreibungsunterlagen beizufügende Dokumente vor Ort einzusehen, zu berücksichtigen sind.

2. Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

3. Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Bei nichtoffenen Verfahren für Aufträge oberhalb der in Artikel 156 festgelegten Schwellenwerte beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, mindestens vierzig Tage.

Bei nichtoffenen Verfahren nach Artikel 126 beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tage der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, mindestens 21 Tage.

4. In Fällen, in denen gemäß Artikel 116 der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation mit allen in der Auftragsbekanntmachung verlangten Angaben innerhalb einer Frist von mindestens 52 Tagen und höchstens 12 Monaten vor der Bekanntmachung eines Auftrags zur Veröffentlichung abgesandt hat, kann die Frist für den Eingang der Angebote bei offenen Verfahren in der Regel auf 36 Tage verkürzt werden, darf jedoch keinesfalls weniger als 22 Tage betragen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung; bei nichtoffenen Verfahren kann sie auf 26 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, verkürzt werden.

Artikel 139 Frist für die Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen (Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Sind die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote angefordert worden, so müssen allen Wirtschaftsteilnehmern, die die Verdingungsunterlagen angefordert oder ein Interesse an der Angebotsabgabe bekundet haben, die genannten Unterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zugeschickt werden.

2. Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern, die die Verdingungsunterlagen angefordert oder ein Interesse an der Angebotsabgabe bekundet haben, spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote gleichzeitig mitgeteilt werden.

3. Können Verdingungsunterlagen und zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme an Ort und Stelle in den Verdingungsunterlagen beigefügte Dokumente erstellt werden, so sind die in Artikel 138 genannten Fristen für die Angebotsabgabe entsprechend zu verlängern, so dass alle Wirtschaftsteilnehmer - vorbehaltlich Artikel 238 - von den für die Abfassung der Angebote notwendigen Informationen Kenntnis nehmen können. Diese Verlängerung wird nach den in Artikel 116 bis 119 vorgesehenen Modalitäten offiziell bekannt gegeben.

4. Sind alle Ausschreibungsunterlagen frei, umfassend und direkt elektronisch verfügbar, so wird in der Auftragsbekanntmachung nach Artikel 116 Absatz 3 die Anschrift der Internetseite genannt, auf der diese Unterlagen eingesehen werden können.

Die Unterlagen und etwaigen zusätzlichen Auskünfte sind in diesem Falle auch für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die Verdingungsunterlagen angefordert oder ein Interesse an der Angebotsabgabe bekundet haben, frei, umfassend und direkt verfügbar.

Artikel 140 Fristen im Falle der Dringlichkeit (Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Können die in Artikel 138 Absatz 3 vorgesehenen Fristen in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht eingehalten werden, so kann der öffentliche Auftraggeber die Fristen wie folgt festsetzen:

a) für den Eingang der Teilnahmeanträge eine Frist, die mindestens fünfzehn Tage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung;

b) für den Eingang der Angebote eine Frist, die mindestens zehn Tage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

2. Der öffentliche Auftraggeber muss rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen allen Bewerbern spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.

Artikel 141 Übermittlung (Artikel 98 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Die Anträge auf Teilnahme werden per Brief, Fax oder elektronisch gestellt; in den beiden zuletzt genannten Fällen werden sie per Brief vor Ablauf der in Artikel 138 und 249 genannten Fristen bestätigt.

2. Die Angebote können nach Wahl des Bieters wie folgt übermittelt werden:

a) entweder mit der Post: in den Ausschreibungsunterlagen wird das Datum des Versands als Einschreibebrief für verbindlich erklärt, wobei der Poststempel ausschlaggebend ist;

b) oder durch Hinterlegung bei den Dienststellen des Organs durch den Bieter oder einen Vertreter oder einen Kurierdienst: abgesehen von den in Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe a gemachten Angaben wird in den Ausschreibungsunterlagen die Dienststelle genannt, bei der die Angebote gegen Aushändigung einer datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung einzureichen sind.

3. Zwecks Geheimhaltung und um etwaige Probleme bei der Einreichung von Angeboten mit der Post zu vermeiden, ist in der Ausschreibung folgendes zu vermerken:

«Das Angebot ist in zwei Umschlägen einzureichen. Beide Umschläge werden verschlossen, und der innere Umschlag trägt außer der Angabe der in der Ausschreibung genannten Empfängerdienststelle den Vermerk «Ausschreibung - nicht durch den Postdienst zu öffnen». Werden selbstklebende Umschläge verwendet, so sind diese zusätzlich mit Klebestreifen zu verschließen; quer über diesen Klebestreifen hat der Absender seinen Namenszug anzubringen.»

Artikel 142 Bietungsgarantien (Artikel 98 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Der öffentliche Auftraggeber kann die Hinterlegung einer Bietungsgarantie in Höhe von 1 bis 2% des Gesamtauftragswert verlangen; dies entspricht den Bestimmungen des Artikels 148.

Diese Garantie wird bei Zuschlag des Auftrags freigegeben. Sie wird einbehalten, wenn binnen der zu diesem Zweck festgesetzten Frist kein Angebot eingeht oder das eingereichte Angebot zurückgezogen wird.

Artikel 143 Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge (Artikel 98 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

1. Alle Teilnahmeanträge und Angebote, die den Anforderungen in Artikel 141 Absätze 1 und 2 entsprechen, werden geöffnet.

2. Für Aufträge, deren Wert über dem in Artikel 127 Absatz 2 festgesetzten Schwellenwert liegt, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein.

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Beamten oder sonstigen Bediensteten, die mindestens zwei organisatorische Einheiten vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen.

In den in Artikel 252 genannten Vertretungen und lokalen Stellen, die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, entfällt diese Verpflichtung.

3. Ein oder mehrere Mitglieder des Ausschusses paraphieren die Dokumente, auf denen Datum und Uhrzeit des Versands der Angebote stehen.

Außerdem paraphieren sie

a) entweder alle Seiten jedes Angebots,

b) oder - außer in den Fällen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 - das Deckblatt und alle Seiten der Finanzübersicht eines jeden Angebots, wobei die Vollständigkeit des ursprünglichen Angebots durch geeignete Sicherungsvorkehrungen einer vom Anweisungsbefugten unabhängigen Dienststelle gewährleistet wird.

Bei der Vergabe im Preiswettbewerb gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a werden die in den konformen Angeboten genannten Preise bekannt gegeben.

Die Mitglieder des Ausschusses unterzeichnen das Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote, in dem insbesondere die konformen und die nicht konformen Angebote genannt und die Ablehnung der nicht konformen Angebote unter Berücksichtigung der in Artikel 141 genannten Übermittlungsmodalitäten begründet werden.

Artikel 144 Ausschuss für die Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge (Artikel 98 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

1. Alle für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Bewertungsausschuss anhand der vorher bekannt gegebenen Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien bewertet und eingestuft.

Dieser Ausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten zwecks Abgabe einer Stellungnahme zu den Aufträgen oberhalb des in Artikel 127 Absatz 2 genannten Schwellenwerts eingesetzt.

2. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Beamten oder sonstigen Bediensteten, die mindestens zwei organisatorische Einheiten vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen.

In den in Artikel 252 genannten Vertretungen und lokalen Stellen, die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, entfällt diese Verpflichtung.

Die Zusammensetzung des Ausschusses kann mit derjenigen des Ausschusses für die Öffnung der Angebote identisch sein.

3. Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

Der Bewertungsausschuss kann den betreffenden Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer von ihm festgesetzten Frist die Unterlagen, anhand derer überprüft werden kann, dass er die Auswahlkriterien erfuellt, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.

4. Bei außergewöhnlich niedrigen Angeboten gemäß Artikel 137 bittet der Ausschuss um nähere Angaben zur Zusammensetzung des Angebots.

Artikel 145 Bewertungsergebnis (Artikel 99 und 100 der Haushaltsordnung)

1. Bewertung und Einstufung der für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote sind Gegenstand eines datierten Protokolls. Dieses Protokoll wird von allen Mitgliedern des Bewertungsausschusses unterzeichnet. Es wird als Referenzdokument für spätere Konsultationen aufbewahrt.

2. Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags bzw. des Rahmenvertrags,

b) die Namen der ausgewählten Bewerber oder Bieter und Begründung der Wahl,

c) die Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und Begründung der Ablehnung,

d) die Gründe für die Ablehnung ungewöhnlich niedriger Angebote,

e) die Namen der ausgewählten Bewerber oder des ausgewählten Auftragnehmers und Begründung der Wahl sowie - falls bekannt - der Teil des Auftrags oder des Rahmenvertrags, die der Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt.

3. Der öffentliche Auftraggeber fasst anschließend einen Beschluss, der mindestens Folgendes enthält:

a) seinen Namen und seine Anschrift sowie den Gegenstand und den Wert des Auftrags bzw. des Rahmenvertrags,

b) die Namen der ausgewählten Bewerber oder Bieter und die Begründung dieser Wahl,

c) die Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und die Begründung dieser Ablehnung,

d) die Gründe für die Ablehnung der ungewöhnlich niedrigen Angebote,

e) die Namen der ausgewählten Bewerber oder des ausgewählten Auftragnehmers und die Begründung dieser Wahl anhand der vorher bekannt gegebenen Auswahl- bzw. Zuschlagskriterien sowie - falls bekannt - der Teil des Auftrags oder des Rahmenvertrags, den der Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt,

f) bei Verhandlungsverfahren die Umstände gemäß Artikel 124, 125, 240, 242, 244 und 245, die den Rückgriff auf diese Verfahrensart rechtfertigen,

g) gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht des öffentlichen Auftraggebers auf die Vergabe eines bestimmten Auftrags.

Artikel 146 Kontakte zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bieter (Artikel 99 der Haushaltsordnung)

1. Im Verlauf eines Vergabeverfahrens sind Kontakte zwischen Auftrageber und Bietern ausnahmsweise unter den Bedingungen der Absätze 2 und 3 zulässig.

2. Vor Ablauf der First für die Einreichung der Angebote in Bezug auf die Unterlagen und ergänzenden Auskünfte nach Artikel 139 kann der öffentliche Auftraggeber

a) auf Veranlassung der Bieter: ergänzende Auskünfte erteilen, die ausschließlich der näheren Erläuterung der Art des Auftrags dienen; diese Auskünfte müssen zeitgleich allen Bietern, die die Verdingungsunterlagen angefordert haben, erteilt werden;

b) auf eigene Initiative: stellt er einen Irrtum, eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder sonstige sachliche Fehler im Wortlaut der Bekanntmachung eines Auftrags, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder der Leistungsbeschreibung fest, kann er dies allen Beteiligten innerhalb der gleichen Fristen und unter genau den gleichen Bedingungen, die auch für die Ausschreibung gelten, mitteilen.

3. Nach Öffnung der Angebote: Erfordert ein Angebot Klarstellungen oder sind offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen, so kann der öffentliche Auftraggeber aus eigener Initiative mit dem Bieter Kontakt aufnehmen; dies darf jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Angebots führen.

4. In allen Fällen, in denen solche Kontakte stattgefunden haben, wird ein diesbezüglicher Aktenvermerk angefertigt.

Artikel 147 Unterrichtung der Bewerber und Bieter (Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 101 der Haushaltsordnung)

1. Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern so schnell wie möglich mit, wie über ihr Angebot entschieden wurde, und nennt gegebenenfalls die Gründe, warum er auf die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags verzichtet oder die Einleitung eines neuen Verfahrens beschlossen hat.

2. Der öffentliche Auftraggeber übersendet binnen 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags die in Artikel 100 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Informationen.

Abschnitt 4

Sicherheitsleistung und Kontrolle

Artikel 148 Vorherige Sicherheitsleistungen (Artikel 102 der Haushaltsordnung)

1. Wird von den Lieferanten, Bauunternehmern oder Erbringern von Dienstleistungen verlangt, dass sie vorab als Garantie für die ordnungsgemäße Erfuellung des Auftrags eine Sicherheit leisten, so muss diese einen ausreichenden Betrag und Zeitraum für ihre etwaige Inanspruchnahme abdecken.

2. Die Sicherheit wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut gestellt. Sie kann durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten ersetzt werden.

Die Bürgschaft muss auf Euro lauten.

Ihr Zweck besteht darin, die Bank oder das Finanzinstitut als unkündbaren Solidarbürgen für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers haftbar zu machen.

Artikel 149 Erfuellungsgarantie (Artikel 102 der Haushaltsordnung)

1. Vorbehaltlich Artikel 248 kann der Anweisungsbefugte nach handelsüblichen Bedingungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und nach Maßgabe der einschlägigen Verdingungsunterlagen eine Erfuellungsgarantie verlangen.

Bei Bauaufträgen im Wert von über 345 000 EUR muss diese Garantie geleistet werden.

2. Eine Sicherheit im Umfang von 10% des Gesamtauftragswertes kann nach und nach durch Einbehaltung von den jeweiligen Zahlungsleistungen geleistet werden.

Bis zur endgültigen ordnungsgemäßen Erfuellung der Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträge kann ersatzweise ein Teil der Abschlusszahlung als Sicherheit einbehalten werden.

3. Die Garantien werden nach Maßgabe des Vertrags freigegeben, außer bei Nichtausführung, schlechter oder nicht fristgerechter Ausführung des betreffenden Auftrags; in diesem Fall werden sie anteilig zum Schweregrad des entstandenen Schadens einbehalten.

Artikel 150 Garantien für Vorfinanzierungen (Artikel 102 der Haushaltsordnung)

Als Gegenleistung für Vorfinanzierungen in Höhe von über 150 000 EUR wird eine Sicherheit verlangt.

Die Freigabe erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers geleistet werden.

Artikel 151 Aussetzung bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten (Artikel 103 der Haushaltsordnung)

1. Die Aussetzung eines Auftrags gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung verfolgt den Zweck, sich vom tatsächlichen Vorliegen der mutmaßlichen schwerwiegenden Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrügereien zu überzeugen. Bestätigen sich die Vermutungen nicht, so wird die Vertragsausführung nach Abschluss dieser Prüfung wieder aufgenommen.

2. Schwerwiegende Fehler oder Unregelmäßigkeiten sind jegliche Verstöße gegen Vertrags- oder Rechtsvorschriften aufgrund von Handlungen oder Versäumnissen, die dem Gemeinschaftshaushalt Schaden zufügen bzw. zufügen könnten.

KAPITEL 2

BESTIMMUNGEN FÜR AUFTRAEGE, WELCHE DIE GEMEINSCHAFTSORGANE FÜR EIGENE RECHNUNG VERGEBEN

Artikel 152 Identifizierung des öffentlichen Auftraggebers für die Berechnung der Schwellenwerte (Artikel 104 der Haushaltsordnung)

Für die Berechnung der Schwellenwerte gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung gilt als öffentlicher Auftraggeber der jeweils bevollmächtigte oder unterbevollmächtigte Anweisungsbefugte.

Artikel 153 Gesonderte und aus Losen bestehende Aufträge (Artikel 105 der Haushaltsordnung)

1. Die Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht mit der Absicht erfolgen, die Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu umgehen; die Aufteilung eines Auftrags zu diesem Zweck ist ebenfalls unzulässig.

2. Besteht ein Auftrag aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss der Wert eines jeden Loses zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwertes berücksichtigt werden.

Beläuft sich der Gesamtwert der Lose auf den in Artikel 156 genannten Betrag oder übersteigt er ihn, so gelten für jedes einzelne Los Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 91 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung. Ausgenommen sind Lose mit einem geschätzten Auftragswert von weniger als 80 000 EUR bei Dienstleistungsaufträgen bzw. 1 Mio. EUR bei Bauaufträgen, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes sämtlicher Lose, die den betreffenden Auftrag ausmachen, nicht übersteigt.

3. Gibt der geplante Kauf homogener Lieferungen Anlass zur gleichzeitigen Vergabe mehrerer Aufträgen in getrennten Losen, so wird der geschätzte Wert sämtlicher Lose zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwerts herangezogen.

Artikel 154 Modalitäten für die Schätzung des Werts bestimmter Aufträge (Artikel 105 der Haushaltsordnung)

1. Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist vom öffentlichen Auftraggeber die geschätzte Gesamtvergütung des Bieters zu berücksichtigen.

Sieht ein Auftrag Optionen vor, so wird als Berechnungsgrundlage der zulässige Hoechstbetrag, unter Einbeziehung der Optionsrechte, herangezogen.

2. Bei Dienstleistungsaufträgen werden außerdem berücksichtigt:

a) bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie,

b) bei Leistungen von Banken und anderen finanziellen Dienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen,

c) bei Verträgen, die Planungsarbeiten zum Gegenstand haben, die Honorare, Gebühren oder Provisionen.

3. Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, oder Lieferaufträgen, die ein Leasing, eine Anmietung oder einen Mietkauf zum Gegenstand haben, gilt als Berechnungsgrundlage für den voraussichtlichen Auftragswert:

a) bei zeitlich begrenzten Verträgen:

i) der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese 48 Monate bei Dienstleistungen bzw. 12 Monate bei Lieferungen nicht überschreitet;

ii) der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwerts bei Lieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten;

b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder - bei Dienstleistungen - mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der monatliche Wert, multipliziert mit 48.

4. Bei regelmäßigen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneuerbaren Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen ist die Berechnungsweise für den geschätzten Vertragswert:

a) entweder der tatsächliche Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Leistungen oder Lieferungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Vertrag folgenden zwölf Monate,

b) oder der geschätzte Gesamtwert der Aufträge während der auf die erste Dienstleistungserbringung oder Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese mehr als zwölf Monate beträgt.

5. Bei Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert der eigentlichen Bauarbeiten der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Bauunternehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 155 Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorinformation (Artikel 105 der Haushaltsordnung)

Die in Artikel 116 genannten Schwellenwerte für die Veröffentlichung einer Vorinformation werden wie folgt festgesetzt:

a) 750 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang 1.A der Richtlinie 92/50/EWG;

b) 6 242 028 EUR bei Bauaufträgen.

Artikel 156 Schwellenwerte für die Anwendung der in den Richtlinien vorgesehenen Verfahren (Artikel 105 der Haushaltsordnung)

1. Die Schwellenwerte gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung werden wie folgt festgesetzt:

a) 162 293 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang 1.A der Richtlinie 92/50/EWG mit Ausnahme der Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Kategorie 8 dieses Anhangs;

b) 200 000 EUR bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang 1.B der Richtlinie 92/50/EWG und bei FTE-Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhangs I.A dieser Richtlinie;

c) 6 242 028 EUR bei Bauaufträgen.

2. Die Fristen in Artikel 105 der Haushaltsordnung sind den Artikeln 138, 139 und 140 zu entnehmen.

Artikel 157 Nachweis des Marktzugangs (Artikel 106 und 107 der Haushaltsordnung)

Die Verdingungsunterlagen schreiben den Bietern vor, den Staat zu nennen, in dem sie ihren Sitz haben oder wohnhaft sind, und die nach einzelstaatlichem Recht geforderten diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.

TITEL VI

FINANZHILFEN

KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH Artikel 158 Anwendungsbereich (Artikel 108 der Haushaltsordnung)

1.

Dieser Titel findet Anwendung auf Finanzhilfen im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen gemäß Artikel 166 der Haushaltsordnung und von Finanzhilfevereinbarungen mit den in Artikel 54 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen.

Dieser Titel findet nicht Anwendung auf die Gewährungsverfahren und die Verfahren zum Abschluss dieser Vereinbarungen.

2. Die mit der Zinsvergütung für bestimmte Darlehen verbundene Vergünstigung ist eine Finanzhilfe im Sinne dieses Titels.

3. Finanzhilfen im Sinne dieses Titels sind ferner Kapitalbeteiligungen, mit Ausnahme derjenigen zugunsten internationaler Finanzeinrichtungen wie der EBWE, sowie bedingt rückzahlbare Zuschüsse.

Artikel 159 Maßnahmen, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann (Artikel 108 der Haushaltsordnung)

Eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe im Sinne des Artikels 108 der Haushaltsordnung gewährt werden kann, muss klar identifiziert sein.

Eine Maßnahme darf nicht in der Absicht aufgespalten werden, sie den in dieser Verordnung festgelegten Finanzierungsvorschriften zu entziehen.

Artikel 160 Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen (Artikel 108 der Haushaltsordnung)

Unter Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, sind zu verstehen:

a) entweder eine europäische Einrichtung, die im Bereich der allgemeinen oder beruflichen Bildung tätig ist oder Studien- und Forschungstätigkeiten zu europäischen Politiken ausführt, oder eine europäische Normungseinrichtung;

b) oder ein repräsentatives europäisches Netz von Einrichtungen ohne Erwerbszweck in den Mitgliedstaaten oder Bewerberdrittländern, das sich der Förderung von Grundsätzen und Politiken im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben hat.

Artikel 161 Partner (Artikel 108 der Haushaltsordnung)

1. Für die spezifischen Finanzhilfevereinbarungen können Partnerschaftsrahmenvereinbarungen maßgebend sein.

2. Eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung kann mit Begünstigten geschlossen werden, um eine langfristige Zusammenarbeit mit der Kommission zu begründen.

Diese Rahmenvereinbarung enthält nähere Angaben über die gemeinsamen Ziele, die Art der punktuell oder im Rahmen eines genehmigten jährlichen Arbeitsprogramms geplanten Maßnahmen, das Verfahren zur Gewährung spezifischer Finanzhilfen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze und -vorschriften dieses Titels sowie die allgemeinen Rechte und Pflichten einer jeden Partei im Rahmen spezifischer Vereinbarungen.

Die Laufzeit dieser Vereinbarungen darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand der Rahmenvereinbarung ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen.

Die Anweisungsbefugten dürfen die Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich oder in einer Weise in Anspruch nehmen, dass sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Antragsteller bezwecken oder bewirken.

3. Die Partnerschaftsrahmenvereinbarungen sind in Bezug auf das Gewährungsverfahren Finanzhilfen gleichgestellt; sie unterliegen den in Artikel 165 genannten Verfahren der vorherigen Bekanntmachung.

4. Die auf solchen Rahmenvereinbarungen beruhenden spezifischen Finanzhilfen werden nach den in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren unter Beachtung der Grundsätze dieses Titels gewährt.

Sie werden gemäß Artikel 167 nachträglich bekannt gemacht.

5. Nur den auf solchen Rahmenvereinbarungen beruhenden spezifischen Vereinbarungen geht eine Mittelbindung voraus.

Artikel 162 Inhalt der Finanzhilfevereinbarungen (Artikel 108 der Haushaltsordnung)

1. Der Vereinbarung sind insbesondere folgende Angaben zu entnehmen:

a) ihr Gegenstand;

b) der Finanzhilfeempfänger;

c) ihre Laufzeit, und zwar:

i) das Datum ihres Inkrafttretens und ihres Auslaufens,

ii) das Datum der Einleitung und die Dauer der Maßnahme bzw. des Rechnungsjahres, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird,

d) die höchstmöglich Finanzierung in Form:

i) des Hoechstbetrags der Finanzhilfe und

ii) des Hoechstsatzes für die Finanzierung der Kosten der Maßnahme bzw. des genehmigten Arbeitsprogramms, außer im Falle der in Artikel 179 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge,

e) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme bzw. im Falle eines Betriebskostenzuschusses das vom Anweisungsbefugten für das Rechnungsjahr genehmigte Arbeitsprogramm;

f) die allgemeinen Bedingungen für alle Vereinbarungen derselben Art; dazu gehören insbesondere die Festlegung der für die Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften, die zuständige Gerichtsbarkeit in Streitfällen und die Einverständniserklärung des Empfängers mit den Kontrollen der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs sowie mit den in Artikel 167 genannten Vorschriften für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [16]. In der Vereinbarung können die Aussetzungsmodalitäten und -fristen gemäß Artikel 181 vorgesehen werden;

[16] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

g) der globale Ausgabenvoranschlag und die Einzelheiten der förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des genehmigten Arbeitsprogramms, außer im Falle der in Artikel 179 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge;

h) wenn die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Aufträgen erforderlich macht, die in Artikel 182 dieser Verordnung genanten Grundsätze oder die Vorschriften für die Auftragsvergabe, die der Empfänger einzuhalten hat;

i) die Verantwortlichkeiten des Empfängers, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Vorlage von Tätigkeits- und Finanzberichten;

j) die Modalitäten und Fristen für die Genehmigung dieser Berichte sowie die Zahlung durch die Kommission.

2. In den in Artikel 161 genannten Fällen enthält die Rahmenvereinbarung die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c Ziffer i, Buchstabe d Ziffer ii, Buchstaben f, h, i und j genannten Informationen.

Die spezifische Vereinbarung enthält die in Absatz 1 Buchstaben a, b c, d, e, g und erforderlichenfalls in Ziffer i genannten Informationen.

3. Die Finanzhilfevereinbarungen können nur durch schriftliche Zusatzvereinbarungen geändert werden. Durch diese Zusatzvereinbarungen dürfen nicht Änderungen der Finanzhilfevereinbarungen bezweckt oder bewirkt werden, die die Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe in Frage stellen und die Gleichbehandlung der Empfänger beeinträchtigen können.

KAPITEL 2

GRUNDSÄTZE FÜR DIE GEWÄHRUNG

Artikel 163 Gewinnverbot (Artikel 109 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

1. Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen. Unter Gewinn ist folgendes zu verstehen:

a) vorbehaltlich Buchstabe b bei Finanzhilfen für Maßnahmen ein Überschuss der Gesamteinnahmen gegenüber den Kosten der fraglichen Maßnahme zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Auszahlung des Restbetrags der betreffenden Finanzhilfe;

b) bei Finanzhilfen für Maßnahmen, die im Außenbereich darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken, die Verteilung des Einnahmenüberschusses aus der Tätigkeit der begünstigten Einrichtung an deren Mitglieder, die eine persönliche Bereicherung zur Folge hat;

c) bei Einrichtungen, denen ein Betriebskostenzuschuss gewährt worden ist, der Überschusssaldo des Betriebsbudgets.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht für Studien-, Forschungs- oder Berufsausbildungsstipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden, nicht für im Anschluss an einen Wettbewerb vergebene Preise und nicht im Falle der in Artikel 179 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge.

Artikel 164 Jahresplan (Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Das jährliche Arbeitsprogramm für den Bereich der Finanzhilfen wird von der Kommission angenommen. Es wird bis spätestens 31. Januar eines jeden Haushaltsjahres auf der Internetseite der Kommission betreffend Finanzhilfen veröffentlicht.

Das Arbeitsprogramm enthält Angaben über den Basisrechtsakt, die Ziele, den Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie deren Richtbetrags und die erwarteten Ergebnisse.

2. Bei substanziellen Änderungen des Arbeitsprogramms erfolgt eine ergänzende Veröffentlichung entsprechend Absatz 1.

Artikel 165 Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten folgende Angaben:

a) angestrebte Ziele,

b) Förder-, Auswahl- und Gewährungskriterien gemäß den Artikel 114 und 115 der Haushaltsordnung sowie diesbezügliche Belege,

c) Modalitäten der Gemeinschaftsfinanzierung,

d) Modalitäten und äußerster Termin für die Einreichung der Vorschläge und möglicher Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahmen sowie voraussichtlicher Zeitpunkt für den Abschluss des Gewährungsverfahrens.

2. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane und gegebenenfalls in anderer geeigneter Form, u.a. im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, veröffentlicht, um ihre Bekanntmachung auf möglichst breiter Basis bei den potenziellen Empfängern zu gewährleisten.

Artikel 166 Ausnahmen von den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Finanzhilfen können ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nur in folgenden Fällen gewährt werden:

a) im Rahmen der humanitären Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates [17] und der Hilfen in Krisensituationen im Sinne von Absatz 2;

[17] ABl. L 163 vom 2.7.1996. Verordnung des Rates vom 20. Juni 1996.

b) in anderen ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen;

c) zugunsten von Einrichtungen, wenn diese de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, die in der entsprechenden Entscheidung der Kommission über die Gewährung der Finanzhilfe ordnungsgemäß begründet wird, oder zugunsten von im Basisrechtsakt genannten Einrichtungen;

2. Unter Krisensituationen sind in Drittländern Situationen zu verstehen,

a) die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Sicherheit von Personen darstellen und in einen bewaffneten Konflikt oder die Destabilisierung eines Landes zu eskalieren drohen, und

b) die Folgendes ernsthaft beeinträchtigen könnten :

i) die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Europäischen Union,

ii) die Sicherheit der Europäischen Union, die Wahrung des Friedens und die internationale Sicherheit, die Förderung der internationalen Zusammenarbeit sowie die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Artikel 11 des Vertrages über die Europäische Union und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 381/2001 des Rates [18].

[18] ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 5. Verordnung vom 26. Februar 2001 zur Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus.

Artikel 167 Nachträgliche Bekanntmachung (Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

1. Alle im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen werden im ersten Halbjahr nach Abschluss des Haushaltsjahres, zu dessen Lasten sie gewährt wurden, auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane veröffentlicht.

In den Fällen, in denen die Verwaltung den Einrichtungen im Sinne von Artikel 54 der Haushaltsordnung übertragen wurde, wird zumindest auf die Website-Adresse verwiesen, bei der diese Informationen zu finden sind, wenn sie nicht direkt auf der Internetseite der Gemeinschaftsorgane veröffentlicht werden.

Sie können auch in anderer geeigneter Form, u.a. im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, bekannt gemacht werden.

2. Veröffentlicht werden mit Zustimmung des Empfängers gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe f:

a) der Name und die Anschrift der Empfänger der Finanzhilfe;

b) der Gegenstand der Finanzhilfe;

c) der gewährte Betrag und - außer im Falle der in Artikel 179 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge - der Finanzierungssatz der Kosten der Maßnahme bzw. des genehmigten Arbeitsprogramms.

Von dieser Verpflichtung kann abgesehen werden, wenn die Veröffentlichung der Informationen die Sicherheit der Empfänger gefährden oder ihren Handelsinteressen schaden könnte.

Artikel 168 Gleichzeitige Finanzierungen (Artikel 111 der Haushaltsordnung)

Für eine Maßnahme kann eine gleichzeitige Finanzierung zu Lasten verschiedener Haushaltslinien von mehreren Anweisungsbefugten gewährt werden.

Artikel 169 Rückwirkung für die Verwaltung der humanitären Hilfe und der Krisensituationen (Artikel 112 der Haushaltsordnung)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung von humanitären Hilfsmaßnahmen und Hilfen in Krisensituationen im Sinne von Artikel 166 Absatz 2 kommen die von einem Empfänger vor Einreichung seines Antrags getätigten Ausgaben nur in folgenden Fällen für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht:

a) wenn die Ausgaben der Bildung von Vorräten dienen, die der Antragsteller im Rahmen der geförderten Maßnahme einsetzt;

b) in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, wenn im Finanzierungsbeschluss und in der Finanzierungsvereinbarung ausdrücklich ein zeitlich vor der Antragstellung liegender Förderfähigkeitstermin festgelegt wird.

Artikel 170 Externe Kofinanzierungen (Artikel 113 der Haushaltsordnung)

1. Der Empfänger weist die Beträge der Kofinanzierungen nach, die entweder aus eigenen Mitteln oder in Form von Finanztransfers seitens Dritter oder aber als Sachleistungen eingebracht werden, außer im Falle der in Artikel 179 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge.

2. Der zuständige Anweisungsbefugte kann in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen akzeptieren. In diesem Fall darf der Wert der Sachleistungen nicht höher sein als

a) entweder die tatsächlich entstandenen, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten;

b) oder die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten.

Sachleistungen in Form von Immobilien im Sinne von Artikel 114 Absatz 1 werden aus der Berechnung des Kofinanzierungsbetrags ausgeklammert.

KAPITEL 3

GEWÄHRUNGSVERFAHREN

Artikel 171 Finanzierungsantrag (Artikel 114 der Haushaltsordnung)

1. Der Antrag wird nach Maßgabe der im Basisrechtsakt und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien mit dem zu diesem Zweck von den zuständigen Anweisungsbefugten verteilten Formblatt gestellt.

2. Er dient dem Nachweis der rechtlichen Existenz des Antragstellers sowie seiner finanziellen und operativen Fähigkeit, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 174 Absatz 4 vollständig durchzuführen. Zu diesem Zweck verlangt der Anweisungsbefugte eine ehrenwörtliche Erklärung der potenziellen Empfänger; die Betriebsrechnung, die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres und sonstige in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verlangte Belege werden nach Maßgabe der vom zuständigen Anweisungsbefugten unter seiner Verantwortung durchgeführten Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung ebenfalls dem Antrag beigefügt.

3. Das dem Antrag beigefügte Maßnahmen- bzw. Betriebsbudget muss - außer im Falle der in Artikel 179 Absatz 1 genannten Pauschalbeträge - in Ausgaben und Einnahmen ausgeglichen sein und die für eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt in Betracht kommenden Kosten deutlich ausweisen.

4. Bei den Maßnahmen, deren zu finanzierende Kosten über 300.000 EUR liegen, und bei Betriebskostenzuschüssen über 50.000 EUR wird dem Antrag ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung beigefügt. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letztverfügbaren Rechnungsjahres bescheinigt, die Lebensfähigkeit der Einrichtung im Sinne von Artikel 174 Absatz 2 bewertet und die in diesem Rechnungsjahr erhaltenen Finanzhilfen ermittelt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 1 gilt nicht für den Erstantrag, den ein und derselbe Empfänger in ein und demselben Rechnungsjahr bei einem Anweisungsbefugten stellt.

Im Falle von Vereinbarungen zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind diese Schwellenwerte je Empfänger anzuwenden.

Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 161 ist vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Durchführung einer externen Prüfung betreffend die beiden letztverfügbaren Rechnungsjahre vorgeschrieben.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend seiner Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung die öffentlichen Einrichtungen, die internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 41 und - bei Vereinbarungen mit mehreren Empfängern - die gesamtschuldnerisch haftenden Empfänger von dieser Verpflichtung entbinden.

5. Der Antragsteller gibt alle sonstigen Quellen und Beträge der Finanzierungen an, die er in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme oder andere Maßnahmen oder im Rahmen seiner laufenden Tätigkeiten erhält bzw. beantragt.

Artikel 172 Nachweis der Förderfähigkeit der Antragsteller (Artikel 114 der Haushaltsordnung)

Die Antragsteller bescheinigen ehrenwörtlich , dass sie sich nicht in einer der in Artikel 93 der Haushaltsordnung vorgesehenen Situationen befinden. Der zuständige Anweisungsbefugte kann entsprechend seiner Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung außerdem die Nachweise nach Artikel 132 anfordern. Die Antragsteller haben diese Nachweise zu erbringe, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte erkennt an, dass dies materiell unmöglich ist.

Artikel 173 Finanzielle Sanktionen (Artikel 114 der Haushaltsordnung)

Gegen Antragsteller , die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht haben, werden nach Maßgabe des Artikels 131 anteilig zum Wert der betreffenden Finanzhilfen finanzielle Sanktionen verhängt. Gegen Empfänger, bei denen eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist, können unter denselben Bedingungen finanzielle Sanktionen verhängt werden.

Artikel 174 Auswahlkriterien (Artikel 115 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

1. Die Auswahlkriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht; sie gestatten eine Beurteilung der finanziellen und operativen Fähigkeit des Antragstellers, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.

2. Der Antragstelle muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme bzw. während des Rechnungsjahres, für das eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Vorbehaltlich einer besonderen Bestimmung des Basisrechtsakts muss er über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit er die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen kann.

3. Die Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit erfolgt insbesondere anhand einer Analyse der in Artikel 171 genannten Belege.

4. Bei natürlichen Personen, die Stipendien erhalten, und bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 41 entfällt die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Im Falle von Partnerschaften im Sinne von Artikel 161 erfolgt diese Überprüfung vor Abschluss der Rahmenvereinbarung.

Artikel 175 Gewährungskriterien (Artikel 115 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

1. Die Gewährungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht.

2. Anhand der Gewährungskriterien können die Finanzhilfen Maßnahmen, welche die Gesamteffizienz des Gemeinschaftsprogramms maximieren, dessen Umsetzung sie gewährleisten, oder Einrichtungen gewährt werden, deren Arbeitsprogramm dasselbe Ergebnis erreichen soll Diese Kriterien werden so festgelegt, dass auch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

Anhand dieser Kriterien können die Entwürfe von Maßnahmen oder Arbeitsprogrammen ausgewählt werden, die der Kommission die Berücksichtigung ihrer Ziele und Prioritäten gewährleisten und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsfinanzierung garantieren.

3. Die Gewährungskriterien werden so festgelegt, dass sie später bewertet werden können.

Artikel 176 Bewertung der Anträge und Gewährung (Artikel 116 der Haushaltsordnung)

1. Der zuständige Anweisungsbefugte ernennt einen Ausschuss zur Bewertung der Vorschläge, es sei denn die Kommission fasst einen Beschluss über ein besonderes sektorbezogenes Programm.

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Beamten oder sonstigen Bediensteten, die mindestens zwei organisatorische Einheiten vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen.

In den Vertretungen und den lokalen Stellen im Sinne von Artikel 252 entfällt die Verpflichtung zur Vertretung von mindestens zwei organisatorischen Einheiten ohne hierarchische Verbindung untereinander, wenn keine getrennten Einheiten vorhanden sind.

Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Ausschuss unterstützen.

2. Der Bewertungsausschuss kann einen Antragsteller auffordern, binnen einer von ihm festgesetzten Frist die Nachweise seiner finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit zu ergänzen oder zu erläutern.

3. Nach Abschluss der Arbeiten des Ausschusses unterzeichnen die Mitglieder ein Protokoll, in dem alle geprüften Vorschläge aufgeführt, unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge herausgestellt werden. Erforderlichenfalls wird in diesem Protokoll eine Rangliste der geprüften Vorschläge erstellt.

Es wird als Referenzdokument zwecks späterer Konsultation aufbewahrt.

4. Der zuständige Anweisungsbefugte fasst sodann seinen Beschluss, der mindestens folgende Angaben enthält:

a) Gegenstand und Gesamtbetrag des Beschlusses;

b) Name der Empfänger, Bezeichnung der Maßnahmen, vorgesehene Beträge sowie Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich in den Fällen, in denen sie von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht;

c) Name der abgelehnten Antragsteller und Begründung dieser Ablehnung.

5. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 finden nicht auf die im Basisrechtsakt genannten Finanzhilfeempfänger Anwendung.

Artikel 177 Unterrichtung der Antragsteller (Artikel 116 der Haushaltsordnung)

Die Unterrichtung der Antragsteller erfolgt binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung des Gewährungsbeschlusses an die Empfänger.

KAPITEL 4

Auszahlung und Kontrolle

Artikel 178 Begründung der Zahlungsanträge (Artikel 117 der Haushaltsordnung)

1. Bei jeder Finanzhilfe wird die Erneuerung einer Vorfinanzierung davon abhängig gemacht, dass die vorhergehende Vorfinanzierung zu mindestens 70% ihres Gesamtbetrags abgerechnet worden ist. Der Empfänger fügt seinem Antrag auf eine neue Zahlung die Abrechnung der von ihm verauslagten Kosten bei.

2. Der zuständige Anweisungsbefugte kann auf der Grundlage seiner Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung verlangen, dass zu jeder Zahlung eine externe Prüfung der Rechnung der Maßnahme bzw. der Einrichtung, die einen Betriebskostenzuschuss erhält, von einem zugelassenen Rechnungsprüfer durchgeführt wird.

Der zuständige Anweisungsbefugte begründet das Ausbleiben eines Antrags auf Durchführung einer externen Prüfung bei Vorfinanzierungs- oder Zwischenzahlungen über 500.000 EUR je Haushaltsjahr und Vereinbarung, bei Zahlungen von Restbeträgen über 100.000 EUR sowie bei Betriebskostenzuschüssen über 50.000 EUR.

Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind diese Schwellenwerte je Empfänger anzuwenden.

Artikel 179 Pauschalfinanzierungen (Artikel 117 der Haushaltsordnung)

1. Außer im Falle von Stipendien und Preisen können im Basisrechtsakt Pauschalfinanzierungen für Beiträge unter 5 000 EUR oder die Anwendung von Stückkostensätzen zugelassen werden.

Um die Einhaltung der Grundsätze der Kofinanzierung, des Gewinnverbots und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten, wird die Bewertung dieser Pauschalbeträge und Sätze mindestens alle zwei Jahre vom zuständigen Anweisungsbefugten überprüft. Sie wird von der Kommission genehmigt.

2. In der Finanzhilfevereinbarung kann die Pauschalübernahme folgender Kosten zugelassen werden:

a) der Gemeinkosten des Empfängers bis zu maximal 7% der gesamten förderfähigen Kosten der Maßnahme, es sei denn, der Empfänger erhält außerdem einen Betriebskostenzuschuss zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts;

b) bestimmter Dienstreisekosten auf der Grundlage eines von der Kommission jährlich genehmigten Tagegeldsatzes.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Obergrenze kann durch mit Gründen versehenen Beschluss der Kommission überschritten werden.

Artikel 180 Vorherige Sicherheitsleistungen (Artikel 118 der Haushaltsordnung)

1. Der zuständige Anweisungsbefugte kann vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung verlangen, um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

2. Macht die Vorfinanzierung mehr als 80% des Gesamtbetrags der Finanzhilfe aus, so kann sie nur ausgezahlt werden, wenn der Empfänger vorher eine Sicherheit leistet, die vom zuständigen Anweisungsbefugten bewertet und akzeptiert werden muss.

Für Nichtregierungsorganisationen, die Maßnahmen im Außenbereich durchführen, wird diese Sicherheit für Vorfinanzierungen verlangt, die einen Betrag von 1 Mio. EUR überschreiten oder mehr als 90 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe ausmachen.

Die Sicherheit muss einen hinreichend langen Zeitraum abdecken, damit sie in Anspruch genommen werden kann.

3. Die Sicherheit wird von einem zugelassenen Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten gestellt.

Diese Sicherheit kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder die Solidarbürgschaft der an derselben Finanzhilfevereinbarung beteiligten Begünstigten einer Maßnahme ersetzt werden.

Die Sicherheit lautet auf Euro.

Mit ihr wird bezweckt, dass die Bank oder das Finanzinstitut, der Dritte oder die übrigen Empfänger unwiderruflich selbstschuldnerisch und auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Finanzhilfeempfängers einstehen.

4. Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen bzw. der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung an den Empfänger geleistet werden.

5. Der Anweisungsbefugte kann zugunsten von öffentlichen Einrichtungen und von internationalen Organisationen im Sinne des Artikels 41 von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 absehen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann von dieser Verpflichtung auch die Empfänger befreien, die eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß Artikel 161 geschlossen haben.

Artikel 181 Aussetzungen und Kürzungen von Fínanzhilfen (Artikel 119 der Haushaltsordnung)

1. Der zuständige Anweisungsbefugte setzt die Zahlungen aus, kürzt die Finanzhilfe oder verlangt, dass sie vom Empfänger in entsprechender Höhe zurückgezahlt wird,

a) wenn die Maßnahme oder das genehmigte Arbeitsprogramm überhaupt nicht, schlecht, teilweise oder verspätet durchgeführt wurde;

b) wenn über die in der Vereinbarung festgesetzten Finanzierungsobergrenzen hinausgehende Beträge ausgezahlt wurden, insbesondere in Fällen, in denen die Maßnahme oder das genehmigte Arbeitsprogramm mit geringerem Kostenaufwand als ursprünglich veranschlagt durchgeführt wurde;

c) wenn das Maßnahmen- oder Betriebsbudget nachträglich einen Überschuss aufweist.

2. Die Zahlungen können auch aufgrund mutmaßlicher Verletzungen anderer Bestimmungen der Vereinbarung ausgesetzt werden. Zweck dieser Aussetzung ist es, die Realität der mutmaßlichen Verletzungen zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu korrigieren.

KAPITEL 5

DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHME

Artikel 182 Aufträge zur Durchführung der Maßnahme (Artikel 120 der Haushaltsordnung)

1. Erfordert die Durchführung der Maßnahmen, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags, so erteilen die Empfänger der Finanzhilfen unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der potenziellen Auftragnehmer dem wirtschaftlich günstigsten Angebot, d.h. dem Angebot mit dem besten Verhältnis zwischen Qualität und Preis, den Zuschlag; dabei tragen sie dafür Sorge, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt kommt.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 kann der zuständige Anweisungsbefugte den Empfängern die Beachtung besonderer Vorschriften zur Auflage machen, wobei insbesondere der jeweilige Auftragswert, der Anteil des Gemeinschaftsbeitrags an den Gesamtkosten der Maßnahme und das Risiko bei der Mittelverwaltung zu berücksichtigen sind.

In diesem Fall sind diese Vorschriften in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

TITEL VII

RECHNUNGSFÜHRUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

KAPITEL 1

RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 183 Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Haushaltsjahres (Artikel 122 der Haushaltsordnung)

Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres gibt folgendes wirklichkeitsgetreu wieder:

a) die Verwirklichung der Ziele des Haushaltsjahres gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

b) die Finanzlage und die Ereignisse, welche die im Laufe des Haushaltsjahres durchgeführten Tätigkeiten nachhaltig beeinflusst haben.

Artikel 184 Abweichung von den Rechnungsführungsgrundsätzen (Artikel 124 der Haushaltsordnung)

Besteht nach Ansicht des Rechnungsführers in einem besonderen Fall Veranlassung, von den in den Artikeln 185 bis 191 vorgesehenen Rechnungsführungsgrundsätzen abzuweichen, so wird dies in dem Anhang gemäß Artikel 201 vermerkt und ordnungsgemäß begründet.

Artikel 185 Grundsatz der Kontinuität der Tätigkeiten (Artikel 124 der Haushaltsordnung)

1. Der Grundsatz der Kontinuität der Tätigkeiten besagt, dass bei der Erstellung der Jahresabschlüsse von einer unbegrenzten Lebensdauer der Organe und der Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung ausgegangen wird.

2. Lassen objektive Faktoren darauf schließen, dass ein Organ oder eine Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung seine bzw. ihre Tätigkeit einstellen wird, so nimmt der Rechnungsführer diese Information mit Angabe von Gründen in den Anhang auf. Er wendet die geltenden Rechnungsführungsregeln an, um den Liquidationswert des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung zu bestimmen.

Artikel 186 Vorsichtsprinzip (Artikel 124 der Haushaltsordnung)

Das Vorsichtsprinzip besagt, dass die Aktiva oder die Erträge nicht zu hoch und die Passiva oder die Aufwendungen nicht zu niedrig bewertet werden. Das Vorsichtsprinzip gestattet jedoch nicht die Schaffung stiller Reserven oder übermäßig hoher Rückstellungen.

Artikel 187 Grundsatz der Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden (Artikel 124 der Haushaltsordnung)

1. Der Grundsatz der Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden besagt, dass die Struktur der einzelnen Komponenten der Jahresabschlüsse sowie die Buchungsmethoden und die Bewertungsregeln nicht von einem Haushaltsjahr zum anderen geändert werden dürfen.

2. Der Rechnungsführer der Kommission kann vom Grundsatz der Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden nur in Ausnahmefällen abweichen, namentlich

a) wenn sich die Art der Vorgänge der betreffenden Einheit grundlegend geändert hat;

b) wenn die vorgenommene Änderung eine angemessenere Darstellung der Rechnungsführungsvorgänge zur Folge hat.

Artikel 188 Grundsatz der Vergleichbarkeit der Daten (Artikel 124 der Haushaltsordnung)

1. Der Grundsatz der Vergleichbarkeit der Daten besagt, dass jeder Posten der Jahresabschlüsse die Angabe des im vorhergehenden Haushaltsjahr bei dem entsprechenden Posten ausgewiesenen Betrags enthält.

2. Wird in Anwendung von Absatz 1 die Darstellung oder Klassifizierung einer der Komponenten der Jahresabschlüsse geändert, so werden die entsprechenden Beträge des vorhergehenden Haushaltsjahrs vergleichbar gemacht und neu klassifiziert.

Erweist sich eine solche Neuklassifizierung als unmöglich, so ist dies im Anhang zu vermerken.

Artikel 186 Grundsatz der relativen Wesentlichkeit (Artikel 124 der Haushaltsordnung)

1. Der Grundsatz der relativen Wesentlichkeit besagt, dass alle für die angestrebte Information relevanten Transaktionen in den Jahresabschlüssen erfasst werden. Die relative Wesentlichkeit bemisst sich insbesondere nach der Art der Transaktion bzw. ihrem Finanzvolumen.

2. Eine Zusammenfassung von Transaktionen ist zulässig, wenn

a) diese von der Art her identisch sind, auch wenn sie ein hohes Finanzvolumen aufweisen;

b) das Finanzvolumen der Transaktionen unerheblich ist;

c) eine solche Zusammenfassung einer klareren Darstellung der Jahresabschlüsse dient.

Artikel 190 Bruttoprinzip (Artikel 124 der Haushaltsordnung)

Das Bruttoprinzip besagt, dass Verrechnungen zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten oder zwischen Aufwendungen und Erträgen nicht zulässig sind, es sei denn, die Aufwendungen und Erträge ergeben sich aus derselben Transaktion, gleichartigen Transaktionen oder Deckungsgeschäften, wobei das Finanzvolumen der einzelnen Aufwendungen und Erträge unerheblich sein muss.

Artikel 191 Grundsatz des Vorrangs der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein (Artikel 124 der Haushaltsordnung)

Der Grundsatz des Vorrangs der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein besagt, dass die in die Jahresabschlüsse eingehenden Rechnungsführungsvorfälle nach Maßgabe ihres wirtschaftlichen Charakters dargestellt werden.

Artikel 192 Verbuchung der Vorgänge (Artikel 125 der Haushaltsordnung)

1. Jede Transaktionen wird verbucht, wenn

a) ihre wirtschaftlichen Auswirkungen sich in einer Erhöhung oder Verringerung des Vermögens der Organe niederschlagen;

b) ihre Kosten oder ihr Wert zuverlässig messbar sind.

2. Die Rechnungsführungsmethoden gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung lassen den die Verbuchung eines jeden Vorgangs begründenden Tatbestand klar erkennen.

Artikel 193 Bewertung der Aktiva und Passiva (Artikel 125 der Haushaltsordnung)

1. Bei der Bewertung der Aktiva und Passiva werden der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten zugrunde gelegt. Allerdings wird der Wert der Posten des nichtfinanziellen Anlagevermögens um die Abschreibungen vermindert. Außerdem können bei Wertverlusten von Aktivposten entsprechende Wertberichtigungen vorgenommen und bei Erhöhungen der fälligen Verbindlichkeiten Rückstellungen gebildet werden.

2. Anhand der in Artikel 133 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführungsnormen und -methoden ist feststellbar, ob alle oder nur bestimmte Elemente mit einem anderen Wert als dem Anschaffungspreis bewertet sind.

Artikel 194 Rückstellungen (Artikel 125 der Haushaltsordnung)

Eine Rückstellung wird gebildet, wenn und nur wenn

a) eine derzeitige, aus früheren Ereignissen erwachsene Verpflichtung besteht;

b) es wahrscheinlich ist, dass ein Abfluss wirtschaftlich nützlicher Ressourcen zur Abgeltung der Verpflichtung notwendig sein wird, und

c) die Höhe der Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann.

Artikel 195 Struktur der Vermögensübersicht (Artikel 126 der Haushaltsordnung)

1. Die Vermögensübersicht setzt sich aus verschiedenen Posten zusammen, die in Titeln und Untertiteln zusammengefasst sind.

2. Die Aktivposten werden in aufsteigender Reihenfolge nach der Liquidität und die Passivposten in aufsteigender Reihenfolge nach der Fälligkeit klassifiziert.

Artikel 196 Darstellung der Vermögensübersicht (Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Bei der Darstellung der Vermögensübersicht übernimmt der Rechnungsführer mindestens folgende Rubriken:

Aktiva

Errichtungskosten

Immaterielle Anlagewerte

Sachanlagen

Finanzanlagen

Mehr als einjährige Forderungen

Betriebswerte

Unterjährige Forderungen

Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente

Rechnungsabgrenzungsposten

Passiva

Eigenkapital (bestehend aus dem Wirtschaftsergebnis des Haushaltsjahres, dem übertragenen Ergebnis früherer Haushaltsjahre und den Reserven)

Rückstellungen

Mehr als einjährige Verbindlichkeiten

Unterjährige Verbindlichkeiten

Rechnungsabgrenzungsposten

Artikel 197 Ergebnisrechnung (Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Die Ergebnisrechnung spiegelt die Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres wider, die nach ihrer Art klassifiziert werden.

Artikel 198 Darstellung der Ergebnisrechnung (Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Bei der Darstellung der Ergebnisrechnung berücksichtigt der Rechnungsführer folgendes Mindestschema:

Betriebseinnahmen

- Betriebsausgaben

= Betriebsergebnis

+/- Finanzergebnis

+/- Ergebnis der gewöhnlichen Tätigkeiten

+/- Außergewöhnliche Ergebnisse

= Ergebnis des Haushaltsjahres

Artikel 199 Cashflow-Tabelle (Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Die Cashflow-Tabelle gibt die Veränderungen bei den Kassenmitteln wieder.

Letztere bestehen aus folgenden Elementen:

a) Barmitteln,

b) Sichtkonten und Sichteinlagen sowie

c) sonstigen verfügbaren Werten, die rasch fluessig gemacht werden können und deren Wert stabil ist.

Artikel 200 Klassifizierung der Cashflows (Artikel 126 der Haushaltsordnung)

1. Der Cashflow-Tabelle sind die Kassenmittelbewegungen, aufgeschlüsselt nach betrieblichen, investitionsbedingten und finanziellen Strömen, zu entnehmen.

2. Der betriebliche Cashflow gibt die Kassenmittelbewegungen im Zuge der normalen Betriebstätigkeit wieder.

3. Der Investitions-Cashflow gibt die Kassenmittelbewegungen aufgrund von Erwerb oder Veräußerung von Anlagewerten wieder.

4. Der Finanz-Cashflow gibt die Kassenmittelbewegungen infolge von Anleihe- und Darlehenstransaktionen sowie von Zu- und Abfluessen aus sonstigen Quellen wieder.

Artikel 201 Anhang zu den Jahresabschlüssen (Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Der in Artikel 126 der Haushaltsordnung genannte Anhang ist fester Bestandteil der Jahresabschlüsse. Er enthält mindestens folgende Informationen:

a) Rechnungsführungsgrundsätze, -regeln und -methoden:

b) Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für ein wirklichkeitsgetreues Bild erforderlich sind :

c) Verpflichtungen unter dem Strich mit Angaben über die Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht in der Vermögensübersicht ausgewiesen werden und einen nachhaltigen Einfluss auf das Vermögen, die Finanzlage oder das Ergebnis der betreffenden Einheit haben können.

Artikel 202 Erläuterungen (Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Die Erläuterungen enthalten Querverweise zu den entsprechenden Posten der Jahresabschlüsse und werden in derselben Reihenfolge wie diese dargestellt.

Artikel 203 Ergebnisrechnung über den Haushaltsvollzug (Artikel 127 der Haushaltsordnung)

1. Die Ergebnisrechnung über den Haushaltsvollzug enthält:

a) eine Einnahmenübersicht, die folgendes umfasst:

i) die Entwicklung der Einnahmenansätze des Haushaltsplans;

ii) die Ausführung des Einnahmenteils des Haushaltsplans;

iii) die Entwicklung der festgestellten Forderungen;

b) Informationen, die einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Verpflichtungs- und der Zahlungs ermächtigungen geben;

c) Informationen, die einen Überblick über die Verwendung der insgesamt verfügbaren Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen geben;

d) Informationen über die Entwicklung der noch zur Zahlung anstehenden, aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen oder im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.

2. Im Falle der Informationen über die Einrahmen ist auch eine Aufstellung beigefügt, der aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten die Verteilung der am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Beträge zu entnehmen ist, die eigenen Mitteln entsprechen, für die eine Einziehungsanordnung ausgestellt wurde.

Artikel 204 Anhang zu den Übersichten über den Haushaltsvollzug (Artikel 127 der Haushaltsordnung)

Der Anhang zu den Übersichten über den Haushaltsvollzug gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung umfasst mindestens folgende Elemente:

a) Angaben zu den Haushaltsgrundsätzen sowie zu den Mittelarten und zur Gliederung des Haushaltsplans;

b) Informationen über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen;

c) zum Verständnis des Haushaltsvollzugs erforderliche Informationen.

KAPITEL 2 (KAPITEL 3 DER HAUSHALTSORDNUNG)

RECHNUNGSFÜHRUNG

Abschnitt 1

Organisatorische Gestaltung der Rechnungsführung

Artikel 205 Organisatorische Gestaltung der Rechnungsführung (Artikel 132 der Haushaltsordnung)

1. Der Rechnungsführer jedes Organs und jeder Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung dokumentiert die organisatorische Gestaltung und die Verfahren der Rechnungsführung seines Organs bzw. seiner Einrichtung.

2. Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse ist der Rückgriff auf außerbuchmäßige Erfassungen weitestgehend beschränkt.

3. Die Haushaltseinnahmen und -ausgaben werden in dem DV-System gemäß Artikel 206 nach dem wirtschaftlichen Charakter des Vorgangs als laufende Einnahmen oder Ausgaben oder als Kapitaleinnahmen oder -ausgaben erfasst.

Artikel 206 DV-Systeme (Artikel 132 der Haushaltsordnung)

1. Die Rechnungsführung erfolgt mit Hilfe eines oder mehrerer Software-Programme.

2. Die Organisation der Rechnungsführung mittels rechnergestützter Systeme oder Teilsysteme erfordert eine vollständige Beschreibung der Systeme und Teilsysteme.

In dieser Beschreibung wird der Inhalt aller Datenfelder definiert und genau angegeben, wie das System die einzelnen Vorgänge bearbeitet. Des Weiteren wird aufgezeigt, wie das System einen kompletten Prüfpfad für jeden Vorgang gewährleistet.

In den Beschreibungen der DV-Rechnungsführungssysteme und -teilsysteme wird gegebenenfalls auf die bestehenden Verknüpfungen mit dem zentralen Rechnungsführungssystem, insbesondere im Bereich des Datentransfers und der Saldenabstimmung, hingewiesen.

Abschnitt 2

bücher

Artikel 207 Bücher (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

1. Jedes Organ bzw. jede Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushalts ordnung führt ein Kontenjournal, ein Hauptbuch und ein Bestandsverzeichnis.

2. Bei den Büchern handelt sich um elektronische Dokumente, die vom Rechnungsführer identifiziert werden und Gewähr für beweiskräftige Daten bieten.

3. Die Einträge des Kontenjournals werden in die Konten des Hauptbuchs übernommen, das entsprechend dem Kontenplan im Sinne von Artikel 210 strukturiert ist.

4. Das Kontenjournal und das Hauptbuch können in ebenso viele Hilfsjournale und -bücher untergliedert werden, wie nach Wichtigkeit und Bedarf notwendig ist.

5. Die Einträge der Hilfsjournale und -bücher werden mindestens einmal monatlich im Kontenjournal und im Hauptbuch zentralisiert.

Artikel 208 Allgemeine Kontenbilanz (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ und jede Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung erstellt eine allgemeine Kontenbilanz, in der sämtliche Aktiv-, Passiv- und Ergebniskonten, einschließlich der im Laufe des Haushaltsjahres saldierten Konten, ausgewiesen sind, und zwar jeweils mit Angabe:

a) der Kontennummer;

b) der Kontenbezeichnung;

c) der gesamten Sollbeträge;

d) der gesamten Habenbeträge;

e) des Kontensaldos.

Artikel 209 Bestandsverzeichnis (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

1. Das Bestandsverzeichnis ist eine Aufstellung sämtlicher Aktiv- und Passivelemente, jeweils mit Angabe der Menge und des Werts im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme.

2. Die Daten des Bestandsverzeichnisses werden so gespeichert und strukturiert, dass sie zum Nachweis des Inhalts der einzelnen Konten in der allgemeinen Kontenbilanz dienen.

3. Im Falle des Bestandsverzeichnisses über die Anlagewerte finden die Bestimmungen der Artikel 218 bis 225 Anwendung.

Abschnitt 3

Kontenplan

Artikel 210 Kontenplan (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

1. Der Kontenplan wird vom Rechnungsführer der Kommission aufgestellt.

2. Im Kontenplan werden die einzelnen Konten in Klassen zusammengefasst.

Jede Kontenklasse kann nach Bedarf in Gruppen und Untergruppen unterteilt werden.

3. Der Kontenplan muss mindestens folgende Klassen umfassen:

a) bei den Konten der Vermögensübersicht:

i) Klasse 1: Konten für Eigenkapital, Rückstellungen und mehr als einjährige Verbindlichkeiten

ii) Klasse 2: Konten für Errichtungskosten, Anlagevermögen und mehr als einjährige Forderungen,

iii) Klasse 3: Bestandskonten,

iv) Klasse 4: Konten für unterjährige Forderungen und Verbindlichkeiten,

v) Klasse 5: Finanzkonten,

b) bei den Konten der Haushaltsrechnung:

i) Klasse 6: Aufwandskonten,

ii) Klasse 7: Ertragskonten,

c) bei den Sonderkonten:

Klassen 8 und 9: Sonderkonten,

d) bei den Vorgängen unter dem Strich:

Klasse 0: Vorgänge unter dem Strich.

4. Der Kontenplan ist hinreichend detailliert, so dass die Vorgänge entsprechend den Rechnungsführungsnormen erfasst werden können.

5. Der Inhalt der einzelnen Konten und Kontenklassen sowie ihre Funktionsweise werden im Kontenplan festgelegt.

Abschnitt 4

Buchmäßige Erfassung

Artikel 211 Buchungen (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

1. Die Buchungen werden nach der Methode der doppelten Buchführung vor genommen, d.h. für jede in der Buchführung erfasste Bewegung oder Ver änderung erfolgt ein Eintrag, der eine Äquivalenz herstellt zwischen den Last- und den Gutschriften bei den einzelnen von dieser Buchung betroffenen Konten.

2. Bei einer auf eine andere Währung als den Euro lautenden Transaktion wird der Gegenwert in Euro berechnet und verbucht.

Die Transaktionen in Devisen der neubewertbaren Konten werden mindestens bei jedem Rechnungsabschluss neu bewertet.

Diese Neubewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 festgelegten Kurse.

Artikel 212 Buchungseinträge (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

Bei jedem Buchungseintrag werden Ursprung, Inhalt und Verbuchungsstelle des jeweiligen Vorgangs sowie die Referenzdaten der entsprechenden Belege angegeben.

Artikel 213 Belege (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

1. Jede Buchung stützt sich auf datierte und nummerierte Belege, entweder in Papierform oder auf sonstigen Trägern, welche ihre Zuverlässigkeit und die Aufbewahrung ihres Inhalts während des in Artikel 46 vorgeschriebenen Zeitraums gewährleisten.

2. Gleichartige Vorgänge, die am selben Ort und innerhalb desselben Tages getätigt wurden, können in einem einzigen Beleg zusammengefasst werden.

Artikel 214 Eintragung in das Kontenjournal (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

Die Rechnungsvorgänge werden nach einer der folgenden Methoden, die einander nicht ausschließen, in das Kontenjournal eingetragen:

a) entweder täglich unter Erfassung jedes einzelnen Vorgangs,

b) oder in Form einer regelmäßigen Zusammenfassung der Gesamtbeträge der Vorgänge, vorausgesetzt, es werden alle Belege aufbewahrt, anhand deren die Vorgänge täglich, Vorgang für Vorgang überprüft werden können.

Artikel 215 Validierung des Eintrags (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

1. Der endgültige Charakter der Einträge im Kontenjournal und in einem Bestandsverzeichnis wird gewährleistet durch ein Validierungsverfahren, das jegliche Änderung oder Streichung von Buchungseinträgen untersagt.

2. Ein Abschlussverfahren, das der definitiven Festschreibung der zeitlichen Reihenfolge der Buchungseinträge und der Gewährleistung ihrer Unantastbarkeit dient, kommt spätestens vor der Vorlage der endgültigen Jahresabschlüsse zur Anwendung.

Abschnitt 5

Abstimmung und Überprüfung

Artikel 216 Abstimmung und Überprüfung (Artikel 135 der Haushaltsordnung)

1. Die Salden der einzelnen Konten der allgemeinen Kontenbilanz werden in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch bei jedem Rechnungsabschluss abgestimmt.

2. Der Rechnungsführer überprüft regelmäßig, mindestens jedoch bei jedem Rechnungsabschluss, ob die Daten des Bestandsverzeichnisses der Wirklichkeit entsprechen, und kontrolliert insbesondere

a) die Bankguthaben durch Abstimmung mit den von den Finanzinstituten übersandten Kontoauszügen;

b) die Barmittel durch Abstimmung mit den Angaben des Kassenbuchs.

Bei den Anlagekonten erfolgt diese Überprüfung gemäß den Bestimmungen des Artikels 222.

3. Die interinstitutionellen Verbindungskonten werden in regelmäßigen Zeitabständen abgestimmt und abgeschlossen.

4. Die Verwahrkonten werden vom Rechnungsführer regelmäßig überprüft, damit sie so rasch wie möglich abgeschlossen werden können.

Abschnitt 6

Haushaltsbuchführung

Artikel 217 Inhalt und Führung der Bücher (Artikel 137 der Haushaltsordnung)

1. In der Haushaltsbuchführung wird für jede Untergliederung des Haushaltsplans folgendes ausgewiesen:

a) bei den Ausgaben:

i) die im ursprünglichen Haushaltsplan bewilligten Mittel, die in Berichtigungshaushaltspläne eingesetzten Mittel, die übertragenen Mittel, die aufgrund von Beteiligungen Dritter eingesetzten Mittel, die durch Mittelüber tragungen bereitgestellten Mittel sowie der Gesamtbetrag der so verfügbaren Mittel;

ii) die Mittelbindungen und Zahlungen des Haushaltsjahres;

b) bei den Einnahmen:

i) die Einnahmenansätze des ursprünglichen Haushaltsplans, die Ein nahmenansätze der Berichtigungshaushaltspläne, die Einnahmen aus Beteiligungen Dritter und der Gesamtbetrag der so ermittelten voraussichtlichen Einnahmen;

ii) die im Laufe des Haushaltsjahres festgestellten Forderungen und eingezogenen Beträge;

c) die Fortschreibung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und der noch einzuziehenden Einnahmen aus früheren Haushaltsjahres.

Die Verpflichtungs- und Zahlungs ermächtigungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a werden getrennt erfasst und verfolgt.

Ausgewiesen werden in der Haushaltsbuchführung ferner die globalen vorläufigen Mittel bindungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, sowie die entsprechenden Zahlungen.

Diese Mittelbindungen werden dem Gesamtbetrag der Mittel des EAGFL, Abteilung Garantie, gegenübergestellt.

2. Die Haushaltsbuchführung gestattet eine gesonderte Verfolgung

a) der Verwendung der übertragenen Mittel und der Mittel des Haushaltsjahres;

b) der Abwicklung der fortbestehenden Mittelbindungen.

Bei den Einnahmen werden die noch einzu ziehenden Forderungen aus früheren Haushaltsjahren getrennt verfolgt.

3. Die Haushaltsbuchführung kann so gestaltet werden, dass eine analytische Buchführung entwickelt wird.

4. Die Haushaltsbuchführung erfolgt mit Hilfe von DV-Systemen in Büchern oder auf Datenblättern.

KAPITEL 3 (KAPITEL 4 DER HAUSHALTSORDNUNG)

BESTANDSVERZEICHNISSE ÜBER DIE ANLAGEWERTE

Artikel 218 Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte (Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Der Anweisungsbefugte legt mit Unterstützung des Rechnungsführers das System für die Führung der Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte fest. Dieses System liefert alle für die Buchführung erforderlichen Informationen.

Artikel 219 Aufbewahrung der Gegenstände (Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ erlässt seine eigenen Vorschriften für die Aufbewahrung der in seiner Vermögensübersicht ausgewiesenen Gegenstände und bestimmt die für die Führung des Bestands verzeichnisses zuständigen Verwaltungsstellen.

Artikel 220 Eintragung in das Bestandsverzeichnis (Artikel 138 der Haushaltsordnung)

In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden alle Anschaffungen von Gegenständen mit einem Anschaffungspreis bzw. Gestehungskosten von mindestens 420 EUR, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.

Artikel 221 Inhalt des Bestandsverzeichnisses (Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Das Bestandsverzeichnis enthält eine sachdienliche Beschreibung jedes Gegenstands; außerdem sind darin der Ort, an dem sich der Gegenstand befindet, das Anschaffungsdatum und die Stückkosten angegeben.

Artikel 222 Kontrollen des Bestandsverzeichnisses (Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Die Organe überzeugen sich bei den Kontrollen des Bestandsverzeichnisses davon, dass jeder Gegenstand körperlich vorhanden ist und mit der Eintragung im Bestandsverzeichnis übereinstimmt. Diese Kontrolle erfolgt im Rahmen eines Dreijahresprüf programms.

Artikel 223 Weiterveräußerung der Gegenstände (Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Organe und der Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung dürfen von diesen Organen und Einrichtungen weiterveräußerte Gegenstände nur dann erwerben, wenn die Weiterveräußerung im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt.

Artikel 224 Verfahren zur Veräußerung von Anlagegegenständen (Artikel 138 der Haushaltsordnung)

1. Die Veräußerung von Anlagegegenständen wird in geeigneter Form lokal bekannt gegeben, wenn der Einheitskaufwert dieser Gegenstände mindestens 8 100 EUR beträgt. Die Frist zwischen der Veröffentlichung der letzten Anzeige und dem Abschluss des Kaufvertrags beträgt mindestens vierzehn Tage.

Sie wird durch eine Verkaufsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben, wenn der Einheitskaufwert dieser Gegenstände mindestens 391 100 EUR beträgt. Eine geeignete Veröffentlichung in der Presse der Mitgliedstaaten kann außerdem erfolgen. Die Frist zwischen der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt und dem Abschluss des Kaufvertrags beträgt mindestens einen Monat.

2. Übersteigen die Kosten der Bekanntmachung den erwarteten Gewinn der Transaktion, so kann auf die Bekanntmachung verzichtet werden.

3. Die Organe sind gehalten, bei der Veräußerung von Anlagegegenständen stets die Erzielung der günstigsten Preise anzustreben.

Artikel 225 Verfahren zur Abtretung von Anlagegegenständen (Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Werden im Bestandsverzeichnis eingetragene Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich abgetreten, als unbrauchbar aus dem Bestand ausgesondert, vermietet oder kommen sie durch Verlust, Diebstahl oder in sonstiger Weise abhanden, so verfasst der Anweisungsbefugte eine entsprechende Erklärung oder Niederschrift.

Aus der Erklärung oder der Niederschrift geht insbesondere hervor, ob ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Gemeinschaften oder eine andere Person zum Schadenersatz herangezogen werden kann.

Werden unbewegliche Vermögensgegenstände oder Großanlagen unentgeltlich zur Ver fügung gestellt, so werden hierüber entsprechende Verträge abgeschlossen; dem Europäischen Parlament und dem Rat wird hiervon jährlich bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs Mitteilung gemacht.

ZWEITER TEIL SONDERBESTIMMUNGEN

TITEL I (TITEL II DER HAUSHALTSORDNUNG)

STRUKTURFONDS

Artikel 226 Rückzahlung von Vorauszahlungen (Artikel 157 der Haushaltsordnung)

Gemäß der Regelung für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds bewirkt die Rückzahlung der im Rahmen einer Intervention geleisteten Vorauszahlungen weder die Freigabe der entsprechenden Mittel noch eine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention.

Bei den zurückgezahlten Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung.

TITEL II (TITEL III DER HAUSHALTSORDNUNG)

FORSCHUNG

Artikel 227 Typologie der Aktionen (Artikel 160 der Haushaltsordnung)

1. Die Mittel für Forschung und technologische Entwicklung werden im Wege von direkten Aktionen, indirekten Aktionen im Zuge des Forschungsrahmenprogramms im Sinne von Artikel 166 EG-Vertrag sowie Aktionen im Sinne von Artikel 165 dieses Vertrages durch Beteiligung an Programmen und durch wettbewerbsorientierte Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) in Anspruch genommen.

2. Die direkten Aktionen werden von den Forschungsanstalten der GFS durchgeführt und grundsätzlich vollständig aus dem Haushaltsplan finanziert. Dabei handelt es sich um

a) Forschungsprogramme,

b) Tätigkeiten im Bereich der exploratorischen Forschung,

c) Tätigkeiten im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Unter stützung institutioneller Art.

3. Bei den indirekten Aktionen handelt es sich um Programme, die im Rahmen von mit Dritten zu schließenden Verträgen durchgeführt werden. Die GFS kann sich an diesen Verträgen auf derselben Grundlage beteiligen wie Dritte.

4. Zur Gewährleistung der wechselseitigen Kohärenz der nationalen Politiken und der Gemeinschaftspolitik im Forschungsbereich kann die Kommission Initiativen gemäß Artikel 165 EG-Vertrag ergreifen und dem Haushaltsplan Ausgaben ausschließlich administrativer Art anlasten.

5. Abgesehen von den in Artikel 166 Absatz 3 EG-Vertrag genannten spezifischen Programmen kann die Gemeinschaft folgendes annehmen:

a) Ergänzungsprogramme, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen (gemäß Artikel 168 EG-Vertrag);

b) von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführte Programme, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen (gemäß Artikel 169 EG-Vertrag);

c) Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen (gemäß Artikel 170 EG-Vertrag);

d) gemeinsame Unternehmen (gemäß Artikel 171 EG-Vertrag).

5. Bei den von der GFS durchgeführten wettbewerbsorientierten Tätig keiten handelt es sich um

a) wissenschaftliche und technische Unterstützungstätigkeiten im Zuge der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung, die grundsätzlich vollständig aus dem Haushaltsplan finanziert werden,

b) Tätigkeiten für Rechnung Dritter.

Artikel 228 Vorschriften für die GFS (Artikel 161 der Haushaltsordnung)

1. Die Forderungsvorausschätzungen gemäß Artikel 161 Absatz 2 werden dem Rechnungsführer zwecks Registrierung übermittelt.

2. Ist im Rahmen der Tätigkeiten, welche die GFS für Rechnung Dritter durchführt, die Vergabe eines Auftrags erforderlich, so werden bei dem entsprechenden Vergabeverfahren die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung beachtet.

TITEL III

MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH (TITEL IV DER HAUSHALTSORDNUNG)

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 229 Für eine Finanzierung in Betracht kommende Maßnahmen (Artikel 162 der Haushaltsordnung)

Die Mittel für Maßnahmen gemäß Titel IV, Kapitel 1 des zweiten Teils der Haushaltsordnung können insbesondere für die Finanzierung von Aufträgen, Finanzhilfen, einschließlich Zinsvergütungen, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien, Maßnahmen zur makrofinanziellen Unterstützung, Budgethilfen und sonstiger spezifischer Formen der budgetären Unterstützung verwendet werden.

KAPITEL 2

DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN

Artikel 230 Finanzierungsvereinbarung im Rahmen der dezentralen Verwaltung (Artikel 166 der Haushaltsordnung)

1. Vor Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung zur Durchführung einer dezentral zu verwaltenden Maßnahme vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte durch Überprüfungen anhand von Belegen und vor Ort, dass das vom Empfängerdrittland eingerichtete System für die Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel mit Artikel 164 Absatz 1 der Haushaltsordnung in Einklang steht.

2. Jede im Rahmen der dezentralen Mittelverwaltung geschlossene Finanzierungsvereinbarung regelt - ganz oder teilweise je nach dem vereinbarten Grad der Dezentralisierung - ausdrücklich Folgendes:

a) Gewährleistung der Beachtung der Kriterien gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Haushalts ordnung;

b) Hinweis darauf, dass - wenn die Mindestkriterien gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Haushaltsordnung nicht mehr angewandt werden - die Durchführung der Finanzierungsvereinbarung von der Kommission ausgesetzt werden kann;

c) Festlegung des kontradiktorischen Rechnungsabschluss verfahrens, mittels dessen das Drittland gemäß Artikel 53 Absatz 5 der Haushaltsordnung zur Verantwortung gezogen werden kann;

d) Festlegung der in Artikel 53 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten und in Artikel 40 näher ausgeführten Finanzkorrekturverfahren, insbesondere des Rückgriffs auf die Einziehung im Wege der Verrechnung.

Artikel 231 Sonderdarlehen (Artikel 166 der Haushaltsordnung)

Für jedes Investitionsvorhaben, dessen Finanzierung über ein Sonderdarlehen erfolgt, wird zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaften handelt, und dem Darlehensnehmer ein Darlehensvertrag geschlossen.

Artikel 232 Bankkonten (Artikel 166 der Haushaltsordnung)

1. Zur Ausführung von Zahlungen in der Währung des Empfängerstaates werden bei einem Finanzinstitut in dem betreffenden Staat auf Euro lautende Konten im Namen der Kommission oder - im gegenseitigen Einvernehmen - im Namen des Empfängers eingerichtet. Die Bezeichnungen dieser Konten ermöglichen die Identifizierung der fraglichen Mittel.

2. Die in Absatz 1 genannten Konten werden nach Maßgabe des tatsächlichen Kassenbedarfs mit Mitteln ausgestattet. Die betreffenden Beträge werden in Euro überwiesen und gemäß den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 je nach Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen erforderlichenfalls in die Währung des Empfängerstaates umgerechnet.

KAPITEL 3

AUFTRAGSVERGABE

Artikel 233 Anmietung von Gebäuden (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

Die einzigen Immobilientransaktionen im Sinne von Artikel 114, die aus operativen Mitteln für Maßnahmen im Außenbereich finanziert werden können, sind Anmietungen von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags bereits errichtet sind.

Artikel 234 Definitionen (Artikel 167 der Haushaltsordnung )

1. Dienstleistungsaufträge umfassen Studienverträge und Verträge für technische Hilfe.

Ein Studienvertrag liegt vor, wenn der Dienstleistungsvertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Leistungserbringer u.a. Studien zur Ermittlung und Vorbereitung von Projekten, Durchführbarkeits-, Wirtschaftlichkeits- und Marktstudien, technische Studien, Evaluierungen und Buchprüfungen betrifft.

Ein Vertrag für technische Hilfe liegt vor, wenn der Leistungserbringer eine beratende Funktion ausüben, ein Projekt leiten bzw. überwachen oder die im Auftrag genannten Sachverständigen bereitstellen soll.

2. Verfügt ein Drittstaat in seinen Dienststellen oder in Einrichtungen mit öffentlicher Beteiligung über qualifiziertes Verwaltungspersonal, können die Aufträge von diesen Dienststellen oder Einrichtungen unmittelbar in Regie ausgeführt werden .

Artikel 235 Besondere Bestimmungen über die Schwellenwerte und Modalitäten der Vergabe von Aufträgen im Außenbereich (Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a et b der Haushaltsordnung )

1 Die Artikel 116 bis 119, mit Ausnahme der Definitionen, Artikel 120 Absätze 3 und 4, die Artikel 121, 124 bis 127, 129 Absätze 3 bis 6, Artikel 137 Absatz 2, die Artikel 138 bis 144, Artikel 146, die Artikel 149 und 150 sowie die Artikel 155 und 156 finden nicht Anwendung auf die Aufträge, die von den öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung oder für deren Rechnung zu vergeben sind.

Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Umsetzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe dieses Kapitels.

2. Bei Nichteinhaltung der Verfahren gemäß Absatz 1 kommen die Ausgaben für die betreffenden Operationen nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht .

3 Für die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe vergebenen Aufträge gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 [19].

[19] ABl. L 346 vom 17.12.1997, S.23-40. Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft.

4. Dieses Kapitel findet nicht Anwendung auf öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung Anwendung, wenn die Kommission ihnen nach Kontrollen gemäß Artikel 33 gestattet hat, ihre eigenen Auftragsvergabeverfahren im Rahmen einer dezentralen Mittelverwaltung anzuwenden.

Artikel 236 Von öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung zu vergebende Aufträge (Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe c) der Haushaltsordnung)

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels finden nicht Anwendung auf die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Haushaltsordnung zu vergebenden Aufträge.

2. Die Bestimmungen dieses Kapitels finden nicht Anwendung auf die im Rahmen der Verordnung Nr. 1257/96 [20] des Rates durchgeführten Aktionen.

[20] ABl. L 163 vom 2.7.1996, S.1-6. Verordnung des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe.

3. Die spezifischen Verfahren für die Auftragsvergabe gemäß den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission unter Beachtung der Grundsätze nach Artikel 182 beschlossen.

4. Bei Nichteinhaltung der in Absatz 3 genannten Verfahren kommen die Ausgaben für die fraglichen Maßnahmen nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht.

Artikel 237 Bekanntmachung und Nichtdiskriminierung (Artikel 167 und 168 der Haushaltsordnung)

1. Die Kommission trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um eine möglichst breite Beteiligung - zu gleichen Bedingungen - an den Ausschreibungen für von der Gemeinschaft finanzierte Aufträge zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird insbesondere dafür Sorge getragen, dass

a) die vorherige Veröffentlichung der Vorinformation, der Bekanntmachung des Auftrags und der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung innerhalb ausreichender Fristen in angemessener Form gewährleistet wird;

b) diskriminierende Praktiken oder technische Spezifikationen ausgeschaltet werden, die einer breiten Teilnahme - zu gleichen Bedingungen - aller natürlichen und juristischen Personen im Sinne von Artikel 168 der Haushaltsordnung entgegenstehen könnten.

Artikel 238 Bekanntmachungsmaßnahmen (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

1 Die Vorinformation für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ist möglichst umgehend, auf jeden Fall bis spätestens 31. März jedes Haushaltsjahres zu übermitteln; bei Bauaufträgen erfolgt die Übermittlung möglichst umgehend nach Annahme des jeweiligen Programmbeschlusses.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt die Bekanntmachung:

a) bei internationalen Ausschreibungen zumindest im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Internet;

Wird die Bekanntmachung auch lokal veröffentlicht, muss sie mit der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Internet veröffentlichten Bekanntmachung identisch sein und mit dieser zeitgleich veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Internet wird von der Kommission gewährleistet. Für eine etwaige lokale Veröffentlichung sorgt der Empfänger.

b) bei lokalen Ausschreibungen zumindest im Staatsanzeiger des Empfängerstaates oder in gleichwertigen Medien.

3. Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung wird übermittelt, sobald der Vertrag unterzeichnet ist.

Artikel 239 Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Dienstleistungsaufträge (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

1. Die in Artikel 167 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Dienstleistungsaufträge wie folgt festgesetzt:

a) Aufträge im Wert von mindestens 200 000 EUR: internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe a;

b) Aufträge im Wert von unter 200 000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 3, sofern die Inanspruchnahme eines bestehenden Rahmenvertrags sich als unmöglich oder ergebnislos erwiesen hat.

c) Bei Aufträgen im Wert unter 5 000 EUR ist ein einziges Angebot ausreichend.

2. Im internationalen nichtoffenen Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in der Bekanntmachung die Zahl der Bewerber angegeben, die zur Einreichung eines Angebots aufgefordert werden. Bei Dienstleistungsaufträgen liegt diese Zahl zwischen vier und acht Bewerbern. Es muss eine ausreichende Zahl von Bewerbern zur Einreichung von Angeboten zugelassen werden, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

Das Verzeichnis der ausgewählten Bewerber wird auf der Internet-Seite der Kommission veröffentlicht.

3. Im Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Leistungserbringern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 122.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Gehen beim öffentlichen Auftraggeber weniger als drei zulässige Angebote ein, so ist das Verfahren aufzuheben und ein neues einzuleiten.

4. Die Angebote sind nach dem Verfahren des doppelten Umschlags einzureichen, das heißt, ein Paket oder ein äußerer Umschlag muss zwei gesonderte versiegelte Umschläge mit der Aufschrift "Umschlag A - Technisches Angebot" bzw. "Umschlag B - Finanzielles Angebot" enthalten. Auf dem äußeren Umschlag muss Folgendes vermerkt sein:

a) die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Anschrift für die Einreichung der Angebote;

b) das Aktenzeichen der Ausschreibung, auf die der Bieter reagiert;

c) gegebenenfalls die Nummern der Lose, für die ein Angebot abgegeben wird;

d) der Vermerk "Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen" in der Sprache, in der die Ausschreibungsunterlagen abgefasst sind.

Sind in den Ausschreibungsunterlagen Vorstellungsgespräche vorgesehen, so kann der Ausschuss nach der schriftlichen Niederlegung seiner vorläufigen Schlussfolgerungen und vor dem endgültigen Abschluss der Wertung der technischen Angebote beschließen, Vorstellungsgespräche mit den wichtigsten Mitgliedern der Sachver ständigenteams zu führen, die in den in technischer Hinsicht zulässigen Angeboten vorgeschlagen werden. In diesem Fall werden die Sachverständigen vom Ausschuss befragt, vorzugsweise zusammen, wenn es sich um ein Team handelt, und in kurzen Abständen, damit ein Vergleich möglich ist. Alle Vorstellungsgespräche mit eingeladenen Sachverständigen und Teams sind nach demselben, vom Ausschuss vorher vereinbarten Schema zu führen. Tag und Uhrzeit des Vorstellungsgesprächs sind den Bietern mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen. Ist ein Bieter aus Gründen höherer Gewalt an der Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch verhindert, so wird ein neuer Termin mit ihm vereinbart.

5. Die Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots beruht auf einer Gewichtung der technischen Qualität und der Angebotspreise anhand eines Verteilungsschlüssels 80/20. Hierzu werden

a) die den technischen Angeboten zugewiesenen Punkte mit dem Koeffizienten 0,80 multipliziert;

b) die den finanziellen Angeboten zugewiesenen Punkte mit dem Koeffizienten 0,20 multipliziert.

Artikel 240 Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Dienstleistungsaufträge (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

1. Bei Dienstleistungsaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber in folgenden Fällen nach vorheriger Zustimmung der Kommission, falls diese nicht der öffentliche Auftraggeber ist, das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots in Anspruch nehmen:

a) Die Fristen für die Verfahren gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbaren und ihm keinesfalls zurechenbaren Ereignissen nicht eingehalten werden. Die zur Begründung der Dringlichkeit angeführten Umstände dürfen nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzurechnen sein.

Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 166 Absatz 2. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

b) Die Leistungen sollen von öffentlichen Stellen, gemeinnützigen Einrichtungen oder Idealvereinen erbracht werden und es handelt sich um Maßnahmen im institutionellen Bereich oder um Hilfe für Einzelne im sozialen Bereich handelt;

c) Der Auftrag dient der Verlängerung bereits laufender Maßnahmen nach Maßgabe von Absatz 2;

d) Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens Verhandlungen mit dem Bieter oder den Bietern seiner Wahl aufnehmen, sofern die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden;

e) Der Auftrag schließt an einen Wettbewerb an und muss nach der geltenden Regelung an den Preisträger oder an einen der Preisträger vergeben werden. In diesem Fall sind alle Preisträger zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern;

f) Aus technischen Gründen oder aus Gründen im Zusammenhang mit dem Schutz von Ausschließlichkeitsrechten kann mit der Dienstleistung nur ein bestimmter Leistungserbringer beauftragt werden.

2. Bei den Leistungen, die der Verlängerungen von Maßnahmen gemäß Absatz & Buchstabe c dienen, handelt es sich um folgende:

a) Ergänzungsleistungen, die im Hauptauftrag nicht enthalten waren, jedoch aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Ausführung des Auftrags erforderlich geworden sind, sofern die Ergänzungsleistung technisch oder wirtschaftlich nicht ohne erheblichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag getrennt werden kann und der Gesamtwert der Ergänzungsleistungen beträgt höchstens 50 % des Wertes des Hauptauftrags;

b) zusätzliche Leistungen, die in einer Wiederholung der vom Auftragnehmer im Rahmen eines früheren Auftrags erbrachten Leistungen bestehen, sofern der frühere Auftrag Gegenstand einer Bekannt machung war und in der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auftrags ausdrücklich auf die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen im Verhandlungsverfahren zu vergeben, und auf deren geschätzte Kosten hingewiesen wurde. Der Auftrag kann nur einmal verlängert werden; der Wert und die Laufzeit der zusätzlichen Leistungen dürfen den Wert und die Laufzeit des früheren Auftrags nicht überschreiten.

Artikel 241 Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Lieferaufträge (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

1. Die in Artikel 167 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Lieferaufträge wie folgt festgesetzt:

a) Aufträge im Wert von mindestens 150 000 EUR: internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe a;

b) Aufträge im Wert von mindestens 30 000 EUR, aber unter 150 000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe b;

c) Aufträge im Wert von unter 30 000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren nach Absatz 3.

d) Bei Aufträgen im Wert unter 5 000 EUR ist ein einziges Angebot ausreichend.

2. Im Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Leistungserbringern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 122.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Gehen beim öffentlichen Auftraggeber weniger als drei zulässige Angebote ein, so ist das Verfahren aufzuheben und ein neues einzuleiten.

3. Das technische und finanzielle Angebot ist - in einem einzigen versiegelten Umschlag - in einem Paket oder in einem äußeren Umschlag - einzureichen, auf dem Folgendes vermerkt ist:

a) die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Anschrift für die Einreichung der Angebote;

b) das Aktenzeichen der Ausschreibung, auf die der Bieter reagiert;

c) gegebenenfalls die Nummern der Lose, für die ein Angebot abgegeben wird;

d) der Vermerk "Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen" in der Sprache, in der die Ausschreibungsunterlagen abgefasst sind.

Der Wertungsausschuss eröffnet die Angebote in öffentlicher Sitzung an dem Ort und zu der Zeit, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind. In der Sitzung zur Angebotseröffnung werden die Namen der Bieter, die Preise der Angebote, das Vorliegen der erforderlichen Bietungsgarantie und jede weitere vom öffentlichen Auftraggeber für zweckdienlich erachtete Förmlichkeit bekannt gegeben.

4. Im Falle eines Liefervertrags, der keinen Kundendienst vorsieht, ist der Preis einziges Zuschlagskriterium.

In den Fällen, in denen Vorschläge für Kundendienst oder Schulungsmaßnahmen von besonderer Bedeutung sind, wird das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der technischen Qualität des angebotenen Dienstes und des vorgeschlagenen Preises ausgewählt.

Artikel 242 Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Lieferaufträge (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

Bei Lieferaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage eines einzigen Angebots in folgenden Fällen nach vorheriger Zustimmung der Kommission, falls diese nicht der öffentliche Auftraggeber ist, das Verhandlungsverfahren in Anspruch nehmen:

a) Die Fristen für die Verfahren gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbaren und ihm keinesfalls zurechenbaren Ereignissen nicht eingehalten werden.

Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 166 Absatz 2. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

b) das Verfahren ist wegen der Art oder der Besonderheiten der Waren gerechtfertigt, zum Beispiel, wenn die Ausführung des Auftrags den Inhabern von Patenten oder Nutzungslizenzen vorbehalten ist;

c) es handelt sich um Ergänzungslieferungen, die von dem ursprünglichen Lieferer vorgenommen werden und die entweder zur Teilerneuerung gängiger Waren oder Anlagen oder zur Erweiterung vorhandener Warenbestände oder Anlagen bestimmt sind; ein Wechsel des Lieferers würde den öffentlichen Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstung mit anderen technischen Merkmalen zwingen, was eine Inkompatibilität oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeit bei Einsatz und Wartung zur Folge hätte;

d) Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens Verhandlungen mit dem Bieter oder den Bietern seiner Wahl aufnehmen, sofern die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden;

Artikel 243 Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Bauaufträge (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

1. Die in Artikel 167 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Bauaufträge wie folgt festgesetzt:

a) Aufträge im Wert von mindestens 5 000 000 EUR:

i) im Prinzip internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe a;

ii) in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Bauleistungen und mit vorheriger Zustimmung der Kommission, wenn sie nicht der öffentliche Auftraggeber ist, internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe a;

b) Aufträge im Wert von mindestens 300 000 EUR, aber unter 5 000 000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 238 Absatz 1 Buchstabe b;

c) Aufträge im Wert von unter 300 000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren nach Absatz 2;

d) Bei Aufträgen im Wert unter 5 000 EUR ist ein einziges Angebot ausreichend.

2. Im Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Bauunternehmern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 122.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Gehen beim öffentlichen Auftraggeber weniger als drei zulässige Angebote ein, so ist das Verfahren aufzuheben und ein neues einzuleiten.

3. Die Auswahlkriterien beziehen sich auf die Fähigkeit des Bieters, gleichartige Aufträge insbesondere unter Bezugnahme auf in früheren Jahren durchgeführte Arbeiten auszuführen. Da damit die Auswahl bereits erfolgt ist und die nichtkonformen Angebote bereits ausgeschaltet worden sind, ist der Preis des Angebots einziges Zuschlagskriterium.

4. Das technische und finanzielle Angebot ist - in einem einzigen versiegelten Umschlag - in einem Paket oder in einem äußeren Umschlag - einzureichen, auf dem Folgendes vermerkt ist:

a) die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Anschrift für die Einreichung der Angebote;

b) das Aktenzeichen der Ausschreibung, auf die der Bieter reagiert;

c) gegebenenfalls die Nummern der Lose, für die ein Angebot abgegeben wird;

d) der Vermerk "Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen" in der Sprache, in der die Ausschreibungsunterlagen abgefasst sind.

Der Wertungsausschuss eröffnet die Angebote in öffentlicher Sitzung an dem Ort und zu der Zeit, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind. In der Sitzung zur Angebotseröffnung werden die Namen der Bieter, die Preise der Angebote, das Vorliegen der erforderlichen Bietungsgarantie und jede weitere vom öffentlichen Auftraggeber für zweckdienlich erachtete Förmlichkeit bekannt gegeben.

Artikel 244 Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Bauaufträge (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

1. Bei Bauaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage eines einzigen Angebots in folgenden Fällen nach vorheriger Zustimmung der Kommission, falls diese nicht der öffentliche Auftraggeber ist, das Verhandlungsverfahren in Anspruch nehmen:

a) Die Fristen für die Verfahren gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbaren und ihm keinesfalls zurechenbaren Ereignissen nicht eingehalten werden;

Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 166 Absatz 2. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

b) Es handelt sich nach Maßgabe von Absatz 2 um Ergänzungsleistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, jedoch aufgrund unvorher gesehener Umstände für die Herstellung des Werkes erforderlich geworden sind;

c) Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens Verhandlungen mit dem Bieter oder den Bietern seiner Wahl aufnehmen, sofern die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden;

2. Bei Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Zuschlag dem Unternehmer erteilt, der das betreffende Werk bereits ausführt, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Die Ergänzungsleistung kann technisch oder wirtschaftlich nicht ohne erheblichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Haupt auftrag getrennt werden.

b) Die Ergänzungsleistung kann zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden, ist aber für dessen Abschluss unbedingt erforderlich.

c) Der Gesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebenen Aufträge darf jedoch höchstens 50 % des Wertes des Haupt auftrags betragen.

Artikel 245 Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Immobilientransaktionen (Artikel 67 der Haushaltsordnung)

Die Aufträge für Immobilientransaktionen im Sinne von Artikel 233 können nach Erkundung des lokalen Marktes und nach vorheriger Zustimmung der Kommission, wenn diese nicht der öffentliche Auftraggeber ist, im Verhandlungsverfahren vergeben werden.

Artikel 246 Wahl des Vergabeverfahrens für gemischte Aufträge (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

Bei gemischten Aufträgen, die eine Kombination aus Dienstleistungen, Waren und Bauleistungen umfassen, bestimmt der öffentliche Auftraggeber - mit Zustimmung der Kommission, wenn diese nicht der öffentliche Auftraggeber ist -, welche Schwellenwerte und Vergabeverfahren Anwendung finden; zu diesem Zweck wird anhand des Werts und der operativen Bedeutung der einzelnen Komponenten des Auftrags die überwiegende Komponente bestimmt.

Artikel 247 Abfassung und Inhalt der Ausschreibungsunterlagen (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

1. Die Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 128 werden in Bezug auf die Bekanntmachungsmaßnahmen und die Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bietern auf der Grundlage der bewährten internationalen Vorgehensweisen und nach Maßgabe dieses Kapitels erstellt.

2. Bei Dienstleistungsaufträgen müssen die Ausschreibungsunterlagen Folgendes enthalten:

a) Hinweise für Bieter mit u.a. folgendem Inhalt:

i) Art des Auftrags;

ii) Wertungskriterien und ihre Gewichtung;

iii) gegebenenfalls Möglichkeit von Vorstellungsgesprächen und vorläufiger Zeitplan;

iv) gegebenenfalls Gestattung von Nebenangeboten;

v) Anteil gegebenenfalls zulässiger Unteraufträge;

vi) Hoechstbudget für den Auftrag und

vii) Währung des Angebots.

b) Auswahlliste (mit dem Hinweis, dass die auf diese Liste gesetzten Bewerber keine Verbindung eingehen dürfen);

c) Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungsaufträge;

d) Besondere Bedingungen, in denen Einzelheiten geregelt, die Allgemeinen Bedingungen ergänzt oder Ausnahmeregelungen festgelegt werden; im Falle eines Widerspruchs zu den Allgemeinen Bedingungen sind die Besonderen Bedingungen maßgebend;

e) Leistungsbeschreibung für das Projekt mit dem vorläufigen Zeitplan für den Auftrag und den vorläufigen Terminen, zu denen die wichtigsten Sachverständigen bereitgestellt werden müssen;

f) Formblatt für die Preise (vom Bieter auszufuellen);

g) Formblatt für das Angebot;

h) Formblatt für den Auftrag;

i) Formblätter für eine Bankgarantie - oder Sicherheitsleistungen einer gleichartigen Einrichtung - für Vorfinanzierungen.

3. Bei Lieferaufträgen müssen die Ausschreibungsunterlagen Folgendes enthalten:

a) Hinweise für Bieter mit u.a. folgendem Inhalt:

i) Auswahl- und Zuschlagskriterien;

ii) gegebenenfalls Gestattung von Nebenangeboten und,

iii) Währung des Angebots;

b) Allgemeine Bedingungen für Lieferaufträge;

c) Besondere Bedingungen, in denen Einzelheiten geregelt, die Allgemeinen Bedingungen ergänzt oder Ausnahmeregelungen festgelegt werden; im Falle eines Widerspruchs zu den Allgemeinen Bedingungen sind die Besonderen Bedingungen maßgebend;

d) Technischer Anhang, mit etwaigen Plänen, den technischen Spezifikationen und dem vorläufigen Zeitplan für die Auftragsausführung;

e) Formblatt für die Preise (vom Bieter auszufuellen);

f) Formblatt für das Angebot;

g) Formblatt für den Auftrag;

h) Formblätter für eine Bankgarantie - oder Sicherheitsleistungen einer gleichartigen Einrichtung - für

i) das Angebot;

ii) die Vorschusszahlungen und

iii) die Vertragserfuellung.

4. Bei Bauaufträgen müssen die Ausschreibungsunterlagen Folgendes enthalten:

a) Hinweise für Bieter mit u.a. folgendem Inhalt:

i) Auswahl- und Zuschlagskriterien;

ii) gegebenenfalls Gestattung von Nebenangeboten und,

iii) Währung des Angebots;

b) Allgemeine Bedingungen für Lieferaufträge;

c) Besondere Bedingungen, in denen Einzelheiten geregelt, die Allgemeinen Bedingungen ergänzt oder Ausnahmeregelungen festgelegt werden; im Falle eines Widerspruchs zu den Allgemeinen Bedingungen sind die Besonderen Bedingungen maßgebend;

d) Technischer Anhang, mit etwaigen Plänen, den technischen Spezifikationen und dem vorläufigen Zeitplan für die Auftragsausführung;

e) Formblatt für die Preise mit Einzelheiten (vom Bieter auszufuellen);

f) Formblatt für das Angebot;

g) Formblatt für den Auftrag;

h) Formblätter für eine Bankgarantie - oder Sicherheitsleistungen einer gleichartigen Einrichtung - für

i) das Angebot;

ii) die Vorfinanzierungen und

iii) die Vertragserfuellung.

Artikel 248 Garantien (Artikel 102 und 167 der Haushaltsordnung)

1. Abweichend von Artikel 148 lauten die vorherigen Sicherheitsleistungen auf Euro oder die Währung des Vertrags, auf die sie sich beziehen.

2. Der öffentliche Auftraggeber kann eine Bietungsgarantie im Sinne dieses Kapitels verlangen, die bei Liefer- und Bauaufträgen 1 à 2% des Gesamtauftragswerts ausmacht; sie steht im Einklang mit Artikel 148. Sie wird bei der Zuschlagserteilung freigegeben. Sie wird einbehalten, wenn das betreffende Angebot zurückgezogen wird, nachdem ein anderes Angebot fristgerecht eingereicht wurde.

3. Als Gegenleistung für Vorfinanzierungen von über 150 000 EUR wird eine Sicherheit verlangt. Die Freigabe dieser Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers geleistet werden.

4. Der Bieter leistet bei der Unterzeichnung der Verträge für Liefer- und Bauaufträge eine Erfuellungsgarantie in Höhe eines Betrags, der in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzt ist und höchstens 10 % des Gesamtauftragswerts entspricht. Diese Garantie verfällt frühestens bei der endgültigen Abnahme der Lieferungen und Bauleistungen. Bei schlechter Vertragserfuellung wird die Garantie in vollem Umfang einbehalten.

Artikel 249 Verfahrensfristen (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

1. Die Angebote müssen beim öffentlichen Auftraggeber bei der Anschrift und spätestens an dem Tag und zu der Uhrzeit eingehen, die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben sind. Die Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge, die vom öffentlichen Auftraggeber in Kalendertagen festgesetzt werden, müssen so bemessen sein, dass die Interessenten über ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einreichung ihrer Angebote verfügen.

Bei Dienstleistungsaufträgen beträgt die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem äußersten Termin für den Eingang der Angebote mindestens 50 Tage. In dringenden Fällen können jedoch mit vorheriger Zustimmung der Kommission andere Fristen bewilligt werden.

2. Die Bieter können ihre Fragen spätestens 21 Tage vor dem Tag, an dem die Angebote eingereicht werden sollen, schriftlich vorlegen. Der öffentliche Auftraggeber beantwortet die Fragen der Bieter spätestens elf Tage vor dem Termin für die Einreichung der Angebote.

3. Bei internationalen nichtoffenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens dreißig Tage, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung. Die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem äußersten Termin für den Eingang der Angebote beträgt mindestens fünfzig Tage. In Ausnahmefällen können jedoch mit vorheriger Zustimmung der Kommission andere Fristen bewilligt werden.

4. Bei internationalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung

a) für Bauaufträge neunzig Tage;

b) für Lieferaufträge sechzig Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch mit vorheriger Zustimmung der Kommission andere Fristen bewilligt werden.

5. Bei lokalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung

a) für Bauaufträge sechzig Tage;

b) für Lieferaufträge dreißig Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch mit vorheriger Zustimmung der Kommission andere Fristen bewilligt werden.

6. Bei wettbewerblichen Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 239 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe c wird den Bewerbern eine Frist von mindestens dreißig Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem das Schreiben mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wird, eingeräumt.

7. Bei Dienstleistungsaufträgen wird die Bindefrist auf neunzig Tage nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der öffentliche Auftraggeber die Bieter vor Ablauf der ursprünglichen Bindefrist ersuchen, die Bindefrist um einen Zeitraum von höchstens vierzig Tagen zu verlängern. Der erfolgreiche Bieter bleibt nach seiner Benachrichtigung von der Auftragsvergabe weitere sechzig Tage an sein Angebot gebunden.

8. Bei Lieferaufträgen wird die Bindefrist auf neunzig Tage nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der öffentliche Auftraggeber die Bieter vor Ablauf der ursprünglichen Bindefrist ersuchen, die Bindefrist um einen Zeitraum von höchstens vierzig Tagen zu verlängern. Der erfolgreiche Bieter bleibt nach seiner Benachrichtigung von der Auftragsvergabe weitere sechzig Tage an sein Angebot gebunden.

9. Bei Bauaufträgen wird die Bindefrist auf neunzig Tage nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der öffentliche Auftraggeber die Bieter vor Ablauf der ursprünglichen Bindefrist ersuchen, die Bindefrist um einen Zeitraum von höchstens vierzig Tagen zu verlängern. Der erfolgreiche Bieter bleibt nach seiner Benachrichtigung von der Auftragsvergabe weitere 60 Tage an sein Angebot gebunden.

Artikel 250 Bewertungsausschuss (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

1. Alle für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Bewertungsausschuss anhand der vorher bekannt gegebenen Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien bewertet und eingestuft.. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Beamten oder sonstigen Bediensteten, die mindestens zwei organisatorische Einheiten vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen.

2. Ist die Kommission nicht der öffentliche Auftraggeber, muss sie systematisch unterrichtet werden. Sie wird stets als Beobachter zur Eröffnung und Prüfung der Angebote eingeladen und erhält von jedem Angebot eine Kopie à. Der öffentliche Auftraggeber legt der Kommission das Ergebnis der Wertung und einen Vorschlag für die Auftragsvergabe zur Genehmigung vor. Nachdem er die Genehmigung erhalten hat, unterzeichnet er die Verträge und notifiziert sie der Kommission._

3. Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

4. Bei außergewöhnlich niedrigen Angeboten gemäß Artikel 137 bittet der Ausschuss um nähere Angaben zur Zusammensetzung des Angebots.

KAPITEL 4

GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN

Artikel 251 Vollständige Finanzierung (Artikel 169 der Haushaltsordnung)

1. Abweichend von der Verpflichtung zur Kofinanzierung bei Finanzhilfen gemäß Artikel 109 der Haushaltsordnung kann die vollständige Finanzierung einer Maßnahme in folgenden Fällen zugelassen werden, sofern der Basisrechtsakt dies nicht untersagt:

a) Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe, einschließlich der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Rehabilitation und Minenräumung;

b) Hilfen in Krisensituationen im Sinne von Artikel 166 Absatz 2;

c) Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder der Grundrechte der Bevölkerung;

d) Maßnahmen im Rahmen der Durchführung von Finanzierungsvereinbarungen mit Drittländern oder Maßnahmen mit internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 41.

2. Die in Absatz 1 genannten Abweichungen von der Verpflichtung zur Kofinanzierung werden im Rahmen der Entscheidungen über die Gewährung einer Finanzhilfe für die betreffenden Maßnahmen begründet.

Der Anweisungsbefugte muss nachweisen können, dass die vollständige Finanzierung für die Realisierung der fraglichen Maßnahme unerlässlich ist.

KAPITEL 5

ZAHLSTELLEN

Artikel 252 Einrichtung von Zahlstellen (Artikel 63 der Haushaltsordnung)

Gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung können zur Zahlung bestimmter Ausgabenkategorien bei jeder lokalen Stelle außerhalb der Gemeinschaft eine oder mehrere Zahlstellen eingerichtet werden. Lokale Stellen sind insbesondere Delegationen, Vertretungen oder Außenstellen der Gemeinschaft in Drittländern.

Der Beschluss zur Einrichtung einer Zahlstelle regelt deren Funktionsweise auf der Grundlage der spezifischen Erfordernisse einer jeden lokalen Stelle unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 64.

Artikel 253 Zur Verfügung über die Konten ermächtigte Personen (Artikel 61 der Haushaltsordnung)

Die Kommission legt fest, unter welchen Bedingungen die von ihr benannten Bediensteten, die zur Verfügung über die bei den Delegationen eingerichteten Konten ermächtigt sind, den Finanzinstituten vor Ort ihre Namen und Unterschriftsproben mitteilen dürfen.

Artikel 254 Bestandsverzeichnis und Bekanntgabe der Veräußerungen (Artikel 138 der Haushaltsordnung)

1. Die laufenden Bestandsverzeichnisse über die zum Vermögen der Gemein schaften gehörenden beweglichen Gegenstände werden im Falle der Delegationen vor Ort geführt. Sie werden den Zentraldiensten nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten regelmäßig übermittelt.

Bewegliche Gegenstände, die in die Delegationen verbracht werden, werden bis zu ihrer Aufnahme in die laufenden Bestandsverzeichnisse in einem vorläufigen Verzeichnis erfasst.

2. Die Bekanntgabe der Veräußerung beweglicher Gegenstände der Delegationen erfolgt nach den ortsüblichen Gepflogenheiten.

TITEL IV (TITEL V DER HAUSHALTSORDNUNG)

EUROPÄISCHE ÄMTER

Artikel 255 Anwendungsbereich (Artikel 171 der Haushaltsordnung)

Bei den Ämtern im Sinne von Artikel 171 der Haushaltsordnung handelt es sich um

a) das Amt für amtliche Veröffentlichungen,

b) das Amt für Betrugsbekämpfung,

c) das Amt für Personalauswahl.

Ein oder mehrere Organe können zusätzliche Ämter schaffen, sofern dies durch eine Kosten-Nutzen-Studie gerechtfertigt werden kann und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsaktion gewährleistet.

Artikel 256 Sondervorschriften für das EUR-OP (Artikel 171 der Haushaltsordnung)

Im Falle des Amtes für amtliche Veröffentlichungen ist jedes Organ weiterhin anweisungsbefugt für die Ausgaben zu Lasten der Mittel für die Veröffentlichung aller Arbeiten, die über das Amt nach außen vergeben werden. Der Nettoerlös aus dem Verkauf der Veröffentlichungen wird gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung von dem Organ, das Verfasser der betreffenden Veröffentlichungen ist, als zweckgebundene Einnahmen verwendet.

Artikel 257 Übertragung bestimmter Aufgaben seitens des Rechnungsführers (Artikel 172 der Haushaltsordnung)

Auf Vorschlag des Direktoriums des betreffenden Amtes kann der Rechnungsführer der Kommission einige seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Einziehung von Einnahmen und der Zahlung von Ausgaben, die von dem fraglichen Amt direkt getätigt werden, einem Bediensteten des Amtes übertragen.

Artikel 258 Kassenmittel - Bankkonten (Artikel 172 der Haushaltsordnung)

Für den eigenen Kassenmittelbedarf eines interinstitutionellen Amtes können von der Kommission auf Vorschlag des Direktoriums Bank- oder Postscheckkonten auf den Namen des Amtes eröffnet werden.

Auf diese Konten werden von der Kommission auf Mittelabruf des fraglichen Amtes regelmäßig Einzahlungen geleistet. Diese Einzahlungen dürfen den Gesamtbetrag der hierfür in den Haushaltsplan der Kommission für das laufende Haushaltsjahr eingesetzten Mittel nicht überschreiten.

Das betreffende Amt rechnet den jährlichen Kassenmittelsaldo am Ende eines jeden Haushaltsjahres mit der Kommission ab.

Artikel 259 Durchführungsmodalitäten (Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Die gemäß Artikel 175 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom Direktorium eines jeden Amtes festgelegten Durchführungsmodalitäten berücksichtigen uneingeschränkt den Inhalt dieser Verordnung.

TITEL V (TITEL VI DER HAUSHALTSORDNUNG)

VERWALTUNGSMITTEL

Artikel 260 Anwendungsbereich (Artikel 177 der Haushaltsordnung)

Die Verwaltungsmittel dieses Titels sind in Artikel 26 definiert.

Artikel 261 Immobilientransaktionen (Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Vor Abschluss der Verträge gemäß Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet jedes Organ der Haushaltsbehörde eine Mitteilung, mit der es alle sachdienlichen Informationen über die geplante Transaktion, ihre Kosten für den Haushaltsplan des Haushaltsjahres und die künftigen Haushaltsjahre, ihre Begründung in Bezug auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie ihre Auswirkungen auf die Finanzielle Vorausschau vorlegt.

Bei dieser Gelegenheit informiert das betreffende Organ die Haushaltsbehörde über die Planung seiner Immobilienprojekte.

Artikel 262 Mietgarantien (Artikel 177 der Haushaltsordnung)

Die Kommission leistet Mietgarantien in Form einer Bankgarantie oder einer Einlage auf einem gesperrten Konto, das auf ihren Namen und den Namen des Vermieters eingerichtet wird; dieses Konto lautet auf Euro, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

TEIL III ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL I

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 262 Auflösung des Garantiefonds

1. Das Guthaben des in der Finanzbuchführung auf den Namen eines jeden Rechnungsführers oder unterstellten Rechnungsführers eröffneten Garantiekontos, dem der Betrag der gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 bezogenen Sondervergütungen gutgeschrieben wird, wird den Betreffenden oder ihren Rechtsnachfolgern auf Beschluss der Organe nach Erteilung der Entlastung für die betreffenden Haushaltsjahre nach Stellungnahme des Rechnungsführers, wenn er nicht persönlich betroffen ist, ausgezahlt.

2. Das Guthaben des in der Finanzbuchführung auf den Namen eines jeden Zahlstellenverwalters eröffneten Garantiekontos, dem der Betrag der gemäß Artikel 75 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, aufgehoben durch die Verordnung Nr. ..., bezogenen Sondervergütungen gutgeschrieben wird, wird den Betreffenden oder ihren Rechtsnachfolgern nach Zustimmung und Überprüfung durch den Rechnungsführer und den zuständigen Anweisungsbefugten ausgezahlt.

Artikel 264 Umrechnung von Mittelbindungen aus der Zeit vor dem 1.1.2003 in Euro (Artikel 16 der Haushaltsordnung)

Vor dem 1. Januar 2003 in einer anderen Währung als dem Euro vorgenommene Mittelbindungen werden spätestens am 30. Juni 2003 zu dem Kurs gemäß Artikel 7 umgerechnet, der am 1. Januar 2003 gilt.

Artikel 265 Dezentrale Verwaltung von Heranführungshilfen (Artikel 53 der Haushaltsordnung)

Im Rahmen der Heranführungshilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 [21] und der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 [22] berühren die Vorschriften über die vorherige Kontrolle gemäß Artikel 33 nicht die dezentrale Mittelverwaltung, die bereits mit den betreffenden Kandidatenländern besteht.

[21] Verordnung des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen, ABl. L 375 vom 23.12.1989, S.11-12.

[22] Verordnung des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Massnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta, ABl. L 68 vom 16.3.2000, Seite 3-6.

TITEL II

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 266 Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung (Artikel 185 der Haushaltsordnung)

1. Zuschüsse aus dem Gemeinschaftshaushalt können folgende Einrichtungen erhalten:

1) das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung,

2) die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen,

3) die Europäische Stiftung für Berufsbildung,

4) die Europäische Umweltagentur,

5) die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht,

6) die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln,

7) das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

8) die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

9) das Gemeinschaftliche Sortenamt

10) das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union,

11) die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

12) die Europäische Agentur für den Wiederaufbau,

13) Eurojust,

14) die Europäische Lebensmittelbehörde,

15) die Europäische Agentur für Flugsicherheit,

16) die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs.

2. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 185 der Haushaltsordnung finden nicht auf die Einrichtungen Anwendung, die effektiv einen Zuschuss aus dem Gemeinschaftshaushalt erhalten.

Artikel 267 Aktualisierung der Schwellenwerte und Beträge

1. Die in den Artikeln 64, 126, 127, 149, 150, 171, 178, 179, 220 und 224 vorgesehenen Schwellenwerte und Beträge werden alle drei Jahre nach Maßgabe der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Gemeinschaft aktualisiert.

2. Die Schwellenwerte gemäß Artikel 155 Buchstabe b und Artikel 156 Absatz 1 Buchstaben a und c für die Auftragsvergabe werden alle zwei Jahre gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/50/EWG, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/37/EWG und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 93/36/EWG neu festgesetzt.

3. Die Kommission stellt die neuen Beträge und Schwellenwerte in den Zeitabständen und nach den Kriterien gemäß den Absätzen 1 und 2 fest, teilt sie den übrigen Organen mit und sorgt für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 268

Die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die einschlägigen Artikel der vorliegenden Verordnung.

Artikel 269

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den [...]

Für die Kommission

[...]

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