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Document 52002SC0733

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

    /* SEK/2002/0733 endg. - COD 2001/0048 */

    52002SC0733

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs /* SEK/2002/0733 endg. - COD 2001/0048 */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

    2001/0048 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den

    vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs

    1 Verfahren

    Datum der Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dok. KOM(2000) 798 endgültig - 2001/0048 COD) // 12. 2. 2001

    Datum der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 30. 5. 2001

    Datum der Stellungnahme des Europäischen Parlaments, erste Lesung: // 4. 9. 2001

    Datum der Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: // 27. 6. 2002

    2 Ziel der Verordnung

    Der Vorschlag zielt darauf ab, die derzeitige Richtlinie 80/1177/EWG des Rates über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs durch eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu ersetzen, die den Eisenbahnpersonen- und -güterverkehr wie auch die Eisenbahnsicherheit abdeckt.

    Um die Auswirkungen von politischen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung des Eisenbahnverkehrs abschätzen zu können sowie zukünftige Maßnahmen vorzubereiten, benötigt die Kommission Gemeinschaftsstatistiken über den Eisenbahnverkehr, mit deren Hilfe die Entwicklungen auf dem Eisenbahnsektor verfolgt werden können.

    3 Anmerkungen der Kommission

    3.1 Allgemeine Anmerkungen

    Das Parlament hat auf seiner Sitzung vom September 2001 eine legislative Entschließung zur Billigung des Verordnungsvorschlags mit fünf Abänderungen angenommen.

    Nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament legte der Rat einstimmig seinen gemeinsamen Standpunkt fest.

    Drei der fünf vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen wurden entweder ganz oder teilweise bzw. vom Grundsatz her in den gemeinsamen Standpunkt eingearbeitet.

    Insgesamt steht der gemeinsame Standpunkt im Einklang mit dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag, da der Rat die Gesamtstruktur und die wesentlichen Bestimmungen des Vorschlags gebilligt hat. Allerdings sind die Bestimmungen des gemeinsamen Standpunkts über die Verwendung und Verbreitung vertraulicher Daten strenger als die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen, sie stehen jedoch im Einklang mit den Statistikgesetzen der Mitgliedstaaten und der üblichen Verfahrensweise.

    3.2 Einzelanmerkungen

    3.2.1 Von der Kommission gebilligte Abänderungen des Parlaments, die in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden

    *Abänderung 1 betrifft den vierten Erwägungsgrund, um ihn mit den endgültigen Bestimmungen der Richtlinie 2001/12/EG (die bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags noch nicht bekannt waren) in Einklang zu bringen.

    *Abänderung 2 betrifft Artikel 2, in den ein neuer Satz aufgenommen wird, der z. T. aus Punkt 16 der Begründung stammt. Demzufolge müssen Eisenbahnunternehmen für jedes Land, in dem sie tätig sind, separat Daten vorlegen.

    3.2.2 Von der Kommission gebilligte Abänderungen des Parlaments, die nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden

    *Abänderung 4 betrifft Anhang G, wo die Daten über die Verkehrsströme im Eisenbahnnetz nunmehr nach der Art der Personenzüge zu untergliedern sind. Hierzu merkt die Kommission an, dass die Verordnung ein Ausschussverfahren zur Anpassung von Anhang G vorsieht, falls sich herausstellen sollte, dass statistische Daten über die verschiedenen Arten von Personenzügen erforderlich sind.

    3.2.3 Von der Kommission nicht gebilligte Abänderungen des Parlaments, die in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden

    *Abänderung 5 betrifft die Streichung der Kategorie ,Untergrundbahn oder Stadt- oder Straßenbahnsystem". Die Kommission erhebt keine Einwände mehr gegen die Streichung dieser Variablen, da infolge anderer, von der Arbeitsgruppe Verkehr des Rates vorgenommener Änderungen an Anhang I keine Daten über Untergrundbahnen und Straßen- oder Stadtbahnen erhoben werden.

    3.2.4 Von der Kommission nicht gebilligte Abänderungen des Parlaments, die nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden

    *Abänderung 3 betrifft die Aufnahme einer Bestimmung in Artikel 4, derzufolge statistische Daten über Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur zu erheben sind. Die Kommission räumt zwar ein, dass es erforderlich ist, diese Statistiken zu erstellen, ist jedoch der Ansicht, dass die vorliegende Verordnung kein geeignetes Instrument dafür ist. Es gibt bereits eine Ratsverordnung (EWG) Nr. 1108/70, die die Erhebung von Infrastrukturdaten für alle Verkehrszweige vorsieht und die aktualisiert werden könnte. Zudem würden die Infrastrukturdaten nicht von den Verkehrsunternehmen (die als letzte Datenquelle für die unter den vorgeschlagenen Rechtsakt fallenden Betriebsdaten dienen) geliefert, und die Aufnahme einer weiteren Gruppe von Datenlieferanten würde die effiziente Umsetzung der Verordnung wesentlich erschweren. Schließlich wird mit dieser Abänderung durch das Parlament kein neuer Anhang eingeführt, der für die Erhebung dieser Daten erforderlich wäre. Daher schließt sich die Kommission dem gemeinsamen Standpunkt an.

    3.3 Vom Rat eingefügte neue Bestimmungen

    Folgende Änderungen wurden vom Rat vorgenommen:

    *Meldeschwellen (Artikel 4 Absatz 2): Im ursprünglichen Vorschlag waren zwei Schwellen vorgesehen, (a) eine Schwelle, unterhalb der alle Unternehmen, die zusammen einen Marktanteil von weniger als 2 % ausmachen, keine Daten vorlegen müssen (Artikel 2 dritter Gedankenstrich), und (b) eine Schwelle, unterhalb der die vereinfachte Berichterstattung zur Anwendung kommt und die später nach dem Ausschussverfahren festgelegt wird (Artikel 4 Absatz 2). Um zu vermeiden, dass Unternehmen in größeren und kleineren Mitgliedstaaten ungleich behandelt werden, wurde beschlossen, die erste Schwelle (d. h. Artikel 2 dritter Gedankenstrich) zu streichen und für die zweite Schwelle die Werte von 500 Mio. Tonnenkilometern bzw. 200 Mio. Personenkilometern anzusetzen (Artikel 4 Absatz 2) und die Möglichkeit einer späteren Anpassung im Ausschussverfahren vorzusehen. Durch diese Änderungen wird eindeutig geklärt, für welche Unternehmen die vereinfachte Berichterstattung gilt. Sie gewährleisten zudem EU-weit eine einheitlichere Erfassung des Marktes.

    *Offenlegung vertraulicher Daten (Artikel 7 Absatz 1): Die Kommission hatte ursprünglich vorgesehen, alle vertraulichen Daten offen zu legen, es sei denn, das Unternehmen, das die Daten liefert, untersagt die Offenlegung ausdrücklich. Diese ,automatische" Offenlegung wurde unter Berufung auf derzeitige Statistikgesetze und Verfahrensweisen abgelehnt. In dem neuen Text ist keine automatische Offenlegung vertraulicher Daten vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sind dagegen verpflichtet, die Unternehmen um die Erlaubnis zur Offenlegung aller vertraulichen Daten zu bitten und Eurostat über das Ergebnis dieser Konsultation zu unterrichten.

    *Berichterstattung (Artikel 9): In dem Bericht sollen auch die Auswirkungen der statistischen Geheimhaltung auf die Qualität der Eisenbahnverkehrsstatistik analysiert werden.

    *Erste Bezugszeiträume (Anhänge A-I): Für alle Tabellen mit Ausnahme der Tabellen A1-A3 gilt als erster Bezugszeitraum nunmehr das Jahr 2005 anstatt 2004, um den Mitgliedstaaten mehr Zeit zur Umsetzung der Verordnung zu lassen. Die Berichterstattung für die Tabellen A1-A3 beginnt im Jahr 2003, um die Kontinuität mit den Daten zu gewährleisten, die nach Maßgabe der mit Wirkung vom 1.1.2003 aufzuhebenden Richtlinie 80/1177/EG erhoben werden.

    *Anhang A: Die Berichterstattung über den Transitverkehr in den Tabellen A2-A8 ist nicht obligatorisch, wenn keine Daten verfügbar sind. Tabelle A5 wird fakultativ.

    *Vereinbarkeit mit der Richtlinie über Eisenbahnsicherheit (Anhänge A, B, C, D und H): Um die Daten liefern zu können, die für die in der vorgeschlagenen Richtlinie über Eisenbahnsicherheit (KOM(2002) 21 endg.) vorgesehenen gemeinsamen Sicherheitsindikatoren benötigt werden, wurden vier neue Tabellen über Zugbewegungen (Tabellen A9, B2, C5 und D2) eingefügt sowie eine zusätzliche Kategorie (,Fahrzeugbrände") in die Liste der Arten von Unfällen in Anhang H aufgenommen.

    *Anhang I: Einige Änderungen wurden vorgenommen, um die Bedenken hinsichtlich der Offenlegung von Daten über einzelne Unternehmen auszuräumen. Die Unternehmensbezeichnung (I1.3) ist jetzt fakultativ. Die Angaben über den Verkehr nach Unternehmen sind jetzt fakultativ (neue Nummer der Variablen: I1.3.1-4). Zudem wurde infolge der Abänderung 5 des Parlaments die Angabe, ob ein Unternehmen im Bereich Untergrundbahn oder Stadt- bzw. Straßenbahn tätig ist (Variable I1.2.5), gestrichen.

    Alle hier aufgeführten Änderungen sind für die Kommission annehmbar, da sie darauf abzielen, die Datenerhebung mit der Richtlinie über Eisenbahnsicherheit in Einklang zu bringen, einen realistischen Erfassungsgrad der Daten zu gewährleisten bzw. die Einhaltung der derzeitigen Geheimhaltungsvorschriften sicherzustellen.

    Die Erklärung der Kommission über die Verwendung der NUTS-2-Ebene in Anhang F des Verordnungsvorschlags (siehe Abschnitt 5) ist dem Protokoll der Ratssitzung beigefügt.

    Der Rat schließt sich der Erklärung der Kommission an.

    3.4 Probleme

    Aufgrund der Monopolstruktur des Eisenbahnsektors ist die Kommission etwas enttäuscht über die bei der Offenlegung der Daten anzuwendenden Geheimhaltungsvorschriften. Die Änderungen an Artikel 7 Absatz 1 und Anhang I schränken zwar die Möglichkeiten zur Verwendung und Verbreitung der statistischen Daten ein, sind jedoch immer noch mit dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission oder den derzeitigen Statistikgesetzten und Verfahrensweisen vereinbar. Aus diesem Grunde ist der gemeinsame Standpunkt für die Kommission annehmbar.

    4 Schlussfolgerung

    Die Kommission gibt eine positive Stellungnahme zum gemeinsamen Standpunkt des Rates ab.

    5 Erklärung

    ,ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU ANHANG F

    Die Kommission wird bei der Überprüfung der für Anhang F zu verwendenden regionalen Untergliederung methodische Entwicklungen und den praktischen Verwendungszweck der Daten berücksichtigen. Ggf. wird Anhang F nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 geändert."

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