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Document 52002SC0436

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

    /* SEK/2002/0436 endg. - COD 2000/0262 */

    52002SC0436

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote /* SEK/2002/0436 endg. - COD 2000/0262 */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

    2000/0262 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

    1. HINTERGRUND

    Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (KOM(2000) 639 endg. - 2000/0262 (COD)): // 12. Oktober 2000

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 28.-29. März 2001

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: // 5. Juli 2001

    Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (KOM(2001) 636 endg. - 2000/0262 (COD)): // 31. Oktober 2001

    Annahme des gemeinsamen Standpunkts: // 22. April 2002

    2. ZIEL DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

    Durch diesen Vorschlag, der auf Artikel 95 EG-Vertrag beruht, werden einheitliche Vorschriften über die Grenzwerte der Abgas- und Geräuschemissionen von Sportbootmotoren eingeführt. Außerdem umfasst er eine Reihe von Änderungen der Bauartmerkmale von Sportbooten, die unter diese Richtlinie fallen (z. B. die Einbeziehung von Jet-Skis in den Geltungsbereich der ursprünglichen Richtlinie 94/25/EG [1]).

    [1] ABl. L 164 vom 30.06.1994, S.0015-0038

    Der Vorschlag soll:

    - zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen,

    - eine Angleichung der gesetzlichen Vorschriften zur Regelung der Abgas- und Geräuschemissionen von Sportbooten in der Gemeinschaft fördern sowie eine Zersplitterung des Marktes und eventuelle Handelshemmnisse vermeiden,

    - die menschliche Gesundheit, das Wohl der Bürger und die Umwelt schützen.

    3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

    3.1. Allgemeine Anmerkungen

    Die Kommission ist erfreut, festzustellen, dass der gemeinsame Standpunkt des Rates die Intention des Kommissionsvorschlags zur Regelung der Abgas- und Geräuschemissionen von Sportbootmotoren weitgehend berücksichtigt und sehr gute technische Lösungen enthält.

    3.2. Vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommene Änderungen

    Von den 42 angenommenen Änderungen (43, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 14, 17, 18, 44, 45, 20, 21, 22, 46, 23, 24, 28, 29, 30, 31, 33, 34, 48, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41) hat die Kommission 11 Änderungen (1, 6, 14, 18, 44, 22, 28, 29, 37, 39, 41) in der vom Parlament vorgeschlagenen Form, 3 Änderungen teilweise (43, 10, 45), und 10 Änderungen im Grundsatz akzeptiert (3, 5, 7, 8, 12, 13, 21, 23, 35, 36), die restlichen 18 Änderungen wurden von ihr jedoch abgelehnt.

    Die Kommission hat jene Änderungen des EP übernommen, in denen sinnvolle redaktionelle Verbesserungen vorgeschlagen werden. Sie erkannte ebenfalls an, dass die Geräuschmessverfahren vereinfacht werden müssen, und übernahm daher im Grundsatz alle Änderungen, in denen ein Alternativverfahren für den Nachweis der Einhaltung der Geräuschvorschriften der vorgeschlagenen Richtlinie vorgeschlagen wird. Durch diese vereinfachten Verfahren könnten kleine Unternehmen, die Boote mit niedriger Leistung herstellen, Kosten für die Konformitätsbewertung einsparen.

    Die Kommission hat auch jene Änderungen im Grundsatz akzeptiert, die eine Einteilung von Sportbooten mit Heckmotoren in zwei Kategorien, d. h. in solche mit integriertem Abgasausstoß und ohne integrierten Abgasausstoß, einführt. Diese Unterscheidung verändert nicht den beabsichtigten Zweck der vorgeschlagenen Richtlinie. Zudem würde eine ähnliche Behandlung von Außenbordmotoren und Heckmotoren mit integriertem Abgasausstoß die Durchführung der Geräuschmessverfahren vereinfachen, was kleinen Bootsherstellern zugute kommen dürfte.

    Hinsichtlich einer weiteren Senkung der Emissionsgrenzwerte hat es die Kommission im Grundsatz akzeptiert, diese Möglichkeit im Anschluss an den Bericht zu prüfen, den die Kommission gemäß Artikel 2 der vorgeschlagenen Richtlinie dem Rat und dem Europäischen Parlament vorlegen muss.

    Ferner hat es die Kommission akzeptiert, dass Bootseigner, die ihr Boot für den Eigengebrauch gebaut haben, von den Geräuschvorschriften der vorgeschlagenen Richtlinie ausgenommen werden müssen.

    Die Kommission hat jene Änderungen nicht akzeptiert, die die Streichung der Bestimmungen über das Ausschussverfahren erfordern, da sie im Widerspruch zu den Grundsätzen der Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission stehen. Die Kommission beharrt auf ihrem Standpunkt, dass ein Regelungsausschuss gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzt werden sollte, damit sie ihre Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Maßnahmen zur Angleichung der technischen Bestimmungen über höchstzulässige Abgas- und Geräuschemissionen, Prüfzyklen für Abgasmessungen und Bezugskraftstoffe an die technologische Entwicklung ausüben kann. Nach Ansicht der Kommission ist dies die geeignetste Möglichkeit zur Anpassung von Rechtsvorschriften an den technischen Fortschritt.

    Des weiteren hat die Kommission die Änderung nicht angenommen, nach der die Kommission zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie einen Vorschlag für eine neue Richtlinie vorlegen muss, da dies im Widerspruch zum Initiativrecht der Kommission steht. Sie hat auch die Änderung abgelehnt, die die Streichung der Erhöhung des Grenzwerts um 3 dB für zwei- und mehrmotorige Einheiten verlangt. Diese Änderung wird zurückgewiesen, weil angenommen wird, dass die vorgesehenen Grenzwerte für einmotorige Boote technisch zu erreichen sind, es aber unmöglich ist, zwei- und mehrmotorige Boote auf die selben Geräuschpegel zu beschränken.

    3.3. Vom Rat eingebrachte neue Aspekte

    Durch den gemeinsamen Standpunkt wurden folgende neue Aspekte in den ursprünglichen Kommissionsvorschlag eingebracht:

    - Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c: Ausnahme für Sportboote, die für den Eigengebrauch gebaut werden

    Durch eine Ausnahmeregelung in Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten, die für den Eigengebrauch gebaut und nicht in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wird die Sachlage vereinfacht und eine unnötige hohe Kostenbelastung für Privatpersonen vermieden. Die Kommission kann diese Änderung akzeptieren.

    - Artikel 1 Absatz 8 Unterabsatz 2: Definition der Bootskategorie D

    Dieser Unterabsatz beinhaltet eine ergänzte Definition der Bootskategorie D, wie sie von der Arbeitsgruppe (Task Force), die von der Kommission eingesetzt wurde, vorgeschlagen worden ist. Die Kommission kann dieser Änderung, wie sie von der Arbeitsgruppe dem Rat unterbreitet worden ist, zustimmen.

    - Artikel 1 Absatz 8 Unterabsatz 7: Bestimmungen über Löschvorrichtungen

    Die harmonisierten Bestimmungen über Löschvorrichtungen wurden verschärft und im Einklang mit den Zielen des Kommissionsvorschlags klarer gefasst. Die Kommission kann dieser Änderung zustimmen.

    - Artikel 1 Absatz 8 Unterabsatz 10 Buchstabe C 1.2.: Vereinfachung der Geräuschmessverfahren für KMU

    Um die Belastung für die KMU zu verringern, wurden das Referenzbootverfahren und die einschlägigen Geräuschmessungen durch das Alternativverfahren ergänzt, einfache Grenzwerte anzuwenden. Die Kommission akzeptiert diese Änderung, da sie für kleine Bootshersteller, die Boote mit niedriger Leistung bauen, zu Kostenersparnissen bei der Konformitätsbewertung führen könnte.

    - Artikel 2: Ausführlichere Liste ggf. in den Bericht der Kommission aufzunehmender Punkte

    Das Anliegen einer ständigen Verbesserung der EU-Rechtsvorschriften, um die Emissionen weiter zu senken und den Umweltschutz zu verstärken, erhielt dadurch mehr Gewicht, dass genau ausgeführte Punkte genannt wurden, die von der Kommission in ihrem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament zu berücksichtigen sind. Die Kommission kann die Liste der aufgeführten Punkte akzeptieren, da sie gegebenenfalls eine zweckdienliche und umfassende Grundlage für künftige Kommissionsvorschläge darstellen kann.

    4. SCHLUSSFOLGERUNG

    Die Kommission gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem gemeinsamen Standpunkt ab und stellt fest, dass der Rat Einstimmigkeit über dieses Dossier erzielt hat.

    Die Kommission gab zwei Erklärungen ab, als der Rat politisches Einvernehmen zu diesem Vorschlag erzielt hatte, und zwar zur Frage der Konformitätsbewertungsverfahren für den Bau von Sportbooten in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d und in Bezug auf eine weitere Stufe für Grenzwerte in Artikel 2. Diese Erklärungen stehen auch im Einklang mit dem Standpunkt, den sie vor dem Europäischen Parlament vertrat.

    Ferner hegt die Kommission Vorbehalte gegen den Wortlaut über die Erhöhung des Grenzwerts für zwei- und mehrmotorige Einheiten um 3 dB in Anhang I Teil C Nummer 1.1. Dem Protokoll der Ratstagung wurde eine diesbezügliche Erklärung der Kommission beigefügt. Die Gründe für diesen Standpunkt der Kommission wurden unter Nummer 3.2 ausgeführt.

    Zudem haben die Kommission und der Rat gemeinsam erklärt, dass sie sich vor der endgültigen Annahme der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift um eine Lösung hinsichtlich der Auslegungskategorie D bemühen. Dieser Verpflichtung folgend kann die Kommission der vom Rat beschlossenen Lösung, die auch im Einklang mit dem Kern der vom EP gewünschten Ergänzung Nr.46 steht, zustimmen.

    ANHANG Erklärungen betreffend Sportboote

    ad ARTIKEL 1

    betreffend Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d

    ,Hinsichtlich der Konformitätsbewertungsverfahren für den Bau von Wasserskootern wird die Kommission sicherstellen, dass durch die angewendeten Module alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie abgedeckt werden."

    betreffend Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iii

    ,Aufgrund der Erfahrungen, die sie bei der Anwendung anderer Richtlinien der Gemeinschaft gemacht hat, beabsichtigt die Kommission, das technische Sekretariat der im Zusammenhang mit diesem Vorschlag zu benennenden Konformitätsbewertungsstellen dazu aufzufordern, unter Aufsicht der Kommission ein Verzeichnis zertifizierter Referenzboote aufzustellen und ständig zu aktualisieren."

    ad ARTIKEL 2

    ,Die Kommission nimmt die in Artikel 2 an sie gerichtete Aufforderung zur Kenntnis; sie behält es sich diesbezüglich vor, gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags und insbesondere ihres Initiativrechts zu antworten."

    ,Der Rat und die Kommission erklären, dass sie sich vor der endgültigen Annahme der vorgeschlagenen Richtlinie um eine Lösung hinsichtlich der Auslegungskategorie D bemühen. Zu diesem Zweck hat die Kommission in der zweiten Novemberhälfte 2001 bereits eine Sitzung der Expertengruppe für die Sportbooterichtlinie einberufen, die sich mit diesem Problem befassen sollte.

    Sollte bis zur endgültigen Annahme der vorgeschlagenen Richtlinie keine Lösung vorliegen, wird es der Rat erwägen, in die derzeitige Änderung in Anhang I, Auslegungskategorien, Auslegungskategorie D, folgenden Wortlaut aufzunehmen:

    ,Boote der Auslegungskategorie D müssen für Wellen vorbeifahrender Boote mit einer maximalen Wellenhöhe bis einschließlich 0,5 m ausgelegt sein."

    ad Artikel 3 Absatz 2

    ,Der Rat weist nachdrücklich darauf hin, dass der Konflikt zwischen der Richtlinie 94/25/EG über Sportboote (und ihrer Änderungsrichtlinie) und dem Anhang VI des Marpol-Übereinkommens der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) möglichst rasch zu beseitigen ist. Die Mitgliedstaaten werden dringend dazu aufgefordert, dies mit Unterstützung der Kommission vorrangig anzustreben, so dass sämtliche Mitgliedstaaten in der Lage sind, den Anhang VI des Marpol-Übereinkommens, das eine wichtige Maßnahme zur weltweiten Vermeidung von Umweltverschmutzung darstellt, zu ratifizieren."

    ad Anhang I Teil C Nummer 1.1

    ,Hinsichtlich der Erhöhung des Grenzwerts bei der Geräuschmessung von Sportbootmotoren um 3dB ist die Kommission der Ansicht, dass ihr ursprünglicher Vorschlag, diese Erhöhung auf alle Typen zwei- und mehrmotoriger Einheiten anzuwenden, besser für eine Lösung dieser Frage geeignet ist."

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