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Document 52002SC0329

Entwurf für einen Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft

/* SEK/2002/0329 endg. */

Please be aware that this draft act does not constitute the final position of the institution.

52002SC0329

Entwurf für einen Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft /* SEK/2002/0329 endg. */


Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften so bald wie möglich nach ihrer Annahme in das EWR-Abkommen aufnehmen.

2. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss sollte daher den beiliegenden Beschluss zur Änderung des Anhangs XXI des EWR-Abkommens annehmen, um die kürzlich erlassenen Rechtsvorschriften im Bereich der Statistik in das EWR-Abkommen aufzunehmen. Der Beschluss betrifft folgenden Rechtsakt:

398 R 1172: Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1).

3. Dieser Vorschlag umfasst eine Anpassung für die EWR-/EFTA-Staaten.

4. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen legt der Rat den Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen fest, die die Ausdehnung eines Gemeinschaftsrechtsaktes unter Einführung wesentlicher Änderungen zum Gegenstand haben.

5. Der Rat wird ersucht, den beigefügten Beschlussentwurf zwecks Annahme durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu genehmigen. Die Kommission hofft, den Standpunkt der Gemeinschaft im Mai 2002 im Gemeinsamen EWR-Ausschuss darlegen zu können.

Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. ../.. vom ... [1] geändert.

[1] ABl. L ...

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs [2] ist in das Abkommen aufzunehmen.

[2] ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 wird die Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik [3], die Bestandteil des Abkommens ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben, so dass diese Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.

[3] ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 29.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2691/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs [4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

[4] ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 39.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates) wird Folgendes eingefügt:

"7d. 398 R 1172: Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1), geändert durch.

- 399 R 2691: Verordnung (EG) Nr. 2691/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 39).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

(a) Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die erste Übermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 2002."

(b) Island ist von der Übermittlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Daten befreit.

(c) Liechtenstein übermittelt die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten, doch werden die Datenerhebungsmethoden im Einvernehmen mit Eurostat an die strukturellen Besonderheiten des Straßenverkehrs in dem Land angepasst. So kann Liechtenstein insbesondere Daten übermitteln, die sich nur auf Fahrzeuge beziehen, welche regelmäßig für den Güterkraftverkehr im Gebiet der EWR-Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

(d) Die Daten für Liechtenstein werden erstmalig für das erste Quartal 2003 übermittelt."

2. Der Wortlaut der Nummer 5 wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1172/98 und 2691/1999 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen [5].

[5] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den .

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

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