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Document 52002SC0225

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur siebten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel

/* SEK/2002/0225 endg. - COD 2000/0077 */

52002SC0225

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur siebten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel /* SEK/2002/0225 endg. - COD 2000/0077 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur siebten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel

2000/0077 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur siebten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel

1. Stand des Verfahrens

- Der vorstehend genannte Vorschlag [KOM(2000) 189 endg.] wurde von der Kommission am 5. April 2000 angenommen und daraufhin an den Rat und das Europäische Parlament übermittelt.

- Das Europäische Parlament genehmigte den Vorschlag mit Änderungen am 3. April 2001 in erster Lesung.

- Der geänderte Vorschlag [KOM(2001) 697 endg.] wurde von der Kommission am 22. November 2001 angenommen und daraufhin an den Rat und das Europäische Parlament übermittelt.

- Der Rat erzielte am 26. November 2001 mehrheitlich politisches Einvernehmen und verabschiedete am 14. Februar 2002 seinen gemeinsamen Standpunkt.

- Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses erging am 20. September 2000.

2. Ziel des Kommissionsvorschlags

Das Hauptziel des ursprünglichen Vorschlags war es, eine endgültige Regelung für die Frage der Tierversuche im Kosmetiksektor herbeizuführen. Die wichtigsten Elemente des ursprünglichen Vorschlags waren die Einführung eines zeitlich unbegrenzten und endgültigen Verbots der Durchführung von Tierversuchen für kosmetische Fertigerzeugnisse und die Ablösung des Verbots des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die in Tierversuchen getestete Bestandteile enthalten, durch ein Verbot der Durchführung von Tierversuchen für in kosmetischen Mitteln verwendete Bestandteile in der Europäischen Union, um eine Übereinstimmung mit den WTO-Regeln herzustellen. Die Einführung dieses Verbots wurde drei Jahre nach der Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie vorgesehen, was jedoch um höchstens zwei Jahre verschoben werden konnte, falls nur unzureichende Fortschritte bei der Entwicklung zufriedenstellender, wissenschaftlich validierter Methoden als Ersatz für Tierversuche gemacht wurden.

3. Bemerkungen zum Gemeinsamen Standpunkt

3.1. Allgemeines

Der gemeinsame Standpunkt des Rates deckt sich mit dem geänderten Vorschlag der Kommission, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen für einen verbesserten Gesundheits- und Verbraucherschutz. Allerdings hat der Rat den Kommissionsvorschlag in Bezug auf die Frage der Tierversuche geändert.

3.2. Ergebnis der Änderungen

Das Europäische Parlament nahm 31 Änderungen an, von denen die Kommission 14 im Grundsatz und 7 teilweise akzeptiert hat.

Die Kommission hat es akzeptiert, jene Änderungen zu übernehmen, deren Ziel eine Verbesserung des Gesundheits- und Verbraucherschutzes ist, indem die Verbraucher zweckdienlichere Informationen erhalten, die Sicherheitsanforderungen einiger Produktgruppen, wie der Erzeugnisse zur Kinderpflege oder Intimhygiene, verbessert werden, ein Mindesthaltbarkeitsdatum für alle kosmetischen Mittel vorgeschrieben wird oder ein Kennzeichnungssystem für Duftstoffe, die Allergien auslösen können, eingeführt wird.

Dagegen konnte die Kommission - obwohl auch sie das Ziel verfolgt, das Leiden der Tiere in Tierversuchen zu vermindern - jene Änderungen nicht akzeptieren, die ihrem übergeordneten Ziel, den Bürgern Europas das höchste Schutzniveau zu bieten, und ihren internationalen Verpflichtungen widersprechen. So hat sie die Änderung abgelehnt, in der vorgeschlagen wird, das Verbot des Inverkehrbringens wieder einzuführen, da ein derartiges Verbot nicht im Einklang mit den WTO-Regeln steht. Die Kommission konnte die Verkürzung der zeitlichen Begrenzung für ein volles Tierversuchsverbot bei Bestandteilen kosmetischer Mittel nicht akzeptieren, da dies ihrer zentralen Zielsetzung des Schutzes der Verbraucher und der Volksgesundheit widerspricht.

3.3. Der gemeinsame Standpunkt des Rates

Der gemeinsame Standpunkt des Rates wurde mit qualifizierter Mehrheit angenommen.

Der gemeinsame Standpunkt des Rates enthält die meisten Änderungen des Europäischen Parlaments, deren Ziel es ist, den Gesundheits- und Verbraucherschutz zu verbessern, und die bereits im geänderten Vorschlag der Kommission enthalten sind. Zudem enthält er, wie vom Europäischen Parlament gefordert, spezifische Bestimmungen für Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutschädigend oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft wurden.

In der Frage der Tierversuche verfolgt auch der Rat das Ziel, Tierversuche möglichst rasch und möglichst weitgehend abzuschaffen. Allerdings enthält der gemeinsame Standpunkt eine neue Vorgehensweise.

In Bezug auf das Verbot von Tierversuchen für Bestandteile von kosmetischen Mitteln in der Europäischen Union lehnte der Rat eine klar festgelegte Frist für dessen vollständige Umsetzung ab, da dies zu einer Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher führen würde. In dem gemeinsamen Standpunkt ist, aufbauend auf dem Grundsatz der Ersetzung, Verfeinerung und Verringerung von Tierversuchen, ein mehrstufiges Vorgehen vorgesehen, in dem die schrittweise Umsetzung eines solchen Tierversuchsverbots daran geknüpft ist, ob alternative Testmethoden zur Verfügung stehen, darunter auch solche Methoden, bei denen weniger Tiere benötigt werden oder die Tiere weniger leiden. Zusätzlich wird darin der Rechtsrahmen verstärkt, um sicherzustellen, dass vorhandene wissenschaftlich validierte Alternativmethoden auch tatsächlich eingesetzt werden.

Was das Verbot für das Inverkehrbringen angeht, so ist in dem gemeinsamen Standpunkt ein Verbot für das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel vorgesehen, falls das Fertigerzeugnis oder seine Bestandteile in Tierversuchen getestet wurden; seine schrittweise Umsetzung ist jedoch daran geknüpft, dass innerhalb der OECD international anerkannte alternative Versuchsmethoden vorliegen, um den multilateralen Charakter der Maßnahme zu betonen.

3.4 Position der Kommission zu dem gemeinsamen Standpunkt

Das Verbot von Tierversuchen für Bestandteile von kosmetischen Mitteln in der EU, das die Verfügbarkeit von Alternativmethoden voraussetzt und an keine endgültige Umsetzungsfrist gebunden ist, stellt eine Lösung dar, die die Kommission unterstützen kann, da sie einen echten Nutzen für das Wohlergehen der Tiere bedeutet und gleichzeitig den Gesundheitsschutz für die Verbraucher gewährleistet. Diese Verbesserung führt unweigerlich dazu, dass die Rolle der EU als Vorreiter in der Forschung zur Entwicklung von Alternativmethoden nach dem Grundsatz Ersetzung, Verfeinerung und Verringerung gestärkt wird. Daraus ergibt sich auch eine Steuerung der Tierversuche innerhalb der EU, ohne dass die übergeordnete Zielsetzung, den Bürgern Europas bei allen von ihnen verwendeten Erzeugnissen ein möglichst hohes Sicherheitsniveau zu bieten, gefährdet wird.

Dadurch, dass das vorgeschlagene Verbot für das Inverkehrbringen an die Akzeptanz auf OECD-Ebene geknüpft ist (d. h. die Akzeptanz einer multilateralen internationalen Organisation voraussetzt, die in diesem Fall als internationales Normungsgremium fungieren würde) und eine Fristsetzung ausgeschlossen ist, wird die Gefahr einer Anfechtung im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der WTO verringert. Allerdings ist die Mitgliederzahl der OECD nur sehr begrenzt (derzeit sind lediglich 30 der 144 WTO-Mitglieder in ihr vertreten). Es kann daher problematisch sein, die Ausarbeitung akzeptabler Alternativmethoden auf die OECD zu beschränken, sofern nicht sichergestellt ist, dass die OECD die einzige internationale Einrichtung ist, in der diese Fragen geregelt werden könnten. Zudem wäre an einer Entwicklung von alternativen Prüfverfahren innerhalb der OECD nur eine sehr begrenzte Anzahl von Ländern beteiligt. Angesichts der rechtlichen Vorschriften und Entscheidungen der WTO sollte daher in der Richtlinie ein vernünftig bemessener weiterer zeitlicher Abstand zwischen der Genehmigung der Alternativmethoden und dem Inkrafttreten des EU-weiten Verbots für das Inverkehrbringen in Betracht gezogen werden. Dies würde entweder anderen WTO-Mitgliedern, die der OECD nicht angehören, gestatten, diese Alternativmethoden zu übernehmen und umzusetzen, oder es würde der Gemeinschaft ermöglichen, mit ihnen Verhandlungen über die Anwendung dieser Alternativmethoden aufzunehmen. Ein solches Vorgehen stuende eher im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und dem Standpunkt der Europäischen Union, sich weiterhin um eine koordinierte Tierschutzpolitik auf internationaler Ebene zu bemühen.

Daher kann die Kommission die in dem gemeinsamen Standpunkt vorgesehene Vorgehensweise insgesamt akzeptieren.

4. Schlussfolgerung

Die Kommission unterstützt den gemeinsamen Standpunkt, der sich in zahlreichen Punkten mit dem geänderten Vorschlag deckt, den Schutz der Verbraucher und der Volksgesundheit gewährleistet und auch ihren internationalen Verpflichtungen Rechnung trägt.

5. Erklärung der Kommission

Erklärung der Kommission für das Protokoll der Tagung des Rates ,Binnenmarkt" vom 26. November 2001:

,Die Kommission bekräftigt ihre Absicht, in Kürze die Überarbeitung der Richtlinie 86/609/EWG [1] zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere in Angriff zu nehmen."

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