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Document 52002PC0657

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

    /* KOM/2002/0657 endg. - ACC 2002/0271 */

    ABl. C 45E vom 25.2.2003, p. 342–360 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0657

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft /* KOM/2002/0657 endg. - ACC 2002/0271 */

    Amtsblatt Nr. 045 E vom 25/02/2003 S. 0342 - 0360


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Der Rat hat die Kommission am 30. März 1999 ermächtigt, Verhandlungen über zusätzliche gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas aufzunehmen.

    Grundlage der Verhandlungen mit der Tschechischen Republik, die im Gesamtkontext des Beitrittsprozesses geführt wurden, ist Artikel 21 Absatz 5 des Europa-Abkommens. Gemäß diesem Artikel prüfen die Gemeinschaft und die Tschechische Republik im Assoziationsrat unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfindlichkeit, der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft und des Stellenwerts der Agrarpolitik in der tschechischen Volkswirtschaft für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die gegenseitige Einräumung weiterer Zugeständnisse.

    Gemäß den Direktiven des Rates sollen die Verhandlungen sowohl bei den Ausfuhren als auch bei den Einfuhren zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Interessen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie denen der assoziierten Länder führen. Auf dieser Grundlage führten die Parteien zwei Verhandlungsrunden durch, die am 4. Mai 2000 bzw. 6. Juni 2002 zum Abschluss kamen.

    Die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen der Kommission und der Tschechischen Republik über zusätzliche Zugeständnisse in der Landwirtschaft umfassen die sofortige, vollständige und beiderseitige Liberalisierung des Handels mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Auch über die Eröffnung neuer Zollkontingente in bestimmten Sektoren und die Aufstockung bestimmter schon früher vorhandener Kontingente wurde Einigung erzielt.

    Mit dem vorliegenden Protokoll über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft soll ein neues Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen mit allen (d.h. den alten und neuen) zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik vereinbarten Zugeständnissen im Agrarhandel geschaffen werden.

    Beide Seiten haben die Ergebnisse der ersten Verhandlungsrunde ab dem 1. Juli 2000 auf autonomer und befristeter Grundlage umgesetzt. Auf Gemeinschaftsseite wurden die neuen Zugeständnisse durch die Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 [1] umgesetzt. Das vorliegende Protokoll ersetzt diese autonomen und befristeten Maßnahmen am Tage seines Inkrafttretens.

    [1] ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 2.

    2002/0271(ACC)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [2],

    [2] ABl. C .... vom ......, S. ...

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits [3] sieht gegenseitige Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

    [3] ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.

    (2) Gemäß Artikel 21 Absatz 5 des genannten Abkommens prüfen die Gemeinschaft und die Tschechische Republik für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse.

    (3) Erste Verbesserungen der Präferenzregelung mit der Tschechischen Republik erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde, einschließlich der Verbesserungen der bestehenden Präferenzregelung. Dieses Protokoll wurde mit dem Beschluss 98/707/EG [4] genehmigt.

    [4] ABl. L 341 vom 16.12.1998, S. 2.

    (4) Weitere Verbesserungen ergaben sich mit den im Jahr 2000 abgeschlossenen Verhandlungen zur Liberalisierung des Agrarhandels. Auf Gemeinschaftsseite wurden diese Verbesserungen ab 1. Juli 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 des Rates über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik [5] umgesetzt. Diese zweite Anpassung der Präferenzregelung wurde bisher noch nicht in Form eines Zusatzprotokolls in das Europa-Abkommen eingefügt.

    [5] ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 2.

    (5) Verhandlungen über weitere Verbesserungen der Präferenzregelung des Europa-Abkommens mit der Tschechischen Republik wurden am 3. Mai 2000 und am 6. Juni 2002 abgeschlossen.

    (6) Das neue Zusatzprotokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (nachstehend "Protokoll" genannt) sollte zur Konsolidierung aller Zugeständnisse im gegenseitigen Agrarhandel, einschließlich der Ergebnisse der 2000 bzw. 2002 abgeschlossenen Verhandlungen, angenommen werden.

    (7) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft [6] sind die Vorschriften für eine Ausschöpfung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten kodifiziert worden. Bestimmte Zollkontingente im Rahmen dieses Beschlusses sollten daher nach den genannten Vorschriften verwaltet werden.

    [6] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).

    (8) Weitere zur Durchführung dieses Beschlusses erforderliche Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Verwaltungsausschussverfahren des Beschlusses 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] erlassen werden.

    [7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (9) Infolge der vorgenannten Verhandlungen ist die Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 gegenstandslos geworden und sollte daher aufgehoben werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das beigefügte Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Artikel 2

    1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehene Notifizierung seiner Genehmigung im Namen der Gemeinschaft vorzunehmen.

    Artikel 3

    1. Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses ersetzen die Vereinbarungen gemäß den Anhängen des diesem Beschluss beigefügten Protokolls die Vereinbarungen gemäß den geänderten, in Artikel 21 Absätze 2 und 4 genannten Anhängen XI und XII des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits.

    2. Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften für das Protokoll nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2.

    Artikel 4

    1. Die den Zollkontingenten im Anhang dieses Beschlusses zugewiesenen laufenden Nummern können im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 von der Kommission geändert werden. Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    2. Die Mengen von Waren, die Zollkontingenten unterliegen und nach dem 1. Juli 2002 im Rahmen der Zugeständnisse gemäß Anhang A(b) der Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, werden mit Ausnahme der Mengen, für die vor dem 1. Juli 2002 Einfuhrlizenzen ausgestellt worden sind, vollständig auf die in Spalte 4 des Anhangs A(b) des beigefügten Protokolls aufgeführten Mengen angerechnet.

    Artikel 5

    Die Inanspruchnahme des Zollkontingents der Gemeinschaft für Wein gemäß dem Anhang dieses Beschlusses und dem Anhang C des Protokolls ist abhängig von der Vorlage eines Dokuments V I 1 oder eines Teildokuments V I 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001.

    Artikel 6

    1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 des Rates [8] eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder gegebenenfalls von dem gemäß den einschlägigen Bestimmungen anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    [8] ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    Artikel 7

    Die Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 wird mit Inkrafttreten des Protokolls aufgehoben.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG Laufende Nummern der EU-Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik (gemäß Artikel 4)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    PROTOKOLL

    zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

    einerseits und

    die TSCHECHISCHE REPUBLIK

    andererseits,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (nachstehend "Europa-Abkommen" genannt) wurde am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Februar 1995 in Kraft [9].

    [9] ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.

    (2) Gemäß Artikel 21 Absatz 5 des genannten Abkommens prüfen die Gemeinschaft und die Tschechische Republik im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse. Auf dieser Grundlage wurden Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen und abgeschlossen.

    (3) Erste Verbesserungen der Präferenzregelung erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens [10], um der letzten Erweiterung der Gemeinschaft und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde Rechnung zu tragen

    [10] ABl. L 341 vom 16.12.1998, S. 3.

    (4) Zwei weitere Verhandlungsrunden zur Verbesserung der Handelszugeständnisse in der Landwirtschaft wurden am 4. Mai 2000 bzw. 6. Juni 2002 abgeschlossen.

    (5) Einerseits hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 [11] beschlossen, die Zugeständnisse der Europäischen Gemeinschaft im Ergebnis der Verhandlungsrunde des Jahres 2000 ab 1. Juli 2000 vorläufig anzuwenden, und andererseits hat die Regierung der Tschechischen Republik Rechtsbestimmungen erlassen, um die entsprechenden tschechischen Zugeständnisse zum selben Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

    [11] ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1.

    (6) Die oben genannten Zugeständnisse werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls durch die darin vorgesehenen Zugeständnisse ergänzt bzw. ersetzt -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Die Vereinbarungen in den geänderten, in Artikel 21 Absätze 2 und 4 genannten Anhängen XI und XII des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits werden durch die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft gemäß den Anhängen A(a) und A(b) sowie die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik gemäß den Anhängen B(a) und B(b) dieses Protokolls ersetzt. Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine gemäß Anhang C ist Bestandteil dieses Protokolls.

    Artikel 2

    Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Abkommens.

    Artikel 3

    Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

    Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren gemäß Absatz 1.

    Artikel 4

    Nach Abschluss der Verfahren gemäß Artikel 3 tritt dieses Protokoll am 1. Januar 2003 in Kraft. Werden die genannten Verfahren nicht fristgerecht abgeschlossen, so tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifizierung des Abschlusses der Verfahren erfolgt ist.

    Artikel 5

    Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und tschechischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Für die Europäische Gemeinschaft Für die Tschechische Republik

    ANHANG A(a) Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in Tschechischen Republik gelten, werden abgeschafft(1)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 279 vom 23 Oktober 2001.

    ANHANG A(a) Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in Tschechischen Republik gelten, werden abgeschafft

    KN-Code (1)

    2009 90 59

    2009 90 73

    2009 90 79

    2009 90 95

    2009 90 96

    2009 90 97

    2009 90 98

    2302 50 00

    2306 90 19

    2308 00 90

    (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 279 vom 23 Oktober 2001.

    ANHANG A(b)

    Für Einfuhren der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse

    (MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Wie in der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 289 vom 23. Oktober 2001, festgelegt.

    (2) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich als Hinweis; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

    (3) Besteht ein MBZ-Mindestzollsatz, so entspricht der anwendbare Mindestzollsatz dem MBZ-Mindestzollsatz, multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.

    (4) Gilt erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.

    (5) Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn eröffnet. Ist zu erwarten, dass die Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Wirtschaftsjahr 500 000 Stück übersteigen, so kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Ansprüche aus dem Abkommen die für den Schutz des Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

    (6) Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn eröffnet.

    (7) Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dem Versorgungsbedarf ihres Marktes und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Marktgleichgewichts Rechnung tragen.

    (8) Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen in der Anlage zu diesem Anhang.

    (9) Gilt nur für den Wertzollanteil des Zolls.

    (10) Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrsubventionen gewährt werden.

    (11) Die unter dieses Zollkontingent fallenden und ab dem 1. Juli 2002, aber vor Inkrafttreten des Protokolls in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Warenmengen werden voll auf die in der vierten Spalte aufgeführte Menge angerechnet und sollten zum Zeitpunkt der Einfuhr dem geltenden Zollsatz unterliegen.

    (12) Flüssigeigelb-Äquivalent: 1 kg Trockeneigelb = 2,12 kg Flüssigei

    (13) Flüssigei-Äquivalent: 1 kg Trockenei = 3,9 kg Flüssigei

    (14) Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

    ANLAGE ZU ANHANG A(b) Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte zur Verarbeitung bestimmte Beerenfrüchte

    1. Für nachstehende zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Tschechischen Republik gelten folgende Mindesteinfuhrpreise:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.

    3. Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für ein in dieser Anlage aufgeführtes Erzeugnis ab, dass die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die tschechischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können.

    4. Auf Antrag der Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik überprüft der Assoziationsausschuss die Funktionsweise der Regelung oder die Höhe der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls fasst der Assoziationsausschuss die notwendigen Beschlüsse.

    5. Zur Förderung und Entwicklung des Handels und zum Vorteil aller Beteiligten findet drei Monate vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres in der Europäischen Gemeinschaft ein Konsultationstreffen statt. Teilnehmer sind die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse einerseits sowie die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer andererseits.

    Bei diesem Konsultationstreffen werden die Marktlage für Beerenfrüchte und insbesondere die Prognose der Erzeugung, der Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Ausrichtung des Angebots an die Nachfrage erörtert.

    ANHANG B(a)

    Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Tschechischen Republik für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden abgeschafft

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Wie im Erlass Nr. 480/2001 der Regierung der Tschechischen Republik zum Zolltarif der Tschechischen Republik festgelegt.

    ANHANG B(a)

    Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Tschechischen Republik für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden abgeschafft

    Tschechischer Zollcode (1)

    2009 90 95

    2009 90 96

    2009 90 97

    2009 90 98

    (1) Wie im Erlass Nr. 480/2001 der Regierung der Tschechischen Republik zum Zolltarif der Tschechischen Republik festgelegt.

    ANHANG B(b) Für Einfuhren der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik gelten folgende Zugeständnisse

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Wie im Erlass Nr. 480/2001 der Regierung der Tschechischen Republik zum Zolltarif der Tschechischen Republik festgelegt.

    (2) Der Wortlaut der Warenbezeichnung dient lediglich als Hinweis; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

    (3) Gilt erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.

    (4) Dieses Zugeständnis gilt nur für Waren, für die keine Ausfuhrsubventionen gewährt werden und die von einer Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, das keine Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden.

    (5) Die unter dieses Zollkontingent fallenden und ab dem 1. Juli 2002, aber vor Inkrafttreten des Protokolls in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Warenmengen werden voll auf die in der vierten Spalte aufgeführte Menge angerechnet und sollten zum Zeitpunkt der Einfuhr dem geltenden Zollsatz unterliegen.

    ANHANG C ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE HANDELSZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE

    1. Für Einfuhren der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2. Die Gemeinschaft wendet im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente den Präferenzzollsatz Null an, sofern die Tschechische Republik für die betreffenden Mengen keine Ausfuhrsubventionen gewährt.

    3. Für die Einfuhr der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik gelten folgende Zugeständnisse:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. Die Tschechische Republik wendet im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente den Präferenzzollsatz Null an, sofern die Gemeinschaft für die betreffenden Mengen keine Ausfuhrsubventionen gewährt.

    5. Dieses Abkommen gilt für Wein, der

    a) aus frischen Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erzeugt wurden,

    b) i) seinen Ursprung in der Europäischen Union hat und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die

    gemeinsame Marktorganisation für Wein [12] bereitet wurde; ii) seinen Ursprung in der Tschechischen Republik hat und nach den im tschechischen Recht vorgesehenen önologischen Verfahren und Behandlungen bereitet wurde. Diese önologischen Vorschriften müssen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

    [12] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

    6. Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, welche in einem einvernehmlich zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 5 Buchstabe b) entspricht.

    7. Die Vertragsparteien prüfen unter Berücksichtigung der Entwicklung ihres gegenseitigen Weinhandels, inwieweit sie einander weitere Zugeständnisse einräumen können.

    8. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die beiderseitigen Zugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

    9. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens statt.

    10. Dieses Abkommen gilt in den Gebieten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und in dem Gebiet der Tschechischen Republik andererseits.

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