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Document 52002PC0586

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

    /* KOM/2002/0586 endg. - COD 2000/0331 */

    52002PC0586

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2002/0586 endg. - COD 2000/0331 */


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

    2000/0331 (COD)

    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten

    1. Einleitung

    Gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Die Kommission gibt nachstehend ihre Stellungnahme zu den 19 Abänderungen des Parlaments ab.

    2. Verfahrensstand

    - Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000) 839 endg. - 2000/0331 (COD)): 18. Januar 2001

    - Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 23. Oktober 2001

    - Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: 30. Mai 2001

    - Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: 14. Juni 2001

    - Verabschiedung des geänderten Vorschlags durch die Kommission KOM(2001) 779 endg.- 2000/0331 (COD)): 12. Dezember 2001

    - Festlegung des gemeinsamen Standpunkts des Rates: 25. April 2002

    - Eingang des gemeinsamen Standpunkts beim Europäischen Parlament: 30. Mai 2002

    - Übermittlung der Stellungnahme der Kommission zum gemeinsamen Standpunkt: 27. Mai 2002

    Das Europäische Parlament verabschiedete am 5. September 2002 in zweiter Lesung 19 Abänderungen. Die Mehrzahl der Änderungen zielt darauf ab, im Vergleich zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates den Geltungsbereich und den Inhalt der Öffentlichkeitsbeteiligung und teilweise die Bestimmungen zum Zugang zu Gerichten weiter zu fassen. In bestimmten Teilen tragen die Abänderungen dazu bei, den Kommissionsvorschlag zu stärken und für eine bessere Übereinstimmung mit dem Aarhus-Übereinkommen zu sorgen. Andere Teile gehen über das Aarhus-Übereinkommen hinaus oder wiederholen Bestimmungen, die bereits in anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

    3. Ziel des Vorschlags

    Die Richtlinie wird nach ihrer Verabschiedung einen Beitrag zur Umsetzung des Aarhus-Übereinkommens [1] im Hinblick auf dessen ,zweite Säule", d.h. die Beteiligung der Öffentlichkeit an Umweltentscheidungen, leisten. In anderen unlängst verabschiedeten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Prinzipien des Aarhus-Übereinkommens hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung bereits festgelegt, und der Vorschlag über den Zugang zu Umweltinformationen befindet sich derzeit im Schlichtungsverfahren. Die verbleibenden Vorschläge zur vollständigen Umsetzung der dritten Säule und zur Anwendung des Aarhus-Übereinkommens in den Organen der Gemeinschaft werden derzeit von den Kommissionsdienststellen erstellt.

    [1] UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten; im Juni 1998 von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unterzeichnet, im Oktober 2001 in Kraft getreten.

    Durch die vorgeschlagene Richtlinie werden verschiedene bestehende Richtlinien durch Einführung der im Aarhus-Übereinkommen festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit ergänzt bzw. geändert. Durch die Richtlinie soll ferner sichergestellt werden, dass die grundlegenden Verfahren der Mitgliedstaaten miteinander vereinbar sind und auch bei grenzüberschreitenden Fällen eine solche Vereinbarkeit gewährleistet ist. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip werden verfahrenstechnische Fragen sowie Einzelheiten der Umsetzung ,weicher Vorschriften" des Aarhus-Übereinkommens den Mitgliedstaaten überlassen.

    Im Einzelnen werden im Vorschlag :

    - Anforderungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme formuliert, die von den Mitgliedstaaten aufgrund von Umweltrichtlinien - insbesondere im Bereich Abfallwirtschaft, Luftqualität und Wasserverschmutzung durch Nitrate - zu erstellen sind (Artikel 2 und Anhang I). Damit wird ein Beitrag zur Umsetzung von Artikel 7 des Aarhus-Übereinkommens hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme geleistet. In Zukunft werden in einschlägigen neuen Rechtsinstrumenten die Aarhus-Anforderungen von Anfang an einbezogen. Andere unlängst verabschiedete Rechtsinstrumente - wie die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (,SUP-Richtlinie") [2] und die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG [3] - enthalten bereits Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung entsprechender Pläne und Programme. Dem Gemeinsamen Standpunkt zufolge gelten die Bestimmungen dieser Richtlinien hinsichtlich des Umfangs der Öffentlichkeitsbeteiligung;

    [2] Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.

    [3] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

    - die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung (,UVP-Richtlinie") [4] und die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (,IVVU-Richtlinie") [5] geändert, um die Anforderungen von Artikel 6 des Aarhus-Übereinkommens (,Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten") vollständig zu übernehmen. Die beiden Richtlinien gelten für Tätigkeiten, die in Anhang I des Aarhus-Übereinkommens aufgelistet sind und erhebliche Umweltauswirkungen haben können. Der Richtlinienentwurf enthält zur Umsetzung von Artikel 9 (2) des Übereinkommens auch Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Entscheidungen, Rechtsakten und Unterlassungen hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit an solchen Projekten.

    [4] Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

    [5] Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24 September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.

    4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

    Das Europäische Parlament verabschiedete am 5. September 2002 19 Abänderungen. 2 dieser Abänderungen kann die Kommission vollständig übernehmen [Abänderungen 15 und 19]. 4 Abänderungen können vorbehaltlich redaktioneller Änderungen im Grundsatz übernommen werden [Abänderungen 3, 4, 11 und 12]. Die restlichen Abänderungen kann die Kommission nicht übernehmen [Abänderungen 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 16, 17, 18].

    4.1. Von der Kommission übernommene Abänderungen

    Die Kommission übernimmt die Änderung 15. Diese Änderung bezieht sich auf Artikel 4 Absatz 3 des gemeinsamen Standpunkts zur Änderung von Artikel 15 der IVVU-Richtlinie. In der Abänderung ist im Vergleich zum Gemeinsamen Standpunkt eine umfassendere Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aktualisierung von IVVU-Genehmigungen vorgesehen. Die Kommission hatte dieser Bestimmung des Gemeinsamen Standpunkts nicht zugestimmt, da der gewählte Wortlaut hinsichtlich der Aktualisierung von Genehmigungen Rechtsunsicherheit schaffte. Den Mitgliedstaaten und letztendlich den zuständigen Behörden wird bei der Aktualisierung der Genehmigungen sehr viel Freiraum gelassen, was dazu führen wird, dass dies in der Praxis sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Dies könnte zur Folge haben, dass die Öffentlichkeit bei der Aktualisierung von Genehmigungen nicht generell, sondern nur in Einzelfällen einbezogen wird. Gemäß der Abänderung 15 wird die Öffentlichkeitsbeteiligung zumindest bei den wichtigsten Fällen einer Aktualisierung von Genehmigungen - d.h. in den durch Artikel 13 der IVVU-Richtlinie erfassten Fällen - zur Verpflichtungen gemacht. Im Kommissionsvorschlag waren Aktualisierungen von Genehmigungen als solche erfasst, aber die Abänderung steht noch im Einklang mit Artikel 6(10) des Aarhus-Übereinkommens.

    Die Kommission übernimmt die Änderung 19 zu Anhang II. Durch die Abänderung wird der neue Anhang V der IVVU-Richtlinie um eine Beschreibung der einzelnen Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung ergänzt.

    4.2. Von der Kommission im Grundsatz übernommene Abänderungen

    Die Kommission übernimmt im Grundsatz die Abänderung 3 (Erwägungsgrund 3), der zufolge dank einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung die ,Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen" in der Öffentlichkeit wächst. Die Kommission ist damit einverstanden, diesen Verweis hinzuzufügen. Der Erwägungsgrund erhält somit folgende Fassung:

    Erwägungsgrund 3

    Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es einerseits der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und ermöglicht es andererseits auch den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen.

    Die Kommission übernimmt im Grundsatz die Abänderung 4 zum Erwägungsgrund 6. In der Abänderung wird auf eines der Ziele des Aarhus-Übereinkommens hingewiesen, nämlich ,das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, zu gewährleisten." Im Gemeinsamen Standpunkt hieß dies: , ...das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu gewährleisten." Die Kommission akzeptiert eine redaktionelle Änderung im Einklang mit den ,Zielen" gemäß Artikel 1 des Übereinkommens. Erwägungsgrund 6 erhält somit folgende Fassung:

    Erwägungsgrund 6

    Eines der Ziele des Aarhus-Übereinkommens ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu gewährleisten und somit dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird.

    Die Abänderung 11 kann vorbehaltlich einer redaktionellen Änderung im Grundsatz übernommen werden. Durch diese Abänderung wird die in der UVP-Richtlinie 85/337/EWG vorgesehene Ausnahmeregelung für Projekte, die Zwecken der nationalen Verteidigung dienen, dahingehend geändert, dass die Ausnahme nicht mehr generell gilt, sondern von den Mitgliedstaaten im Einzelfall zu entscheiden ist. Durch die Abänderung soll Artikel 6(1)(c) des Aarhus-Übereinkommens besser berücksichtigt werden, der insofern relevant ist, als unter die UVP-Richtlinie fallende Tätigkeiten den in Artikel 6(1)(a) und in Anhang I des Aarhus-Übereinkommens genannten Tätigkeiten entsprechen. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren, wenn der Wortlaut teilweise geändert wird, um korrekt auf die UVP-Richtlinie Bezug zu nehmen und den Wortlaut des Übereinkommens im Kontext dieser Richtlinie besser zu reflektieren. Folgender Wortlaut wird vorgeschlagen:

    Artikel 3 Absatz 1a (neu)

    (Artikel 1 Absatz 4 (Richtlinie 85/337/EWG))

    Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,Die Mitgliedstaaten können im Einzelfall [ ... ] entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Vorhaben anzuwenden, die zur Landesverteidigung dienen, wenn eine Anwendung ihrer Ansicht nach nachteilige Folgen für diese Vorhaben hätte."

    Die Kommission übernimmt im Grundsatz die Abänderung 12, durch die Artikel 3 um einen neuen Absatz 1b erweitert wird. Dieser Abänderung zufolge sind Informationen auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn ein bestimmtes Projekt von der UVP-Richtlinie ausgenommen ist und eine andere Überprüfung stattgefunden hat. Diese Abänderung sollte jedoch einer redaktionellen Änderung unterzogen werden und folgenden Wortlaut erhalten:

    Artikel 3 Absatz 1b (neu)

    (Artikel 2 Absatz 3 (Richtlinie 85/337/EWG))

    In Artikel 2 Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

    "a) prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist;

    b) der betroffenen Öffentlichkeit die im Rahmen anderer als der unter Buchstabe a genannten Prüfungen gewonnenen Informationen und die Informationen über diese Ausnahme zur Verfügung stellen [ ... ] und sie über die Gründe für die Gewährung der Ausnahme unterrichten;"

    4.3. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen

    Die Kommission kann die Abänderung 1 nicht akzeptieren, durch die neuer Text in den Erwägungsgrund 2 aufgenommen werden soll. Der Erwägungsgrund wäre in seiner Neufassung nicht mehr mit den Artikeln der Richtlinie vereinbar.

    Aus dem gleichen Grund kann die Abänderung 2 nicht akzeptiert werden. Mit dieser Abänderung wird ein neuer Erwägungsgrund eingeführt, der zwar generell seine Berechtigung hat, aber im Kontext dieser Richtlinie nicht erforderlich ist.

    In der Abänderung 5 zum Erwägungsgrund 9 über den Zugang zu gerichtlichen Verfahren, wird nicht nur auf Artikel 6, sondern auch auf ,andere einschlägige Artikel" des Aarhus-Übereinkommens Bezug genommen. Die Kommission kann diese Abänderung nicht übernehmen, da die Artikel über den Zugang zu Gerichten sich nur auf Entscheidungen über Projekte beziehen, die unter Artikel 6 des Aarhus-Übereinkommens fallen.

    Die Kommission kann die Abänderung 6 zur Änderung des Erwägungsgrunds 10 über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung umweltbezogener Pläne und Programme nicht übernehmen. Diese Abänderung ist nicht auf die Artikel des Richtlinienvorschlags abgestimmt, der sich auf Pläne und Programme bezieht, die im Rahmen bestimmter Umweltrichtlinien erstellt werden.

    Die Kommission kann die Abänderungen 7 und 13 nicht übernehmen. Diesen Abänderungen zufolge müssen die zuständigen Behörden sich ,nach Prüfung der von der Öffentlichkeit vorgebrachten Meinungen und Stellungnahmen in angemessener Weise" darum bemühen, der ,Öffentlichkeit individuell oder kollektiv eine Antwort zu übermitteln und darin darzulegen, welche Auswirkungen die Beteiligung der Öffentlichkeit in der zu behandelnden Angelegenheit haben kann", und zwar sowohl im Hinblick auf Pläne und Programme (Abänderung 7 zu Artikel 2) als auch auf umweltrelevante Projekte im Rahmen der UVP-Richtlinie 85/337/EWG (Abänderung 13 zu Artikel 3). Im Zusammenhang mit Plänen und Programmen (Abänderung 7) hat die Kommission im Grundsatz eine parallele Änderung aus der ersten Lesung übernommen; der entsprechende Text wurde in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Deshalb ist die zuständige Behörde dem Gemeinsamen Standpunkt zufolge verpflichtet, "sich in angemessener Weise" darum zu bemühen, ,die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen und die Gründe und Erwägungen, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen, zu unterrichten." Diese Bestimmung ist im Hinblick auf die Abänderung 13 bereits durch Artikel 9 der UVP-Richtlinie abgedeckt. Zusätzliche Verpflichtungen würden eine unverhältnismäßige administrative Zusatzbelastung verursachen und zu einer Verdopplung der Anforderungen führen.

    Die Kommission kann die Abänderung 8 nicht übernehmen, der zufolge zu den Vorkehrungen der Mitgliedstaaten zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 2 ,unter anderem die Sensibilisierung und Unterrichtung der Bürger über die Entscheidungsfindung oder die Finanzierung einer solchen Sensibilisierung und Unterrichtung gehören." Diese Bestimmung passt nicht in Artikel 2, in dem die ,genauen Bestimmungen" als Bestimmungen praktischer Art aufgefasst werden. Zudem bieten die Worte ,hierzu können" in einer Richtlinie keinen Mehrwert.

    Die Abänderung 9 zu Artikel 2 Absatz 4 betrifft eine mögliche Ausnahme von der Anforderung der Beteiligung der Öffentlichkeit an Plänen und Programmen "die zur Landesverteidigung dienen". Im Gemeinsamen Standpunkt war dies als allgemeine Ausnahme formuliert, während es der Abänderung zufolge den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, ,im Einzelfall [...] [zu] entscheiden, diesen Artikel nicht auf Pläne und Programme anzuwenden, die zur Landesverteidigung dienen, wenn eine Anwendung nachteilige Folgen für diese Pläne und Programme hätte, oder auf Entscheidungen, die aus Anlass ziviler Notfälle getroffen werden". Die Kommission kann diese Abänderung nicht akzeptieren. Der Wortlaut lehnt sich zwar an Artikel 6(1)(c) des Aarhus-Übereinkommens an, aber diese Bestimmung gilt für umweltrelevante Projekte. Der Gemeinsame Standpunkt orientiert sich an der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (,SUP-Richtlinie"). Aus Gründen der Kohärenz zwischen den beiden Richtlinien, die sich mit ,Plänen und Programmen" befassen, sollte daran Nichts geändert werden. Ferner ist der Wortlaut im Hinblick auf ausgenommene ,Pläne und Programme" restriktiver, da nur auf solche Bezug genommen wird, ,die zur Landesverteidigung dienen". Angesichts der Art der Pläne und Programme, die unter diesen Vorschlag fallen, wird diese Bestimmung in der Praxis ohnehin nur beschränkte Bedeutung haben.

    Die Kommission kann die Abänderung 10 nicht übernehmen, durch die Artikel 2 um einen neuen Absatz 5a erweitert wird. Dadurch würde Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Plänen und Programmen eingeführt, für die gemäß dem Richtlinienvorschlag eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorzusehen ist. Im Gemeinsamen Standpunkt ist der Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit umweltrelevanten Projekten vorgesehen. Bei Plänen und Programmen ist ein Zugang zu Gerichten im Aarhus-Übereinkommen nicht ausdrücklich gefordert und auch in der SUP-Richtlinie nicht vorgesehen. Die Forderung nach Zugang zu Gerichten bei einer beschränkten Anzahl von Plänen und Programmen, die unter diese Richtlinie fallen, würde eine rechtlich nicht eindeutige Situation schaffen. Die Kommission arbeitet derzeit an einem Rechtsvorschlag zur vollständigen Umsetzung der dritten Säule des Aarhus-Übereinkommens, in dem die Abänderung inhaltlich auf horizontaler Ebene behandelt werden könnte.

    Die Kommission kann die Abänderungen 14 und 16 nicht übernehmen. In diesen Abänderungen wird gefordert, dass Informationen über Entscheidungen, die im Rahmen der UVP-Richtlinie (Abänderung 14) bzw. der IVVU-Richtlinie (Abänderung 16) getroffen wurden, auch praktische Hinweise für die Stellung von Prüfungsanträgen umfassen. Dies wurde bereits in erster Lesung beantragt, und die Kommission stimmte im Grundsatz zu. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten dem Gemeinsamen Standpunkt zufolge bereits sicherstellen, dass ,der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden" (Artikel 10a der UVP-Richtlinie und 15a der IVVU-Richtlinie), wobei der Wortlaut aus dem Aarhus-Übereinkommen entnommen ist. Angesichts dieser bereits vorgenommenen Änderungen sind die Abänderungen 14 und 16 überfluessig und könnten Verwirrung stiften.

    Die Kommission kann die Abänderung 17 nicht übernehmen, wodurch die Frist für das Inkrafttreten der Richtlinie von 2 Jahren auf 12 Monate verkürzt würde. Die Gewährleistung einer Öffentlichkeitsbeteiligung bei verwaltungsbehördlichen Verfahren kann unter Umständen eine Änderung bestehender Regelungen auf verschiedenen Regierungs- und Verfahrensebenen erforderlich machen. Die vorgeschlagenen 12 Monate werden deshalb für zu kurz betrachtet. In der SUP-Richtlinie sind hierfür beispielsweise 3 Jahre vorgesehen.

    Die Kommission kann die Abänderung 18 nicht übernehmen, durch die Anhang I um einen Punkt über Pläne und Programme, die unter die Richtlinie fallen, erweitert wird. Durch die Abänderung wird der Geltungsbereich der Richtlinie erheblich erweitert, da auch ,andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, Pläne und Programme, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen haben könnten und bei deren Durchführung Artikel 6 des Vertrags berücksichtigt werden muss," aufgenommen werden. Da hier auf die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erarbeitung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist diese Richtlinie nicht das geeignete Rechtsinstrument. Zudem sind die im Aarhus-Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erarbeitung von Rechtsvorschriften als ,weiche Vorschriften" formuliert. Im Hinblick auf Pläne und Programme weicht die Abänderung erheblich vom ursprünglichen Konzept ab, bei dem Pläne und Programm im Umweltbereich klar beschrieben wurden. Hinsichtlich der Art der Pläne und Programme, die unter die Richtlinie fallen würden, wird nicht genügend Rechtssicherheit geboten. Ferner bestuende die Gefahr einer Verdopplung von Maßnahmen in unterschiedlichen Rechtsvorschriften. So ist beispielsweise bereits in der SUP-Richtlinie 2001/42/EG im Einklang mit dem Aarhus-Übereinkommen eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei unter die Richtlinie fallenden Plänen und Programmen vorgesehen.

    5. Schlussfolgerung

    Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben ausgeführt.

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