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Document 52002PC0356

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999

    /* KOM/2002/0356 endg. - CNS 2002/0137 */

    ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 310–320 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0356

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 /* KOM/2002/0356 endg. - CNS 2002/0137 */

    Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0310 - 0320


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Die Gemeinschaft ist seit 1981 Vertragspartei des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis. Sie ist verpflichtet, die im Rahmen dieses Übereinkommens verabschiedeten Bestandserhaltungs- und -bestandsbewirtschaftungs-maßnahmen in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

    Die von der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen umfassen zahlreiche Vorschriften zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten. Die meisten dieser Maßnahmen wurden bisher über die Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis (Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2113/96) [ABl. L 6 vom 10.1.1998, S. 1] in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

    Ebenfalls übernommen wurde das System der Fischereiüberwachung im Übereinkommensbereich mit der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90 des Rates vom 19. Dezember 1990 zur Durchführung des Beobachtungs- und Inspektionssystem gemäß Artikel XXIV des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 45).

    Die Gemeinschaftsbestimmungen über Kontrollen im Übereinkommensbereich werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1721/1999 des Rates vom 29. Juli 1999 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 14) ergänzt.

    Diese drei Verordnungen müssen überarbeitet werden, um die Änderungen der entsprechenden CCAMLR-Maßnahmen aufzunehmen, die gerade in den letzten vier Jahren (17. Jahrestagung - 1998 bis zur 20. Jahrestagung - 2001) besonders ins Gewicht fielen. Bereits seit 1998 werden die jeweiligen Fangbeschränkungen und Fangverbote, die zuvor Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 66/98 waren, im Rahmen der jährlichen "TAC und Quoten"-Verordnung in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Was die übrigen Vorschriften der Verordnung 66/98 anbelangt, so hat die CCAMLR mittlerweile zu den Bestimmungen über den Zugang zur Fischerei im Übereinkommensbereich und zur Fang- und Aufwandsmeldung wichtige Änderungen sowohl bei den vorgeschriebenen Verfahren als auch bei den nach dem jeweiligem Fanggebiet betroffenen Arten angenommen. Vor allem bei der Fischerei auf Krebs und Tintenfisch sind spezifische Vorschriften erlassen worden.

    Was die Kontrollregelung betrifft, so hat die CCAMLR Änderungen angenommen, die hauptsächlich darauf abzielen, die eigentliche Kontrolltätigkeit von der wissenschaftlichen Beobachtung, die in erster Linie der Datensammlung dient, zu trennen. Dies macht eine völlige Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 3943/1990 erforderlich. Bei dieser Überarbeitung wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die grundlegende Verantwortung für die Durchführung der Kontrollregelung bei den Mitgliedstaaten liegt und die Kommission in erster Linie für die Kontrolle der Inspektoren zuständig ist, wie dies in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über die Mitwirkung der Gemeinschaft in regionalen Fischereiorganisationen (KOM(1999) 613 endgültig vom 8. Dezember 1999) zugesagt wurde.

    Im Bereich der Kontrolle der Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1721/1999 eine CCAMLR-Maßnahme aus dem Jahr 1998 umgesetzt, die 1999 erheblich geändert wurde, so dass auch hier eine Aktualisierung erforderlich ist.

    Die Kommission beabsichtigt daher, sämtliche Bestimmungen, die Kontrollmaßnahmen berühren und für die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe im Übereinkommensbereich gelten, in einem Text zusammenzufassen. Die vorgeschlagene Verordnung gliedert sich in sieben Kapitel:

    -allgemeine Bestimmungen;

    -Zugang zur Fischerei im Übereinkommensbereich;

    -Übermittlung von Daten zu den Fangmengen und zum Fischereiaufwand;

    -Überwachung und Kontrolle der Schiffe unter der Flagge von Vertragsparteien auf See;

    -Kontrollen der Schiffe unter der Flagge von Vertragsparteien im Hafen;

    -Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens;

    -Schlussbestimmungen.

    Zusammen mit diesem Vorschlag wird ein Verordnungsentwurf für technische Maßnahmen für die Fischerei im Übereinkommensbereich vorgelegt, einschließlich Vorschriften über Fanggeräte und die wissenschaftliche Beobachtung an Bord.

    Beide Vorschläge nehmen auf die Ausschussverfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 Bezug. Auf das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses wird bei der Verabschiedung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung bestimmter Vorgaben zurückgegriffen, während das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 desselben Beschlusses für die Änderung der Anhänge vorgesehen ist.

    Die Kommission schlägt dem Rat vor, die beiliegende Verordnung anzunehmen.

    2002/0137 (CNS)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C vom , S.

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C vom , S.

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "Übereinkommen" genannt, wurde durch den Beschluss 81/691/EWG des Rates [3] genehmigt. Es ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten.

    [3] ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26.

    (2) Dieses Übereinkommen setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis durch Schaffung einer Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "CCAMLR" genannt, und die Verabschiedung von Bestandserhaltungsmaßnahmen, die für die Vertragsparteien verbindlich werden.

    (3) Die Gemeinschaft ist als Vertragspartei des Übereinkommens verpflichtet darauf zu achten, dass die von der CCAMLR erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen auf die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Anwendung finden.

    (4) Zu den genannten Maßnahmen gehören zahlreiche Bestimmungen zur Überwachung der Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich, die als Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [4] im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in die Gemeinschaftsvorschriften aufge nommen werden müssen.

    [4] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98, ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

    (5) Einige dieser Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90 des Rates vom 19. Dezember 1990 zur Durchführung des Beobachtungs- und Inspektionssystems gemäß Artikel XXIV des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis [5], der Verordnung(EG) Nr. 66/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis und zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 2113/96 [6] sowie der Verordnung (EG) Nr. 1721/1999 des Rates vom 29. Juli 1999 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Über einkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis [7] in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

    [5] ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 45.

    [6] ABl. L 6 vom 10.1.1998, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2479/98 (ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 1).

    [7] ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 14.

    (6) Zur Anwendung der neuen Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR empfiehlt es sich, die genannten Verordnungen zu ändern. Im Interesse der Klarheit der Gemein schaftsvorschriften empfiehlt es sich, diese Verordnungen aufzuheben und durch eine einzige Verordnung zu ersetzen, in der die Bestimmungen zur Fischereiüberwachung zusammengefasst sind, die sich aus den Verpflichtungen der Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens ergeben.

    (7) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission [8] übertragenen Durchführungsbefugnisse handelt, sollten sie nach dem in Artikel 4 des Beschlusses vorgesehenen Verwaltungsausschussverfahren festgelegt werden.

    [8] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich

    1. Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Umsetzung durch die Gemeinschaft

    a) der Kontrollmaßnahmen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "Übereinkommen" genannt, die im Übereinkommensbereich außerhalb der Grenzen der nationalen Gerichtsbarkeit tätig sind;

    b) der Regelung, mit der die Einhaltung der durch die Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "CCAMLR" genannt, festgelegten Bestands erhaltungs maßnahmen durch Schiffe von Nichtvertragsparteien gefördert werden soll.

    2. Diese Verordnung lässt die Bestimmungen des Übereinkommens unberührt; sie dient seinen Zielen und Grundsätzen sowie den Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz, auf der das Übereinkommen angenommen wurde.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung ist

    a) "Übereinkommensbereich": der Regelungsbereich des Übereinkommens gemäß Artikel I desselben;

    b) "antarktische Konvergenz": die Linie, die folgende Punkte auf den Breitenkreisen und Längenkreisen verbindet: 50°S, 0°-50°S, 30°O-45°S, 30°O-45°S, 80°O-55°S, 80°O-55°S, 150°O-60°S, 150°O-60°S, 50°W-50°S, 50°W-50°S, 0°.

    c) "Fischereifahrzeug der Gemeinschaft": ein in der Gemeinschaft registriertes Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft das Meeresorganismen aus den Beständen lebender Meeresschätze im Übereinkommensbereich fängt und an Bord behält.

    d) "VMS": das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem, dass gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 an Bord der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft installiert ist;

    e) "neue Fischerei": die unter Verwendung einer bestimmten Fangmethode in einem FAO-Untergebiet Antarktis ausgeübte Fischerei auf eine Art, für die der CCAMLR:

    i) bisher keine Angaben über Verteilung, Größe, Demographie, Ertragspotential und Bestandsbeschreibung aus umfassenden Forschungsarbeiten, Erhebungen oder aus der Versuchsfischerei vorliegen,

    ii) bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand übermittelt worden sind,

    iii) bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand aus den beiden letzten Fangperioden übermittelt worden sind.

    f) "Versuchsfischerei": eine Fischerei, die zuvor als "neue Fischerei" im Sinne von e) angesehen war; eine Versuchsfischerei wird weiterhin als solche eingestuft, bis der CCAMLR genügend Angaben zur Verfügung stehen,

    i) um eine Schätzung der Verteilung, Größe und Demographie der Zielart zu ermöglichen, die eine Abschätzung des Ertragspotentials der betreffenden Fischerei zulässt,

    ii) um die möglichen Auswirkungen der Fischerei auf abhängige und vergesellschaftete Arten prüfen zu können und

    iii) um dem wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR zu erlauben, Empfehlungen über angemessene Fangmengen sowie gegebenenfalls den Fischereiaufwand und das zu verwendende Fanggerät abzugeben.

    g) "CCAMLR-Inspektor": ein von einer Vertragspartei des Übereinkommens für die Durchführung der Kontrollregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 abgestellter Inspektor;

    h) "CCAMLR-Kontrollregelung": der von der CCAMLR angenommene Text über die Überwachung und Kontrollen auf See von Schiffen unter der Flagge einer Vertragspartei des Übereinkommens;

    i) "Schiff einer Nichtvertragspartei": ein Fischereifahrzeug, das die Flagge einer Nichtvertragspartei des CCAMLR-Übereinkommens führt und bei Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich gesichtet wurde;

    j) "Sichten": jede Beobachtung eines Schiffes unter der Flagge einer Nichtvertragspartei durch ein Fischereifahrzeug, das die Flagge einer Vertragspartei des Übereinkommens führt und im Übereinkommensbereich tätig ist, oder durch ein in einer Vertragspartei des Übereinkommens registriertes Flugzeug, das den Überein kommensbereich überfliegt, oder durch einen CCAMLR-Inspektor.

    Kapitel II - Zugang zur Fischerei im Übereinkommensbereich

    Artikel 3 Beteiligung von Gemeinschaftsschiffen

    1. Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, für die der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat, sind unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen befugt, Bestände im Regelungsbereich zu befischen, die Fänge an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden.

    2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen drei Tagen nach Erteilung der Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 auf elektronischem Wege die nachstehenden Angaben zu dem Schiff, für das die Erlaubnis gilt:

    a) Name des Schiffs;

    b) Zeitraum, in dem das Schiff im Übereinkommensbereich fischen darf unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Tätigkeiten beginnen bzw. enden;

    c) Fanggebiet bzw. Fanggebiete;

    d) Zielart bzw. Zielarten;

    e) verwendetes Fanggerät.

    Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das Sekretariat der CCAMLR weiter.

    3. Diese der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben erwähnen außerdem die interne Nummer der Fischereifahrzeugkartei gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission [9] sowie den Heimathafen des Schiffes, den Namen des Eigners oder des Befrachters und die Bestätigung, dass der Kapitän des Schiffes über die Maßnahmen unterrichtet wurde, die in den Gebieten des Übereinkommensbereichs Anwendung finden, in denen das Schiff seine Tätigkeit ausüben wird.

    [9] ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.

    4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 5 bis 8.

    5. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 4 Allgemeine Verhaltensregeln

    1. Die in Artikel 3 genannte spezielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie davon ist auf dem Fischereifahrzeug mitzuführen und muss einem CCAMLR-Inspektor jederzeit zur Überprüfung vorgelegt werden können.

    2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihnen das Anlaufen und Verlassen aller Häfen, die Einfahrt in und Ausfahrt aus dem Übereinkommensbereich sowie die Bewegungen zwischen den FAO-Untergebieten und -Divisionen Antarktis melden.

    3. Die Mitgliedstaaten vergleichen diese Angaben mit denjenigen, die sie über VMS für die Schiffe erhalten haben. Sie leiten diese Daten binnen zwei Tagen nach Erhalt elektronisch an die Kommission weiter. Die Kommission ihrerseits leitet diese Daten unverzüglich an das Exekutivsekretariat der CCAMLR weiter.

    4. Falls das VMS-System an Bord eines Gemeinschaftsschiffes nicht funktioniert, teilt der Flaggenmitgliedstaat der CCAMLR so bald wie möglich mit Kopie an die Kommission den Namen des Schiffes, das Datum und die Position des Schiffes bei Ausfall des VMS mit. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet die CCAMLR unverzüglich mit Kopie an die Kommission über die Wiederinbetriebnahme des VMS.

    Artikel 5 Sonderbestimmungen für die Krebsfischerei

    1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von der Absicht eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis Krebsfischerei auszuüben. Diese Mitteilung erfolgt vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Fangtätigkeit und enthält die interne Nummer der Fischereifahrzeugkartei sowie den Forschungs- und Fangplan des betreffenden Schiffes.

    2. Die Kommission prüft die Mitteilung, stellt fest, ob sie den geltenden Vorschriften genügt, und teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis mit. Die Mitgliedstaaten können ihren Schiffen die spezielle Fangerlaubnis nach Eingang der Ergebnisse der Kommission oder zehn Arbeitstage nach der Mitteilung erteilen. Die Kommission unterrichtet die CCAMLR entsprechend spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Fangtätigkeit.

    3. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 6 Besondere Zugangsbestimmungen für neue Fischereien

    1. Die Ausübung einer neuen Fischerei im Übereinkommensbereich ist untersagt, solange keine ausdrückliche Genehmigung gemäß Absatz 5 erteilt wurde.

    2. Der betroffene Mitgliedstaat teil der Kommission mindestens vier Monate vor der Jahrestagung der CCAMLR mit, dass ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft beabsichtigt, eine neue Fischerei im Übereinkommensbereich aufzunehmen.

    Zusammen mit der Meldung der neuen Fischerei übermittelt der Mitgliedstaat soweit möglich die nachstehenden Angaben:

    a) die Art der vorgesehenen Fischerei einschließlich Zielarten, Fangmethoden, vorgeschlagenes Gebiet sowie etwaige Mindestfangmengen, die erforderlich sind, um eine rentable Fischerei ausüben zu können;

    b) biologische Daten wie Bestandsverteilung, Bestandsgröße, demographische Angaben und Bestandsabgrenzung, die in umfassenden bestandskundlichen Erhebungen zusammengestellt wurden;

    c) Einzelheiten über abhängige und vergesellschaftete Arten und die Wahrscheinlichkeit, dass die vorgesehene Fischerei sich auf diese auswirken wird;

    d) Angaben über andere Fischereien in demselben Gebiet oder ähnliche Fischereien in anderen Gebieten, die zur Einschätzung des Ertragspotentials beitragen können.

    3. Die Kommission leitet die Angaben nach Absatz 3 zusammen mit allen weiteren ihr zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen zur Prüfung an die CCAMLR weiter.

    4. Sobald die CCAMLR einen Beschluss gefasst hat, wird die neue Fischerei, falls die CCAMLR im Zusammenhang mit dieser neuen Fischerei keine Erhaltungsmaßnahmen erlassen hat, von der Kommission oder in allen anderen Fällen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission genehmigt.

    5. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 7 Sonderbestimmungen für die Versuchsfischerei

    1. Die Ausübung einer Versuchsfischerei im Übereinkommensbereich ist untersagt, solange keine ausdrückliche Genehmigung gemäß den Absätzen 2 bis 6 erteilt wurde.

    2. Jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe an der Versuchsfischerei teilnehmen oder die Genehmigung hierfür erhalten sollen, erstellt jährlich einen Forschungs- und Fischereiplan, den er der CCAMLR bis zu einem von dieser festgesetzten Zeitpunkt mit Kopie an die Kommission unterbreitet.

    Dieser Plan umfasst die nachstehenden, dem Mitgliedstaat vorliegenden Angaben:

    a) Eine kurze Darstellung, aus der hervorgeht, dass der Mitgliedstaat den vom wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR erstellten Datenerfassungsplan einhält;

    b) die Art der Versuchsfischerei einschließlich Zielarten, Fangmethoden, vorgesehenes Fanggebiet und Hoechstfangmengen für die kommende Fangperiode;

    c) biologische Daten aus bestandskundlichen Erhebungen (z. B. Verteilung, Größe, Demographie und Bestandsabgrenzung);

    d) Einzelheiten über abhängige und vergesellschaftete Arten sowie voraussichtliche nachteilige Auswirkungen der geplanten Fischerei auf diese Arten;

    e) Informationen, die im Rahmen anderer Fischereien im gleichen Gebiet oder aber ähnlicher Fischereien in anderen Gebieten zusammengestellt wurden und für die Einschätzung des Ertragspotentials hilfreich sein könnten.

    3. Jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe an der Versuchsfischerei teilnehmen, übermittelt der CCAMLR jährlich vor Ablauf der von der CCAMLR vorgesehenen Frist mit Kopie an die Kommission die in dem vom wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR für die betreffende Fischerei entwickelten Datenerfassungsplan vorgesehenen Angaben.

    Hat ein Mitgliedstaat die im Datenerfassungsplan vorgesehenen Angaben über die letzte Fangperiode nicht an die CCAMLR übermittelt, so ist es seinen Schiffen untersagt, die Versuchsfischerei fortzusetzen, bevor die entsprechenden Daten der CCAMLR zugeleitet und vom wissenschaftlichen Ausschuss geprüft worden sind.

    4. Ein Mitgliedstaat, der seinen Schiffen die Teilnahme an einer bereits aufgenommenen Versuchsfischerei erlauben will, unterrichtet er die CCAMLR mit Kopie an die Kommission mindestens vier Monate vor der nächsten ordentlichen Tagung der CCAMLR von seiner Absicht. Der betreffende Mitgliedstaat wartet den Abschluss dieser Tagung ab, bevor er seinen Schiffen erlaubt, die Tätigkeit aufzunehmen.

    5. Mindestens drei Monate vor Beginn der Fangperiode werden dem Sekretariat der CCAMLR für jedes der an der Versuchsfischerei beteiligten Schiffe Name, Schiffstyp, Tonnage, Registriernummer und Funkzeichen übermittelt.

    6. Die Kapazität und der Fischereiaufwand werden vorsorglich auf das Maß begrenzt, das die Zusammenstellung der im Datenerfassungsplan vorgesehenen und für die Empfehlungen gemäß Artikel 2 Buchstabe f erforderlichen Daten erlaubt.

    7. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 8 Sonderbestimmungen für die Fischerei zu Forschungszwecken

    1. Ein Mitgliedstaat, dessen Schiffe beabsichtigen, zu Forschungszwecken Fänge von weniger als 50 Tonnen zu tätigen, davon höchstens 10 Tonnen Dissostichus spp., übermittelt folgende Angaben direkt an die CCAMLR mit Kopie an die Kommission:

    a) Name des Schiffes;

    b) äußere Kennbuchstaben und -ziffern ;

    c) Division und Untergebiet, in denen zu Forschungszwecken gefischt werden soll;

    d) voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem die Schiffe den Übereinkommensbereich anlaufen und wieder verlassen;

    e) Forschungsziel;

    f) Fangausrüstung.

    2. Die Gemeinschaftsschiffe gemäß Absatz 1 sind von den Erhaltungsmaßnahmen betreffend Mindestmaschenöffnungen, Verbote bestimmter Fanggeräte, Schutzzonen, Fangperioden und Mindestgrößen sowie der Meldepflicht mit Ausnahme der in Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen freigestellt.

    3. Ein Mitgliedstaat, dessen Schiffe beabsichtigen, zu Forschungszwecken Fänge von über 50 Tonnen oder mehr als 10 Tonnen Dissostichus spp. zu tätigen, übermittelt der CCAMLR mit Kopie an die Kommission mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Beginn der Forschungsfischerei ein entsprechendes Forschungsprogramm zur Prüfung. Bevor die CCAMLR die Prüfung dieser Pläne abgeschlossen und ihre Entscheidung mitgeteilt hat, darf die geplante Fischerei zu Forschungszwecken nicht ausgeübt werden.

    4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der CCAMLR die Fang- und Aufwandsdaten zu den Forschungsfischereitätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 mit Kopie an die Kommission. Sie übermitteln der CCAMLR eine Zusammenfassung der Ergebnisse mit Kopie an die Kommission binnen 180 Tagen nach Abschluss der Fischerei. Ein vollständiger Forschungsbericht wird der CCAMLR binnen 12 Monaten mit Kopie an die Kommission vorgelegt.

    5. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Kapitel III - Übermittlung von Daten zu den Fangmengen und zum Fischereiaufwand

    Abschnitt 1 - Meldung von Fangmengen und Fischereiaufwand

    Artikel 9 Meldung von Fang- und Aufwandsdaten

    1. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen für jeden Meldezeitraum nach einem der drei Systeme gemäß Artikel 10, 11 oder 12 Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand je nach gefangenen Arten und FAO-Gebieten, -Untergebieten oder -Divisionen melden.

    2. Die Fang- und Aufwandsmeldung muss für den betreffenden Zeitraum folgende Angaben enthalten:

    a) Name des Schiffes;

    b) äußere Kennbuchstaben und -ziffern,

    c) Gesamtfangmenge der befischten Art,

    d) die Gesamtzahl der Fangtage und -stunden,

    e) an Bord befindliche Mengen aller Arten und Beifänge,

    f) Anzahl der Haken im Falle der Langleinenfischerei.

    3. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats spätestens einen Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums eine Fang- und Aufwandsmeldung.

    4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens drei Tage nach jedem Meldezeitraum auf elektronischem Wege die Fang- und Aufwandsmeldungen der Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind. In jeder Fang- und Aufwandsmeldung ist der entsprechende Meldezeitraum angegeben.

    5. Die Kommission übermittelt der CCAMLR spätestens fünf Tage nach Ablauf eines jeden Meldezeitraums die gemäß Absatz 3 bei ihr eingegangenen Fang- und Aufwandsmeldungen .

    6. Diese Meldesysteme gelten auch für alle zu Forschungszwecken gefangenen Arten, sobald die Fänge in einem bestimmten Zeitraum 5 Tonnen überschreiten.

    7. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 10 Monatliches Meldesystem

    1. Für das monatliche Meldesystem gilt als Meldezeitraum der Kalendermonat.

    2. Das monatliche Meldesystem gilt für

    a) die Fischerei auf Electrona carlsbergi im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis;

    b) die Fischerei auf Euphasia superba im FAO-Gebiet 48 Antarktis und den FAO-Divisionen 58.4.2 sowie 58.4.1 Antarktis.

    3. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 11 Zehn-Tage-Meldesystem

    1. Für das Zehn-Tage-Meldesystem wird jeder Kalendermonat in drei Meldezeiträume mit den Buchstaben A, B und C vom 1. bis zum 10. Tag, vom 11. bis zum 20. Tag und vom 21. bis zum letzten Tag des Monats eingeteilt.

    2. Das Zehn-Tage-Meldesystem gilt für

    a) die Fischerei auf Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides und andere Tiefseearten in der FAO-Division 58.5.2 Antarktis.

    b) die Versuchsfischerei auf Martialia hyadesi im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis;

    c) die Fischerei auf Paralomis spp. (Ordnung Decapoda, Unterordnung Reptantia) im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis, außer in der ersten Phase der CCAMLR-Regelung für Versuchsfischerei auf diese Art in diesem Untergebiet.

    3. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 12 Fünf-Tage-Meldesystem

    1. Für das Fünf-Tage-Meldesystem wird jeder Kalendermonat in sechs Meldezeiträume mit den Buchstaben A, B, C, D, E und F vom 1. bis zum 5. Tag, vom 6. bis zum 10. Tag, vom 11. bis zum 15. Tag, vom 16. bis zum 20. Tag, vom 21. bis zum 25. Tag und vom 26. bis zum letzten Tag des Monats eingeteilt.

    2. Das Fünf-Tage-Meldesystem gilt für

    a) die Fischerei auf Champsocephalus gunnari im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis;

    b) die Fischerei auf Dissostichus eleginoides in den FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4 Antarktis.

    3. Hat die CCAMLR die Einstellung einer Fischerei mitgeteilt, weil die im vor liegenden Artikel vorgeschriebenen Meldungen nicht erfolgt sind, stellen die betroffenen Schiffe ihre Tätigkeiten in der genannten Fischerei umgehend ein. Diese Schiffe dürfen ihre Tätigkeiten erst dann wieder aufnehmen, wenn die fehlende Meldung oder gegebenenfalls eine Erklärung der technischen Schwierigkeiten, die die Meldung verhindert haben, bei der CCAMLR eingegangen sind.

    4. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Abschnitt 2 - Monatliche Meldung detaillierter Daten für die Fischerei mit Schleppnetzen, Langleinen und Korbreusen

    Artikel 13 Monatliche Meldung detaillierter Fang- und Aufwandsdaten

    1. Für jede Fangsaison übermitteln die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats spätestens am 15. des darauffolgenden Monats die detaillierten Fang- und Aufwandsdaten für die Fischerei mit Schleppnetz, Langleinen oder Korbreusen des jeweiligen Fangmonats; diese Bestimmung gilt für den Fang von:

    a) Champsocephalus gunnari in der FAO-Division 58.5.2 Antarktis und im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis;

    b) Dissostichus eleginoides in den FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4 Antarktis;

    c) Dissostichus eleginoides in der FAO-Division 58.5.2 Antarktis

    d) Electrona carlsbergi im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis ;

    e) Martialia hyadesi im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis.

    f) Paralomis spp. (Ordnung Decapoda, Unterordnung Reptantia) im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis außer in der ersten Phase der CCAMLR-Regelung für Versuchsfischerei auf diese Art in diesem Untergebiet.

    2. Die Angaben sind für die Fischereien gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 1 Buchstabe e) für jedes Ausbringen des Fanggeräts und in den anderen Fällen für jeden Hol zu melden.

    3. Alle Fänge von Ziel- und Beifangarten sind nach Arten aufgeschlüsselt zu melden. Diese Angaben schließen die Anzahl gefangener und wieder freigelassener oder verendeter Seevögel und Meeressäugetiere nach Arten ein. .

    4. Am Ende eines jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten die eingegangenen Meldungen an die Kommission, die sie unverzüglich an die CCAMLR weiterleitet.

    5. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 14 Monatliche Meldung detaillierter biologischer Daten

    1. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach den Bestimmungen des Artikels 13 und für die dort genannten Fischereien Angaben über die Längenzusammensetzung repräsentativer Proben der Ziel- und Beifangarten.

    2. Bei der Längenangabe handelt es sich um die Gesamtlänge des Fisches, abgerundet auf ganze Zentimeter, und die repräsentativen Proben müssen aus einem einzigen Feld von 0,5° Breitengrad mal 1° Längengrad stammen. Befischt das Schiff innerhalb eines Monats mehrere solcher Felder, so ist die Längenzusammensetzung für jedes einzelne Feld anzugeben.

    3. Für die Angaben zu der Fischerei gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) umfasst die repräsentative Probe mindestens 500 Fische.

    4. Am Ende eines jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten die eingegangenen Meldungen an die Kommission, die sie unverzüglich an die CCAMLR weiterleitet.

    5. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 15 Einstellung der Fischerei wegen fehlender Meldungen

    Hat die CCAMLR einem Mitgliedstaat mitgeteilt, dass eine Fischerei aufgrund fehlender Angaben nach Artikel 13 und 14 einzustellen ist, veranlasst der betreffende Mitgliedstaat umgehend die Einstellung der Tätigkeiten seiner Schiffe in der betreffenden Fischerei.

    Abschnitt 3 - Jährliche Meldung der Fangmengen

    Artikel 16 Gesamtfangmengen

    1. Unbeschadet Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres die nach Schiffen aufgeschlüsselten Gesamtfangmengen, die im Vorjahr von den Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge getätigt wurden.

    2. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 17 Fangdaten zur Krebsfischerei im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis

    1. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis Krebse fischen, teilen der Kommission zum 25. September eines jeden Jahres Angaben zum Verlauf der Fischerei und die vor dem 31. August desselben Jahres getätigten Krebsfänge mit.

    2. Die Angaben zu den nach dem 31. August eines jeden Jahres getätigten Fängen sind der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Einstellung der Fischerei mitzuteilen.

    3. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 18 Detaillierte Fang- und Aufwandsdaten zur Versuchsfischerei auf Tintenfisch im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis

    1. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis mit der Reißangel auf Tintenfisch (Martialia hyadesi) fischen, teilen der Kommission zum 25. September eines jeden Jahres die genauen Fang- und Aufwandsdaten zu dieser Fischerei mit. Diese Daten umfassen auch die Anzahl Meeresvögel und -säugetiere, aufgeschlüsselt nach Arten, die wieder freigelassen wurden oder verendet sind.

    2. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Kapitel IV - Überwachung und Kontrollen auf See

    Artikel 19 Geltungsbereich

    Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und für Fischereifahrzeuge unter der Flagge einer Vertragspartei des Übereinkommens.

    Artikel 20 Von den Mitgliedstaaten für Kontrollen auf See bestellte CCAMLR-Inspektoren

    1. Die Mitgliedstaaten bestellen die CCAMLR-Inspektoren, die an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder nach Absprache mit einer anderen Vertragspartei an Bord von deren Schiffen gehen können, die im Übereinkommensbereich Fischerei auf lebende Meeresschätze oder wissenschaftliche Forschung betreiben oder beabsichtigen, dies zu tun.

    2. Die CCAMLR-Inspektoren kontrollieren die Gemeinschaftsschiffe im Überein kommensbereich auf Einhaltung der von der CCAMLR erlassenen Bestandserhaltungs maßnahmen und auf die Einhaltung jeder anderen für diese Schiffe geltenden Bestandserhaltungs- oder Kontrollmaßnahmen der Gemeinschaft.

    3. Die CCAMLR-Inspektoren müssen mit der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit, die Gegenstand der Kontrollen ist, sowie mit den Bestimmungen des Übereinkommens und den danach zu treffenden Maßnahmen vertraut sein. Die Mitgliedstaaten bescheinigen die Befähigung der von ihnen bestellten Inspektoren.

    4. Die Inspektoren müssen die Staatsbürgerschaft des Mitgliedstaats besitzen, von dem sie bestellt wurden, und unterstehen bei der Wahrnehmung ihrer Inspektions aufgaben ausschließlich der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats. Sie führen den Status von Schiffsoffizieren und müssen sich in der Sprache des Flaggenstaats des Fahrzeugs verständigen können, an dessen Bord sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

    5. Jeder CCAMLR-Inspektor führt einen von dem Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, ausgestellten Dienstausweis nach dem von der CCAMLR zugelassenen oder ausgegebenen Muster bei sich. Dieser Ausweis belegt, dass der Inspektor befugt ist, im Rahmen der CCAMLR-Kontrollregelung Kontrollen vorzunehmen.

    6. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der CCAMLR mit Kopie an die Kommission innerhalb von 14 Tagen die Namen der von ihnen bestellten Inspektoren.

    7. Die Mitgliedstaaten kooperieren untereinander und mit der Kommission bei der Durchführung dieser Regelung.

    8. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 21 Tätigkeiten, die der Kontrolle unterliegen

    Der Kontrolle unterliegen Tätigkeiten zur wissenschaftlichen Erforschung oder zur Nutzung lebender Meeresschätze im Übereinkommensbereich. Von der Ausübung einer solchen Tätigkeit wird ausgegangen, wenn ein CCAMLR-Inspektor feststellt, dass für ein Fischereifahrzeug mindestens eines der vier nachstehenden Kriterien erfuellt ist und dies nicht bestritten wird:

    a) Das Fanggerät ist im Einsatz, war soeben im Einsatz oder ist einsatzbereit, was durch folgende Beobachtungen belegt wird:

    -Netze und Scheerbretter sind gerüstet;

    -Haken, Reusen und Fallen sind mit Ködern bestückt oder die Köder sind aufgetaut und gebrauchsfertig;

    -das Logbuch enthält Hinweise auf einen laufenden oder soeben abgeschlossenen Fangeinsatz;

    b) Fische, die im Übereinkommensbereich vorkommen, werden verarbeitet oder sind soeben verarbeitet worden, was durch folgende Beobachtungen belegt wird:

    -an Bord befinden sich frische Fische oder Fischabfälle;

    -Fisch wird zu Gefrierfisch verarbeitet;

    -die Arbeitsvorgänge oder die Verarbeitung des Erzeugnisses sind in Unterlagen vermerkt;

    c) das Fanggerät des Schiffes ist ausgebracht, was durch folgende Beobachtungen belegt wird:

    -das Fanggerät trägt die Kennbuchstaben des Schiffes;

    -das Fanggerät entspricht dem an Bord des Schiffes befindlichen Gerät;

    -im Logbuch ist vermerkt, dass das Fanggerät ausgebracht ist;

    d) Fische, die im Übereinkommensbereich vorkommen, oder deren Verarbeitungserzeugnisse sind an Bord des Schiffes eingelagert.

    Artikel 22 Kennzeichnung der Schiffe mit Inspektoren an Bord

    1. Die Schiffe, an deren Bord sich CCAMLR-Inspektoren befinden, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der CCAMLR zugelassen ist und anzeigt, dass die Inspektoren an Bord Inspektionsaufgaben im Rahmen der CCAMLR-Kontrollregelung wahrnehmen.

    2. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 23 Kontrollen auf See

    1. Jedes Gemeinschaftsschiff, das sich zur Fischerei auf lebende Meeresschätze oder zu deren wissenschaftlicher Erforschung im Übereinkommensbereich aufhält, ist bei Angabe des entsprechenden Signals des internationalen Signalkodes gemäß Artikel 22 durch ein Schiff mit einem CCAMLR-Inspektor an Bord verpflichtet, seine Fahrt zu stoppen oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Erleichterung des sicheren und unverzüglichen Übersetzens des Inspektors an Bord zu treffen, sofern das Fahrzeug nicht aktiv Fischerei betreibt; in diesem Fall kommt es dieser Verpflichtung schnellstmöglich nach.

    2. Der Kapitän gestattet dem Inspektor und gegebenenfalls dessen Assistenten das Übersetzen an Bord. Der CCAMLR-Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch das in Artikel 20 Absatz 5 genannte Dokument aus. Der Kapitän unterstützt die CCAMLR-Inspektoren bei der Erfuellung ihrer Aufgaben; dazu gehört im Bedarfsfall auch der Zugang zu den Kommunikationssystemen.

    3. Die Kontrollen sind so durchzuführen, dass das Fahrzeug so wenig wie möglich behindert oder gestört wird. Die Ermittlungen beschränken sich auf die Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Maßnahmen der CCAMLR, die für den betreffenden Flaggenstaat in Kraft sind.

    4. Die CCAMLR-Inspektoren sind befugt, Fänge, Netze und anderes Fanggerät sowie die Fang- bzw. Forschungstätigkeit zu kontrollieren; sie dürfen Aufzeichnungen und Eintragungen über Fang und Position einsehen, soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Inspektoren dürfen beanstandete Verstöße gegen geltende CCAMLR-Maßnahmen falls erforderlich mit Fotografien und/oder einem Videofilm dokumentieren.

    5. CCAMLR-Inspektoren bringen an Netzen oder anderem Fanggerät, das bei einem Verstoß gegen geltende Bestandserhaltungsmaßnahmen verwendet wurde, eine von der CCAMLR-zugelassene Kennmarke an und vermerken dies in dem Bericht gemäß Artikel 24.

    6. Vor Verlassen des kontrollierten Fahrzeugs händigt der CCAMLR-Inspektor dem Kapitän ein Exemplar des ordnungsgemäß ausgefuellten Kontrollberichts gemäß Artikel 24 aus.

    7. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 24 Kontrollbericht

    1. Alle Kontrollen auf See gemäß Artikel 23 sind Gegenstand eines Kontrollberichts, der nach folgenden Bestimmungen zu erstellen ist:

    a) Der CCAMLR-Inspektor hält alle vermutlichen Verstöße gegen die geltenden Erhaltungsmaßnahmen fest. Der Inspektor gibt dem Kapitän des Schiffes während der Kontrolle Gelegenheit, auf demselben Formblatt zu allen Aspekten des Kontrollvorgangs Stellung zu nehmen;

    b) der Inspektor unterzeichnet den Bericht; der Kapitän wird aufgefordert, durch seine Unterschrift den Empfang des Berichts zu bestätigen.

    2. Der CCAMLR-Inspektor legt dem Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, spätestens 15 Tage nach seiner Ankunft im Hafen eine Kopie des Kontrollberichts vor, dem er etwaige Fotografien und/oder Videofilme beifügt.

    3. Der Mitgliedstaat, der den CCAMLR-Inspektor bestellt hat, übermittelt der CCAMLR spätestens 15 Tage nach Erhalt des Berichts eine Kopie davon, der er gegebenenfalls zwei Exemplare der Fotografien und der Videofilme beifügt. Er übermittelt auch der Kommission eine Kopie dieser Unterlagen und etwaiger zusätzlicher Berichte oder Informationen, die er der CCAMLR im Zusammenhang mit dem Kontrollbericht später übermittelt hat.

    4. Jeder Mitgliedstaat, der einen Kontrollbericht über ein Schiff unter seiner Flagge erhalten hat, unterrichtet die Kommission unverzüglich hiervon und übermittelt ihr auch eine Kopie aller Stellungnahmen und/oder Bemerkungen, die er der CCAMLR auf Grund des Kontrollberichts sowie gegebenenfalls ergänzender späterer Berichte oder Informationen übermittelt hat.

    5. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 25 Verstoßverfahren

    1. Wird im Anschluss an Kontrollen gemäß der CCAMLR-Kontroll regelung festgestellt, dass gegen die nach Maßgabe des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen verstoßen wurde, so unternimmt der Flaggenmitgliedstaat entsprechende Schritte und verhängt gegebenenfalls Strafen.

    2. Der Flaggenmitgliedstaat benachrichtigt die CCAMLR und die Kommission binnen 14 Tagen nach Einleitung der rechtlichen Schritte oder eines Verfahrens und hält sie über die weitere Entwicklung und den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden.

    3. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet die CCAMLR mindestens einmal pro Jahr über die Ergebnisse der rechtlichen Schritte und der verhängten Strafen. Sind die rechtlichen Schritte noch nicht abgeschlossen, wird ein Bericht erstellt. Wurden keine rechtlichen Schritte eingeleitet oder waren sie erfolglos, muss der Bericht eine Erklärung enthalten. Der Flaggenmitgliedstaat leitet eine Kopie dieses Berichts an die Kommission weiter.

    4. Die Strafen der Flaggenmitgliedstaaten bei Verstößen gegen die CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen müssen streng genug sein, um die Einhaltung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, von Verstößen abzuschrecken und dem Schuldigen den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß zu entziehen.

    5. Der Flaggenmitgliedstaat vergewissert sich, dass Schiffe, die gegen die CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen verstoßen haben, im Überein kommensbereich keine Fischerei ausüben, solange die auferlegten Strafen nicht erfuellt sind.

    6. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Kapitel V - Überwachung und Kontrollen im Hafen

    Artikel 26 Überwachung und Kontrollen im Hafen

    1. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und anderer Vertragsparteien des Übereinkommens, die die Absicht haben, in ihren Häfen Dissostichus spp. anzulanden oder umzuladen.

    Kontrolliert wird, ob den anzulandenden oder umzuladenden Fängen das Dissostichus-Fangdokument gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates [10] beiliegt, ob sie mit den Angaben in diesem Dokument übereinstimmen und ob die im Übereinkommensbereich ausgeübten Fischereitätigkeiten mit den CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen vereinbar sind.

    [10] ABl. L 145 vom 31.05.2001, S. 1.

    2. Um die Kontrollen zu erleichtern, verlangen die Mitgliedstaaten von den betroffenen Schiffen, ihre Ankunft im Hafen im voraus anzumelden und schriftlich zu erklären, dass sie keine illegale, nichtregulierte oder nichtgemeldete Fischerei im Übereinkommens bereich ausgeübt und keinerlei Hilfestellung für derartige Tätigkeiten geleistet haben. Die Einfahrt in den Hafen wird denjenigen Schiffen außer in Notfällen verweigert, die nicht erklärt haben, dass sie nicht an illegaler, nichtregulierter oder nichtgemeldeter Fischerei teilgenommen haben, oder die keine Erklärung abgegeben haben.

    Schiffe, die in den Hafen einlaufen dürfen, werden von den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats so bald wie möglich und spätestens 48 Stunden nach Ankunft im Hafen kontrolliert.

    Die Kontrolle darf das Schiff und die Besatzung nicht über Gebühr behindern und muss den einschlägigen Bestimmungen der CCAMLR-Kontrollregelung entsprechen.

    3. Falls es Nachweise dafür gibt, dass das Fischereifahrzeug gegen die Erhaltungs maßnahmen der CCAMLR verstoßen hat, genehmigen die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats weder die Anlandung noch die Umladung der Fänge.

    Der Hafenmitgliedstaat unterrichtet den Flaggenmitgliedstaat von den Kontrollergebnissen und unterstützt ihn bei der Untersuchung des vermutlichen Verstoßes und gegebenenfalls bei der Anwendung der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen.

    4. Die Mitgliedstaaten unterrichten die CCAMLR schnellstmöglich über alle Schiffe, die unter diesen Artikel fallen und denen die Einfahrt in den Hafen oder die Genehmigung zur Anlandung bzw. Umladung vom Dissostichus spp. verweigert wurde. Sie leiten gleichzeitig eine Kopie dieser Mitteilung an die Kommission weiter.

    5. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Kapitel VI - Kontrollmaßnahmen für Schiffe von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens

    Artikel 27 Sichtung auf See

    1. Es wird davon ausgegangen, dass jedes Schiff einer Nichtvertragspartei des Übereinkommens, das bei der Fischerei im Übereinkommensbereich gesichtet wurde, die Wirksamkeit der CCAMLR-Bestandserhaltungsmaßnahmen untergräbt. Bei Umladungen unter Beteiligung eines Schiffs einer Nichtvertragspartei, das innerhalb oder außerhalb des Übereinkommensbereichs gesichtet wurde, gilt diese Annahme - dass die Wirksamkeit der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen untergraben wird - auch für jedes andere Schiff von Nichtvertragsparteien, das zusammen mit dem erstgenannten Schiff an der Umladung beteiligt war.

    2. Informationen zu solchen Sichtungen werden der CCAMLR von den Mitgliedstaaten unverzüglich mit Kopie an die Kommission gemeldet.

    3. Der Mitgliedstaat, der das Schiff der Nichtvertragspartei beobachtet hat, versucht diesem Schiff mitzuteilen, dass es bei der Ausübung der Fischerei im Überein kommensbereich gesichtet wurde, und dass demzufolge davon ausgegangen wird, dass es die Zielsetzung des Übereinkommens unterläuft. Diese Mitteilung enthält auch den Hinweis, dass alle Vertragsparteien des Übereinkommens und der Flaggenstaat des Schiffes entsprechend benachrichtigt werden.

    4. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 28 Umladeverbot

    Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft übernehmen keinen Fisch von einem Schiff einer Nichtvertragspartei, das als im Übereinkommensbereich beim Fischfang gesichtet erklärt wurde.

    Artikel 29 Kontrollen im Hafen

    1. Der Kapitän eines Schiffes einer Nichtvertragspartei, der einen Hafen in einem Mitgliedstaat anlaufen möchte, teilt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens 72 Stunden im voraus die voraussichtliche Ankunftszeit, die Herkunft der an Bord befindlichen Fänge sowie gegebenenfalls das Schiff oder die Schiffe mit, von denen die Fänge umgeladen wurden. Das Schiff darf erst im Hafen festmachen, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats den Eingang dieser im voraus geforderten Meldung bestätigt haben.

    2. Außer in Fällen von höherer Gewalt oder von Seenot dürfen Schiffe von Nichtvertragsparteien nur diejenigen Häfen anlaufen, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung festgelegt worden sind.

    Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der in Absatz 2 genannten Häfen. Sie unterrichten sie über etwaige spätere Änderungen dieser Liste. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Häfen und Änderungen der Liste in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften.

    3. Läuft ein Schiff einer Nichtvertragspartei gemäß Artikel 27 Absatz 1 einen Hafen eines Mitgliedstaates an, so wird es von den zuständigen Behörden dieses Staates kontrolliert und darf erst nach dieser Kontrolle Fische anlanden oder umladen. Kontrolliert werden unter anderem die Schiffsdokumente, Fischereilogbücher, Fanggeräte, Fänge an Bord sowie alle anderen Daten über die von dem Schiff im Übereinkommensbereich ausgeübten Tätigkeiten, wie z.B. VMS-Daten.

    4. Ein Schiff einer Nichtvertragspartei, das nach Absatz 2 kontrolliert wurde, darf in keinem Hafen der Mitgliedstaaten anlanden oder umladen, wenn die Kontrollen ergeben haben, dass dieses Schiff unter die Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR fallende Arten an Bord mitführt, es sei denn, der Kapitän des Schiffes weist nach, dass diese Fische entweder außerhalb des Übereinkommensbereichs oder aber unter Einhaltung aller einschlägigen Erhaltungsmaßnahmen und Grundsätze des Übereinkommens gefischt wurden.

    5. Angaben zu den Ergebnissen aller Kontrollen von Schiffen von Nichtvertragsparteien in den Häfen der Mitgliedstaaten und zu etwaigen Folgemaßnahmen werden der CCAMLR unverzüglich mit Kopie an die Kommission übermittelt.

    6. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

    Kapitel VII - Schlussbestimmungen

    Artikel 30 Durchführung

    Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27 und 29 werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

    Artikel 31 Ausschuss

    1. Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 [11] eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    [11] ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden.

    3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

    Artikel 32 Aufhebung

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 3943/1990, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 werden aufgehoben.

    Artikel 33 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

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