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Document 52002PC0354
Opinion of the Commission pursuant to Article 251 (2), third subparagraph, point (c) of the EC Treaty, on the European Parliament's amendments to the Council's common position regarding the proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on the restriction on the use of certain hazardous substances in electrical and electronic equipment
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
/* KOM/2002/0354 endg. - COD 2000/0159 */
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten /* KOM/2002/0354 endg. - COD 2000/0159 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages 2000/0159 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments zu dem gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EuropäischeN ParlamentS UND DES RATES zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1. Hintergrund Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (KOM (2000) 347 endgültig) wurde von der Kommission am 13. Juni 2000 angenommen und im Amtsblatt C 365E vom 19. Dezember 2000 veröffentlicht. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 29. November 2000 ab. Der Ausschuss der Regionen gab seine Stellungnahme am 14. Februar 2001 ab. Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme (erste Lesung) am 15. Mai 2001 ab. Die Kommission nahm den geänderten Vorschlag am 6. Juni 2001 (KOM (2001)316 endgültig) an. Der Rat nahm seinen gemeinsamen Standpunkt am 4. Dezember 2001 an. Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme (zweite Lesung) am 10. April 2002 ab. In dieser Stellungnahme wird gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag der Standpunkt der Kommission zu den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen dargelegt. 2. Ziel des Vorschlags der Kommission Der Vorschlag führt Beschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (Schwermetalle und bromhaltige Flammschutzmittel) in elektrischen und elektronischen Geräten ein. Die Beschränkungen sollen im Jahr 2008 in Kraft treten. In einem technischen Anhang, der im Ausschussverfahren geändert werden kann, ist eine Reihe von Ausnahmen aufgelistet. 3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments 3.1. Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission Das Europäische Parlament hat 9 Abänderungen angenommen. 8 Abänderungen (Abänderungen 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10 und 17) können von der Kommission vollständig und 1 (Abänderung 8) grundsätzlich akzeptiert werden. 3.2. Abänderungen des Parlaments in zweiter Lesung 3.2.1. Akzeptierte Abänderungen Die Kommission stimmt der Abänderung 2 über die Einführung eines neuen Erwägungsgrundes über Ersatzteile für die Wiederverwendung und die Wiederherstellung und der Abänderung 17 zu Erwägungsgrund 10 (bei einer Anpassung der Richtlinie sollten alle wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt werden) zu. Ferner stimmt die Kommission der Abänderung 3 zu, durch die die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten oder ihrer Bestandteile vom Geltungsbereich ausgeschlossen wird, der Abänderung 4, die klarstellt, dass ein Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Name des Herstellers auf dem Gerät erscheint, der Abänderung 5, nach der ab dem 1. Januar 2006 neu in Verkehr gebrachte Geräte kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, PBB und PBDE mehr enthalten dürfen, der Abänderung 7, nach der das Verbot der Stoffe nicht für reparierte Geräte und Ersatzteile gilt, der Abänderung 9 über die Berücksichtigung möglicher Änderungen der Konzeption bei der weiteren Bewertung des Anhangs und die Mitteilung der bei der Kommission eingegangenen Informationen sowie der Abänderung 10, nach der bei der Überprüfung der Liste der unter die Richtlinie fallenden Stoffe insbesondere den Auswirkungen anderer gefährlicher Stoffe und Materialien auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit Rechnung getragen werden sollte. 3.2.2. Grundsätzlich akzeptierte Abänderung Die Kommission stimmt der Abänderung 8 grundsätzlich zu. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass ein Verbot anderer Stoffe nur auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und im Einklang mit den Grundsätzen der Strategie der Chemikalienpolitik beschlossen werden kann. Demzufolge kann die Kommission die Abänderung mit folgendem Wortlaut akzeptieren: "Auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission beschließen das Europäische Parlament und der Rat, sobald die wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen und im Einklang mit den Grundsätzen der Strategie der Chemikalienpolitik, andere gefährliche Stoffe zu verbieten und durch umweltfreundlichere alternative Stoffe zu ersetzen, die mindestens das gleiche Schutzniveau für den Verbraucher gewährleisten." 4. Schlussfolgerung Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben ausgeführt.