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Document 52002PC0134

    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

    /* KOM/2002/0134 endg. - COD 2001/0226 */

    ABl. C 151E vom 25.6.2002, p. 291–292 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0134

    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2002/0134 endg. - COD 2001/0226 */

    Amtsblatt Nr. 151 E vom 25/06/2002 S. 0291 - 0292


    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

    (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

    BEGRÜNDUNG

    1. In dem von der Kommission am 29. November 2000 [1] angenommenen Grünbuchüber die Energieversorgungssicherheit wird der Schwerpunkt auf die Notwendigkeit einer schrittweisen Integration der Energiemärkte gelegt, und es wird darauf hingewiesen, dass der Verbund der Elektrizitätsnetze insbesondere im Süden Europas noch nicht hinreichend verwirklicht ist. Um die Errichtung neuer Infrastrukturen zu erleichtern, wird in dem Grünbuch im Hinblick auf Lösungen zur Überwindung politischer und finanzieller Hindernisse, die diesen Vorhaben im Wege stehen, ein Infrastrukturplan vorgeschlagen, in dem Projekte von gemeinsamem Interesse festgelegt werden.

    [1] KOM (2000) 869

    2. Daraufhin hat die Kommission am 20. Dezember 2001 eine Mitteilung über die europäische Energieinfrastruktur und einen Vorschlag zur Änderung der Leitlinien über die transeuropäischen Netze im Energiebereich [2] vorgelegt. Die Kommission schlägt vor, die im Rahmen der Verordnung über die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Energienetze verfügbaren Mittel gezielter anzuwenden. In dem Vorschlag werden u.a.zwölf Vorhaben genannt, die für die Vollendung des Verbunds des transeuropäischen Energienetzes von entscheidender Bedeutung sind.

    [2] KOM (2001) 775

    Insbesondere hinsichtlich der Verwendung der Zuschüsse hat die Kommission in ihrer Mitteilung über die europäische Energieinfrastruktur sowie in der Begründung ihres Vorschlags zur Änderung der Leitlinien über die transeuropäischen Netze im Energiebereich vorgeschlagen,

    - die Finanzmittel auf diese - im Anhang I des Vorschlags zur Änderung der Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich - als vorrangig bestimmten Vorhaben zu konzentrieren,

    - den Hoechstsatz der Zuschüsse zu diesen zwölf vorrangigen Vorhaben von 10 auf 20% anzuheben,

    - nunmehr gezielt die Entwicklungsphase der Vorhaben zu unterstützen.

    Dadurch lassen sich diejenigen Vorhaben, deren Verwirklichung von einer intensiveren finanziellen Unterstützung abhängt, effizienter fördern.

    3. Auf dem Energiesektor ist die Bündelung der Fördermittel für vorrangige Projekte aufgrund der europäischen Dimension dieser Projekte und deren spezifischem Beitrag zur Verwirklichung des Binnenmarkts gerechtfertigt. Diese ist eines der in den Leitlinien für die transeupäischen Energienetze ausdrücklich anerkannten Hauptziele der Politik im Bereich der transeuropäischen Energienetze zur Verstärkung der Energieversorgungssicherheit.

    4. Ferner wurde vorgeschlagen, den Schwerpunkt der Fördermittel auf die Entwicklungsphase der Projekte im Bereich der transeuropäischen Energienetze zu legen. Dies ist aufgrund des Umfangs der seit 1995 in der Untersuchungsphase der Projekte gewährten Zuschüsse, aber auch der derzeitigen Lage zahlreicher Projekte, für die die Vorstudien abgeschlossen sind, deren Bau jedoch noch nicht begonnen hat, gerechtfertigt. Diese Zuschüsse sind für vorrangige Projekte bestimmt, die zwar finanziell nicht sehr rentabel sind, jedoch aus volkswirtschaftlicher Sicht einen großen Mehrwert darstellen. Diese neuen Maßnahmen sind innerhalb des derzeit für die transeuropäischen Energienetze zur Verfügung stehenden Haushaltsrahmens zu treffen.

    5. Am 2. Oktober 2001 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 2236/95 des Rates angenommen, in dem die allgemeinen Regeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen im Bereich der transeuropäischen Netze festgelegt werden; darin wird insbesondere der Prozentsatz der maximalen Zuschüsse von 10 auf 20% erhöht. Dieser Vorschlag bezieht sich jedoch lediglich auf den Verkehrssektor [3].

    [3] KOM (2001) 545

    6. Im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates von Stockholm, der besonders auf die Notwendigkeit verwiesen hat, die transeuropäischen Netze durch die Konzentration der Zuschüsse auf einige Großprojekte zu vollenden, sowie im Hinblick auf den Europäischen Rat von Barcelona hält es die Kommission nunmehr für zweckmäßig, diesen Vorschlag auf den Energiesektor zu erweitern.

    7. Durch den vorliegenden überarbeiteten Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze sollen demzufolge auch Projekte abgedeckt werden, die für die Vollendung des Verbunds der transeuropäischen Energienetze von entscheidender Bedeutung sind.

    2001/0226 (COD)

    Geänderter [4] Vorschlag für eineVERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    [4] Im Vergleich zu dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung 2236/95, der Gegenstand des Dokuments KOM (2001) 545 ist, bezieht sich dieser geänderte Vorschlag lediglich auf die fettgedruckten Textteile.

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [5],

    [5] ABl. C....

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [6] ,

    [6] ABl. C....

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [7],

    [7] ABl. C....

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [8],

    [8] ABl. C....

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Anstieg des Verkehrs - insbesondere mit schweren Lastkraftwagen - hat im letzten Jahrzehnt zu einer zunehmenden Überlastung der Verkehrssysteme und Umweltverschmutzung in der gesamten Gemeinschaft geführt. Die derzeitigen Kapazitäten des Straßen- und Schienennetzes sind bei weitem nicht ausreichend, wobei den größten Schwachpunkt die grenzübergreifenden Streckenabschnitte darstellen. Die großen Verzögerungen bei der Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes sind auf die Tatsache zurückzuführen, dass die grenzüberschreitenden Eisenbahnvorhaben Infrastrukturmaßnahmen wie den Bau von Tunneln und Brücken mit einer bedeutenden Länge erfordern. Aufgrund dieser erschwerenden Bedingungen sind solche Projekte häufig kaum rentabel.

    (2) Die grenzüberschreiten Verbindungen im Bereich des Energienetzes sind für das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes, die Versorgungssicherheit und die optimale Nutzung der bestehenden Energieinfrastrukturen von Bedeutung. Daher sollten für die vorrangigen Projekte der Energienetze höhere Zuschüsse vorgesehen werden.

    (3) Für Verkehrsvorhaben zur Beseitigung grenzüberschreitender Engpässe, für Vorhaben an den Grenzen zu den Beitrittsländern, die beträchtlich zur Verbesserung des transeuropäischen Netzes gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes [9] beitragen, sollten höhere Zuschüsse in Höhe von bis zu 20 % der gesamten Investitionskosten vorgesehen werden.

    [9] ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Entscheidung geändert durch Entscheidung Nr. 1346/2001/EG (ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1).

    (4) Da kostenintensive grenzüberschreitende Projekte mit Beitrittsländern angesichts finanzieller Beschränkungen als schwierig zu implementieren eingeschätzt werden, sollten die zusätzlichen Finanzmittel vorrangig für die allerdringendsten Verbesserungen der Verkehrsinfrastruktur an den Grenzen mit den Beitrittsländern zur Verfügung gestellt werden. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Projekte sollte nichtsdestoweniger in allen Fällen geprüft werden. Die diesen besonderen Projekten zugeteilten Mittel sollten den gesamten Finanzierungszeitraum 2003 bis 2006 decken ohne Bezug auf das Beitrittsdatum der neuen Mitgliedstaaten.

    (5) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates [10] sollten angepasst werden, um dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [11] Rechnung zu tragen.

    [10] ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).

    [11] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (6) Der Finanzrahmen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 sollte angehoben werden, um die allerdringendsten Verbesserungen der Verkehrsinfrastruktur an den Grenzen mit den Beitrittsländern zu finanzieren.

    (7) Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 ist daher entsprechend zu ändern -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2236/95 wird wie folgt geändert:

    1) In Artikel 5 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

    "3. Der Gesamtbetrag des Gemeinschaftszuschusses im Rahmen dieser Verordnung darf unabhängig von der gewählten Form 10 v.H. der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. In den folgenden Fällen darf der Gesamtbetrag des gewährten Gemeinschaftszuschusses jedoch ausnahmsweise bis zu 20 v. H. betragen:

    a) Vorhaben zur Beseitigung grenzüberschreitender Eisenbahnengpässe und/oder fehlender Verbindungen in Gebieten, in denen natürliche Hindernisse ein Hemmnis für den freien Personen- und Warenverkehr darstellen, und die erheblich zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Verkehrsarten sowie zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs innerhalb des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* beitragen;

    b) andere Projekte, die Engpässe an den Grenzen zu den Beitrittsländern betreffen, wo der Zusatznutzen insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsverbesserung und Verminderung der Überlastung innerhalb des durch die Entscheidung 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten transeuropäischen Verkehrsnetzes* besonders hoch ist;

    c) Vorhaben für Satellitenortungs- und -navigationssysteme gemäß Artikel 17 der Entscheidung 1692/96/EG;

    d) vorrangige Projekte der Energienetze."

    ________________________________________________________________* ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1

    2) Artikel 17 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 17 Ausschuss

    1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    2. Wird auf das in diesem Artikel genannte Verfahren Bezug genommen, findet das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates* in Verbindung mit den Artikeln 7 und 8 des genannten Beschlusses Anwendung.

    3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum beträgt zwei Monate."

    ___________________________

    * ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    3) In Artikel 18 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    "Der Finanzrahmen für die Umsetzung dieser Verordnung für den Zeitraum 2000 bis 2006 soll 4 700 Millionen EUR betragen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

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