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Document 52002PC0077

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

/* KOM/2002/0077 endg. - COD 2000/0183 */

52002PC0077

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2002/0077 endg. - COD 2000/0183 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

2000/0183 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

1. Einleitung

Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag sieht vor, dass die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgibt. Die Kommission gibt nachstehend ihre Stellungnahme zu den 25 Änderungsvorschlägen des Parlaments ab.

2. Vorgeschichte

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Sondertagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23.-24. März 2000 und gestützt auf ihre Mitteilung über die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zum Kommunikationsbericht 1999 und die Leitlinien für den neuen Rechtsrahmen (KOM(2000) 239) schlug die Kommission ein Paket aus fünf Richtlinien vor, die zusammen den neuen Rechtsrahmen bilden. Der neue Rechtsrahmen soll der Konvergenz zwischen Telekommunikation, Rundfunk und Informationstechnologien Rechnung tragen. Er soll den Wettbewerb in allen Marktsegmenten intensivieren und gleichzeitig gewährleisten, dass die Grundrechte der Verbraucher weiterhin geschützt bleiben. Er ist für neue, dynamische und weitgehend unvorhersehbare Märkte ausgelegt, auf denen eine wesentlich größere Anzahl von Akteuren tätig sein wird als heute.

Das Europäische Parlament beschloss dazu am 1. März 2001 in erster Lesung eine Reihe von Abänderungen. Der Rat legte am 17. September 2001 seinen gemeinsamen Standpunkt fest. Die vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung beschlossenen Abänderungen sind Teil eines Gesamtkompromisses über Änderungen an vier Richtlinien, einschließlich dieser Richtlinie, und an einer Entscheidung über die Frequenzpolitik, der dem Europäischen Parlament und dem Ratsvorsitz als Gesamtpaket vorgelegt wurde. Dieses Paket wurde in seiner Gesamtheit vom Europäischen Parlament in seiner Plenarsitzung am 12. Dezember 2001 angenommen. Da die Abänderungen für den Rat annehmbar sind, wird kein Vermittlungsverfahren eingeleitet. Die endgültige Annahme durch den Rat ist im Anschluss an die Überprüfung der Texte durch die Rechts- und Sprachsachverständigen für Anfang 2002 vorgesehen.

3. Zweck des Vorschlags

Diese Richtlinie soll die Bereitstellung des Universaldienstes für öffentliche Telefondienste unter insgesamt wettbewerbsfreundlicheren Bedingungen gewährleisten. Sie enthält Bestimmungen zur möglichst wettbewerbsneutralen Finanzierung der Kosten für die Bereitstellung des Universaldienstes sowie zur Gewährleistung eines Hoechstmaßes an Informationstransparenz. Sie regelt ferner die Rechte von Nutzern und Verbrauchern elektronischer Kommunikationsdienste und erlegt den Unternehmen entsprechende Verpflichtungen auf. Sie soll die Interoperabilität digitaler Verbraucher-Fernsehgeräte und die Erbringung bestimmter obligatorischer Dienste wie die Bereitstellung von Mietleitungen gewährleisten. Schließlich gibt sie einheitliche Regeln vor, nach denen die Mitgliedstaaten den Netzbetreibern Übertragungspflichten auferlegen können.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament beschloss am 12. Dezember 2001 25 Abänderungen zur Universaldienstrichtlinie. Die Kommission kann allen diesen Abänderungen uneingeschränkt zustimmen.

4.1. Übertragungspflichten (Abänderung 4)

In Abänderung 4, die sich auf Erwägung 43 bezieht, wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten besondere Maßnahmen für einen geeigneten Zugang für Behinderte in den nach dieser Richtlinie auferlegten Übertragungspflichten vorsehen können. Mit dieser Abänderung wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten Netzbetreibern im Rahmen der Übertragungspflichten die Übertragung bestimmter Dienste vorschreiben können, um den Zugang für Behinderte sicherzustellen, was die volle Unterstützung der Kommission findet.

4.2. Norm für das digitales Fernsehen (Abänderung 2)

Das Parlament befasste sich in zweiter Lesung erneut mit den Bestimmungen über die Interoperabilität, insbesondere über die Einführung des Standards der sogenannten ,Multimedia Home Platform" (MHP) für interaktive Dienste über das digitale Fernsehen. In seiner Abänderung verzichtet das EP nun darauf, die MHP-Norm verbindlich vorzuschreiben und billigt den Ansatz, nach dem die Normung auf freiwilliger Grundlage unter Führung der Industrie erfolgen sollte. Mit diesem Kompromiss in Abänderung 2 zu Erwägung 33 wird ein guter Ausgleich zwischen beiden Positionen erreicht. Dadurch fällt der Branche die Aufgabe zu, sich mit Hilfe eines marktorientierten Mechanismus auf eine gemeinsame Norm für die Anzeige und Darstellung digitaler interaktiver Fernsehdienste zu einigen, was die volle Zustimmung der Kommission findet.

4.3. Rechte behinderter Nutzer und Dienstqualitätsstandards (Abänderungen 1, 8, 10, 19 und 20)

Durch mehrere vom EP in zweiter Lesung beschlossene Abänderungen werde einzelne Bestimmungen in Erwägung 13 und in den Artikeln 6, 11 und 33 im Hinblick auf Qualitätsstandards, Leistungsstandards und entsprechende Parameter erweitert, damit sie auch die Dienstqualität für behinderte Nutzer einschließen. Hierbei handelt es sich um wichtige Ergänzungen der Richtlinie. Die Abänderungen 1 und 10 sehen die Entwicklung neuer Parameter zur Bewertung der Dienstqualität für behinderte Nutzer vor, während Abänderung 8 sicherstellt, dass die Bedürfnisse behinderter Nutzer bei der Bereitstellung öffentlicher Münz- oder Kartentelefone berücksichtigt werden. Mit Abänderung 19 wird gewährleistet, dass bei öffentlichen Anhörungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie durchgeführt werden, die Ansichten behinderter Nutzer berücksichtigt werden müssen, während durch Abänderung 20 die Betroffenen ermuntert werden, Verhaltensregeln und Betriebsstandards zu entwickeln, um die allgemeine Qualität ihrer Dienstleistungen zu erhöhen. Die Kommission kann allen diesen Abänderungen uneingeschränkt zustimmen.

4.4. Verbraucherschutz, Regulierung der Endkundentarife, Preis- und Informationstransparenz (Abänderungen 9, 11, 12, 14, 18, 22, 23, 24 und 25)

In Bezug auf den Verbraucherschutz, die Regulierung der Endkundentarife sowie die Preis- und Informationstransparenz beschloss das Europäische Parlament in zweiter Lesung zahlreiche Abänderungen in den Artikeln 17, 20, 21 und 34 sowie in Anhang I und Anhang II.

Im sensiblen Bereich der Regulierung der Endkundentarife wurde in Abänderung 11 des EP ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Positionen des Parlaments und des Rates gefunden. Das EP besteht in seiner Abänderung nicht mehr auf der Abgabe einer begründeten Stellungnahme durch die NRB, bevor sie die Schlussfolgerung zieht, dass das Wettbewerbsproblem auf dem betreffenden Markt durch die Regulierung des Großkunden marktes nicht behoben werden kann. Dennoch führt die Abänderung zu einer Verstärkung des Wortlauts des gemeinsamen Standpunktes, nach dem die NRB lediglich ,der Auffassung sein" musste, dass die Regulierung des Großkundenmarktes nicht ausreicht, um selbst regulierend in die Endkundentarife einzugreifen. Durch die vom EP in zweiter Lesung beschlossene Abänderung wird ein strengerer Maßstab an die von der NRB vorgenommene Markteinschätzung angelegt, was sowohl für den Rat als auch die Kommission annehmbar ist. Abänderung 12 dient der redaktionellen Verbesserung und der Verdeutlichung des Umfangs der Pflichten in Bezug auf den Einsatz geeigneter Kostenrechnungssysteme. Abänderung 14 des EP besagt, dass die ,Einzelheiten über Preise und Tarife" im Teilnehmervertrag aufgeführt werden müssen. Mit der späteren Änderung der Vertragsbedingungen befasst sich eine andere Bestimmung der Richtlinie, der zufolge die Teilnehmer bei Bekanntgabe beabsichtigter Vertragsänderungen den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen auflösen können.

Mit Abänderung 18 werden die NRB ermuntert, die Bereitstellung von Preisinformationen und die Entwicklung interaktiver Führer zu fördern. Nach dem ursprünglichen Wortlaut dieser Abänderung aus der ersten Lesung sollten die NRB verpflichtet werden, für die Entwicklung interaktiver Online-Führer zu sorgen. In zweiter Lesung wurde diese Abänderung nun umformuliert und verbessert. Abänderung 25 schreibt die Veröffentlichung weiterer Informationen über bestimmte, im Rahmen des Universaldienste bereitgestellter Einrichtungen und Dienste vor, z. B. Maßnahmen zur Ausgabenkontrolle.

Alle diese Abänderungen finden die volle Unterstützung der Kommission.

4.5. Ko-Regulierung (Abänderung 6)

Mit Abänderung 6 wird in Erwägung 48 der Grundsatz der Ko-Regulierung zur Förderung höherer Qualitätsstandards und einer besseren Dienstleistungsqualität hervorgehoben, gleichzeitig aber festgelegt, dass Maßnahmen der Ko-Regulierung von den gleichen Grundsätzen wie die formale Regulierung bestimmt sein müssen. Ursprünglich war Abänderung 6 verbindlicher formuliert gewesen. In dieser abgeschwächten Fassung kann die Kommission der Abänderung voll zustimmen.

4.6. Einbeziehung der KMU in die Regulierung (Abänderungen 5, 7, 13, 15, 16, 17 und 21)

Die Abänderungen 5, 7, 13, 15, 16, 17 und 21 gestatten es den Mitgliedstaaten, über die vorgeschriebene Mindestharmonisierung hinaus bestimmte Pflichten aus der Richtlinie, die sich auf alle Verbraucher beziehen, auch auf kleine und mittlere Unternehmen auszudehnen. Diese Abänderungen finden die volle Unterstützung der Kommission.

4.7. Notrufnummer 112 (Abänderung 3)

In Abänderung 3 wird eingeschränkt, dass die Netzbetreiber nur insofern zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort an nationale Notrufstellen verpflichtet sind, wie dies mit den Anlagen technisch machbar ist. Ferner wird in Abänderung 3 ergänzt, dass die Entgegennahme und Nutzung solcher Angaben im Einklang mit der Datenschutzrichtlinie erfolgen muss. Die Kommission unterstützt diese Bestimmungen uneingeschränkt.

5. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben angegeben.

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