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Document 52002PC0029

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

    /* KOM/2002/0029 endg. - COD 2000/0119 */

    52002PC0029

    Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2002/0029 endg. - COD 2000/0119 */


    STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

    1. Einleitung

    Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung angenommenen Abänderungen ab. Die Kommission legt im Folgenden ihre Stellungnahme zu den 50 vom Parlament angenommenen Abänderungen vor.

    2. Hintergrund

    Am 15. Juni 2000 hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Vorschlag auf der Grundlage von Artikel 152 EG-Vertrag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit - KOM(2000)285 endg. vom 16. Mai 2000 - COD 2000/0119 - vorgelegt.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben am 20. November bzw. am 14. Dezember 2000 ihre Stellungnahmen abgegeben.

    Am 4. April 2001 hat das Europäische Parlament eine erste Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission abgegeben und einen Bericht mit 110 Abänderungen angenommen.

    Nach einer Prüfung der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen hat die Kommission gemäß Artikel 250 EG-Vertrag am 1. Juni 2001 einen geänderten Vorschlag angenommen.

    Auf seiner Sitzung vom 31. Juli 2001 hat der Rat gemäß Artikel 251 EG-Vertrag seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

    Am 14. August 2001 hat die Kommission ihre Stellungnahme zu dem Gemeinsamen Standpunkt abgegeben.

    Am 12. Dezember 2001 hat das Europäische Parlament in zweiter Lesung eine legislative Entschließung mit 50 Änderungsvorschlägen zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates verabschiedet.

    3. Ziel des Vorschlags der Kommission

    Es handelt sich um einen Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Er bildet Teil der gesundheitspolitischen Strategie der Europäischen Gemeinschaft, die in der Mitteilung der Kommission vom 16. Mai 2000 dargestellt wird. Das vorgeschlagene Programm verfolgt einen horizontalen und strategieorientierten Ansatz. Es konzentriert sich auf drei Aktionsbereiche:

    1. Verbesserung der gesundheitsbezogenen Informationen und Kenntnisse

    Es wird ein umfassendes Informationssystem eingerichtet, dass den politischen Entscheidungsträgern, den Fachleuten im Gesundheitswesen und der breiten Öffentlichkeit die erforderlichen gesundheitlichen Schlüsseldaten und Informationen liefert.

    2. Rasche Reaktion auf Gesundheitsgefahren

    Es wird ein wirksames Schnellreaktionssystem geschaffen, dass Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit, beispielsweise durch Infektionskrankheiten, begegnet.

    3. Berücksichtigung der Gesundheitsfaktoren

    Das Programm wird zur Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung und zur Verringerung der vorzeitigen Todesfälle in der EU dadurch beitragen, dass die Frage der Gesundheitsfaktoren durch Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und zur Prävention in Angriff genommen wird.

    4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

    Da der Bericht über die zweite Lesung des Europäischen Parlaments auf dem Gemeinsamen Standpunkt beruht, ändert die Kommission ihren Vorschlag ebenfalls auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunktes.

    Außerdem möchte die Kommission bei dieser Gelegenheit

    * einen überarbeiteten Finanzbogen für das Programm vorlegen, in dem die vom Rat und vom Europäischen Parlament vorgenommenen Abänderungen berücksichtigt sind, vor allem, was die Schaffung geeigneter Strukturen angeht, durch die eine wirksame Koordinierung und Überwachung sichergestellt wird;

    * eine technische Änderung vornehmen, um in Anhang Punkt 4.1 des Gemeinsamen Standpunktes klarzustellen, dass eine Unterstützung der Gemeinschaft für die in Artikel 3 genannten Tätigkeiten gewährt werden kann, nicht nur für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten, die nur die Überwachungs- und Krisenreaktionssysteme betreffen.

    Es folgen ausführliche Kommentare zu allen Abänderungen.

    4.1. Von der Kommission in vollem Umfang angenommene Abänderungen

    * Abänderung 11 (Erwägung 15b, neu) unterstreicht die Bedeutung von Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie Vernetzung. Ein solcher Beitrag würde der Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten dienen; die Abänderung kann deshalb akzeptiert werden.

    * Abänderung 4 (Erwägung 10). Durch diese Abänderung wird betont, dass eine wirksame Überwachung des Bereichs der öffentlichen Gesundheit auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist. Damit wird erneut darauf hingewiesen, dass ein System für die Gesundheitsüberwachung geschaffen werden muss. Daher kann diese Abänderung von der Kommission angenommen werden.

    * In Abänderung 5 (Erwägung 10a) wird darauf hingewiesen, dass die Koordinierung der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich ist. Diese Abänderung kann angenommen werden, da Koordinierung und Zusammenarbeit unabdingbare Voraussetzungen für wirksame Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf Gemeinschaftsebene sind.

    * Abänderung 8 (Erwägung 13) erwähnt die Notwendigkeit, durch ,geeignete strukturelle Vorkehrungen" die Wirksamkeit und Kohärenz der Maßnahmen und Aktionen sicherzustellen. Solche Vorkehrungen sind erforderlich, um die Kapazitäten der Kommission zur Durchführung und Koordinierung von Aktionen des Programms zu erweitern. Die Abänderung kann daher akzeptiert werden.

    * In Abänderung 12 (Erwägung 16) ist von einer Verbindung ,mit sämtlichen politischen Maßnahmen der Gemeinschaft mit Auswirkungen auf die Gesundheit" die Rede, in Abänderung 40 (Artikel 11a, neu) wird die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinschaftsgremien erwähnt, insbesondere mit den Gremien, die für Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Umweltschutz und Produktsicherheit zuständig sind. Diese Abänderungen können im Rahmen der Entwicklung einer integrierten sektorübergreifenden Strategie akzeptiert werden.

    * In Abänderung 14 (Erwägung 18) wird auf die Auswirkungen länderübergreifender Faktoren auf die Gesundheitssysteme und die Umweltverschmutzung und Lebensmittelkontaminierung als Beispiele für grenzüberschreitende Gesundheitsrisiken eingegangen. Dabei handelt es sich um sachliche Erwägungen; diese Abänderung kann von der Kommission angenommen werden.

    * Abänderung 15 (Erwägung 20a, neu) betrifft die Vergleichbarkeit und Kompatibilität der Daten sowie die Interoperabilität der Systeme. Diese Abänderung kann akzeptiert werden, da ein umfassendes europäisches System zum Austausch von Gesundheitsinformationen die genannten Merkmale aufweisen sollte.

    * In Abänderung 16 (Erwägung 21a, neu) wird darauf verwiesen, dass der Europäische Rat von Feira im Jahr 2000 den Aktionsplan ,eEurope 2002" billigte. Diese Abänderung kann akzeptiert werden, da sie die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen in einem Bereich unterstreicht, dem im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes Priorität beigemessen wird.

    * In Abänderung 17 (Erwägung 22) geht es um die Notwendigkeit, geschlechtsspezifische Statistiken zu erarbeiten. Dabei handelt es sich um eine nützliche Spezifizierung, die somit von der Kommission angenommen werden kann, doch sollte der Text dieser Abänderung an Erwägung 10 über die Datenverarbeitung angefügt werden.

    * Abänderung 19 (Erwägung 28) besagt, dass die Mittel den Forderungen und Zielen des Programms entsprechen müssen. Diese Abänderung kann angenommen werden, denn die Mittel für die Durchführung des Programms sollten den Zielen angemessen sein. Aus dem gleichen Grund kann die Kommission die Abänderung 20 (Erwägung 30) akzeptieren, in der eine gleichmäßige Verteilung der Mittel auf die drei Zielsetzungen des Programms gefordert wird.

    * Abänderung 21 (Erwägung 30a, neu) unterstreicht die Bedeutung ,konkreter Maßnahmen" für die Verwirklichung der Programmziele. Dies entspricht dem gewählten Ansatz, mit dem betont wird, dass konkrete Ergebnisse erzielt werden müssen. Diese Abänderung kann somit von der Kommission akzeptiert werden.

    * Abänderung 22 (Erwägung 37) erwähnt, dass das Programm auf dem Netz für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft aufbauen muss. Dieses Netz wird weiterhin auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 2119/98/EG betrieben, die in Kraft bleibt. Die Abänderung kann von der Kommission akzeptiert werden, da sie klarstellt, dass die Arbeiten im Rahmen dieses Netzes berücksichtigt werden müssen.

    * Abänderung 24 (Artikel 2 Absatz 2), die die Gesundheitsfaktoren hervorhebt, und Abänderung 33 (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe db, neu), die die Tätigkeiten europäischer Nichtregierungsorganisationen ohne Erwerbszweck erwähnt, beinhalten nützliche Klärungen und können von der Kommission akzeptiert werden.

    * Durch Abänderung 38 (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e) entfällt die Bestimmung in dem Gemeinsamen Standpunkt, nach der der Programmausschuss zu den ,Modalitäten für die Ausarbeitung von strukturellen Vorkehrungen" konsultiert werden muss. Die Abänderung kann akzeptiert werden, da die Vorbereitungsarbeiten für die strukturellen Vorkehrungen in den Zuständigkeitsbereich der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse gemäß dem Vertrag fallen.

    * Abänderung 39 (Artikel 11) erweitert die Liste internationaler Organisationen, mit denen die Zusammenarbeit zu fördern ist, um die Welthandelsorganisation und die Ernährungs- und Landwirtschaftorganisation der Vereinten Nationen. Dies ist für die Kommission annehmbar, da sich beide Gremien mit Fragen befassen, die Auswirkungen auf die Gesundheit haben.

    * Abänderung 45 (Anhang Punkt 1.7b) fordert eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Information über die der Allgemeinheit zugänglichen Heilmittel im Internet, wobei die Möglichkeiten für die Schaffung eines Systems von Gütesiegeln der Gemeinschaft zur Kennzeichnung vertrauenswürdiger Websites zu prüfen sind. Durch eine Weiterentwicklung solcher Aktivitäten auf Gemeinschaftsebene könnte ein nützlicher Beitrag zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung zuverlässiger Informationen für die Bevölkerung der Gemeinschaft geleistet werden, wie im Gemeinsamen Standpunkt betont wird. Die Kommission kann diese Abänderung daher annehmen.

    * Abänderung 47 (Anhang Punkt 2.3) erwähnt die Entwicklung einer Impf- und Immunisierungsstrategie. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren, da dadurch die gesundheitspolitische Gesamtstrategie der Gemeinschaft verstärkt wird und insbesondere die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Schaffung von Vorsorge- und Warnsystemen gefördert werden.

    * Abänderung 48 (Anhang Punkt 2.3a, neu) geht auf Gesundheitsgefahren ein, die durch unvorhergesehene Ereignisse einschließlich terroristischer Handlungen verursacht werden. Die Kommission begrüßt diese Abänderung im Kontext einer Verstärkung des gemeinschaftlichen Schnellreaktionssystems.

    * Abänderung 51 (Anhang Punkt 3.1.) ergänzt die Liste der Gesundheitsfaktoren im Zusammenhang mit der Lebensführung durch körperliche Aktivität. Durch Abänderung 53 (Anhang Punkt 3.3.) werden die Aktivitäten zu sozialen und wirtschaftlichen Gesundheitsfaktoren dadurch gefördert, dass die Ungleichheiten beim Zugang zum Gesundheitswesen ermittelt und die Auswirkungen sozialer und wirtschaftlicher Verhältnisse bewertet werden. Durch diese Zusätze werden die Maßnahmen im Bereich Gesundheitsfaktoren verstärkt; daher können diese Abänderungen akzeptiert werden.

    * Abänderung 60 (Anhang Punkt 2.6a, neu) betrifft die Entwicklung von Strategien zur Verringerung der Antibiotikaresistenz. Die Kommission kann diese Abänderung annehmen, da sie die gesundheitspolitische Gesamtstrategie der Gemeinschaft in einem Bereich verstärkt, der für alle Mitgliedstaaten Anlass zu besonderer Sorge ist.

    4.2. Abänderungen, die teilweise von der Kommission akzeptiert werden können

    * Mit Abänderung 1 (Erwägung 2a, neu) wird die Gesundheit als eine Priorität - nicht eine ,Handelsware" - bezeichnet und auf die Rolle der Gemeinschaft eingegangen. Eine solche Grundsatzerklärung, die den Markt betrifft, fällt nicht in den Rahmen des Programms. Die Abänderung sollte folgendermaßen umformuliert werden: ,Die Gesundheit sollte eine Priorität jenseits politischer oder finanzieller Kompromisse darstellen. Gemäß Artikel 152 des Vertrages ist die Gemeinschaft aufgerufen, unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich selbst aktiv zu werden, und zwar durch Maßnahmen, die von Seiten der Mitgliedstaaten nicht durchgeführt werden können."

    * Abänderung 3 (Erwägung 9a) besagt, dass das Programm zur Festlegung von Qualitätsnormen für das Gesundheitswesen und für die Rechte der Patienten wie Datenschutz und Nichtdiskriminierung beitragen sollte. Diese Abänderung kann nur ohne den zweiten Satz angenommen werden. Er bezieht sich auf Normen für die Rechte der Patienten, und solche allgemein akzeptierten Normen gibt es nicht. Außerdem würde dieses Thema den Rahmen des Programms überschreiten.

    * Abänderung 18 (Erwägung 22a, neu) betont die im Bereich der öffentlichen Gesundheit gewonnenen Erfahrungen sowie die in diesem Bereich geltenden Chartas. Diese Abänderung kann mit einem allgemeinen Hinweis auf die Nutzung der bereits gesammelten Erfahrungen angenommen werden: "Die mit den verschiedenen Chartas im Bereich der öffentlichen Gesundheit gewonnenen Erfahrungen sollten berücksichtigt werden."

    * Durch Abänderung 26 (Artikel 3 Absatz 1) werden die in den drei Aktionsbereichen des Programms zu ergreifenden Maßnahmen im Detail aufgeführt. Der Teil, der die Fähigkeit der Gemeinschaft betrifft, Gesundheitsgefahren zu bekämpfen, die von verschiedenen Faktoren einschließlich terroristischer Handlungen ausgehen, kann in vollem Umfang angenommen werden, doch sollte er in Anhang Punkt 2.3.a aufgenommen und mit Abänderung 48 kombiniert werden. Ebenso kann der dritte Spiegelstrich von Buchstabe a über das Recht der Personen auf Information über Krankheiten akzeptiert werden, doch sollte er zu Anhang Punkt 1.3. hinzugefügt und folgendermaßen umformuliert werden: "Förderung des Rechts der Personen auf zuverlässige Information über Gesundheitsfragen". Die anderen Teile dieser Abänderung sind nicht annehmbar, da sie im wesentlichen eine Doppelung von Aktionen, deren praktische Inhalte im Anhang beschrieben sind, oder von in Artikel 3 Absatz 2. aufgeführten Tätigkeiten darstellen.

    * Abänderung 29 (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 4) und Abänderung 55 (Anhang Punkt 3.5a, neu) betreffen die Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung im Gesundheitswesen. Diese Hinzufügung ist annehmbar, sollte jedoch im Hinblick auf die Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips folgendermaßen umformuliert werden: "Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung im Gesundheitswesen."

    * In Abänderung 31 (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Punkt ba, neu) geht es um die Ermittlung bewährter Verfahren und solide gesundheitspolitische Leitlinien. Dieser Teil der Abänderung kann akzeptiert werden, da er die einschlägigen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten unterstützt. Der zweite Teil dieser Abänderung - über Qualitätsleitlinien für den medizinischen Bereich auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten - kann von der Kommission jedoch nicht angenommen werden, da er andere Politikbereiche oder Programme betrifft.

    * Abänderung° 32 (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe da, neu) betrifft die Förderung einer integrierten gesundheitspolitischen Strategie durch Entwicklung von Verknüpfungen zwischen dem Gemeinschaftsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und anderen Politikbereichen und die Erarbeitung von Kriterien und Verfahren zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Gesundheit. Der erste Teil dieser Abänderung kann nicht akzeptiert werden, da er eine Doppelung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a darstellt. Der zweite Teil ist annehmbar, sollte jedoch in Artikel 4 aufgenommen werden: ,--- können die Zielsetzungen des Programms in Form gemeinsamer Strategien und gemeinsamer Maßnahmen umgesetzt werden, um Verknüpfungen zu entwickeln ---" Der dritte Teil ist nicht annehmbar, da er eine Doppelung von Anhang Punkt 1.5. darstellt.

    * Abänderung 54 (Anhang Punkt 3.3.) legt den Schwerpunkt auf Umweltbelastungen. Diese Abänderung kann akzeptiert werden, sofern sie so umformuliert wird, dass der Umfang der im Rahmen des Programms zu ergreifenden Maßnahmen klar wird, z. B.: ,Lageanalyse und Entwicklung von Strategien in Bezug auf umweltbedingte Gesundheitsfaktoren sowie Beitrag zur Ermittlung und Bewertung der Folgen von Umweltproblemen für die Gesundheit."

    4.3. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen

    Die Kommission kann 17 Abänderungen nicht annehmen: 6, 7, 9, 10, 23, 27, 28, 34, 35, 36, 41, 43, 46, 50, 52, 56 und 57.

    * Abänderung 6 (Erwägung 11), Abänderung 34 (Artikel 5Absatz 2) und Abänderung 57 (Anhang Punkt 4.3.a, neu) besagen, dass die Kommission innerhalb eines Jahres die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der strukturellen Vorkehrungen treffen soll. Abänderung 34 und Abänderung 57 sehen außerdem vor, dass die Kommission ein Koordinationszentrum einrichtet. Diese drei Abänderungen können von der Kommission nicht akzeptiert werden. Ein Beschluss über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft kann keine Bestimmung über die Einrichtung eines bestimmten Zentrums enthalten. Außerdem ist es Sache der Kommission, ihre interne Struktur und die zeitliche Planung von Maßnahmen gemäß Artikel 218 EG-Vertrag festzulegen.

    * Abänderung 7 (Erwägung 11a, neu) führt neue Zielsetzungen für die strukturellen Vorkehrungen ein, die über die Koordination der geplanten Aktionen hinausgehen. Die Abänderung ist daher für die Kommission nicht annehmbar.

    * Abänderung 9 (Erwägung 13a, neu), die eine Beratung mit Nichtregierungsorganisationen im Rahmen von Gesundheitsforen fordert, Abänderung 10 (Erwägung 15a, neu), die die drei allgemeinen Ziele des Programms erwähnt und Abänderung 28 (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 1), die eine Aufschlüsselung der Daten nach Geschlecht, Alter, geografischer Lage und Einkommenshöhe betrifft, können nicht angenommen werden, da sie eine Doppelung bereits vorhandener Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunktes (Erwägung 17, Artikel 2 Absatz 2 sowie Anhang Punkt 1.1. und Punkt 1.7.) darstellen. Aus dem gleichen Grund ist die Kommission mit folgenden Abänderungen nicht einverstanden: Abänderung 23 (Artikel 2 Absatz 1), die eine Anzahl detaillierter Ziele in den praktischen Teil des Programms aufnimmt, was einer Doppelung der Erwägungen 1, 9 und 15 des Gemeinsamen Standpunktes entspricht, Abänderung 35 (Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a, neu) über den Schutz personenbezogener Daten, die eine Doppelung von Erwägung 23 darstellt, und Abänderung 43 (Anhang Punkt 1.5.) über die Auswirkungen der Entwicklung einer integrierten und sektorübergreifenden Gesundheitsstrategie, die eine teilweise Doppelung von Erwägung 16 sowie Artikel 2 und 3 bedeutet.

    * Abänderung 27 (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) betrifft die Entwicklung und Durchführung von Tätigkeiten zur Gesundheitsförderung und zur Verhütung von Krankheiten in sämtlichen Gemeinschaftspolitiken, unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen, nationalen Organisationen, Einrichtungen und Maßnahmen, wobei das ,gegebenenfalls" vor ,unter Einbeziehung" gestrichen wurde. Die Kommission kann diese Abänderung nicht akzeptieren. Sie stellt eine teilweise Doppelung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 4 dar. Außerdem ist dadurch die bei der Auswahl der geeignetsten Partner für die einzelnen Aktionen erforderliche Flexibilität nicht mehr gewährleistet.

    * Abänderung 36 (Artikel 7 Absatz 1) setzt den Finanzrahmen für die Durchführung des Programms auf 380 Mio. EUR fest, wobei für jedes spezifische Ziel ein Mindestbetrag von 25 % der Gesamtmittel gebunden wird. Diese Abänderung ist für die Kommission nicht annehmbar. Mit der Festlegung eines Prozentsatzes für jedes Ziel ist die für das Programm erforderliche Flexibilität nicht mehr gewährleistet. Was die Gesamtmittel angeht, so hält die Kommission an ihrem Vorschlag fest, dafür 300 Mio. EUR einzusetzen. Angesichts der Notwendigkeit, für die vom Rat und vom Europäischen Parlament gewünschten geeigneten strukturellen Vorkehrungen eine angemessene Mittelausstattung sicherzustellen, legt die Kommission jedoch einen überarbeiteten Finanzbogen vor, der höhere Ausgaben für technische und administrative Unterstützung vorsieht.

    * Mit Abänderung 41 (Artikel 12 Absatz 1) ist die Kommission nicht einverstanden, da es über die Anforderungen des Komitologieverfahrens hinausgeht, wenn dem Europäischen Parlament jährlich über die Durchführung der Programmaktionen Bericht zu erstatten ist.

    * Abänderung 46 (Anhang Punkt 2.2a, neu) bezieht sich auf die Unterrichtung der Allgemeinheit in den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern über übertragbare Krankheiten und insbesondere über resistente Erreger, Abänderung 50 (Anhang Punkt 2.6a) führt Maßnahmen zur Unterstützung von Beitrittsländern ein, z. B. durch die Schulung von Ärzten, und Abänderung 52 (Anhang Punkt 3.1a, neu) bezieht sich auf Aktionen der Sensibilisierung zur Förderung besserer Ernährung und Ernährungsgewohnheiten. Alle diese Abänderungen betreffen Fragen, für die das Subsidiaritätsprinzip gilt; sie können daher von der Kommission nicht akzeptiert werden.

    * Abänderung 56 (Anhang Punkt 4.1.5) legt Grenzen für die Finanzierung des Programms fest. Dies ist unannehmbar, da durch diese Einschränkungen die für die Durchführung des Programms erforderliche Flexibilität nicht mehr in vollem Umfang gewährleistet wäre.

    5. Schlussfolgerung

    Von den 50 vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt befürwortet die Kommission 33 (9 davon teilweise).

    Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben angegeben.

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereich: Öffentliche Gesundheit

    Tätigkeit: AKTIONSPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT

    Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit

    1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

    B3-4308 und B3-4308A

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : 300 Mio. EUR (VE)

    2.2. Laufzeit:

    2002-2007

    2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

    Die angegeben Zahlen sind Anhaltspunkte. Die tatsächlichen Beträge werden im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren festgesetzt.

    a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    |X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

    | | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

    | | sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

    2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    |X|Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

    ODER

    | | Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Gemäß dem in KOM (99) 710 dargelegten neuen Rahmen setzt die Teilnahme der Beitrittsländer (BL) an dem Programm eine Absichtserklärung voraus, in der die entsprechenden Bedingungen festgelegt werden. Die Kommission wird mit jedem BL, das eine Beteiligung an dem Programm wünscht, eine solche Absichtserklärung aushandeln.

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 152 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

    5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

    5.1.1. Ziele

    Zweck des Beschlusses ist die Aufstellung eines Aktionsprogramms mit dem übergeordneten Ziel, einen Beitrag zur Herbeiführung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus zu leisten durch Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Gesundheit, Verhütung von Krankheiten und Vermeidung von Gesundheitsgefährdungsquellen.

    Mit dem Programm werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:

    * Verbesserung des zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens erforderlichen Informations- und Wissensstandes

    * Verbesserung der Fähigkeit, schnell und koordiniert auf Gesundheitsgefährdungen zu reagieren

    * Förderung der Gesundheit und Verhütung von Krankheiten durch Beeinflussung der Gesundheitsfaktoren in allen Politik- und Tätigkeitsfeldern

    5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

    Die Ex-ante-Bewertung wurde im Februar/März 2000 von der Bewertungsgruppe der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz mit Unterstützung durch zwei unabhängige Berater vorgenommen. In dem Bewertungsbericht wurden die acht bestehenden Programme und die vier Halbzeitbewertungen einer Prüfung unterzogen mit Blick auf eine Beurteilung der dort vorgeschlagenen Änderungen und Empfehlungen sowie ihres Zusammenhangs mit dem neuen Programm. Ferner wurden der neue Programmentwurf und die zugehörigen Unterlagen betrachtet. In der Folge der Ex-ante-Bewertung wurde der Vorschlag erheblich verändert, um deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass die mit den bisherigen Aktionen und Ansätzen gemachten Erfahrungen in ihn eingeflossen waren, und dem bei der Bewertung festgestellten Erfordernis einer genaueren Definierung der Hauptprioritäten Rechnung zu tragen und um sicher zu stellen, dass die Art der Aufteilung der Programmressourcen deutlich den Aktionen und den Zielsetzungen entspricht; die Planungs- und Überwachungsmechanismen wurden verstärkt.

    5.1.3. Maßnahmen infolge der Überwachung und Bewertung

    Im Einklang mit Artikel 12 des gemeinsamen Standpunkts wird zur Sicherstellung der Effektivität des Programms dessen Durchführung einer regelmäßigen Überwachung und Bewertung anhand der Ziele unterzogen und dem Ausschuss jährlich Bericht erstattet werden. Nach vier Jahren wird außerdem eine externe Bewertung des Programms durch unabhängige Sachverständige erfolgen. Es wird die Möglichkeit bestehen, die Priorität des Programms nach Maßgabe der Überwachung und eventueller neuer Entwicklungen der allgemeinen Tätigkeit der Gemeinschaft im Gesundheitsbereich und in verwandten Bereichen anzupassen oder zu ändern.

    5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    Die 18 Aktionsbereiche sind in Tabelle 6.1.1. dargestellt. Die Maßnahmen werden mittels einer Reihe spezifischer Aktivitäten durchgeführt, die zu quantifizierbaren Ergebnissen führen. Diese umfassen Einrichtung und Betrieb von Netzen, Treffen struktureller Vorkehrungen, Entwicklung von innovativen Projekten bzw. Pilotprojekten, Unterstützung bei der Vorbereitung von Rechtsakten, Entwicklung von Instrumenten zur Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit, Erstellung von Berichten, Überprüfungen und Analysen, Betrieb von Konsultationsforen und Entwicklung von Mechanismen zur Informationsverbreitung.

    Für diese Aktivitäten können Zuschüsse gezahlt werden, wie im Anhang zu dem Beschluss über das Programm dargelegt ist.

    Sowohl der gemeinsame Standpunkt des Rates als auch die Abänderungen des Europäischen Parlaments ergänzen die ursprünglich vorgeschlagenen Aktionen zur Verwirklichung der Ziele. Angesichts der Notwendigkeit, für eine angemessene EU-weite Koordinierung der Gesundheitsberichterstattung und der raschen Reaktionen auf Gesundheitsgefährdungen zu sorgen, machen diese Ergänzungen deutlich, dass die im Rahmen des Programms zu unternehmenden Anstrengungen zu einem Großteil auf die Abstimmung der Tätigkeiten von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten gerichtet werden müssen.

    Daher muss das Programm eine angemessene und langfristige Koordinierung der zu ergreifenden Maßnahmen gewährleisten. Hierzu zählen im Bereich der Gesundheitsberichterstattung Tätigkeiten auf folgenden Gebieten: Ermittlung des Informationsbedarfs, Entwicklung von Indikatoren, Erhebung von Daten und Informationen, Fragen der Vergleichbarkeit, Austausch von Daten und Informationen mit und unter den Mitgliedstaaten, Weiterentwicklung von Datenbanken, Analysen und breitere Streuung der Informationen. Es müssen quantifizierbare Ergebnisse vorgelegt werden, betreffend z. B. die Bereitstellung besserer Informationen über den Gesundheitszustand der EU-Bevölkerung insgesamt sowie spezifische Analysen aufgeschlüsselt nach Bevölkerungsgruppen, die Gesundheitsfaktoren, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und umweltbedingten Gesundheitsfaktoren, und im Hinblick auf in Schlüsselbereichen durchgeführte gesundheitspolitische Maßnahmen.

    Im Bereich der schnellen Reaktion auf Gesundheitsgefährdungen sollen Tätigkeiten koordiniert werden auf folgenden Gebieten: epidemiologische Überwachung, Entwicklung von Überwachungsverfahren, Austausch von Informationen über Leitlinien sowie über Maßnahmen, Mechanismen und Verfahren zur Krankheitsverhütung und -eindämmung. Die quantifizierbaren Ergebnisse werden z. B. gemeinsame Untersuchungen, Ausbildung, Bewertung und Qualitätssicherung (im Hinblick auf das gemeinsame Netz für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten), den Austausch von Informationen und den Betrieb von Vigilanznetzen usw. betreffen.

    Das Erfordernis einer effektiven Koordinierung auf EU-Ebene wurde bekräftigt durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Göteborg (15./16. Juni 2001) über die dringend notwendigen Maßnahmen zur Schaffung von Kapazitäten zur raschen Reaktion der EU auf Gesundheitsgefährdungen und durch die Erklärung, die die Staats- und Regierungschefs am 19. Oktober 2001 in Gent zur Gefährdung der Gesundheit durch die absichtliche Verwendung biologischer, chemischer oder sonstiger Agenzien abgegeben haben. In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission verpflichtet, bis zum Jahr 2005 eine angemessen finanzierte und leistungsfähige Einrichtung zu schaffen, die im Hinblick auf die auf Gemeinschaftsebene zu treffenden Maßnahmen Analysen durchführt und wissenschaftliche Beratung leistet.

    Daher sollen geeignete strukturelle Vorkehrungen getroffen werden, die die Wirksamkeit und Kohärenz der Maßnahmen und Aktionen des Programms gewährleisten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern. Hierbei handelt es sich um die Vorkehrungen, die in Zusammenhang mit der Externalisierungsinitiative der Kommission dargelegt wurden (Mitteilung vom 13. Dezember 2000, KOM (2000) 788 endg.).

    Diese Vorkehrungen betreffen zwei Arten von Aufgaben:

    Administrative und finanzielle Aufgaben

    Technische und administrative Unterstützung bei nachgeordneten Aufgaben (wie Erhebung von Daten über die Durchführung von Projekten) und vorbereitenden Arbeiten (wie Ausarbeitung von Verträgen). Sie betrifft vor allem die Erhebung und Verarbeitung von faktischen Informationen nach von der Kommission festgelegten Verfahren und eindeutigen Kriterien und mit genau definierten Ergebnissen (wie Ziele und bestimmte Leistungsanforderungen), damit kein Ermessensspielraum gegeben ist.

    Wissenschaftliche / technische Unterstützung

    Eine technische Rolle zur Unterstützung bei der Abwicklung des Programms und Bereitstellung von Fachwissen für die Kommissionsdienststellen auf dem Gebiet der Identifizierung und Bewertung von Gesundheitsrisiken und der Konzipierung und Verbesserung von Reaktionen hierauf; Beobachtung der Gemeinschaftsaktionen und Hilfestellung bei der Koordinierung z. B. der Arbeit von Netzen.

    Bei eventuellen Entscheidungen über die Externalisierung bestimmter Elemente des Programms für öffentliche Gesundheit wird eine entsprechende Kosten/Nutzen-Bewertung zugrunde gelegt. Hieran werden durch Ausschreibung rekrutierte externe Berater beteiligt.

    5.2.1. Vorkehrungen für Interventionen zu Lasten des Haushalts (Umfang und Form der erforderlichen finanziellen Unterstützung):

    - Zuschüsse zur gemeinsamen Finanzierung von Projekten (auch Partnerschaften), die einen Beitrag zur Erreichung eines Programmziels liefern sollen, mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern. Öffentliche und private Einrichtungen (wie NGO oder akademische Institutionen) können Zuschüsse zur Durchführung von Projekten erhalten, die einen tatsächlichen Mehrwert für die Europäische Gemeinschaft erbringen, wie z. B. die Konzipierung innovativer Ansätze für den Umgang mit spezifischen Gesundheitsfaktoren.

    - Zuschüsse für repräsentative Organisationen im Gesundheitsbereich, die auf Gemeinschaftsebene tätig sind und ein Ziel von allgemeinem Europäischem Interesse verfolgen; hierbei werden die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens für das Programm festgesetzten Kriterien zugrunde gelegt. Zuschüsse dieser Art werden in geringerem Umfang und im Einklang mit der Haushaltsordnung gewährt.

    - Verträge im Anschluss an Ausschreibungen. Die von den verschiedenen Organisationen des Gesundheitsbereichs vorgeschlagenen Projekte müssen durch genau definierte und von der Kommission direkt überwachte Aktionen ergänzt werden, vor allem im Bereich der Gesundheitsberichterstattung und der schnellen Reaktion auf Gesundheitsgefährdungen. Es werden geeignete technische Spezifikationen festgelegt, um bestimmte Leistungen einzukaufen.

    Diese Vorkehrungen für Interventionen zu Lasten des Haushalts und die Externalisierung von Aufgaben werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erfolgen.

    5.3. Durchführungsmodalitäten

    Direkte Verwaltung durch die Kommission unter Einsatz von ständigen Mitarbeitern oder Zeitkräften und mit Externalisierung, wobei für letztere mehrere Möglichkeiten bestehen (Vergabe an private Unternehmen/Einrichtungen, Delegation an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Durchführungsorgane). In Betracht kommt vor allem die Vergabe von Leistungen zur technischen und administrativen Unterstützung an private Unternehmen / Einrichtungen.

    Ausgeschlossen von der Delegation eines Teils der Programmverwaltung sind Aufgaben mit Ermessensspielraum, die Entscheidungen verlangen, und Tätigkeiten, die ihrer Natur nach Behörden obliegen. Delegiert wird an Fachkräfte für die Umsetzung von Arbeitsprogrammen, die Durchführung von Analysen und Studien sowie von unterstützenden Tätigkeiten, während die Vorgabe der prinzipiellen Ausrichtung, Entscheidungs- und Kontrollfunktionen bei den Dienststellen der Kommission verbleiben.

    Heranzuziehen sind Fachkräfte aus folgenden Bereichen: Epidemiologie, Mikrobiologie, öffentliche Gesundheit, schnelle Reaktion, Informatik, Sozialwesen.

    Sobald die Rechtsgrundlage vorliegt, wird mittelfristig die Schaffung eines Durchführungsorgans angestrebt, das für die Koordinierung und Integration der Netze für Gesundheitsberichterstattung und schnelle Reaktion auf Gesundheitsgefährdungen zuständig sein soll (gemeinsamer Standpunkt Artikel 5 Absatz 2).

    Hinsichtlich der strukturellen Vorkehrungen sind gewisse Kapazitäten erforderlich, damit die Aufgaben wirksam erfuellt werden können. Die erforderlichen Mittel dafür werden aus dem Gesamthaushalt des Programms zur Verfügung gestellt. Die Kommission hat eine Einschätzung der zu erfuellenden Aufgaben und der somit erforderlichen Ressourcen vorgenommen. Die Einzelheiten finden sich in der Tabelle 6.1.2. Die erste Bewertung zeigt, dass die erforderlichen Gesamtkosten im Programmzeitraum etwa 15,3 Millionen EUR betragen könnten. Unter Mitwirkung von externen Beratern wird eine Studie zur Verfeinerung dieser Berechnung durchgeführt.

    Die Finanzierung der Konzeption und der Durchführung dieser strukturellen Vorkehrungen - zunächst mittels externer Vergabe von Leistungen zur technischen und administrativen Unterstützung - führt notwendigerweise zu einer Verringerung des für den Funktionshaushalt zur Verfügung stehenden Betrags. Die Kommission musste deshalb den für jeden der drei Aktionsbereiche des Programms angesetzten Ausgabenbetrag noch einmal überdenken. Die Kommission hat dabei das Erfordernis berücksichtigt, sicher zu stellen, dass

    - der Haushalt gerecht auf die Aktionsbereiche aufgeteilt wird;

    - den Forderungen des Europäischen Rates nach verstärkten Maßnahmen im Hinblick auf übertragbare Krankheiten und Gesundheitsgefährdungen angemessen entsprochen wird;

    - den Wünschen des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorität der im Rahmen des Programms getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen wird.

    6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

    6.1.1. Finanzielle Intervention

    M

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    io. EUR (zu jeweiligen Preisen)

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    Diese Zahlen sind Anhaltspunkte. Sie liefern Schätzwerte für die Ausgabenhöhe in den einzelnen Programmbereichen. Die tatsächlichen Beträge werden nach Abschluss der jährlichen Haushaltsverfahren festgesetzt.

    6.1.2. Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    VE in Mio. EUR

    6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)

    Die Modalitäten für die Berechnung der Kosten pro Maßnahme über den Gesamtzeitraum werden nach Maßgabe der jährlichen Arbeitspläne für die Programmabwicklung festgelegt, die für jede der 18 in Tabelle 6.1 aufgeführten Aktionen die Art und geschätzte Anzahl der Ergebnisse spezifizieren.

    Der gemeinsame Standpunkt (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) sieht ausdrücklich vor, dass der jährliche Arbeitsplan nach dem Verwaltungsverfahren "mit den Prioritäten und den durchzuführenden Aktionen einschließlich der Zuteilung der Mittel" festgelegt wird.

    Zur Unterstützung des Programmausschusses bei der Abgabe seiner Stellungnahme zu den jährlichen Arbeitsplänen und den zu treffenden Maßnahmen sind die Kommissionsdienststellen dabei, eine Reihe von Planungsinstrumenten für die Durchführung des Programms zu entwickeln. Diese werden dabei helfen, den Arbeitsplan jeden Jahres in den Zusammenhang des Fortschreitens der Programmarbeit insgesamt zu stellen und aufzuzeigen, wie die einzelnen Aktivitäten miteinander verbunden und Teil der Programmmaßnahmen sind und es ermöglichen, die übergeordneten Ziele zu erreichen.

    Diese Instrumente umfassen:

    - für jeden Aktionsbereich die Festlegung konkreter zu erreichender Ergebnisse, a) im Zeitpunkt der ersten Bewertung des Programms nach vier Jahren und b) bei Abschluss des Programms;

    - für jeden Aktionsbereich eine Reihe von ,Meilensteinen", die während des Durchführungszeitraums erreicht werden sollen, mit den entsprechenden Richtdaten. Dabei kann es sich um spezifische einzurichtende Netze handeln, um die schrittweise Entwicklung struktureller Vorkehrungen, um einschlägige Rechtsakte usw.;

    - ein Instrument für Verwaltung der Aktionen, Aufstellung des Zeitplans und Finanzplanung.

    Mit Hilfe dieser Instrumente werden für jedes Jahr detaillierte Vorschläge für spezifische Aktivitäten im Rahmen der Maßnahmen des Programms aufgestellt, unter Angabe der Kosten und der vorgeschlagenen finanziellen Mittel, die in die vom Ausschuss zu prüfenden Jahresarbeitsprogramme aufzunehmen sind.

    Eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten für jeden der 18 Aktionsbereiche des Programms in den einzelnen Jahren findet sich in Tabelle 6.1.1.

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

    - 2002

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    1) - Politikkonzipierung, -formulierung und -entwicklung einschließlich Aufstellung der jährlichen Arbeitspläne - Ausführung der Politik und des Haushaltsplans einschließlich Festlegung technischer Spezifikationen, Genehmigung von Finanzierungsanträgen, Auswahl von Auftragnehmern - Politikevaluierung gemäß der Rechtsgrundlage

    - 2003 - 2007

    Die folgende Tabelle gibt die voraussichtlichen Änderungen der Ressourcen in den weiteren Jahren der Programmabwicklung an.

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    Diese Angaben basieren auf einer ersten Bewertung des potentiellen Personalbedarfs für die ersten vier Jahre der Programmabwicklung. Im Rahmen einer Halbzeitbewertung soll auch der Aspekt der Ressourcen betrachtet werden (vgl. Artikel 12 des gemeinsamen Standpunkts). Bei der Berechnung der in den späteren Jahren verfügbaren Ressourcen muss auch der Beitritt neuer Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

    7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen (2002)

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    * Bei den Beträgen handelt es sich um die Gesamtausgaben für zwölf Monate. Für die Jahre n+(x): [(Aufstockung des ständigen Personals x 108 800) + 8 926 000] (siehe Tabelle 7.4).

    7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

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    * Bei den Beträgen handelt es sich um die Gesamtausgaben für zwölf Monate. Für die Jahre n+(x): - Dienstreisen: [Aufstockung des ständigen Personals x (330 000 / Personal insgesamt) + 330 000] siehe Tabelle 7 - Sitzungen/Konferenzen/Informationssysteme: Die angegebenen Beträge sind fest.

    7.4. Gesamtkosten der Maßnahme in den sechs Jahren (Mio. EUR)

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    Die Erfordernisse bei den Human- und sonstigen Verwaltungsressourcen werden durch Mittel abgedeckt, die der verwaltenden GD im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden.

    8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

    8.1. Überwachung

    Ab Einleitung einer Maßnahme müssen für die Überwachung geeignete Informationen über Input, Output und erzielte Ergebnisse erhoben werden. Praktisch setzt dies folgendes voraus: i) die Festlegung von Input-, Output- und Ergebnisindikatoren, ii) die Festlegung von Methoden für die Datenerhebung. Siehe 8.2.

    8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    Leistungsindikatoren

    *Output-Indikatoren (Messung der eingesetzten Mittel und der Effizienz)

    Das Programm sieht jährliche Arbeitspläne vor, die quantifizierbare Leistungsanforderungen festlegen, und die Aktionen sollen laufend überwacht werden. Als Indikatoren finden Verwendung: Berichte und Analysen, Entwicklung von Leitlinien und Einrichtung effektiver Netze sowie Rezeption und Multiplikatoreffekte bei den zuständigen Behörden, örtlichen Gruppen und Verbänden in den Mitgliedstaaten.

    *Wirkungsindikatoren (Messung der Leistung an den Zielen)

    Durchschlagskraft und Leistung des Programms, einschließlich der Wirkung in Bezug auf die Ziele der Aktionen, werden einer detaillierten Bewertung unterzogen; hierzu werden direkte - d. h. gesundheitsbezogene - Indikatoren und indirekte Messungen (z. B. Schaffung und sachgerechte Anwendung von Mechanismen und Verfahren zur Gesundheitsberichterstattung und schnellen Reaktion) eingesetzt.

    In den Verträgen für die Leistungsvergabe nach außen werden entsprechende Indikatoren festgeschrieben.

    Um den Bewertungsprozess zu erleichtern, werden für die drei Aktionsbereiche des Programms messbare quantitative und qualitative Benchmarks festgelegt. Sie sollen zur Verfügung stehen, bevor das Programm anläuft, so dass sie bei der Aufstellung der jährlichen Arbeitspläne und der Festlegung des Überwachungsprozesses wie auch bei den Bewertungen und den Evaluierungen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 3 des gemeinsamen Standpunkts herangezogen werden können.

    Diese Benchmarks werden ferner angewandt bei der Übermittlung von Informationen der Mitgliedstaaten an die Kommission über Abwicklung und Wirkung des Programms (siehe Artikel 12 Absatz 2 des gemeinsamen Standpunkts).

    Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

    Die Kommission lässt eine externe Bewertung der Abwicklung und der Ergebnisse des Programms in den ersten vier Jahren durchführen. Diese wird auch die Auswirkungen auf die Gesundheit, die Effizienz des Ressourceneinsatzes sowie die Konsistenz und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsprogrammen zum Gegenstand haben. Die Kommission wird die Ergebnisse zusammen mit ihren Anmerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen übermitteln. Sie wird ihnen ferner einen Abschlussbericht über die Abwicklung des Programms zukommen lassen. Die Bewertungsberichte werden öffentlich bekannt gemacht.

    Bewertung der Ergebnisse (bei Fortsetzung der Maßnahme)

    Nach Maßgabe der genannten Bewertungen kann die Kommission gegebenenfalls eine Verlängerung des Programms vorschlagen.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Sämtliche Zuschussanträge werden nach ihrem technischen Inhalt und nach finanziellen Kriterien beurteilt; hierzu zählen: ausreichende Eigenmittel, gesunde Finanzen und vernünftige Verwaltung der Finanzmittel, bisherige Leistungen oder Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Fähigkeit, die Zuschussbedingungen zu erfuellen, Verhältnis zwischen den Partnern eines gegebenen Projekts sowie Möglichkeit der effektiven Buchführung und Kontrolle. Diese Kriterien gelten auch für Dienstleistungsverträge. Für die Modalitäten und die Überwachung der Verträge mit externen Leistungserbringern finden in Anlehnung an den Leitfaden und den Modellvertrag der Kommission besondere Vorschriften Anwendung.

    Den Anträgen auf Auszahlung des Restbetrags ist eine Bewertung von Durchführungsstand und Finanzlage des betreffenden Projekts beizufügen.

    Bei sämtlichen Maßnahmen findet Artikel 3 Absatz 4 der Haushaltsordnung Anwendung wie auch die Empfehlungen der SANCO für die internationale Rechnungsprüfung, und dies in Übereinstimmung mit den Internationalen Kontrollnormen der Kommission und dem UCLAF-Leitfaden für die Betrugssicherheitsprüfung vom 18.4.1997.

    - Geplante spezifische Kontrollmaßnahmen

    Es werden Vor-Ort-Kontrollen anhand geeigneter Auswahlkriterien durchgeführt (Zuschusshöhe, Zwischenbericht, Ergebnisse der laufenden Überwachung, Information über den Stand der Ausführung des Arbeitsplans). Bei Dienstleistungsverträgen wird die Kommission regelmäßig prüfen, ob die Auftragnehmer die Vertragsbedingungen einhalten. Besteht Grund zu der Annahme, dass die Durchführung eines bezuschussten Projekts oder die Erfuellung eines Dienstleistungsvertrags ernsthaft gefährdet ist, so wird eine Dringlichkeitskontrolle vorgenommen; kann der Verdacht nicht ausgeräumt werden, so legt die betreffende Dienststelle die Angelegenheit der zuständigen Rechnungsprüfungsstelle und dem Betrugsbekämpfungsdienst vor.

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