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Document 52002IG0625(01)

Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Rates zur Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der rechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung und deren Anwendung

ABl. C 151 vom 25.6.2002, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002IG0625(01)

Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Rates zur Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der rechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung und deren Anwendung

Amtsblatt Nr. C 151 vom 25/06/2002 S. 0014 - 0015


Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Rates zur Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der rechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung und deren Anwendung

(2002/C 151/08)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 34 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative des Königreichs Spanien(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat (Justiz und Inneres) hat auf seiner Tagung vom 20. September 2001 beschlossen - wie unter Nummer 15 seiner Schlussfolgerungen festgehalten -, dass der Ausschuss "Artikel 36" eine gestraffte und rascher arbeitende Variante des Begutachtungsmechanismus ausarbeiten soll, der in der Gemeinsamen Maßnahme 97/827/JI des Rates vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen(3) vorgesehen ist, um die Modalitäten einer gegenseitigen Begutachtung der einzelstaatlichen Vorkehrungen zur Terrorismusbekämpfung festzulegen.

(2) Die einzelstaatlichen rechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus und ihre Anwendung sind verbesserungsbedürftig.

(3) Die Ausgestaltung der einzelstaatlichen rechtlichen Regelungen und ihre innerstaatliche Anwendung sind in erster Linie Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, jedoch unterrichten die Mitgliedstaaten einander gegenseitig im Rahmen der Europäischen Union über deren Inhalt, um eine höhere Effizienz bei der Terrorismusbekämpfung erzielen zu können.

(4) Es sollte ein Mechanismus geschaffen werden, der es den Mitgliedstaaten im Rahmen der im Vertrag vorgesehenen Zusammenarbeit ermöglicht, ihre jeweiligen innerstaatlichen rechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus und deren Anwendung auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Vertrauens zu begutachten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Schaffung des Mechanismus für die Begutachtung

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft wird ein Mechanismus geschaffen, mit dem die einzelstaatlichen rechtlichen Regelungen auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung und deren Anwendung, insbesondere die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, gegenseitig begutachtet werden sollen; die Einzelheiten sind nachstehend geregelt.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zur uneingeschränkten Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden mit den Gutachterausschüssen, die im Rahmen dieses Beschlusses im Hinblick auf dessen Anwendung eingesetzt werden; hierbei sind die einzelstaatlichen Rechts- und Deontologievorschriften zu beachten.

Artikel 2

Gegenstand der Begutachtung

(1) Für jede Begutachtung werden der genaue Gegenstand der Begutachtung sowie die Reihenfolge der zu begutachtenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag des Vorsitzes vom Ausschuss "Artikel 36" festgelegt.

Ferner legt der Ausschuss "Artikel 36" je nach dem Gegenstand, der konkret für die Begutachtung ausgewählt worden ist, fest, welche Arbeitsgruppe des Rates die Begutachtung durchführen soll, oder ob er diese selbst durchführt.

(2) Die Begutachtung wird vom Ratsvorsitz vorbereitet, der hierbei vom Generalsekretariat des Rates, insbesondere von den zu diesem Zweck entsandten nationalen Experten, unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten beteiligt.

(3) Die erste Begutachtungsrunde muss spätestens Ende 2002 abgeschlossen werden.

Artikel 3

Benennung der Sachverständigen

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates auf Initiative des Vorsitzes innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschuss "Artikel 36" die Aufnahme einer Begutachtung zu einem konkreten Gegenstand beschließt, den bzw. die Namen von mindestens einem und höchstens drei Sachverständigen mit, die in Bezug auf den Begutachtungsgegenstand über eingehende Erfahrungen mit der Bekämpfung des Terrorismus verfügen und bereit sind, an zumindest einer Begutachtung teilzunehmen.

(2) Der Vorsitz erstellt eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und übermittelt sie dem Ausschuss "Artikel 36" oder gegebenenfalls der jeweils benannten Arbeitsgruppe.

Artikel 4

Gutachterausschuss

(1) Der Vorsitz setzt anhand der Liste nach Artikel 3 Absatz 2 einen zweiköpfigen Gutachterausschuss für jeden zu begutachtenden Mitgliedstaat ein, wobei er darauf achtet, dass dessen Mitglieder nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzen.

(2) Die Namen der für die Mitgliedschaft im jeweiligen Gutachterausschuss ausgewählten Sachverständigen werden dem Ausschuss "Artikel 36" oder der jeweils benannten Arbeitsgruppe mitgeteilt.

(3) Der Gutachterausschuss wird bei allen seinen Aufgaben vom Generalsekretariat des Rates unterstützt.

Artikel 5

Ausarbeitung des Fragebogens

Der Vorsitz arbeitet mit Unterstützung des Generalsekretariats des Rates einen Fragebogen für die Begutachtung aller Mitgliedstaaten im Rahmen des nach Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Gegenstandes aus und legt ihn dem Ausschuss "Artikel 36" oder gegebenenfalls der jeweils benannten Arbeitsgruppe zur Billigung vor. Mit diesem Fragebogen sollen alle für die Begutachtung nützlichen Informationen gesammelt werden. Der betreffende Mitgliedstaat sorgt für die möglichst vollständige Beantwortung des Fragebogens innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat und fügt diesem gegebenenfalls alle einschlägigen Rechtstexte und alle erforderlichen technischen und praktischen Angaben bei.

Artikel 6

Besuch im Rahmen der Begutachtung

Nach Eingang der Antworten auf den Fragebogen besucht der Gutachterausschuss innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat den betreffenden Mitgliedstaat, um dort nach einem von diesem auf Vorschlag des Gutachterausschusses aufgestellten Besuchsprogramm mit politischen Instanzen, Verwaltungs-, Polizei-, Zoll- und Justizbehörden oder anderen relevanten Stellen zusammenzutreffen.

Artikel 7

Ausarbeitung des Gutachtensentwurfs

Spätestens 15 Tage nach dem Besuch gemäß Artikel 6 verfasst der Gutachterausschuss einen Gutachtenentwurf, den er dem begutachteten Mitgliedstaat zuleitet, damit dieser innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen dazu Stellung nimmt. Er passt das Gutachten, falls er dies für erforderlich hält, aufgrund der ihm von dem begutachteten Mitgliedstaat übermittelten Bemerkungen an.

Artikel 8

Erörterung und Annahme des Gutachtens

(1) Der Vorsitz leitet den Mitgliedern des Ausschusses "Artikel 36" oder gegebenenfalls der jeweils benannten Arbeitsgruppe den Gutachtenentwurf als vertrauliches Dokument zu und fügt die Bemerkungen des betreffenden Mitgliedstaats bei, die der Gutachterausschuss nicht in das Gutachten aufgenommen hat.

(2) Zu Beginn der Tagung des Ausschusses "Artikel 36" oder gegebenenfalls der jeweils benannten Arbeitsgruppe stellen die Mitglieder des Gutachterausschusses den Gutachtenentwurf vor. Der Vertreter des begutachteten Mitgliedstaats gibt sodann alle Bemerkungen oder Erläuterungen ab oder legt alle Informationen vor, die er für erforderlich hält. Der Ausschuss "Artikel 36" bzw. die jeweils benannte Arbeitsgruppe erörtern anschließend den Gutachtensentwurf und nehmen im Konsensverfahren Schlussfolgerungen an.

(3) Der Vorsitz unterrichtet den Rat einmal im Jahr über die Ergebnisse der Begutachtungen. Der Rat kann, sofern er dies für erforderlich hält, Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat aussprechen und ihn auffordern, ihm innerhalb einer vom Rat festgelegten Frist über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.

(4) Der Vorsitz unterrichtet das Europäische Parlament unter Einhaltung von Artikel 9 Absatz 2 jährlich über die Anwendung des Mechanismus für die Begutachtung.

(5) Zum Abschluss einer vollständigen Begutachtung ergreift der Rat sachdienliche Maßnahmen.

Artikel 9

Geheimhaltung

(1) Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, alle Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, geheim zu halten. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre nach Artikel 3 benannten Sachverständigen gegebenenfalls die entsprechenden Sicherheitsauflagen erfuellen.

(2) Das im Rahmen dieses Beschlusses ausgearbeitete Gutachten ist vertraulich. Der begutachtete Mitgliedstaat kann das Gutachten jedoch in eigener Verantwortung bekannt machen. Er muss die Zustimmung des Rates einholen, wenn er das Gutachten nur teilweise veröffentlichen will.

Artikel 10

Begutachtung des Mechanismus

Spätestens nach der ersten Begutachtung aller Mitgliedstaaten prüft der Rat die Einzelheiten und den Anwendungsbereich des Mechanismus und passt diesen Beschluss erforderlichenfalls an.

Artikel 11

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...

(1) ABl. C ...

(2) ABl. C ...

(3) ABl. L 344 vom 15.12.1997, S. 7.

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