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Document 52002DC0763
Communication from the Commission to the Council and the European Parliament - Special Framework of Assistance for Traditional ACP Suppliers of Bananas (Council Regulation No 856/1999) Biennial Report from the Commission 2002
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung des Rates Nr. 856/1999) Zweijährlicher Bericht der Kommission 2002
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung des Rates Nr. 856/1999) Zweijährlicher Bericht der Kommission 2002
/* KOM/2002/0763 endg. */
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung des Rates Nr. 856/1999) Zweijährlicher Bericht der Kommission 2002 /* KOM/2002/0763 endg. */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung des Rates Nr. 856/1999) Zweijährlicher Bericht der Kommission 2002 1. Einleitung Bananeneinfuhren in die Europäische Union wurden traditionell durch ein Kontingentssystem mit einer stark präferenziellen Behandlung für Bananen aus Afrika, dem karibischen Raum und dem Pazifischen Ozean (den so genannten AKP-Staaten) geregelt. Die Vereinigten Staaten, Guatemala, Honduras, Mexiko und Ecuador haben dieses Regime wegen seiner Unvereinbarkeit mit den WTO-Regeln angegriffen. Im April 2001 wurde nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten und Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten und Ecuador eine Vereinbarung über die Zukunft des Regimes für Bananeneinfuhren in die EU erzielt. Dieser Vereinbarung zufolge wird das Kontingentsystem durch ein reines Zollsystem ersetzt, das spätestens am 1. Januar 2006 in Kraft treten soll. In der Zwischenzeit erfolgt die Verwaltung des EU-Bananenmarktes weiterhin über ein Kontingentsystem, das sich auf Bezugsgrößen der Vergangenheit stützt und auch mit den AKP-Ländern erörtert wurde. Um den 12 traditionellen AKP-Bananenlieferanten zu helfen, besser mit dem Übergang zu den neuen Marktbedingungen fertig zu werden, wurde bereits 1999 im Wege einer gesonderten Haushaltslinie ein besonderer Hilferahmen (Special Framework of Assistance - SFA) eingerichtet. Fünf afrikanische Länder und sieben karibische Länder gelten als traditionelle Lieferanten und sind daher Begünstigte des SFA. Mit diesem Rahmen, der sich auf eine zuvor mit der Kommission vereinbarte und von dieser genehmigte langfristige Strategie stützt, werden spezifische Projekte, die von den betreffenden Ländern eingereicht werden, technisch und finanziell unterstützt. Die Zuweisungen für die einzelnen Länder werden anhand zweier Kriterien berechnet, nämlich ihren Wettbewerbsnachteilen im Vergleich zu Lieferanten aus Drittländern und der Bedeutung für Bananenerzeugung für die Wirtschaft des betreffenden AKP-Staates. So erhielten aufgrund der bisherigen (1999-2002) Ausgestaltung der Zuweisungsmethode die Länder mit größeren Wettbewerbsnachteilen und mit einem höheren Anteil des Bananensektors am Gesamt-BIP mehr Unterstützung. 2. Rechtsgrundlage Am 22. April 1999 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 856/1999 [1] über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten. Am 22 Juli 1999 nahm die Kommission die Verordnung Nr. 1609/1999 [2] an, in der eingehende Vorschriften über deren Umsetzung festgelegt sind. [1] ABl. L 108 vom 27.4.1999, p. 2. [2] ABl. L 190 vom 23.7.1999, p. 14. Im Jahr 2001 waren 44 Mio. EUR in die Haushaltslinie eingestellt. Am 14. Juni 2001 beschloss die Kommission [3] die Festlegung der (Einzel-)Beträge, die im Jahr 2001 im Rahmen des besonderen Rahmens zur Unterstützung bereitstehen sollten. Die Festlegung der Beträge für die mit 44 Mio. EUR ausgestattete Haushaltslinie 2002 nahm die Kommission [4] am 12. Juni 2002 vor. [3] Entscheidung E/2001/1056 - C(2001)1596; C(2001)1596/2. [4] Entscheidung E/2002/987 - C(2002)2088. 2.1. Ziele Oberziel ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der traditionellen AKP-Bananenerzeugung bzw. die Unterstützung der Diversifizierung dort, wo Wettbewerbsfähigkeit nicht mehr erreicht werden kann. Dies soll durch Projekte mit folgenden Zielen verwirklicht werden: * Steigerung der Produktivität. * Verbesserung der Qualität. * Anpassung der Produktion und der Vermarktung an die Qualitätsstandards der Gemeinschaft. * Einrichtung von Erzeugerorganisationen mit Schwerpunkt auf Verbesserungen der Vermarktung sowie auf der Entwicklung umweltfreundlicher Erzeugungs methoden, darunter Bananen für den fairen Handel. * Entwicklung von Vermarktungsstrategien, die auf die Einhaltung der Anforderungen der gemeinsamen Marktorganisationen der EU für Bananen hin konzipiert sind. * Unterstützung der Bananenerzeuger bei der Entwicklung umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden, darunter Bananen für den fairen Handel. * Unterstützung der Diversifizierung dort, wo der Bananensektor nicht wettbewerbsfähig gemacht werden kann. 2.2. Berichterstattung In Artikel 9 der Verordnung des Rates heißt es: "Zum 31. Dezember 2000 und danach alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge." Der vorliegende Bericht kommt dieser Verpflichtung für die Jahre 2001 und 2002 nach. Der vorherige Bericht über die Jahre 1999 und 2000 wurde am 7. Februar 2001 veröffentlicht [5]. [5] KOM(2001) 67 endg.. 3. Marktinformation Die weltweite Bananenerzeugung im Jahr 2001 lag bei rund 69 Mio. Tonnen (68 Mio. Tonnen im Jahr 2000). Größter Erzeuger ist Indien (23 % der weltweiten Produktion), die wichtigsten Ausführer dagegen sind Ecuador, Costa Rica, Kolumbien und die Philippinen, die im Jahr 2000 zusammen 76 % der weltweiten Bananenausfuhren kontrollierten. Die größten Einfuhrmärkte sind die Vereinigten Staaten (3,4 Mio. Tonnen im Jahr 2001) und die EU (3,3 Mio. Tonnen im Jahr 2001). Nahezu alle in die Vereinigten Staaten eingeführten Bananen sind lateinamerikanischen Ursprungs. Auf dem EU-Markt standen dagegen im Jahr 2001 AKP-Einfuhren (18 %) und die Gemeinschaftserzeugung (19 %) im Wettbewerb zu den lateinamerikanischen Bananen (63 %). Im Jahr 2000 wurden fast 92 % der gesamten AKP-Bananenausfuhren in die EU verkauft. Im Jahr 2001 machten Bananeneinfuhren aus Côte d'Ivoire und Kamerun nahezu 60 % der gesamten AKP-Einfuhren in die EU aus (54 % im Jahr 2000). Wegen höherer Preise im Vergleich zum US-Markt, die Ergebnis des Kontingentssystems und unterschiedlicher Zölle und Transportkosten sind, ist die EU für Bananenlieferanten ein attraktiver Markt. Der Durchschnittspreis für lateinamerikanische Lieferungen lag 2001 bei 584 EUR/Tonne, während der Durchschnittspreis für AKP-Einfuhren 645 EUR/Tonne erreichte. Allerdings lassen sich in den Reihen der AKP-Lieferanten erhebliche Preisunterschiede erkennen: Im Jahr 2001 lag der Durchschnittspreis für Bananen mit Ursprung in Jamaika bei 775 EUR/Tonne während Bananen aus Côte d'Ivoire der durchschnittlich 600 EUR/Tonne kosteten. Ähnlich wie die Marktpreise in den Vereinigten Staaten sind auch in der EU die Bananenpreise seit Mitte 2002 merklich gesunken. 4. Das EU-Handelsregime Die Bananenabkommen mit Ecuador und den Vereinigten Staaten schließen erhebliche Änderungen am EU-Bananeneinfuhrregime ein, die in verschiedenen Phasen eingeführt werden. "Phase I" wurde am 1. Juli 2001 eröffnet und bestand aus drei Kontingenten, die Einfuhren von Bananen jeden Ursprungs offen stehen: Kontingent A in Höhe von 2,2 Mio. Tonnen, Kontingent B in Höhe von 353 000 Tonnen und Kontingent C in Höhe von 850 000 Tonnen. Für Einfuhren im Rahmen der Kontingente A/B gilt ein Zollsatz von 75 EUR je Tonne und für Kontingent C ein Zollsatz von 300 EUR je Tonne. AKP-Einfuhren jedoch kommen in den Genuss einer Zollvergünstigung von 300 EUR je Tonne im Rahmen von Kontingent C und einer Zollpräferenz von 75 EUR je Tonne im Rahmen der Kontingente A und B. In "Phase II", die ab 1. Januar 2002 beginnt, wurden 100 000 Tonnen aus Kontingent C nach Kontingent B verschoben. Darüber hinaus wurde Kontingent C ausschließlich für Einfuhren aus AKP-Ländern reserviert. Gemäß der Verordnung des Rates (EG) Nr. 216/2001 hebt die EU spätestens zum 1. Januar 2006 die Zollkontingentstruktur auf und führt ein "reines Zollregime" für Bananeneinfuhren ein. Die Höhe der Zölle wurde noch nicht festgelegt, wird aber in der WTO im Rahmen des GATT-Artikels XXVIII erörtert werden. Die EU hat in der WTO zwei Ausnahmeregelungen (Waiver) erhalten, um diese Regelungen abzudecken. Die erste [6] deckt die Zollpräferenz für die Einfuhr von Bananen und anderen Waren aus den AKP-Ländern ab, die gemäß dem Cotonou-Abkommen bis 2008 festgelegt ist. Die zweite [7] deckt die Reservierung von Kontingent C für die AKP-Staaten nur zwischen 2002 und 2005 ab. Im Rahmen des künftigen "reinen Zollregimes" werden die AKP weiterhin in den Genuss einer Zollpräferenz kommen. [6] WTO-Beschluss vom 14. November 2001: WT/MIN(01)15: "Europäische Gemeinschaften - Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen". [7] WTO-Beschluss vom 14. November 2001: WT/MIN(01)16: "Europäische Gemeinschaften - Übergangsregelung für das autonome Zolltarifkontingent für die Einfuhr von Bananen". 5. Finanzbeschlüsse 5.1. Haushaltslinie 2001 Die geänderten Zuweisungen für das Jahr 2001 machten es möglich, dass die ursprünglich für Kap Verde vorgesehenen 500 000 EUR zur Finanzierung einer globalen Evaluierung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 und zur Durchführung eines im Jahr 2000 eingeleiteten Monitorings verwendet werden konnten. Über die Zuweisung in Höhe von 500 000 EUR an Madagaskar konnte wegen Mängeln im Strategiepapier keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen werden. Insgesamt wurden im Jahr 2001 Finanzierungsvereinbarungen in Höhe von 43,5 Mio. EUR geschlossen. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, wird dieser Betrag mittels 11 Finanzierungsvereinbarungen bereitgestellt, die im Laufe des ersten Halbjahres 2002 unterzeichnet wurden. 5.2. Haushaltslinie 2002 Die Richtbeträge für das Jahr 2002 wurden am 12. Juni 2002 beschlossen und sind in Tabelle 1 aufgeschlüsselt. Für den Abruf dieser Mittel wurden zwölf Finanzierungsvorschläge und Finanzierungsvereinbarungen ausgearbeitet, die dem geografisch zuständigen EEF-Ausschuss im November 2001 vorgelegt werden sollen. 6. Durchführung Von 1999 bis 2002 lässt sich feststellen, dass die zur Steigerung der Produktivität der Bananenpflanzungen eingesetzten Mittel zugunsten von Maßnahmen zur Unterstützung der Diversifizierung gesenkt wurden, wenn eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Bananensektor nicht erreichbar schien. Aus Tabelle 5 geht hervor, dass sich das Verhältnis der für Diversifizierung bereitgestellten Mittel im Verhältnis zu den Mittel für die Steigerung der Produktivität in den Jahren 1999 und 2000 von 14 bzw. 13 % auf 81 bzw. 178 % in den Jahren 2001 und 2002 verschoben hat. Im Rahmen der Steigerung der Produktivität der Bananenpflanzungen wurde 1999 und 2000 in sieben von 9 Ländern die Verbesserung der Be- und Entwässerungs bedingungen gefördert. Die Erneuerung der Pflanzungen wurde von den Erzeugern in Kamerun und Surinam für alle 4 Jahre, in Côte d'Ivoire in 3 von 4 Jahren, in Belize und Jamaika in 2 von 4 Jahren und in Dominica, Grenada und St. Lucia für alle 2 Jahre verlangt. Die Verbesserung der Haltbarmachung und Lagerung der Ernten wurde hauptsächlich in Kamerun und Côte d'Ivoire (alle vier Mal), in Jamaika sowie St. Vincent und den Grenadinen (zwei von vier Mal) gefördert. Infrastruktur- und Sozialmaßnahmen wurden lediglich in Kamerun (alle vier Mal) und in Côte d'Ivoire (zwei von vier Mal) vorgesehen. Kosten für technische Hilfe zulasten dieses Haushalts wurden in Côte d'Ivoire (4/4), in St. Vincent und den Grenadinen (3/3) und in Dominica, Grenada und St. Lucia (2/2) übernommen. Was die Diversifizierung betrifft, so werden am häufigsten Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung unterstützt. Angefordert wurden diese in St. Lucia (alle 4 Mal), in Côte d'Ivoire (alle drei Mal), in Dominica (drei von vier Mal), in Somalia und Kap Verde (für alle zwei Mal), in Madagaskar (einmal) und in Jamaika (ein von zwei Mal). Soziale Maßnahmen wurden für St. Lucia (4/4), St. Vincent (1/1) und Dominica (1/4) angefordert. Die Vergabe eines Kleinstdarlehens ist in Grenada (2/2), Dominica und St. Lucia (2/4) sowie in Belize (1/2) vorgesehen. Tabellen 2 und 4 geben den Stand der Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungen nach Jahr und Land zum 31.10.2002 wieder. Die starke Verzögerung, die sich bei der Bereitstellung und beim Abfluss der Mittel beobachten lässt, geht im Wesentlichen auf bestimmte Änderungen an der operativen Bereitstellung und den Modalitäten des Abflusses der Mittel zurück. Diese Änderungen bestehen zum einen darin, dass die Nationalen Anweisungsbefugten ihre Zuständigkeiten bei der Festlegung der Zuteilung und den Bedingungen des Einsatzes der Mittel behalten und andererseits den Empfängern weitestgehend die Zuständigkeit für den Abfluss der Mittel anvertraut wird, die ihnen im Wege von Zuschussverträgen zugewiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass die im Vergleich zu früheren Verfahren (Verordnung (EWG) des Rates Nr. 404/1993) vorgenommenen Änderungen in Einklang mit den Bemühungen der Kommission um die Verbesserung der Mittelverwaltung und insbesondere der Transparenz, der Sicherheit und der Benennung der Zuständigkeiten der verschiedenen Beteiligten stehen. Zur Umsetzung dieser Bestimmungen müssen zahlreiche Vertragsdokumente ausgearbeitet werden, die von unterschiedlichen Beteiligten wie etwa Erzeugern, Erzeugerverbänden und verschiedenen Verwaltungsdienststellen zu unterzeichnen sind. Daher sind für die verschiedenen Beteiligten, denen es häufig an geeignetem Personal fehlt, umfangreiche Vorbereitungsarbeiten, Schulungsmaßnahmen sowie technische, administrative und finanzielle Informationen nötig. Nachdem sich das Programm 1999 "eingespielt" hat, sind offensichtlich in den meisten Ländern die Bestimmungen für eine erhebliche Beschleunigung des Auszahlungsrhythmus in Kraft. 7. Monitoring Vom Februar bis April 2001 wurde in allen Karibikländern, die in den Genuss des SFA kommen, eine erste Monitoring-Mission durchgeführt. Wenngleich die Aktivitäten zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hatten, lag der Nutzen dieser Mission in der Festlegung objektiv überprüfbarer Indikatoren und in der Ausarbeitung von Instrumenten für die Weiterverfolgung und die Evaluierung der Maßnahmen und der Auswirkungen. Im Januar 2002 wurde in Jamaika, Belize und Surinam eine zweite Mission durchgeführt. Die Empfehlungen dieser Mission dienten der Neufestlegung des Programmplanungsrahmens und der Festlegung des entsprechenden Monitoring-Rahmens. Für Anfang 2003 ist eine dritte Mission zu den Iles-sous-le-vent vorgesehenen. Für Afrika wurde im November-Dezember 2001 eine einzige Monitoring-Mission durchgeführt. Am Ende dieser Mission wurde die endgültige Fassung des Berichts vom Juli 2002 vorgelegt. Weil sich die mit diesem Monitoring beauftragten Experten vom Mandat dieser ersten Mission distanzierten, ist zwischen der Mission und der Vorlage des Abschlussberichts sehr viel Zeit vergangen. Aufgrund dieser Auflassungsunterschiede sind die technisch-ökonomischen und sozialen Kriterien und Indikatoren, die der Gewährleistung der objektiven, gleichen und wirksamen Aufteilung der Finanzbeiträge auf die verschiedenen Strukturen und Erzeugungsorte dienen sollen, nach wie vor nur teilweise festgelegt. Die Mission nach Kamerun kam nicht zu Stande, weil bei der Umsetzung des Programms erhebliche Verzögerungen aufgetreten sind und weil die drei Erzeugergesellschaften sehr lange brauchten, um zu einer Einigung über den Schlüssel der Mittelverteilung zu gelangen. Da in Kap Verde und Madagaskar keine Maßnahmen umgesetzt wurden, wurden die Monitoring-Missionen in diese Länder gestrichen. 8. Empfehlungen/Schlussfolgerungen Wegen einiger neuer Verfahren und der äußerst umfassenden und grundlegenden Beteiligung der Empfänger an der Durchführung verzögerten sich in bestimmten Fällen die Auszahlungen. Diese Schwierigkeiten jedoch sind dabei, behoben zu werden, so dass es in den letzten Monaten zu erheblichen Verbesserungen kam. Im Laufe der nächsten zwei Jahre dürften auch infolge der derzeitigen Kompetenz verlagerung auf die Basis weitere Fortschritte eintreten. In diesem Zusammenhang prüft die Kommission die Möglichkeit der Einrichtung einer "BA"-Haushaltslinie, um den Verwaltungsprozesses so wirksam wie möglich zu gestalten. Allgemein ist deutlich geworden, dass der gesamte Verwaltungsprozesses rationalisiert werden muss. Während die verabschiedeten Strategien langfristig angelegt sind, ist es für die Empfänger und die Kommission mühselig, die in Form jährlicher Aktionspläne angelegten Projekte jedes Jahr auszuarbeiten, ihnen zuzustimmen und sie umzusetzen. Die Kommission wird nach Maßgabe der SFA-Verordnung und der Haushaltsordnung die Möglichkeit mehrjähriger Aktionspläne prüfen. Das würde die derzeit in jedem Jahr durchlaufenen Verwaltungsschritte erheblich verringern und die Durchführung kohärenter machen. Gemäß der SFA-Verordnung setzt sich die Kommission, wie das bereits bei mehreren Ländern der Fall war, für die weitere Stärkung der Verbindung zwischen der Länderstrategien und den im Rahmen des SFA eingereichten Projekten ein. Gemäß der SFA-Verordnung des Rates soll ab 2004 für die bereitgestellte Hilfe ein maximaler Verringerungskoeffizient von 15 % gelten, der im Verhältnis zur beobachteten Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit verringert werden soll. Das in der ersten Phase des SFA angewandte Konzept hat mehr oder weniger wettbewerbsfähige Lieferanten begünstigt, um größere Wettbewerbsunterschiede auszugleichen und es diesen Erzeugern zu ermöglichen, im Wettbewerb unter den neuen Marktbedingungen mitzuhalten. Ab 2004 soll das Zuweisungskriterium gemäß den o. g. Bestimmungen angepasst werden, indem der jeweilige Gewinn an Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt wird. Parallel dazu wird bei der Durchführung wahrscheinlich nach und nach von der Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit auf Diversifizierungsmaßnahmen für jene Lieferanten übergegangen, deren Wettbewerbsfähigkeit nach wie vor stark hinterherhinkt. BANANEN-HAUSHALTSLINIE B7-8710 LÄNDERZUWEISUNGEN 2001 UND 2002 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2 Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten - 1999 Stand der Finanzen zum 31.10.2002 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 3 Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten - 2000 Stand der Finanzen zum 31.10.2002 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 4 Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten - 2001 Stand der Finanzen zum 31.10.2002 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 5 Übersicht nach Art der Maßnahmen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>