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Document 52002DC0145

    Bericht der Kommission über die Anwendung der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (Stahlbeihilfekodex) im Jahre 2001

    /* KOM/2002/0145 endg. */

    52002DC0145

    Bericht der Kommission über die Anwendung der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (Stahlbeihilfekodex) im Jahre 2001 /* KOM/2002/0145 endg. */


    BERICHT DER KOMMISSION über die Anwendung der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (Stahlbeihilfekodex) im Jahre 2001

    Gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie [1] (nachstehend der Stahlbeihilfekodex) legt die Kommission "dem Rat jährlich Berichte über die Anwendung dieser Entscheidung vor, die auch der Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Beratenden Ausschusses dienen".

    [1] ABl. L 338 v. 28.12.19996, S. 42.

    1. Allgemeiner Überblick

    1.1. Der folgende Bericht gibt einen Überblick über alle Entscheidungen, die die Kommission im Jahr 2001 gemäß dem Stahlbeihilfekodex erlassen hat. Diese hat Entscheidungen in insgesamt 24 Fällen erlassen, wobei zehn Fälle ohne Eröffnung des Prüfverfahrens genehmigt wurden, in zehn Fällen abschließende Entscheidungen ergingen und in vier Fällen beschlossen wurde, das Verfahren zu eröffnen.

    1.2. Die Fälle, in denen keine Einwände erhoben wurden, betrafen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten belgischer, deutscher, italienischer und niederländischer Unternehmen, Umweltschutzinvestitionen in Spanien und Österreich sowie eine Beteiligung des belgischen Staates an einem neuen Unternehmen. In den vier neuen Verfahren geht es um eine nicht angemeldete investitionsbezogene Maßnahme Spaniens zugunsten eines neuen Unternehmens, je eine FuE-Beihilfe in Spanien und Italien sowie ein Umweltsteuergesetz im Vereinigten Königreich.

    1.3. Eine abschließende Negativentscheidung traf die Kommission analog zu einem ähnlichen spanischen Fall aus dem Vorjahr in der Sache des französischen Gesetzes über Steuergutschriften für Auslandsinvestitionen von Stahlunternehmen. Nicht genehmigt wurden ferner die angemeldeten Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Brema Warmwalzwerk (Umweltschutz) und Eko-Stahl (FuE) sowie ein Teil der Umweltschutzbeihilfen, die Belgien zugunsten von Sidmar angemeldet hatte. Drei Untersuchungen wurden eingestellt, nachdem Deutschland und Italien ihre Anmeldungen zurückgezogen hatten.

    2. Berichte der Mitgliedstaaten

    Gemäß Artikel 7 des Stahlbeihilfekodex erstatten haben die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Beihilfen, die 2000 im Rahmen des Kodex gewährt wurden. Bisher sind nicht alle Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachgekommen.

    3. Kurze Beschreibung der Beihilfefälle

    3.1. BELGIEN

    3.1.1. Sidmar

    Die Kommission erließ am 20. Dezember eine abschließende Entscheidung im Zusammenhang mit dem Vorhaben der Regierung Belgiens, dem Unternehmen Sidmar für drei Investitionsvorhaben mit dem Ziel einer Verbesserung des Umweltschutzes Beihilfen zu gewähren. Sie genehmigte die Beihilfe zugunsten des Projekts "Schlammbehandlung im Stahlwerk" und für Teile des Projekts "zentrale Stahlschrottreduktion" (0,263 Mio. EUR) und untersagte die Beihilfen für die übrigen Projektteile sowie zugunsten des Projekts "Schlammbehandlung im Hochofen" (0,353 Mio. EUR). Für die Negativentscheidung war ausschlaggebend, dass die belgische Regierung die Vorteile, die dem Unternehmen aus der Investition erwachsen würden, nicht abgezogen hatte bzw. im zweiten Fall die Einbeziehung nicht umweltbezogener Investitionen in die förderbaren Aufwendungen.

    3.1.2. Sidmar

    Die Kommission beschloss am 18. Juli, keine Einwände gegen Beihilfen in Höhe von 0,506 Mio. EUR zu erheben, die die flämische Regierung für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt "Kontrolle der inneren Reinheit von Stahl" gewährt hatte. Das Projekt umfasste zwei Forschungsstufen, und die geplante Beihilfeintensität betrug durchschnittlich 33%, (41% für industrielle Forschung und 17% für vorwettbewerbliche Entwicklung). Sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen einschließlich der korrekten Anwendung der Bestimmungen über die verschiedenen FuE-Stufen und die entsprechende Beihilfeintensität, die förderbaren Aufwendungen und den Anreizeffekt waren erfuellt.

    3.1.3. Duferco Belgium

    Am 25. Juli stellte die Kommission fest, dass die finanzielle Intervention der Wallonischen Regionalregierung zugunsten des neugeschaffenen Stahlunternehmens Duferco Belgium keine staatliche Beihilfe darstellte. Bei Duferco Belgium handelt es sich um ein Holdingunternehmen des Duferco-Konzerns, an dem dessen Tochtergesellschaft Duferco Investment zu 75% beteiligt ist. Die Intervention des staatlichen Unternehmens Sogepa erfolgte in Form einer 25%igen Beteiligung und eines zehnjährigen Darlehens, was zusammengenommen 46% der Eigenmittel des neuen Unternehmens ausmacht. Die öffentliche Intervention erfolgte in gleicher Weise wie in den beiden belgischen Stahlunternehmen des Duferco-Konzerns, bei denen die Kommission gleichfalls keinen Beihilfetatbestand festgestellt hatte.

    3.2. DEUTSCHLAND

    3.2.1. Georgsmarienhütte

    Die Kommission schloss das Prüfverfahren wegen eines Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen Gröditzer und Georgsmarienhütte (GMH) mit der Feststellung ab, dass keine staatlichen Beihilfen gewährt worden waren. Das Entgelt für den Vertrag (1,28 Mio. jährlich) entsprach den in Geschäftsbesorgungsverträgen für Unternehmen in ähnlicher Lage üblichen Konditionen.

    3.2.2. Gröditzer

    Am 20. Dezember stellte die Kommission das Verfahren zur Untersuchung des Anlageverkaufs durch (das in einem Konkursverfahren befindliche Unternehmen) Gröditzer (30,2 Mio. EUR) an die Georgsmarienhütte (GMH) ein. Nach ihren Erkenntnissen waren mit dem Geschäft keine staatlichen Beihilfen verbunden. Der von GMH angebotene Kaufpreis entsprach dem Marktpreis, da der Verkäufer auch andere Interessenten zur Angebotsabgabe aufgefordert hatte und kein anderer privater Anleger einen höheren Preis zahlen wollte.

    3.2.3. EKO Stahl

    Am 28. November verbot die Kommission die geplante Beihilfe der Bundesrepublik zugunsten von Eko Stahl in Höhe von 399004 EUR bzw. 60% der Gesamtkosten des Unternehmens. Ihrer Auffassung nach konnten die Tätigkeiten des Unternehmens im Rahmen dieses Gesamtprojekts nicht als Forschung angesehen werden. Eko Stahl sollte vielmehr lediglich als Studienobjekt für die anderen Projektteilnehmer bei der sozialwissenschaftlichen Untersuchung des Arbeitnehmerverhaltens gegenüber technologischen Veränderungen fungieren.

    3.2.4. BREMA Warmwalzwerk

    Am 28. März fasste die Kommission eine abschließende Negativentscheidung über die von den deutschen Behörden zugunsten der Stahlwerke Bremen angemeldete Beihilfe in Höhe von 0,623 Mio. EUR (das Unternehmen war inzwischen unter der Bezeichnung BREMA Warmwalzwerk rechtlich eigenständig geworden) für Investitionen in einen Hochofen, die zu Einsparungen beim Energieverbrauch und damit zu einer Verringerung der CO2-Emissionen führen sollten. Die Investitionen konnten nach Auffassung der Kommission nicht mit Umweltschutzbeihilfen gefördert werden, da sich die Investitionen dank der mit ihnen verbundenen Kosteneinsparungen in 4 Jahren amortisiert haben werden. Da nach dem Stahlbeihilfekodex bei der Berechung der beihilfefähigen Aufwendungen sämtliche Einsparungen des Unternehmens von den Investitionskosten abzuziehen sind, können keine beihilfefähigen Kosten geltend gemacht werden.

    3.2.5. Stahlwerke Bremen

    Am 20. Juni entschied die Kommission, gegen die geplante Beihilfe der Bundesrepublik zugunsten der Stahlwerke Bremen zur Teilfinanzierung eines vorwettbewerblichen Entwicklungsprojekts keine Einwände zu erheben. Die Beihilfe in Höhe von 290 828 EUR betraf Bau und Betrieb einer Kläranlage zu Demonstrationszwecken. Die Beihilfeintensität von 25% entsprach den Bestimmungen über Beihilfe für vorwettbewerbliche Entwicklung. Das Vorhaben ist auch in der Demonstrationsphase mit einem hohen Risiko verbunden, und die Demonstrationsanlage kann keinesfalls für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Hiefür müsste das Unternehmen bei Erfolg des Projekts vielmehr eine vollständig neue Anlage bauen. Sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen einschließlich der korrekten Anwendung der Bestimmungen über die verschiedenen FuE-Stufen und die entsprechende Beihilfeintensität, die förderbaren Aufwendungen und den Anreizeffekt waren erfuellt.

    3.2.6. Stahlwerke Bremen

    Am 2. Oktober stellte die Kommission das am 20. Juni eingeleitete Verfahren wegen einer FuE-Beihilfe zugunsten der Stahlwerke Bremen ein, nachdem die deutschen Behörden die Anmeldung zurückgezogen hatten.

    3.3. SPANIEN

    3.3.1. Zehn baskische Stahlunternehmen

    Am 28. März leitete die Kommission das Verfahren wegen von Spanien gewährter FuE-Beihilfen an zehn im Baskenland ansässige spanische Stahlunternehmen ein. Die Beihilfen in Höhe von 0,535 Mio. EUR waren ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission und folglich ohne deren Genehmigung ausgezahlt worden; die Beihilfeintensität betrug zwischen 40% und 4,2%. Bei einigen der geförderten Tätigkeit bezweifelt die Kommission, dass sie unter den Forschungsbegriff fallen, bei anderen die korrekte Angabe der Forschungsstufen. Ferner stellt sie den Anreizeffekt der Beihilfen in Frage.

    3.3.2. Sieben baskische Stahlunternehmen

    Gegen Umweltschutzbeihilfen an sieben im Baskenland ansässige Stahlunternehmen in Höhe von 0,239 Mio. EUR erhebt die Kommission, wie sie am 6. Juni beschloss, keine Einwände. Die Investitionen hatten keine Auswirkungen auf den Produktionsprozess und dienten der Übertreffung bestehender Normen; außerdem beschränkte sich die Beihilfeintensität auf 10%. Die Kommission bedauert zwar, dass Spanien der Notifizierungspflicht nicht nachgekommen ist und die Beihilfen vor ihrer Genehmigung gewährt hatte, stuft sie jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ein.

    3.3.3. Siderurgica Anon

    Am 20. Dezember leitete die Kommission das Verfahren wegen Maßnahmen zugunsten des neuen, in Galizien ansässigen Stahlunternehmens Siderurgica Anon ein. Bei den Maßnahmen, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission, und ohne ihre Genehmigung abzuwarten, durchgeführt wurden, handelt es sich um eine Beteiligung des öffentlichen Unternehmens SODIGA sowie Kreditfazilitäten in Form einer Bürgschaft und von Zinsvergünstigungen für ein Darlehen. Mit dem Darlehen, das ebenfalls unter Beteiligung der öffentlichen Hand gewährt wurde, sollen rund 32% der Investitionen des Unternehmens in ein neues Walzwerk in Höhe von 30 050 605 EUR finanziert werden.

    Da keine Angaben über die mit der SODIGA-Beteiligung verbundenen Konditionen und Rechte vorliegen, kann die Kommission nicht prüfen, ob in ihr Beihilfeelemente enthalten sind oder nicht. Auch die bereitgestellten Kreditfazilitäten könnten Beihilfeelemente enthalten. Aus diesen Gründen beschloss die Kommission die Einleitung des förmlichen Verfahrens.

    3.4. FRANKREICH

    3.4.1. Steuergutschriften für Auslandsinvestitionen

    Am 21. November erließ die Kommission eine abschließende Negativentscheidung gegen die im französischen Körperschaftssteuergesetz vorgesehenen Steuergutschriften für Auslandsinvestitionen. Die Regelung verschaffte den Begünstigten einen finanziellen Vorteil aus staatlichen Mitteln, stellte aber keine allgemeine Maßnahme dar. Wie im Vorjahr im Falle eines ähnlichen spanischen Gesetzes verzichtete die Kommission darauf, die Rückforderung der vor ihrer Entscheidung gewährten Beihilfen anzuordnen, und forderte Frankreich lediglich zur Anpassung seiner Rechtsvorschriften auf.

    3.5. ITALIEN

    3.5.1. Ferriere Nord

    Am 28. stellte die Kommission das Verfahren gegen die von Italien angemeldete Beihilfe zugunsten von Ferriere Nord für Umweltschutzmaßnahmen im unter den EGKSV fallenden Tätigkeitsbereich des Unternehmens ein, nachdem die italienischen Behörden ihre Anmeldung zurückgezogen hatten.

    3.5.2. Ilva

    Am 28. stellte die Kommission das Verfahren gegen die von Italien angemeldete Beihilfe zugunsten von Ilva für Umweltschutzmaßnahmen im unter den EGKSV fallenden Tätigkeitsbereich des Unternehmens ein, nachdem die italienischen Behörden ihre Anmeldung zurückgezogen hatten.

    3.5.3. Cogne

    Am 31. Januar genehmigte die Kommission die von Italien angemeldete Beihilfe von 2,582 Mio. EUR zugunsten von Cogne Acciai Speciali Srl für das vier größere Einzelvorhaben umfassende Forschungsprogramm "Cogne 2004". Der Beihilfesatz von 25% bzw. 50% entsprach den entsprechenden Stufen der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Tätigkeit. Das Unternehmen wird seien Forschungsausgaben in einem Zeitraum von 5 Jahren um mehr als 50% aufstocken und stellt für die zusätzlichen Forschungstätigkeiten neue wissenschaftliche Mitarbeiter ein. Sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen einschließlich der korrekten Anwendung der Bestimmungen über die verschiedenen FuE-Stufen, die förderbaren Aufwendungen und den Anreizeffekt waren erfuellt.

    3.5.4. Lucchini

    Am 13. Februar leitete die Kommission das Verfahren wegen einer angemeldeten Beihilfe an Lucchini zur Finanzierung von drei FuE-Vorhaben ein, die das Unternehmen zwischen Januar 1998 und Januar 2001 durchgeführt hatte. Die Beihilfe von 2,55 Mio. EUR sollte in Form zinsgünstiger Darlehen gewährt werden und rund 35% des Finanzierungsbedarfs der Projekte abdecken. Die Kommission bezweifelt, dass es sich um Investitionen für Forschungszwecke handelt und die angegebenen Aufwendungen beihilfefähig sind. Bedenken bestehen bei der Kommission ferner hinsichtlich der Beihilfeintensität und des Anreizeffekts.

    3.6. ÖSTERREICH

    3.6.1. Vöest Alpine Linz

    Die Kommission stellte am 25. April das Verfahren wegen eines Beihilfevorhabens der österreichischen Behörden zugunsten der Vöest Alpine (Linz) ein, da die geplante Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Im Zuge des Verfahrens hatten die österreichischen Behörden den vorgesehenen Beihilfebetrag auf 1,6 Mio. EUR verringert und nachgewiesen, dass die Investitionen lediglich dem Ziel dienten, die Einhaltung der neuen Umweltnormen zu gewährleisten. Mit den neuen Anlagen wurden keine vorhandenen Anlagen ersetzt, da die Abwässer vorher lediglich in Wasserbecken langsam gefiltert wurden, bevor sie in den Fluss abgeleitet wurden. Die Beihilfe, deren Intensität 15% betrug, erfuellte sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen des Stahlbeihilfekodex für Beihilfen, die Unternehmen bei der Anpassung an neue Umweltnormen unterstützen sollen.

    3.6.2. Vöest Alpine Linz

    Am 2. Oktober genehmigte die Kommission eine geplante Beihilfe an die Vöest Alpine für die Umstellung von zwei Feuerlösch-Systemen vom Löschmittel Halon auf das Löschmittel Inergen. Damit soll der Brandschutz an die EU-Ozonverordnung angepasst werden, nach der die Verwendung von Halon bis Ende 2003 auslaufen soll. Die Beihilfe erfolgt in Form eines direkten Zuschusses von 24 187,92 EUR; das entspricht einer Beihilfeintensität von 15%. Die Beihilfe erfuellte sämtliche Kriterien für Beihilfen, die Unternehmen bei der Anpassung an neue Umweltnormen unterstützen sollen

    3.6.3. Böhler Edelstahl

    Am 20. Juni genehmigte die Kommission die geplante Beihilfe an die Böhler Edelstahl für den Bau einer Sekundärstaubentfernungsanlage, mit der die neuen Abluftnormen (20mg/m³) erreicht werden sollen, die ab Juni 2002 gesetzlich vorgeschrieben sind. Dank der Investitionen sollen die Emissionen diese Obergrenze nicht nur erreichen, sondern sogar mit 10 mg/m³ untertreffen. Die Beihilfe erfolgt in Form eines direkten Zuschusses von 348 829,6 EUR; das entspricht einer Beihilfeintensität von 10%. Die Beihilfe erfuellte sämtliche Kriterien für Beihilfen, die Unternehmen bei der Anpassung an neue Umweltnormen unterstützen sollen

    3.6.4. Vöest Alpine Donawitz.

    Am 3. Juli genehmigte die Kommission die geplante Beihilfe an die Vöest-Alpine Stahl Donawitz GmbH für Investitionen in die Sekundärstaubentfernungsanlage und Abluftfilter zur Verringerung der Staubemissionen zur Anpassung an die neuen Abluftnormen, die ab Juni 2002 gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Beihilfe erfolgt in Form eines Zuschusses von 2 648 925 EUR; das entspricht einer Beihilfeintensität von 15%. Die Beihilfe erfuellte sämtliche Kriterien für Beihilfen, die Unternehmen bei der Anpassung an neue Umweltnormen unterstützen sollen.

    3.7. Niederlande

    3.7.1. Corus Technology

    Am 25. Juli genehmigte die Kommission die geplante Beihilfe an die Corus Technology, das niederländische Forschungszentrum von Corus, zur Finanzierung von zwei Forschungsvorhaben. Das eine Vorhaben dient der Untersuchung der Strömungsmechanik von Flüssigstahl mit Hilfe von Rechnermodellen. Außerdem werden die Prozesse im Hochofeninnern untersucht. Der Zuschuss für beide Vorhaben beläuft sich auf 467 193,51 EUR, was einer durchschnittlichen Beihilfeintensität von 37,5% entspricht. Sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen einschließlich der korrekten Anwendung der Bestimmungen über die verschiedenen FuE-Stufen und die entsprechende Beihilfeintensität, die förderbaren Aufwendungen und den Anreizeffekt waren erfuellt.

    3.7.2. Corus Technology

    Am 17. Oktober genehmigte die Kommission die geplante Beihilfe an die Corus Technology, das niederländische Forschungszentrum von Corus, für das Forschungsprojekt "Excess Enthalpy Combustion", mit dem eine neue Verbrennungstechnik für Großhochöfen (mit Temperaturen über 800°C) erforscht werden soll. Mit der neuen Technik sollen Energieeinsparungen von 19%, eine Verringerung der CO2 -Emissionen in der gleichen Größenordnung und eine Halbierung der Stickoxidemissionen erreicht werden. Der Zuschuss für das Vorhaben beläuft sich auf 166 661,22 EUR, was einer durchschnittlichen Beihilfeintensität von 37,5% entspricht. Sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen einschließlich der korrekten Anwendung der Bestimmungen über die verschiedenen FuE-Stufen und die entsprechende Beihilfeintensität, die förderbaren Aufwendungen und den Anreizeffekt waren erfuellt.

    3.8. Vereinigtes Königreich

    3.8.1. Klimawandel-Abgabe

    Am 28. März genehmigte die Kommission die "Klimawandel-Abgabe" des Vereinigten Königreichs mit Ausnahme der Bestimmung über die Befreiung der doppelt verwendbaren Treibstoffe, deretwegen ein Verfahren eingeleitet wurde. Nach dem Gesetz sollen Energien, die teilweise für Treibstoffe und teilweise für andere Zwecke verwendet werden, wie das z.B. in einer chemischen Reduktion in Hochöfen der Fall ist, von der Abgabe befreit werden. Die Kommission will prüfen, ob es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt oder um eine Beihilfe zugunsten jener Unternehmen, die dieses Stahlherstellungsverfahren verwenden. Sollte eine Beihilfe vorliegen, wäre ihre Vereinbarkeit mit dem Stahlbeihilfekodex zweifelhaft.

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