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Document 52002AG0062

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 62/2002 vom 5. November 2002, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    ABl. C 299E vom 3.12.2002, p. 16–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002AG0062

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 62/2002 vom 5. November 2002, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    Amtsblatt Nr. C 299 E vom 03/12/2002 S. 0016 - 0037


    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 62/2002

    vom Rat festgelegt am 5. November 2002

    im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2002/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    (2002/C 299 E/02)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen ist für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung.

    (2) Bei der Schaffung dieses Binnenmarktes wurden bereits große Fortschritte erzielt, so dass die Finanzinstitute ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten ausüben können und ein hohes Maß an Schutz für die Nutzer von Finanzdienstleistungen gewährleistet wird.

    (3) In der Mitteilung der Kommission "Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan" wird eine Reihe von Maßnahmen genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen getroffen werden müssen, und der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000, dass der Aktionsplan bis 2005 durchgeführt wird.

    (4) Der Aktionsplan für Finanzdienstleistungen führt die Ausarbeitung einer Richtlinie über die Beaufsichtigung von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung als vorrangige Priorität auf, da es sich bei diesen Einrichtungen um große Finanzinstitute handelt, die bei der Integration, Effizienz und Liquidität der Finanzmärkte eine Schlüsselrolle zu spielen haben, für die es aber keinen kohärenten gemeinschaftlichen Rechtsrahmen gibt, auf dessen Grundlage sie die Vorteile des Binnenmarktes umfassend nutzen können.

    (5) Die vorliegende Richtlinie stellt damit einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem europaweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung dar. Durch die Festlegung des "Grundsatzes der Vorsicht" als grundlegendes Prinzip für Kapitalanlagen sowie die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Einrichtungen sollte die Bildung von Sparkapital im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gefördert und so ein Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt geleistet werden.

    (6) Die in dieser Richtlinie festgelegten Aufsichtsvorschriften sollen gleichermaßen ein hohes Maß an Sicherheit für die zukünftigen Rentner durch strenge Aufsichtsstandards gewährleisten und eine effiziente Verwaltung der betrieblichen Altersversorgungssysteme ermöglichen.

    (7) Einrichtungen, die von einem Trägerunternehmen vollständig getrennt sind und ihre Tätigkeit nach dem Kapitaldeckungsverfahren mit dem einzigen Zweck ausüben, Altersversorgungsleistungen zu erbringen, sollte, ungeachtet dessen, ob sie als juristische Personen angesehen werden, die freie Erbringung von Dienstleistungen und die Anlagefreiheit - vorbehaltlich lediglich koordinierter Aufsichtsvorschriften - ermöglicht werden.

    (8) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme und die Entscheidung über die Rolle zuständig sein, die die einzelnen drei "Säulen" der Altersversorgung in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu spielen haben. Im Rahmen der zweiten Säule sollten sie ferner uneingeschränkt für die Rolle und Aufgaben der verschiedenen Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, wie branchenweite Pensionsfonds, Betriebspensionsfonds und Lebensversicherungsgesellschaften zuständig sein. Dieses Recht sollte durch diese Richtlinie nicht in Frage gestellt werden.

    (9) Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Teilnahme von Selbstständigen an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten können Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von Vereinbarungen mit einer Branche oder Branchenverbänden, deren Mitglieder in der Eigenschaft als selbstständige Berufstätige handeln, oder unmittelbar mit Selbstständigen und abhängig Beschäftigten tätig werden. In einigen Mitgliedstaaten kann ein Selbstständiger auch Mitglied einer Einrichtung werden, wenn er als Arbeitgeber handelt oder in einem Unternehmen freiberufliche Dienstleistungen erbringt. In einigen Mitgliedstaaten können Selbstständige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nur dann beitreten, wenn bestimmte Anforderungen einschließlich der durch das Arbeits- und Sozialrecht vorgeschriebenen Anforderungen erfuellt sind.

    (10) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollten Systeme der sozialen Sicherheit verwaltende Einrichtungen ausgenommen werden, die auf Gemeinschaftsebene bereits koordiniert sind. Die Besonderheit von Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat sowohl Systeme der sozialen Sicherheit als auch betriebliche Altersversorgungssysteme verwalten, sollte jedoch berücksichtigt werden.

    (11) Finanzinstitute, für die es bereits einen Rechtsrahmen der Gemeinschaft gibt, sollten im Allgemeinen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Da jedoch diese Einrichtungen in einigen Fällen möglicherweise betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, ist sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Solche Verzerrungen können dadurch vermieden werden, dass bestimmte Aufsichtsvorschriften dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen angewandt werden.

    (12) Dadurch dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, Einrichtungen, die Systeme mit zusammen weniger als insgesamt 100 Versorgungsanwärtern verwalten, vom Anwendungsbereich nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie auszuschließen, kann die Aufsicht in einigen Mitgliedstaaten erleichtert werden, ohne das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in diesem Bereich zu beeinträchtigen. Dies sollte jedoch nicht das Recht dieser Einrichtungen beeinträchtigen, für die Verwaltung ihres Anlagenportfolios und zur Verwahrung ihrer Vermögensanlagen Vermögensverwalter und Treuhänder zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind.

    (13) Einrichtungen wie die Unterstützungskassen in Deutschland, bei denen den Versorgungsanwärtern gesetzlich keine Ansprüche auf Leistungen in einer bestimmten Höhe eingeräumt werden und deren Belange durch eine zwingend vorgeschriebene gesetzliche Insolvenzsicherung geschützt werden, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden.

    (14) Zum Schutz der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger sollten die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ihre Tätigkeit auf die in dieser Richtlinie genannten und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschränken.

    (15) Im Falle des Konkurses eines Trägerunternehmens ist der Versorgungsanwärter dem Risiko ausgesetzt, sowohl seinen Arbeitsplatz als auch seine erworbenen Rentenanwartschaften zu verlieren. Deshalb muss eine eindeutige Trennung zwischen diesem Unternehmen und der Einrichtung gewährleistet sein, und es müssen Mindestvorkehrungen zum Schutz der Versorgungsanwärter getroffen werden.

    (16) Beim Betrieb und der Aufsicht von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. In einigen Mitgliedstaaten wird nicht nur die Einrichtung selbst, sondern es werden auch die Stellen oder Gesellschaften beaufsichtigt, die zur Verwaltung dieser Einrichtungen zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche Besonderheit berücksichtigen können, solange alle in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen tatsächlich erfuellt sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch Versicherungsunternehmen und anderen Finanzunternehmen erlauben können, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu verwalten.

    (17) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind Anbieter von Finanzdienstleistungen und sollten deshalb bestimmte Mindestaufsichtsstandards bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Betriebsbedingungen erfuellen.

    (18) Die sehr große Anzahl von Einrichtungen in bestimmten Mitgliedstaaten erfordert eine pragmatische Lösung hinsichtlich der Anforderung der vorherigen Genehmigung der Einrichtung. Wenn eine Einrichtung jedoch ein Alterssicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat betreiben will, sollte dafür die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgeschrieben werden.

    (19) Jeder Mitgliedstaat sollte verlangen, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht, die alle von dieser Einrichtung betriebenen Altersversorgungssysteme berücksichtigen, sowie gegebenenfalls Jahresabschlüsse und Lageberichte für jedes einzelne Altersversorgungssystem erstellt. Der von einer zugelassenen Person ordnungsgemäß geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage, Verbindlichkeiten und der Finanzlage der Einrichtung unter Berücksichtigung jedes von ihr betriebenen Altersversorgungssystems widerspiegeln, sind eine wesentliche Informationsquelle für die Versorgungsanwärter und die Leistungsempfänger des Systems sowie für die zuständigen Behörden. Sie ermöglichen es insbesondere den zuständigen Behörden, die finanzielle Solidität einer Einrichtung zu kontrollieren und zu bewerten, ob die Einrichtung all ihre vertraglichen Verpflichtungen erfuellen kann.

    (20) Die ordnungsgemäße Unterrichtung der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger eines Rentensystems ist von entscheidender Bedeutung. Dies ist besonders relevant für Auskunftsersuchen bezüglich der finanziellen Solidität der Einrichtung, der Vertragsbedingungen, der Leistungen und der tatsächlichen Finanzierung der erworbenen Rentenanwartschaften, der Anlagepolitik und der Verwaltung der Risiken und Kosten.

    (21) Die Anlagepolitik einer Einrichtung ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Finanzierbarkeit der Betriebsrenten ein entscheidender Faktor. Die Einrichtungen sollten deshalb eine Erklärung zu den Anlagegrundsätzen abgeben und diese mindestens alle drei Jahre überprüfen. Diese Erklärung sollte der zuständigen Behörde und auf Antrag auch den Versorgungsanwärtern und den Leistungsempfängern jedes Altersversorgungssystems zugänglich gemacht werden.

    (22) Um ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu erfuellen, sollten die zuständigen Behörden mit ausreichenden Informationsrechten und Eingriffsbefugnissen gegenüber den Einrichtungen und den sie tatsächlich verwaltenden Personen ausgestattet sein. Wenn die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anderen Unternehmen Aufgaben von materieller Bedeutung, wie Vermögensverwaltung, IT-Dienste oder Rechnungslegung, übertragen hat (Funktionsausgliederung), sollten die Informationsrechte und Eingriffsbefugnisse auf diese ausgelagerten Tätigkeiten ausgedehnt werden können, um zu prüfen, ob diese Tätigkeiten gemäß den Aufsichtsvorschriften ausgeübt werden.

    (23) Eine nach dem Grundsatz der Vorsicht vorgenommene Berechnung der technischen Rückstellungen ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen zur Auszahlung der Versorgungsleistungen erfuellt werden können. Die technischen Rückstellungen sollten daher auf der Grundlage anerkannter versicherungsmathematischer Methoden berechnet und von qualifizierten Personen testiert werden. Die Hoechstzinssätze sollten vorsichtig gemäß allen einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften gewählt werden. Der Mindestbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen muss einerseits ausreichend sein, damit die Zahlung der bereits laufenden Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden kann und muss andererseits die Verpflichtungen widerspiegeln, die sich aufgrund der erworbenen Rentenanwartschaften der Versorgungsanwärter ergeben.

    (24) Die von den Einrichtungen gedeckten Risiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen ganz erheblich. Die Herkunftsmitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen über die Vorschriften in dieser Richtlinie hinaus zusätzliche und ausführlichere Bestimmungen vorzusehen.

    (25) Ausreichende und geeignete Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen schützen die Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger des Systems, wenn das Trägerunternehmen insolvent wird. Insbesondere im Fall einer grenzüberschreitenden Tätigkeit erfordert die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten angewandten Aufsichtsgrundsätze, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit vollständig bedeckt sind.

    (26) Wenn die Einrichtung nicht grenzüberschreitend arbeitet, sollten die Mitgliedstaaten eine Unterkapitalisierung unter der Voraussetzung zulassen können, dass ein ordnungsgemäßer Plan zur Wiederherstellung der vollständigen Kapitaldeckung erstellt wird; dies gilt unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers(4).

    (27) In zahlreichen Fällen könnte das Trägerunternehmen und nicht die Einrichtung selbst die biometrischen Risiken decken oder bestimmte Leistungen oder Anlageergebnisse gewährleisten. In einigen Fällen gewährleistet die Einrichtung die genannte Deckung oder Sicherstellung jedoch selbst und die Verpflichtungen des Trägerunternehmens erschöpfen sich generell mit der Zahlung der erforderlichen Beiträge. Unter diesen Umständen ähneln die angebotenen Produkte denen von Lebensversicherungsunternehmen, und die betreffenden Einrichtungen sollten mindestens über die gleichen zusätzlichen Eigenmittel verfügen wie Lebensversicherungsunternehmen.

    (28) Die Einrichtungen sind sehr langfristige Anleger. Die Rückzahlung der im Besitz der Einrichtungen befindlichen Vermögenswerte kann grundsätzlich nicht zu einem anderen Zweck als der Auszahlung der Versorgungsleistungen erfolgen. Um die Rechte der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger angemessen zu schützen, sollten die Einrichtungen außerdem eine Mischung der Vermögenswerte wählen können, die der genauen Art und Dauer ihrer Verbindlichkeiten entspricht. Diese Faktoren erfordern eine wirksame Aufsicht und einen Ansatz bei den Anlagebestimmungen, die den Einrichtungen eine ausreichende Flexibilität einräumen, um sich für die sicherste und rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden, und sie verpflichten, nach dem Grundsatz der Vorsicht zu handeln. Die Einhaltung des Grundsatzes der Vorsicht erfordert demnach eine auf die Mitgliederstruktur der einzelnen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung abgestimmte Anlagepolitik.

    (29) Die Aufsichtsmethoden und -praktiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Den Mitgliedstaaten sollte deshalb ein gewisser Ermessensspielraum bei den Vorschriften über die Vermögensanlage eingeräumt werden, die sie den Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorschreiben möchten. Die genannten Bestimmungen dürfen jedoch den freien Kapitalverkehr nicht einschränken, es sei denn, sie sind aus Gründen der Vorsicht gerechtfertigt.

    (30) Als sehr langfristige Investoren mit geringen Liquiditätsrisiken sind die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in der Lage, in nicht liquide Vermögenswerte, wie Aktien, sowie innerhalb bestimmter durch das Vorsichtsprinzip gesetzter Grenzen in die Risikokapitalmärkte zu investieren. Sie können auch Vorteile aus der internationalen Diversifizierung ziehen. Anlagen in Aktien, Risikokapitalmärkten und anderen Währungen als die ihrer Verbindlichkeiten sollten deshalb nicht eingeschränkt werden, es sei denn aus aufsichtsrechtlichen Gründen.

    (31) Ist die Einrichtung jedoch auf grenzüberschreitender Grundlage tätig, so kann sie von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats aufgefordert werden, für Anlagen in Aktien und ähnlichen Vermögenswerten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie in Wertpapieren und anderen Handelspapieren, die von demselben Unternehmen ausgegeben werden, oder in auf nicht kongruente Währungen lautenden Vermögenswerten Obergrenzen anzuwenden, sofern diese Vorschriften auch für Einrichtungen mit Standort im Tätigkeitsmitgliedstaat gelten.

    (32) Einschränkungen bezüglich der freien Wahl zugelassener Vermögensverwalter und Treuhänder durch Einrichtungen schränken den Wettbewerb im Binnenmarkt ein und sollten deshalb aufgehoben werden.

    (33) Unbeschadet der einzelstaatlichen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft und die Ergebnisse von Tarifvereinbarungen, sollten die Einrichtungen ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen können. Es sollte ihnen erlaubt sein, die Trägerschaft durch Unternehmen mit Standort im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu akzeptieren und Alterversorgungssysteme mit Leistungsanwärtern in mehr als einem Mitgliedstaat zu betreiben. Dies kann gegebenenfalls zu erheblichen Größenvorteilen für die Einrichtungen führen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft verbessern und die berufliche Mobilität erleichtern. Dies erfordert die gegenseitige Anerkennung der aufsichtsrechtlichen Standards. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser aufsichtsrechtlichen Standards sollte durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht werden, sofern nichts anderes vorgesehen ist.

    (34) Das Recht einer Einrichtung mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossene betriebliche Altersversorgungssysteme zu betreiben, darf nur unter vollständiger Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats ausgeübt werden, soweit diese für die betriebliche Altersversorgung von Belang sind, beispielsweise die Festlegung und Zahlung von Altersversorgungsleistungen und die Bedingungen für die Übertragbarkeit der Anwartschaften.

    (35) Werden Systeme in einem separaten Abrechnungsverband verwaltet, so werden die Bestimmungen dieser Richtlinie einzeln auf die Abrechnungsverbände angewandt.

    (36) Es müssen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission getroffen werden.

    (37) Die Kommission sollte durch einen Versicherungs- und Rentenausschuss unterstützt werden, der bei seiner Arbeit die unterschiedlichen Besonderheiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und der Versicherungsunternehmen berücksichtigen und die erforderlichen Maßnahmen treffen wird, um seine Arbeit dementsprechend zu gestalten.

    (38) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Schaffung eines gemeinschaftlichen Rechtsrahmens für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Richtlinie werden Regeln für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung festgelegt.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1) Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Besitzen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften keine Rechtspersönlichkeit, so wendet der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie entweder auf die Einrichtungen selbst oder - vorbehaltlich des Absatzes 2 - auf die zugelassenen Stellen an, die für die Verwaltung der betreffenden Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind.

    (2) Diese Richtlinie gilt nicht für

    a) Einrichtungen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(5) und unter die Verordnung (EWG) Nr. 574/72(6) fallende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten;

    b) Einrichtungen, die unter die Richtlinien 79/267/EWG(7), 73/239/EWG(8), 85/611/EWG(9), 93/22/EWG(10) und 2000/12/EG(11) fallen;

    c) Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten;

    d) Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten der Trägerunternehmen keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss;

    e) Unternehmen, die im Hinblick auf die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten Pensionsrückstellungen bilden.

    Artikel 3

    Anwendung auf Einrichtungen, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben

    Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die gleichzeitig auch gesetzliche Rentenversicherungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 anzusehen sind, gilt diese Richtlinie nur bezüglich ihres fakultativen betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts. In diesem Fall wird für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet ohne die Möglichkeit, sie auf die als Sozialversicherungssysteme erachteten gesetzlichen Rentenversicherungssysteme zu übertragen oder umgekehrt.

    Artikel 4

    Fakultative Anwendung auf unter die Richtlinie 79/267/EWG fallende Einrichtungen

    Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Bestimmungen der Artikel 9 bis 16 und der Artikel 18 bis 20 dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von unter die Richtlinie 79/267/EWG fallenden Versicherungsunternehmen anwenden. In diesem Fall wird für die diesen Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet und sie werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Versicherungsunternehmen verwaltet und organisiert.

    In diesem Falle und nur soweit ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 17 und 21 der Richtlinie 79/267/EWG sowie die Artikel 19 bis 24 und Artikel 31 der Richtlinie 92/96/EWG(12) keine Anwendung auf Versicherungsunternehmen.

    Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass entweder die zuständigen Behörden oder die für Versicherungsunternehmen nach der Richtlinie 79/267/EWG zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die strikte Trennung des betreffenden betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts überprüfen.

    Artikel 5

    Kleine Einrichtungen der Altersversorgung und gesetzlich vorgesehene Systeme

    Ein Mitgliedstaat kann diese Richtlinie mit Ausnahme von Artikel 19 ganz oder teilweise auf Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet nicht anwenden, die Altersversorgungssysteme betreiben, denen insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 sollten die betreffenden Einrichtungen indessen das Recht haben, diese Richtlinie freiwillig anzuwenden. Artikel 20 darf nur angewendet werden, wenn alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden.

    Ein Mitgliedstaat kann die Artikel 9 bis 17 auf Einrichtungen nicht anwenden, bei denen die betriebliche Altersversorgung gesetzlich vorgeschrieben ist und von einer staatlichen Stelle garantiert wird. Artikel 20 darf nur angewendet werden, wenn alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden.

    Artikel 6

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a) "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" oder "Einrichtung" ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Träger-Berufsvereinigung zu dem Zweck eingerichtet ist, auf der Grundlage

    - einer individuell oder kollektiv zwischen Arbeitnehmer(n) und Arbeitgeber(n) oder deren Vertretern oder

    - einer mit Selbstständigen in Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats

    getroffenen Vereinbarung bzw. eines geschlossenen Vertrages an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen, und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt;

    b) "Altersversorgungssystem" einen Vertrag, eine Vereinbarung, einen Treuhandvertrag oder Vorschriften über die Art der Versorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden;

    c) "Trägerunternehmen" ein Unternehmen oder eine Körperschaft, das/die Beiträge in eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung einzahlt, gleichgültig ob dieses Unternehmen oder diese Körperschaft eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen, die als Arbeitgeber oder als Selbstständige auftreten, umfasst oder aus einer beliebigen Kombination dieser Möglichkeiten besteht;

    d) "Altersversorgungsleistungen" Leistungen in Form von lebenslangen oder zeitlich begrenzten Zahlungen oder eines pauschalen Kapitalbetrags, die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, oder zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder -leistungen im Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod;

    e) "Versorgungsanwärter" alle Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten nach den Bestimmungen des Altersversorgungssystems Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben oder haben werden;

    f) "Leistungsempfänger" Personen, die Altersversorgungsleistungen erhalten;

    g) "zuständige Behörden" die einzelstaatlichen Behörden, die mit der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Aufgaben betraut sind;

    h) "biometrische Risiken" die mit Tod, Invalidität und Langlebigkeit verbundenen Risiken;

    i) "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung oder, falls sie keinen Sitz hat, ihre Hauptverwaltung hat;

    j) "Tätigkeitsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften für die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern für die betriebliche Alterversorgung maßgebend sind.

    Artikel 7

    Tätigkeit der Einrichtungen

    Jeder Mitgliedstaat macht den Einrichtungen mit Standort in seinem Hoheitsgebiet zur Auflage, ihre Tätigkeit auf Altersversorgungsgeschäfte und damit im Zusammenhang stehende Aktivitäten zu beschränken.

    Verwaltet ein Versicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 4 ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft mittels eines separaten Abrechnungsverbands, so sind die betreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf Geschäfte im Rahmen von Altersversorgungsleistungen und damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Aktivitäten einzugrenzen.

    Artikel 8

    Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine rechtliche Trennung zwischen einem Trägerunternehmen und einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, damit bei einem etwaigen Konkurs des Trägerunternehmens das Vermögen der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gesichert ist.

    Artikel 9

    Voraussetzungen für den Betrieb von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

    (1) Jeder Mitgliedstaat stellt in Bezug auf jede in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Einrichtung sicher, dass

    a) die Einrichtung eingetragen oder zugelassen ist;

    b) die Einrichtung tatsächlich von zuverlässigen Personen geführt wird, die selbst über die erforderliche fachliche Qualifikation und Berufserfahrung verfügen müssen oder auf Berater mit der erforderlichen fachlichen Qualifikation und Berufserfahrung zurückgreifen;

    c) die Funktionsweise jedes von der Einrichtung betriebenen Altersversorgungssystems durch Vorschriften ordnungsgemäß geregelt ist und die Versorgungsanwärter hierüber in angemessener Form informiert worden sind;

    d) alle versicherungstechnischen Rückstellungen von einem Versicherungsmathematiker oder, wenn dies nicht der Fall ist, von einem sonstigen Fachmann auf diesem Gebiet, so zum Beispiel von einem Wirtschaftsprüfer, nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf der Grundlage von durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates anerkannten versicherungsmathematischen Methoden berechnet und testiert werden;

    e) das Trägerunternehmen, sofern es eine Leistung zugesagt hat, zur regelmäßigen Kapitaldeckung verpflichtet wird;

    f) die Versorgungsanwärter über die Bedingungen, nach denen das Altersversorgungssystem funktioniert, ausreichend informiert werden, vor allem über

    i) die Rechte und Pflichten der Beteiligten des Altersversorgungssystems;

    ii) die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken;

    iii) die Art und Aufteilung dieser Risiken.

    (2) Jeder Mitgliedstaat kann im Hinblick auf den angemessenen Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger die Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet von weiteren Kriterien abhängig machen.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann gestatten oder verlangen, dass Einrichtungen mit Standort in seinem Hoheitsgebiet die Verwaltung dieser Einrichtungen ganz oder teilweise anderen Stellen übertragen, die im Namen dieser Einrichtungen tätig werden.

    (4) Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 sind die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorher zu genehmigen.

    Artikel 10

    Jahresabschluss und jährlicher Lagebericht

    Jeder Mitgliedstaat verlangt, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht unter Berücksichtigung aller von der Einrichtung betriebenen Versorgungssysteme und gegebenenfalls des Jahresabschlusses und des Lageberichts jedes Versorgungssystems erstellt. Der Jahresabschluss und die Lageberichte müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von den Aktiva, den Passiva und der finanziellen Lage vermitteln. Der Jahresabschluss und die in den Berichten enthaltenen Informationen müssen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts in sich schlüssig, umfassend und sachgerecht aufgemacht sein und von Personen ordnungsgemäß genehmigt werden, die hierzu bevollmächtigt sind.

    Artikel 11

    Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern

    (1) Je nach Art des Altersversorgungssystems stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet zumindest die Informationen gemäß dem vorliegenden Artikel zur Verfügung stellt.

    (2) Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger und/oder gegebenenfalls ihre Vertreter erhalten folgende Informationen:

    a) den Jahresabschluss und den jährlichen Lagebericht nach Artikel 10 auf Anfrage und, wenn eine Einrichtung für mehr als ein Versorgungssystem verantwortlich ist, einen Bericht und den Jahresabschluss in Bezug auf ihr spezifisches System;

    b) innerhalb einer angemessenen Frist zweckdienliche Angaben zu Änderungen der Bestimmungen des Altersversorgungssystems.

    (3) Die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik nach Artikel 12 ist den Versorgungsanwärtern und den Leistungsempfängern des Versorgungssystems und/oder gegebenenfalls ihren Vertretern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

    (4) Jeder Versorgungsanwärter erhält auf Anfrage ferner ausführliche und sachdienliche Informationen über:

    a) gegebenenfalls die voraussichtliche Höhe der ihm zustehenden Versorgungsleistungen;

    b) die derzeitige Finanzierung seiner erworbenen Versorgungsansprüche;

    c) die Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit;

    d) gegebenenfalls die Auswahl von möglichen Anlageformen und das Anlagenportfolio sowie Informationen über das Risikopotenzial und die mit den Anlagen verbundenen Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt.

    (5) Jeder Leistungsempfänger erhält beim Eintritt in den Ruhestand bzw. wenn sonstige Leistungen fällig werden, angemessene Informationen über die fälligen Leistungen und die entsprechenden Zahlungsmodalitäten.

    Artikel 12

    Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik ausarbeitet und zumindest alle drei Jahre überprüft. Diese Erklärung muss unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass in dieser Erklärung zumindest auf Themen wie die Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, das Risikomanagement sowie die Strategie in Bezug auf die Mischung der Vermögenswerte je nach Art und Dauer der Altersversorgungsverbindlichkeiten eingegangen wird.

    Artikel 13

    Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

    Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um

    a) von der Einrichtung, den Mitgliedern ihres Vorstands und sonstigen Mitgliedern der Geschäftsleitung oder Personen, die die Einrichtung kontrollieren, Auskunft über alle Geschäftsvorgänge oder die Übersendung aller Geschäftsunterlagen verlangen zu können;

    b) die Beziehungen zwischen der Einrichtung und anderen Unternehmen oder zwischen verschiedenen Einrichtungen im Falle der Übertragung durch Einrichtungen von Aufgaben auf diese Unternehmen oder andere Einrichtungen (Funktionsausgliederung) zu überwachen, wenn diese Übertragung sich auf die finanzielle Lage der Einrichtung auswirkt oder für eine wirksame Aufsicht von wesentlicher Bedeutung ist;

    c) die regelmäßige Übermittlung der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik, des Jahresabschlusses und des jährlichen Lageberichts sowie aller zur Erfuellung der Aufsichtspflicht benötigten Unterlagen anzufordern. Zu letzteren können unter anderem zählen:

    i) interne Zwischenberichte,

    ii) versicherungsmathematische Bewertungen und detaillierte Annahmen,

    iii) Aktiva-Passiva-Untersuchungen,

    iv) Nachweis der Einhaltung der Grundsätze der Anlagepolitik,

    v) Nachweis der regelmäßigen Einzahlung der Beiträge,

    vi) Berichte der nach Artikel 10 für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständigen Personen;

    d) vor Ort Prüfungen in den Räumlichkeiten der Einrichtung und gegebenenfalls bei ausgegliederten Funktionen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten gemäß den Aufsichtsvorschriften ausgeführt werden.

    Artikel 14

    Eingriffsrechte und -pflichten der zuständigen Behörden

    (1) Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass jede Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet über eine solide Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis sowie angemessene interne Kontrollverfahren verfügen muss.

    (2) Die zuständigen Behörden sind befugt, entweder in Bezug auf jede Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet oder in Bezug auf die die Einrichtungen betreibenden Personen alle Maßnahmen - gegebenenfalls auch administrativer oder finanzieller Art - zu ergreifen, die geeignet und notwendig sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu unterbinden, die den Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger schaden.

    Sie können darüber hinaus die freie Verfügung über die Vermögenswerte einer Einrichtung einschränken oder untersagen, wenn insbesondere die Einrichtung

    a) keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen für die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten gebildet oder keine ausreichenden Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geschaffen hat,

    b) nicht über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügt.

    (3) Zur Wahrung der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger können die zuständigen Behörden die Befugnisse, die den eine Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet betreibenden Personen nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates zustehen, ganz oder teilweise einem für diese Zwecke geeigneten Bevollmächtigten übertragen.

    (4) Die zuständigen Behörden können die Tätigkeit einer Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet insbesondere untersagen oder einschränken, wenn

    a) die Einrichtung die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht angemessen schützt,

    b) die Einrichtung die Voraussetzungen für den Betrieb nicht mehr erfuellt,

    c) die Einrichtung ihre Pflichten aus den für sie geltenden Vorschriften erheblich vernachlässigt,

    d) die Einrichtung bei grenzüberschreitender Tätigkeit die im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats nicht einhält.

    Jede Entscheidung zum Verbot der Tätigkeit der Einrichtung muss genauestens begründet und der betroffenen Einrichtung mitgeteilt werden.

    (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die auf der Grundlage der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffenen Entscheidungen vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können.

    Artikel 15

    Versicherungstechnische Rückstellungen

    (1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, jederzeit für alle von ihnen verwalteten Versorgungssysteme versicherungstechnische Rückstellungen in angemessener Höhe entsprechend den sich aus ihrem Rentenvertragsbestand ergebenden finanziellen Verpflichtungen bilden.

    (2) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass die Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen die Einrichtung biometrische Risiken abdeckt und/oder entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für alle von ihr betriebenen Systeme bilden.

    (3) Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden jedes Jahr neu berechnet. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch eine Berechnung nur einmal alle drei Jahre zulassen, wenn die Einrichtung den Versorgungsanwärtern und/oder der zuständigen Behörde eine Bescheinigung oder einen Bericht über die Anpassungen für die dazwischen liegenden Jahre vorlegt. Aus der Bescheinigung oder dem Bericht müssen die angepasste Entwicklung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Änderungen in der Risikodeckung hervorgehen.

    (4) Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften von einem Versicherungsmathematiker oder, wenn dies nicht der Fall ist, von einem sonstigen Fachmann auf diesem Gebiet, beispielsweise von einem Wirtschaftsprüfer, auf der Grundlage versicherungsmathematischer Verfahren, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anerkannt sind, ausgeführt und testiert. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

    a) der Mindestbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen wird nach einem hinreichend vorsichtigen versicherungsmathematischen Verfahren berechnet, das alle Verpflichtungen hinsichtlich der Leistungen und der Beiträge gemäß dem Altersversorgungssystem der Einrichtung berücksichtigt. Er muss so hoch sein, dass sowohl die Zahlung der bereits laufenden Renten und die sonstigen Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden können als auch die Verpflichtungen in Bezug auf die von den Versorgungsanwärtern erworbenen Rentenanwartschaften abgedeckt werden. Die wirtschaftlichen und versicherungstechnischen Annahmen für die Bewertung der Verbindlichkeiten sind ebenfalls mit der gebotenen Vorsicht zu wählen, wobei gegebenenfalls eine angemessene Marge für negative Abweichungen vorzusehen ist;

    b) die Hoechstzinssätze sind mit der gebotenen Vorsicht und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats festzusetzen. Bei der Festlegung dieser mit der gebotenen Vorsicht zu wählenden Zinssätze werden

    - die Rendite vergleichbarer Anlagen, die von der Einrichtung gehalten werden, unter Berücksichtigung der künftigen Anlageerträge und/oder

    - die Marktrenditen hochwertiger oder öffentlicher Schuldverschreibungen berücksichtigt;

    c) den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten biometrischen Tafeln ist das Vorsichtsprinzip zugrunde zu legen, wobei die wichtigsten Merkmale der Versorgungsanwärter und der Altersversorgungssysteme und insbesondere die zu erwartenden Änderungen der relevanten Risiken zu beachten sind;

    d) die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr ändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demografischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein.

    (5) Der Herkunftsmitgliedstaat kann zusätzliche und detailliertere Regeln für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufstellen, sofern sie dem Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger dienen.

    (6) Im Hinblick auf eine weitere vertretbare Harmonisierung der Vorschriften für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen - insbesondere der Zinssätze und der anderen Annahmen mit Auswirkungen auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen - wird die Kommission dem Versicherungs- und Rentenausschuss alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats über die Lage hinsichtlich der Entwicklung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten Bericht erstatten. Nach Anhörung des Versicherungs- und Rentenausschusses schlägt die Kommission die Maßnahmen vor, die zur Vermeidung etwaiger Verzerrungen durch unterschiedliche Zinssätze und zum Schutz der Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger aller Systeme erforderlich sind.

    Artikel 16

    Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

    (1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Einrichtungen jederzeit über ausreichende und angemessene Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen für sämtliche von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme verfügen müssen.

    (2) Der Herkunftsmitgliedstaat kann zulassen, dass eine Einrichtung für einen begrenzten Zeitraum nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt. Die zuständigen Behörden verlangen von der Einrichtung in diesem Fall einen konkreten und realisierbaren Sanierungsplan, damit die Anforderungen nach Absatz 1 wieder erfuellt werden. Der Plan muss folgende Bedingungen erfuellen:

    a) die betreffende Einrichtung muss einen konkreten und realisierbaren Plan vorlegen, aus dem hervorgeht, wie die zur vollständigen Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderliche Höhe der Vermögenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden soll. Der Plan muss den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern zugänglich gemacht und/oder von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates genehmigt werden;

    b) bei der Erstellung des Plans ist die besondere Situation der Einrichtung zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur ihrer Aktiva und Passiva, ihr Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versorgungsberechtigten, die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt oder um ein System, das vom Umlageverfahren bzw. der teilweisen Kapitaldeckung zur vollständigen Kapitaldeckung übergeht;

    c) falls das Altersversorgungssystem in dem vorstehend in diesem Absatz genannten Zeitraum abgewickelt wird, unterrichtet die Einrichtung die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Die Einrichtung legt ein Verfahren für die Übertragung der Verbindlichkeiten und der ihnen entsprechenden Vermögenswerte auf ein anderes Finanzinstitut oder eine ähnliche Einrichtung fest. Dieses Verfahren wird den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitgeteilt und/oder die Grundzüge des Verfahrens werden den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern im Einklang mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit zugänglich gemacht.

    (3) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne von Artikel 20 müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit hinsichtlich sämtlicher zu jeglichem Zeitpunkt verwalteten Altersversorgungssysteme vollständig kapitalgedeckt sein. Sind diese Bedingungen nicht erfuellt, greifen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 14 ein. Um dieser Anforderung zu genügen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte verlangen.

    Artikel 17

    Aufsichtsrechtliche Eigenmittel

    (1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass Einrichtungen, deren Altersversorgungssysteme dadurch gekennzeichnet sind, dass die Einrichtung selbst und nicht das Trägerunternehmen die Haftung für biometrische Risiken übernimmt und ein bestimmtes Anlageergebnis bzw. die Höhe der Leistungen garantiert, jederzeit über zusätzliche, über die versicherungstechnischen Rückstellungen hinausgehende Vermögenswerte verfügen, die als Sicherheitsmarge dienen. Der Umfang dieser Marge richtet sich nach der Art des Risikos und dem Vermögensbestand aller von ihnen verwalteten Systeme. Diese Vermögenswerte sind unbelastet und dienen als Sicherheitskapital, um die Abweichungen zwischen den erwarteten und tatsächlichen Kosten und Gewinnen auszugleichen.

    (2) Zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte sind die Vorschriften der Artikel 18 und 19 der Richtlinie 79/267/EWG anzuwenden.

    (3) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorzuschreiben, dass sie über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügen müssen oder ausführlichere Vorschriften zu erlassen, sofern sie aufsichtsrechtlich gerechtfertigt sind.

    Artikel 18

    Anlagevorschriften

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet bei der Anlage der Vermögenswerte nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip und insbesondere nach folgenden Regeln verfahren:

    a) Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen Nutzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger anzulegen. Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Einrichtung oder die Stelle, die deren Portfolio verwaltet, dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger erfolgt.

    b) die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.

    Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise anzulegen.

    c) Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten anzulegen. Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an geregelten Finanzmärkten zugelassen sind, müssen auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden.

    d) Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert muss mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts angesetzt werden und mit in die Bewertung der Vermögenswerte der Einrichtung einfließen. Die Einrichtung hat ferner ein übermäßiges Risiko in Bezug auf eine einzige Gegenpartei und auf andere Derivate-Geschäfte zu vermeiden.

    e) Die Anlagen sind in angemessener Weise zu streuen, so dass ein übermäßiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden.

    Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Einrichtung nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.

    f) Anlagen in das Trägerunternehmen dürfen 5 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten; gehört das Trägerunternehmen einer Unternehmensgruppe an, so dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten.

    Wird eine Einrichtung von mehreren Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht und unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer angemessenen Streuung zu tätigen.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen nach den Buchstaben e) und f) nicht auf Anlagen in öffentliche Schuldverschreibungen anzuwenden.

    (2) Der Herkunftsmitgliedstaat untersagt den Einrichtungen, Kredit aufzunehmen oder für Dritte als Bürgen einzustehen. Die Mitgliedstaaten können den Einrichtungen jedoch gestatten, ausschließlich zu Liquiditätszwecken und für einen begrenzten Zeitraum in gewissem Umfang Kredit aufzunehmen.

    (3) Die Mitgliedstaaten machen den Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Wahl der Anlageform keine Vorschriften.

    (4) Unbeschadet von Artikel 12 machen die Mitgliedstaaten die Anlageentscheidungen einer Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet bzw. ihres Anlageverwalters nicht von einer vorherigen Genehmigung oder systematischen Mitteilung abhängig.

    (5) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 bis 4 für die Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet ausführlichere Vorschriften, auch quantitativer Art, erlassen, sofern dies aus Gründen der Vorsicht geboten ist, um das gesamte Spektrum der von diesen Einrichtungen verwalteten Altersversorgungssysteme zu erfassen.

    Insbesondere können die Mitgliedstaaten Anlagevorschriften entsprechend denen der Richtlinie 92/96/EWG des Rates erlassen.

    Die Mitgliedstaaten hindern Einrichtungen jedoch nicht daran:

    a) bis zu 70 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte bzw. des gesamten Portfolios bei Systemen, in denen die Versorgungsanwärter die Anlagerisiken tragen, in Aktien, aktienähnlichen begebbaren Wertpapieren und Industrieobligationen anzulegen, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, und über die Gewichtung der Wertpapiere im Anlagenportfolio selbst zu bestimmen. Sofern dies aus Gründen der Vorsicht geboten ist, können die Mitgliedstaaten jedoch eine niedrigere Obergrenze für diejenigen Einrichtungen festlegen, die Altersversorgungsprodukte mit langfristiger Zinssatzgarantie anbieten, das Anlagerisiko selbst tragen und die Garantie selbst stellen;

    b) bis zu 30 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in Vermögenswerten anzulegen, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten;

    c) in Risikokapitalmärkte zu investieren.

    (6) Absatz 5 schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten auch im Einzelfall die Anwendung strengerer Anlagevorschriften auf Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet fordern können, wenn diese insbesondere aufgrund der von der Einrichtung eingegangenen Verbindlichkeiten aufsichtsrechtlich geboten sind.

    (7) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne des Artikels 20 kann die zuständige Behörde jedes Tätigkeitsmitgliedstaats vorschreiben, dass die in Unterabsatz 2 genannten Vorschriften im Herkunftsmitgliedstaat für die Einrichtung gelten. In diesem Fall gelten diese Vorschriften nur in Bezug auf den Teil der Vermögenswerte der Einrichtung, der der in diesem Tätigkeitsmitgliedstaat ausgeführten Geschäftstätigkeit entspricht. Ferner gelten sie nur unter der Voraussetzung, dass dieselben oder strengere Vorschriften auch für Einrichtungen mit Standort im Tätigkeitsmitgliedstaat gelten.

    Bei den in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften handelt es sich um Folgende:

    a) Die Einrichtung legt nicht mehr als 30 % dieser Vermögenswerte in Aktien, aktienähnlichen Wertpapieren und Schuldverschreibungen an, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder aber sie legt mindestens 70 % dieser Vermögenswerte in Aktien, anderen aktienähnlichen Wertpapieren und Schuldverschreibungen an, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

    b) Die Einrichtung legt nicht mehr als 5 % dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Unternehmens und nicht mehr als 10 % dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten von Unternehmen an, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören.

    c) Die Einrichtung legt nicht mehr als 30 % dieser Vermögenswerte in Vermögenswerten an, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten.

    Um diesen Anforderungen zu genügen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Vermögenswerte verlangen.

    Artikel 19

    Vermögensverwaltung und -verwahrung

    (1) Die Mitgliedstaaten hindern die Einrichtungen nicht daran, für die Verwaltung der Anlage einen Vermögensverwalter zu bestellen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß den Richtlinien 85/611/EWG, 92/96/EWG, 93/22/EWG und 2000/12/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen ist; dasselbe gilt auch für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen und Stellen.

    (2) Die Mitgliedstaaten hindern die Einrichtungen nicht daran, zur Verwahrung ihrer Vermögensanlagen einen Treuhänder zu bestellen, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß der Richtlinie 93/22/EWG bzw. 2000/12/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG anerkannt ist.

    Die Vorschriften dieses Absatzes hindern den Herkunftsmitgliedstaat nicht daran, die Bestellung eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle verbindlich vorzuschreiben.

    (3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit seinem einzelstaatlichen Recht entsprechend Artikel 14 auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats einer Einrichtung die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagen zu können, die sich im Besitz eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle mit Standort in seinem Hoheitsgebiet befinden.

    Artikel 20

    Grenzüberschreitende Tätigkeit

    (1) Unbeschadet ihrer nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft, und unbeschadet der Ergebnisse von Tarifvereinbarungen gestatten die Mitgliedstaaten es Unternehmen mit Standort in ihren Hoheitsgebieten, Träger von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu sein. Sie gestatten es ferner, dass in ihren Hoheitsgebieten zugelassene Einrichtungen von Unternehmen mit Standort in anderen Mitgliedstaaten betrieben werden.

    (2) Eine Einrichtung, die die Trägerschaft durch einen Träger mit Standort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats akzeptieren will, hat gemäß Artikel 9 Absatz 4 die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats einzuholen. Sie teilt ihre Absicht, die Trägerschaft eines Trägerunternehmens mit Standort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu akzeptieren, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit, in dem sie zugelassen ist.

    (3) Der Mitgliedstaat schreibt Einrichtungen mit Standort in seinem Hoheitsgebiet, die planen, sich von einem Unternehmen mit Standort in einem anderen Mitgliedstaat tragen zu lassen, vor, dass die Mitteilung nach Absatz 2 folgende Angaben enthält:

    a) den (die) Tätigkeitsmitgliedstaat(en);

    b) den Namen des Trägerunternehmens;

    c) die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems.

    (4) Werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Absatz 2 unterrichtet und besteht für sie kein Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Einrichtung sowie der Zuverlässigkeit und fachlichen Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Führungskräfte im Verhältnis zu dem in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geplanten Vorhaben, übermitteln sie die gemäß Absatz 3 vorgelegten Angaben binnen drei Monaten nach ihrem Erhalt den zuständigen Behörden im Tätigkeitsmitgliedstaat und setzen die Einrichtung hiervon in Kenntnis.

    (5) Bevor die Einrichtung den Betrieb eines Altersversorgungssystems für ein Trägerunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt, steht den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats ein Zeitraum von zwei Monaten ab Erhalt der in Absatz 3 genannten Angaben zur Verfügung, um die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, soweit angezeigt, über die einschlägigen sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu informieren, die beim Betrieb eines von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems einzuhalten sind, sowie über alle Vorschriften, die gemäß Artikel 18 Absatz 7 und gemäß Absatz 7 dieses Artikels anzuwenden sind. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen der Einrichtung diese Angaben mit.

    (6) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 5 oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist kann die Einrichtung den Betrieb des von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems im Einklang mit den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und allen gemäß Artikel 18 Absatz 7 und gemäß Absatz 7 dieses Artikels anzuwendenden Vorschriften aufnehmen.

    (7) Insbesondere unterliegt eine Einrichtung, deren Träger ein Unternehmen mit Standort in einem anderen Mitgliedstaat ist, gegenüber den betreffenden Versorgungsanwärtern auch jeglicher Auskunftspflicht, die die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats im Einklang mit Artikel 11 für Einrichtungen mit Standort in diesem Mitgliedstaat vorschreiben.

    (8) Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats benachrichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, soweit dies den Betrieb des von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems betrifft, sowie über wesentliche Änderungen von Bestimmungen, die gemäß Artikel 18 Absatz 7 und gemäß Absatz 7 dieses Artikels anzuwenden sind.

    (9) Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats überwachen außerdem ständig, ob die Tätigkeiten der Einrichtung mit den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme im Sinne von Absatz 5 und den Auskunftspflichten nach Absatz 7 in Einklang stehen. Werden dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichten die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einrichtung die festgestellten Verstöße gegen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften unterbindet.

    (10) Verletzt die Einrichtung trotz der Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen getroffen haben - weiterhin die geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme, so können die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit dies unbedingt erforderlich ist, kann der Einrichtung untersagt werden, im Tätigkeitsmitgliedstaat weiter für das Trägerunternehmen tätig zu sein.

    Artikel 21

    Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

    (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten in geeigneter Weise die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie durch den regelmäßigen Austausch von Informationen und Erfahrungen mit dem Ziel, bewährte Verfahren in diesem Bereich auszuarbeiten und eine intensivere Kooperation zu entwickeln, um auf diese Weise Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Voraussetzungen für eine reibungslose grenzüberschreitende Mitgliedschaft zu schaffen.

    (2) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um die Aufsicht über die Tätigkeiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern.

    Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

    Die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden.

    Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission einen Bericht zur Überprüfung folgender Aspekte vor:

    a) Anwendung von Artikel 18 und Fortschritte, die bei der Anpassung der nationalen Aufsichtssysteme erzielt worden sind;

    b) Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, insbesondere die Lage in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bestellung von Verwahrstellen und deren etwaige Rolle.

    Die Kommission wird auch durch einen Versicherungs- und Rentenausschuss unterstützt.

    (3) Die zuständigen Behörden des Tätigkeitsmitgliedstaats können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, nach Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 7 die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Verbindlichkeiten und entsprechenden Vermögenswerte der Einrichtung zu verlangen.

    Artikel 22

    Umsetzung

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem ...(13) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    (3) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung von Artikel 17 Absätze 1 und 2 auf Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet, die zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht über das nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 vorgeschriebene Mindestmaß an aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln verfügen, bis zum ...(14) zurückstellen. Allerdings können Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme im Sinne von Artikel 20 grenzüberschreitend betreiben wollen, dies nur tun, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie unmittelbar erfuellen.

    (4) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f auf Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet bis zum ...(15) zurückstellen. Allerdings können Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme im Sinne von Artikel 20 grenzüberschreitend betreiben wollen, dies nur tun, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen.

    Artikel 23

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 24

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu ...

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 136.

    (2) ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 26.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2001 (ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 135), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. November 2002 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (5) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 1).

    (6) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 17).

    (7) Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 23.3.2002, S. 11).

    (8) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 23.3.2002, S. 17).

    (9) Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35).

    (10) Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

    (11) Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

    (12) Richtlinie 92/96/EG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG.

    (13) 24 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

    (14) Fünf Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

    (15) Fünf Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    1. Die Kommission hat am 13. November 2000 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Tätigkeiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung vorgelegt(1).

    2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 28. März 2001 abgegeben(2).

    3. Das Europäische Parlament hat am 4. Juli 2001 seine Stellungnahme abgegeben, die 99 Abänderungen am Kommissionsvorschlag vorsieht(3).

    4. Der Rat hat am 5. November 2002 seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt und diese Begründung angenommen.

    II. ZIELE

    1. Bei der Vorlage ihres Vorschlags nannte die Kommission folgende Ziele:

    - Gewährleistung sicherer und rentabler Anlagen,

    - freie Wahl der Vermögensverwalter und Treuhänder durch die Einrichtungen,

    - Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Dienstleistungsanbieter,

    - Erleichterung grenzüberschreitender Tätigkeiten,

    - Gewährleistung des Schutzes der derzeitigen und zukünftigen Leistungsempfänger,

    - Aufbau eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen,

    - dies insbesondere für die zusätzliche Altersversorgung.

    Nach dem Kommissionsvorschlag ist bei der Verwirklichung dieser Ziele darauf zu achten, dass ein Anwendungsbereich festgelegt wird, der nicht in die Organisation der Altersversorgungssysteme der Mitgliedstaaten eingreift, dass Kohärenz mit den Bestimmungen über andere Finanzdienstleistungen gewährleistet ist, dass die nationale Vielfalt berücksichtigt wird und dass zugleich ein hohes Schutzniveau sichergestellt wird.

    2. Grundsätzlich kann sich der Rat den im Kommissionsvorschlag genannten Zielen anschließen. In Bezug auf die verhältnismäßige Bedeutung dieser Ziele sowie der Mittel, um sie zu erreichen, teilt der Rat jedoch nicht die Sichtweise des Vorschlags, sondern ist der Ansicht, dass bestimmte dieser Ziele sofort und andere längerfristig erreicht werden müssen. Für den Rat ist es von vorrangiger Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten auch weiterhin für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme sowie für die Entscheidung über die Rolle einer jeden der drei "Säulen" des Altersversorgungssystems in vollem Umfang verantwortlich sind. Der Rat sah sich daher veranlasst, den Kommissionsvorschlag in einer Reihe von Einzelpunkten abzuändern, wie dies im folgenden Abschnitt dargelegt wird, wobei er sich in vielen Fällen unmittelbar oder mittelbar auf die Abänderungen des Europäischen Parlaments stützte. Der Rat ist daher der Überzeugung, dass sein Gemeinsamer Standpunkt ausgewogener ist als der Kommissionsvorschlag, dass er den Grundsatz der Subsidiarität auf angemessene Weise einhält und dass er den Anliegen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission gerecht wird.

    III. ÄNDERUNGEN

    A. Titel

    Der Rat schließt sich der Auffassung des Europäischen Parlaments (in seiner Abänderung 1) an, dass der von der Kommission vorgeschlagene Titel übermäßig restriktiv und potenziell irreführend ist. In seinem Gemeinsamen Standpunkt nimmt er daher im Titel nicht allein auf die Tätigkeiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern auch auf deren Beaufsichtigung Bezug.

    B. Anwendungsbereich

    Der Kommissionsvorschlag deckte Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit nicht angemessen ab. In einer Reihe von Mitgliedstaaten können jedoch Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen. Der Rat hat beschlossen, dies dadurch zu berücksichtigen, dass in Artikel 2 Absatz 1 Teile der Abänderung 33 des Europäischen Parlaments, das diese Lücke im Kommissionsvorschlag auch erkannt hatte, aufgenommen werden.

    In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) hat der Rat die Bezugnahme auf Anhang II der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1408/71 gestrichen, die insofern als irreführend empfunden wurde, als Artikel 2 Absatz 2 bestimmte Einrichtungen vom Anwendungsbereich ausschließt; in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) hat er einen Bezug auf die Direktversicherungs-Richtlinie 73/239/EWG in Ergänzung der bereits vorhandenen Bezugnahme auf die Lebensversicherungs-Richtlinie 79/267/EWG hinzugefügt.

    Bei Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) hält der Rat die von der Kommission vorgeschlagene Bezugnahme auf die "deutschen Unterstützungskassen und andere Einrichtungen, die in gleichartiger Weise tätig sind" für zu restriktiv und zugleich für zu vage und hat sie daher durch eine genaue Beschreibung des Begriffs "Unterstützungskassen" ersetzt.

    Was den restlichen Artikel 2 anbelangt, so ist der Rat der Auffassung, dass der von der Kommission vorgeschlagene Anwendungsbereich angemessen ist und gewährleistet, dass jeder Mitgliedstaat für die Organisation seines Altersversorgungssystems zuständig bleibt.

    C. Einrichtungen, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben; Versicherungsunternehmen; "de minimis"-Regeln

    In Artikel 3 schließt der Rat sich dem Kommissionsvorschlag an, dass die Richtlinie - wenn Einrichtungen sowohl gesetzliche Rentenversicherungssysteme als auch fakultative betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben - nur für die letztgenannten Systeme gelten soll, vorausgesetzt allerdings, dass für die Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten ein separater Abrechnungsverband eingerichtet wird, ohne die Möglichkeit sie von den gesetzlichen auf die fakultativen Systeme oder umgekehrt zu übertragen. Der Rat hat die Abänderung 34 des Europäischen Parlaments nicht übernommen, da es unvorsichtig wäre, auf alle Tätigkeiten Bezug zu nehmen, die nicht unter die beiden Sozialsicherheits-Verordnungen fallen.

    In Artikel 4 folgt der Rat der gleichen Logik wie in Artikel 3 für Versicherungsunternehmen, die auch betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben. Vorausgesetzt, dass für das betriebliche Altersversorgungsgeschäft ein separater Abrechnungsverband eingerichtet wird und dass es ohne Möglichkeit einer Übertragung getrennt verwaltet und organisiert wird, können die Herkunftsmitgliedstaaten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden. Im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag ist der Rat der Auffassung, dass die Artikel 9 bis 16 und die Artikel 18 bis 20 relevant sind, d. h. dass drei Artikel (betreffend die Voraussetzungen für den Betrieb, Abschlüsse und Berichte sowie die grenzüberschreitenden Tätigkeiten), die von der Kommission nicht vorgeschlagen wurden, auch Anwendung finden sollten, falls die Mitgliedstaaten diese Wahlmöglichkeit nutzen.

    Damit hat der Rat Teile der Abänderung 120 des Europäischen Parlaments übernommen, teilte allerdings nicht die Auffassung des Europäischen Parlaments, dass Artikel 17 über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel Anwendung findet, falls die Mitgliedstaaten die oben genannte Wahlmöglichkeit nutzen (andererseits wurden die Abänderungen 122 und 13 des Europäischen Parlaments nicht übernommen). Schließlich hat der Rat die in Abänderung 36 des Europäischen Parlaments enthaltene Auflage übernommen, wonach die strikte Trennung der Geschäfte durch eine Behörde des betreffenden Mitgliedstaats überprüft wird. Der Rat nahm jedoch eine flexiblere Position als das Parlament ein, indem er anerkannte, dass es in manchen Fällen nahe liegender sein kann, dass die Aufsichtsbehörden im Versicherungsbereich für diese Trennung Sorge tragen und nicht die im Rahmen dieser Richtlinie bezeichneten zuständigen Behörden; er folgte damit dem Ansatz, nicht in die Versorgungssysteme der Mitgliedstaaten einzugreifen. Der Erwägungsgrund 15 wurde unter Einbeziehung der Abänderung 17 des Europäischen Parlaments an den neuen Wortlaut von Artikel 4 angepasst.

    In Artikel 5 über kleine Einrichtungen und gesetzlich vorgesehene Systeme schloss der Rat sich dem Ansatz des Europäischen Parlaments in dessen Abänderung 37 an, Artikel 19 selbst dann für auf die Vermögensverwaltung und -verwahrung anwendbar zu erklären, wenn ein Mitgliedstaat Einrichtungen wegen der geringen Dimension ihrer Systeme von einer oder mehreren anderen Bestimmungen der Richtlinie ausgenommen hat. Daher hat er auch den Erwägungsgrund 12 an den Geist von Abänderung 15 des Europäischen Parlaments angepasst. Der Rat teilte jedoch nicht die Auffassung des Europäischen Parlaments, dass die Schwelle für die Möglichkeit einer Ausnehmung von Einrichtungen auf 50 Versorgungsanwärter festgelegt werden sollte. Anstelle dessen zieht der Rat 100 Versorgungsanwärter - wie von der Kommission vorgeschlagen - vor.

    Schließlich hält der Rat es für zweckmäßig, zwei neue Elemente in Artikel 5 aufzunehmen. Falls sich ein Mitgliedstaat dazu entschlossen hat, eine oder mehrere Bestimmungen der Richtlinie auf kleine Einrichtungen nicht anzuwenden, sollte eine Einrichtung nichtsdestoweniger die Möglichkeit haben, die Richtlinie freiwillig, z. B. zum Zwecke grenzüberschreitender Tätigkeiten, anzuwenden. Zudem liegt dem Rat an der Klarstellung, dass von der Anwendung der Artikel 9 bis 17 ausgenommene Einrichtungen, bei denen die betriebliche Altersversorgung gesetzlich vorgeschrieben ist, keine grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben dürfen.

    D. Begriffsbestimmungen

    Die Definition von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Artikel 6 Buchstabe a) ist für die Richtlinie von zentraler Bedeutung, und dem Rat erscheint die im Kommissionsvorschlag enthaltene Definition als weitgehend praktizierbar. Der Rat lehnt es jedoch ab, dass eine unmittelbare individuelle Mitgliedschaft Teil der Definition ist und dadurch in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Er ist ferner der Meinung, dass zwei der drei vom Europäischen Parlament in seiner Abänderung 38 vorgeschlagenen Änderungen die Definition verbessern. Folglich hält der Rat fest, dass die Rechtsform der Einrichtungen unerheblich ist (damit auch Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit erfasst werden können, wie in Abschnitt B beschrieben). Darüber hinaus stimmt der Rat mit dem Parlament darin überein, dass die betriebliche Altersversorgung nicht der einzige Zweck der Einrichtung sein muss, solange sie Tätigkeiten ausübt, die damit unmittelbar im Zusammenhang stehen. Daher hat der Rat auch die Abänderung 16 des Europäischen Parlaments teilweise in den Erwägungsgrund 14 übernommen.

    Was die Definition von Trägerunternehmen in Artikel 6 Buchstabe c) anbelangt, so teilt der Rat die Auffassung des Europäischen Parlaments, wonach der Kommissionsvorschlag den Fall von Einzelpersonen oder Selbstständigen, die als Träger auftreten, nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Er hat daher die Definition im Sinne der Abänderung 40 des Europäischen Parlaments ausgeweitet.

    Bei der Definition der Altersversorgungsleistungen in Artikel 6 Buchstabe d) sieht der Rat wie das Europäische Parlament im Kommissionsvorschlag eine zu starke Betonung des Todes- oder Invaliditätsfalls und der Beendigung der Erwerbstätigkeit gegenüber dem, was der Rat als natürlichen Ausgangspunkt betrachtet, d. h. das Eintreten in den Ruhestand. Im gleichen Geist wie in Abänderung 41 des Europäischen Parlaments hat er daher die Reihenfolge dieser Elemente umgekehrt, um zu verdeutlichen, dass Leistungen, die im Todes- oder Invaliditätsfall oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit gezahlt werden, nur dann unter die Definition der Altersversorgungsleistungen fallen, wenn es sich dabei um zusätzliche Leistungen zu den Leistungen handelt, die bei Eintreten in den Ruhestand gezahlt werden.

    Andererseits konnte der Rat den Teil von Abänderung 41 nicht annehmen, der von einer finanziellen Absicherung auf Lebenszeit als Zweck der Altersversorgungsleistungen ausgeht, weil der Rat befürchtet, dass dies die Definition unnötig einengen und in die Organisation der einzelstaatlichen Altersversorgungssysteme eingreifen würde. Daher hat er auch die Abänderung 18 des Europäischen Parlaments nicht übernommen.

    Um Familienangehörige und andere mögliche Leistungsempfänger nicht in die Definition der Versorgungsanwärter aufzunehmen, hat der Rat diese auf Personen eingeschränkt, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten Anspruch auf Leistungen haben. Der Rat hat auch die Definition der biometrischen Risiken gekürzt und präzisiert und die Definitionen "Risikokapitalmärkte" und "Standort" gestrichen.

    In der Definition von Herkunftsmitgliedstaat in Artikel 6 Buchstabe i) hat der Rat die Formulierung "ihren Sitz hat" durch genauere Bezugnahmen auf Sitz und Hauptverwaltung der Einrichtungen ersetzt. Des Weiteren hielt er es für zweckmäßig, die Definition von "Tätigkeitsmitgliedstaat" in Artikel 6 Buchstabe j) mit den anwendbaren sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften zu verknüpfen. Der Rat konnte die Abänderung 42 des Europäischen Parlaments nicht übernehmen, da er es für unklar hielt, wovon die zuständigen Behörden unabhängig sein sollen.

    E. Tätigkeit und Betriebsvoraussetzungen

    In Artikel 7 über die Tätigkeit der Einrichtungen hat der Rat den grundlegenden Gedanken der Abänderung 46 des Europäischen Parlaments betreffend die Beschränkungen aufgegriffen, die im Falle eines separaten Abrechnungsverbands für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorzusehen sind. Allerdings ist der Rat der Ansicht, dass ein separater Abrechnungsverband an keiner Stelle so wichtig ist wie in dem in Artikel 4 erfassten Fall, dass ein Versicherungsunternehmen auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig ist. Er hat sich daher für eine spezifische Bezugnahme auf Artikel 4 entschieden.

    Was Artikel 9 über die Betriebsvoraussetzungen anbelangt, so stellt der Zusatz, den das Europäische Parlament in seiner Abänderung 47 vorgeschlagen hat, nach Ansicht des Rates eine sinnvolle Präzisierung dar, und er hat ihn daher an mehreren Stellen in Artikel 9 sowie in andere Passagen (wenn auch in abgeänderter Form) übernommen. Er teilt auch die Ansicht des Europäischen Parlaments, dass die von der Kommission vorgeschlagene Eintragungsanforderung nicht in allen Mitgliedstaaten ausreicht, und er hat daher den Zusatz "oder zugelassen" eingefügt, mit dem seines Erachtens die Abänderung 124 des Europäischen Parlaments von ihrer Idee her einbezogen wird. Jedoch teilt er nicht die Ansicht des Europäischen Parlaments, dass Definitionen der Begriffe "Anmeldung" und "Genehmigung" (Abänderung 123 bzw. 45) erforderlich sind. Auch kann er den Nutzen einer zusätzlichen Bedingung nicht erkennen, wonach das Mitspracherecht der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger entsprechend den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften zu regeln ist, da die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen des Sozial- und Arbeitsrechts automatisch auf grenzüberschreitend tätige Einrichtungen der Altersversorgung Anwendung finden werden. Er hat daher die Abänderungen 21 und 49 des Europäischen Parlaments nicht übernommen.

    Während die Kommission in ihrem Vorschlag Versicherungsmathematikern andere einschlägige Spezialisten in Bezug auf die Berechnung und Testierung versicherungstechnischer Rückstellungen gleichstellt, zieht der Rat es vor, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungsmathematikern berechnet und testiert werden. Als Alternative hat der Rat jedoch auch vorgesehen, dass Wirtschaftsprüfer oder sonstige Fachleute auf diesem Gebiet die versicherungstechnischen Rückstellungen berechnen und testieren können, soweit die nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich und die von den zuständigen Behörden anerkannten versicherungsmathematischen Methoden beachtet werden.

    Der Rat hält die Abänderungen 121, 125 und 126 des Europäischen Parlaments für unzweckmäßig, da jede Einrichtung somit Zusatzleistungen über die im Anwendungsbereich der Richtlinie und in der Definition der Einrichtungen festgelegten Leistungen hinaus anbieten müsste. Der Rat ist stattdessen der Auffassung, dass die Bestimmung in Artikel 9 Absatz 2, wonach die Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Basis weitere Kriterien vorsehen können, wenn sie dies wünschen, das richtige Mittel ist, um die Möglichkeit solcher Leistungen aufzunehmen. Gemäß Artikel 20 Absatz 5 müssen grenzüberschreitend tätige Einrichtungen dann den Anforderungen des Tätigkeitsmitgliedstaats nachkommen, soweit dieser Teil der sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind. Dieser Grundsatz kommt auch im Erwägungsgrund 34 zum Ausdruck. Daher kann der Rat auch der Abänderung 51 des Europäischen Parlaments nicht zustimmen. Ferner ist der Rat auch nicht der Auffassung, dass die Abänderung 127 zu Artikel 9 Absatz 4 eine sinnvolle Ergänzung darstellt, da bereits in Artikel 9 Absatz 1 festgelegt ist, dass Einrichtungen eingetragen oder zugelassen sein müssen.

    Hingegen teilt der Rat die Ansicht des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Möglichkeit, dass Einrichtungen Verwaltungstätigkeiten anderen Stellen übertragen können oder müssen, und er hat daher die Abänderung 32 von ihrem Grundgedanken her in Artikel 9 Absatz 3 aufgenommen. Der Rat würde jedoch vorziehen, dass es den Mitgliedstaaten völlig frei steht, eine solche Übertragung zu gestatten oder zu verlangen (oder hiervon ganz abzusehen).

    F. Abschlüsse und Berichte; Auskunftspflichten

    Der Rat misst den Auskunftspflichten nach den Artikeln 10 bis 13 große Bedeutung bei und war daher bestrebt, diese zu präzisieren:

    - In Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 2 hat der Rat hervorgehoben, dass die Einrichtungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses und des jährlichen Lageberichts jedes Versorgungssystem berücksichtigen und in einigen Fällen Jahresabschlüsse und Lageberichte für jedes einzelne System erstellen müssen.

    - Der Rat hat ferner das Kriterium aufgenommen, dass die Jahresabschlüsse und Lageberichte umfassend und sachgerecht aufgemacht und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts genehmigt werden müssen; mit dieser letzteren Änderung wird Artikel 10 an die entsprechende Bestimmung in Artikel 9 Absatz 1 angeglichen (vgl. vorangehenden Abschnitt).

    - In Artikel 11 Absatz 1 hat der Rat die Möglichkeit geschaffen, dass die Mitgliedstaaten mehr Informationen anfordern und die Einrichtungen mehr Informationen vorlegen können als im Rest des Artikels bestimmt ist.

    - Der Rat ist der Ansicht, dass Artikel 12 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags - d. h. die Vorschrift, auf Anfrage eine Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik zur Verfügung zu stellen - im Grunde zu Artikel 11 über die Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern gehört; diese Vorschrift wurde daher in Artikel 11 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts aufgenommen und auch auf die Vertreter der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger ausgedehnt.

    - Der Rat hat in Artikel 11 Absatz 4 auf die Vorschrift verzichtet, dass zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht ausführliche und fundierte Informationen über die voraussichtliche Höhe der zustehenden Leistungen zu erteilen sind, da es seiner Ansicht nach ausreicht, wenn diese Informationen lediglich auf Anfrage erteilt werden.

    - In Artikel 11 Absatz 5 hat der Rat den Zeitpunkt näher bestimmt, zu dem Leistungsempfänger Anspruch auf Informationen über fällige Leistungen und die entsprechenden Zahlungsmodalitäten haben.

    - In Artikel 12 hat der Rat die Verpflichtung gestrichen, dass die Einrichtungen ihren zuständigen Behörden Erklärungen über die Grundsätze der Anlagepolitik vorlegen müssen, da er der Verfügbarkeit und der regelmäßigen Überprüfung dieser Erklärungen mehr Gewicht beilegt als deren automatischer Vorlage; stattdessen wurde in Artikel 13 Buchstabe c) eine Bestimmung aufgenommen, wonach die zuständigen Behörden in der Lage sein müssen, diese Erklärungen anzufordern.

    - In Artikel 13 Buchstabe b) über die bei einer Funktionsausgliederung zu erteilenden Informationen zieht der Rat den allgemeineren Begriff "Beziehungen" dem von der Kommission vorgeschlagenen Begriff "Verträge" vor, da nicht jede Funktionsausgliederung Gegenstand eines Vertrags ist; zudem hat der Rat den Anwendungsbereich dieses Buchstabens auf den Fall ausgeweitet, dass eine Einrichtung Aufgaben auf eine andere Einrichtung überträgt.

    - Was schließlich Artikel 13 Buchstabe c) Ziffer ii) anbelangt, so ist der Rat der Ansicht, dass versicherungsmathematische Annahmen möglicherweise nur von begrenztem Interesse sind, sofern die zugrundeliegenden detaillierten Annahmen nicht auch berücksichtigt werden; ferner ist Artikel 13 Buchstabe c) Ziffer vi) an die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 9 und 10 angeglichen worden (vgl. diesen und vorangehenden Abschnitt).

    Mit diesen Änderungen der Artikel 10 bis 13 hat der Rat auch die Abänderungen 62, 128 und 54 (wenn auch in abgeänderter Form) des Europäischen Parlaments übernommen. Hingegen konnte der Rat keinen Teil der Abänderungen 56-59, 61, 129 und 64 akzeptieren, da seines Erachtens hiermit der Verwaltungsaufwand für die Einrichtungen ohne offenkundigen Nutzen für die Versorgungsanwärter und Leistungsberechtigten erhöht würde. Da der Rat der Ansicht ist, dass der von der Kommission vorgeschlagene Begriff "territory" der in den Gemeinschaftsvorschriften normalerweise verwendete Begriff und daher angemessener als der vom Europäischen Parlament in mehreren seiner Abänderungen verwendete Begriff "jurisdiction" ist, konnte der Rat zudem die (die deutschsprachige Fassung nicht betreffende) Abänderung 53 des Europäischen Parlaments nicht übernehmen.

    G. Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden

    Im Titel von Artikel 14 hat der Rat wie das Europäische Parlament in seiner Abänderung 66 die Auslassung festgestellt, dass der von der Kommission vorgeschlagene Titel sich nur auf Rechte bezieht, während der Artikel die Rechte und die Pflichten der zuständigen Behörden regelt.

    Zusätzlich zur der Abänderung 66 hat der Rat auch die Abänderungen 67 und 69 des Europäischen Parlaments - wenn auch entsprechend den vorangehenden Abschnitten in geänderter Form - übernommen. Auch die entsprechenden Teile der Abänderungen 68, 70 und 71 sind in geänderter Form übernommen worden.

    Ferner hielt der Rat die Formulierung "die zuständige Behörde kann" in Artikel 14 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags für nicht eindeutig und hat sie daher durch die Formulierung "die zuständigen Behörden sind befugt" ersetzt. Er hielt ferner den Zusatz für zweckmäßig, dass die zuständigen Behörden unter anderem auch befugt sind, Maßnahmen administrativer oder finanzieller Art zu ergreifen. Am Ende dieses Absatzes wollte der Rat ferner klarstellen, dass die beiden Fälle, in denen Vermögenswerte eingefroren werden können, keine erschöpfende Liste darstellen.

    Was die in Artikel 14 Absatz 3 vorgesehene Übertragung der Befugnisse auf Bevollmächtigte betrifft, so hielt der Rat den Kommissionsvorschlag für unangemessen. Anders als die Kommission ist der Rat der Auffassung, dass die Bestimmung nur für die Befugnisse gelten sollte, die in den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats verankert sind, und nicht für Befugnisse, die sich aus der Satzung der betreffenden Einrichtung ergeben.

    Der Rat hat Artikel 14 Absatz 5 des Kommissionsvorschlags in Artikel 20 Absatz 9 aufgenommen, da eine Bestimmung über die Befugnisse und Verpflichtungen bei grenzüberschreitender Tätigkeit aus seiner Sicht eher in diesen Kontext gehört. Dabei hat der Rat auch Teile der Abänderung 72 des Europäischen Parlaments in geänderter Form übernommen sowie eine Bezugnahme auf die in Artikel 20 Absatz 7 festgelegten Auskunftspflichten hinzugefügt.

    Zudem ist der Rat gegen eine Vorschrift, nach der die zuständigen Behörden in einem Jahresbericht ausführlich über die von ihnen durchgeführten Untersuchungen unterrichten müssten, weil dies eine zu hohe Belastung für die Behörden darstellen und ihre laufenden und künftigen Untersuchungen erschweren könnte. Die Abänderung 73 des Europäischen Parlaments wurde daher nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

    H. Versicherungstechnische Rückstellungen und Eigenmittel

    Nach Auffassung des Rates sind die Bestimmungen über versicherungstechnische Rückstellungen in Artikel 15 und 16 von höchster Bedeutung für die Beaufsichtigung der Einrichtungen. Im Großen und Ganzen ist er mit den von der Kommission vorgeschlagenen Grundsätzen einverstanden, doch muss der Kommissionsvorschlag aus seiner Sicht ergänzt und an einigen Stellen klarer formuliert werden. Um beispielsweise jede Zweideutigkeit in Bezug auf grenzüberschreitende Tätigkeiten zu vermeiden, hat der Rat überall in den Artikeln 15 bis 17 präzisiert, dass die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen den Herkunftsmitgliedstaat betreffen. Ebenso wollte der Rat unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sich die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Rückstellungen und Verpflichtungen auf sämtliche Systeme beziehen, die von der betreffenden Einrichtung betrieben werden, und dass die Rückstellungen den Verpflichtungen entsprechen müssen.

    In Artikel 15 Absatz 3 hat der Rat die Bedingungen für die Erlaubnis, die versicherungstechnischen Rückstellungen nur alle drei Jahre neu zu berechnen, leicht gelockert. Statt der Vorschrift, dass die Einrichtungen eine Bescheinigung über die Anpassungen für die dazwischen liegenden Jahre vorlegen müssen, sieht der Gemeinsame Standpunkt des Rates vor, dass die Einrichtungen den Behörden und/oder den Versorgungsanwärtern eine Bescheinigung oder einen Bericht vorlegen müssen.

    Artikel 15 Absatz 4 wurde im Hinblick auf Versicherungsmathematiker, Wirtschaftsprüfer und sonstige Fachleute an die neue Fassung von Artikel 9 Buchstabe d) angepasst. Was die Grundsätze in Absatz 4 betrifft, so wird im Gemeinsamen Standpunkt des Rates erheblich präziser als im Kommissionsvorschlag ausgeführt, welche Faktoren bei der Berechnung der Mindestbeträge und der Hoechstzinssätze zu berücksichtigen sind. Der Rat hat zudem einen neuen Buchstaben über die zu verwendenden biometrischen Tafeln aufgenommen und demografische Veränderungen zu den Faktoren hinzugefügt, die Abweichungen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen rechtfertigen. Hingegen hält es der Rat für überfluessig, die Abänderung 74 des Europäischen Parlaments betreffend die Bewertung bei einer Übertragung von Anwartschaften aufzunehmen, da diese aus seiner Sicht mit Absatz 4 bereits abgedeckt ist. Auch kann der Rat einer Streichung von Artikel 15 Absatz 5, dem er große Bedeutung beimisst, nicht zustimmen. Deshalb hat er die Abänderung 75 des Europäischen Parlaments ebenfalls verworfen.

    Damit die Kommission im Bereich der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Grundlage der Erfahrungen, die in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie erworben werden, in Zukunft weitere Initiativen ergreifen kann und damit Verzerrungen aufgrund unterschiedlicher Zinssätze in den Mitgliedstaaten vermieden werden, hat der Rat überdies in Artikel 15 Absatz 6 vorgesehen, dass die Kommission dem sie in diesen Fragen unterstützenden Ausschuss alle zwei Jahre Bericht erstattet. Die Berichte können auch häufiger vorgelegt werden, wenn mindestens ein Mitgliedstaat dies beantragt.

    Was die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen (Artikel 16) betrifft, so ist der Rat der festen Überzeugung, dass die Einrichtungen grundsätzlich jederzeit über ausreichende Vermögenswerte verfügen müssen. Er befürchtet, dass Artikel 16 Absatz 1 dabei mit einer Bezugnahme auf einen über einen Zeitraum von einem Jahr errechneten Durchschnittswert zweideutig oder sogar widersprüchlich würde. Daher kann er die Abänderung 76 des Europäischen Parlaments nicht akzeptieren.

    Andererseits hat der Rat die Abänderungen 130, 77, 78 und 23 des Europäischen Parlaments über den Sanierungsplan, der bei vorübergehend unzureichenden Vermögenswerten zu beschließen ist, größtenteils übernommen. Außerdem ist der Rat der Ansicht, dass die Versorgungsanwärter oder ihre Vertreter über diese Pläne (Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b)) sowie gegebenenfalls über die Abwicklung eines Altersversorgungssystems (Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c)) unterrichtet werden sollten.

    Der Rat ist der Auffassung, dass es für die Rückstellungen der Einrichtungen, die grenzüberschreitend tätig sind, strengerer Vorschriften bedarf als in Artikel 16 Absatz 3 des Kommissionsvorschlags vorgesehen und dass die vom Europäischen Parlament in seinen Abänderungen 79 und 22 vorgeschlagene Formulierung als Abschwächung der Vorschrift aufgefasst werden könnte. Der Rat konnte diese Abänderungen daher nicht übernehmen. Vielmehr war er der Meinung, dass in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung des Absatzes nicht deutlich genug zum Ausdruck kommt, welche Folgen ein Verstoß haben kann. Der Rat sieht vor, dass in diesem Fall die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eingreift, die von der Einrichtung die Bildung eines separaten Abrechnungsverbands für die Verbindlichkeiten und die Vermögenswerte verlangen kann.

    Was Artikel 17 über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel anbelangt, so hat der Rat die Abänderung 80 des Europäischen Parlaments, die seines Erachtens eine nützliche Ergänzung des Kommissionsvorschlags darstellt, übernommen. Mit dem Zusatz "nicht das Trägerunternehmen" wollte er außerdem klarstellen, auf welche Gegebenheiten sich Absatz 1 bezieht. Ebenso hat der Rat in Absatz 2 präzisiert, dass es um die Berechnung der Mindesthöhe geht und dass es sich bei den hierfür maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie über die Lebensversicherung um die Artikel 18 und 19 handelt. Damit hat er die Abänderung 81 des Europäischen Parlaments teilweise übernommen; den Rest der Abänderung (und die damit zusammenhängende Abänderung 24) hält er allerdings nicht für gerechtfertigt, da die beiden Richtlinien, auf die sich das Europäische Parlament bezieht, bereits in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind.

    Ferner ist nach Auffassung des Rates ein zusätzlicher Absatz erforderlich, in dem die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, zusätzliche Anforderungen und ausführlichere Vorschriften betreffend die Eigenmittel zu erlassen, sofern diese aufsichtsrechtlich gerechtfertigt sind.

    I. Anlagevorschriften

    Der Rat misst den Anlagevorschriften, die von den Einrichtungen zu beachten sind, ebenso wie den vorgenannten versicherungstechnischen Rückstellungen größte Bedeutung bei; daher weist Artikel 18 des Gemeinsamen Standpunkts mehr Veränderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag auf als irgendein anderer Artikel.

    Zunächst einmal stimmt der Rat dem Kommissionsvorschlag insofern zu, als alle Anlagevorschriften prinzipiell auf dem so genannten Vorsichtsprinzip beruhen sollten. Da mehrere Mitgliedstaaten jedoch nur über begrenzte Erfahrungen damit verfügen und Bedenken bestehen, ob es für sich genommen in allen Fällen ausreicht, hielt es der Rat erstens für geboten, ausdrücklich anzugeben, was unter dem Vorsichtsprinzip zu verstehen ist (Absatz 1); zweitens hat er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, erforderlichenfalls weiter gehende Vorschriften zu erlassen (Absatz 5). In diesem Zusammenhang sind insbesondere die folgenden neuen Aspekte hervorzuheben:

    - In Absatz 1 Buchstabe a) von Artikel 18 wird betont, dass die Anlagen zum größtmöglichen Nutzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger erfolgen müssen.

    - In Absatz 1 Buchstabe c) wird präzisiert, dass Vermögenswerte vorrangig an geregelten Märkten anzulegen sind.

    - Absatz 1 Buchstabe d) enthält Bestimmungen über Anlagen in derivaten Finanzinstrumenten.

    - Absatz 1 Buchstabe e) enthält Regeln zum Risikopotenzial sowie zur Risikokonzentration, die sich ergibt, wenn ausschließlich in Vermögenswerte von Emittenten ein und derselben Gruppe investiert wird.

    - In Absatz 1 Buchstabe f) wird für Anlagen in das Trägerunternehmen sowie für Anlagen in die Unternehmensgruppe, der dieses Trägerunternehmen angehört, ein Hoechstanteil festgelegt.

    - Die Mitgliedstaaten können beschließen, die beiden letztgenannten Buchstaben nicht auf Anlagen in öffentliche Schuldverschreibungen anzuwenden.

    - Nach Absatz 2 haben die Einrichtungen nur in begrenztem Umfang die Möglichkeit, Kredit aufzunehmen oder für Dritte zu bürgen.

    - Nach Absatz 5 können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Buchstaben a), b) und c) ausführlichere Vorschriften, auch quantitativer Art, erlassen, sofern dies aus Gründen der Vorsicht geboten ist; in diesem Zusammenhang sind vor allem die Anlagevorschriften für Lebensversicherungsunternehmen zu erwähnen.

    - Absatz 7 enthält drei zusätzliche Anlagevorschriften, deren Einhaltung der Tätigkeitsmitgliedstaat von den Einrichtungen verlangen kann, die an grenzüberschreitenden Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet beteiligt sind, vorausgesetzt, dieselben Vorschriften gelten auch für seine eigenen Einrichtungen.

    Der Rat folgt demnach einem anderen Ansatz als das Europäische Parlament, das angesichts des Problems, dass noch nicht alle Mitgliedstaaten das Vorsichtsprinzip anwenden, einen Übergangszeitraum von fünf Jahren vorgeschlagen hatte. Infolgedessen konnte der Rat bei der Überarbeitung von Artikel 18 nicht alle Abänderungen des Europäischen Parlaments berücksichtigen. So konnte er die Abänderungen 82, 83, 86, 87 und 89 in abgeänderter Form sowie die Abänderungen 25 und 26 teilweise übernehmen, nicht jedoch die Abänderungen 84 und 85. Die Abänderung 88 wurde lediglich insoweit übernommen, als sie den Kommissionsbericht betrifft, und auch nur in abgewandelter Form und statt in Artikel 18 in einem neuen Artikel 21. Der Rest von Abänderung 88 ist ebenso wenig in den Gemeinsamen Standpunkt eingeflossen wie die damit zusammenhängende Abänderung 27.

    J. Vermögensverwaltung und -verwahrung

    Der Rat befürwortet zwar die von der Kommission vorgeschlagene Fassung von Artikel 19, räumt jedoch ein, dass die vom Europäischen Parlament empfohlene Bezugnahme auf die OGAW-Richtlinie nützlich ist, vor allem im Hinblick auf die Bestimmungen, die mit der Richtlinie des Europäischen Rates und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung dieser Richtlinie geändert oder hinzugefügt wurden. Daher hat er die Abänderung 90 in Absatz 1 sowie die diesbezüglichen Teile von Abänderung 28 in Erwägungsgrund 32 aufgenommen.

    Da es in einigen Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, einen Treuhänder und eine Verwahrstelle zu bestellen, hat der Rat überdies eine entsprechende Bestimmung in Absatz 2 eingefügt.

    Ferner hat er einen neuen Absatz angefügt, nach dem Vermögenswerte, die sich im Besitz eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle eines Mitgliedstaats befinden, auf Antrag der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eingefroren werden können.

    K. Grenzüberschreitende Tätigkeit

    Aus Sicht des Rates gehören die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Tätigkeit in Artikel 20 zu den wichtigsten Bestandteilen dieser Richtlinie. Außerdem ist er der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Vorschriften zwar angemessen, jedoch in mancherlei Hinsicht ergänzungsbedürftig sind. Auch sind viele Abänderungen, die das Europäische Parlament vorgelegt hat, aus seiner Sicht nützliche Ergänzungen des Kommissionsvorschlags. So erübrigt sich beispielsweise mit der neuen Definition von "Trägerunternehmen" in Artikel 6 Buchstabe c) eine Bezugnahme auf "Privatpersonen" in Artikel 20. Diese Bezugnahmen wurden daher entsprechend den Abänderungen 91, 92 und 131 des Europäischen Parlaments gestrichen. Im Einklang mit diesen drei Abänderungen sowie mit der teilweise übernommenen Abänderung 29 hat der Rat in Absatz 2 eine Bestimmung aufgenommen, nach der Einrichtungen, die die Trägerschaft eines Unternehmens mit Standort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats akzeptieren wollen, die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats einzuholen hat. Allerdings sah sich der Rat außerstande, in diesem Zusammenhang auch den Abänderungen 30 und 31 zuzustimmen.

    Der Rat hat überdies die Abänderungen 94 und 132 des Europäischen Parlaments in geänderter Form übernommen, da diese aus seiner Sicht klarer und präziser sind als die von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmungen und zudem der bereits in Erwägungsgrund 8 bekundeten Linie des Rates entsprechen, dass die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten uneingeschränkt zu beachten sind.

    Außerdem hat der Rat in den Absätzen 9 und 10 sowohl die Abänderung 95 sinngemäß als auch die von der Kommission vorgeschlagene Fassung von Artikel 14 Absatz 5 (vgl. Buchstabe G: Aufnahme in Artikel 20) aufgegriffen. Aus seiner Sicht sollte jedoch der Entzug der Genehmigung, wie er vom Europäischen Parlament in Abänderung 95 vorgeschlagen wird, nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden; bei den meisten Verstößen gegen die Vorschriften sind die Maßnahmen, die der Rat in diesen beiden Absätzen vorgesehen hat, angemessener.

    Neben den vorgenannten Änderungen hat der Rat durch eine Neufassung von Absatz 1 deutlich gemacht, dass das Recht, in anderen Mitgliedstaaten Träger zu sein, die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft, sowie die Ergebnisse von Tarifvereinbarungen nicht berührt; damit hat er die Abänderung 106 des Europäischen Parlaments teilweise übernommen. Der Rat hat zudem Absatz 3 Buchstabe a) an die neue Definition von "Tätigkeitsmitgliedstaat" angepasst und in die Absätze 5, 6, 8 und 9 Bezugnahmen auf Artikel 18 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 7 aufgenommen.

    L. Schlussbestimmungen

    Der Rat hat einen Artikel eingefügt, der ursprünglich nicht im Kommissionsvorschlag vorgesehen war und der die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betrifft, da er beides als unerlässlich für die Durchführung dieser Richtlinie ansieht. Mit Artikel 21 wird zum einen angestrebt, dass durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten bewährte Verfahren ermittelt werden; zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Informationen, die für die Umsetzung der Richtlinie von Belang sind, ungehindert zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission weitergegeben werden. Zu diesem Zweck hat der Rat die Empfehlung des Europäischen Parlaments (Abänderungen 133 und 97), zur Unterstützung der Kommission einen Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten einzusetzen, aufgegriffen.

    Außerdem teilt der Rat die Ansicht des Europäischen Parlaments (Abänderung 88), dass ein Bericht der Kommission, in dem die bei der Anpassung der nationalen Aufsichtssysteme erzielten Fortschritte überprüft werden, nützlich wäre. Die Kommission sollte aus Sicht des Rates jedoch auch über die Anwendung der Anlagevorschriften und die Bestellung von Verwahrstellen Bericht erstatten.

    Was die Umsetzung der Richtlinie betrifft, so haben mehrere Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie einen Zeitraum von zwei Jahren benötigen; infolgedessen hat der Rat in Artikel 22 ein entsprechendes Datum festgelegt. Ferner hat er beschlossen, für die Umsetzung der in Artikel 22 Absätze 3 und 4 genannten Vorschriften Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren zu gewähren. Der Rat weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass Einrichtungen, die grenzüberschreitend tätig sind, keine Übergangsfristen eingeräumt werden dürfen.

    IV. FAZIT

    Nach Auffassung des Rates würde die Richtlinie, sofern sie entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird, einen erheblichen Beitrag dazu leisten, dass die Altersvorsorge in Europa in Zukunft sicherer und lohnender wird, und gleichzeitig den Auf- und Ausbau des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen fördern. Zwar stellt diese Richtlinie nur einen ersten Schritt auf diesem Weg dar, dem weitere folgen müssen, doch ist der Rat zuversichtlich, dass die Mitgliedstaaten dank der Ausgewogenheit seines Gemeinsamen Standpunkts in der Lage sein werden, die Richtlinie wirksam und zum Wohl der derzeitigen und künftigen Altersversorgungsanwärter und Leistungsempfänger umzusetzen.

    Die vorgenannten Änderungen, die der Rat am Kommissionsvorschlag vorgenommen hat, entsprechen weitgehend der Stellungnahme des Europäischen Parlaments. Der Rat hat über die Hälfte der 99 Abänderungen des Europäischen Parlaments vollständig, teilweise oder sinngemäß in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

    (1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 136.

    (2) ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 26.

    (3) ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 116.

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