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Document 52002AG0045

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 45/2002 vom 3. Juni 2002, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 23. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend — k/e/f — eingestufte Stoffe)

    ABl. C 197E vom 20.8.2002, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002AG0045

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 45/2002 vom 3. Juni 2002, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 23. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend — k/e/f — eingestufte Stoffe)

    Amtsblatt Nr. C 197 E vom 20/08/2002 S. 0001 - 0005


    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 45/2002

    vom Rat festgelegt am 3. Juni 2002

    im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2002/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur dreiundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe)

    (2002/C 197 E/01)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 14 des Vertrags ist ein Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

    (2) Am 29. März 1996 haben das Europäische Parlament und der Rat den Beschluss Nr. 646/96/EG über einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000)(4) verabschiedet.

    (3) Zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Verbrauchersicherheit sollten Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

    (4) In der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG(5) wird eine Liste in Form einer Ergänzung der Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG(6) erstellt, die Stoffe enthält, welche als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1 oder 2) eingestuft werden. Diese Stoffe und diese Stoffe enthaltende Zubereitungen sollten nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

    (5) Gemäß der Richtlinie 94/60/EG muss die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung einer Anpassung an den technischen Fortschritt von Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(7), der Stoffe enthält, die als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 oder 2) eingestuft werden, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Erweiterung dieser Liste vorlegen.

    (6) Die Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998 zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(8), insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthält 20 Stoffe, die neu als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend in Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden; die Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur sechsundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(9), insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthält zwei Stoffe, die neu als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend in Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden. Diese Stoffe sollten in die Ergänzung zu den Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG hinzugefügt werden.

    (7) Den Gefahren und Vorzügen der damit neu eingestuften Stoffe ist Rechnung getragen worden.

    (8) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie sie in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(10) und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit(11) enthalten sind -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang aufgeführten Stoffe werden den zur Ergänzung der Nummern 29, 30 und 31 von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgelisteten Stoffe hinzugefügt.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum ...(12) die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Sie wenden diese Bestimmungen ab dem ...(13) an.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu ...

    In Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 263.

    (2) ABl. C 311 vom 7.11.2001, S. 7.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Juni 2002 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 9. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 521/2001/EG (ABl. L 79 vom 17.3.2001, S. 1).

    (5) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1.

    (6) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/91/EG der Kommission (ABl. L 286 vom 30.10.2001, S. 27).

    (7) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission (ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1).

    (8) ABl. L 355 vom 30.12.1998, S. 1. Geändert durch die Entscheidung 2000/368/EG der Kommission (ABl. L 136 vom 8.6.2000, S. 108).

    (9) ABl. L 136 vom 8.6.2000, S. 1.

    (10) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

    (11) ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (ABl. L 138 vom 1.6.1998, S. 66).

    (12) 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    (13) 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    ANHANG

    Nummer 29 - Krebserzeugende Stoffe: Kategorie 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Nummer 30 - Erbgutverändernde Stoffe: Kategorie 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Nummer 31 - Fortpflanzungsgefährdende Stoffe: Kategorie 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    1. Die Kommission hat am 14. Mai 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 23. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe)(1) vorgelegt.

    Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 des Vertrages.

    2. Das Europäische Parlament hat am 5. Februar 2002 seine Stellungnahme in erster Lesung abgegeben(2).

    3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 12. September 2001 abgegeben(3).

    4. Gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags hat der Rat am 3. Juni 2002 seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

    II. ZIEL

    Ziel des Kommissionsvorschlages ist es, den Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG um eine Liste von Stoffen, die als krebserzeugende, erbgutverändernde bzw. fortpflanzungsgefährdende Stoffe (Kategorien 1 oder 2) eingestuft werden, zu erweitern. Nach dem Vorschlag dürfen diese Stoffe nicht in Stoffen und Zubereitungen verwendet werden, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

    III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

    1. Der Rat hat den Vorschlag seit Mitte des Jahres 2001 geprüft. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates stimmt mit dem Vorschlag der Kommission überein.

    2. Das Europäische Parlament hat am 5. Februar 2002 zwei Abänderungen angenommen, in denen zum einen vorgesehen ist, die Beschränkungen auf Erzeugnisse auszuweiten, und zum anderen die Kommission ersucht wird, bis spätestens 30. Juni 2002 hierzu Vorschläge vorzulegen.

    3. Der Rat teilt grundsätzlich die Besorgnis des Europäischen Parlaments hinsichtlich des Vorhandenseins von krebserzeugenden, erbgutschädigenden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen (k/e/f-Stoffen) in Erzeugnissen. Er kann jedoch einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie, wie das Europäische Parlament sie vorschlägt, nicht zustimmen, ohne hierbei eine wissenschaftliche Bewertung oder eine Risikobewertung zugrunde zu legen. Gemäß dem derzeitigen rechtlichen Rahmen ist es Sache der Mitgliedstaaten und der Kommission, auf der Grundlage einer Risikobewertung festzustellen, ob durch Stoffe und Zubereitungen und durch Erzeugnisse, in denen solche Stoffe und Zubereitungen enthalten sind, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt gefährdet werden. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass es eine sehr große Zahl von k/e/f-Stoffen gibt und dass sie in unendlich vielen Erzeugnissen enthalten sind. Somit wäre ein erzeugnisbezogener Ansatz bei den k/e/f-Stoffen im Rahmen der derzeitigen Rechtsvorschriften unmöglich in die Praxis umzusetzen.

    Darüber hinaus ist der Rat der Ansicht, dass die Beschränkungen, die für gewisse k/e/f-Stoffe und solche Stoffe enthaltenden Zubereitungen vorgeschlagen sind, angemessene Maßnahmen vorsehen, um die Verwendung dieser k/e/f-Stoffe einzuschränken, und dass diese Maßnahmen unverzüglich verabschiedet werden sollten. Infolgedessen kann der Rat die beiden Abänderungen des Parlaments nicht billigen und hat sie demzufolge abgelehnt.

    IV. FAZIT

    Der Rat ist der Auffassung, dass die in dem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen Maßnahmen eine ausgewogene Lösung darstellen, die auf dem Verfahren der Gemeinschaft für die Risikobewertung basiert und ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherstellt.

    Des Weiteren erinnert der Rat an seine Schlussfolgerungen zu einer Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik, die er am 7./8. Juni 2001 angenommen hat, und hierbei insbesondere an die Nummern 9 und 19 dieser Schlussfolgerungen, wo es heißt: Der Rat

    - "bekräftigt sein Engagement für eine neue Chemikalienpolitik und ein neues gemeinschaftliches System für den Umgang mit Chemikalien (Stoffen und Zubereitungen); dazu gehört auch die Frage, wie Chemikalien in Erzeugnissen in den Rechtsvorschriften geregelt werden;"

    und

    - "stellt fest, dass die Notwendigkeit besteht, die Verantwortlichkeit für die Erzeugung von Wissen über chemische Stoffe sowie für die Bewertung und das Management der Risiken, die aus ihrer Verwendung resultieren, auf die Industrie, einschließlich der nachgeschalteten industriellen Verwender, zu verlagern, wodurch die Behörden in die Lage versetzt werden, sich auf die Chemikalien von höchster Priorität zu konzentrieren."

    Nach Ansicht des Rates erlauben die im Rahmen der neuen Chemikalienpolitik geplanten Maßnahmen die Risiken, die mit in Erzeugnissen enthaltenen gefährlichen Stoffe, einschließlich der k/e/f-Stoffe, verbunden sind, erheblich wirksamer zu beherrschen.

    (1) ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 263.

    (2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (3) ABl. C 311 vom 7.11.2001, S. 7.

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