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Document 52002AG0039

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 39/2002 vom 15. April 2002, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

ABl. C 145E vom 18.6.2002, p. 122–124 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002AG0039

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 39/2002 vom 15. April 2002, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. C 145 E vom 18/06/2002 S. 0122 - 0124


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 39/2002

vom Rat festgelegt am 15. April 2002

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) Nr. .../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

(2002/C 145 E/06)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Artikel 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(4) enthält die grundlegenden Bestimmungen für eine Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte, durch die vergleichbare statistische Informationen über Niveau, Struktur und Entwicklung von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten gewonnen werden sollen.

(2) Der "Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU" wurde vom Rat am 19. Januar 2001 bestätigt; darin wird eine rasche Durchführung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 erforderlichen kontinuierlichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte durch alle Mitgliedstaaten als eine vorrangige Aktion erachtet.

(3) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 577/98 ist inzwischen genügend Zeit vergangen, so dass alle Mitgliedstaaten die Vorkehrungen treffen und die Verpflichtungen eingehen konnten, die zur vollständigen Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind. Allerdings wurden diese Vorkehrungen und Verpflichtungen nicht von allen Mitgliedstaaten getroffen bzw. eingegangen. Daher sollte die Ausnahmeregelung, nach der sich die Mitgliedstaaten auf eine jährliche Erhebung beschränken können, befristet werden.

(4) Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom(6) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses gehört -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: "Die Erhebung soll eine kontinuierliche Erhebung sein, die vierteljährliche Ergebnisse und Jahresergebnisse liefert; die Mitgliedstaaten, die keine kontinuierliche Erhebung durchführen können, nehmen jedoch stattdessen während einer Übergangszeit, die nicht länger als bis 2002 dauert, eine jährliche Erhebung im Frühjahr vor.

Abweichend davon wird die Übergangszeit

a) für Italien bis 2003 verlängert;

b) für Deutschland bis 2004 verlängert, unter der Voraussetzung, dass Deutschland ersatzweise vierteljährliche Schätzungen der wichtigsten Eckdaten der Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte sowie jährliche Schätzungen der Durchschnittswerte bestimmter Eckdaten der Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte vorlegt."

2. Artikel 8 erhält folgenden Wortlaut: "Artikel 8

Verfahren

(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom(7) des Rates eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(8) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 23.

(2) ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 67.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. April 2002 und Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(7) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat dem Rat am 13. Juni 2001 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft übermittelt.

2. Der vorgenannte Vorschlag ist auf Artikel 285 des Vertrags gestützt, wonach das Mitentscheidungsverfahren mit dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 251 des Vertrags zur Anwendung kommt.

3. Das Europäische Parlament hat den Kommissionsvorschlag in erster Lesung am 11. Dezember 2001 ohne Änderung gebilligt.

4. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 14. Januar 2002 abgegeben.

5. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt nach Artikel 251 des Vertrags am 15. April 2002 festgelegt.

II. ZIEL DES VORSCHLAGS

Ziel des Vorschlags ist es, die Verordnung (EG) Nr. 577/98 dahin gehend zu ändern, dass gewährleistet wird, dass alle Mitgliedstaaten eine kontinuierliche Arbeitskräfteerhebung durchführen. Dabei soll die Möglichkeit aufgehoben werden, dass Mitgliedstaaten, denen es Schwierigkeiten bereitet, eine kontinuierliche Erhebung durchzuführen, befugt sind, lediglich eine jährliche Erhebung durchzuführen.

Mit dem Vorschlag sollen auch die Bestimmungen der Verordnung, die das Ausschussverfahren betreffen, an die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 angepasst werden.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Der Gemeinsame Standpunkt liegt auf der Linie des vom Europäischen Parlament gebilligten Kommissionsvorschlags und fügt diesem Ausnahmebestimmungen für Italien und Deutschland hinzu; hierdurch sollen diese Länder in die Lage versetzt werden, die erforderlichen technischen Vorkehrungen zu treffen, um eine kontinuierliche Erhebung durchzuführen.

Im Falle Italiens gilt diese Ausnahmebestimmung für ein Jahr, d. h. bis Ende 2003.

Im Falle Deutschlands gilt die Ausnahmebestimmung für zwei Jahre, d. h. bis Ende 2004, und zwar unter der Voraussetzung, dass Deutschland ersatzweise vierteljährliche Schätzungen der wichtigsten Eckdaten der Arbeitskräfte-Stichprobenerhebung und jährliche Schätzungen der Durchschnittswerte bestimmter Eckdaten der Arbeitskräfte-Stichprobenerhebung vorlegt. Die Bereitstellung dieser Informationen wird die Integrität der EU-Statistiken in der Übergangszeit gewährleisten, in der Deutschland keine Daten aus einer kontinuierlichen Erhebung vorlegt, und zwar dadurch, dass die Daten häufiger und in spezifischerer Weise als in der derzeitigen jährlichen Erhebung zur Verfügung gestellt werden.

IV. FAZIT

Der Rat ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt eingebrachten Änderungen in vollem Umfang mit den Zielen der vorgeschlagenen Verordnung übereinstimmen und gewährleisten, dass die Verordnung so bald wie möglich vollständig umgesetzt wird.

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