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Document 52002AG0036
Common Position (EC) No 36/2002 of 25 March 2002 adopted by the Council, acting in accordance with the procedure referred to in Article 251 of the Treaty establishing the European Community, with a view to adopting a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Council Regulation (EEC) No 95/93 on common rules for the allocation of slots at Community airports
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 36/2002 vom 25. März 2002, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 36/2002 vom 25. März 2002, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
ABl. C 145E vom 18.6.2002, p. 69–70
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 36/2002 vom 25. März 2002, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. C 145 E vom 18/06/2002 S. 0069 - 0070
GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 36/2002 vom Rat festgelegt am 25. März 2002 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (2002/C 145 E/03) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten und die darauf folgenden politischen Entwicklungen hatten schwerwiegende Auswirkungen auf die Luftverkehrsdienste der Luftfahrtunternehmen und führten zu einem Nachfrageeinbruch während der restlichen Sommerflugplanperiode 2001 und der Winterflugplanperiode 2001/2002. (2) Um sicherzustellen, dass die unterbliebene Nutzung der für diese Perioden zugewiesenen Zeitnischen nicht dazu führt, dass Luftfahrtunternehmen ihren Anspruch auf diese Zeitnischen verlieren, scheint es notwendig, klar und eindeutig festzulegen, dass diese Flugplanperioden durch die terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 beeinträchtigt wurden. (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft(4) sollte deshalb entsprechend geändert werden - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der nachstehende Artikel wird in die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates eingefügt: "Artikel 10a Die Ereignisse des 11. September 2001 Im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 akzeptieren die Koordinatoren, dass Luftfahrtunternehmen ein Anrecht auf dieselben Abfolgen von Zeitnischen für die Flugplanperioden Sommer 2002 und Winter 2002-2003 haben, die ihnen am 11. September 2001 für die Flugplanperioden Sommer 2001 bzw. Winter 2001-2002 zugewiesen waren." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie ist ab [...] anzuwenden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am ... Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident (1) ABl. C 270 E vom 25.4.2001, S. 131. (2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. März 2002 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1. BEGRÜNDUNG DES RATES 1. Die Kommission hat dem Rat am 15. Januar 2002 ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft übermittelt. Dieser Vorschlag erging aufgrund der Ereignisse vom 11. September 2001 und soll es ermöglichen, dass Luftfahrtunternehmen die Zeitnischen für die Flugplanperioden Sommer 2002 und Winter 2002-2003 behalten, die ihnen am 11. September 2001 zugewiesen waren. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag und fällt unter das Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 des Vertrags. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 21. März 2002 abgegeben, der Ausschuss der Regionen hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Europäische Parlament hat am 6. Februar 2002 Stellung genommen(1). Der Rat hat am 25. März 2002 seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 Absatz 2 des Vertrags festgelegt. 2. Der Rat ist gänzlich dem Ansatz der Kommission gefolgt. Bei der Prüfung des Vorschlags hat er jedoch festgestellt, dass er die Abänderung des Europäischen Parlaments, mit der ein neuer Artikel 10 b eingefügt werden sollte, nicht akzeptieren konnte. Außerdem hat er die zwei folgenden Änderungen von geringerer Tragweite vorgenommen: - Streichung des ersten Satzes von Artikel 10 a des Vorschlags, da in den Erwägungsgründen auf die terroristischen Anschläge hingewiesen wird; - Beibehaltung des 11. September 2001 als Referenzdatum für die Planung der Zeitnischen. (1) Dok. 5961/02 CODEC 149 Aviation 17.