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Document 52002AG0011

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 11/2002 vom 20. November 2001, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte

    ABl. C 45E vom 19.2.2002, p. 66–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002AG0011

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 11/2002 vom 20. November 2001, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte

    Amtsblatt Nr. C 045 E vom 19/02/2002 S. 0066 - 0069


    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 11/2002

    vom Rat festgelegt am 20. November 2001

    im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2002/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte

    (2002/C 45 E/05)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In zahlreichen Gemeinschaftsrechtsakten sind Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Abfälle und für die Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie für den Handel mit diesen Erzeugnissen festgelegt.

    (2) Die in diesen Rechtsakten enthaltenen Vorschriften sind durch die Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(4) ersetzt worden.

    (3) Die Richtlinien 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(5) und 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(6), sollten daher entsprechend geändert werden -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In der Richtlinie 90/425/EWG erhält Anhang A Kapitel 1 Abschnitt 1 siebter Gedankenstrich folgende Fassung: "Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L ... )."

    Artikel 2

    Die Richtlinie 92/118/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 werden die Buchstaben e) und g) gestrichen.

    2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a) Unter dem ersten Gedankenstrich werden die folgenden Worte gestrichen: "sowie mit nicht zum Verzehr bestimmter Gelatine".

    b) Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- ein neues für den menschlichen Verzehr bestimmtes Erzeugnis tierischen Ursprungs, das nach dem in Artikel 20 vorgesehenen Zeitpunkt zur Vermarktung in einem Mitgliedstaat zugelassen wird, erst in den Handel gebracht oder eingeführt werden darf, wenn eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 1 ergangen ist, und zwar nach einer - gegebenenfalls nach Stellungnahme des durch den Beschluss 81/651/EWG eingesetzten Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vorzunehmenden - Bewertung des möglicherweise aus dem Verbringen des Erzeugnisses sich ergebenden tatsächlichen Risikos einer Ausbreitung ernster übertragbarer Krankheiten nicht nur innerhalb der Art, von der das Erzeugnis stammt, sondern auch auf andere Arten, die Krankheitsträger sein oder Krankheitsspeicher werden oder eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen könnten".

    3. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) Sie stammen, soweit in Anhang II nicht anders geregelt, aus Betrieben, die auf einer nach dem Verfahren des Artikels 18 zu erstellenden Liste stehen."

    4. Anhang I wird wie folgt geändert:

    a) Die Kapitel 1, 3 und 4 werden gestrichen.

    b) Kapitel 5 wird wie folgt geändert:

    i) Der Titel wird um die Worte "Zum menschlichen Verzehr bestimmte ..." ergänzt.

    ii) In Abschnitt A werden folgende Worte gestrichen: "A. Zum Verzehr durch Menschen oder zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse".

    iii) Abschnitt B wird gestrichen.

    c) Kapitel 6 wird wie folgt geändert:

    i) Der Titel wird um die Worte "Zum menschlichen Verzehr bestimmtes ..." ergänzt.

    ii) Teil I wird wie folgt geändert:

    - Abschnitt A erhält folgende Fassung: "A. Hinsichtlich des Handels ist das Dokument bzw. die Bescheinigung gemäß der Richtlinie 77/99/EWG vorzulegen, aus dem bzw. der hervorgeht, dass die Anforderungen jener Richtlinie erfuellt sind;"

    - Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) das Erzeugnis die Anforderungen der Richtlinie 80/215/EWG erfuellt,".

    d) Kapitel 7 Teil II wird gestrichen.

    e) Die Kapitel 8 und 10 sowie 12 bis 15 werden gestrichen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem ...(7) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu ...

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. C 62 E vom 27.2.2001, S. 166.

    (2) ABl. C 193 vom 10.7.2001, S. 31.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. November 2001 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L ...

    (5) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

    (6) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/7/EG der Kommission (ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 27).

    (7) Dieses Datum muss dem Datum entsprechen, ab dem die Verordnung (EG) Nr. .../2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte anzuwenden ist.

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    Die Kommission hat im Oktober 2000 eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte vorgeschlagen.

    Das Europäische Parlament hat am 12. Juni 2001 in erster Lesung eine Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag verabschiedet. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 26. April 2001 Stellung genommen(1).

    Der Rat hat nach Prüfung dieser Stellungnahmen am 20. November 2001 einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

    II. ZIEL DER VORGESCHLAGENEN RICHTLINIE

    Die vorgeschlagene Richtlinie stellt eine Verwaltungsmaßnahme dar. Mit ihr ließen sich Überschneidungen zwischen der vorgeschlagenen Verordnung mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(2) und zwei bestehenden Richtlinien vermeiden.

    III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

    A. Umsetzungsfrist

    Nach dem Kommissionsvorschlag müssten die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis spätestens 1. Februar 2003 umsetzen. Dies ist der von der Kommission vorgeschlagene Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte.

    Nach dem Vorschlag des Europäischen Parlaments soll die Verordnung ab 1. Januar 2002 gelten. Zudem hat das Europäische Parlament eine entsprechende Änderung der Richtlinie vorgeschlagen, nach der die Mitgliedstaaten diese ebenfalls bis zum 1. Januar 2002 umsetzen müssten.

    Der Rat stimmt den Änderungsvorschlägen des Parlaments, die im Grundsatz vorsehen, dass die beiden Rechtsakte in Kraft treten sollten, sobald sich dies als möglich erweist, uneingeschränkt zu. Nach seinem Dafürhalten sollte die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung und der Richtlinie gelten und sollte die Umsetzung der Richtlinie bis zu dem gleichen Zeitpunkt abgeschlossen sein.

    Nach dem vom Rat im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie festgelegten Gemeinsamen Standpunkt müssten die Mitgliedstaaten daher die Richtlinie spätestens bis zum Beginn der Anwendung der Verordnung umsetzen.

    B. Neue Erzeugnisse

    Im Vergleich zu dem Kommissionsvorschlag sieht der Gemeinsame Standpunkt eine zusätzliche Änderung des Artikels 3 der Richtlinie 92/118/EWG vor. Dies ist eine Folgeänderung, um eine Überschneidung zwischen dieser Richtlinie und der Verordnung mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte zu vermeiden.

    Der Gemeinsame Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung enthält einen neuen Artikel 3 Absatz 2. Damit wird verdeutlicht, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen regeln könnten, für die in den Anhängen der Verordnung keine Vorschriften vorgesehen sind.

    Die gleichartige Vorschrift in Artikel 3 der Richtlinie 92/118/EWG ist daher nicht länger erforderlich. Der Gemeinsame Standpunkt des Rates würde ihren Geltungsbereich auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs begrenzen.

    IV. SCHLUSSFOLGERUNG

    Der Rat vermerkt mit Befriedigung, dass es ihm möglich war, die Abänderung des Europäischen Parlaments im Grundsatz in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen. Er hofft, dass dies die zügige und gleichzeitige Annahme der Richtlinie und der entsprechenden Verordnung über tierische Nebenprodukte erleichtern wird.

    (1) Der Ausschuss der Regionen hat beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

    (2) Der Rat hat gleichzeitig mit dem Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie einen Gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Verordnung festgelegt.

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