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Document 52002AE0022

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel"

    ABl. C 80 vom 3.4.2002, p. 6–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002AE0022

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel"

    Amtsblatt Nr. C 080 vom 03/04/2002 S. 0006 - 0008


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel"

    (2002/C 80/02)

    Der Rat beschloss am 15. Oktober 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 17. Dezember 2001 an. Berichterstatter war Herr Bento Gonçalves.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 387. Plenartagung am 16. und 17. Januar 2002 (Sitzung vom 16. Januar) mit 89 Ja-Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zielt darauf ab, die 18 bestehenden Richtlinien zu dieser Materie, die sehr komplex und inhaltlich aufgesplittert sind, in einem einzigen, leichter zu lesenden Dokument zusammenzufassen und aufeinander abzustimmen.

    1.1.1. Die Entscheidung für eine Verordnung ist dadurch gerechtfertigt, dass diese für einen solchen Harmonisierungsansatz das geeignetste Instrument ist. Eine Verordnung wird den Mitgliedstaaten ihre Aufgabe der Umsetzung und Überwachung erleichtern und ist für die europäischen Bürger und Unternehmen leichter zu handhaben.

    1.2. Dieser Kommissionsvorschlag stellt eine Neufassung dar; ein Teil des Textes wurde aus den bestehenden Richtlinien übernommen, wobei einige Änderungen zur Anpassung an die neue Struktur erfolgten. Der Geist des Textes blieb im Wesentlichen unverändert; hervorzuheben sind jedoch

    - redaktionelle Verbesserungen des Textes;

    - die Kodifizierung der Texte;

    - Änderungen, die in den Allgemeinen und Besonderen Bemerkungen beschrieben werden;

    - die technischen Spezifikationen wurden vom Verfügungsteil getrennt und in die einzelnen Anhänge aufgenommen, wodurch dieser Rechtsakt relativ leicht zu handhaben ist und auf weitere Düngemittelarten ausgeweitet werden kann, ohne völlig umstrukturiert werden zu müssen.

    2. Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

    2.1. Mit dem Vorschlag der Kommission werden Richtlinien des Rates und der Kommission zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel neu gefasst. Folgende Richtlinien werden in einem einzigen Text zusammengefasst:

    - Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel;

    - Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt;

    - Richtlinie 87/94/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verfahren zur Überprüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Detonationsfestigkeit von Ammonium-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt;

    - Richtlinie 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln.

    Einbezogen werden ferner 14 Änderungen dieser Richtlinien und die entsprechenden Anpassungen an den technischen Fortschritt.

    2.2. Die Empfehlungen der SLIM-Gruppe(1), bei der Neufassung bestimmte Aspekte zu berücksichtigen, wurden wie folgt aufgegriffen:

    a) Einrichtung einer Ad-hoc-Gruppe zur Beratung der Kommission

    b) Kriterien für Entscheidungen über neue Düngemitteltypen (einschl. organische)

    c) Anforderungen an Düngemitteltypen, die in das Verzeichnis aufgenommen werden sollen

    d) Anforderungen an Düngemittelgemische im Hinblick auf ihre Kompatibilität

    e) Anforderungen bezüglich der Evaluierung durch Gutachter von Akten über neue Düngemitteltypen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Sicherheit bedenklich sein könnten

    f) Bedingungen für das Hinzufügen neuer Düngemittelgruppen

    g) Kontrollen durch ein Netz benannter Laboratorien und Berichte

    h) Kadmium-Studiengruppe

    i) Düngemittelgemische.

    2.3. Diese ohne wesentliche inhaltliche Änderungen erstellte Neufassung ist so aufgebaut, dass sämtliche technischen Spezifikationen nach Möglichkeit vom Verfügungsteil getrennt in den Anhängen enthalten sind. Auf diese Weise wurde der verfügende Teil grundsätzlich so allgemein wie möglich gehalten.

    2.4. Die technischen Anhänge wurden den ursprünglichen Richtlinien entnommen und neu angeordnet. Die Arbeitsgruppe hat die Anhänge überprüft und einige, allerdings nur kleinere Änderungen vorgenommen. Die technischen Bestimmungen über den Nährstoffgehalt wurden nicht geändert, alle Angaben zu den Toleranzen wurden in den Anhang verlagert.

    2.5. Dem Rechtsakt wurde die Form einer Verordnung gegeben. Dies ist durch die vielen Anpassungen an den technischen Fortschritt gerechtfertigt, denen diese Vorschriften bisher unterworfen waren und auch in Zukunft unterworfen sein werden.

    3. Allgemeine Bemerkungen

    3.1. Diese Neufassung ist so aufgebaut, dass sämtliche technischen Spezifikationen nach Möglichkeit vom Verfügungsteil getrennt in den Anhängen enthalten sind. Auf diese Weise wurde der verfügende Teil grundsätzlich so allgemein wie möglich gehalten. Die in den Anhängen vorgenommene Klassifizierung der von Rechtsvorschriften erfassten Düngemitteltypen sorgt dafür, dass dieser Rechtsakt relativ leicht zu handhaben ist und auf weitere Düngemittelarten ausgeweitet werden kann, ohne völlig umstrukturiert werden zu müssen.

    3.2. Mit den gemeinschaftlichen Rechtsakten über Düngemittel soll der freie Verkehr mit diesen Erzeugnissen in der Europäischen Union sichergestellt und sollen gleichzeitig die Merkmale festgelegt werden, die sie aufweisen müssen. Dazu gehört ihre Zusammensetzung, Etikettierung und Verpackung.

    3.3. Dieser Vorschlag für eine Verordnung richtet sich insbesondere an Großunternehmen der chemischen Industrie, die mineralische Düngemittel herstellen, und an die Importeure mineralischer Düngemittel von außerhalb der Europäischen Union. Da es sich um eine Neufassung handelt, sind im industriellen Prozess keine wesentlichen Änderungen erforderlich.

    4. Besondere Bemerkungen

    4.1. Liste der wesentlichen Änderungen, die in dem Dokument enthalten sind

    4.1.1. Die Erwägungsgründe 1, 2, 7, 14 und 15 sind neu.

    4.1.2. Artikel 2 ist neu. Die wichtigsten Begriffe werden definiert; die meisten Begriffsbestimmungen entsprechen denen, die das CEN (Europäisches Komitee für Normung) benutzt.

    4.1.3. Artikel 4 wurde so formuliert, dass die Verantwortung der Person, die das Düngemittel in Verkehr bringt (Hersteller oder Importeur), nicht angefochten werden kann.

    4.1.4. In Artikel 9 (der im Wesentlichen eine Anpassung von Artikel 4 und Anhang II der Richtlinie 76/116/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 88/183/EWG und Artikel 4 der Richtlinie 89/530/EWG darstellt) ist unter Absatz 1 Buchstabe a) (letzter Gedankenstrich) folgender Wortlaut neu: "Bei Mischdüngern die Angabe 'Mischung' nach der Typbezeichnung".

    4.1.5. In Artikel 14 (eine Anpassung von Artikel 8 der Richtlinie 89/530/EWG) ist unter Buchstabe a) und c) der Bezug auf die Gesundheit von Pflanzen neu, der den schon im früheren Text vorhandenen Hinweis auf die Gesundheit von Menschen und Tieren ergänzt.

    4.1.6. In Artikel 15 (eine Anpassung von Artikel 9 der Richtlinie 80/876/EWG) sind folgende Passagen neu: "für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren" in Absatz 1 und in Absatz 2 der Wortlaut "und befasst, sofern dies angebracht ist, ohne weiteren Verzug den zuständigen technischen oder wissenschaftlichen Ausschuss der Kommission. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über die Schlussfolgerungen dieses Ausschusses". Bislang stand die Schutzklausel, die Artikel 15 darstellt, lediglich in der Richtlinie 80/876/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt. Diese Bestimmung gilt nunmehr für alle Gemeinschaftsvorschriften über Düngemittel.

    4.1.7. Artikel 16 ist neu.

    4.1.8. In Artikel 17 (eine Anpassung der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 89/284/EWG) ist die Bestimmung über den Kalziumgehalt in Absatz 1 sowie der gesamte Absatz 2 neu.

    4.1.9. In Artikel 18 (eine Anpassung von Artikel 7 der Richtlinie 89/284/EWG) ist die Erwähnung des Kalziumgehalts neu.

    4.1.10. In Artikel 19 Absatz 4 (eine Anpassung von Artikel 6 der Richtlinie 89/284/EWG) ist folgender Wortlaut neu: "Außer bei Spurennährstoffen, die gemäß Anhang I Abschnitt E.2.2 und E.2.3 angegeben werden, ist eine Dezimalstelle anzugeben".

    4.1.11. Artikel 20 ist neu.

    4.1.12. In Artikel 21 Absatz 4 (eine Anpassung von Artikel 6 der Richtlinie 89/284/EWG) ist folgender Wortlaut neu: "Außer bei Spurennährstoffen, die gemäß Anhang I Abschnitt E.2.2 und E.2.3 angegeben werden, ist eine Dezimalstelle anzugeben".

    4.1.13. Artikel 22 ist neu.

    4.1.14. In Artikel 23 (eine Anpassung von Artikel 4 der Richtlinie 89/530/EWG) ist Absatz 4 neu.

    4.1.15. In den Artikeln 25 bis 28 (eine Anpassung der Artikel 1 bis 7 der Richtlinie 80/876/EWG) wurde der Anwendungsbereich von Einnährstoffdüngern auf Ammoniumnitrat-Mehrnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt ausgeweitet, um der neuen Marktlage gerecht zu werden. Nach den bisherigen Rechtsakten war für Mehrnährstoffdünger kein Detonationstest erforderlich, was eine Lücke entstehen ließ, welche die Mitgliedstaaten aus Sicherheitsgründen schließen wollten.

    4.1.16. In Artikel 27 Absatz 1 (eine Anpassung von Artikel 7 der Richtlinie 80/876/EWG ist die Formulierung "innerhalb des betreffenden Hoheitsgebiets" neu.

    4.1.17. Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 4 sind neu.

    4.1.18. Artikel 30 ist neu und bietet einen besseren Rahmen für die Analyse und die Tests. Die SLIM-Gruppe und die Mitgliedstaaten hielten es für erforderlich, ein Qualitätsgarantiesystem für die Labore einzuführen. Aufgrund der unterschiedlichen Lage in den Mitgliedstaaten wurden auch Übergangsmaßnahmen eingeführt (siehe Artikel 34).

    4.1.19. Artikel 31 Absatz 2 ist neu.

    4.1.20. In Artikel 32 sind die Absätze 2 und 3 neu.

    4.1.21. In Artikel 33 (eine Anpassung von Artikel 1 der Richtlinie 98/97/EG) ist der Wortlaut "abweichend von Artikel 5" und "bis 31. Dezember 2004" neu. Die in Artikel 33 erwähnte Ausnahmebestimmung zugunsten von Österreich, Finnland und Schweden wurde bis zum 31. Dezember 2004 verlängert, damit jene Mitgliedstaaten über genügend Zeit verfügen, um die Gemeinschaftsvorschriften zum Kadmiumgehalt zu übernehmen.

    4.1.22. Die Artikel 34 bis 37 sind neu.

    4.2. Liste der wesentlichen Änderungen in den technischen Anhängen

    4.2.1. Anhang I wurde inhaltlich nicht verändert, jedoch werden die Tabellen in Teil B und C mit sechs statt ursprünglich neun Spalten dargestellt. Der Inhalt der ursprünglichen ersten drei Spalten (Typenbezeichnung, Hinweis auf die Art der Herstellung und den Nährstoffmindestgehalt) ist nun für jede Düngerart am Anfang der Tabelle horizontal aufgeführt.

    4.2.2. In Anhang III Ziffer 3 Methode 1 Ziffer 1 ist folgender Absatz neu: "Die in diesem Abschnitt beschriebenen Methoden der geschlossenen thermischen Zyklen werden zur Simulation der im Rahmen von Titel II Kapitel IV in Betracht zu ziehenden Bedingungen als ausreichend betrachtet, doch simulieren sie nicht unbedingt alle bei Transport und Lagerung vorkommenden Umstände".

    4.2.3. Anhang V ist neu.

    5. Schlussfolgerungen

    Der Ausschuss befürwortet den Vorschlag der Kommission, die 18 bestehenden Richtlinien über Düngemittel durch eine einzige Verordnung zu ersetzen.

    5.1. Dieses Rechtsinstrument, mit dem die technischen Spezifikationen in die Anhänge überführt werden, wird den Herstellern und Importeuren ihre neuen Tätigkeiten erleichtern und für die Landwirte und Verbraucher im allgemeinen übersichtlicher und verständlicher sein.

    5.2. Der Ausschuss ist mit der Einsetzung einer Ad-hoc-Gruppe zur Beratung der Kommission einverstanden.

    Brüssel, den 16. Januar 2002.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Göke Frerichs

    (1) Simpler Legislation for the Internal Market - Vereinfachung der Binnenmarktvorschriften.

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