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Document 52001XC1215(03)

Beschluss Frankreichs zur Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Montluçon (Guéret) und Paris (Orly) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 358 vom 15.12.2001, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001XC1215(03)

Beschluss Frankreichs zur Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Montluçon (Guéret) und Paris (Orly) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 358 vom 15/12/2001 S. 0006 - 0006


Beschluss Frankreichs zur Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Montluçon (Guéret) und Paris (Orly)

(2001/C 358/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 62 vom 4. März 1999 veröffentlichten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Montluçon (Guéret) und Paris (Orly) zu ändern.

2. Angaben zu den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Mindestanzahl der Frequenzen

Montags bis freitags sind außer an Feiertagen an 220 Tagen pro Jahr mindestens zwei Hin- und Rückfluege morgens und abends durchzuführen.

Die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Montluçon (Guéret) und Paris (Orly) durchzuführen.

Flugpläne

Die Flugpläne müssen es Fluggästen, die während der Woche aus geschäftlichen Gründen reisen, erlauben, während eines Tages eine Hin- und Rückreise durchzuführen, wobei am Zielort (sowohl in Paris-Orly als auch in Montluçon-Guéret) ein Mindestaufenthalt von 8 Stunden zu gewährleisten ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft auf dem Flughafen Paris-Orly von Montag bis Freitag für die Linienfluege Paris-Orly-Montluçon-Guéret Zeitnischen bereitgestellt wurden. Die an dieser Verbindung interessierten Luftfahrtunternehmen können beim Koordinator der Pariser Flughäfen die einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit diesen Zeitnischen erhalten.

Vermarktung:

Die Flüge müssen über mindestens ein Computerreservierungssystem vertrieben werden.

Kontinuität

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, je IATA-Flugplanperiode 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen. Die Flüge können vom Luftfahrtunternehmen nur nach mindestens sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

Die Luftfahrtunternehmen werden darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der obengenannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bei der Bedienung der Strecken verwaltungsbehördlich oder gerichtlich geahndet werden kann.

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