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Document 52001XC1120(02)
Notice pursuant to Article 19(3) of Council Regulation No 17 — Case COMP/38.006 — Online Travel Portal (Text with EEA relevance)
Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates — Sache COMP/38.006 — Online Travel Portal (Text von Bedeutung für den EWR)
Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates — Sache COMP/38.006 — Online Travel Portal (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 323 vom 20.11.2001, p. 6–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates — Sache COMP/38.006 — Online Travel Portal (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. C 323 vom 20/11/2001 S. 0006 - 0008
Bekanntmachung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates Sache COMP/38.006 - Online Travel Portal (2001/C 323/03) (Text von Bedeutung für den EWR) HINTERGRUND 1. Am 3. November 2000 meldeten Air France Finance SA (Air France), Air Lingus Ltd (Aer Lingus), Alitalia - Linee Aeree Italiane SpA (Alitalia), AUA Beteiligungen GmbH (Austrian Airways), British Airways plc (BA), Lufthansa Commercial Holding GmbH (Lufthansa), Finnair Oyj (Finnair), Iberia Líneas Aéreas de España SA (Iberia), Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV (KLM) und Online Travel Portal Limited (OTP) der Kommission eine GU-Vereinbarung über die Gründung von Online Travel Portal Limited (OTP) als "Limited Company" englischen Rechts an. Am 13. Juli 2001 änderte Online Travel Portal Ltd seinen eingetragenen Namen in Opodo Limited. 2. Die Kommission veröffentlichte am 2. Februar 2001 eine Mitteilung zu Opodo mit der Aufforderung zur Abgabe von Bemerkungen(1). DIE PARTEIEN 3. Alle neun Gesellschafter von Opodo sind europäische Luftfahrtgesellschaften. - Société Air France ist die Muttergesellschaft der Gruppe Air France, die im Luftverkehr tätig ist. Air France Finance ist eine vollständige Tochtergesellschaft der Société Air France und für strategische Übernahmen zuständig. - Aer Lingus Ltd ist Teil der Gruppe Aer Lingus Group plc; ihr Kerngeschäft ist die Erbringung von Luftfahrtdiensten. - Alitalia - Linee Aeree Italiane SpA ist die Muttergesellschaft der Gruppe Alitalia, deren Kerngeschäft die Erbringung von Luftfahrtdiensten ist. - AUA Beteiligungen GmbH ist eine vollständige Tochtergesellschaft von Austrian Airlines Österreichische Flugverkehrs AG, die im Luftverkehr tätig ist. AUA Beteiligungen GmbH ist eine Holdinggesellschaft, die für die strategischen Finanzinvestitionen der Gruppe Austrian Airlines zuständig ist. - British Airways plc ist die Muttergesellschaft der Gruppe British Airways und im Luftverkehr tätig. - Lufthansa Commercial Holding GmbH ist die Holdinggesellschaft für mehrere miteinander verbundene Gesellschaften, die die Tätigkeiten der Deutschen Lufthansa AG ergänzen. Es ist eine vollständige Tochtergesellschaft der Deutschen Lufthansa AG mit dem Luftverkehr als Kerngeschäft. - Finnair Oyj ist die Muttergesellschaft der Gruppe Finnair und im Luftverkehr tätig. - Iberia Líneas Aéreas de España SA ist die Muttergesellschaft der Gruppe Iberia und im Luftverkehr tätig. - Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV ist die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe KLM und ebenfalls im Luftverkehr tätig. RELEVANTE MÄRKTE 4. Opodo wird in dem Markt der Reisevermittlerdienste tätig sein, der die Vermarktung und den Vertrieb von Flugzeugsitzplätzen und andere Reise- und reisebezogenen Dienste umfasst. Opodo wird Internet-Reisebürodienste einschließlich Flugscheinverkauf, Hotelbuchungen, Autovermietung und Reiseversicherung anbieten. In mehreren jüngst beschiedenen Fusionsfällen hat die Kommission geprüft, ob der Markt für Online-Reisebürodienste als ein vom Reisebüromarkt getrennter Markt einzustufen ist(2). Dieser Frage wurde jedoch hier nicht nachgegangen, da Wettbewerbsbedenken unabhängig davon bestehen, ob Opodo als in einem eng umschriebenen Online-Reisebürodienstemarkt oder in einem umfassenderen Reisebürodienstemarkt tätig angesehen wird. 5. In den erwähnten Fällen ging die Kommission davon aus, dass der räumliche Markt für virtuelle Reisebüros der inländische Markt war. Maßgeblich für diese Definition waren die Sprachschranken und das Erfordernis, landesweite Vertriebsvorkehrungen für Flugscheine zu treffen. Die Kommission glaubt, dass diese Definition des räumlichen Marktes weiterhin gültig ist, auch wenn sich ein EU-weiter Reisebüromarkt mit der Einführung des Euro und dem Wachstum der Online-Reisebüros entwickeln mag. 6. Die OTP-Gesellschafter sind nur beschränkt auf dem Reisebüromarkt in einem der Mitgliedstaaten (z. B. über Anteile an bestehenden Reisebüros) tätig, und der Direktverkauf über Telefon oder Internet in ihrem Namen ist ebenfalls beschränkt. Sämtliche Gesellschafter halten jedoch große Anteile an bestimmten Verkehrsmärkten. Die Kommission definiert in der Regel die Personenbeförderungsmärkte nach Städtepaaren, wobei die Verbindungen zwischen den einzelnen Städtepaaren als getrennter Markt angesehen werden. Die Kommission hat die Stellung der Gesellschafter auf verschiedenen Beförderungsmärkten nicht im Einzelnen geprüft, sondern angenommen, dass einige der Fluggesellschaften der Gesellschafter in wenigstens einigen Städtepaaren innerhalb der EU marktbeherrschend sind und marktbeherrschende Abnehmer von Reisebürodiensten in ihrem Inlandsmarkt sein könnten(3). Es bestehen daher Bedenken, dass die Aktionäre ihre starke Stellung auf diesen miteinander verbundenen Märkten nutzen könnten, um ihren Marktanteil am Reisebürodienstemarkt auszuspielen. DIE VEREINBARUNG 7. Die angemeldete Vereinbarung ist eine GU-Vereinbarung zur Gründung von Opodo Ltd. Sie wurde am 18. August 2000 unterzeichnet. 8. Opodo ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht. Sie wird getrennt und unabhängig von den Fluggesellschaften ihrer Gesellschafter geführt und der Teilnahme von Nichtgesellschaftern offen stehen. Neun Direktoren von Opodo werden von den Gesellschaftern ernannt, außerdem wird es einen unabhängigen Vorsitzenden geben. Die GU-Vereinbarung sieht vor, dass "die Geschäfte im Einklang mit dem Geschäftsplan und den besten Interessen der Gesellschaft gemäß soliden gewinnorientierten Grundsätzen geführt werden, um langfristig den höchstmöglichen Wert des Unternehmens zu erzielen." Eine Reihe von Bestimmungen in der GU-Vereinbarung und dem Geschäftsplan sollen gewährleisten, dass Opodo in seinen Beziehungen mit den Fluggesellschaften seiner Gesellschafter und von Dritten unabhängig vorgehen kann: - Opodo wird getrennt von den Fluggesellschaften der Gesellschafter geführt, seine leitenden und sonstigen Angestellten werden keinerlei vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Gesellschaftern haben; - die Marketingvereinbarungen mit den Fluggesellschaften der Gesellschafter und von Dritten werden vertraulich von den Opodo-Angestellten ausgehandelt, und keine Angaben zum Inhalt der Marketingvereinbarungen mit einzelnen Fluggesellschaften werden den Direktoren von Opodo oder den Gesellschaftern mitgeteilt; - die Geschäftsräume der Beschäftigten und Geschäftsführung von Opodo werden an einem anderen Ort als die der Muttergesellschaften sein; - die Gesellschafter werden keinen Zugang zu den IT-Systemen von Opodo oder zu den sensiblen Geschäftsinformationen von Opodo oder anderen Gesellschaftern haben; - Opodo wird seine Geschäftsleitung und Beschäftigten über die Bedeutung der Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen in Bezug auf die Gesellschafter vollauf in Kenntnis setzen. Diese Sicherungen ähneln den Zusagen, denen die Kommission in der Sache Gemeinschaftsunternehmen Volbroker.com zugestimmt hatte(4). 9. In dem der Kommission ursprünglich gemeldeten Geschäftsplan war vorgesehen, dass Fluggesellschaften, die Marketingvereinbarungen mit Opodo eingehen möchten (Gesellschafter oder Dritte), sich als Mindestanforderung verpflichten müssten, Opodo den Zugang zu den veröffentlichten und nicht veröffentlichten Flugtarifen, die über Online-Kanäle zugänglich sind, und den niedrigsten Flugtarifen, die anderen Online-Reisebüros zugänglich sind, einzuräumen (Meistbegünstigungsklausel). Die Kommission hatte Bedenken, dass diese Bestimmung den Wettbewerb auf dem Reisebürodienstemarkt beschränken könnte, weshalb Opodo zugesagt hat, seinen Geschäftsplan gemäß den nachstehend dargelegten Zusagen zu ändern. VON DEN PARTEIEN GELTEND GEMACHTE ARGUMENTE 10. Die Parteien machen geltend, dass Opodo auf einem von seinen Gesellschaftern getrennten Markt tätig sein werde, weshalb die GU-Vereinbarung den Wettbewerb nicht beschränke. Opodo werde ein unabhängiger Teilnehmer auf dem Reisebürodienstemarkt sein, so dass es ihm freistehen sollte, Vertragsbeziehungen mit Fluggesellschaften seiner Wahl einzugehen. Jegliche Beschränkung dieser Freiheit würde es Opodo erschweren, den Wettbewerb mit den vorhandenen Online-Reisebüros aufzunehmen. Die Parteien haben Nachweise dafür vorgelegt, dass die Luftfahrtgesellschaften einigen anderen Reisebüros Meistbegünstigungsklauseln einräumen, weshalb es auch Opodo freistehen sollte, eine Meistbegünstigung von den Fluggesellschaften zu erlangen. 11. Die Kommission erkennt an, dass Opodo auf einem von seinen Muttergesellschaften getrennten Markt tätig sein wird, hatte jedoch Bedenken, dass die Kapitalinteressen der Fluggesellschaften an Opodo zu einer Bevorzugung gegenüber anderen Reisebüros führen könnte (wodurch der Wettbewerb auf dem Reisebüromarkt eingeschränkt würde), oder Opodo veranlassen könnte, gegenüber dritten Fluggesellschaften diskriminierend vorzugehen (was den Wettbewerb auf den Verkehrsmärkten beschränken würde). Die Parteien haben deshalb verschiedene Zusagen gemacht, um zu gewährleisten, dass die Fluggesellschaften der Gesellschafter mit Opodo auf streng geschäftlicher Grundlage verkehren, und dass Opodo sämtliche Fluggesellschaften gleich behandelt. ZUSAGEN DER PARTEIEN 12. Sämtliche Fluggesellschaften der Gesellschafter von Opodo Ltd haben zugesagt, dass sie: - keine ausschließlichen Vereinbarungen mit Opodo in Bezug auf Flugtarife und produktbezogene Dienstleistungen(5) eingehen werden, ausgenommen Vereinbarungen, die zwischen einem Gesellschafter und Opodo einzeln ausgehandelt wurden und wirtschaftlich gerechtfertigt sind; - mit Opodo keine Verträge für bestimmte Gruppen von Produkten, Dienstleistungen oder räumlichen Märkten eingehen, die ihnen zumindest ebenso günstige Bedingungen u. a. auch in Bezug auf Flugtarife, Zugang zu Beständen und produktbezogenen Dienstleistungen wie gegenüber anderen Online-Reisebüros für diese Gruppen von Produkten, Dienstleistungen oder räumlichen Märkten einräumen würden (Meistbegünstigungsstatus), es sei denn, dieser Status wäre durch die Gewinne wirtschaftlich gerechtfertigt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf finanzielle oder technische Gewinne oder die Marktdurchdringung, die einem Gesellschafter von Opodo eingeräumt würden; - nicht daran gehindert werden, Flugtarife, Zugang zu Beständen und produktbezogenen Dienstleistungen einem anderen Online-Reisebüro zu günstigeren Bedingungen aufgrund eines Meistbegünstigungsstatus anzubieten, der Opodo unter Umständen eingeräumt würde, unter denen ein anderes Online-Reisebüro in der Lage wäre, Aktionärsvorteile anzubieten, die den Opodo eingeräumten vergleichbar sind oder größer wären; - in einem Vermerk die Vorteile aufführen, anhand dessen sie die wirtschaftliche Rechtfertigung für die Einräumung des Meistbegünstigungsstatus von Opodo für bestimmte Gruppen von Produkten, Dienstleistungen oder räumliche Märkte bewertet hatten. Weigert sich ein Gesellschafter, der Opodo den Meistbegünstigungsstatus einräumt, einem Online-Reisebüro diesen Status einzuräumen, an dem er keine Kapitalinteressen hält, aus anderen Gründen als die Unfähigkeit dieses Online-Reisebüros, die gleichen Vorteile dem Gesellschafter anzubieten oder zu erbringen, die als wirtschaftliche Rechtfertigung für die Einräumung des Meistbegünstigungsstatus von Opodo erfasst sind, wird der Gesellschafter in diesem Vermerk auch die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Opodo und diesem Reisebüro aufführen. Dieser Vermerk kann der Kommission auf Antrag von Zeit zu Zeit vorzulegen sein; - keinen Meistbegünstigungsstatus für Flugtarife anbieten, die den Kunden nur auf den eigenen Webseiten der Fluggesellschaften der Gesellschafter zugänglich sind. 13. Opodo Ltd sagt zu, dass: - es nicht erforderlich ist, Gesellschafter bei Opodo zu sein, um an Opodo als Marketingpartner teilzunehmen, und dass Opodo nicht diskriminierend gegenüber Nichtgesellschaftern handeln, sondern sämtlichen potenziellen Marketingpartnern, auch Nichtgesellschaftern, angemessenen und offenen Zugang zu objektiven und gleichen Bedingungen einräumen wird; - die Gesellschafter nicht verpflichtet sind, Opodo den Meistbegünstigungsstatus einzuräumen, und dass der Meistbegünstigungsstatus von Opodo keine Voraussetzung ist, dass Gesellschafter oder andere Fluggesellschaften mit Opodo branchenübliche Handelsvertreterverträge eingehen können; - es verschiedene Sicherungen gegen den Austausch geschäftlich sensibler Angaben zwischen Gesellschaftern vorsehen wird (siehe Ziffer 8); - es freiwillig die Teile des gegenwärtigen CRS-Verhaltenskodex(6) (der Kodex) betreffend die nicht diskriminierenden, transparenten und neutralen Anzeigen von Informationen anwenden wird, aber nicht die Bestimmungen des Kodex, die für Opodo als Online-Reisebüro ohne Bedeutung sind, vorbehaltlich jeglicher Änderungen am Erfassungsbereich des Kodex, die in Zukunft wirksam werden könnten; - es bei seiner Zulassung als IATA-Mitglied so weit wie möglich die Bestimmungen der IATA-Standardvertriebsvereinbarung über Fluggäste anwenden und keine andere oder günstigere Behandlung seitens seiner Gesellschafter als ein anderes Online-Reisebüro erwarten oder anstreben sowie keine anderen als die auf den Webseiten der Offline-Reisebüros aufgeführten Grundsätze anwenden wird; - dass es nicht anstreben wird, dass Amadeus seine CRS-Dienste ihm zu anderen als den Markttarifen, den Marktbedingungen oder auf einer nicht ausschließlichen Grundlage erbringt. VORGEHEN DER KOMMISSION 14. Unter diesen Voraussetzungen beabsichtigt die Kommission, eine befürwortende Haltung gegenüber Opodo einzunehmen. Sie fordert hiermit alle Interessierten auf, ihre Bemerkungen binnen einem Monat von der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an vorzulegen. Diese sind unter Angabe des Aktenzeichens COMP/38.006 - Online Travel Portal auf dem Postweg an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Kanzlei Kartelle Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 01 28. (1) ABl. C 35 vom 2.2.2001, S. 6. (2) Sache COMP/M.1812 - Telefónica Terra/Amadeus, Entscheidung vom 27.4.2000. Sache COMP/M.2149 - T-Online/TUI/C & N International (zurückgezogen 13.6.2001). Pressemitteilung IP/01/670. (3) Sache IV/34.780 - Virgin/BA; Pressemitteilung der Kommission IP/99/504. BA als marktbeherrschender Abnehmer von Reisebürodiensten im Vereinigten Königreich. (4) Pressemitteilung IP/00/896 der Kommission. (5) Z. B. Online-Funktionen wie E-Flugscheine, Online-Check-in. (6) Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex für automatisierte Buchungssysteme.