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Document 52001SC1902

Entwurf Beschluß des Kooperationsausschusses EG-San Marino zur Änderung des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Interimsabkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft

/* SEK/2001/1902 endg. */

Please be aware that this draft act does not constitute the final position of the institution.

52001SC1902

Entwurf Beschluß des Kooperationsausschusses EG-San Marino zur Änderung des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Interimsabkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft /* SEK/2001/1902 endg. */


Entwurf BESCHLUSS DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES EG-SAN MARINO zur Änderung des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Interimsabkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren legt mit Artikel 2 Absatz 4 letzter Gedankenstrich fest, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die von oder nach San Marino durchgeführten Geschäfte so behandelt werden, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Italienischen Republik.

Die innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse im Verfahren der Steueraussetzung erfolgt mit einem vom Versender ausgestellten begleitenden Verwaltungsdokument, während dieses Verfahren in den Beziehungen mit San Marino nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Der Kooperationsausschuss EG-San Marino sieht im Beschluss Nr. 4/92 vom 22. Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Interimsabkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino vor, welche Versandpapiere zu verwenden sind, um den freien Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und San Marino zu gewährleisten.

Die italienischen Behörden haben auf diesbezügliche Anfrage hin versichert, dass alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser gemeinschaftlichen Bestimmung erlassen wurden. Insbesondere wurde den Beteiligten in San Marino das Verfahren des Steuerlagers zugänglich gemacht. Auf dieser Grundlage müssten die Beteiligten in San Marino daher in der Lage sein, unter Verwendung des begleitenden Verwaltungsdokuments mit den Mitgliedstaaten Handel mit Waren im Verfahren der Steueraussetzung zu betreiben.

In der Praxis scheint es sich jedoch so zu verhalten, dass dieses Verfahren effektiv nur in den bilateralen Handelsbeziehungen zwischen San Marino und Italien angewandt wird. Das Verfahren für den Handel zwischen San Marino und den übrigen Mitgliedstaaten ist nicht so klar und scheint Gegenstand auseinandergehender Interpretationen zu sein. Ziel des Änderungsvorschlags ist es daher, die Situation zu klären, indem in Artikel 1 des Beschlusses von 1992 ein Absatz eingefügt wird, wonach das begleitende Verwaltungsdokument als "gleichwertiges Papier" im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses anzusehen ist.

2. Außerdem enthält der Vorschlag verschiedene Änderungen zur Aktualisierung einer Reihe von Bestimmungen, die nicht mehr zeitgemäß sind.

3. Aus diesen Gründen schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Beschlussentwurf zu genehmigen als gemeinsamen Standpunkt, den die Gemeinschaft im Zollkooperationsausschuss EG-San Marino vertritt.

Entwurf BESCHLUSS DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES EG-SAN MARINO zur Änderung des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Interimsabkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino

DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS EG-SAN MARINO -

gestützt auf das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 75/98 der Kommission [1] vom 12. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist die Verordnung (EWG) Nr. 409/86 der Kommission [2], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3716/91 [3], aufgehoben worden,

[1] ABl. L 7 vom 13.1.1998, S. 3.

[2] ABl. L 46 vom 25.2.1986, S. 5.

[3] ABl. L 351 vom 20.12.1991, S. 21.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 75/98 sind spezifische Nämlichkeitsmittel für Waren vorgesehen, die zur Beförderung in einen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft bestimmt sind oder aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft stammen, für den die Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates [4], zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/80/EG [5], nicht gilt.

[4] ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

[5] ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 31.

(3) Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates [6] vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG [7], legt mit Artikel 2 Absatz 4 fest, dass die von oder nach San Marino durchgeführten Geschäfte so behandelt werden, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Italienischen Republik.

[6] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

[7] ABl. L 197 vom 29.7.2000, S. 73.

(4) Der Kooperationsausschuss EG-San Marino sieht im Beschluss Nr. 4/92 [8] vor, welche Versandpapiere zu verwenden sind, um den freien Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und San Marino zu gewährleisten. Dieser Beschluss ist den genannten Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG anzupassen -

[8] ABl. L 42 vom 19.2.1993, S. 34

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss Nr.4/92 des Kooperationsausschusses EG-San Marino erhält folgende Fassung:

1. Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

« 3. Als «gleichwertiges Papier» im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 4 Absatz 1 gilt insbesondere das begleitende Verwaltungsdokument gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 [9] der Kommission vom 11. September 1992. »

[9] ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

« Der Nachweis dafür, dass sich die Waren mit Bestimmung San Marino im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden, wird durch Vorlage folgender Papiere bei den zuständigen Behörden von San Marino erbracht:

- des mit einem Sichtvermerk der Abgangszollstelle versehenen Versandpapiers T2 oder T2F

oder

- des Originals des T2L- oder T2LF-Papiers

oder

- eines gleichwertigen Papiers »

3. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

«2. Werden Waren, die zuvor mit einem T2F- oder T2LF-Papier oder einem gleichwertigen Papier nach San Marino verbracht worden sind, den zuständigen Behörden von San Marino im Hinblick auf ihren Versand in die Gemeinschaft gestellt, so stellen diese Behörden jeweils ein neues T2F- oder T2LF-Papier oder ein gleichwertiges Papier aus, das jeweils einen Hinweis auf das Papier, von dem die Waren bei ihrer Ankunft in San Marino begleitet waren, enthält. Dieses T2F- oder T2LF-Papier oder das gleichwertige Papier ist der Eingangszollstelle in der Gemeinschaft vorzulegen»

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den [...].

Für den Kooperationsausschuss EG-San Marino

Der Präsident [...] Die Sekretäre des Kooperationsausschusses EG-San Marino [...]

FINANZBOGEN

Vorgeschlagen wird eine Änderung des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 über bestimmte Methoden der administrativen Zusammenarbeit bei der Durchführung des Interimsabkommens und über das Verfahren des Weiterversands von Waren in die Republik San Marino; diese Änderung hat keinerlei finanzielle Auswirkungen.

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